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Document 51996PC0296

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen

/* KOM/96/0296 endg. - CNS 96/0160 */

ABl. C 292 vom 4.10.1996, p. 1–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51996PC0296

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen /* KOM/96/0296 ENDG - CNS 96/0160 */

Amtsblatt Nr. C 292 vom 04/10/1996 S. 0001


Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen (96/C 292/01) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(96) 296 endg. - 96/0160 (CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 26. Juni 1996)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. . . . des Rates wurde die kodifizierte Fassung der häufig und in wesentlichen Punkten geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (1) vorgelegt.

Im Lauf der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 sind bestimmte Mängel zutage getreten, die Probleme der Anwendung und der Durchsetzung mit sich bringen und behoben werden sollten, namentlich durch Verringerung der Anzahl unterschiedlicher Vorschriften über Maschenöffnungen, durch Aufhebung des Begriffs der geschützten Arten und durch Begrenzung der Anzahl von unterschiedlichen Maschenöffnungen, die an Bord mitgeführt werden dürfen (Artikel 5 und 9, Anhang über Zugnetze); aus diesem Grund ist es angemessen, die Verordnung (EG) Nr. . . . . durch einen neuen Text zu ersetzen, mit Ausnahme des Artikels 11 und eines Teils des Artikels 9.

Es ist notwendig, auf Gemeinschaftsebene Grundsätze und bestimmte Verfahren für die Verabschiedung technischer Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, damit jeder Mitgliedstaat die Fangtätigkeiten in den Meeresgewässern unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit regeln kann.

Es muß das rechte Maß gefunden werden zwischen der Anpassung der technischen Erhaltungsmaßnahmen an die Vielgestaltigkeit der Fischereien und dem Bedarf an einheitlichen, leicht anzuwendenden Regeln.

Gemäß Artikel 103r Absatz 2 des Vertrages müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung von Gemeinschaftsmaßnahmen insbesondere unter dem Aspekt des Vorsorgeprinzips einbezogen werden.

Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (2) legt Maßnahmen zur Erhaltung natürlicher Habitats und der natürlichen Fauna fest. Die Kontrolliste der Meeresorganismen enthält die Namen von Arten, die durch die Vorschriften dieser Richtlinie geschützt werden.

Um den Schutz der biologischen Meeresschätze und eine ausgewogene Nutzung der Fischbestände im Interesse der Fischer wie auch der Verbraucher sicherzustellen, müssen technische Erhaltungsmaßnahmen verabschiedet werden, mit denen unter anderem die für den Fang bestimmter Arten geeigneten Mindestmaschenöffnungen und andere Merkmale der Fanggeräte, die Mindestanlandegrößen der Meerestiere sowie Fangbeschränkungen in bestimmten Gebieten, zu bestimmten Zeiten und mit bestimmtem Fanggerät und Ausrüstung festgesetzt werden.

Es sollte unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Gutachten eine Anhebung der Maschenöffnungen von Zugnetzen für den Fang bestimmter Arten von Meerestieren vorgesehen werden, und es sollte die Verwendung von Netzfenstern mit Quadratmaschen verbindlich vorgeschrieben werden, da diese bei der Reduzierung der Fänge von Jungfischen eine entscheidende Rolle spielen können.

Um auszuschließen, daß bei stationären Fanggeräten immer kleinere Maschenöffnungen verwendet werden, wodurch bei den Zielarten der betreffenden Fischereien die Sterblichkeit der Jungfische ansteigt, sollten für stationäre Fanggeräte Mindestmaschenöffnungen festgelegt werden.

Die Artenzusammensetzung der Fänge und die entsprechenden Fangpraktiken der Stillen Fischerei fallen in einzelnen geographischen Gebieten unterschiedlich aus; diese Unterschiede rechtfertigen die Durchführung unterschiedlicher Maßnahmen in solchen Gebieten.

Bestimmte Arten, die zu Fischmehl oder Fischöl verarbeitet werden, können mit kleinen Maschenöffnungen gefangen werden, sofern sich diese Fangeinsätze auf andere Arten nicht negativ auswirken.

Die Praxis der Rückwürfe ins Meer sollte soweit wie möglich eingeschränkt werden.

Für Arten, die einen Großteil der Anlandungen der Gemeinschaftsflotten ausmachen, müssen Mindestanlandegrößen festgesetzt werden.

Die Mindestanlandegröße für eine Art sollte entsprechend der Selektivität der für diese Art geltenden Maschenöffnung festgesetzt werden.

Es ist festzulegen, wie die Größe von Meerestieren gemessen wird.

Es sind Schutzmaßnahmen für Aufwuchsgebiete vorzusehen, die den spezifischen biologischen Bedingungen der betreffenden Gebiete Rechnung tragen.

Zum Schutz junger Heringe ist festzulegen, unter welchen Bedingungen Sprotten gefangen und an Bord behalten werden dürfen.

Zur Berücksichtigung traditioneller Fangpraktiken in bestimmten Gebieten ist festzulegen, unter welchen Bedingungen Sardellen und Thunfische gefangen und an Bord behalten werden dürfen.

Der Einsatz von Ringwaden für die Befischung von Arten, die zusammen mit Meeressäugetieren auftreten, kann den Fang und Tod dieser Meeressäuger bewirken. Andererseits lassen sich Ringwaden, wenn sie richtig verwendet werden, wirksam für den ausschließlichen Fang der gewünschten Zielarten einsetzen. Deshalb soll das Einkreisen von Meeressäugern mit Ringwaden verboten werden.

Um die wissenschaftliche Forschung, die künstliche Bestandsaufstockung und Bestandsumsetzungen nicht zu behindern, sollte diese Verordnung nicht für Einsätze gelten, die im Rahmen solcher Tätigkeiten durchgeführt werden müssen.

Bestimmte zur Bestandserhaltung notwendige Maßnahmen sind in den Verordnungen (EWG) Nr. 2930/86 (3), (EWG) Nr. 3760/90 (4) und (EWG) Nr. 2847/93 (5) des Rates festgelegt und müssen daher hier nicht noch einmal aufgenommen werden.

Bei einer ernsten Bedrohung der Bestandserhaltung sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten befugt sein, geeignete vorläufige Maßnahmen zu ergreifen.

Zusätzliche einzelstaatliche Maßnahmen mit ausschließlich örtlichem Geltungsbereich können beibehalten oder erlassen werden, müssen allerdings von der Kommission auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht und ihre Übereinstimmung mit der gemeinsamen Fischereipolitik hin geprüft werden.

Sollten sich Durchführungsbestimmungen zur dieser Verordnung als notwendig erweisen, so sind die entsprechenden Maßnahmen und Vorschriften nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 zu erlassen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung über technische Erhaltungsmaßnahmen gilt, sofern Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 29 sowie Artikel 38 nichts anderes bestimmen, für den Fang und das Anlanden von Fischereiressourcen in den Meeresgewässern, die der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehen und in einer der in Artikel 2 genannten Regionen liegen.

TITEL I BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 2

(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Abgrenzungen von Meeresgewässern:

Region 1:

Sämtliche Gewässer nördlich und westlich von einer Linie, die von einem Punkt 48° nördlicher Breite, 18° westlicher Länge genau nördlich bis 60° nördlicher Breite, von dort genau östlich bis 5° westlicher Länge, von dort genau nördlich bis 60°30' nördlicher Breite, von dort genau östlich bis 4° westlicher Länge, von dort genau nördlich bis 64° nördlicher Breite und von dort genau östlich zur Norwegischen Küste verläuft.

Region 2:

Sämtliche Gewässer nördlich 48° nördlicher Breite, ausschließlich der Gewässer der Region 1 und der ICES-Abteilungen IIIb, IIIc und IIId.

Region 3:

Sämtliche Gewässer in den ICES-Teilgebieten VIII und IX.

Region 4:

Sämtliche Gewässer im ICES-Teilgebiet X.

Region 5:

Sämtliche Gewässer in dem Teil des mittleren Ostatlantik, welcher die Abteilungen 34.1.1, 34.1.2 und 34.1.3 sowie das Untergebiet 34.2.0 der Fischereizone 34 der COPACE-Region umfaßt.

Region 6:

Sämtliche Gewässer vor der Küste Französisch-Guayanas, welche unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit dieses Departements fallen.

Region 7:

Sämtliche Gewässer vor der Küste Martiniques und Guadeloupes, welche unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit dieser französischen Departements fallen.

Region 8:

Sämtliche Gewässer vor Réunion, welche unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit dieses französischen Departements fallen.

(2) Die in dieser Verordnung mit den Abkürzungen "ICES" und "COPACE" bezeichneten geographischen Gebiete sind die vom Internationalen Rat für Meeresforschung bzw. dem Fischereiausschuß für den mittleren Ostatlantik festgelegten Gebiete. Sie sind vorbehaltlich späterer Änderungen in den Mitteilungen 85/C 335/02 und 85/C 347/05 der Kommission beschrieben.

(3) Die in Absatz 1 genannten Regionen können nach dem Verfahren des Artikels 52 in geographische Gebiete unterteilt werden, insbesondere auf der Grundlage der Abgrenzungen nach Absatz 2.

(4) Unbeschadet Absatz 2

- wird im Sinne dieser Verordnung das Kattegat im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm Skagen zum Leuchtturm Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie vom Kap Hasenore bis Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt;

- wird im Sinne dieser Verordnung das Skagerrak im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm Hanstholm zum Leuchtturm Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm Skagen zum Leuchtturm Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt;

- umfaßt im Sinne dieser Verordnung die Nordsee das ICES-Teilgebiet IV, den anschließenden Teil der ICES-Abteilung IIa südlich 64° nördlicher Breite sowie den Teil der ICES-Abteilung IIIa, der nicht unter die Definition des Skagerrak im vorstehenden zweiten Gedankenstrich fällt.

Artikel 3

Im Sinne dieser Verordnung sind "Meerestiere" die in Anhang I aufgeführten Arten oder Gruppen von Arten.

Artikel 4

Im Sinne dieser Verordnung:

a) ist die "Mindestmaschenöffnung" eines Netzes die Maschenöffnung in dem Teil des Netzes, der die engsten Maschen aufweist;

b) ist unter "Netztuch mit Quadratmaschen" ein Netzstück zu verstehen, das so angeschlagen ist, daß die parallelen Linien, welche die Seiten der aneinandergrenzenden Maschen bilden, in der einen Richtung parallel zu der Längsachse des Netzes und in der anderen Richtung im rechten Winkel zu dieser Längsachse verlaufen;

c) sind "Stellnetze" oder "Verwickelnetze" am Meeresboden befestigte stationäre Fanggeräte aus einem einzigen Netztuch;

d) sind "Trammelnetze" am Meeresboden befestigte stationäre Fanggeräte aus zwei oder mehreren parallel an ein einziges Kopftau angeschlagenen Netztüchern.

TITEL II NETZE UND VORSCHRIFTEN FÜR IHRE VERWENDUNG

KAPITEL I VORSCHRIFTEN FÜR ZUGNETZE

Artikel 5

(1) In allen in den Anhängen II, III und IV genannten Regionen und geographischen Gebieten und dem gegebenenfalls festgesetzten Zeitraum ist der Einsatz von Schleppnetzen, Snurrwaden oder ähnlichen Zugnetzen verboten, es sei denn

- deren Mindestmaschenöffnung entspricht einer der in diesen Anhängen aufgeführten Kategorien

und

- der mit einem solchen Netz eingebrachte und an Bord behaltene Fang umfaßt einen Anteil der Zielart(en), der ebenso groß ist wie oder größer als der in diesen Anhängen für die betreffende Maschenöffnung angegebene Anteil.

(2) Zur Erreichung des Mindestanteils der Zielart können alle von der Zielart gefangenen Mengen zusammengenommen werden.

Artikel 6

(1) Die in den Anhängen II, III und IV genannten Anteile werden als Gewichtsanteile am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet.

(2) Die Anteile können anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet werden.

(3) Unbeschadet Absatz 1 kann der Anteil der an Bord behaltenen Fänge von Sandaal, die mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm eingebracht wurden, vor dem Sortieren gemessen werden.

(4) Im Sinne dieses Artikels wird das Äquivalent des Gewichts ganzer Kaisergranate ermittelt, indem das Gewicht der Kaisergranatschwänze mit 3 multipliziert wird.

Artikel 7

(1) Es ist verboten, Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Zugnetze an Bord mitzuführen oder zu verwenden, die im Umfang des Steerts, ausschließlich der Verbindungsstellen und Laschverstärkungen, mehr als 100 Maschen aufweisen.

(2) Absatz 1 gilt für Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von 70 mm oder mehr.

Artikel 8

(1) Zugnetze mit einer Maschenöffnung von 70 mm oder mehr sind in der oberen Netzhälfte mit einem Netzstück (Blatt oder Fenster) mit Quadratmaschen versehen, dessen Maschenöffnung ebenso groß ist wie oder größer als die Maschenöffnung des Steerts.

(2) Für jedes Netzstück mit Quadratmaschen gemäß Absatz 1 gelten folgende Bestimmungen:

a) es ist mindestens 3 m lang;

b) es ist an den Längskanten so an das Netz angeschlagen, daß der gestreckte Teil des Netzes, an dem das Netzstück mit Quadratmaschen befestigt ist, dieselbe Länge aufweist wie das gestreckte Netzstück mit Quadratmaschen an dieser Längskante;

c) es bedeckt in der Breite mindestens 90 % des Teils des Netzes, in den es eingefügt ist.

(3) Es ist verboten, Garnelen an Bord zu behalten, die mit Zugnetzen mit einer Maschenöffnung zwischen 32 und 54 mm gefangen wurden, es sei denn, die obere Netzhälfte ist mit einem Netzstück mit Quadratmaschen versehen, dessen Mindestmaschenöffnung doppelt so groß ist wie die des Steerts.

(4) a) Es ist verboten, Rosa Geißelgarnelen an Bord zu behalten, die mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung zwischen 55 und 50 mm gefangen wurden, es sei denn, die obere Netzhälfte ist mit einem Netzstück mit Quadratmaschen versehen, dessen Mindestmaschenöffnung doppelt so groß ist wie die des Steerts.

b) Rosa Geißelgarnelen, die mit dem in Buchstabe a) beschriebenen Netz gefangen wurden, dürfen allerdings an Bord behalten werden, wenn ihr Anteil 5 % des Gesamtgewichts der mit diesem Netz gefangenen Meerestiere an Bord nicht übersteigt.

Artikel 9

(1) Schiffe, die Zugnetze mit einer Mindestmaschenöffnung von 110 mm oder mehr mitführen oder verwenden, dürfen nicht gleichzeitig ein anderes Zugnetz mit einer Mindestmaschenöffnung von weniger als 110 mm mitführen oder verwenden.

(2) Schiffe dürfen Zugnetze mit zwei unterschiedlichen Mindestmaschenöffnungen mitführen oder verwenden, sofern eine dieser Mindestmaschenöffnungen in den Bereich 0 bis 60 mm fällt und die andere in den Bereich 70 bis 109 mm.

In diesem Fall und abweichend von den Bedingungen des Artikels 5 beträgt der Mindestanteil an Zielarten, der an Bord behalten werden soll, 85 %. Dieser Anteil trifft zu auf die Zielarten, wie definiert für das Netz oder die Netze mit den größeren der beiden Maschenöffnungen, die sich an Bord befinden.

(3) Schiffe, welche die Bedingungen der Absätze 1 und 2 nicht erfuellen, dürfen keine Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnlichen Zugnetze verwenden.

Artikel 10

(1) Es ist verboten, Zugnetze mitzuführen oder zu verwenden, die ganz oder teilweise aus Netzmaterial mit einem Zwirndurchmesser von mehr als 8 mm hergestellt sind.

(2) Es ist verboten, Zugnetze mitzuführen oder zu verwenden, die ganz oder teilweise aus Netzmaterial hergestellt sind, das aus Mehrfachzwirn besteht.

Artikel 11

(1) Es ist verboten, Zugnetze mitzuführen oder zu verwenden, die ganz oder teilweise aus anderen als Quadrat- oder Rautenmaschen hergestellt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zugnetze mit einer Mindestmaschenöffnung von 31 mm oder weniger.

Artikel 12

Dredgen sind von den Bestimmungen des Artikels 5 ausgenommen, sofern die Mengen der mit diesen Geräten gefangenen und an Bord behaltenen Meerestiere, Muscheln ausgenommen, einen Anteil von 10 % am Gesamtgewicht der an Bord befindlichen Meerestiere nicht übersteigen.

KAPITEL II VORSCHRIFTEN FÜR STATIONÄRE FANGGERÄTE

Artikel 13

(1) In allen in den Anhängen V und VI genannten Regionen und geographischen Gebieten und dem gegebenenfalls festgesetzten Zeitraum ist es verboten, Stellnetze, Verwickelnetze oder Trammelnetze zu verwenden oder an Bord zu haben, es sei denn

- der mit einem solchen Netz eingebrachte und an Bord behaltene Fang umfaßt einen Anteil der Zielart von mindestens 70 %, und

- bei Stell- und Verwickelnetzen entspricht die Maschenöffnung die in dem zutreffenden Anhang angegebene Kategorie,

- bei Trammelnetzen entspricht die Maschenöffnung in dem Teil des Netzes, das die engsten Maschen aufweist, die in dem zutreffenden Anhang angegebene Kategorie.

(2) Zur Erreichung des Mindestanteils der Zielart(en) können alle von der Zielart gefangenen Mengen zusammengenommen werden.

Artikel 14

(1) Der in Artikel 13 Absatz 1 genannte Anteil wird als Gewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet.

(2) Der Anteil kann anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet werden.

Artikel 15

Die Artikel 13 und 14 gelten nicht für Fänge von Salmoniden, Meerneunauge oder Schleimaal.

KAPITEL III ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER NETZE UND IHRE VERWENDUNG

Artikel 16

Das Sortieren hat unmittelbar nach Einholen der Fänge zu erfolgen.

Artikel 17

(1) An Bord behaltene Mengen von Meerestieren, welche die zulässigen Anteile gemäß den Anhängen II bis VI übersteigen, werden zu einem beliebigen Zeitpunkt vor der Rückkehr in den Hafen wieder über Bord geworfen.

(2) Absatz 1 gilt für andere Meerestiere als diejenigen, welche für die Maschenöffnungen in den Anhängen II bis VI als Zielarten angegeben sind.

Artikel 18

Das Anbringen von Vorrichtungen, welche die Maschen in irgendeinem Teil des Netzes verstopfen oder sonstwie wirksam verkleinern, ist untersagt.

Diese Bestimmung schließt jedoch nicht die Verwendung bestimmter Vorrichtungen aus, deren Liste und technischen Einzelheiten nach dem Verfahren des Artikels 52 erstellt werden.

TITEL III MINDESTGRÖSSE VON MEERESTIEREN

Artikel 19

Meerestiere sind untermaßig, wenn sie kleiner sind als die in Anhang VII für die betreffende Art und das betreffende geographische Gebiet angegebene Mindestgröße.

Artikel 20

(1) Die Größe eines Meerestiers wird gemäß den Bestimmungen von Anhang VIII gemessen.

(2) Gibt es mehr als eine Methode zur Messung der Größe eines Meerestiers, so gilt die Mindestgröße als erreicht, wenn die Anwendung einer dieser Methoden eine Größe ergibt, die der Mindestgröße entspricht oder darüber liegt.

(3) Muscheln, Taschenkrebse und Hummer dürfen nur ganz angelandet werden.

Artikel 21

(1) Untermaßige Meerestiere dürfen nicht an Bord gehalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Kauf angeboten werden, sondern sind unverzüglich wieder über Bord zu werfen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für:

a) Heringe, Stöcker und Makrelen, deren gewichtsmäßiger Anteil an den an Bord behaltenen Gesamtfängen dieser Arten 10 % nicht übersteigt;

b) andere Meerestiere als die in den Anhängen II, III und IV für die Maschenöffnungen 0-15 und 16-31 festgelegten Zielarten, die mit Zugnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurden, sofern diese Tiere nicht aussortiert und nicht für den menschlichen Konsum verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden.

(3) Sardellen, Stöcker oder Makrelen, die als lebende Köder verwendet werden sollen, dürfen an Bord aufbewahrt werden, sofern sie lebend aufbewahrt werden.

Artikel 22

(1) Der Anteil untermaßiger Meerestiere wird als Gewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet.

(2) Die Anteile können anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet werden.

TITEL IV SONDERVORSCHRIFTEN FÜR DEN FANG BESTIMMTER MEERESTIERE

Artikel 23

Begrenzung des Heringsfangs

(1) Es ist verboten, Heringe an Bord zu behalten, welche in den nachstehend angegebenen geographischen Gebieten und den dort festgesetzten Zeiträumen gefangen werden:

a) vom 1. Januar bis 30. April in dem geographischen Gebiet nordöstlich der Linie zwischen Mull of Kintyre und Corsewall Point;

b) vom 1. Juli bis 31. Oktober in dem geographischen Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

- Westküste Dänemarks bei 55°30' nördlicher Breite,

- 55°30' nördlicher Breite, 07°00' östlicher Länge,

- 57°00' nördlicher Breite, 07°00' östlicher Länge,

- Westküste Dänemarks bei 57°00' nördlicher Breite;

c) vom 15. August bis 15. September in dem Gebiet zwischen 6 und 12 Meilen vor der Ostküste des Vereinigten Königreichs, gemessen von den Basislinien, zwischen den Breitengraden 55°30'N und 55°45'N;

d) vom 15. August bis 30. September in dem geographischen Gebiet, das von einer Linie begrenzt wird, die folgende Punkte verbindet:

- Butt of Lewis,

- Cape Wrath,

- 58°55' nördlicher Breite, 05°00' westlicher Länge,

- 58°55' nördlicher Breite, 07°10' westlicher Länge,

- 58°20' nördlicher Breite, 08°20' westlicher Länge,

- 57°40' nördlicher Breite, 08°20' westlicher Länge,

- die Westküste von North Uist bei 57°40' nördlicher Breite, dann entlang der Nordküste der Insel bis zu 57°40'36″ nördlicher Breite, 07°20'39″ westlicher Länge,

- 57°50'3″ nördlicher Breite, 07°8'6″ westlicher Länge,

- nordöstlich entlang der Westküste von Lewis bis zum Ausgangspunkt (Butt of Lewis);

e) vom 15. August bis 30. September in dem Gebiet zwischen 6 und 12 Meilen vor der Ostküste des Vereinigten Königreichs, gemessen von den Basislinien, zwischen den Breitengraden 54°10'N und 54°45'N;

f) vom 21. September bis 31. Dezember in den Teilen des ICES-Bereichs VIIa, die durch folgende Koordinaten begrenzt werden:

- Ostküste der Isle of Man bei 54°20' nördlicher Breite,

- 54°20' nördlicher Breite, 3°40' westlicher Länge,

- 53°50' nördlicher Breite, 3°50' westlicher Länge,

- 53°50' nördlicher Breite, 4°50' westlicher Länge,

- Südwestküste der Isle of Man bei 4°50' westlicher Länge

und

- Ostküste Nordirlands bei 54°15' nördlicher Breite,

- 54°15' nördlicher Breite, 5°15' westlicher Länge,

- 53°50' nördlicher Breite, 5°50' westlicher Länge,

- Ostküste Irlands bei 53°50' nördlicher Breite;

g) ganzjährig innerhalb des ICES-Bereichs VIIa in dem geographischen Gebiet zwischen den Westküsten Schottlands, Englands und Wales und einer von den Basislinien dieser Küsten gemessenen 12-Meilen-Zone, die im Süden durch den Breitengrad 53°20'N und im Nordwesten durch eine Linie zwischen Mull of Galloway (Schottland) und der Spitze von Ayre (Isle of Man) begrenzt wird;

h) ganzjährig in der Logan Bay, d. h. den Gewässern östlich einer Linie, die von Mull of Logan bei 54°44' nördlicher Breite und 4°59' westlicher Länge nach Laggantalluch Head bei 54°41' nördlicher Breite und 4°58' westlicher Länge gezogen wird;

i) ganzjährig in 1998 und in jedem darauffolgenden dritten Jahr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

- Südküste Irlands bei 9°00' westlicher Länge,

- 51°15' nördlicher Breite, 9°00' westlicher Länge,

- 51°15' nördlicher Breite, 7°30' westlicher Länge,

- 52°00' nördlicher Breite, 7°30' westlicher Länge,

- Südostküste Irlands bei 52°00' nördlicher Breite;

j) in 1999 und in jedem darauffolgenden dritten Jahr, in den durch folgende Koordinaten begrenzten Gebieten:

i) vom 15. Januar bis 31. Januar:

- Südostküste Irlands bei 52°00' nördlicher Breite,

- 52°00' nördlicher Breite, 6°00' westlicher Länge,

- 52°30' nördlicher Breite, 6°00' westlicher Länge,

- Südostküste Irlands bei 52°30' nördlicher Breite;

ii) vom 1. November bis 15. November:

- Südküste Irlands bei 9°00' westlicher Länge,

- 51°15' nördlicher Breite, 9°00' westlicher Länge,

- 51°15' nördlicher Breite, 11°00' westlicher Länge,

- 52°30' nördlicher Breite, 11°00' westlicher Länge,

- Ostküste Irlands bei 52°30' nördlicher Breite.

(2) Heringe aus den beschriebenen Gebieten dürfen allerdings in Mengen an Bord behalten werden, deren Gewicht 5 % des Gesamtgewichts der an Bord befindlichen Meerestiere nicht übersteigt, die in den einzelnen Gebieten während eines der angegebenen Zeiträume gefangen wurden.

Artikel 24

Begrenzung des Sprottenfangs zum Schutz der Heringsbestände

(1) Es ist untersagt, Sprotten an Bord zu behalten, die in den nachstehend genannten geographischen Gebieten und den dort festgesetzten Zeiträumen gefangen werden:

a) vom 1. Januar bis 31. März und vom 1. Oktober bis 31. Dezember im statistischen Rechteck ICES 39E8. Im Sinne dieser Verordnung wird dieses ICES-Gebiet durch eine Linie begrenzt, die von der englischen Ostküste genau nach Osten auf 55°00' nördlicher Breite bis 1°00' westlicher Länge verläuft, dann genau nach Norden bis 55°30' nördlicher Breite und dann genau nach Westen bis zur englischen Küste;

b) vom 1. Januar bis 31. März und 1. Oktober bis 31. Dezember in den inneren Teilen des Moray Firth westlich 3°30' westlicher Länge und in den inneren Teilen des Firth of Forth westlich 3°00' westlicher Länge;

c) vom 1. Juli bis 31. Oktober in dem durch folgende Koordinaten begrenzten geographischen Gebiet:

- Westküste Dänemarks bei 55°30' nördlicher Breite,

- 55°30' nördlicher Breite, 7°00' östlicher Länge,

- 57°00' nördlicher Breite, 7°00' östlicher Länge,

- Westküste Dänemarks bei 57°00' nördlicher Breite.

(2) Makrelen aus den beschriebenen Gebieten dürfen allerdings in Mengen an Bord behalten werden, deren Gewicht 5 % des Gesamtgewichts der an Bord befindlichen Meerestiere nicht übersteigt, die während eines der angegebenen Zeiträume in den einzelnen Gebieten gefangen wurden.

Artikel 25

Begrenzung des Makrelenfangs

(1) Es ist verboten, Makrelen an Bord zu behalten, die in dem durch folgende Koordinaten begrenzten geographischen Gebiet gefangen werden:

- Südküste des Vereinigten Königreichs bei 02°00' westlicher Länge,

- 49°30' nördlicher Breite, 02°00' westlicher Länge,

- 49°30' nördlicher Breite, 07°00' westlicher Länge,

- Westküste des Vereinigten Königreichs bei 52°00' nördlicher Breite,

es sei denn, das Gewicht der Makrelen beträgt nicht mehr als 15 % des Gesamtgewichts der an Bord befindlichen Makrelen und anderen Arten, die in diesem Gebiete gefangen wurden.

(2) Absatz 1 gilt nicht:

a) für Schiffe, die ausschließlich Kiemennetze und/oder Handleinen benutzen;

b) für Schiffe, die Grundschleppnetze, Snurrwaden oder ähnliche Zugnetze benutzen, wenn sich an Bord eine - auf das Gesamtgewicht aller an Bord befindlichen Arten bezogene - Mindestmenge von 75 % anderer Meerestiere befindet als Sardellen, Hering, Stöcker, Makrele, pelagische Kopffüßer und Sardinen;

c) für Schiffe, die dieses Gebiet durchfahren, sofern sämtliche Fanggeräte gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 verstaut sind;

d) für Schiffe, die nicht für den Fischfang ausgerüstet sind und auf welche Makrelen lediglich umgeladen werden.

Artikel 26

Begrenzung des Sardellenfangs

(1) Es ist verboten, Sardellen an Bord zu behalten, die in der ICES-Abteilung VIIIc mit pelagischen Schleppnetzen gefangen werden.

(2) In dieser Abteilung ist es verboten, gleichzeitig pelagische Schleppnetze und Ringwaden an Bord mitzuführen.

Artikel 27

Begrenzung des Thunfischfangs

(1) Es ist verboten, Fänge von Echtem Bonito, Großaugenthun oder Weißem Thun an Bord zu behalten, die in Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Portugals im ICES-Teilgebiet X nördlich 36°30'N oder in COPACE-Gebieten nördlich 31°N und östlich 17°30'W mit Ringwaden getätigt wurden.

(2) Es ist verboten, Thunfisch an Bord zu behalten, der in Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Spaniens oder Portugals in den ICES-Teilgebieten VIII, IX oder X sowie in COPACE-Gebieten um die Kanarischen Inseln mit Treibnetzen gefangen wurde.

Artikel 28

Begrenzung des Garnelenfangs zum Schutz der Plattfischbestände

(1) Es ist verboten, Fänge von Sandgarnelen oder Rosa Garnelen an Bord zu behalten, die mit Grundschleppgeräten mit einer Maschenöffnung zwischen 16 und 31 mm getätigt wurden, es sei denn

- an Bord des Schiffes ist ein betriebsfähiges Sieb fest installiert, mit dem junge Plattfische von Sandgarnelen und Rosa Garnelen getrennt werden können,

und

- für den Fang dieser Arten wird ein Selektier-Trawl oder ein Netz mit Sortiergitter verwendet.

(2) Allerdings dürfen Makrelen von Sandgarnelen und Rosa Garnelen an Bord von Fischereifahrzeugen behalten werden, die den Vorschriften des Absatzes 1 nicht entsprechen, sofern ihr Gewicht 5 % des Gesamtgewichts der an Bord befindlichen Meerestiere nicht übersteigt.

Artikel 29

Begrenzung des Lachs- und Meerforellenfangs

(1) Lachs und Meerforellen dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, sondern sind unverzüglich wieder über Bord zu werfen, wenn sie

- in den Gewässern außerhalb der 12-Meilen-Zone, gemessen von den Basislinien der Mitgliedstaaten, in den Regionen 1, 2, 3 und 4 gefangen werden;

- abweichend von Artikel 2 Absatz 1 außerhalb der Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten in den Regionen 1, 2, 3 und 4 gefangen werden, Gewässer unter der Gerichtsbarkeit Grönlands und der Färöer ausgenommen;

- mit Schlepp- oder anderen Zugnetzen gefangen werden.

(2) Dieser Artikel gilt nicht für Lachs und Meerforellen, die im Skagerrak und Kattegat gefangen werden.

Artikel 30

Begrenzung des Stintdorschfangs zum Schutz anderer Rundfischbestände

(1) Es ist verboten, Stintdorsch an Bord zu behalten, der mit einem Zugnetz in dem Gebiet gefangen wurde, das durch eine Linie begrenzt wird, die folgende Punkte verbindet:

- von einem Punkt bei 56°N an der Ostküste des Vereinigten Königreichs bis zu 2° östlicher Länge,

- dann nördlich bis 58°N, westlich bis 0°30'W, nördlich bis 59°15'N, östlich bis 1°E, nördlich bis 60°N, westlich bis zum Längengrad 0°00',

- von da nördlich bis 60°30'N, westlich bis zur Küste der Shetland Inseln, dann westlich von 60°N an der Westküste der Shetland Inseln bis 3°W, südlich bis 58°30'N

- und schließlich westlich bis zur Küste des Vereinigten Königreichs.

(2) Allerdings dürfen Mengen von Stintdorsch, die aus dem Gebiet stammen und mit den im Absatz 1 beschriebenen Netzen gefangen wurden, an Bord behalten werden, wenn ihr Gewicht 5 % des Gesamtgewichts der an Bord befindlichen Meerestiere, die in dem genannten Gebiet mit dem genannten Geräten gefangen wurden, nicht übersteigt.

Artikel 31

Begrenzung des Seehechtfangs

(1) Es ist verboten, in den nachstehend genannten geographischen Gebieten und in dort festgelegten Zeiträumen mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Zugnetzen zu fischen:

a) vom 1. April bis 31. Juli in den geographischen Gebieten, die durch folgende Koordinaten begrenzt werden:

- 51°35' nördlicher Breite, 11°40' westlicher Länge,

- 51°35' nördlicher Breite, 11°25' westlicher Länge,

- 51°25' nördlicher Breite, 11°25' westlicher Länge,

- 51°25' nördlicher Breite, 11°40' westlicher Länge;

b) vom 1. Mai bis 31. Juli in dem geographischen Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

- 51°00' nördlicher Breite, 11°35' westlicher Länge,

- 51°00' nördlicher Breite, 11°25' westlicher Länge,

- 49°40' nördlicher Breite, 11°25' westlicher Länge,

- 49°40' nördlicher Breite, 11°35' westlicher Länge

und

- 50°30' nördlicher Breite, 10°30' westlicher Länge,

- 50°30' nördlicher Breite, 9°20' westlicher Länge,

- 50°45' nördlicher Breite, 9°20' westlicher Länge,

- 50°45' nördlicher Breite, 10°30' westlicher Länge

und

- 51°45' nördlicher Breite, 14°30' westlicher Länge,

- 51°45' nördlicher Breite, 13°00' westlicher Länge,

- 52°30' nördlicher Breite, 13°00' westlicher Länge,

- 52°30' nördlicher Breite, 14°30' westlicher Länge,

und

- 48°10' nördlicher Breite, 9°40' westlicher Länge,

- 48°10' nördlicher Breite, 9°10' westlicher Länge,

- 48°40' nördlicher Breite, 9°10' westlicher Länge,

- 48°40' nördlicher Breite, 9°40' westlicher Länge;

c) vom 1. September bis 31. Dezember in dem geographischen Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

- den "Cabo Prior" genannten Punkt an der Nordküste Spaniens (43°34' nördlicher Breite, 8°19' westlicher Länge),

- 43°50' nördlicher Breite, 8°19' westlicher Länge,

- 43°25' nördlicher Breite, 9°12' westlicher Länge,

- den "Cabo Villano" genannten Punkt an der Westküste Spaniens (43°10' nördlicher Breite, 9°12' westlicher Länge);

d) vom 1. Oktober bis 31. Dezember in dem geographischen Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

- den "Cabo Corrubedo" genannten Punkt an der Westküste Spaniens (42°35' nördlicher Breite, 9°05' westlicher Länge),

- 42°35' nördlicher Breite, 9°25' westlicher Länge,

- 43°00' nördlicher Breite, 9°30' westlicher Länge,

- den Punkt an der Westküste Spaniens bei 43°00' nördlicher Breite;

e) vom 1. Dezember bis zum letzten Februartag des darauffolgenden Jahres in dem geographischen Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

- einen Punkt an der Westküste Portugals bei 37°50' nördlicher Breite,

- 37°50' nördlicher Breite, 9°03' westlicher Länge,

- 37°00' nördlicher Breite, 9°06' westlicher Länge,

- einen Punkt an der Westküste Portugals bei 37°00' nördlicher Breite;

f) vom 1. Dezember bis zum letzten Februartag des darauffolgenden Jahres in dem geographischen Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

- 41°32'1″ nördlicher Breite, 09°07'3″ westlicher Länge,

- 41°20'7″ nördlicher Breite, 09°05'1″ westlicher Länge,

- 41°12'0″ nördlicher Breite, 09°02'7″ westlicher Länge,

- 41°02'8″ nördlicher Breite, 08°59'0″ westlicher Länge,

- 40°38'5″ nördlicher Breite, 09°04'6″ westlicher Länge,

- 40°27'5″ nördlicher Breite, 09°08'2″ westlicher Länge,

- 40°11'1″ nördlicher Breite, 09°13'8″ westlicher Länge,

- 40°11'1″ nördlicher Breite, 09°33'5″ westlicher Länge,

- 40°27'5″ nördlicher Breite, 09°32'0″ westlicher Länge,

- 40°38'5″ nördlicher Breite, 09°19'5″ westlicher Länge,

- 41°02'8″ nördlicher Breite, 09°19'0″ westlicher Länge,

- 41°12'0″ nördlicher Breite, 09°16'1″ westlicher Länge,

- 41°20'7″ nördlicher Breite, 09°07'8″ westlicher Länge,

- 41°32'1″ nördlicher Breite, 09°14'1″ westlicher Länge.

Außerdem darf in dem vorstehend genannten Gebiet in dem dort festgelegten Zeitraum nicht mit am Grund befestigten Fanggeräten gefischt werden;

g) ganzjährig in den geographischen Gebieten, die durch folgende Koordinaten begrenzt werden:

- 47°40' nördlicher Breite, 4°40' westlicher Länge,

- 47°28' nördlicher Breite, 4°40' westlicher Länge,

- 47°23' nördlicher Breite, 3°45' westlicher Länge,

- 47°35' nördlicher Breite, 3°45' westlicher Länge

und

- 46°50' nördlicher Breite, 3°31' westlicher Länge,

- 45°55' nördlicher Breite, 2°45' westlicher Länge,

- 46°15' nördlicher Breite, 2°35' westlicher Länge,

- 46°50' nördlicher Breite, 3°20' westlicher Länge

und

- 45°55' nördlicher Breite, 2°40' westlicher Länge,

- 45°45' nördlicher Breite, 2°40' westlicher Länge,

- 45°45' nördlicher Breite, 1°55' westlicher Länge,

- 45°55' nördlicher Breite, 2°00' westlicher Länge.

(2) In den im Absatz 1 genannten Gebieten und den hier genannten Zeiträumen ist es untersagt, Zugnetze an Bord mitzuführen, es sei denn, solche Netze sind gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 verstaut.

(3) In den im Absatz 1 genannten Gebieten und außerhalb der genannten Zeiträume ist es untersagt, Zugnetze mit einer Mindestmaschenöffnung von weniger als 80 mm mitzuführen oder zu verwenden.

Artikel 32

Begrenzung des Schollenfangs

(1) Schiffen mit einer Länge über alles von mehr als 8 m ist es in den nachstehenden geographischen Gebieten untersagt, mit Baumkurren, Scherbrettnetzen oder Zweischiffgrundschleppnetzen zu fischen:

a) Innerhalb der 12-Meilen-Zone vor den Küsten Frankreichs nördlich 51°00' nördlicher Breite, Belgiens und der Niederlande bis zu 53°00' nördlicher Breite, gemessen von den Basislinien;

b) in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

- Westküste Dänemarks bei 57°00' nördlicher Breite,

- 57°00' nördlicher Breite, 7°15' östlicher Länge,

- 55°00' nördlicher Breite, 7°15' östlicher Länge,

- 55°00' nördlicher Breite, 7°00' östlicher Länge,

- 54°30' nördlicher Breite, 7°00' östlicher Länge,

- 54°30' nördlicher Breite, 7°30' östlicher Länge,

- 54°00' nördlicher Breite, 7°30' östlicher Länge,

- 54°00' nördlicher Breite, 6°00' östlicher Länge,

- 53°50' nördlicher Breite, 6°00' östlicher Länge,

- 53°50' nördlicher Breite, 5°00' östlicher Länge,

- 53°30' nördlicher Breite, 5°00' östlicher Länge,

- 53°30' nördlicher Breite, 4°15' östlicher Länge,

- 53°00' nördlicher Breite, 4°15' östlicher Länge,

- Küste der Niederlande bei 53°00' nördlicher Breite;

c) innerhalb der 12-Meilen-Zone vor der Westküste Dänemarks, gemessen von den Basislinien, von 57°00' nördlicher Breite bis zum Leuchtturm Hirtshals.

(2) a) Allerdings dürfen Schiffe

- deren Namen und technische Merkmale in einer Liste enthalten sind, die nach dem Verfahren des Artikels 52 erstellt wird,

- und denen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1627/94 (6) eine spezielle Fangerlaubnis erteilt wurde,

in den genannten Gebieten mit Baumkurren fischen.

b) Zur Aufnahme in die unter Buchstabe a) genannte Liste müssen die Schiffe folgende Bedingungen erfuellen:

- Sie müssen in den namentlichen Schiffsverzeichnissen der Verordnung (EG) Nr. 190/96 der Kommission (7) aufgeführt sein,

- ihre Maschinenleistung darf 221 kW nicht übersteigen und im Fall gedrosselter Maschinen vor der Drosselung 300 kW nicht überstiegen haben.

c) Jedes Schiff der Liste kann durch ein anderes Schiff ersetzt werden, sofern

- die Maschinenleistung des Ersatzschiffes die des zu ersetzenden Schiffes nicht übersteigt

und

- das Ersatzschiff eine Länge über alles von maximal 24 m aufweist.

d) Die Maschine eines Schiffes auf der Liste kann ausgetauscht werden, sofern

- die Austauschmaschine nicht gedrosselt ist

und

- die Leistung der Austauschmaschine die der zu ersetzenden Maschine nicht übersteigt.

(3) Unbeschadet Absatz 2 Buchstabe a) ist die Verwendung von Baumkurren untersagt, deren Baumlänge bzw. Gesamtbaumlänge größer ist als 9 m oder auf über 9 m ausgezogen werden kann, außer beim Einsatz von Netzen mit einer Maschenöffnung zwischen 16 und 31 mm.

(4) a) Abweichend von Absatz 1:

- dürfen Schiffe, deren Maschinenleistung 221 kW nicht übersteigt bzw. im Fall gedrosselter Maschinen vor der Drosselung 300 kW nicht überstiegen hat, in den genannten Gebieten mit Scherbrettnetzen fischen,

- dürfen Gespannfischereischiffe, deren gemeinsame Maschinenleistung 221 kW nicht übersteigt bzw. im Fall gedrosselter Maschinen vor der Drosselung 300 kW nicht überstiegen hat, in den genannten Gebieten mit Zweifischgrundschleppnetzen fischen.

b) Allerdings dürfen Schiffe, deren Maschinenleistung 221 kW übersteigt, mit Scherbrettnetzen und Gespannfischereischiffe, deren gemeinsame Maschinenleistung 221 kW übersteigt, mit Zweischiffgrundschleppnetzen fischen, sofern entweder

i) sich der an Bord befindliche Fang aus Sandaal und/oder Sprotten zusammensetzt und mindestens 90 % des Gesamtgewichts der an Bord befindlichen Meerestiere ausmacht

und

ii) die an Bord behaltenen Fänge an Scholle und/oder Seezunge einen Anteil von 2 % des Gesamtgewichts der an Bord befindlichen Meerestiere nicht übersteigen

oder

iii) die verwendete Maschenöffnung mindestens 110 mm beträgt

und

iv) die an Bord behaltenen Fänge an Scholle und/oder Seezunge einen Anteil von 5 % des Gesamtgewichts der an Bord befindlichen Meerestiere nicht übersteigen.

(5) Fischereifahrzeuge, welche die Bedingungen der Absätze 2 bis 4 nicht erfuellen, dürfen die in denselben Absätzen besagten Fangtätigkeiten nicht ausüben.

(6) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 52 erlassen.

(7) Innerhalb der Gebiete, in denen der Einsatz von Baumkurren, Scherbrettnetzen und/oder Zweischiffgrundschleppnetzen verboten ist, dürfen solche Netze auch nicht an Bord mitgeführt werden, es sei denn, sie sind gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 verstaut.

Artikel 33

Begrenzung des Seezungen- und Schollenfangs

Vom 1. Februar bis 31. Mai ist es in dem durch nachstehende Koordinaten begrenzten geographischen Gebiet untersagt, mit Grundschleppnetzen o. ä. zu fischen:

- Westküste des Vereinigten Königreichs bei 03°40' westlicher Länge,

- 53°40' nördlicher Breite, 3°40' westlicher Länge,

- Westküste des Vereinigten Königreichs bei 53°40' nördlicher Breite.

Artikel 34

Begrenzung des Grundfischfangs

Vom 1. März bis 30. April ist der Fischfang mit Grundschleppnetzen o. ä. in dem durch folgende Koordinaten begrenzten geographischen Gebiet verboten:

- Westküste des Vereinigten Königreichs bei 50°15' nördlicher Breite,

- 50°15' nördlicher Breite, 6°00' westlicher Länge,

- 51°00' nördlicher Breite, 6°00' westlicher Länge,

- 51°00' nördlicher Breite, 4°40' westlicher Länge,

- Westküste des Vereinigten Königreichs bei 04°40' westlicher Länge.

TITEL V EINSCHRÄNKUNG BESTIMMTER FORMEN DES FISCHFANGS UND ANGESCHLOSSENER TÄTIGKEITEN

Artikel 35

Einschränkung des Einsatzes von Baumkurren

(1) Kein Fischereifahrzeug darf Baumkurren an Bord haben oder verwenden, deren einfache Baumlänge oder Gesamtbaumlänge, gemessen als Summe der Länge der einzelnen Bäume, 24 m übersteigt oder die auf über 24 m ausgezogen werden können. Die Länge eines Kurrbaums wird zwischen den beiden äußeren Enden einschließlich aller daran befindlichen Befestigungen gemessen.

(2) Kein Schiff darf in den nachstehenden geographischen Gebieten Baumkurren mit einer Mindestmaschenöffnung zwischen 32 und 109 mm an Bord haben oder verwenden:

a) in der Nordsee nördlich einer Linie, die folgende Punkte verbindet:

- Ostküste des Vereinigten Königreichs 55° nördlicher Breite,

- dann östlich bis 55° nördlicher Breite, 05° östlicher Länge,

- dann nördlich bis 56° nördlicher Breite,

- und schließlich östlich bis an die Westküste Dänemarks bei 56° nördlicher Breite;

b) in dem Gebiet westlich Schottlands nördlich von 56° nördlicher Breite.

Artikel 36

Unkonventionelle Fangmethoden

Es ist verboten, unter Verwendung von explosiven, giftigen oder betäubenden Stoffen, elektrischem Strom oder Schußgeräten zu fischen.

Artikel 37

Einschränkung des Einsatzes von automatischen Sortiermaschinen

(1) Schiffe, die Zugnetze mit einer Maschenöffnung von weniger als 55 mm oder Ringwaden mitführen oder verwenden, dürfen keine automatischen Sortiermaschinen an Bord haben.

(2) Allerdings dürfen Gefrierschiffe automatische Sortiermaschinen an Bord haben, sofern diese einzig und allein der Handelseinstufung des gesamten zum Gefrieren bestimmten Fangs dienen. Die automatischen Sortiermaschinen müssen an Bord so installiert sein, daß die Fänge nach dem Sortieren sofort zum Zweck der Vermarktung tiefgefroren werden und nicht ohne weiteres ins Meer zurückgeworfen werden können.

Artikel 38

Einschränkung des Einsatzes von Ringwaden

(1) Es ist verboten, Gruppen von Meeressäugetieren mit Ringwaden einzukreisen.

(2) Unbeschadet Artikel 1 gilt vorstehender Absatz 1 für alle Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, in allen Gewässern.

Artikel 39

Einschränkung der Fangtätigkeiten in den 12-Meilen-Zonen des Vereinigten Königreichs und Irlands

(1) Kein Schiff darf innerhalb der 12-Meilen-Zonen vor den Küsten des Vereinigten Königreichs und Irlands, gemessen von den zur Abgrenzung der Hoheitsgewässer dienenden Basislinien, Baumkurren verwenden.

(2) Allerdings dürfen Schiffe der nachstehenden Kategorien in den genannten Gebieten mit Baumkurren fischen:

a) Schiffe, die vor dem 1. Januar 1987 in Dienst gestellt wurden und deren Maschinenleistung 221 kW nicht übersteigt oder im Fall gedrosselter Maschinen vor der Drosselung 300 kW nicht überstiegen hat;

b) Schiffe, die nach dem 31. Dezember 1986 in Dienst gestellt wurden und deren Maschine nicht gedrosselt ist, deren Maschinenleistung 221 kW nicht übersteigt und deren Länge über alles nicht mehr als 24 m beträgt;

c) Schiffe, deren Maschine nach dem 31. Dezember 1986 durch eine nichtgedrosselte Maschine ersetzt wurde und deren Maschinenleistung 221 kW nicht übersteigt.

(3) Unbeschadet Absatz 2 ist die Verwendung von Baumkurren verboten, deren einfache Baumlänge oder Gesamtbaumlänge größer ist als 9 m oder auf über 9 m ausgezogen werden kann, außer beim Einsatz von Geräten mit einer Maschenöffnung zwischen 16 und 31 mm.

(4) Fischereifahrzeuge, welche die Bedingungen der Absätze 2 und 3 nicht erfuellen, dürfen die in denselben Absätzen besagten Fangtätigkeiten nicht ausüben.

(5) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 52 erlassen.

(6) Schiffe, denen der Einsatz von Baumkurren untersagt ist, dürfen solche Netze auch in den in diesem Artikel genannten Gebieten nicht an Bord mitführen, es sei denn sie sind gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 verstaut.

TITEL VI SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN FÜR DAS SKAGERRAK UND KATTEGAT

Artikel 40

Unbeschadet Artikel 21 Absatz 1 dürfen untermaßige Meerestiere, die im Skagerrak oder Kattegat gefangen wurden und deren Anteil 10 % des Gesamtgewichts aller an Bord befindlichen Fänge nicht übersteigt, an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden.

Artikel 41

Lachs und Meerforellen, die im Skagerrak oder Kattegat außerhalb der von den Basislinien der Mitgliedstaaten gemessenen 4-Meilen-Zone gefangen wurden, dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, sondern sind unverzüglich wieder über Bord zu werfen.

Artikel 42

(1) Vom 1. Juli bis 15. September ist in den Gewässern innerhalb einer 3-Meilen-Zone von den Basislinien im Skagerrak und Kattegat der Einsatz von Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm verboten.

(2) Allerdings dürfen in den genannten Gewässern während des genannten Zeitraums

- bei der Schleppnetzfischerei auf nördliche Geißelgarnelen Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von 30 mm verwendet werden,

- bei der Schleppnetzfischerei auf Aalmutter (Zoarces viviparus), Meegrundel (Gobiidae) oder Drachenknopf (Cottus ssp.) zur Verwendung als Köder Netze mit beliebiger Maschenöffnung verwendet werden.

Artikel 43

Es ist verboten, Heringe, Makrelen oder Sprotten an Bord zu behalten, die im Skagerrak von Samstagmitternacht bis Sonntagmitternacht und im Kattegat von Freitagmitternacht bis Sonntagmitternacht mit Schleppnetzen oder Ringwaden gefangen werden.

Artikel 44

Der Einsatz von Baumkurren im Kattegat ist untersagt.

Artikel 45

Während der in den Artikeln 42, 43 und 44 genannten Zeiträume sowie in den genannten Gebieten, in denen der Einsatz von Schleppnetzen und Baumkurren untersagt ist, dürfen solche Netze hier auch nicht an Bord mitgeführt werden, es sei denn sie sind gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 verstaut.

Artikel 46

Unbeschadet Artikel 36 ist die Verwendung von elektrischem Strom oder Harpunen für den Fang von Thunfisch und Riesenhai (Cetorhinus maximus) im Skagerrak und Kattegat gestattet.

TITEL VII TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

Artikel 47

Verarbeitung der Fänge

An Bord eines Fischereifahrzeugs ist jede mechanische oder chemische Verarbeitung von Fisch zur Herstellung von Fischmehl, Fischöl oder ähnlichen Erzeugnissen sowie das Umladen von Fängen zu diesem Zweck untersagt. Dieses Verbot gilt nicht für die Verarbeitung von Fischabfällen.

Artikel 48

Wissenschaftliche Forschung

(1) Diese Verordnung gilt nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden; die betreffenden Einsätze müssen mit Genehmigung und unter der Aufsicht des oder der betroffenen Mitgliedstaaten durchgeführt werden und sind der Kommission und dem oder den Mitgliedstaaten, in deren Gewässer sie durchgeführt werden, im voraus zu melden.

(2) Meerestiere, die zu dem in Absatz 1 genannten Zweck gefangen werden, können verkauft, gelagert, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, wenn sie

- den Vorschriften in Anhang VII dieser Verordnung sowie den aufgrund von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (8) erlassenen Vermarktungsnormen entsprechen oder

- unmittelbar zu anderen Zwecken als zum menschlichen Verzehr verkauft werden.

Artikel 49

Künstliche Bestandsaufstockung und -umsiedlung

(1) Diese Verordnung gilt nicht für Fischereinsätze, die im Rahmen der künstlichen Bestandsaufstockung oder Bestandsumsiedlung von Meerestieren unternommen werden.

(2) Meerestiere, die zu den in Absatz 1 genannten Zwecken gefangen werden, dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet werden.

TITEL VIII: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 50

(1) Erfordert die Erhaltung von Meerestieren ein sofortiges Vorgehen, so kann die Kommission ergänzend zu oder abweichend von dieser Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 52 alle erforderlichen Maßnahmen treffen.

(2) Ist die Erhaltung bestimmter Arten oder bestimmter Fanggründe ernstlich bedroht und würde eine Verzögerung schwer wiedergutzumachende Folgen haben, so kann der betreffende Küstenstaat für die seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässer geeignete nichtdiskriminierende Erhaltungsmaßnahmen treffen.

(3) Die Maßnahmen gemäß Absatz 2 und ihre Begründung werden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich nach Beschluß mitgeteilt.

Binnen zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung bestätigt die Kommission die Maßnahmen oder verlangt ihre Aufhebung oder Änderung. Die Entscheidung der Kommission wird den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt.

Jeder Mitgliedstaat kann binnen zehn Arbeitstagen nach Erhalt dieser Mitteilung den Rat mit der Entscheidung der Kommission befassen.

Der Rat kann binnen einem Monat mit qualifizierter Mehrheit eine andere Entscheidung treffen.

Artikel 51

(1) Die Mitgliedstaaten können zur Erhaltung und zur Bewirtschaftung von Beständen Maßnahmen treffen, wenn diese

a) rein örtliche Bestände betreffen, die nur für die Fischer des betreffenden Mitgliedstaats von Interesse sind,

oder

b) Bedingungen oder Einzelheiten betreffen, deren Ziel die Begrenzung der Fänge durch technische Maßnahmen ist und die

i) die Bedingungen oder Einzelheiten der Fischereivorschriften der Gemeinschaft ergänzen

oder

ii) über die in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen,

sofern diese Maßnahmen ausschließlich für die Fischer des betreffenden Mitgliedstaats gelten, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und mit der gemeinsamen Fischereipolitik in Einklang stehen.

(2) Die Kommission wird von jeder geplanten Einführung oder Änderung einzelstaatlicher technischer Maßnahmen so rechtzeitig unterrichtet, daß sie hierzu Bemerkungen vorlegen kann.

Stellt die Kommission binnen einem Monat nach dieser Mitteilung einen entsprechenden Antrag, so setzt der betreffende Mitgliedstaat das Inkrafttreten der geplanten Maßnahme für drei Monate aus, gerechnet vom Zeitpunkt der Mitteilung an, um es der Kommission zu ermöglichen, innerhalb dieser Frist die Übereinstimmung dieser Maßnahme mit Absatz 1 zu überprüfen.

Stellt die Kommission in einer Entscheidung, die sie allen Mitgliedstaaten mitteilt, fest, daß eine geplante Maßnahme nicht mit Absatz 1 in Einklang steht, so kann der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahme nicht in Kraft setzen, es sei denn, er nimmt die erforderlichen Änderungen daran vor.

Der betroffene Mitgliedstaat teilt den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich mit, welche Maßnahmen er, gegebenenfalls mit den erforderlichen Änderungen, erlassen hat.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anfrage alle Angaben, die diese benötigt, um die Übereinstimmung der einzelstaatlichen technischen Maßnahmen mit Absatz 1 beurteilen zu können.

(4) Auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats kann über die Frage der Übereinstimmung einer in einem Mitgliedstaat angewandten nationalen technischen Maßnahme mit Absatz 1 eine Entscheidung nach dem Verfahren des Artikels 52 getroffen werden. Im Fall einer derartigen Entscheidung findet Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 entsprechende Anwendung.

(5) Maßnahmen, welche die Fischerei vom Ufer aus betreffen, werden der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat nur zur Kenntnisnahme mitgeteilt.

Artikel 52

Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung können nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassen werden. Diese Bestimmungen können unter anderem folgendes einschließen:

- technische Vorschriften für die Bestimmung der Zwirnstärke,

- technische Vorschriften für die Bestimmung der Maschenöffnung,

- Vorschriften für Probenahmen,

- Listen und technische Beschreibungen der Vorrichtungen, die an Netzen angebracht werden dürfen.

Artikel 53

Folgende Artikel, Absätze und Anhänge der Verordnung (EG) Nr. . . . werden hiermit aufgehoben:

- Artikel 1 bis 8,

- Artikel 9 Absätze 1 und 2 sowie der letzte Unterabsatz von Absatz 3,

- Artikel 10,

- Artikel 12 bis 18,

- Anhänge I bis IV.

Bezugnahmen auf die genannte Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der in Anhang IX aufgeführten Vergleichstabelle zu lesen.

Artikel 54

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab . . .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) ABL. Nr. L 288 vom 11. 10. 1986, S. 1.

(2) ABL. Nr. L 206 vom 22. 7. 1992, S. 7.

(3) ABl. Nr. L 274 vom 25. 9. 1986, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 171 vom 6. 7. 1994, S. 7.

(7) ABl. Nr. L 24 vom 31. 1. 1996, S. 7.

(8) ABl. Nr. L 388 vom 31. 12. 1992, S. 1.

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

Mindestmaschenöffnungen und Zielarten in den Regionen 5 und 6

A. REGION 5

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B. REGION 6

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG V

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VI

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VII

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VIII

BESTIMMUNG DER GRÖSSE VON MEERESTIEREN

1. Die Größe eines Fisches wird, wie in Schaubild 1 gezeigt, von der Spitze des Mauls bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen.

2. Die Größe von Kaisergranat und Hummer mißt man, wie in den Schaubildern 2 und 3 gezeigt,

- als Panzerlänge parallel zu der Mittellinie von der Basis eines Augenstiels bis zum äußeren Rand des Panzers

und/oder

- als Gesamtlänge von der Spitze des Rostrums bis zum hinteren Ende des Telsons, ohne die Seten,

und/oder

- bei abgetrennten Kaisergranatschwänzen: vom vorderen Rand des ersten vorhandenen Schwanzsegments bis zum hinteren Ende des Telsons, ohne die Seten. Der Schwanz wird flachliegend in ungestrecktem Zustand gemessen.

3. Die Größe von Seespinnen wird, wie im Schaubild 4 gezeigt, entlang der Mittellinie vom Rand des Panzers zwischen den Rostren bis zum hinteren Rand des Panzers gemessen.

4. Die Größe von Muscheln wird, wie im Schaubild 5 gezeigt, entlang der größten Abmessung der Muschel gemessen.

Schaubild 1

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Schaubild 2 Schaubild 3

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

(Homarus) (Nephrops)

Hummer Kaisergranat

a) Länge des Panzers

b) Gesamtlänge

Schaubild 4

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

(Maja squinado)

Seespinne

a) Länge des Panzers

Schaubild 5

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

(Venus verrucosa)

Venusmuschel

a) Größte Abmessung der Muschel

ANHANG IX

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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