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Документ 51996IE1078

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema "Die Probleme der Landwirtschaft in den Regionen und auf den Inseln in aeusserster Randlage der Europaeischen Union" (97/C 30/11)

ABl. C 30 vom 30.1.1997г., стр. 30—34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51996IE1078

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema "Die Probleme der Landwirtschaft in den Regionen und auf den Inseln in aeusserster Randlage der Europaeischen Union" (97/C 30/11) -

Amtsblatt Nr. C 030 vom 30/01/1997 S. 0030


Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema "Die Probleme der Landwirtschaft in den Regionen und auf den Inseln in äußerster Randlage der Europäischen Union" (97/C 30/11)

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß beschloß am 25. Oktober 1995 gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Geschäftsordnung eine Stellungnahme zu folgendem Thema auszuarbeiten: "Die Probleme der Landwirtschaft in den Regionen und auf den Inseln in äußerster Randlage der Europäischen Union".

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft und Fischerei nahm ihre Stellungnahme am 5. September 1996 an. Berichterstatter war Herr Quevedo Rojo.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß verabschiedete auf seiner 338. Plenartagung am 25. und 26. September 1996 (Sitzung vom 25. September 1996) mit 97 gegen 2 Stimmen bei 3 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

1. Einleitung

1.1. Erste konkrete Ansätze einer Gemeinschaftspolitik für die Regionen in äußerster Randlage wurden mit der Verabschiedung und Durchführung des Programms POSEIDOM für die französischen überseeischen Departements entwickelt; am 22. Dezember 1989 faßte der Rat einen Beschluß zur Einrichtung eines Programms zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und Insellage der französischen überseeischen Departements zurückzuführenden Probleme, POSEIDOM, auf das 1991 die Programme POSEICAN (für die Kanarischen Inseln) und POSEIMA (für Madeira und die Azoren) folgten.

1.2. Der Wunsch nach angemessenen Maßnahmen für die Entwicklung der Regionen in äußerster Randlage nahm mit der Unterzeichnung des Vertrags über die Europäische Union am 7. Februar 1992 in Maastricht konkret Gestalt an. Zu diesem Vertrag gehört eine Erklärung (Nr. 26) über die Gebiete in äußerster Randlage der Gemeinschaft (Azoren, Madeira, Kanarische Inseln und französische überseeische Departements), in der die Konferenz anerkennt, daß diese Gebiete aufgrund verschiedener ständiger Gegebenheiten unter einem bedeutenden strukturellen Rückstand leiden (große Entfernung vom europäischen Kontinent, geographische und wirtschaftliche Isolierung, geringe Größe ihrer Produktionssektoren und ihrer Märkte, schwierige Relief- und Klimabedingungen, wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen) und deshalb spezifische Maßnahmen zu ihren Gunsten ergriffen werden sollten ().

1.3. Die POSEI-Programme stützen sich auf den doppelten Grundsatz der Zugehörigkeit dieser Regionen zur Union - was sie von anderen überseeischen Gebieten einiger Mitgliedstaaten unterscheidet - und der Anerkennung ihrer ständigen Nachteile und ihrer besonderen Lage, welche die Anpassung des gemeinschaftlichen Besitzstandes an ihre besonderen Umstände rechtfertigt. Die Programme, die einen vielfältigen Ansatz verfolgen und rechtssetzende Maßnahmen sowie Finanzmittel einschließen, erstrecken sich vor allem auf die Bereiche Verkehr, Steuerwesen, Forschung und Entwicklung, Fischerei, Zollpolitik bzw. Umweltschutz, in denen die strukturellen Schwachstellen dieser Regionen am deutlichsten zutagetreten, da festgestellt wurde, daß die Interventionen der Strukturfonds zur Sicherstellung einer umfassenden wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung nicht ausreichen.

1.4. Die Landwirtschaft der Gebiete in äußerster Randlage spielt, über ihre relative Bedeutung für das regionale BIP hinaus - die in jedem Fall über dem Gemeinschaftsdurchschnitt liegt - für die dortige Wirtschaft (beträchtliche indirekte Auswirkungen auf den Verkehr und die damit verbundenen Tätigkeiten), für das soziale und arbeitsmarktpolitische Gleichgewicht, die Raumordnung, die Erhaltung des natürlichen und kulturellen Erbes und auch für die Versorgungssicherheit eine Schlüsselrolle. Daher ist es nicht verwunderlich, daß ein Großteil der innerhalb der Programme durchgeführten Maßnahmen den Agrarsektor betrifft.

1.5. Am 30. Oktober 1995 verabschiedete der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2598/95 zur Änderung des Programms POSEIDOM im Hinblick auf bestimmte Agrarerzeugnisse. Diesbezügliche Änderungen der Programme POSEIMA und POSEICAN werden derzeit von der Kommission geprüft, die dann Vorschläge ausarbeitet.

1.6. Die besonderen Bedingungen der Landwirtschaft in den nördlichen Regionen der Union (extremes Klima, kleine Märkte, geringe Bevölkerungsdichte und große Entfernung) wurden beim Beitritt der betreffenden Mitgliedstaaten ebenfalls im Vertrag berücksichtigt; für die soziale Stabilität und den Schutz der Umwelt in diesen Regionen, aber auch für deren weitere Entwicklung ist die Erhaltung einer dynamischen Landwirtschaft mit der dazugehörigen verarbeitenden Industrie von zentraler Bedeutung.

1.7. In diesem Zusammenhang ist die Initiative des Plenums des Wirtschafts- und Sozialausschusses hervorzuheben, die Fachgruppe Landwirtschaft und Fischerei mit der Ausarbeitung dieser Initiativstellungnahme zu beauftragen, die sich nicht nur mit Regionen in äußerster Randlage, sondern auch mit den arktischen Gebieten in den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union befaßt. Vorausgegangen war der Besuch einer Delegation der Studiengruppe der Fachgruppe in Martinique, Guyana und Nordschweden. Die Delegation dankt den zuständigen Behörden ausdrücklich für ihre Unterstützung bei dieser Reise, bei der sie vor Ort wertvolle Informationen sammeln und sich ein Bild von der Lage machen konnte, die ihr bei der Ausführung der Arbeiten von Nutzen sein werden.

2. Allgemeine Bemerkungen

2.1. Auch wenn die Landwirtschaft der Regionen in äußerster Randlage von Region zu Region verschieden ist, so weist sie doch zwei Gemeinsamkeiten auf: den dualen Charakter und die Abhängigkeit von außen; neben einer modernen, exportorientierten Landwirtschaft besteht die traditionelle Landwirtschaft, die mehr oder weniger einer Subsistenzlandwirtschaft gleichkommt, und es besteht eine starke Abhängigkeit von äußeren Märkten, sowohl was den Input als auch die Endbestimmung ihrer Produktion, die lokalen wie ausländischen Märkte anbelangt. Die Handelsbilanz zeigt deutlich die Ausfuhr einiger "Spezialerzeugnisse" und die Einfuhr einer ganzen Palette von Agrarerzeugnissen für den Inlandsverbrauch.

2.2. Die Entwicklung des ländlichen Raums wird auf jeden Fall durch eine Reihe gemeinsamer dauerhafter Probleme behindert, die sich in erster Linie aus der geographischen und wirtschaftlichen Isolierung dieser Regionen und ihrer großen Entfernung zum übrigen Teil der Gemeinschaft ergeben und durch die bereits genannten natürlichen Nachteile noch verstärkt werden. Zu diesen Problemen gehören beispielsweise:

2.2.1. die Kosten für Transport, Vertrieb und Sammlung sowohl bei der Einfuhr von Lebensmitteln und Einsatzgütern als auch bei der Vermarktung und der Ausfuhr von Endprodukten;

2.2.2. die begrenzte Menge der verfügbaren Ressourcen, d.h. materieller Güter (wie Wasser, Raum, Energie und sonstige Inputs) und Humanressourcen (Technologie und Fachpersonal);

2.2.3. fehlende Größenvorteile aufgrund der kleinen und häufig aufgesplitterten lokalen Märkte (zweifache Insellage), wodurch die unter Ziffer 2.2.1 genannten Probleme (Bildung von strategischen Vorräten) noch verschärft werden;

2.2.4. die übermäßige Abhängigkeit von einer Monokultur, wodurch nur schwer auf technologische Entwicklungen oder Veränderungen des Marktes reagiert werden kann, und das Fehlen eines "Hinterlandes", das konjunkturelle Schwankungen auffangen könnte;

2.2.5. die durch Naturkatastrophen und menschliche Einfluesse (Waldbrände, Müllbeseitigung, Verschmutzung der Küsten) stark bedrohte Umwelt;

2.2.6. die landwirtschaftlichen Betriebe, in denen Frauen eine entscheidende Rolle spielen und bei denen es sich in der Regel um kleine, größtenteils in Teilzeitarbeit unterhaltene Familienbetriebe handelt, die eine extensive Landwirtschaft erschweren (starke Parzellierung und Schwierigkeiten bei der Mechanisierung);

2.2.7. die Ausrichtung der wirtschaftlichen Entwicklung auf den Fremdenverkehr, da ein größerer Industriesektor fehlt; dadurch wird die natürliche Umwelt zusätzlich belastet und die Landwirtschaft muß in einen Wettbewerb - bei dem sie im Nachteil ist - um die besten Böden, das Wasser und die Arbeitskräfte eintreten. Die Abwanderung der Bevölkerung in die Küstengebiete führt zu Bodenerosionen und Verödung im Binnenland;

2.2.8. die von der Natur gesetzten Grenzen und die Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Produktionsmitteln und angemessener Technik führen zu hohen Produktionskosten. Im Vergleich zu ihren Nachbarländern verursachen die Zahlung der EU-üblichen Löhne und die Anwendung der Sozial- und Umweltschutzmaßnahmen zusätzliche Kosten, die nur schwer aufgefangen werden können;

2.2.9. ihre Erzeugnisse sind teurer als die des europäischen Kontinents und haben aufgrund der Zersplitterung der Gebiete und fehlender angemessener Strukturen für die Verarbeitung der Ernte und die Vermarktung erhebliche Schwierigkeiten auf den lokalen Märkten mit Einfuhren zu konkurrieren. Die zunehmende Zahl an Supermärkten und großen Vertriebsketten trägt nicht zur Verbesserung dieser Situation bei;

2.2.10. in vielen Fällen stellt die Nähe der AKP-Staaten oder der Entwicklungsländer, mit denen die EU Präferenzabkommen hat, eine starke Konkurrenz dar (social dumping), ohne wechselseitige Vorteile zu bringen. Diese Konkurrenz zeigt sich sowohl auf dem europäischen Festland als auch auf den lokalen Märkten.

2.2.11. die lokale Verarbeitungsindustrie, die unter ähnlichen Behinderungen ihrer Entwicklung leidet, ist auch kein geeigneter Kunde, daher ist es sehr schwierig, einen Mehrwert zu erwirtschaften.

2.2.12. bei den Ausfuhren stellen sich ähnliche Schwierigkeiten: zersplitterte und zerstreute Angebotsstrukturen, mangelhafte Vermarktungssysteme und -infrastrukturen, Schwierigkeiten beim Zugang zu den Verteilernetzen am Bestimmungsort und bei der rechtzeitigen Reaktion auf Veränderungen des Marktes, usw.

2.3. In den arktischen Gebieten ist die Landwirtschaft durch spezielle Erzeugnisse und besondere Kosten, die eine Sonderregelung erforderlich machen würden, ebenfalls mit ständigen Strukturproblemen konfrontiert. Die Fachgruppe fordert sowohl aus sozialen als auch aus kulturellen und umweltpolitischen Gründen Maßnahmen zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen im Agrar- und Nahrungsmittelsektor aller dieser Gebiete.

2.4. Diese Probleme, die zur Aufgabe der Landwirtschaft führen, könnten allerdings durch die Beibehaltung der Strukturfondsinterventionen und durch die Anerkennung der Notwendigkeit, in den relevanten Gemeinschaftsrechtsakten besondere Maßnahmen für diese Regionen vorzusehen, die die im Rahmen der POSEI-Programme bereits ergriffenen Maßnahmen verstärken und erweitern, gelöst werden.

3. Besondere Bemerkungen

3.1. Ziel sollte es sein, durch die Unterstützung traditioneller Erzeugungen, die Förderung der Diversifizierung sowie die Suche nach neuen Möglichkeiten für die landwirtschaftliche Tätigkeit und die ländliche Bevölkerung Lebensbedingungen schaffen, die mit denen der Landwirte in den übrigen Teilen der EU vergleichbar sind.

3.2. Der Ausschuß möchte auf die wichtige Rolle hinweisen, die die landwirtschaftliche Verarbeitungs- und Nahrungsmittelindustrie in diesen Regionen mit hoher verdeckter Arbeitslosigkeit bei der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit spielt. Für einen Teil der Bewohner, und vielleicht besonders für die Frauen, stellt eine Tätigkeit in dem genannten Sektor die einzige Quelle für ein unabhängiges Einkommen dar.

3.3. Der Fischereisektor hat für diese Regionen ebenfalls eine große Bedeutung und ist mit ähnlichen Problemen wie den bereits geschilderten konfrontiert:

- die handwerkliche Fischerei leidet unter den Nachteilen der begrenzten und überfischten Küstenzonen;

- die Hochseefischerei hat zwar viele Möglichkeiten (insbesondere durch Wanderfischarten), für die es aber an geeigneten Schiffen und Techniken fehlt und deren Entwicklung durch internationale Abkommen und eine auf die Senkung des Fischereiaufwands abzielende Politik behindert wird;

- in beiden Fällen überalterte Erwerbstätige mit unzureichenden technischen Kenntnissen sowie fehlende Infrastrukturen an Land und mangelhafte Vermarktungsstrukturen.

3.3.1. Gefördert werden muß die Investition von Eigenmitteln, insbesondere die Entwicklung der Aquakultur und eine Politik zur Anpassung des Fischereiaufwands an die Ressourcen jeder Region sowie die Erhaltung der Arten und die Ausweitung der Vermarktungsbeihilfen auf weitere Arten (einschließlich der Zuchtarten). Die Sportfischerei könnte ebenfalls eine wichtige Rolle bei der Entwicklung einer Fremdenverkehrsstrategie für die Regionen spielen.

3.4. Die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit muß sich in diesen Regionen auf integrierte Entwicklungsprogramme stützen, die die Suche nach alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten mit der Erhaltung und Modernisierung herkömmlicher Sektoren verbinden.

3.5. Die Steigerung der Erzeugung für die lokalen Märkte sollte zu einer Erhöhung des derzeit niedrigen Selbstversorgungsgrads beitragen. Dafür muß das Image der einheimischen Produkte durch Forschung und Technologietransfer verbessert werden, die, wenn sie bestehen, fast ausschließlich auf Ausfuhrerzeugnisse ausgerichtet sind. Für die Verbesserung der Qualität der Produkte und ihrer Präsentation auf den Märkten sind darüber hinaus angemessene Infrastrukturen erforderlich (Schlachthöfe, Molkereien, Standardisierungs- und Verpackungsanlagen etc.), die entweder nicht bestehen oder unzureichend sind. Wegen der besonderen Produktionsbedingungen können diese Infrastrukturen häufig nicht von Größenvorteilen profitieren; deshalb sollten eher kleine Anlagen vorgesehen werden statt großer, die nicht ausgenutzt würden. Anregungen zur Schaffung von Herkunftsbezeichnungen, Bezeichnungen für Handwerksprodukte und Erzeugnissen aus biologischem Anbau wären ebenfalls von Nutzen.

3.6. Die Interessenkonflikte zwischen Erzeugern und Importeuren/Vertriebshändlern sollten durch die Förderung von Branchenvereinbarungen in angemessener Weise beigelegt werden; die Erzeuger sollten sich verpflichten, regelmäßig Erzeugnisse in der geforderten Quantität und Qualität zu liefern, die anderen Wirtschaftspartner (zu denen in einigen Fällen auch die Verarbeitungsindustrie gehören könnte) im Gegenzug, vorzugsweise einheimische Erzeugnisse zu verarbeiten. Die finanzielle Unterstützung dieser Vereinbarungen hätte eine große Tragweite.

3.7. Durch die Entwicklung eines auf Qualität und Umweltschutz ausgerichteten Fremdenverkehrs sollte die Wirtschaft nicht behindert, sondern zusätzlich gefördert werden, nicht nur durch die Erhöhung der Inlandsnachfrage (wenn die obengenannten Bedingungen erfuellt werden, d.h. Angebot von hochwertigen Erzeugnissen mit einem werbewirksamen regionaltypischen Touch), sondern auch durch die möglichen Auswirkungen für das Handwerk und damit verbundene Tätigkeiten. Die Förderung des ländlichen Fremdenverkehrs sollte Priorität haben.

3.8. Für den Transport der für den Export bestimmten Erzeugnisse werden Beihilfen benötigt, um die durch die große Entfernung der Bestimmungsmärkte verursachten Zusatzkosten zu kompensieren. Sie sind ebenfalls von der zunehmenden Liberalisierung des Gemeinschaftsmarkts sowohl im Rahmen der WTO als auch durch die internationalen Abkommen mit Entwicklungsländern betroffen. In diesen Abkommen, durch die das Prinzip der Gemeinschaftspräferenz an Bedeutung verliert, fehlen angemessene Begleitmaßnahmen, mit denen die Nachteile für die Gebiete in äußerster Randlage ausgeglichen werden, die unter den negativen Auswirkungen dieser Abkommen leiden, ohne von deren positiven Aspekten zu profitieren.

3.9. In diesem Zusammenhang können die ständigen Angriffe gegen die GMO für Bananen nicht übersehen werden, einem Erzeugnis, das für viele Gebiete in äußerster Randlage von großer Wichtigkeit ist. Die Union sollte ihr Möglichstes tun, um eine Sättigung des Gemeinschaftsmarktes durch eine übermäßige Erhöhung des Kontingents für "Dollar-Bananen" zu vermeiden und die Verknüpfung zwischen der Vermarktung von Gemeinschafts- und AKP-Bananen und "Dollar-Bananen" durch Einfuhrlizenzen zu erhalten. Außerdem müßte die Europäische Union zur Auflage machen, daß in bezug auf die Produktion gleiche Anforderungen an den Umweltschutz und die sozialen Rahmenbedingungen gelten.

3.10. Auf jeden Fall sollten die Landwirte und Viehzüchter in den Gebieten in äußerster Randlage eine Modernisierung ihrer Betriebe und eine Steigerung der Produktivität anstreben. Dafür benötigen sie verbesserte Infrastrukturen und u.a.:

3.10.1. eine auf ihre spezifischen Probleme und die optimale Ausnutzung der endogenen Ressourcen abgestimmte Forschung und Modellvorhaben (es ist nicht immer sinnvoll oder möglich, Lösungen zu "importieren");

3.10.2. eine Versorgung mit den notwendigen Inputs sowohl zu einem vernünftigen Preis (Zuschüsse für den Transport) als auch in angemessener Qualität (ausgewählte, den lokalen Bedingungen angepaßte Pflanzenarten und Zuchttiere);

3.10.3. eine bessere Strukturierung des Sektors durch eine Stärkung der Erzeugergemeinschaften und Kooperativen; die Maßnahmen sollten den ganzen Bereich von der Vermarktung der Inputs und Erzeugnisse bis zur Beteiligung an Forschung, Modellvorhaben, Ausbildung, Verwaltung der Zuschüsse, usw., abdecken.

3.11. Ein Teil der Maßnahmen ist in den POSEI-Programmen vorgesehen, andere fallen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten oder der regionalen Behörden. Für einen Großteil von ihnen sind jedoch Ausnahmeregelungen oder Sonderanwendungen der GAP und anderer Gemeinschaftspolitiken, wie z. B. der Handelspolitik und der Besteuerung erforderlich. Ferner sollte sichergestellt werden, daß diese Regionen Zugang zu den horizontalen Gemeinschaftsprogrammen (insbesondere in den Bereichen Informationsgesellschaft, Umwelt, berufliche Bildung und Unterstützung der Forschung und technologischen Entwicklung) unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände erhalten.

3.12. Die EU muß lediglich die Wettbewerbsfähigkeit der Gebiete in äußerster Randlage durch Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung fördern und für nicht diskriminierende Lebens- und Arbeitsbedingungen ihrer Landwirte im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofes Sorge tragen, nämlich "eine Diskriminierung durch Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte" zu vermeiden.

4. Schlußfolgerungen

4.1. Die Gemeinschaft hat durch die POSEI-Programme bereits positiv auf die Probleme der Gebiete in äußerster Randlage reagiert, sollte ihr Engagement aber noch ausbauen.

4.2. Die Programme umfassen Beihilfen für bestimmte Erzeugnisse, die allerdings nicht ausreichen, um diese wettbewerbsfähig zu machen, sowie Beihilfen für die Vermarktung, die auf den lokalen Markt ausgedehnt werden muß.

4.3. Einige Beschränkungen der Produktionssteigerung oder der Unterstützung von bestimmten Infrastrukturen sind aufgehoben worden; dies sollte so bleiben, solange noch kein ausreichender Selbstversorgungsgrad erreicht ist.

4.4. Ein Großteil der Programme schließt eine besondere Regelung für die Versorgung des lokalen Marktes mit bestimmten grundlegenden Erzeugnissen für den Direktverbrauch oder die landwirtschaftliche Verarbeitungs- und Nahrungsmittelindustrie zu Weltmarktpreisen ein: diese Erzeugnisse können aus Drittländern ohne die Zahlung von Zöllen oder aus der Gemeinschaft mit einer diesen Vorteilen entsprechenden Beihilfe eingeführt werden. Durch die allmähliche Annäherung der Weltmarkt- und Gemeinschaftspreise wird diese Regelung mit der Zeit hinfällig. Hier sollte eine Sicherheitsklausel aufgenommen werden, die eine Mindestbeihilfe für die Fälle vorsieht, in denen ein Rückgriff auf den Weltmarkt nicht ausreicht, um die durch die geographische Lage der Gebiete in äußerster Randlage hervorgerufenen Versorgungsschwierigkeiten auszugleichen.

4.5. Die besonderen Versorgungsregelungen können zu Konfliktsituationen zwischen den einheimischen Erzeugnissen und den bezuschußten Einfuhren führen. Der Ausschuß empfiehlt, dies in den jährlichen Vorausschätzungen zu berücksichtigen und die Beihilfen auf die direkten Konsumgüter zu beschränken, die nicht aus der einheimischen Produktion bezogen werden können, und auf die Inputs für die Land- und Ernährungswirtschaft. Überdies ist immer die höchste, vor Ort erzeugte Wertschöpfung anzustreben (beispielsweise sollte losen vor verpackten Erzeugnissen der Vorzug gegeben werden) und dafür Sorge zu tragen, daß die einheimische Produktion nicht durch den Umfang der Beihilfen der für den Direktverbrauch eingeführten Erzeugnisse gegenüber den Beihilfen für die entsprechenden Rohstoffe benachteiligt wird.

4.6. Bei der Entwicklung der Programme hat sich gezeigt, daß bei der Planung und Durchführung bestimmter Maßnahmen eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden (auf gemeinschaftlicher, nationaler und regionaler Ebene), den wirtschaftlichen und sozialen Gruppen und den Begünstigten notwendig ist. Fehlt diese Zusammenarbeit, ist der Nutzen der Maßnahmen gering oder gleich null. Ferner muß die teilweise ineffiziente Arbeitsweise der Behörden bei der Entwicklung und Anwendung einiger Maßnahmen korrigiert werden.

4.7. Der Ausschuß stellt fest, daß die arktischen Gebiete in den neuen Mitgliedstaaten ähnlich wie die Regionen in äußerster Randlage mit dauerhaften Produktions- und Absatznachteilen auf dem Agrarsektor zu kämpfen haben und damit nur beschränkt wettbewerbsfähig sind. Er schlägt deshalb vor, den Anwendungsbereich der Bestimmungen und Instrumente der GAP wie auch die Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen (F& E) auf die typischen Erzeugnisse dieser Regionen (z. B. tropische Essenzen und Blumen, Rentierfleisch) auszudehnen. Im Zusammenhang mit den arktischen Gebieten sollte die Kommission gemeinsam mit den betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen der Beitrittsprotokolle die Möglichkeiten der Auflegung eines integrierten Programmes zugunsten der Landwirtschaft und verwandter Tätigkeiten prüfen.

4.8. Die Regionen in äußerster Randlage setzen berechtigterweise große Hoffnungen in die Ergebnisse der Regierungskonferenz, die zu einer Revision des Vertrags über die Europäische Union führen soll. Die Stärkung der rechtlichen Stellung dieser Regionen durch die Aufnahme eines Artikels, der sich als notwendig erweisende Ausnahmeregelungen und Anpassungen des Gemeinschaftsrechts ermöglicht, und eines Zusatzprotokolls, in dem der Anwendungsbereich dieses Artikels festgelegt ist, wäre von großer Wichtigkeit, damit diese Regionen angesichts der Herausforderungen der neuen Weltordnung und einer Erweiterung der Europäischen Union eine Zukunftsperspektive haben.

Brüssel, den 25. September 1996.

Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Carlos FERRER

() Der Europäische Rat von Turin vom 29. März 1996 kam im Rahmen der Aufnahme der Arbeiten für die Regierungskonferenz überein, daß diese u.a. die Situation der Regionen in äußerster Randlage untersuchen müsse. Ziel für die betroffenen Mitgliedstaaten müsse sein, die derzeitige Rechtsgrundlage zu verbessern und zu konsolidieren und die Erklärung Nr. 26 als Ad-hoc-Artikel in den neuen Vertrag aufzunehmen.

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