EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 51996AG1024(04)

GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 55/96 vom Rat festgelegt am 25. Juni 1996 im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie 96/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

ABl. C 315 vom 24.10.1996, p. 12–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51996AG1024(04)

GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 55/96 vom Rat festgelegt am 25. Juni 1996 im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie 96/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

Amtsblatt Nr. C 315 vom 24/10/1996 S. 0012


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 55/96 vom Rat festgelegt am 25. Juni 1996 im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie 96/. . ./EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom . . . zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (96/C 315/04)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (2),

gestützt auf die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Seit Erlaß der Richtlinie 94/35/EG (4) hat sich der Bereich der Süßstoffe technisch in vieler Hinsicht weiterentwickelt.

Diese Richtlinie muß daher entsprechend angepaßt werden.

Der durch den Beschluß 95/273/EG der Kommission (5) eingesetzte Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß ist vor Erlaß von Bestimmungen, die sich auf die öffentliche Gesundheit auswirken können, gehört worden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 94/35/EG wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

"(5) Diese Richtlinie gilt auch für die entsprechenden für besondere Ernährungszwecke bestimmten Lebensmittel im Sinne der Richtlinie 89/398/EWG."

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Soweit durch Einzelbestimmungen nichts anderes geregelt ist, dürfen Süßungsmittel nicht in für Säuglinge und Kleinkinder bestimmten Lebensmitteln im Sinne der Richtlinie 89/398/EWG verwendet werden, einschließlich der Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, deren Gesundheit beeinträchtigt ist."

b) Es wird folgender Absatz angefügt:

"(5) Der im Anhang verwendete Vermerk 'quantum satis' bedeutet, daß keine Hoechstmenge angegeben wird. Süßungsmittel sind jedoch gemäß der guten Herstellungspraxis nur in der Menge zu verwenden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen, und unter der Voraussetzung, daß der Verbraucher nicht irregeführt wird."

3. Es wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 2a

Unbeschadet anderer Gemeinschaftsbestimmungen sind Süßungsmittel in Lebensmitteln in folgenden Fällen zulässig:

- in zusammengesetzten Lebensmitteln ohne Zuckerzusatz oder mit vermindertem Brennwert, in zusammengesetzten diätetischen Lebensmitteln, die für eine Reduktionsdiät bestimmt sind, und in zusammengesetzten Lebensmitteln mit langer Haltbarkeitsdauer für Ausstellungszwecke, sofern die letztgenannten Lebensmittel nicht unter Artikel 2 Absatz 3 fallen; ferner gilt, daß das Süßungsmittel in einer der Zutaten des zusammengesetzten Lebensmittels zugelassen sein muß, oder

- wenn das Lebensmittel ausschließlich für die Zubereitung eines zusammengesetzten Lebensmittels bestimmt ist und dieses zusammengesetzte Lebensmittel dieser Richtlinie genügt."

4. Im Anhang wird der Wortlaut der Kategorie "Vitamine und diätetische Zubereitungen" durch "Nahrungsergänzungen/Bestandteile einer Diät auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder Kautabletten" ersetzt.

5. Die Tabelle im Anhang wird durch den Anhang dieser Richtlinie ergänzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten ändern erforderlichenfalls ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften, so daß

- der Handel mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie entsprechen, spätestens am [. . .] (6*) zugelassen ist,

- der Handel mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, spätestens ab [. . .] (7**) untersagt ist. Jedoch können vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebrachte oder gekennzeichnete Erzeugnisse, die nicht dieser Richtlinie entsprechen, bis zum Abbau der Vorräte vermarktet werden.

Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu . . .

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident

(1) ABl. Nr. C 174 vom 17. 6. 1996, S. 1.

(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. März 1996 (ABl. Nr. C 96 vom 1. 4. 1996, S. 24), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 25. Juni 1996 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom . . . (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 27. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/34/EG (ABl. Nr. L 237 vom 10. 9. 1994, S. 1).

(4) ABl. Nr. L 237 vom 10. 9. 1994, S. 3.

(5) ABl. Nr. L 167 vom 18. 7. 1995, S. 22.

(6*) 12 Monate nach Annahme dieser Richtlinie.

(7**) 18 Monate nach Annahme dieser Richtlinie.

ANHANG

Anmerkung

1. Bei dem Stoff E 952 (Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze) werden die Verwendungshöchstmengen als freie Säure angegeben.

2. Bei dem Stoff E 954 (Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze) werden die Verwendungshöchstmengen als freies Imid angegeben.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

BEGRÜNDUNG DES RATES

I. EINLEITUNG

1. Die Kommission hat am 20. Oktober 1995 einen auf Artikel 100a des EG-Vertrags gestützten Vorschlag für eine Richtlinie über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, vorgelegt.

2. Das Europäische Parlament, der Wirtschafts- und Sozialausschuß und der Ausschuß der Regionen haben ihre Stellungnahmen am 12. März 1996 (1) bzw. am 27. März 1996 (2) abgegeben. Das Europäische Parlament hat den Vorschlag der Kommission ohne Abänderungen gebilligt.

3. Am 25. Juni 1996 hat der Rat seinen gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 189b des Vertrags festgelegt.

II. ZIELSETZUNG

Die Richtlinie 94/35/EG ist am 21. Juni 1994 angenommen worden. Sie hat ihren Ursprung in der Richtlinie 89/107/EWG, die die Annahme von Einzelrichtlinien zur Harmonisierung der Verwendung der verschiedenen Gruppen von Zusatzstoffen in Lebensmitteln vorsieht. Ziel des Vorschlags ist die Anpassung der Richtlinie 94/35/EG an die technische und wissenschaftliche Entwicklung.

III. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

1. Der gemeinsame Standpunkt entspricht im großen und ganzen dem Vorschlag der Kommission. Der Rat hat den Text jedoch abgeändert, um die Richtlinie über Süßungsmittel mit den Richtlinien über die anderen Zusatzstoffe in Einklang zu bringen und um ferner der technischen und wissenschaftlichen Entwicklung in der Europäischen Gemeinschaft Rechnung zu tragen.

Die Kommission hat allen am Vorschlag vorgenommenen Änderungen zugestimmt.

2. Der Rat hat den Anwendungsbereich der Richtlinie auf Lebensmittel ausgedehnt, die für besondere Ernährungszwecke im Sinne der Richtlinie 89/398/EWG bestimmt sind (Artikel 1 Absatz 5).

3. Er hat jedoch in Anbetracht der Notwendigkeit, die in der Richtlinie 89/398/EWG genannten Säuglinge und Kleinkinder zu schützen, präzisiert, daß Süßungsmittel nicht in den für diese Personengruppen bestimmten Lebensmitteln verwendet werden dürfen (Artikel 2 Absatz 3).

4. Hinsichtlich der zusammengesetzten Lebensmittel, in denen ein Süßungsmittel zugelassen ist (Artikel 2a), hat der Rat festgehalten, daß diese Bestimmung unbeschadet anderer Gemeinschaftsbestimmungen gilt. Ferner hat er, um die Verwendung der Süßungsmittel in den betreffenden Erzeugnissen möglichst einzuschränken, den Anwendungsbereich der Bestimmung durch die Präzisierung begrenzt, daß Süßungsmittel nur in folgenden Lebensmitteln zugelassen sind:

- zusammengesetzte Lebensmittel ohne Zuckerzusatz oder mit vermindertem Brennwert;

- zusammengesetzte diätetische Lebensmittel, die für eine Reduktionsdiät bestimmt sind;

- zusammengesetzte Lebensmittel mit langer Haltbarkeitsdauer in den Auslagen.

5. Was die Zusatzstoffe Acesulfam K (E 950), Aspartam (E 951), Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze (E 954) sowie Neohesperidin DC (E 959) anbelangt, so hat der Rat präzisiert, daß Frühstücksgetreideerzeugnisse einen Faseranteil von mehr als 15 % und einen Kleieanteil von mindestens 20 % haben müssen. Der Rat hat, um den Produktionsmethoden und dem Wunsch nach Einschränkung der Anwendbarkeit auf bestimmte Gruppen von Lebensmitteln Rechnung zu tragen, einige Präzisierungen vorgenommen und die Begriffsbestimmungen für "brennwertvermindertes Bier", "Eistüten und -waffeln ohne Zuckerzusatz" und "Feinkostsalat" geändert.

Sodann hat er die Liste um die "Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 %" ergänzt. Dieses Erzeugnis ist schon seit langem auf dem Markt.

Nicht übernommen hat der Rat die "brennwertverminderten Obstweine", weil diese Getränke nicht in der Europäischen Union hergestellt werden.

6. Bei Acesulfam K (E 950) hat der Rat die Liste um "brennwertverminderte Süßwaren in Tafelform" ergänzt. Dieses Erzeugnis ist seit langem auf dem Markt.

7. Was den Zusatzstoff Aspartam (E 951) betrifft, so hat der Rat die "stark aromatisierten Rachenerfrischungspastillen ohne Zuckerzusatz" hinzugefügt. Es handelt sich um ein Erzeugnis, das seit langem auf dem Markt der Europäischen Union ist.

8. Was den Zusatzstoff Cyklohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze (E 952) betrifft, so hat der Rat es vorgezogen, die Verwendung dieses Zusatzstoffes auf drei Gruppen von Lebensmitteln zu beschränken. Zugleich hat er beschlossen, die Verwendungshöchstmengen zu verringern.

9. Schließlich wollte der Rat im Fall des Zusatzstoffes Neohesperidin DC (E 959) dieselben Verwendungsvorschriften wie für ähnliche andere Zusatzstoffe vorsehen, und er hat daher folgende Lebensmittel hinzugefügt:

- Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 %;

- Eistüten und -waffeln ohne Zuckerzusatz;

- brennwertvermindertes Bier;

- vollständige Zubereitungen und Ernährungszusätze, die unter ärztlicher Kontrolle eingenommen werden;

- "Snacks": gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Stärke oder Nüssen und Haselnüssen, vorverpackt und bestimmte Aromen enthaltend.

10. Insgesamt glaubt der Rat, einen ausgewogenen Kompromiß gefunden zu haben, da er dem vom Europäischen Parlament gebilligten Vorschlag im großen und ganzen Rechnung getragen und den Text so präzisiert hat, daß er die heutige und die künftige Produktion berücksichtigt.

(1) ABl. Nr. C 96 vom 1. 4. 1996, S. 24.

(2) ABl. Nr. C 174 vom 17. 6. 1996, S. 1.

Top