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Document 51996AC1077

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über technische Maßnahmen @ur Erhaltung der Fischereiressourcen"

ABl. C 30 vom 30.1.1997, p. 26–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51996AC1077

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über technische Maßnahmen @ur Erhaltung der Fischereiressourcen"

Amtsblatt Nr. C 030 vom 30/01/1997 S. 0026


Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen" (97/C 30/10)

Der Rat beschloß am 8. Juli 1996, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 43 und 198 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft und Fischerei nahm ihre Stellungnahme am 5. September 1996 an. Berichterstatter war Herr Little.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß verabschiedete auf seiner 338. Plenartagung am 25. und 26. September 1996 (Sitzung vom 25. September 1996) mit 97 gegen 2 Stimmen bei 9 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

1. Hintergrund

1.1. Die Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände im Atlantik ist seit ihrer Verabschiedung im Oktober 1986 erheblich geändert worden. Allerdings betrafen sehr wenige dieser Änderungen wesentliche Punkte, und nur die letzten beiden Anpassungen hatten nennenswerte Auswirkungen auf die Erhaltung der Bestände.

1.2. Bei der letzten dieser beiden Fassungen (der 11. Änderung vom Oktober 1991) blieben die verabschiedeten Maßnahmen weit hinter den Vorschlägen der Kommission zurück, doch hatte sich der Rat verpflichtet, 1994 eine weitere Anhebung der Maschenöffnungen zu beschließen, falls sich die Situation der Fischbestände bis dahin nicht verbessert. Seither wurde ein diesbezüglicher Beschluß immer wieder aufgeschoben.

1.3. In ihrem Bericht, der dem Rat im Dezember 1995 vorgelegt wurde (Dok. KOM(95) 669), wies die Kommission darauf hin, daß die bislang geltenden technischen Verordnungen keine entscheidende Reduzierung der Fänge von Jungfischen bewirkt haben. Die Kommission kam in Übereinstimmung mit ihren Sachverständigen zu dem Schluß, daß die Grundstruktur der Vorschläge, die der Rat 1990/91 abgelehnt bzw. zurückgestellt hatte, beibehalten werden müsse.

1.4. Die Kommission schlägt nun eine neue Verordnung vor, die an die Stelle der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 treten soll.

2. Wesentlicher Inhalt des Kommissionsvorschlags

2.1. Hauptziel des Vorschlags ist eine weitere Reduzierung der Jungfischfänge durch eine Änderung der bestehenden technischen Maßnahmen im Hinblick auf die Steigerung ihrer Effizienz. Die wichtigsten Änderungen, die in erster Linie den Fang mit Zugnetzen betreffen, sind die folgenden:

- Abschaffung der Grundsätze der zulässigen Maschenöffnungen und geschützten Arten und Einführung von Mindestprozentanteilen der an Bord behaltenen Zielarten in Verbindung mit bestimmten Kategorien von Maschenöffnungen;

- eine allgemeine Anhebung der Maschenöffnungen von Zugnetzen;

- die obligatorische Verwendung von Netzfenstern mit Quadratmaschen für größere Maschenöffnungen;

- die strikte Begrenzung der Anzahl der an Bord mitgeführten Netze mit unterschiedlichen Maschenöffnungen;

- Harmonisierung der Maschenöffnungen für den gesamten Atlantik (außer Skagerrak und Kattegat);

- Harmonisierung der Mindestanlandegrößen und deren Anpassung entsprechend der Selektivität der Maschenöffnungen;

- eine begrenzte Ausdehnung der Gebiete, in denen der Fischfang zu bestimmten Zeiten des Jahres verboten ist.

2.2. Ein weiteres Ziel des Vorschlags ist eine Vereinfachung der Vorschriften im Interesse ihrer Verständlichkeit und Durchsetzbarkeit. Ferner wird mit den neuen Bestimmungen beabsichtigt, den Fischern mehr Flexibilität einzuräumen und auf eine Einschränkung der Rückwürfe hinzuwirken.

3. Allgemeine Bemerkungen

3.1. Bestandserhaltung

3.1.1. In seiner im September 1995 verabschiedeten Initiativstellungnahme () zum Thema Erhaltung der Fischereiressourcen und Fangrechte gelangte der Wirtschafts- und Sozialausschuß zu dem Schluß, daß die Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände unzureichend sind und keine zufriedenstellenden Ergebnisse erbracht haben, was darauf schließen läßt, daß die Ziele nicht weit genug gesteckt wurden und die Maßnahmen entweder unzulänglich sind oder aber nicht ordnungsgemäß angewendet werden.

3.1.2. Es ist also bereits bekannt, daß der Ausschuß die Besorgnis der Kommission angesichts des Zustandes vieler Fischbestände in vollem Umfang teilt. Daher unterstützt er grundsätzlich die Bemühungen um eine Verbesserung der technischen Erhaltungsmaßnahmen als eine Möglichkeit zur Erhaltung und Aufstockung der Bestände.

3.1.3. Über die technischen Maßnahmen hinaus hat der Ausschuß bereits anderen Erhaltungsmaßnahmen, wie beispielsweise der Stillegungshilfe zur Senkung der Fangkapazität und des Fischereiaufwands, zugestimmt.

3.2. Die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen

3.2.1. Einige der vorgeschlagenen Bestimmungen werden zwangsläufig beträchtliche Änderungen der Fischfangpraxis und damit konkrete wirtschaftliche Auswirkungen nach sich ziehen. Der Fischereisektor wird also kurz- und mittelfristig einschneidende nachteilige Folgen hinnehmen müssen, auch wenn die Maßnahmen auf längere Sicht von größtem Nutzen sein können. Die Kommission hat bislang keinen Versuch unternommen, die aus dem Vorschlag kurzfristig resultierenden wirtschaftlichen und sozialen Kosten abzuschätzen, und sie erwähnt auch mit keinem Wort die der Fischerei nachgeschalteten Bereiche. Bei diesem Informationsmangel kann nach Ansicht des Ausschusses unmöglich eingeschätzt werden, ob die Vorschläge einen sinnvollen Kompromiß zwischen dem Schutz der kurz- und mittelfristigen Interessen des Fischereisektors und der Erhaltung der Fischbestände darstellen.

3.2.2. Es ist damit zu rechnen, daß jedwede geänderte technische Maßnahme, die schließlich verabschiedet wird, kurzfristig negative Folgen (z. B. Einkommenseinbußen und zusätzliche Auslagen für die Ausrüstung) für den Fischereisektor der Europäischen Union und die betroffenen örtlichen Gemeinschaften haben wird. Der Ausschuß räumt zwar ein, daß sozioökonomische Maßnahmen nicht in den Rahmen der nun vorgeschlagenen Verordnung fallen, er macht jedoch - wie bereits in der vorerwähnten Initiativstellungnahme - nochmals darauf aufmerksam, daß derartige ausgleichende Maßnahmen möglicherweise notwendig sein werden, um die kurzfristigen Folgen abzuschwächen und den Sektor bei den erforderlichen Umstrukturierungen zu unterstützen.

3.3. Konsultation

3.3.1. Eine Reihe der nun vorgeschlagenen technischen Maßnahmen entsprechen in großen Zügen den Vorschlägen, die die Kommission im Juli 1990 bereits unterbreitet hat und die vom Rat nach einem längeren Stillstand im Oktober 1991 schließlich zurückgewiesen wurden. Der genaue Inhalt der neuen Vorschläge der Kommission wurde jedoch erst Ende Juni 1996 bekannt, und die Anhörungen zu dem Vorschlag sollen so zeitig zum Abschluß gebracht werden, daß der Fischereirat im Oktober 1996 einen Beschluß fassen kann. Nach Auffassung des Ausschusses ist eine derart knappe Konsultationsfrist angesichts der weitreichenden Auswirkungen und der Umstrittenheit der vorgeschlagenen Maßnahmen völlig unzureichend.

3.3.2. Es haben keine direkten Kontakte zwischen der Kommission und dem Fischereisektor zur Erörterung der einzelnen Änderungsvorschläge stattgefunden. Im Fall der anderen Industriebereiche werden wichtige Vorhaben, die operationelle, wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, meist mit Vertretern des Sektors diskutiert, bevor konkrete Vorschläge veröffentlicht werden. In der Vergangenheit wurden in einigen Mitgliedstaaten bei solchen Dialogen bereits erfolgreiche technische Erhaltungsmaßnahmen herausgearbeitet. Natürlich werden die einzelnen Mitgliedstaaten die Vorschläge mit ihrer Fischereiwirtschaft erörtern, aber dennoch hält es der Ausschuß für äußerst bedauerlich, daß nicht vorab die Fischer selbst zu den vorgeschlagenen Maßnahmen gehört wurden.

3.3.3. Rat und Kommission wären nach Ansicht des Ausschusses sehr schlecht beraten, wenn sie über derart radikale und komplexe Vorschläge, die nach jahrelangem Zögern auf einmal vorgelegt wurden, ohne vorherige zufriedenstellende Konsultation der Fischer und ihrer Vertreter eine Entscheidung forcieren würden.

3.4. Durchsetzung

3.4.1. Der Ausschuß hat bereits in der Vergangenheit seine Besorgnis angesichts der Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der gemeinschaftlichen Fischereipolitik und angesichts der allgemeinen Unzulänglichkeit der in die Zuständigkeit Mitgliedstaaten fallenden Kontrollen zum Ausdruck gebracht (). Auch die Kommission hat diese Schwierigkeiten in ihrem kürzlich vorgelegten Bericht über die "Kontrolle und Überwachung der Gemeinsamen Fischereipolitik" () anerkannt. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß als Folge der neuen Vorschläge nicht weniger Kontrollen auf See stattfinden sollten, und fordert die Mitgliedstaaten auf, hinreichende Mittel zur Verfügung zu stellen, um eine bessere Erfuellung ihrer Überwachungsaufgabe zu gewährleisten.

3.4.2. Trotz der begrüßenswerten Absicht der Kommission, die technischen Erhaltungsmaßnahmen einfacher und verständlicher zu gestalten, wären die neuen Vorschriften nach wie vor außerordentlich komplex und in manchen Fällen auch unnötig starr. Nach dem Dafürhalten des Ausschusses ist die neue Regelung schwer verständlich und dementsprechend schwer durchzusetzen.

3.4.3. Die Durchsetzung der Regelung würde eine stillschweigende Einigung und Zusammenarbeit der Fischer erfordern, und die Wahrscheinlichkeit, daß dies geschieht, ist sehr viel größer, wenn die Fischer - wie in Ziffer 3.3 bereits gesagt - in vollem Umfang und in zufriedenstellender Weise in die Diskussion über die neuen Maßnahmen einbezogen werden.

3.5. Flexibilität

3.5.1. Der Ausschuß begrüßt die Bemühungen um eine Steigerung der operationellen Flexibilität. Allerdings würde der positive Effekt des Vorschlags, auf eine Einschränkung der Rückwürfe dadurch hinzuwirken, daß überschüssige Fangmengen bis zum Ende der Fangreise an Bord behalten werden dürfen, dadurch wieder zunichte gemacht, daß die Flexibilität infolge der vorgeschlagenen Begrenzung der Anzahl der Netze mit unterschiedlichen Maschenöffnungen eingeschränkt wird.

4. Besondere Bemerkungen

4.1. Mindestmaschenöffnungen und Mindestprozentanteils an Zielarten (Artikel 5)

4.1.1. Die Kommission verfügt nicht über einen wissenschaftlichen Nachweis dafür, daß mit der beträchtlichen allgemeinen Anhebung der Maschenöffnungen, die das Kernstück ihrer Vorschläge ist, tatsächlich die angestrebte Reduzierung der Jungfischfänge erreicht werden kann. Fest steht, daß bei gleichbleibendem Fischereiaufwand die Fangmengen insgesamt zurückgehen würden, und dies brächte zwangsläufig eine wirtschaftliche Bedrohung für bestimmten Fischereiunternehmen mit sich.

4.1.2. Der Ausschuß teilt die Auffassung, daß eine Harmonisierung der Maschenöffnungen generell wünschenswert ist, doch sollte auch den unterschiedlichen biologischen Gegebenheiten innerhalb der verschiedenen Fischereien Rechnung getragen werden. Die Kommission wird mit ihrem pauschalen Ansatz in dieser Frage den tatsächlichen Merkmalen der Fischereitätigkeit nicht gerecht.

4.1.3. Die vorgeschlagene Abschaffung der zulässigen Maschenöffnungen für bestimmte Arten würde wahrscheinlich dazu führen, daß zur Erleichterung der Fänge generell Netze mit einer geringeren als der angemessenen Maschenöffnung verwendet werden, was wiederum zur Folge hätte, daß am Ende der Fangreise große Mengen ins Meer zurückgeworfen werden müssen, um die Anforderung in bezug auf den Prozentanteil an Zielarten zu erfuellen. Ferner ist der Vorschlag, die Verwendung von Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 110 mm für den Fang von Arten wie Wittling, Seezunge, Scholle, Seehecht und Butt unter der Voraussetzung zuzulassen, daß der Anteil an Zielarten bei mindestens 70 % liegt, insofern nicht praktikabel, als die meisten dieser Arten in gemischten Fischereien angetroffen werden, was wiederum eine Zunahme der Rückwürfe zur Folge hätte. Fischer, die beispielsweise Netze mit einer Maschenöffnung von 80 mm einsetzen, um angeblich Wittling zu fangen, jedoch den Anteil an Beifängen von Kabeljau und Schellfisch überschreiten, könnten diese überschüssigen Mengen bis zum Ende der Fangreise an Bord behalten und dann ins Meer zurückwerfen.

4.1.4. In diesen Fällen besteht die einzige Alternative zu umfangreichen Rückwürfen in einer illegalen Anlandung der Beifänge. Das Kriterium des Mindestprozentanteils an Zielarten am Ende der Fangreise hätte zur Folge, daß die Kontrollen auf die Endphase der Fangoperation beschränkt werden. Angesichts der Unzulänglichkeit der Ressourcen für die Überwachung würde die Durchsetzung der Vorschriften nach Ansicht des Ausschusses dadurch schwieriger anstatt leichter. Der Ausschuß hält es für wirksamer, dabei zu bleiben, als wichtigstes technisches Kriterium eine bestimmte Maschenöffnung für jede Art festzulegen, was weiterhin Kontrollen auf See zur Durchsetzung der Vorschriften erfordern würde.

4.1.5. Der Ausschuß unterstützt das Prinzip einer generellen Anhebung der Maschenöffnungen, fordert die Kommission jedoch auf, die eher willkürlichen Anhebungen und Reduzierungen, die sie vorschlägt, einer Prüfung zu unterziehen und das Konzept der zulässigen Maschenöffnung für jede Fischart als wichtigstes Kontrollinstrument beizubehalten.

4.2. Netzfenster mit Quadratmaschen (Artikel 8)

4.2.1. Die obligatorische Verwendung von Netzfenstern mit Quadratmaschen für Zugnetze mit einer Maschenöffnung von 70 mm oder mehr wird grundsätzlich befürwortet. Allerdings könnte der gewünschte Nutzen für die Bestandserhaltung wohl auch erreicht werden, ohne die Bedingung zu stellen, daß die Quadratmaschen in allen Fällen ebenso groß sein müssen wie die verwendeten Rautenmaschen. Dies wäre entschieden zu streng und würde erhebliche Einbußen an kommerziell verwertbaren Fängen nach sich ziehen. Daher empfiehlt der Ausschuß der Kommission, die Mindestgröße der Netzfenster mit Quadratmaschen noch einmal zu überdenken.

4.3. Begrenzung der Anzahl der an Bord mitgeführten Netze mit unterschiedlichen Maschenöffnungen (Artikel 9)

4.3.1. Das Anliegen der Kommission, die Anzahl Netze mit unterschiedlichen Maschenöffnungen "möglichst zu begrenzen", würde in der Praxis dazu führen, daß eine "Ein-Netz-Regel" für den Fischfang mit großmaschigen Netzen und eine "Zwei-Netze-Regel" für alle anderen Fänge eingeführt würde. Damit käme die Flexibilität völlig zum Erliegen, die aus praktischen wie auch aus wirtschaftlichen Gründen so dringend erforderlich ist, wenn auf einer Fangreise unterschiedliche Bestände (z. B. Nephrops und Grundfische) befischt werden sollen. Der Ausschuß erkennt an, daß die vorgeschlagene Regelung attraktiv erscheint, da sie die Durchsetzung erleichtern würde, insbesondere vor dem Hintergrund der vorgeschlagenen Flexibilität, Fische jederzeit zurückwerfen zu können. Dennoch dürfte allein mit der Beibehaltung zulässiger Maschenöffnungen (wie in Ziffer 4.1.4 bereits empfohlen) in Verbindung mit den neuen Mindestanlandegrößen entsprechend der Selektivität der Maschenöffnungen verhindert werden können, daß Netze mit unzulässigen Maschenöffnungen eingesetzt werden. Die Einführung einer "Ein-Netz-Regel", die für weite Teile des Fischereisektors dramatische wirtschaftliche Auswirkungen hätte, wäre dann überfluessig.

4.3.2. Der Ausschuß spricht sich gegen die Einführung einer solchen Regel aus, da damit den Fischern zu viele legitime Fangmöglichkeiten verwehrt würden.

4.4. Begrenzung des Zwirndurchmessers (Artikel 10)

4.4.1. Der Ausschuß erkennt an, daß die Festlegung eines maximalen Zwirndurchmessers von 8 mm und das Verbot der Verwendung von Mehrfachzwirn die Selektivität der Zugnetze erhöhen kann, er ist jedoch auch der Ansicht, daß sich derartige Regeln bei bestimmten Fangoperationen als unpraktikabel erweisen können. So ist beispielsweise bei Baumkurren wegen der stärkeren Abnutzung die Verwendung von Doppelzwirn für die Gesamtstabilität unverzichtbar.

4.5. Mindestgröße der angelandeten Fische (Artikel 19-22)

4.5.1. Nach Meinung des Ausschusses hat die Kommission die Gelegenheit versäumt, auch die zulässige Mindestgröße von Schalentieren anzuheben. Bei den nun vorgeschlagenen Mindestanlandegrößen können junge Schalentiere gefangen und angelandet werden, ohne daß die weiblichen Tiere auch nur ein einziges Mal Gelegenheit gehabt hätten zu laichen.

4.6. Beschränkungen des Fischfangs zu bestimmten Jahreszeiten (Artikel 23-34)

4.6.1. Der Ausschuß teilt die Auffassung, daß in Gebieten, in denen gehäuft Jungfische bedrohter Arten anzutreffen sind, strenge Fangbedingungen herrschen sollten, und stimmt der vorgeschlagenen begrenzten Ausdehnung der Gebiete, in denen der Fischfang zu bestimmten Zeiten des Jahres verboten ist, zu.

4.7. Spezifische Vorschriften für das Skagerrak und Kattegat (Artikel 40-46)

4.7.1. Zwar gibt es keine biologischen Gründe dafür, im Skagerrak und Kattegat andere Vorschriften anzuwenden als in der Nordsee, doch müssen alle Änderungen der in diesen Gewässern geltenden Maßnahmen mit Norwegen abgestimmt werden. Der Ausschuß drängt darauf, daß unverzüglich Schritte unternommen werden, um die Maßnahmen für diese Gebiete mit den Regelungen in Einklang zu bringen, die letztendlich für den EU-Sektor der Nordsee verabschiedet werden. Es sollte alles unternommen werden, um Norwegen davon zu überzeugen, für den norwegischen Sektor der Nordsee gemeinsame Maßnahmen zu verabschieden.

5. Schlußfolgerungen

5.1. Der Ausschuß teilt voll und ganz die Besorgnis der Kommission angesichts des Zustandes vieler Fischbestände und unterstützt die Bemühungen um eine Verbesserung der technischen Erhaltungsmaßnahmen als eine Möglichkeit zur Erhaltung und Aufstockung der Bestände. Ein verbesserter Schutz der Fischbestände liegt sowohl im Interesse der Produzenten als auch der Verbraucher.

5.2. Eine Reihe der vorgeschlagenen Änderungen würden unmittelbar dazu beitragen, die Jungfischfänge zu reduzieren und werden vom Ausschuß begrüßt. Dies gilt auch für die Änderungen, die eine größere operationelle Flexibilität herbeiführen und auf eine Reduzierung der Rückwürfe toter Fische hinwirken könnten.

5.3. Bei einigen der Änderungsvorschläge wurde jedoch der praktischen Durchführbarkeit von Fangoperationen nicht in vollem Umfang Rechnung getragen und auch die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen wurden nicht eingeschätzt. Der Ausschuß ist nicht davon überzeugt, daß die Vorschläge in ihrer jetzigen Form einen sinnvollen Ausgleich zwischen dem Schutz der kurz- und mittelfristigen Interessen des Fischereisektors und der Erhaltung der Fischbestände darstellen. Er möchte die Aufmerksamkeit insbesondere auf die folgenden Kernpunkte richten:

5.3.1. Der Ausschuß fordert die Kommission auf, die vorgeschlagenen Änderungen der Maschenöffnungen erneut zu prüfen und das Konzept der zulässigen Maschenöffnungen für jede Fischart als das wichtigste technische Kriterium für die Eindämmung des Fischereiaufwands beizubehalten.

5.3.2. Der Ausschuß empfiehlt, daß die Bestimmung, der zufolge die vorgeschlagene Mindestgröße der quadratmaschigen Netzfenster von 70 mm oder mehr für Netze mit Rautenmaschen verbindlich vorgeschrieben werden soll, erneut überprüft wird.

5.3.3. Der Ausschuß spricht sich gegen die Einführung einer "Ein-Netz-Regel" aus, da damit den Fischern zu viele legitime Fangmöglichkeiten verwehrt würden.

5.4. Der Ausschuß bittet die Kommission und den Rat sicherzustellen, daß eine angemessene, und nicht nur eine Scheindebatte mit den Fischern und ihren Vertretern geführt wird, bevor über neue Vorschläge entschieden wird. Die Durchsetzung der Regelungen erfordert eine stillschweigende Einigung und Zusammenarbeit der Fischer, und die Wahrscheinlichkeit, daß dies geschieht, ist sehr viel größer, wenn die Fischer in vollem Umfang in die Debatte einbezogen wurden.

5.5. Im Interesse der tatsächlichen Durchsetzung der technischen und anderen fischereipolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft sollte die Verabschiedung neuer Regelungen keinen Abbau der Kontrollen auf See nach sich ziehen, und die Mitgliedstaaten sollten hinreichende Ressourcen zur Verfügung stellen, um eine bessere Erfuellung ihrer Überwachungsaufgaben zu gewährleisten.

Brüssel, den 25. September 1996.

Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Carlos FERRER

() ABl. Nr. C 39 vom 12. 2. 1996, S. 32.

() ABl. Nr. C 108 vom 19. 4. 1993, S. 36.

() Dok. KOM(96) 100 endg.

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