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Document 51996AC0251

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können"

ABl. C 153 vom 28.5.1996, p. 35–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51996AC0251

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können"

Amtsblatt Nr. C 153 vom 28/05/1996 S. 0035


Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können" () (96/C 153/07)

Der Rat beschloß am 15. November 1995, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 118 a des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Sozial- und Familienfragen, Bildungswesen und Kultur nahm ihre Stellungnahme am 15. Februar 1996 an. Berichterstatter war Herr Liverani.

Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 333. Plenartagung (Sitzung vom 29. Februar 1996) mit großer Mehrheit bei 2 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

1. Allgemeine Bemerkungen

1.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß billigt den Kommissionsvorschlag und äußert dazu folgende Bemerkungen:

1.2. Der Richtlinienvorschlag stellt eine Ergänzung der Richtlinie 94/9/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen dar. Zu jener Richtlinie, die sich auf Artikel 100 a des EG-Vertrags stützt, der die Vollendung des Binnenmarktes durch Beseitigung der technischen Handelshemmnisse vorsieht, hat der Ausschuß bereits 1992 eine Stellungnahme abgegeben (Dok. CES 356/92).

1.2.1. Der jetzige Vorschlag dient also der Ergänzung der Grundrichtlinie und betrifft die Bedingungen, unter denen die Geräte und Schutzsysteme verwendet werden. Tatsächlich wäre es, wie der Ausschuß in seiner obenerwähnten Stellungnahme (Ziffern 2.2.1 und 2.2.2) betont hatte, besser gewesen, wenn die "Baurichtlinie" und die "Verwendungsrichtlinie" gleichzeitig erarbeitet worden wären.

1.3. Der zu erörternde Vorschlag wurde nach sorgfältiger Anhörung der Sozialpartner, der betroffenen Verbände und Gremien sowie des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz erarbeitet.

1.4. Der Richtlinienvorschlag verstößt nicht gegen das Subsidiaritätsprinzip, denn nur durch eine Gemeinschaftsaktion läßt sich gewährleisten, daß der Schutz der Arbeitnehmer in allen Mitgliedstaaten einheitlichen Mindestanforderungen entspricht und kann einer unterschiedlichen Anwendung der Schutzvorschriften durch die einzelnen Mitgliedstaaten vorgebeugt werden.

1.5. Der Ausschuß begrüßt die Knappheit und Klarheit der vorgeschlagenen Richtlinie, die für die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 189 Absatz 3 hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich wäre, den innerstaatlichen Stellen und den Sozialpartnern jedoch die Wahl der Form und der Mittel ihrer Umsetzung überließe.

1.6. In den Erwägungsgründen in der Präambel des Richtlinienvorschlags werden die wichtigsten Gründe aufgezählt, aus denen diese Maßnahme ergriffen werden soll. Hierzu möchte der Ausschuß die Kommission darauf hinweisen, daß der Wortlaut der Erwägungsgründe in den verschiedenen sprachlichen Fassungen vereinheitlicht werden muß (in der italienischen Fassung fehlen beispielsweise einige Erwägungsgründe).

1.7. Der Ausschuß möchte auch auf die Überlegungen hinweisen, die in dem Folgenabschätzungsbogen im Anhang des Richtlinienvorschlags angestellt werden, der sich mit den Auswirkungen der Richtlinie auf die Unternehmen befaßt, vor allem was die erforderliche Berücksichtigung der besonderen Lage der kleinen und mittleren Unternehmen und der Handwerksbetriebe anbelangt.

2. Besondere Bemerkungen

2.1. Zu der Definition explosionsfähiger Atmosphäre (Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben - Artikel 2) verweist der Ausschuß auf Artikel 1 der Richtlinie 94/9/EG und stellt fest, daß die "chemisch instabilen Substanzen" (die Sauerstoff und brennbare Stoffe enthalten) vom Geltungsbereich ausgenommen sind, während sie in dem Richtlinienvorschlag über chemische Arbeitsstoffe (Dok. KOM (95) 155 endg.), zu dem der Ausschuß eine Stellungnahme abgegeben hatte (Dok. CES 1169/93), erfaßt waren.

2.1.1. Da es einer scharfen Trennung zwischen den beiden Bereichen des Explosionsrisikos bedarf, fordert der Ausschuß Kommission und Rat dazu auf zu bestätigen, daß die Explosionsrisiken, die chemischen Stoffen zuzuschreiben sind, die Sauerstoff und brennbare Stoffe enthalten, in dem obenerwähnten Vorschlag über chemische Arbeitsstoffe erfaßt sind, und dafür zu sorgen, daß die Geltungsbereiche der beiden Richtlinienvorschläge ganz deutlich voneinander abgegrenzt sind und sich nicht überschneiden.

2.2. Zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer sieht Artikel 4 unter Verweis auf die Artikel 6, 9 und 10 der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG eine Reihe von allgemeinen und besonderen Verpflichtungen des Arbeitgebers vor. Der Ausschuß möchte die Kommission darauf aufmerksam machen, daß es im Interesse der Vorbeugung wichtig und sinnvoll ist, in dem jetzigen Richtlinienvorschlag auch Artikel 8 (Verpflichtungen der Arbeitgeber) sowie Artikel 13 der Rahmenrichtlinie (Verpflichtungen der Arbeitnehmer) zu erwähnen.

2.2.1. Außerdem empfiehlt der Ausschuß der Kommission, wenn von der in einem explosionsfähigen Arbeitsumfeld zu gewährleistenden Aufsicht die Rede ist (Artikel 4 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich), in allen Sprachen anstelle des Begriffs "verantwortliche Aufsicht" den Begriff "angemessene Aufsicht" zu verwenden. Das Adjektiv "angemessen" hat eine umfassendere Bedeutung, die alle zu ergreifenden Maßnahmen abdeckt, zu denen neben der Anwesenheit von Aufsichtspersonen auch der Einsatz von Instrumenten und modernen Technologien gemäß den in Artikel 6 der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen des Arbeitgebers gehört.

2.3. Der Ausschuß nimmt zur Kenntnis, daß die Unterteilung der Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphäre mit entsprechenden Parametern vorhanden sein kann, in Zonen (siehe Artikel 5, Anhang I, Anhang II Kapitel B und Anhang IV) international üblich ist und den ISO- und IEC-Normen entspricht (ISO = Internationale Normenorganisation, IEC = Internationale elektrotechnische Kommission). Diese Parameter sollten im Interesse einer wirksamen Harmonisierung so genau wie möglich sein.

2.4. Was Artikel 9 Absätze 1 und 2 anbelangt (neue Arbeitsmittel zur Verwendung in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann), so nimmt der Ausschuß die Tatsache zur Kenntnis, daß der Termin 30. Juni 2003 gewählt wurde, um den Erfordernissen des Inverkehrbringens und der Normierung durch CEN und CENELEC gemäß Artikel 100a des Vertrags und der bereits erwähnten Richtlinie 94/9/EG gerecht zu werden.

2.4.1. Der Ausschuß stellt fest, daß die Mindestvorschriften der neuen Richtlinie im Falle der erstmaligen Nutzung von Arbeitsstätten sowie bei betrieblichen Änderungen, Erweiterungen und/oder Umgestaltungen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie an ohne Übergangsfrist gelten sollen (Artikel 9 Absätze 3 und 5). Für beim Inkrafttreten der Richtlinie bereits genutzte Arbeitsstätten und Arbeitsmittel sieht Artikel 9 Absatz 4 eine dreijährige Übergangsfrist für die Einhaltung der Mindestvorschriften vor.

2.4.2. Um den KMU - namentlich den Handwerksbetrieben - die Befolgung der Richtlinie zu erleichtern, hält der Ausschuß es für notwendig, daß die Mitgliedstaaten ihnen alle erforderlichen Informationen sowie technische und administrative Hilfe bei der Umsetzung aller Bestimmungen zukommen lassen, und fordert dafür entsprechende Vorschriften. In diesem Zusammenhang spielen die Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern in den Betrieben für die volle Anwendung der Richtlinie eine entscheidende Rolle: Die rasche Umsetzung des "SAFE"-Programms muß von den Sozialpartnern in den KMU aktiv vorangetrieben werden, weil dadurch auch die effektive Anwendung der Richtlinie beschleunigt werden kann.

2.5. Der Ausschuß nimmt zur Kenntnis, daß die technischen Anpassungen der Anhänge (Artikel 10) nach dem Verfahren des Artikels 17 der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG vorgenommen werden sollen. Da diese Anpassungen politische Konsequenzen haben können, möchte der Ausschuß hierzu mit Nachdruck auf die wichtige Rolle der Sozialpartner hinweisen. Auch muß in diesem Zusammenhang betont werden, daß der Beratende Ausschuß für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in der Phase der Anwendung der Richtlinie eine besonders wichtige Funktion zu erfuellen hat. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß ersucht daher die Kommission, dessen Stellungnahme vorsorglich einzuholen.

2.6. Nach Ansicht des Ausschusses kann das in Artikel 11 vorgesehene Vademekum zur Erläuterung der Vorschriften zu einem nützlichen Instrument der Unfallverhütung werden und sollte weite Verbreitung finden. Er besteht auf der Beteiligung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowohl an der Erstellung des Vademekums, d.h. bevor dieses dem Rat vorgelegt und das Verfahren nach Artikel 17 der Richtlinie 89/391/EG angewandt wird, als auch an der späteren Aktualisierung des Vademekums. Die Veröffentlichung des Vademekums muß alsbald nach dem Erlaß der Richtlinie erfolgen.

Geschehen zu Brüssel am 29. Februar 1996.

Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Carlos FERRER

() ABl. Nr. C 332 vom 9. 12. 1995, S. 10.

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