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Document 51995PC0419

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über wissenschaftliche- technische Zusammenarbeit

/* KOM/95/419 endg. - CNS 95/0227 */

ABl. C 317 vom 28.11.1995, p. 7–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51995PC0419

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über wissenschaftliche- technische Zusammenarbeit /* KOM/95/419 ENDG - CNS 95/0227 */

Amtsblatt Nr. C 317 vom 28/11/1995 S. 0007


Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (95/C 317/05) KOM(95) 419 endg. - 95/0227(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 13. September 1995)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130m, Artikel 228 Absatz 2 erster Satz und Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Europäische Gemeinschaft und Kanada führen spezifische Forschungsprogramme auf Gebieten von gemeinsamem Interesse durch.

Vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus dem Rahmenabkommen über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Kanada von 1976 haben beide Seiten den Wunsch geäußert, der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit einen formelleren Rahmen zu geben.

Mit Beschluß vom 19. April 1993 ermächtigte der Rat die Kommission, ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit auszuhandeln.

Mit Beschluß vom 15. Juni 1995 ermächtigte der Rat die Kommission, das Abkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Das Abkommen wurde am 17. Juni 1995 unterzeichnet.

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ist vom Rat zu genehmigen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit wird hiermit genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Nach Artikel 12 des Abkommens wird der Präsident des Rates der kanadischen Regierung mitteilen, daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren seitens der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossen sind.

ABKOMMEN über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION im Namen der Europäischen Gemeinschaft

einerseits, und

DIE REGIERUNG VON KANADA

andererseits,

nachstehend "Vertragsparteien" genannt,

IN DER ERWAEGUNG, daß Wissenschaft und Technik für ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung wichtig sind,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Europäische Gemeinschaft, nachstehend "Gemeinschaft" genannt, und Kanada Forschungs- und Technologieprogramme auf mehreren Gebieten von gemeinsamem Interesse verfolgen und daraus beiderseitige Vorteile erwachsen können, wenn die Vertragsparteien die weitere Zusammenarbeit erleichtern,

ZUR KENNTNIS NEHMEND, daß sich unter dem 1976 unterzeichneten Rahmenabkommen über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Kanada auf mehreren wissenschaftlichen oder technischen Gebieten eine aktive Zusammenarbeit und ein lebendiger Informationsaustausch entwickelt haben,

GESTÜTZT AUF die am 22. November 1990 angenommene Erklärung über die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada und

IN DEM WUNSCH, die Zusammenarbeit bei der wissenschaftlich-technischen Forschung auf eine formelle Grundlage zu stellen, welche die Durchführung kooperativer Tätigkeiten auf Gebieten von gemeinsamem Interesse erweitern und stärken und die Anwendung der Ergebnisse einer solchen Zusammenarbeit zum sozialen und wirtschaftlichen Vorteil der Vertragsparteien fördern wird -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Zweck

Zweck dieses Abkommens ist die Förderung und Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Kanada auf Gebieten von gemeinsamem Interesse, auf denen die Vertragsparteien die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten unterstützen, um die für diese Interessensgebiete wichtige Wissenschaft und/oder Technologie voranzubringen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

a) "Kooperative Tätigkeit" bedeutet eine Tätigkeit, die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführt wird und gemeinsame Forschung einschließt.

b) "Wissen" bedeutet wissenschaftliche oder technische Daten, Ergebnisse oder Verfahren der Forschung und Entwicklung aus der gemeinsamen Forschung und anderes Wissen, das nach Ansicht der Mitwirkenden an der kooperativen Tätigkeit, einschließlich erforderlichenfalls der Vertragsparteien selbst, notwendig ist.

c) "Geistiges Eigentum" hat die Bedeutung der Definition in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum.

d) "Gemeinsame Forschung" bedeutet Forschung, die von einer oder von beiden Vertragsparteien finanziell unterstützt und in Zusammenarbeit von Mitwirkenden aus der Gemeinschaft und Kanada durchgeführt wird.

e) "Mitwirkender" bedeutet jede natürliche oder juristische Person, jede Hochschule, jedes Forschungsinstitut oder jedes andere Gremium oder Unternehmen, die oder das an einer kooperativen Tätigkeit beteiligt ist, einschließlich der Vertragsparteien selbst.

Artikel 3

Grundsätze

Die Zusammenarbeit findet nach folgenden Grundsätzen statt:

a) gegenseitiger Vorteil;

b) rechtzeitiger Informationsaustausch, der die Maßnahmen von Mitwirkenden an kooperativen Tätigkeiten beeinflussen kann;

c) im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften wirksamer Schutz des geistigen Eigentums und gerechte Aufteilung der Rechte an geistigem Eigentum gemäß dem Anhang, der Bestandteil dieses Abkommens ist;

d) ausgeglichene Verwirklichung von wirtschaftlichen und sozialen Vorteilen durch Kanada und die Gemeinschaft angesichts der Beiträge der jeweiligen Mitwirkenden und/oder Vertragsparteien zu kooperativen Tätigkeiten.

Artikel 4

Bereiche der Zusammenarbeit

a) Die Zusammenarbeit kann sich auf folgende Bereiche erstrecken:

1. Landwirtschaft, darunter Fischerei,

2. Forschung auf dem Gebiet der Medizin und des Gesundheitswesens,

3. nichtnukleare Energie,

4. Umwelt, darunter Erdbeobachtung,

5. Forstwirtschaft,

6. Informationstechnologien,

7. Kommunikationstechnologien,

8. Telematik für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung,

9. Mineralienaufbereitung.

b) Weitere Bereiche können nach Prüfung und auf Empfehlung des Gemeinsamen Kooperationsausschusses für Wissenschaft und Technik aufgrund von Beschlüssen, die nach für jede Vertragspartei geltenden Verfahren gefaßt werden, zu dieser Liste hinzugefügt werden.

Artikel 5

Art der Zusammenarbeit

a) Die Zusammenarbeit kann folgende Tätigkeiten einschließen:

1. Teilnahme von natürlichen und juristischen Personen, einschließlich der Vertragsparteien selbst, Hochschulen, Forschungsinstituten und anderen Gremien oder Unternehmen an Forschungsvorhaben, die von der Gemeinschaft oder Kanada in Übereinstimmung mit den für jede Vertragspartei geltenden Verfahren durchgeführt werden;

2. gemeinsame Nutzung von Forschungseinrichtungen;

3. Besuche und Austausch von Wissenschaftlern, Ingenieuren und anderem geeignetem Personal zur Teilnahme an Seminaren, Symposien und Workshops, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens wichtig sind;

4. Informationsaustausch über Gepflogenheiten, Gesetze, Verordnungen und Programme, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens wichtig sind;

5. sonstige Tätigkeiten, die vom Gemeinsamen Kooperationsausschuß für Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit der entsprechenden Politik und den anwendbaren Programmen der Vertragsparteien gegenseitig festgelegt werden.

b) Gemeinsame Forschungsvorhaben dürfen im Rahmen dieses Abkommens erst dann anlaufen, wenn die Mitwirkenden an einem Projekt einen Gemeinsamen Technologiemanagementplan im Sinne des Anhangs zu diesem Abkommen festgelegt haben.

Artikel 6

Gemeinsamer Kooperationsausschuß für Wissenschaft und Technik (GKAWT)

a) Dieses Abkommen wird von einem Gemeinsamen Kooperationsausschuß für Wissenschaft und Technik verwaltet, der sich aus Vertretern jeder Vertragspartei zusammensetzt.

b) Der GKAWT hat die Aufgabe,

1. die unter dieses Abkommen fallenden Tätigkeiten zu fördern und zu überprüfen;

2. Empfehlungen gemäß Artikel 4 Buchstabe b) abzugeben;

3. unter Artikel 5 Buchstabe a) Nummer 5 fallende Tätigkeiten als kooperative Tätigkeiten zu genehmigen, auf die dieses Abkommen anwendbar ist;

4. die Vertragsparteien zu beraten, wie die Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit den in diesem Abkommen festgelegten Grundsätzen gefördert werden kann;

5. den Vertragsparteien jährlich über den Umfang, den Stand und den Erfolg der Zusammenarbeit, die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführt wird, zu berichten;

6. die effiziente und effektive Verwirklichung dieses Abkommens zu überprüfen.

c) Der GKAWT hält ungefähr eine Sitzung pro Jahr abwechselnd in der Gemeinschaft und in Kanada ab. Weitere Sitzungen können im gegenseitigen Einvernehmen abgehalten werden.

d) Entscheidungen des GKAWT werden einvernehmlich getroffen. Über jede Sitzung wird ein Protokoll mit einer Zusammenstellung der Beschlüsse und wichtigsten Diskussionspunkte erstellt. Diese Protokolle werden von den Personen, die von jeder Seite für den gemeinsamen Vorsitz der Sitzung ausgewählt worden sind, genehmigt. Der Jahresbericht des GKAWT wird dem Gemeinsamen Kooperationsausschuß, der mit dem Rahmenabkommen über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Kanada von 1976 eingerichtet wurde, und den zuständigen Ministern jeder Vertragspartei zur Verfügung gestellt.

Artikel 7

Finanzierung

a) Kooperative Tätigkeiten setzen Finanzmittel voraus und unterliegen den anwendbaren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften, der Politik und den Programmen der Gemeinschaft und Kanadas.

b) Kosten, die Mitwirkenden an kooperativen Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens entstehen, erfordern keine Übertragung von Mitteln von einer Vertragspartei auf die andere.

Artikel 8

Ein- und Ausreise von Personal und Ausrüstung

Jede Vertragspartei unternimmt im Rahmen geltender Gesetze und sonstiger Rechtsvorschriften alle angemessenen Schritte und setzt sich nach besten Kräften dafür ein, in ihrem Gebiet die Ein- und Ausreise von Personal, Material und Ausrüstung des oder der Mitwirkenden zu erleichtern, das oder die für kooperative Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens eingesetzt oder verwendet wird.

Artikel 9

Verbreitung und Verwertung von Wissen

Die Verbreitung und Verwertung von Wissen sowie die Verwaltung, Aufteilung und Ausübung von Rechten an geistigem Eigentum, das sich aus der gemeinsamen Forschung im Rahmen dieses Abkommens ergibt, unterliegen den Bestimmungen im Anhang zu diesem Abkommen.

Artikel 10

Sonstige Vereinbarungen und Übergangsbestimmungen

a) Dieses Abkommen löst diejenigen Bestimmungen des Rahmenabkommens über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Kanada, die die derzeitige wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit regeln, ab und ersetzt sie.

b) Die Vertragsparteien bemühen sich, die bestehenden Vereinbarungen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Kanada, die unter Artikel 4 fallen, mit diesem Abkommen in Übereinstimmung zu bringen.

c) Vorbehaltlich des Artikels 10 Buchstabe a) läßt dieses Abkommen sonstige bestehende Abkommen oder Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien sowie sonstige Abkommen oder Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien und Drittparteien unberührt.

Artikel 11

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Hoheitsgebiet Kanadas andererseits.

Artikel 12

Inkrafttreten und Kündigung

a) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, daß ihre rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfuellt sind.

b) Dieses Abkommen kann durch Vereinbarung der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen treten an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, daß ihre rechtlichen Voraussetzungen erfuellt sind.

c) Dieses Abkommen kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten jederzeit schriftlich gekündigt werden. Der Ablauf oder die Kündigung dieses Abkommens berühren weder die Gültigkeit oder die Dauer von Vereinbarungen, die in seinem Rahmen getroffen wurden, noch spezielle Rechte und Pflichten, die gemäß dem Anhang entstanden sind.

Artikel 13

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Hecho en Halifax, el diecisiete de junio de mil novecientos noventa y cinco.

Udfærdiget i Halifax den syttende juni nitten hundrede og femoghalvfems.

Geschehen zu Halifax am siebzehnten Juni neunzehnhundertfünfundneunzig.

¸ãéíå óôï ×Üëéöáî, óôéò äÝêá åöôÜ Éïõíßïõ ÷ßëéá åííéáêüóéá åíåíÞíôá ðÝíôå.

Done at Halifax on the seventeenth day of June in the year one thousand nine hundred and ninety-five.

Fait à Halifax, le dix-sept juin mil neuf cent quatre-vingt-quinze.

Fatto a Halifax, addì diciassette giugno millenovecentonovantacinque.

Gedaan te Halifax, de zeventiende juni negentienhonderd vijfennegentig.

Feito em Halifax, em dezassete de Junho de mil novecentos e noventa e cinco.

Tehty Halifaxissa seitsemäntenätoista päivänä kesäkuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäviisi.

Utfärdat i Halifax den sjuttonde juni nittonhundranittiofem.

Por la Comunidad Europea

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Ãéá ôçí ÅõñùðáúêÞ Êïéíüôçôá

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Voor de Europese Gemeenschap

Pela Comunidade Europeia

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Por el Gobierno de Canadá

For Canadas regering

Für die Regierung Kanadas

Ãéá ôçí ÊõâÝñíçóç ôïõ ÊáíáäÜ

For the Government of Canada

Pour le gouvernement du Canada

Per il governo del Canada

Voor de Regering van Canada

Pelo Governo do Canadá

Kanadan hallituksen puolesta

På Canadas regerings vägnar

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

ANHANG

ANHANG ÜBER VERBREITUNG UND VERWERTUNG VON WISSEN UND MANAGEMENT, AUFTEILUNG UND AUSÜBUNG VON RECHTEN AN GEISTIGEM EIGENTUM

I. INHABERSCHAFT AN RECHTEN SOWIE DEREN AUFTEILUNG UND AUSÜBUNG

1. Alle Forschungsarbeiten, die nach dem Abkommen ausgeführt werden, sind "gemeinsame Forschung". Die Mitwirkenden an der gemeinsamen Forschung erarbeiten Gemeinsame Technologiemanagementpläne (GTMP) (1), die zumindest Grundsätze für die Inhaberschaft an und die Verwertung, einschließlich Veröffentlichung, von Wissen und geistigem Eigentum enthalten, das im Laufe der gemeinsamen Forschungsarbeiten gewonnen wird. Die GTMP können vor dem Abschluß von speziellen Verträgen über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit von den Vertragsparteien geprüft und müssen vor dem Abschluß solcher Verträge von der für die Finanzierung zuständigen Stelle oder Abteilung der Vertragspartei, die sich an der Finanzierung der Forschung beteiligt, genehmigt werden. Bei der Ausarbeitung der GTMP werden die Ziele der gemeinsamen Forschung, die jeweiligen Beiträge der Mitwirkenden, die Vor- und Nachteile der Gewährung einer Lizenz nach Hoheitsgebieten oder Anwendungsbereichen, die Erfordernisse der geltenden Rechtsvorschriften, der Bedarf an Streitschlichtungsverfahren und andere von den Mitwirkenden als angemessen betrachtete Faktoren berücksichtigt. Auch die Rechte und Pflichten bei Forschungsarbeiten und Wissen, die von Gastforschern hervorgebracht werden, werden hinsichtlich des geistigen Eigentums in den GTMP geregelt.

2. Wissen oder geistiges Eigentum, das im Laufe gemeinsamer Forschung gewonnen wird und im GTMP nicht geregelt ist, wird gemäß den in Abschnitt I Nummer 1 dargelegten Verfahren nach den im GTMP festgelegten Grundsätzen aufgeteilt. Bei Uneinigkeit, die in dem vereinbarten Streitschlichtungsverfahren nicht überwunden werden kann, gehört solches nicht aufgeteilte Wissen oder geistige Eigentum gemeinsam allen an den gemeinsamen Forschungsarbeiten Mitwirkenden, die das Wissen oder geistige Eigentum erarbeitet haben, und jeder Mitwirkende, für den diese Bestimmung gilt, kann dieses Wissen oder geistige Eigentum für seine eigenen gewerblichen Zwecke ohne räumliche Begrenzung verwerten.

3. Unter Einhaltung geltender Rechtsvorschriften stellt jede Vertragspartei sicher, daß die andere Vertragspartei und ihre Mitwirkenden die Rechte an dem ihnen nach den in Abschnitt I genannten Grundsätzen zugeteilten geistigen Eigentum erhalten können.

4. Unter Wahrung der Wettbewerbsbedingungen in den unter das Abkommen fallenden Bereichen ist jede Vertragspartei darum bemüht sicherzustellen, daß die aufgrund des Abkommens und der unter das Abkommen fallenden Vereinbarungen erworbenen Rechte in einer Weise genutzt werden, daß sie insbesondere fördern:

i) die Verbreitung und Verwertung von Wissen, das im Rahmen des Abkommens gewonnen, offenbart oder auf andere Art und Weise zur Verfügung gestellt wird, und

ii) die Einführung und Umsetzung internationaler Normen.

II. URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZTE WERKE

Urheberrechte, die den Vertragsparteien oder deren Mitwirkenden gehören, sind im Einklang mit der Berner Übereinkunft (Pariser Fassung von 1971) zu behandeln.

III. WISSENSCHAFTLICHE SCHRIFTWERKE

Unbeschadet des Abschnitts IV werden Forschungsergebnisse, soweit im Rahmen des GTMP nichts anderes vereinbart wird, von den Mitwirkenden gemeinsam veröffentlicht. Neben dieser Grundregel gilt folgendes Verfahren:

1. Werden von einer Vertragspartei oder von Behörden dieser Vertragspartei wissenschaftlich-technische Zeitschriften, Artikel, Berichte, Bücher, einschließlich Videoaufzeichnungen und Software, veröffentlicht, die auf gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen des Abkommens beruhen, so hat die andere Vertragspartei mit schriftlicher Genehmigung des Verlegers Anspruch auf eine weltweite nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke.

2. Die Vertragsparteien bemühen sich darum, Schriftwerke wissenschaftlicher Natur, die auf gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen des Abkommens beruhen und von unabhängigen Verlegern veröffentlicht werden, so weit wie möglich zu verbreiten.

3. Alle Exemplare eines urheberrechtlich geschützten Werkes, das öffentlich verbreitet werden soll und aufgrund dieser Bestimmung entstanden ist, müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser des Werkes aufweisen, es sei denn, daß der Verfasser oder die Verfasser die Erwähnung seines Namens oder ihres Namens ausdrücklich ablehnt oder ablehnen. Außerdem müssen sie eine deutlich sichtbare Bestätigung der gemeinsamen Unterstützung durch die Vertragsparteien enthalten.

IV. NICHT OFFENBARTES WISSEN

A. Nicht offenbartes Dokumentationswissen

1. Jede Vertragspartei oder ihre Mitwirkenden erklären zum frühestmöglichen Zeitpunkt, vorzugsweise im GTMP, welches Wissen im Rahmen des Abkommens nach ihrem Wunsch nicht offenbart werden darf, wobei unter anderem folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:

- Geheimhaltung des Wissens in dem Sinne, daß das Wissen in seiner Gesamtheit oder Teile des Wissens in bestimmter Zusammensetzung den Sachverständigen dieses Gebiets weder im allgemeinen bekannt noch rechtmäßig ohne weiteres zugänglich ist;

- tatsächlicher oder potentieller gewerblicher Wert des Wissens durch seine Geheimhaltung;

- früherer Schutz des Wissens in dem Sinne, daß die Berechtigten sachlich angemessene Maßnahmen getroffen haben, um die Geheimhaltung zu wahren.

2. Die Mitwirkenden sind in der Regel nicht verpflichtet, nicht offenbartes Wissen an die Vertragsparteien weiterzugeben. Erhalten die Vertragsparteien Kenntnis von solchem Wissen, haben sie dessen Schutzwürdigkeit zu beachten; dieses Wissen darf ohne schriftliche Genehmigung des oder der Mitwirkenden, dem oder denen das Wissen gehört, nicht von, innerhalb oder zwischen den Vertragsparteien offenbart werden. Diese Beschränkungen werden automatisch hinfällig, wenn der Eigentümer dieses Wissen Sachverständigen des Gebiets uneingeschränkt offenbart.

3. Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, daß das nicht offenbarte Wissen, das ihr von der anderen Vertragspartei im Rahmen des Abkommens übermittelt wird, und dessen sich daraus ergebende Schutzwürdigkeit von der anderen Vertragspartei ohne weiteres, beispielsweise durch eine entsprechende Kennzeichnung oder eine einschränkende Erklärung, als solche zu erkennen sind. Dies gilt auch für jede vollständige oder teilweise Wiedergabe des besagten Wissens.

4. Eine Vertragspartei kann nicht offenbartes Wissen, das ihr im Rahmen des Abkommens übermittelt wird und das sie von der anderen Vertragspartei erhält, an Personen, die in oder von der empfangenden Vertragspartei beschäftigt werden, und an andere beteiligte Abteilungen oder Behörden der empfangenden Vertragspartei, die entsprechenden Befugnisse für die besonderen Zwecke der laufenden gemeinsamen Forschungsarbeiten erhalten, weitergeben, sofern so verbreitetes nicht offenbartes Wissen einer schriftlichen Vereinbarung über die Vertraulichkeit unterworfen wird und, wie oben dargelegt, ohne weiteres als solches zu erkennen ist.

5. Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, die nicht offenbartes Wissen im Rahmen des Abkommens zur Verfügung stellt, kann die empfangende Vertragspartei nicht offenbartes Wissen weiter verbreiten, als dies sonst nach Nummer 3 zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung von Verfahren für die Einholung und Erteilung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer solchen weiteren Verbreitung zusammen, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung erteilt, soweit die eigene Politik sowie die innerstaatlichen Verordnungen und Gesetze dies zulassen.

B. Nicht offenbartes Wissen nichtdokumentarischer Natur

Nicht offenbartes Wissen nichtdokumentarischer Natur oder sonstiges vertrauliches oder schutzwürdiges Wissen, das in Seminaren oder anderen Veranstaltungen im Rahmen des Abkommens zur Verfügung gestellt wird, oder Wissen, das auf der Beschäftigung von Personal, der Benutzung von Einrichtungen oder gemeinsamen Vorhaben beruht, wird von den Vertragsparteien oder ihren Mitwirkenden nach den in Abschnitt IV A niedergelegten Grundsätzen behandelt, sofern dem Empfänger dieses nicht offenbarten oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Wissens die Vertraulichkeit des mitgeteilten Wissens im voraus und schriftlich bekanntgemacht worden ist.

C. Überwachung

Jede Vertragspartei setzt sich nach besten Kräften dafür ein, daß nicht offenbartes Wissen, von dem sie im Rahmen des Abkommens Kenntnis erhält, in der darin geregelten Art und Weise überwacht wird. Stellt eine der Vertragsparteien fest, daß sie die Bestimmungen über die Nichtweitergabe gemäß den Abschnitten A und B nicht mehr einhalten kann oder daß aus triftigen Gründen damit zu rechnen ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich die von der Verbreitung wahrscheinlich betroffene Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten danach über geeignete Maßnahmen.

Anlage Hauptmerkmale eines Gemeinsamen Technologiemanagementplans (GTMP)

Der GTMP ist ein besonderer Vertrag zwischen den Mitwirkenden an gemeinsamen Forschungsarbeiten über ihre jeweiligen Rechte und Pflichten. Im GTMP werden normalerweise folgende Rechte an geistigem Eigentum geregelt: Inhaberschaft und Schutz, Nutzerrechte für Forschungs- und Entwicklungszwecke, Auswertung und Verbreitung einschließlich der Regelungen für gemeinsame Veröffentlichung, Rechte und Pflichten von Gastforschern und Streitschlichtungsverfahren. Im GTMP können auch Fragen im Zusammenhang mit neuem und Hintergrundwissen, den Regeln zur Offenbarung nicht offenbarten Wissens, der Lizenzvergabe und den Endergebnissen geregelt werden.

(1) Hauptmerkmale der GTMP siehe Anlage.

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