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Document 51995PC0407
Proposal for a COUNCIL REGULATION (EC) amending Regulation No. 79/65/EEC setting up a network for the collection of accountancy data on the incomes and business operation of agricultural holdings in the European Economic Community
Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung der Verordnung Nr. 79/65/EWG zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EG
Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung der Verordnung Nr. 79/65/EWG zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EG
/* KOM/95/407 endg. - CNS 95/0220 */
ABl. C 307 vom 18.11.1995, pp. 19–20
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung der Verordnung Nr. 79/65/EWG zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EG /* KOM/95/407 ENDG - CNS 95/0220 */
Amtsblatt Nr. C 307 vom 18/11/1995 S. 0019
Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 79/65/EWG zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG (95/C 307/13) KOM(95) 407 endg. - 95/0220(CNS) (Von der Kommission vorgelegt am 7. September 1995) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlandsund Schwedens, bestimmt die Anzahl der im Beobachtungsbereich zu berücksichtigenden Buchführungsbetriebe. Der Erfassungsbereich des Informationsnetzes muß sich auf sämtliche landwirtschaftlichen Betriebe mit einer bestimmten wirtschaftlichen Größe erstrecken, unabhängig von etwaigen außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten des Betriebsinhabers. Dieser Erfassungsbereich sollte regelmäßig aufgrund der neuesten Daten der landwirtschaftlichen Betriebsstrukturerhebung überprüft werden. Die Auswahl der Buchführungsbetriebe muß anhand von Modalitäten erfolgen, die im Rahmen eines Auswahlplans definiert sind, der auf eine repräsentative Buchführungsstichprobe aus dem Erfassungsbereich abzielt. Die Zahl der Betriebe, die für eine repräsentative Stichprobe erforderlich ist, sollte ihrerseits nach Analyse der jüngsten Daten über den Erfassungsbereich überprüft werden. Die Durchführungsbestimmungen insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Größenordnung und Anzahl der Buchführungsbetriebe je Gebiet werden nach dem Verfahren des Gemeinschaftsausschusses erlassen. Technische Daten wie die geeignete Probengröße sind ebenfalls mit den Durchführungsbestimmungen festzulegen. Damit in allen Mitgliedstaaten weiterhin ein einheitliches Verfahren angewendet wird, sollte die Anzahl der von ihnen in dieses Verfahren einzubeziehenden Buchführungsbetriebe festgelegt werden. Nach dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union sollte die Liste im Anhang der Verordnung Nr. 79/65/EWG um die betreffenden Gebiete der neuen Mitgliedstaaten ergänzt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung Nr. 79/65/EWG wird wie folgt geändert: Artikel 4 erhält folgende Fassung: "Artikel 4 (1) Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) genannte Erfassungsbereich umfaßt landwirtschaftliche Betriebe mit einer wirtschaftlichen Größe ab einer bestimmten Schwelle, die in Europäischen Größeneinheiten (EGE) angegeben sind. (2) Buchführungsbetriebe sind landwirtschaftliche Betriebe, a) deren wirtschaftliche Betriebsgröße mindestens eine gemäß Absatz 1 festzulegende Schwelle erreicht, b) die von Landwirten betrieben werden, die bereit und in der Lage sind, eine Betriebsbuchhaltung zu führen, und die damit einverstanden sind, daß die ihren Betrieb betreffenden Buchführungsdaten der Kommission überlassen werden, c) die insgesamt und auf Ebene jedes Gebiets für den Erfassungsbereich repräsentativ sind. (3) Die Hoechstzahl der Buchführungsbetriebe beträgt 80 000 für die Gemeinschaft. (4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße und die Zahl der Buchführungsbetriebe je Gebiet, werden nach dem Verfahren des Artikels 19 festgelegt." Artikel 2 Der Anhang wird durch den Anhang dieser Verordnung ergänzt. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. (1) ABl. Nr. 109 vom 23. 6. 1965, S. 1859/65. ANHANG Österreich: Stellt ein Gebiet dar. Finnland: 1. Etelä-Suomi 2. Sisä-Suomi 3. Pohjanmaa 4. Pohjois-Suomi. Schweden: 1. Süd- und Mittelschweden: Niederungslandwirtschaft 2. Süd- und Mittelschweden: Land- und Forstwirtschaft 3. Nordschweden