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Document 51995PC0272

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse, der Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, der Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs und der Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse

/* KOM/95/272 endg. - CNS 95/0154 */

ABl. C 201 vom 5.8.1995, pp. 8–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51995PC0272

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse, der Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, der Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs und der Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse /* KOM/95/272 ENDG - CNS 95/0154 */

Amtsblatt Nr. C 201 vom 05/08/1995 S. 0008


Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse, der Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, der Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs und der Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (95/C 201/07) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(95) 272 endg. - 95/0154(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 20. Juni 1995)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit den Richtlinien 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (1), 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2) und 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (3), wurde eine gemeinsame Regelung für zulässige Rückstandswerte geschaffen, die in der gesamten Europäischen Gemeinschaft Geltung hat.

Im Rahmen dieser Regelung sollen die gemäß der Richtlinie 76/895/EWG festgesetzten Rückstandshöchstwerte nach technischer Prüfung schrittweise aus dieser Richtlinie herausgenommen und in die Richtlinie 90/642/EWG einbezogen werden. Für einige Hoechstgehalte haben diese Übertragungen bereits stattgefunden, während sie sich für andere noch in der Vorbereitungsphase befinden.

Die Richtlinie 91/414/EWG (4) über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sieht ein Verfahren vor, wonach ein Pflanzenschutzmittel, das einen in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Wirkstoff enthält, nur zugelassen werden darf, wenn der Mitgliedstaat der die Zulassung erteilt, einen vorläufigen Hoechstwert für Rückstände des betreffenden Wirkstoffs in den behandelten Pflanzenerzeugnissen festlegt.

Gemäß diesem Verfahren legt die Kommission auf der Grundlage der von einem Mitgliedstaat festgesetzten vorläufigen Rückstandshöchstwerte die auf Gemeinschaftsebene vorläufig geltenden Rückstandshöchstwerte fest. Der Klarheit halber sollten die nach diesem Verfahren festgesetzten vorläufigen Rückstandshöchstwerte auf angemessene Weise in die Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG übernommen werden.

Es sind Regeln für die Rückstandshöchstwerte festzulegen, die in getrockneten und/oder verarbeiteten landwirtschaftlichen Einzelerzeugnissen und in zusammengesetzten Lebensmitteln zulässig sind, um einen gehörigen Schutz der menschlichen Gesundheit und das Funktionieren des Binnenmarktes in bezug auf derartige Erzeugnisse zu gewährleisten.

Die Mitgliedstaaten sollten die Festlegung von Rückstandshöchstwerten für Einfuhrerzeugnisse ermöglichen, um soweit wie möglich Handelsschwierigkeiten aufgrund fehlender einheitlicher Rückstandshöchstwerte für bestimmte Rückstands-Produkt-Kombinationen zu verhindern.

Ein Schlichtungsverfahren ist für die Fälle vorzusehen, bei denen in der Praxis aufgrund fehlender einheitlicher Rückstandshöchstwerte für bestimmte Rückstands-Produkt-Kombinationen Beschränkungen im innergemeinschaftlichen Handel aufgetreten sind.

Auf nationaler und Gemeinschaftsebene ist eine wirksame und systematische Überwachung der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln vorzunehmen, um die Einhaltung der festgesetzten Hoechstgehalte zu gewährleisten und dazu beizutragen, daß die Verbraucher ein möglichst hohes Vertrauen in das für die menschliche Gesundheit erreichte Schutzniveau haben.

Bestimmte Vorschriften der Richtlinie 76/895/EWG zur Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (5) sowie der Richtlinien 86/362/EWG und 86/363/EWG sind an die entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 90/642/EWG anzupassen, um eine kohärente Anwendung der gesamten Regelung für Rückstandshöchstwerte zu gewährleisten.

Bei den Änderungen der Anhänge aufgrund der Entwicklung der technisch-wissenschaftlichen Kenntnisse und der Festlegung von vorläufigen Rückstandshöchstwerten sowie von Verdünnungs- oder Konzentrationsfaktoren für bestimmte Trocknungs- oder Verarbeitungsvorgänge handelt es sich um technische Maßnahmen. Für die Annahme solcher Maßnahmen ist daher ein Regelungsausschußverfahren angebracht, um eine wirksame und schnelle Anwendung der Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG und der Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG und anderer relevanter Richtlinien zu gewährleisten.

Für einen angemessenen Schutz der menschlichen Gesundheit und ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Binnenmarktes ist es erforderlich, daß die in den Anhängen vorgenommenen Änderungen in allen Mitgliedstaaten umgehend angewendet werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Obst und Gemüse wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 5 erhält der erste Satz folgende Fassung:

"Unbeschadet des Artikels 4 werden Änderungen, die an den Anhängen vorzunehmen sind, nach dem Verfahren des Artikels 7 erlassen."

2. In Artikel 7 erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung:

"(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Beschlüsse vorgesehen ist, die der Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassen hat. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erläßt die geplanten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

(4) Stimmen die geplanten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

(5) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen."

3. In Artikel 8 erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung:

"(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Beschlüsse vorgesehen ist, die der Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassen hat. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erläßt die geplanten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

(4) Stimmen die geplanten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

(5) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von 15 Tagen nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen."

4. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"(1) Diese Richtlinie gilt auch für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind. Jedoch gelten die nach dieser Richtlinie festgelegten Hoechstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln nicht für vor der Ausfuhr behandelte Erzeugnisse, wenn sich hinreichend nachweisen läßt, daß

a) das Bestimmungsdrittland diese besondere Behandlung verlangt, um der Einschleppung von Schadorganismen in sein Hoheitsgebiet vorzubeugen, oder

b) die Behandlung notwendig ist, um die Erzeugnisse während des Transports nach dem Bestimmungsdrittland und der Lagerung in diesem Land vor Schadorganismen zu schützen.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, sofern sich hinreichend nachweisen läßt, daß sie

a) für die Herstellung von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln und Futtermitteln,

b) für die Aussaat oder das Auspflanzen bestimmt sind."

5. Nach Artikel 10 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 10a

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um zu gewährleisten, daß die Änderungen gemäß Artikel 5 in ihrem Hoheitsgebiet innerhalb einer Frist von höchstens vier Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Annahme oder, sofern dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, innerhalb einer kürzeren Frist angewendet werden können."

Artikel 2

Die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

(1) Diese Richtlinie gilt für das in Anhang 1 aufgeführte Getreide, soweit es Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln enthalten kann.

Die Richtlinie gilt auch für die genannten Erzeugnisse, wenn sie getrocknet, verarbeitet oder einem zusammengesetzten Lebensmittel beigefügt wurden, soweit diese Erzeugnisse Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln enthalten können.

(2) Diese Richtlinie läßt unberührt:

a) die Richtlinie 74/63/EWG des Rates (*) vom 17. Dezember 1973 über die Festlegung von Hoechstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in der Tierernährung;

b) die Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse;

c) die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse.

(3) Diese Richtlinie gilt auch für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind. Jedoch gelten die nach dieser Richtlinie festgelegten Hoechstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln nicht für vor der Ausfuhr behandelte Erzeugnisse, wenn sich hinreichend nachweisen läßt, daß

a) das Bestimmungsdrittland diese besondere Behandlung verlangt, um der Einschleppung von Schadorganismen in sein Hoheitsgebiet vorzubeugen, oder

b) die Behandlung notwendig ist, um die Erzeugnisse während des Transports nach dem Bestimmungsdrittland und der Lagerung in diesem Land vor Schadorganismen zu schützen.

(4) Diese Richtlinie gilt nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, sofern sich hinreichend nachweisen läßt, daß sie

a) für die Herstellung von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln und Futtermitteln, oder

b) für die Aussaat oder das Auspflanzen bestimmt sind.

(*) ABl. Nr. L 38 vom 11. 2. 1974, S. 31, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/16/EG (ABl. Nr. L 104 vom 23. 4. 1994, S. 32)."

2. In Artikel 2 Absatz 1 werden die Worte "in Anhang II aufgeführten" gestrichen.

3. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

(1) Unbeschadet des Artikels 6 dürfen die unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens keine höheren als die in der Liste in Anhang II aufgeführten Hoechstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln aufweisen.

Die Liste der betreffenden Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und der entsprechenden Hoechstgehalte in Anhang II wird nach dem Verfahren des Artikels 12 unter Berücksichtigung des Standes der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse erstellt.

(2) Bei getrockneten und verarbeiteten Erzeugnissen, für die in Anhang II nicht ausdrücklich Hoechstgehalte festgelegt wurden, gilt der in Anhang II festgesetzte Rückstandshöchstwert unter Berücksichtigung der aufgrund des Trocknungsprozesses eingetretenen Rückstandskonzentration bzw. der aufgrund des Verarbeitungsprozesses eingetretenen Rückstandskonzentration oder -verdünnung. Für bestimmte getrocknete oder verarbeitete Erzeugnisse kann nach dem Verfahren des Artikels 12 ein Konzentrations- oder Verdünnungsfaktor für die bei bestimmten Trocknungs- oder Verarbeitungsvorgängen eintretende Konzentration und/oder Verdünnung festgelegt werden.

(3) Bei zusammengesetzten Erzeugnissen, die eine Mischung von Zutaten enthalten und für die keine Rückstandshöchstwerte festgelegt wurden, dürfen die in Anhang II aufgeführten Hoechstgehalte unter Berücksichtigung der jeweiligen Konzentration der Zutaten in der Mischung sowie der Bestimmungen von Absatz 2 nicht überschritten werden.

(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten zumindest durch Überwachungsmaßnahmen und Stichprobenkontrollen die Einhaltung der Hoechstgehalte gemäß Absatz 1. Die notwendigen Inspektionen und Kontrollmaßnahmen werden gemäß der Richtlinie 89/397/EWG vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung (*), insbesondere des Artikels 4, und der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung (**) durchgeführt.

(*) ABl. Nr. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 23.

(**) ABl. Nr. L 290 vom 24. 11. 1993, S. 14."

4. Artikel 5 wird durch folgende zwei Artikel ersetzt:

"Artikel 5

Legt die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln für ein Erzeugnis der Erzeugnisgruppen in Anhang I einen vorläufigen Rückstandshöchstgehalt auf Gemeinschaftsebene fest, so wird dieser Hoechstwert in Anhang II unter Hinweis auf dieses Verfahren aufgeführt.

Artikel 5a

(1) Im Sinne dieser Richtlinie ist ein Ursprungsmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet ein Erzeugnis gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 rechtmäßig produziert oder vermarktet wird, und ein Bestimmungsmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet ein solches Erzeugnis eingeführt und zu anderen Zwecken als zum Versand in einem anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland in Verkehr gebracht wird.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen eine Regelung vor, wonach für die in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Erzeugnisse, die aus einem Ursprungsmitgliedstaat in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden, unter Berücksichtigung der in dem Ursprungsmitgliedstaat bestehenden guten landwirtschaftlichen Praxis Rückstandshöchstgehalte vorgeschrieben werden können, sofern diese nicht bereits gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 5 festgelegt worden sind.

(3) Darüber hinaus gilt für den Fall, daß keine Rückstandshöchstgehalte gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 5 festgelegt wurden, folgendes:

1. Wird das Inverkehrbringen eines in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Erzeugnisses, das die im Ursprungsmitgliedstaat geltenden Rückstandshöchstwerte einhält, im Bestimmungsmitgliedstaat untersagt oder besonderen Beschränkungen unterworfen, weil das betreffende Erzeugnis Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln aufweist, deren Menge die im Bestimmungsmitgliedstaat zugelassenen Rückstandshöchstgehalte überschreitet, so setzt der Bestimmungsmitgliedstaat den betreffenden Mitgliedstaat und die Kommission hiervon in Kenntnis. In der Mitteilung sind die Fälle zu belegen, auf die sich die Informationen stützen.

2. Auf der Grundlage der Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 leiten die beiden betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich Beratungen ein, um möglichst durch gemeinsam vereinbarte Maßnahmen das Verbot oder die Beschränkung infolge der vom Bestimmungsmitgliedstaat getroffenen Maßnahmen aufzuheben; sie unterrichten innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Mitteilung die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse dieser Beratungen und insbesondere die gegebenenfalls vereinbarten Maßnahmen, einschließlich des Rückstandshöchstwerts, den der Bestimmungsmitgliedstaat in die in Absatz 2 genannte Regelung zu übernehmen beabsichtigt.

Die Mitgliedstaaten übermitteln sich gegenseitig alle sachdienlichen Informationen. Insbesondere gibt der Erzeugermitgliedstaat die Daten, einschließlich der toxikologischen Bewertung und des veranschlagten ADI-Werts, seine Regel für die gute landwirtschaftliche Praxis und die entsprechenden Versuchsdaten an, auf die er sich bei der Festlegung seiner eigenen Rückstandshöchstwerte gestützt hat. Der Bestimmungsmitgliedstaat gibt die Gründe für die von ihm getroffenen Maßnahmen an.

3. Die Kommission befaßt den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz mit der Angelegenheit. Nach dem Verfahren des Artikels 12 kann in Anhang II für einen begrenzten Zeitraum ein vorläufiger Hoechstwert festgelegt werden. Bei der Festlegung dieses vorläufigen Hoechstwerts trägt die Kommission dem Stand der technischen und wissenschaftlichen Kenntnisse Rechnung.

Darüber hinaus verpflichten sich gegebenenfalls der Ursprungsmitgliedstaat und/oder andere beteiligte Mitgliedstaaten, die erforderlichen Versuchsdaten innerhalb einer Frist vorzulegen, die nach dem Verfahren des Artikels 12 bestimmt wird und höchstens vier Jahre betragen kann.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 unter Beachtung ihrer im Vertrag und insbesondere in den Artikeln 30 und 36 festgelegten Pflichten.

(5) Die Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (*) gilt nicht für die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 dieses Artikels durchgeführten und mitgeteilten Maßnahmen.

(6) Durchführungsbestimmungen zu dem in diesem Artikel beschriebenen Verfahren werden nach dem Verfahren des Artikels 12 festgelegt.

(*) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG (ABl. Nr. L 100 vom 19. 4. 1994, S. 30)."

5. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die für die Durchführung der Überwachung gemäß Artikel 4 Absatz 4 zuständig ist. Hierbei kann es sich um die gemäß Artikel 6 der Richtlinie 93/99/EWG benannte einzige Kontaktstelle handeln.

(2) a) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich vor dem 30. Juni ihr voraussichtliches nationales Kontrollprogramm für das folgende Kalenderjahr, das zumindest folgende Angaben enthält:

- die zu kontrollierenden Erzeugnisse und die Anzahl der durchzuführenden Kontrollen,

- die nachzuweisenden Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln,

- die Kriterien, nach denen diese Programme ausgearbeitet worden sind.

b) Die Kommission übermittelt dem Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz alljährlich vor dem 30. September den Entwurf einer Entscheidung über ein koordiniertes Kontrollprogramm. Die Entscheidung wird nach dem Verfahren des Artikels 13 erlassen. Das koordinierte Kontrollprogramm zielt im wesentlichen darauf ab, bei den pflanzlichen Erzeugnissen der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisgruppen, die in der Gemeinschaft produziert bzw. in diese eingeführt werden, die Stichprobenkontrollen zu verstärken, durch welche die Einhaltung der in Anhang II festgelegten Rückstandshöchstgehalte gewährleistet werden soll. Das koordinierte Kontrollprogramm kann Gegenstand weiterer Anpassungen sein, die während seiner Durchführung erforderlich werden.

c) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich vor dem 28. Februar einen Bericht über die Durchführung ihrer nationalen Kontrollprogramme und des von der Kommission gemäß Unterabsatz b) mitgeteilten koordinierten Kontrollprogramms im vorhergehenden Kalenderjahr. Diese Berichte enthalten mindestens folgende Angaben:

- die kontrollierten Erzeugnisse und die Anzahl der durchgeführten Kontrollen,

- die nachgewiesenen oder nachzuweisenden Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich vor dem 31. August die Analyseergebnisse der Stichprobenkontrollen, die im vorhergehenden Jahr im Rahmen ihres nationalen Kontrollprogramms und des koordinierten Kontrollprogramms vorgenommen wurden. Die Kommission vergleicht diese Informationen und stellt sie zusammen, um sie den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz zusammen mit Empfehlungen für Folgemaßnahmen zu übermitteln. Sie empfiehlt insbesondere:

- Maßnahmen, die bei Nichteinhaltung der Hoechstgehalte zu treffen sind,

- inwieweit die Veröffentlichung der miteinander verglichenen und zusammengefaßten Informationen wünschenswert ist,

- etwaige Änderungen der nationalen Kontrollprogramme.

(4) Folgende Maßnahmen können nach dem Verfahren des Artikels 12 beschlossen werden:

a) Änderungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels, sofern sie die Mitteilungsfristen betreffen;

b) Durchführungsbestimmungen, die für die ordnungsgemäße Anwendung der Absätze 2 und 3 erforderlich sind.

(5) Die Kommission übermittelt dem Rat spätestens am 31. Dezember 1999 einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels und fügt gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei."

6. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9

(1) Gelangt ein Mitgliedstaat aufgrund neuer Angaben oder einer Neubewertung bereits vorliegender Angaben zu der Überzeugung, daß ein in Anhang II festgesetzter Hoechstgehalt eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt und daher rasch gehandelt werden muß, so kann er diesen Hoechstgehalt für sein Hoheitsgebiet vorläufig herabsetzen. In diesem Fall teilt er die getroffenen Maßnahmen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unter Angabe der Gründe mit.

(2) Die Kommission prüft umgehend die von dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 mitgeteilten Gründe unter Anhörung der Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz (nachstehend 'Ausschuß' genannt); sie nimmt dann unverzüglich Stellung und ergreift die geeigneten Maßnahmen. Die Kommission unterrichtet den Rat und die Mitgliedstaaten umgehend über die getroffenen Maßnahmen. Jeder Mitgliedstaat kann innerhalb von fünfzehn Tagen nach einer solchen Notifizierung den Rat mit den Maßnahmen der Kommission befassen. Der Rat kann innerhalb von fünfzehn Tagen nach seiner Befassung mit qualifizierter Mehrheit eine anderslautende Entscheidung treffen.

(3) Vertritt die Kommission die Auffassung, daß die in der Liste gemäß Artikel 1 festgesetzten Hoechstgehalte zu ändern sind, um die in Absatz 1 genannten Schwierigkeiten zu beheben und die menschliche Gesundheit zu schützen, so leitet sie zur Annahme dieser Änderungen das Verfahren des Artikels 13 ein. In diesem Fall kann der Mitgliedstaat, der Maßnahmen gemäß Absatz 1 getroffen hat, diese so lange beibehalten, bis der Rat oder die Kommission im Wege des vorgenannten Verfahren entschieden hat."

7. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

Unbeschadet des Artikels 9 werden Änderungen der Anhänge aufgrund des wissenschaftlich-technischen Fortschritts nach dem Verfahren des Artikels 12 angenommen."

8. Artikel 11 wird gestrichen.

9. In Artikel 12 erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung:

"(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Beschlüsse vorgesehen ist, die der Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassen hat. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erläßt die geplanten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

(4) Stimmen die geplanten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

(5) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen."

10. In Artikel 13 erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung:

"(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Beschlüsse vorgesehen ist, die der Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassen hat. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erläßt die geplanten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

(4) Stimmen die geplanten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

(5) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von 15 Tagen nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen."

11. Artikel 14 erhält folgende Fassung:

"Artikel 14

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um zu gewährleisten, daß die Änderungen des Anhangs II aufgrund von Entscheidungen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 5, Artikel 5a Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 in ihrem Hoheitsgebiet innerhalb einer Frist von höchstens 4 Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Annahme oder, sofern dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, innerhalb einer kürzeren Frist angewendet werden können."

Artikel 3

Die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

(1) Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I aufgeführten Lebensmittel tierischen Ursprungs, soweit diese Erzeugnisse Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln enthalten können.

Diese Richtlinie gilt auch für die genannten Erzeugnisse, wenn sie getrocknet, verarbeitet oder einem zusammengesetzten Lebensmittel beigefügt wurden, soweit diese Erzeugnisse Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln enthalten können.

(2) Diese Richtlinie läßt die Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 über die Festlegung von Hoechstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in der Tierernährung, zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/519/EWG, unberührt.

(3) Diese Richtlinie gilt auch für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind.

(4) Diese Richtlinie gilt nicht für die unter Absatz 1 fallenden Erzeugnisse, sofern sich hinreichend nachweisen läßt, daß sie für die Herstellung von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln und Futtermitteln bestimmt sind."

2. In Artikel 2 Absatz 1 werden die Worte "in Anhang II aufgeführten" gestrichen.

3. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

(1) Die unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse dürfen ab dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens an keine höheren als die in der Liste in Anhang II aufgeführten Hoechstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln aufweisen.

Die Liste der betreffenden Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und der entsprechenden Hoechstgehalte in Anhang II wird nach dem Verfahren des Artikels 12 unter Berücksichtigung des Standes der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse erstellt.

(2) Bei getrockneten und verarbeiteten Erzeugnissen, für die in Anhang II nicht ausdrücklich Hoechstgehalte festgelegt wurden, gilt der in Anhang II festgesetzte Rückstandshöchstwert unter Berücksichtigung der aufgrund des Trocknungsprozesses eingetretenen Rückstandskonzentration bzw. der aufgrund des Verarbeitungsprozesses eingetretenen Rückstandskonzentration oder -verdünnung. Für bestimmte getrocknete oder verarbeitete Erzeugnisse kann nach dem Verfahren des Artikels 12 ein Konzentrations- oder Verdünnungsfaktor für die bei bestimmten Trocknungs- oder Verarbeitungsvorgängen eintretende Konzentration und/oder Verdünnung festgelegt werden.

(3) Bei zusammengesetzten Erzeugnissen, die eine Mischung von Zutaten enthalten und für die keine Rückstandshöchstwerte festgelegt wurden, dürfen die in Anhang II aufgeführten Hoechstgehalte unter Berücksichtigung der jeweiligen Konzentration der Zutaten in der Mischung sowie der Bestimmungen von Absatz 2 nicht überschritten werden.

(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten zumindest durch Überwachungsmaßnahmen und Stichprobenkontrollen die Einhaltung der Hoechstgehalte gemäß Absatz 1. Die notwendigen Inspektionen und Kontrollmaßnahmen werden gemäß der Richtlinie 89/397/EWG, insbesondere des Artikels 4, und der Richtlinie 93/99/EWG über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung sowie sonstiger relevanter Rechtsvorschriften über die Kontrolle von Rückständen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs durchgeführt."

4. Artikel 5 wird durch folgende zwei Artikel ersetzt:

"Artikel 5

Legt die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln für ein Erzeugnis der Erzeugnisgruppen in Anhang I einen vorläufigen Rückstandshöchstgehalt auf Gemeinschaftsebene fest, so wird dieser Hoechstwert in Anhang II unter Hinweis auf dieses Verfahren aufgeführt.

Artikel 5a

(1) Im Sinne dieser Richtlinie ist ein Ursprungsmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet ein Erzeugnis gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 rechtmäßig produziert oder vermarktet wird, und ein Bestimmungsmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet ein solches Erzeugnis eingeführt und zu anderen Zwecken als zum Versand in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland in Verkehr gebracht wird.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen eine Regelung vor, wonach für die in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Erzeugnisse, die aus einem Ursprungsmitgliedstaat in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden, unter Berücksichtigung der in dem Ursprungsmitgliedstaat bestehenden guten landwirtschaftlichen Praxis Rückstandshöchstgehalte vorgeschrieben werden können, sofern diese nicht bereits gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 5 festgelegt worden sind.

(3) Darüber hinaus gilt für den Fall, daß keine Rückstandshöchstgehalte gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 5 festgelegt wurden, folgendes:

1. Wird das Inverkehrbringen eines in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Erzeugnisses, das die im Ursprungsmitgliedstaat geltenden Rückstandshöchstwerte einhält, im Bestimmungsmitgliedstaat untersagt oder besonderen Beschränkungen unterworfen, weil das betreffende Erzeugnis Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln aufweist, deren Menge die im Bestimmungsmitgliedstaat zugelassenen Rückstandshöchstgehalte überschreitet, so setzt der Bestimmungsmitgliedstaat den betreffenden Mitgliedstaat und die Kommission hiervon in Kenntnis. In der Mitteilung sind die Fälle zu belegen, auf die sich die Informationen stützen.

2. Auf der Grundlage der Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 leiten die beiden betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich Beratungen ein, um möglichst durch gemeinsam vereinbarte Maßnahmen das Verbot oder die Beschränkung infolge der vom Bestimmungsmitgliedstaat getroffenen Maßnahmen aufzuheben; sie unterrichten innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Mitteilung die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse dieser Beratungen und insbesondere die gegebenenfalls vereinbarten Maßnahmen, einschließlich des Rückstandshöchstwerts, den der Bestimmungsmitgliedstaat in die in Absatz 2 genannte Regelung zu übernehmen beabsichtigt.

Die Mitgliedstaaten übermitteln sich gegenseitig alle sachdienlichen Informationen. Insbesondere gibt der Erzeugermitgliedstaat die Daten, einschließlich der toxikologischen Bewertung und des veranschlagten ADI-Werts, seine Regel für die gute landwirtschaftliche Praxis und die entsprechenden Versuchsdaten an, auf die er sich bei der Festlegung seiner eigenen Rückstandshöchstwerte gestützt hat. Der Bestimmungsmitgliedstaat gibt die Gründe für die von ihm getroffenen Maßnahmen an.

3. Die Kommission befaßt den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz mit der Angelegenheit. Nach dem Verfahren des Artikels 12 kann in Anhang II für einen begrenzten Zeitraum ein vorläufiger Hoechstwert festgelegt werden. Bei der Festlegung dieses vorläufigen Hoechstwerts trägt die Kommission dem Stand der technischen und wissenschaftlichen Kenntnisse Rechnung.

Darüber hinaus verpflichten sich gegebenenfalls der Ursprungsmitgliedstaat und/oder andere beteiligte Mitgliedstaaten, die erforderlichen Versuchsdaten innerhalb einer Frist vorzulegen, die nach dem Verfahren des Artikels 12 bestimmt sind und höchstens vier Jahre betragen kann.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 unter Beachtung ihrer im Vertrag und insbesondere in den Artikeln 30 und 36 festgelegten Pflichten.

(5) Die Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften gilt nicht für die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 dieses Artikels durchgeführten und mitgeteilten Maßnahmen.

(6) Durchführungsbestimmungen zu dem in diesem Artikel beschriebenen Verfahren werden nach dem Verfahren des Artikels 12 festgelegt."

5. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9

(1) Gelangt ein Mitgliedstaat aufgrund neuer Angaben oder einer Neubewertung bereits vorliegender Angaben zu der Überzeugung, daß ein in Anhang II festgesetzter Hoechstgehalt eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt und daher rasch gehandelt werden muß, so kann er diesen Hoechstgehalt für sein Hoheitsgebiet vorläufig herabsetzen. In diesem Fall teilt er die getroffenen Maßnahmen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unter Angabe der Gründe mit.

(2) Die Kommission prüft umgehend die von dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 mitgeteilten Gründe unter Anhörung der Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz (nachstehend 'Ausschuß' genannt); sie nimmt dann unverzüglich Stellung und ergreift die geeigneten Maßnahmen. Die Kommission unterrichtet den Rat und die Mitgliedstaaten umgehend über die getroffenen Maßnahmen. Jeder Mitgliedstaat kann innerhalb von fünfzehn Tagen nach einer solchen Notifizierung den Rat mit den Maßnahmen der Kommission befassen. Der Rat kann innerhalb von fünfzehn Tagen nach seiner Befassung mit qualifizierter Mehrheit eine anderslautende Entscheidung treffen.

(3) Vertritt die Kommission die Auffassung, daß die in der Liste gemäß Artikel 1 festgesetzten Hoechstgehalte zu ändern sind, um die in Absatz 1 genannten Schwierigkeiten zu beheben und die menschliche Gesundheit zu schützen, so leitet sie zur Annahme dieser Änderungen das Verfahren des Artikels 13 ein. In diesem Fall kann der Mitgliedstaat, der Maßnahmen gemäß Absatz 1 getoffen hat, diese so lange beibehalten, bis der Rat oder die Kommission im Wege des vorgenannten Verfahren entschieden hat."

6. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

Unbeschadet des Artikels 9 werden Änderungen der Anhänge aufgrund des wissenschaftlich-technischen Fortschritts nach dem Verfahren des Artikels 12 angenommen."

7. Artikel 11 wird gestrichen.

8. In Artikel 12 erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung:

"(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Beschlüsse vorgesehen ist, die der Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassen hat. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erläßt die geplanten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht übereinstimmen.

(4) Stimmen die geplanten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

(5) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen."

9. In Artikel 13 erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung:

"(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Beschlüsse vorgesehen ist, die der Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassen hat. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erläßt die geplanten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

(4) Stimmen die geplanten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

(5) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von 15 Tagen nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen."

10. Artikel 14 erhält folgende Fassung:

"Artikel 14

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um zu gewährleisten, daß die Änderungen des Anhangs II aufgrund von Entscheidungen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 5, Artikel 5a Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 in ihrem Hoheitsgebiet innerhalb einer Frist von höchstens 4 Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Annahme oder, sofern dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, innerhalb einer kürzeren Frist angewendet werden können."

Artikel 4

Die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Diese Richtlinie gilt für die in Spalte 1 des Anhang I aufgeführten Erzeugnisgruppen, für die in Spalte 2 Beispiele genannt werden, soweit diese Erzeugnisse oder die in Spalte 3 des Anhangs genannten Teile dieser Erzeugnisse Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln enthalten können.

Diese Richtlinie gilt auch für die genannten Erzeugnisse, wenn sie getrocknet, verarbeitet oder einem zusammengesetzten Lebensmittel beigefügt wurden, soweit diese Erzeugnisse Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln enthalten können."

2. Artikel 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) sind 'Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln' Reste von Schädlingsbekämpfungsmitteln und ihrer Stoffwechsel-, Abbau- oder Reaktionsprodukte, die auf oder in den unter Artikel 1 fallenden Erzeugnissen auftreten;".

3. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

(1) Die unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse oder gegebenenfalls Teile davon dürfen ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens keine höheren als die in der Liste in Anhang II aufgeführten Hoechstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln aufweisen.

Die Liste der betreffenden Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und der entsprechenden Hoechstgehalte in Anhang II wird nach dem Verfahren des Artikels 9 unter Berücksichtigung des Standes der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse erstellt. Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln dürfen nicht in die Liste aufgenommen werden, solange für sie ein Hoechstgehalt gemäß der Richtlinie 76/895/EWG gilt.

(2) Bei getrockneten und verarbeiteten Erzeugnissen, für die in Anhang II nicht ausdrücklich Hoechstgehalte festgelegt wurden, gilt der in Anhang II festgesetzte Rückstandshöchstwert unter Berücksichtigung der aufgrund des Trocknungsprozesses eingetretenen Rückstandskonzentration bzw. der aufgrund des Verarbeitungsprozesses eingetretenen Rückstandskonzentration oder -verdünnung. Für bestimmte getrocknete oder verarbeitete Erzeugnisse kann nach dem Verfahren des Artikels 9 ein Konzentrations- oder Verdünnungsfaktor für die bei bestimmten Trocknungs- oder Verarbeitungsvorgängen eintretende Konzentration und/oder Verdünnung festgelegt werden.

(3) Bei zusammengesetzten Erzeugnissen, die eine Mischung von Zutaten enthalten und für die keine Rückstandshöchstwerte festgelegt wurden, dürfen die in Anhang II aufgeführten Hoechstgehalte unter Berücksichtigung der jeweiligen Konzentration der Zutaten in der Mischung sowie der Bestimmungen von Absatz 2 nicht überschritten werden.

(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten zumindest durch Überwachungsmaßnahmen und Stichprobenkontrollen die Einhaltung der Hoechstgehalte gemäß Absatz 1. Die notwendigen Inspektionen und Kontrollmaßnahmen werden gemäß der Richtlinie 89/397/EWG, insbesondere des Artikels 4, und der Richtlinie 93/99/EWG über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung durchgeführt."

4. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die für die Durchführung der Überwachung gemäß Artikel 3 Absatz 4 zuständig ist. Hierbei kann es sich um die gemäß Artikel 6 der Richtlinie 93/99/EWG benannte einzige Kontaktstelle handeln.

(2) a) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich vor dem 30. Juni ihr voraussichtliches nationales Kontrollprogramm für das folgende Kalenderjahr, das zumindest folgende Angaben enthält:

- die zu kontrollierenden Erzeugnisse und die Anzahl der durchzuführenden Kontrollen,

- die nachzuweisenden Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln,

- die Kriterien, nach denen diese Programme ausgearbeitet worden sind.

b) Die Kommission übermittelt dem Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz alljährlich vor dem 30. September den Entwurf einer Entscheidung über ein koordiniertes Kontrollprogramm. Die Entscheidung wird nach dem Verfahren des Artikels 10 erlassen. Das koordinierte Kontrollprogramm zielt im wesentlichen darauf ab, bei den pflanzlichen Erzeugnissen der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisgruppen, die in der Gemeinschaft produziert bzw. in diese eingeführt werden, die Stichprobenkontrollen zu verstärken, durch welche die Einhaltung der in Anhang II festgelegten Rückstandshöchstgehalte gewährleistet werden soll. Das koordinierte Kontrollprogramm kann Gegenstand weiterer Anpassungen sein, die während seiner Durchführung erforderlich werden.

c) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich vor dem 28. Februar einen Bericht über die Durchführung ihrer nationalen Kontrollprogramme und des von der Kommission gemäß Unterabsatz b) mitgeteilten koordinierten Kontrollprogramms im vorhergehenden Kalenderjahr. Diese Berichte enthalten mindestens folgende Angaben:

- die kontrollierten Erzeugnisse und die Anzahl der durchgeführten Kontrollen,

- die nachgewiesenen oder nachzuweisenden Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich vor dem 31. August die Analyseergebnisse der Stichprobenkontrollen, die im vorhergehenden Jahr im Rahmen ihres nationalen Kontrollprogramms und des koordinierten Kontrollprogramms vorgenommen wurden. Die Kommission vergleicht diese Informationen und stellt sie zusammen, um sie den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz gegebenenfalls zusammen mit Empfehlungen für Folgemaßnahmen zu übermitteln.

(4) Folgende Maßnahmen können nach dem Verfahren des Artikels 9 beschlossen werden:

a) Änderungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels, sofern sie die Mitteilungsfristen betreffen;

b) Durchführungsbestimmungen, die für die ordnungsgemäße Anwendung der Absätze 2 und 3 erforderlich sind.

(5) Die Kommission übermittelt dem Rat spätestens am 31. Dezember 1999 einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels und fügt gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei."

5. Nach Artikel 5 werden folgende Artikel eingefügt:

"Artikel 5a

Legt die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln für ein Erzeugnis der Erzeugnisgruppen in Anhang I einen vorläufigen Rückstandshöchstgehalt auf Gemeinschaftsebene fest, so wird dieser Hoechstwert in Anhang II unter Hinweis auf dieses Verfahren aufgeführt.

Artikel 5b

(1) Im Sinne dieser Richtlinie ist ein Ursprungsmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet ein Erzeugnis gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 rechtmäßig produziert oder vermarktet wird, und ein Bestimmungsmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet ein solches Erzeugnis eingeführt und zu anderen Zwecken als zum Versand in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland in Verkehr gebracht wird.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen eine Regelung vor, wonach für die in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Erzeugnisse, die aus einem Ursprungsmitgliedstaat in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden, unter Berücksichtigung der in dem Ursprungsmitgliedstaat bestehenden guten landwirtschaftlichen Praxis Rückstandshöchstgehalte vorgeschrieben werden können, sofern diese nicht bereits gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 5 festgelegt worden sind.

(3) Darüber hinaus gilt für den Fall, daß keine Rückstandshöchstgehalte gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 5 festgelegt wurden, folgendes:

1. Wird das Inverkehrbringen eines in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Erzeugnisses, das die im Ursprungsmitgliedstaat geltenden Rückstandshöchstwerte einhält, im Bestimmungsmitgliedstaat untersagt oder besonderen Beschränkungen unterworfen, weil das betreffende Erzeugnis Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln aufweist, deren Menge die im Bestimmungsmitgliedstaat zugelassenen Rückstandshöchstgehalte überschreitet, so setzt der Bestimmungsmitgliedstaat den betreffenden Mitgliedstaat und die Kommission hiervon in Kenntnis. In der Mitteilung sind die Fälle zu belegen, auf die sich die Informationen stützen.

2. Auf der Grundlage der Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 leiten die beiden betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich Beratungen ein, um möglichst durch gemeinsam vereinbarte Maßnahmen das Verbot oder die Beschränkung infolge der vom Bestimmungsmitgliedstaat getroffenen Maßnahmen aufzuheben; sie unterrichten innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Mitteilung die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse dieser Beratungen und insbesondere die gegebenenfalls vereinbarten Maßnahmen, einschließlich des Rückstandshöchstwerts, den der Bestimmungsmitgliedstaat in die in Absatz 2 genannte Regelung zu übernehmen beabsichtigt.

Die Mitgliedstaaten übermitteln sich gegenseitig alle sachdienlichen Informationen. Insbesondere gibt der Erzeugermitgliedstaat die Daten, einschließlich der toxikologischen Bewertung und des veranschlagten ADI-Werts, seine Regel für die gute landwirtschaftliche Praxis und die entsprechenden Versuchsdaten an, auf die er sich bei der Festlegung seiner eigenen Rückstandshöchstwerte gestützt hat. Der Bestimmungsmitgliedstaat gibt die Gründe für die von ihm getroffenen Maßnahmen an.

3. Die Kommission befaßt den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz mit der Angelegenheit. Nach dem Verfahren des Artikels 9 kann in Anhang II für einen begrenzten Zeitraum ein vorläufiger Hoechstwert festgelegt werden. Bei der Festlegung dieses vorläufigen Hoechstwerts trägt die Kommission dem Stand der technischen und wissenschaftlichen Kenntnisse Rechnung.

Darüber hinaus verpflichten sich gegebenenfalls der Ursprungsmitgliedstaat und/oder andere beteiligte Mitgliedstaaten, die erforderlichen Versuchsdaten innerhalb einer Frist vorzulegen, die nach dem Verfahren des Artikels 9 bestimmt wird und höchstens vier Jahre betragen kann.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 unter Beachtung ihrer im Vertrag und insbesondere in den Artikeln 30 und 36 festgelegten Pflichten.

(5) Die Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften gilt nicht für die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 dieses Artikels durchgeführten und mitgeteilten Maßnahmen.

(6) Durchführungsbestimmungen zu dem in diesem Artikel beschriebenen Verfahren werden nach dem Verfahren des Artikels 9 festgelegt."

6. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7

Änderungen der Anhänge I und II aufgrund des wissenschaftlich-technischen Fortschritts werden nach dem Verfahren des Artikels 9 angenommen."

7. Nach Artikel 10 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 10a

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um zu gewährleisten, daß die Änderungen des Anhangs II aufgrund von Entscheidungen gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2, den Artikeln 5a, 5b, 7 und Artikel 8 Absatz 3 in ihrem Hoheitsgebiet innerhalb einer Frist von höchstens 4 Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Annahme oder, sofern dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, innerhalb einer kürzeren Frist angewendet werden können."

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 1996 nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. Nr. L 221 vom 7. 8. 1986, S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/29/EG (ABl. Nr. L 189 vom 23. 7. 1994, S. 67).

(2) ABl. Nr. L 221 vom 7. 8. 1986, S. 43, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/29/EG (ABl. Nr. L 189 vom 23. 7. 1994, S. 67).

(3) ABl. Nr. L 350 vom 14. 12. 1990, S. 71, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/30/EG (ABl. Nr. L 189 vom 23. 7. 1994, S. 70).

(4) ABl. Nr. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/79/EG (ABl. Nr. L 354 vom 31. 12. 1994, S. 16).

(5) ABl. Nr. L 340 vom 9. 12. 1976, S. 26, zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/58/EWG (ABl. Nr. L 211 vom 23. 8. 1993, S. 6).

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