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Document 51995PC0254
Proposal for a COUNCIL DIRECTIVE amending Council Directive 90/675/EEC laying down the principles governing the organisation of veterinary checks on products entering the Community from third countries
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 90/675/EWG des Rates zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 90/675/EWG des Rates zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen
/* KOM/95/254 endg. - CNS 95/0141 */
ABl. C 185 vom 19.7.1995, p. 16–16
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 90/675/EWG des Rates zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen /* KOM/95/254 ENDG - CNS 95/0141 */
Amtsblatt Nr. C 185 vom 19/07/1995 S. 0016
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 90/675/EWG zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (95/C 185/07) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(95) 254 endg. - 95/0141(CNS) (Von der Kommission vorgelegt am 9. Juni 1995) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Aufgrund der Verwirklichung des Binnenmarkts ist es erst recht notwendig, gemeinsame Regeln für die Durchführung von Kontrollen und die Verbringung von Drittlandserzeugnissen innerhalb der Gemeinschaft festzulegen, da die Binnengrenzkontrollen abgeschafft sind. Die Richtlinie 90/675/EWG (1) enthält die Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen. Um die Einführung des neuen Systems der Veterinärkontrollen zu erleichtern, hat die Kommission die Möglichkeit, nach Artikel 30 der obengenannten Richtlinie Übergangsmaßnahmen bis 30. Juni 1995 zu erlassen. Mit der Entscheidung 92/571/EWG (2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/55/EG (3), hat die Kommission Übergangsmaßnahmen erlassen, welche die Probleme der Durchführung von Veterinärkontrollen an der Außengrenze für noch nicht vollständig harmonisierte Erzeugnisse berücksichtigt. Es war innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens nicht möglich gewesen, all die erforderlichen Einzelheiten für Veterinärkontrollen festzulegen, insbesondere die Vervollständigung der Arbeiten für eine Harmonisierung der Einfuhrbedingungen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Drittländern. Um eine Unterbrechung des Handels mit Erzeugnissen tierischer Herkunft zu vermeiden, ist es erforderlich, den Zeitraum für die Anwendung der Übergangsmaßnahmen für eine begrenzte Zeit zu verlängern. Da die bisherige Frist für die Anwendung der Übergangsmaßnahmen am 30. Juni 1995 ausläuft, ist es dringend erforderlich, diesen Zeitraum mit Wirkung vom 1. Juli 1995 an zu verlängern - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 30 der Richtlinie 90/675/EWG werden die Worte "von drei Jahren" ersetzt durch die Worte "bis 31. Dezember 1996". Artikel 2 Diese Richtlinie tritt am 20. Juni 1995 in Kraft. Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Bestimmungen dieser Richtlinie spätestens am 28. Juni 1995 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. (1) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei ihrer amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. (3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der Hauptvorschriften der nationalen Gesetzgebung, die bezüglich des von der vorliegenden Richtlinie geregelten Bereichs erlassen wurden. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. (1) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/1/EG, Euratom, EGKS (ABl. Nr. L 1 vom 1. 1. 1995, S. 1). (2) ABl. Nr. L 387 vom 16. 12. 1992, S. 36. (3) ABl. Nr. L 53 vom 9. 3. 1995, S. 37.