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Document 51995PC0251

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluß einer Fischereiübereinkunft in Form einer Vereinbarten Niederschrift, eines Briefwechsels, eines Notenwechsels und der entsprechenden Anhänge zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas

/* KOM/95/251 endg. - CNS 95/0144 */

ABl. C 239 vom 14.9.1995, pp. 8–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51995PC0251

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluß einer Fischereiübereinkunft in Form einer Vereinbarten Niederschrift, eines Briefwechsels, eines Notenwechsels und der entsprechenden Anhänge zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas /* KOM/95/251 ENDG - CNS 95/0144 */

Amtsblatt Nr. C 239 vom 14/09/1995 S. 0008


Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß einer Fischereiübereinkunft in Form einer Vereinbarten Niederschrift mit den dazugehörigen Anhängen, eines Briefwechsels und eines Notenwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas (95/C 239/09) KOM(95) 251 endg./2 - 95/0144(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 14. Juni 1995)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 3 erster Unterabsatz,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Europäische Gemeinschaft und die Regierung Kanadas haben sich verpflichtet, in Fragen der Erhaltung und rationellen Bewirtschaftung der Fischbestände, insbesondere im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwest-Atlantik (NAFO), enger zusammenzuarbeiten.

Im Hinblick auf eine verstärkte Zusammenarbeit auf diesem Gebiet sind die Europäische Gemeinschaft und Kanada übereingekommen, auch in Fragen der Bewirtschaftungsvereinbarungen für Arten, die unter das NAFO-Übereinkommen fallen, insbesondere Schwarzen Heilbutt, zusammenzuarbeiten.

Die am 16. April 1995 paraphierte Übereinkunft ist in einer Vereinbarten Niederschrift mit den dazugehörigen Anhängen, einem Briefwechsel und einem Notenwechsel festgehalten.

Es ist im Interesse der Gemeinschaft, diese Übereinkunft zu genehmigen -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Das Fischereiabkommen in Form einer Vereinbarten Niederschrift mit den dazugehörigen Anhängen, eines Briefwechsels und eines Notenwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada wird hierdurch im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut der Vereinbarten Niederschrift mit den dazugehörigen Anhängen, des Briefwechsels und des Notenwechsels ist diesem Beschluß beigefügt.

Dieser Beschluß ist in allen seinen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

ÜBEREINKUNFT in Form einer Vereinbarten Niederschrift mit den dazugehörigen Anhängen, eines Briefwechsels und eines Notenwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über Fischereifragen in Zusammenhang mit dem NAFO-Übereinkommen

VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT

Die Europäische Gemeinschaft und Kanada sind wie folgt übereingekommen:

A. KONTROLLE UND DURCHSETZUNG

1. Die Europäische Gemeinschaft und Kanada einigen sich in Anerkennung ihrer Verpflichtung zu verstärkter Zusammenarbeit im Bereich der Erhaltung und der rationellen Bewirtschaftung der Fischbestände sowie der zentralen Rolle von Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen bei der Sicherstellung dieser Erhaltung, daß die in Anhang I zusammengestellten Vorschläge die Grundlage bilden für einen gemeinsam ausgearbeiteten und der NAFO-Fischereikommission zur Prüfung und Genehmigung unterbreiteten Vorschlag mit dem Ziel, ein Protokoll zur Stärkung der NAFO-Erhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zu erstellen.

2. Die Europäische Gemeinschaft und Kanada wenden die unter Abschnitt II.1, II.2, II.3, II.4, II.7, II.8, II.9 (nur die vorgeschlagene Liste mit Verstößen sowie die Ziffern i), iii) und v), II.10 und II.11 von Anhang I aufgeführten Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen unverzüglich an. Hinsichtlich Abschnitt II.11.A entsenden die Vertragsparteien die Beobachter spätestens 15 Tage nach Unterzeichnung dieser Übereinkunft an Bord ihrer Schiffe. Hinsichtlich Abschnitt II.11 werden die Geräte zur Ortung über Satellit von 35 % der Schiffe so rasch wie realistisch möglich eingebaut, wenn die betreffenden Schiffe im Hafen anlegen oder zum Fischfang im Regelungsbereich der NAFO auslaufen.

3. Die Europäische Gemeinschaft und Kanada bemühen sich vor den Sondersitzungen des Ständigen NAFO-Ausschusses für internationale Überwachung (Standing Committee on International Control - Stactic), die im April 1995 beginnen wird, und der NAFO-Fischereikommission, die auf Antrag der Europäischen Gemeinschaft und Kanadas hierauf so bald wie möglich im Mai 1995 einberufen werden wird, um Unterstützung der anderen NAFO-Vertragsparteien im Hinblick auf die Verabschiedung von und dem anschließenden Beitritt zu dem besagten Protokoll. Das Protokoll tritt in Kraft, sobald es von der Mehrheit der NAFO-Vertragsparteien in der vereinbarten Form unterzeichnet worden ist. Die Europäische Gemeinschaft und Kanada werden sich dafür einsetzen, auch die übrigen NAFO-Vertragsparteien zur Unterzeichnung des Protokolls zu bewegen.

4. Kanada übermittelt dem Exekutivsekretär der NAFO vor jeder NAFO-Jahrestagung einen Bericht über die Erhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen, die in seiner 200-Seemeilen-Zone für Bestände gelten, die von der NAFO bewirtschaftet werden. In dem Bericht werden alle Aspekte behandelt, die in den NAFO-Erhaltungs- und Vollzugsmaßnahmen erfaßt sind.

5. Die Europäische Gemeinschaft und Kanada arbeiten zusammen, um die Erhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zu verbessern. Kanada lädt zu diesem Zweck Experten der Europäischen Kommission ein, um Informationen auszutauschen und sie über die in der kanadischen 200-Meilen-Zone geltenden kanadischen Erhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen für Bestände, die von der NAFO bewirtschaftet werden, in Kenntnis zu setzen.

6. Im Rahmen des in Anhang I beschriebenen Pilotprojekts für Beobachter und Satellitenortung werden für die Europäische Gemeinschaft im Auftrag der Europäischen Kommission und für Kanada im Auftrag der kanadischen Regierung Beobachter eingesetzt, die so rasch wie möglich gemäß den Bestimmungen der vorstehenden Nummer 2 an Bord der Schiffe gehen. Nach dem in Nummer 2 genannten Zeitpunkt ist es Schiffen nicht länger gestattet, ohne Beobachter an Bord im Regelungsbereich der NAFO Fischfang zu betreiben. Die Europäische Gemeinschaft und Kanada überprüfen beide in regelmäßigen Abständen als Teil der Bewertung des besagten Pilotprojekts die Wirksamkeit und Effizienz der Beobachterreglung.

B. ZULÄSSIGE GESAMTFANGMENGEN UND FANGBESCHRÄNKUNGEN

Unter Berücksichtigung ihres beiderseitigen Interesses an der Bestandserhaltung bekräftigen die Europäische Gemeinschaft und Kanada noch einmal ihre Zustimmung zu dem Volumen von 27 000 Tonnen als zulässige Gesamtmenge für den Fang von Schwarzem Heilbutt im Jahr 1995 in den NAFO-Unterzonen 2 und 3. In Anbetracht dessen sowie der besonderen Umstände bei der Bewirtschaftung des Bestands an Schwarzem Heilbutt im NAFO-Regelungsbereich einigen sich die Europäische Gemeinschaft und Kanada über die in Anhang II festgelegten Bewirtschaftungsvereinbarungen für Schwarzen Heilbutt.

C. ANDERE FRAGEN IN DIESEM ZUSAMMENHANG

1. Kanada hebt die Bestimmungen der Verordnung vom 3. März 1995 über sein Gesetz zum Schutz der Küstenfischerei ("Coastal Fisheries Protection Act") auf, wonach spanische und portugiesische Schiffe unter bestimmte Vorschriften dieses Gesetzes fielen und es ihnen untersagt war, im NAFO-Regelungsbereich Schwarzen Heilbutt zu fischen. Seitens der Europäischen Gemeinschaft kann jede erneute Anwendung Kanadas von kanadischen Rechtsvorschriften auf Schiffe aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, mit der Schiffe auf Hoher See der kanadischen Gerichtsbarkeit unterworfen werden, als Verstoß gegen diese Vereinbarte Niederschrift angesehen werden.

2. Seitens Kanadas kann jedes systematische und anhaltende Versäumnis der Europäischen Gemeinschaft, ihre Fischereifahrzeuge im Regelungsbereich der NAFO zu überwachen, so daß NAFO-Erhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen ernsthaft verletzt werden, als Verstoß gegen diese Vereinbarte Niederschrift angesehen werden. Die Europäische Gemeinschaft und Kanada werden einander konsultieren, bevor sie Maßnahmen betreffend die vorgenannten Verstöße treffen.

D. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Die Europäische Gemeinschaft und Kanada halten an ihrer jeweiligen Position in bezug auf die Vereinbarkeit der Änderung des kanadischen Coastal Fisheries Protection Act vom 25. Mai 1994 und anschließender Vorschriften mit dem herkömmlichen Völkerrecht und dem NAFO-Übereinkommen fest. Diese Vereinbarte Niederschrift präjudiziert in keiner Weise multilaterale Übereinkommen, denen die Europäische Gemeinschaft und Kanada oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft und Kanada als Vertragspartei beigetreten sind, oder ihre Fähigkeit, ihre Rechte in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht zu wahren und zu verteidigen, oder die Position der einen wie der anderen Partei in Seerechtsfragen.

2. Die Begrenzung der in dieser Vereinbarten Niederschrift angesprochenen Maßnahmen auf den Regelungsbereich der NAFO oder Teile hiervon bedeutet keineswegs eine Beeinträchtigung oder Präjudizierung der Haltung der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf den Status der Gebiete, in denen Küstenstaaten ihre Fischereigerichtsbarkeit ausüben.

E. ANWENDUNG

Diese Vereinbarte Niederschrift und ihre Anhänge als Bestandteil derselben werden von der Europäischen Gemeinschaft und Kanada nach ihrer Unterzeichnung vorläufig angewendet, bis sie durch einen Notenwechsel endgültig genehmigt werden.

Diese Vereinbarte Niederschrift gilt bis zum 31. Dezember 1995 oder bis zu dem Zeitpunkt, an dem die in dieser Vereinbarten Niederschrift beschriebenen Maßnahmen von der NAFO erlassen werden, falls dies früher eintritt.

Brüssel, den 16. April 1995

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

Für die Regierung Kanadas

ANHANG I

VORSCHLAG ZUR VERBESSERUNG DER FISCHEREIKONTROLLEN UND IHRER DURCHSETZUNG

I. GRUNDLAGEN DER ERHALTUNGS- UND DURCHSETZUNGSSTRATEGIE

Die Strategie, die diesem Kompromißvorschlag zugrunde liegt, umfaßt folgende Elemente:

a) Vereinfachung und Verschärfung der Vorschriften im Hinblick auf eine bessere Durchsetzung;

b) Einführung und Durchsetzung von Vorschriften über die Mindestfischgrößen, die mit den geltenden Maschenweiten vereinbar sind, um Rückwürfe auf ein Minimum zu begrenzen;

c) Förderung der selektiven Fischerei mit einem Minimum an Beifängen;

d) Verbesserung des Funkmeldesystems;

e) verbesserte Inspektion der Fischgründe und der Anlandungen;

f) verbesserte Transparenz;

g) Pilotprojekt für Beobachter und ein Satellitenortungssystem;

h) Schaffung eines Systems für unmittelbare Maßnahmen bei offensichtlichen schweren Verstößen;

i) Regeln für die Berichterstattung;

j) gerichtliche Verfahren;

k) Strafen;

l) Kontrollaufwand.

Bei sämtlichen von der NAFO anzunehmenden Vorschlägen sind eine Kosten/Nutzen-Analyse und die bestehenden Rechtssysteme der Vertragsparteien, einschließlich der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit und des Rechts der Fischer auf Einspruch, zu berücksichtigen.

II. VORSCHLAEGE ZUR ÄNDERUNG DER NAFO-ERHALTUNGS- UND DURCHSETZUNGSMASSNAHMEN

II.1. Inspektionen

Die Inspektion von Schiffen soll nicht diskriminierend durchgeführt werden. Die Zahl der Inspektionen soll sich nach der Flottengröße richten, wobei auch zu berücksichtigen ist, inwieweit bestehende Vorschriften in der Vergangenheit eingehalten wurden. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß ihre Inspektionsbehörden besonders darauf achten, daß Ladung und Geräte, die inspiziert werden, nicht beschädigt werden. Störungen der Fischereitätigkeiten und normalen Tätigkeiten an Bord sollen auf ein Minimum begrenzt werden. Mannschaften und Schiffe, die gemäß den NAFO-Erhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen operieren, sollen nicht belästigt werden. Die Inspektionen haben allein das Ziel sicherzustellen, daß die NAFO-Bestimmungen eingehalten werden. Die Tätigkeiten von Spezialschiffen dürfen nicht ungebührend behindert werden. Auf der anderen Seite dürfen die NAFO-Inspekteure bei der Ausübung ihrer Aufgaben nicht behindert werden.

II.2. Meldungen über die Inspektionen

Informationen über mutmaßliche illegale Praktiken und Erkenntnisse über Verstöße werden umgehend an die Inspektionsbehörden der Vertragspartei des Schiffes und an den Exekutivsekretär der NAFO weitergeleitet.

II.3. Verstärkung der Inspektionspräsenz

Jede Vertragspartei, die über zehn oder mehr im Regelungsbereich der NAFO operierende Schiffe verfügt, muß mindestens ein Inspektionsschiff einsetzen. Vertragsparteien mit weniger als zehn Schiffen arbeiten beim Einsatz von Inspektionsschiffen zusammen.

Jede Vertragspartei muß mindestens einen Inspekteur in den Geltungsbereich des NAFO-Übereinkommens entsenden, wenn Schiffe dieser Vertragspartei im Regelungsbereich der NAFO operieren.

II.4. Verbessertes Funkmeldesystem

Das derzeitige Funkmeldesystem wird durch ein Informationssystem über die Fänge an Bord bei Einfahrt und bei Verlassen des Regelungsbereichs der NAFO ergänzt. Schiffe, die mit einem Positionsmeldesystem via Satellit ausgerüstet sind, müssen sich nicht melden, müssen jedoch ihre Fänge dem Exekutivsekretär der NAFO mitteilen. Die Vertragsparteien sind weiterhin dafür zuständig, die Meldungen im Rahmen des Funkmeldesystems an den Exekutivsekretär der NAFO weiterzuleiten. Vertragsparteien, deren Schiffe entsprechend ausgerüstet sind, teilen die Namen dieser Schiffe dem Exekutivsekretär der NAFO mit.

II.5. Zusätzliche Durchsetzungsmaßnahmen

Zur Verbesserung der bestandserhaltenden Maßnahmen und zur Rationalisierung ihrer Durchsetzung wird auf der nächsten Stactic-Sitzung die Frage des Schutzes von Jungfischen und die der Beifänge von reglementierten Arten erörtert. Auf dem nächsten Treffen der NAFO-Fischereikommission werden entsprechende Empfehlungen unterbreitet.

Insbesondere sollen folgende Fragen erörtert werden:

- die Aufnahme von Schwarzem Heilbutt in die Liste der Arten, für die Mindestgrößen (Länge von . . . cm) gelten;

- die Anwendbarkeit der derzeitigen Bestimmungen über die Rückwürfe im Regelungsbereich der NAFO;

- die Ausarbeitung besonderer Vorschriften für Fischereierzeugnisse, z. B. Äquivalenzlängen für verarbeiteten Fisch;

- das Problem der Erzeugung von Fischgerichten und ähnlichen Erzeugnissen an Bord;

- weitere Maßnahmen zum Schutz von Jungfischen, z. B. Schongebiete/Schonzeiten;

- Änderungen der Maßnahmen zur Begrenzung unbeabsichtigter Beifänge dahin gehend, daß unbeabsichtigte Beifänge solcher Bestände nicht an Bord behalten werden dürfen, falls es sich um Fänge von Quoten der Rubrik "andere" oder von Quoten einer einzelnen Vertragspartei handelt oder falls im Einzelfall eine gezielte Beifischung verboten wurde.

II.6. Maschengröße

Die Abweichung von 120 mm bei der Verwendung von polyamidartigen Fasern soll innerhalb einer von der Fischereikommission festzusetzenden Frist aufgehoben werden.

II.7. Hafeninspektionen

Die Vertragsparteien stellen sicher, daß alle Schiffe, die im Regelungsbereich der NAFO Bestände befischen, für die die Erhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen der NAFO gelten, in jedem Anlaufhafen inspiziert werden. Die Ergebnisse dieser Inspektionen werden den anderen Vertragsparteien auf Anforderung mitgeteilt. Die Ergebnisse dieser Inspektionen werden auch mit den Eintragungen in die Logbücher und den Ergebnissen verglichen, die dem Exekutivsekretär der NAFO jährlich übermittelt werden.

Jährlich werden die Fänge überprüft, um die Richtigkeit der Fangpläne sicherzustellen.

II.8. Fangpläne und Fangmeldungen

Jede Vertragspartei teilt dem Exekutivsekretär der NAFO für 1995 die Fangpläne für den Schwarzen Heilbutt im Regelungsbereich der NAFO mit und unterrichtet ihn am Ende des Jahres über die Einhaltung dieser Pläne. Sollte sich diese Regelung als sinnvoll erweisen, so würde sie auf andere Fischereien ausgedehnt.

1995 werden die Fänge von Schwarzem Heilbutt im Regelungsbereich der NAFO dem NAFO-Generalsekretär mindestens alle 48 Stunden entsprechend den NAFO-Erhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen mitgeteilt.

II.9. Schwere Verstöße

Die NAFO sollte u. a. folgende schwere Verstöße in eine Gruppe zusammenfassen:

a) Weigerung zur Zusammenarbeit mit einem Inspekteur oder Beobachter;

b) Falschmeldungen über die Fänge;

c) Verstöße gegen die Maschengröße;

d) Verstöße gegen das Funkmeldesystem;

e) Störung des Satellitenortungssystems

i) Stellt ein NAFO-Inspekteur fest, daß ein Schiff in größerem Umfang offensichtlich schwer gegen die Vorschriften verstößt, so stellt die Vertragspartei dieses Schiffes sicher, daß das betreffende Schiff innerhalb von 48 Stunden von einem ordnungsgemäß zugelassenen Inspekteur dieser Vertragspartei kontrolliert wird. Der NAFO-Inspekteur trifft alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Erkenntnisse, gegebenenfalls einschließlich der Verplombung der Fänge. Er kann an Bord bleiben, bis der ordnungsgemäß zugelassene Inspekteur eintrifft.

ii) Soweit dies begründet ist, fordert der Inspekteur der Vertragspartei des betreffenden Schiffes, wenn er dazu ermächtigt ist, daß das Schiff unverzüglich einen nahegelegenen, vom Kapitän ausgewählten Hafen anläuft, entweder St. Pierre, St. John's, die Azoren oder den Heimathafen des Schiffes, wo unter der Aufsicht des Flaggenstaats und in Anwesenheit des NAFO-Inspekteurs jeder anderen Vertragspartei, die zugegen sein will, eine genaue Inspektion durchgeführt wird. Wenn das Schiff nicht aufgefordert wird, einen Hafen anzulaufen, so muß die Vertragspartei dem Exekutivsekretär der NAFO rechtzeitig eine Begründung dafür vorlegen.

iii) Stellt ein NAFO-Inspekteur fest, daß ein Schiff offensichtlich schwer gegen Vorschriften verstößt, so meldet der Inspekteur dies unverzüglich dem Exekutivsekretär der NAFO, der seinerseits unverzüglich die anderen NAFO-Vertragsparteien unterrichtet, die ein Inspektionsschiff im Geltungsbereich des NAFO-Übereinkommens haben.

iv) Wird ein Schiff aufgefordert, einen Hafen für eine genaue Inspektion gemäß Ziffer ii) anzulaufen, so darf bei Einwilligung der Vertragspartei des Schiffes ein NAFO-Inspekteur einer anderen Vertragspartei an Bord des Schiffes gehen, wenn es den Hafen anläuft, während des Anlaufens des Hafens an Bord des Schiffes bleiben und bei der Inspektion des Schiffes im Hafen anwesend sein.

v) Wurde ein offensichtlicher Verstoß gegen die NAFO-Erhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen festgestellt, der nach Ansicht des ordnungsgemäß zugelassenen Inspekteurs hinreichend schwer wiegt, so trifft der Inspekteur alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Erkenntnisse, gegebenenfalls einschließlich der Verplombung der Fänge des Schiffs für eine etwaige Inspektion im Hafen.

II.10. Verfolgung von offensichtlichen Verstößen

Es muß transparente und effiziente gerichtliche Verfahren zur Verfolgung offensichtlicher Verstöße geben. Dabei sind alle für eine effiziente Verfolgung erforderlichen Erkenntnisse aus allen Quellen, einschließlich der Erkenntnisse anderer Vertragsparteien, zu nutzen. Die Vertragsparteien unterrichten den Exekutivsekretär der NAFO zweimal jährlich hinreichend genau und in transparenter Form Fall für Fall über den Stand der gerichtlichen Verfahren. Sie tragen dabei insbesondere bei einer Verurteilung den nationalen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Höhe der Geldstrafen, des Wertes des beschlagnahmten Fischs und/oder Geräts Rechnung, und sie erläutern, warum keine Maßnahmen ergriffen worden sind.

Die verhängten Strafen müssen eine effiziente Abschreckung zur Folge haben. Solche Strafen können den Ausschluß, die Aussetzung oder die Rücknahme der Fangerlaubnis im Regelungsbereich der NAFO einschließen.

II.11. Pilotprojekt für Beobachter und Satellitenortung

Die Vertragsparteien kommen überein, zur Verbesserung der Einhaltung der NAFO-Erhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen für im Rahmen des NAFO-Übereinkommens fischende Schiffe ein Pilotprojekt mit dem Ziel durchzuführen, auf alle im NAFO-Regelungsbereich fischende Schiffe ausreichend ausgebildete und qualifzierte Beobachter zu entsenden und 35 % ihrer im NAFO-Regelungsbereich eingesetzten Schiffe über Satelliten zu orten. Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Beobachter ihren Aufgaben nachkommen können und hierbei durch den Kapitän und die Mannschaft der Schiffe der Vertragspartei die erforderliche Unterstützung erhalten. Die Vertragsparteien übermitteln dem Exekutivsekretär der NAFO Listen der Beobachter, die sie auf die Schiffe im NAFO-Regelungsbereich entsenden.

A. Beobachter

1. Die Vertragsparteien erteilen ihren im Rahmen des NAFO-Übereinkommens operierenden Schiffen Weisung, Beobachter unter Einhaltung folgender Bestimmungen an Bord zu nehmen:

a) Die Vertragsparteien sind unmittelbar dafür verantwortlich, daß unabhängige und unbefangene Beobachter auf ihre Schiffe entsandt werden.

b) Hat eine Vertragspartei keinen Beobachter an Bord eines Schiffes entsandt, so kann jede andere Vertragspartei mit Zustimmung der Vertragspartei des Schiffes einen Beobachter an Bord entsenden, bis diese Vertragspartei einen Beobachter gemäß Buchstabe a) entsendet.

c) Kein Schiff ist verpflichtet, im Rahmen dieses Pilotprojekts zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als einen Beobachter an Bord zu haben.

2. Die Beobachter überwachen die Einhaltung der NAFO-Erhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen. Zu ihren Aufgaben gehört es insbesondere,

a) über die Fischereitätigkeiten des Schiffes zu berichten und seine Position beim Fangeinsatz zu überprüfen;

b) die Fänge auf ihre Zusammensetzung zu beobachten und abzuschätzen, Discards, Beifänge und den Fang untermaßiger Fische zu überwachen;

c) die vom Kapitän eingesetzten Fanggeräte, Maschenöffnungen und Befestigungen aufzuzeichnen;

d) die Eintragungen ins Logbuch zu überprüfen (Zusammensetzung nach Arten und Mengen, Fanggewicht und Verarbeitungsgewicht, Meldungen des Funksystems).

3. Die Beobachter stellen die Daten über Fänge und Fischereiaufwand für jedes Einholen des Netzes zusammen. Die Daten betreffen die Lokalisierung (Breitengrad/Längengrad), Tiefe, Verweildauer des Netzes auf dem Grund, Fangzusammensetzung und Discards.

4. Die Beobachter führen die von der Fischereikommission aufgrund der Stellungnahme des wissenschaftlichen Rates geforderten wissenschaftlichen Arbeiten durch, wie die Entnahme von Proben.

5. Befindet sich der Beobachter auf einem Schiff mit automatischem Positionsmelder, so überwacht er dessen Funktion und teilt etwaige Interferenzen mit dem Satellitensystem mit. Um die Unterscheidung zwischen operierenden und nichtoperierenden Schiffen sowie die nachträgliche Kalibrierung der bei der Empfangsstation registrierten Signale zu erleichtern, führt der Beobachter detailliert Bericht über die laufenden Tätigkeiten des Schiffs.

6. Stellt ein Beobachter einen offensichtlichen Verstoß fest, meldet er dies binnen 24 Stunden unter Verwendung eines vorher festgesetzten Codes einem NAFO-Inspektionsschiff und dem Exekutivsekretär der NAFO.

7. Binnen 30 Tagen nach Erfuellung seiner Aufgabe übermittelt der Beobachter einen Bericht an die Vertragspartei des Schiffes und an den Exekutivsekretär der NAFO, der ihn allen Vertragsparteien auf Antrag zur Verfügung stellt.

8. Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen zwischen den Parteien wird das Gehalt des Beobachters von der Vertragspartei gezahlt, die ihn entsandt hat. Das Schiff, an dessen Bord der Beobachter gestellt wird, kommt für Verpflegung und Unterkunft während seines Einsatzes auf.

B. Satellitenortung

1. Die Vertragsparteien kommen überein, daß 35 % ihrer im Regelungsbereich der NAFO operierenden Fischereifahrzeuge mit einem autonomen System zur automatischen Übermittlung von Satellitensignalen an eine landgestützte Empfangsstation ausgerüstet sind, das eine ständige Positionsüberwachung des Schiffes durch die Vertragspartei des Schiffes ermöglicht. Die Vertragsparteien testen zu diesem Zweck mehrere Satellitenortungssysteme.

2. Vertragsparteien, deren Schiffe mindestens 300 Tage im Regelungsbereich der NAFO fischen, sind zur Satellitenortung verpflichtet (1).

3. Jede Vertragspartei installiert mindestens eine Empfangsstation für das Satellitenortungssystem.

4. Die Vertragsparteien übermitteln Echtzeit-Meldungen über die Einfahrt und Ausfahrt ihrer mit Satellitenanlagen ausgerüsteten Schiffe an den Exekutivsekretär der NAFO, der diese Informationen an die Vertragsparteien weiterleitet, die ein Inspektionsschiff im Geltungsbereich des NAFO-Übereinkommens haben. Die Vertragsparteien arbeiten mit anderen Vertragsparteien zusammen, die ein NAFO-Inspektionsschiff oder -flugzeug im Geltungsbereich des NAFO-Übereinkommens betreiben, um Echtzeit-Informationen über die geographische Verteilung der mit Satellitenanlagen ausgerüsteten Fischereifahrzeuge sowie - auf besondere Anfrage - Informationen zur Identifizierung eines Schiffes auszutauschen.

5. Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien kommt jede Vertragspartei für alle Kosten in Verbindung mit dem Satellitenortungssystem auf.

C. Auswertung

1. Jede Vertragspartei erstellt einen Bericht über die Ergebnisse des Pilotprojekts (Wirksamkeit), der folgende Angaben enthält:

a) Wirksamkeit des Projekts bei der Verbesserung der Einhaltung der NAFO-Erhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen;

b) Wirksamkeit der einzelnen Teile des Projekts;

c) Kosten für die Beobachter und die Satellitenortung;

d) Zusammenfassung der Berichte der Beobachter unter Angabe der Art und Anzahl der festgestellten Verstöße oder wichtigen Ereignisse;

e) Schätzungen des Fischereiaufwands durch die Beobachter und Vergleich mit den Schätzungen, die mit Hilfe der Satelliten erstellt wurden;

f) Kosten/Nutzen-Analyse, wobei der Nutzen anhand der Einhaltung der Bestimmungen und der für die Fischereibewirtschaftung eingegangenen Daten gemessen wird.

2. Die Berichte werden dem Exekutivsekretär der NAFO rechtzeitig übermittelt, so daß sie auf der jährlichen NAFO-Tagung im September 1997 erörtert werden können. Auf der Grundlage dieser Berichte werden die Parteien eine ständige Regelung einführen, mit der sichergestellt wird, daß Kontrolle und Durchsetzung der NAFO-Bestimmungen im Regelungsbereich der NAFO im selben Maß wie im Rahmen dieses Projekts gewährleistet sind.

(1) Auf jeden Fall wird Kanada diese Regelung auf seine im NAFO-Regelungsbereich operierenden Schiffe anwenden.

ANHANG II

QUOTEN FÜR SCHWARZEN HEILBUTT

I. NAFO-BESCHLÜSSE FÜR 1995

Die Europäische Gemeinschaft und Kanada werden der NAFO für 1995 gemeinsam folgendes vorschlagen:

a) Die TAC für Schwarzen Heilbutt 2 + 3 werden wie folgt aufgeteilt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Die 7 000 Tonnen Schwarzer Heilbutt für 2+3K (innerhalb der 200-Meilen-Zone Kanadas) werden Kanada zugeteilt.

II. FREIWILLIGE VEREINBARUNGEN FÜR 1995

a) Kanada wird die Fänge von Schwarzem Heilbutt durch seine Schiffe vorbehaltlich zwingender Erhaltungsentscheidungen, die Kanada unter Umständen aufgrund weiterer wissenschaftlicher Empfehlungen trifft, auf 10 000 Tonnen beschränken;

b) die Europäische Gemeinschaft wird weitere Fänge von Schwarzem Heilbutt durch ihre Schiffe ab 16. April 1995 auf 5 013 Tonnen beschränken;

c) die Europäische Gemeinschaft und Kanada werden ihren Schiffen nicht gestatten, unter das NAFO-Übereinkommen fallende Arten nach Ablauf des in Abschnitt A.2 der Vereinbarten Niederschrift genannten Zeitraums von 15 Tagen im Regelungsbereich der NAFO zu fischen, bis die verbesserten Fischereikontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen gemäß demselben Abschnitt A.2 durchgeführt sind.

Über die vereinbarten Fanggrenzen hinaus werden keine Beifänge von Schwarzem Heilbutt an Bord gehalten.

III. 1996 UND SPÄTER

Die Europäische Gemeinschaft und Kanada werden der NAFO für 1996 (und spätere Jahre) gemeinsam folgendes vorschlagen:

a) Die NAFO wird die Bestände von Schwarzem Heilbutt im Bereich 3LMNO bewirtschaften. Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis 10:3 für die Europäische Gemeinschaft und Kanada (abgesehen von Zuteilungen für andere Vertragsparteien);

b) auf der Grundlage der Empfehlungen des Wissenschaftlichen Rates der NAFO wird Kanada die Bestände von Schwarzem Heilbutt in den kanadischen Gewässern 2+3K bewirtschaften;

c) der Wissenschaftliche Rat der NAFO wird wissenschaftliche Empfehlungen für Schwarzen Heilbutt für die Bereiche 0+1, 2+3K sowie 3LMNO abgeben.

BRIEFWECHSEL

Schreiben Kanadas

Herr . . .,

bezugnehmend auf die zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada vereinbarte Niederschrift vom 16. April 1995 kann ich bestätigen, daß die Leistung einer Sicherheit für die Freilassung des Schiffes ESTAI sowie die Zahlung einer Kaution für die Freilassung seines Kapitäns nicht dahin gehend ausgelegt werden können, daß die Europäische Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten die Rechtmäßigkeit der Aufbringung oder die Gerichtsbarkeit Kanadas über die 200-Meilen-Zone Kanadas hinaus in bezug auf Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines anderen Staates anerkennen.

Ebenso kann ich bestätigen, daß der Kronanwalt Kanadas bei seiner Entscheidung über die Aussetzung der Strafverfolgung gegen das Schiff ESTAI und seinen Kapitän dem öffentlichen Interesse Rechnung tragen wird; in diesem Fall werden Sicherheit, Kaution und Fänge oder Fangerlös dem Kapitän zurückerstattet.

Genehmigen Sie, Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung Kanadas

Schreiben der Europäischen Gemeinschaft

Herr . . .,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

"Bezugnehmend auf die zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada vereinbarte Niederschrift vom 16. April 1995 kann ich bestätigen, daß die Leistung einer Sicherheit für die Freilassung des Schiffes ESTAI sowie die Zahlung einer Kaution für die Freilassung seines Kapitäns nicht dahin gehend ausgelegt werden können, daß die Europäische Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten die Rechtmäßigkeit der Aufbringung oder die Gerichtsbarkeit Kanadas über die 200-Meilen-Zone Kanadas hinaus in bezug auf Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines anderen Staates anerkennen.

Ebenso kann ich bestätigen, daß der Kronanwalt Kanadas bei seiner Entscheidung über die Aussetzung der Strafverfolgung gegen das Schiff ESTAI und seinen Kapitän dem öffentlichen Interesse Rechnung tragen wird; in diesem Fall werden Sicherheit, Kaution und Fänge oder Fangerlös dem Kapitän zurückerstattet."

Hinsichtlich des zweiten Absatzes Ihres Schreibens möchte ich klarstellen, daß die Europäische Gemeinschaft die Aussetzung der Strafverfolgung gegen die ESTAI und ihren Kapitän als unverzichtbare Voraussetzung für die Anwendung der Vereinbarten Niederschrift erachtet und demzufolge Sicherheit, Kaution und Fänge oder Fangerlös dem Kapitän zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarten Niederschrift zurückerstattet werden müssen.

Darüber hinaus beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Europäische Gemeinschaft unter diesen Bedingungen dem Inhalt Ihres Schreibens zustimmt.

Genehmigen Sie, Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

Note Kanadas

Herr . . .,

um die etwa notwendige Annahme der Maßnahmen gemäß Anhang I der Vereinbarten Niederschrift durch andere NAFO-Vertragsparteien zu erleichtern, ist Kanada bereit, über Unterbringungs- und Verpflegungskosten hinaus die Kosten für Beobachter an Bord von Schiffen dieser NAFO-Vertragsparteien zu tragen. Mit Bezug auf Anhang I Abschnitt II.11 der Vereinbarten Niederschrift wird Kanada die Entsendung der Beobachter auf Schiffe der Europäischen Gemeinschaft erleichtern.

Für die Regierung Kanadas

Note der Europäischen Gemeinschaft

Herr . . .,

ich beehre mich, den Eingang Ihrer heutigen Note mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

"Um die etwa notwendige Annahme der Maßnahmen gemäß Anhang I der Vereinbarten Niederschrift durch andere NAFO-Vertragsparteien zu erleichtern, ist Kanada bereit, über Unterbringungs- und Verpflegungskosten hinaus die Kosten für Beobachter an Bord von Schiffen dieser NAFO-Vertragsparteien zu tragen. Mit Bezug auf Anhang I Abschnitt II.11 der Vereinbarten Niederschrift wird Kanada die Entsendung der Beobachter auf Schiffe der Europäischen Gemeinschaft erleichtern."

Weiterhin darf ich Ihnen mitteilen, daß nach Maßgabe des Anhangs I Abschnitt II.11 die Europäische Gemeinschaft gemäß Buchstabe A.2 der Vereinbarten Niederschrift dafür Sorge tragen wird, daß die besagten Satellitenortungsgeräte innerhalb der nächsten beiden Monate installiert werden. Sollte dies aus technischen Gründen nicht möglich sein, wird vereinbart, daß die Europäische Gemeinschaft und Kanada die Angelegenheit weiter erörtern.

Darüber hinaus beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Europäische Gemeinschaft unter diesen Bedingungen dem Inhalt Ihres Schreibens zustimmt.

Genehmigen Sie, Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

Schreiben der Europäischen Gemeinschaft an die Regierung Kanadas

Herr Minister,

ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß für die Europäische Gemeinschaft die Vereinbarte Niederschrift vom 16. April 1995 und insbesondere Anhang II Abschnitt III.a beinhaltet, daß der Gemeinschaft für 1996 und die folgenden Jahre für Schwarzen Heilbutt in der Zone 3LMNO in jedem Fall eine Quote von 55,35 % zugeteilt wird.

Die Europäische Gemeinschaft hofft, daß es dank der gemeinsamen Bemühungen möglich sein wird, unter voller Wahrung der historischen, legitimen Rechte aller NAFO-Staaten zusätzliche Quoten zu erlangen.

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

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