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Document 51995PC0178

Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES über eine Regelung zum Ausgleich der durch die extreme Randlage bedingten Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und des französischen Departements Guayana

/* KOM/95/178 endg. - CNS 94/0255 */

ABl. C 163 vom 29.6.1995, p. 13–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51995PC0178

Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES über eine Regelung zum Ausgleich der durch die extreme Randlage bedingten Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und des französischen Departements Guayana /* KOM/95/178 ENDG - CNS 94/0255 */

Amtsblatt Nr. C 163 vom 29/06/1995 S. 0013


Geänderter Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über eine Regelung zum Ausgleich der durch die extreme Randlage bedingten Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und des französischen Departements Guayana (95/C 163/09) KOM(95) 178 endg. - 94/0255(CNS)

(Gemäß Artikel 189a Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt am 16. Mai 1995)

Der Wortlaut des Vorschlags wird wie folgt geändert:

Vor dem ersten Erwägungsgrund (Neuer Erwägungsgrund)

Dem Vertrag über die Europäische Union ist eine Erklärung zu den Gebieten in äußerster Randlage der Gemeinschaft beigefügt.

Erwägungsgrund 4b (neu)

Im Hinblick auf eine wirkungsvolle Bestandserhaltung ist es unbedingt erforderlich, den Fischereiaufwand unter Berücksichtigung der technisch ausgereiften Forschungsarbeiten einiger Institute in den betreffenden Regionen zu rationalisieren.

Erwägungsgrund 4a (neu)

Die handwerkliche und Küstenfischerei ist in den Gebieten in äußerster Randlage der Europäischen Union von sozialer und wirtschaftlicher Bedeutung.

Artikel 2 Absatz 1a (neu)

Sollte die jährliche Gesamtmenge von 15 000 Tonnen durch die Fänge der in den Häfen der Azoren und/oder Madeiras registrierten Schiffe nicht erreicht werden, können die beteiligten Unternehmen Thunfisch aus anderen Mitgliedstaaten verwenden.

Artikel 3a (neu)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gelten für die Erzeuger und Erzeugerorganisationen, deren Schiffe in den in Artikel 1 genannten Regionen registriert sind und die ihre Tätigkeiten in diesen Regionen ausüben, sowie für die Verarbeitungsunternehmen des Sektors, denen bei der Vermarktung der genannten Fischereierzeugnisse aufgrund der extremen Randlage dieser Gebiete mehr Kosten entstehen.

Artikel 5

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen alle drei Jahre und erstmals am 1. Januar 1998 einen Bericht über die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen vor und macht gegebenenfalls Vorschläge für Anpassungsmaßnahmen, die zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele erforderlich sind.

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