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Document 51995PC0146

Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Ausweitung der im Rahmen der Zusatzabgabe für Milch und Milcherzeugnisse für die Zeiträume 1993/94 UND 1994/95 beschlossenen Erhöhung der Gesamtgarantiemengen Griechenlands, Spaniens und Italiens auf die Zeiträume 1991/92 und 1992/93 (KOM(95) 19 endg.)

/* KOM/95/146ENDG - CNS 95/0023 */

ABl. C 157 vom 23.6.1995, p. 11–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51995PC0146

Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Ausweitung der im Rahmen der Zusatzabgabe für Milch und Milcherzeugnisse für die Zeiträume 1993/94 UND 1994/95 beschlossenen Erhöhung der Gesamtgarantiemengen Griechenlands, Spaniens und Italiens auf die Zeiträume 1991/92 und 1992/93 (KOM(95) 19 endg.) /* KOM/95/146ENDG - CNS 95/0023 */

Amtsblatt Nr. C 157 vom 23/06/1995 S. 0011


Geänderter Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Ausweitung der im Rahmen der Zusatzabgabe für Milch und Milcherzeugnisse für die Zeiträume 1993/94 und 1994/95 beschlossenen Erhöhung der Gesamtgarantiemengen Griechenlands, Spaniens und Italiens auf die Zeiträume 1991/92 und 1992/93 (95/C 157/06) KOM(95) 146 endg. - 95/0023(CNS)

(Gemäß Artikel 189a Absatz 2 des EG-Vertrags von der Kommission vorgelegt am 21. April 1995)

Gemäß Artikel 189a zweiter Absatz des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft werden folgende Änderungen zu dem Vorschlag KOM(95) 19 endg. vorgelegt:

1. Nach dem ersten Gedankenstrich wird folgender Gedankenstrich hinzugefügt:

"Der Rat hatte außerdem hinsichtlich der Einhaltung der Milchquotenregelung in Italien und Spanien die Finanzierung des Rückkaufs von einzelbetrieblichen Referenzmengen aus Gemeinschaftsmitteln beschlossen. Die diesbezüglichen Beschlüsse müssen in einer entsprechenden Rechtsgrundlage niedergelegt werden;".

2. Artikel 2 wird hinzugefügt:

"Artikel 2

Aus den Beträgen, die Italien und Spanien der Gemeinschaft bezüglich der Zusatzabgabe für Milch und Milcherzeugnisse aus den Jahren 1989, 1990, 1991, 1992 und 1993 schulden, werden folgende Hoechstmengen im Rahmen der nationalen Programme zur Aufgabe der Milcherzeugung finanziert:

- Italien: 202 000 Tonnen,

- Spanien: 287 430 Tonnen.

Der Ausgleich darf einen Hoechstbetrag von 51 ECU pro 100 Kilogramm an freigestellter einzelbetrieblicher Referenzmenge nicht übersteigen.

Die Finanzierung der geleisteten Zahlungen gelten als Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70."

3. Artikel 2 wird Artikel 3 und erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 2 gilt jedoch bereits mit Wirkung vom 1. April 1993.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat."

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