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Dokument 51995AP0032

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluß des Protokolls zur Festlegung der Fangrechte und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kap Verde über die Fischerei vor der Küste Kap Verdes für die Zeit vom 6. September 1994 bis zum 5. September 1997 (KOM(94)0388 - C4-0166/94 - 94/0201(CNS)) (Verfahren der Konsultation)

ABl. C 89 vom 10.4.1995, s. 197 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51995AP0032

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluß des Protokolls zur Festlegung der Fangrechte und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kap Verde über die Fischerei vor der Küste Kap Verdes für die Zeit vom 6. September 1994 bis zum 5. September 1997 (KOM(94)0388 - C4-0166/94 - 94/0201(CNS)) (Verfahren der Konsultation)

Amtsblatt Nr. C 089 vom 10/04/1995 S. 0197


A4-0032/95

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluß des Protokolls zur Festlegung der Fangrechte und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kap Verde über die Fischerei vor der Küste Kap Verdes für die Zeit vom 6. September 1994 bis zum 5. September 1997 (KOM(94)0388 - C4-0166/94 - 94/0201(CNS))

Der Vorschlag wird mit den folgenden Änderungen gebilligt:

(Änderung 1)

Erwägung 2a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Information der Haushaltsbehörde muß verbessert werden. Deshalb arbeitet die Kommission jährlich einen Bericht über den Stand der Anwendung dieses Abkommens aus, um die Beschlußfassung während des jährlichen Haushaltsverfahrens zu erleichtern.

(Änderung 2)

Erwägung 2b (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Information des Europäischen Parlaments muß verbessert werden. Deshalb arbeitet die Kommission einen Bericht über den Stand der Anwendung dieses Abkommens aus, insbesondere über seine Auswirkungen auf die Fischbestände und über die im Rahmen dieses Protokolls finanzierten wissenschaftlichen Tätigkeiten.

(Änderung 3)

Artikel 2a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Bis zum 15. Mai jedes Jahres legt die Kommission der Haushaltsbehörde einen ausführlichen Bericht über den Stand der Anwendung dieses Abkommens vor.

(Änderung 4)

Artikel 2b (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Im letzten Jahr der Geltungsdauer des Protokolls und vor dem Abschluß eines Abkommens zu dessen Verlängerung unterbreitet die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Bericht über die Anwendung und die Durchführungsbedingungen des Abkommens.

(Änderung 5)

Artikel 2c (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Auf der Grundlage dieses Berichts und nach Konsultation des Europäischen Parlaments erteilt der Rat der Kommission ein Mandat zur Aushandlung der Protokolle zur Durchführung dieses Abkommens.

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluß des Protokolls zur Festlegung der Fangrechte und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kap Verde über die Fischerei vor der Küste Kap Verdes für die Zeit vom 6. September 1994 bis zum 5. September 1997 (KOM(94)0388 - C4-0166/94 - 94/0201(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(94)0388 - 94/0201 (CNS),

- vom Rat gemäß Artikel 43 und Artikel 228 Absätze 2 und 3 Unterabsatz 1 konsultiert (C4-0166/94),

- nach Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Ausschuß für Fischerei gemäß Artikel 52 der Geschäftsordnung,

- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Fischerei sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit (A4-0032/95),

1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen;

2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

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