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Document 51995AP0016
Legislative resolution embodying Parliament' s opinion on the proposal for a Council Regulation amending, for the seventeenth time, Regulation (EEC) No. 3094/86 laying down certain technical measures for the conservation of fishery resources (COM(94)0481 - C4-0224/94 - 94/0253(CNS)) (Consultation procedure)
Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur 17. Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (KOM(94)0481 - C4-0224/94 - 94/0253(CNS)) (Verfahren der Konsultation)
Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur 17. Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (KOM(94)0481 - C4-0224/94 - 94/0253(CNS)) (Verfahren der Konsultation)
ABl. C 56 vom 6.3.1995, p. 55
(EL, FI, SV)
Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur 17. Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (KOM(94)0481 - C4-0224/94 - 94/0253(CNS)) (Verfahren der Konsultation)
Amtsblatt Nr. C 056 vom 06/03/1995 S. 0055
A4-0016/95 Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur 17. Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (KOM(94)0481 - C4-0224/94 - 94/0253(CNS)) Der Vorschlag wird mit den folgenden Änderungen gebilligt: (Änderung 5) Erwägungen 3a, b, c und d (neu) >Text nach EP-Abstimmung> Die Fischerei mit Stellnetzen hat sehr selektiven Charakter. >Text nach EP-Abstimmung> Es ist erforderlich, die Mindestgrösse für die Anlandung der Fänge zu überprüfen. >Text nach EP-Abstimmung> Die Zeitkontrollgeräte müssen überprüft werden. >Text nach EP-Abstimmung> Diejenigen Gebiete müssen eingehender erforscht werden, die für Schiffe mit Baumkurren und Schleppnetzfischer gesperrt sind. (Änderung 1) Artikel 1a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> Zur Sicherstellung der Selektivität der Fischerei mit Stellnetzen und der Qualität der Fänge führt die Kommission Untersuchungen über die Durchführbarkeit des Einsatzes von Zeitsteuerungsgeräten für solche Netze zur Kontrolle und Beschränkung ihrer Verweildauer im Wasser durch. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament Bericht über das Ergebnis dieser Untersuchungen. (Änderung 2) Artikel 2 Absatz 1 >ursprünglicher Text> Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. >Text nach EP-Abstimmung> Diese Verordnung tritt fünfzehn Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft, sofern die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(1) um die erforderlichen Kontrollmechanismen ergänzt worden ist. >Text nach EP-Abstimmung> Andernfalls tritt die Verordnung fünfzehn Monate nach der Veröffentlichung der Verordnung zu der stationäre Fanggeräte betreffenden Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 in Kraft. >Text nach EP-Abstimmung> (1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur 17. Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (KOM(94)0481 - C4-0224/94 - 94/0253(CNS)) (Verfahren der Konsultation) Das Europäische Parlament, - in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat KOM(94)0481 - 94/0253 (CNS) ((ABl. C 348 vom 09.12.1994, S. 7.)), - vom Rat gemäß Artikel 43 des EG-Vertrags konsultiert (C4-0224/94), - gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung, - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Fischerei (A4-0016/95), 1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen; 2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; 3. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; 4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.