Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 51994PC0562

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES über einen finanziellen Beitrag zugunsten Portugals für ein spezifisches Programm zur Modernisierung der Textil- und Bekleidungsindustrie

/* KOM/94/562 endg. - CNS 94/0280 */

ABl. C 373 vom 29.12.1994, pp. 14–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

51994PC0562

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES über einen finanziellen Beitrag zugunsten Portugals für ein spezifisches Programm zur Modernisierung der Textil- und Bekleidungsindustrie /* KOM/94/562ENDG - CNS 94/0280 */

Amtsblatt Nr. C 373 vom 29/12/1994 S. 0014


Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über einen finanziellen Beitrag zugunsten Portugals für ein spezifisches Programm zur Modernisierung der Textil- und Bekleidungsindustrie (94/C 373/08) KOM(94) 562 endg. - 94/0280 (CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 2. Dezember 1994)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130b letzter Unterabsatz,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Ein erheblicher Teil der portugiesischen Textil- und Bekleidungsindustrie ist auf den fortschreitenden bzw. vorgezogenen internationalen Wettbewerb schlecht vorbereitet, so daß angesichts der Bedeutung dieses Sektors im Wirtschaftsgefüge bestimmter portugiesischer Regionen der wirtschaftliche und soziale Zusammenhang der Gemeinschaft beeinträchtigt werden könnte.

Am 15. Dezember 1993 hat der Rat der Absicht der Kommission zugestimmt, 400 Millionen ECU zur Modernisierung der portugiesischen Textil- und Bekleidungsindustrie bereitzustellen.

Die Kommission hat im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Mitteilung an die Mitgliedstaaten 94/C/180/04 über die Leitlinien für die Initiative zur Modernisierung der Textil- und Bekleidungsindustrie Portugals veröffentlicht (1).

Die Haushaltsbehörde ist übereingekommen, die finanziellen Mittel für dieses Programm in eines der Kapitel des Haushaltsplans in der Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau einzusetzen, die der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 29. Oktober 1993 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens als Anhang beigefügt ist (2).

Es sind die Modalitäten für die Verwendung dieser Mittel festzulegen.

Um die Verwaltung dieser Mittel durch die Kommission zu vereinfachen und die Kohärenz mit den anderen Strukturmaßnahmen der Gemeinschaften zu gewährleisten, wird die Kommission die einschlägigen Vorschriften über die Strukturfonds und namentlich die der Verordnungen (EWG) Nr. 2055/88, (EWG) Nr. 4253/88, (EWG) Nr. 4254/88, (EWG) Nr. 4255/88 und (EWG) Nr. 1866/90, geändert durch die Verordnungen (EWG) Nr. 2081/93 (3), (EWG) Nr. 2082/93 (4), (EWG) Nr. 2083/93 (5), (EWG) Nr. 2084/93 (6) und (EG) Nr. 2745/94 (7) anwenden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für den Zeitraum 1995 bis 1999 wird ein Programm zur Modernisierung der portugiesischen Textil- und Bekleidungsindustrie eingeführt, um die Anpassung des Sektors an den internationalen Wettbewerb zu erleichtern.

Artikel 2

Die förderungsfähigen Maßnahmen, die Bedingungen für die Gewährung der Gemeinschaftsunterstützung sowie die Durchführungsbedingungen sind in der Mitteilung 94/C/180/04 der Kommission niedergelegt (8).

Artikel 3

Das spezifische Programm zugunsten des Textilsektors in Portugal wird gemeinsam vom Mitgliedstaat und der Gemeinschaft finanziert. Der Gesamtbeitrag der Gemeinschaft zu diesem Programm beläuft sich auf 400 Millionen ECU zu Preisen von 1994. Es können auch Darlehen der Europäischen Investitionsbank in Anspruch genommen werden. Um diese Art der Finanzierung zu erleichtern, können den portugiesischen Unternehmen Zinszuschüsse gewährt werden, deren Finanzierung bis zu 100 Millionen ECU durch Entnahme von Mitteln aus der Sonderzuweisung für diese Initiative sichergestellt wird.

Artikel 4

Es gelten die Vorschriften über die Strukturfonds, namentlich die über die Beteiligungssätze, die behilfefähigen Ausgaben, die Begleitung, die Bewertung, die finanzielle Durchführung, die Finanzkontrolle sowie die Indexierung.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1994.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) ABl. Nr. C 180 vom 1. 7. 1994, S. 15.

(2) ABl. Nr. C 331 vom 7. 12. 1993, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 5.

(4) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 20.

(5) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 34.

(6) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 290 vom 11. 11. 1994, S. 4.

(8) ABl. Nr. C 180 vom 1. 7. 1994, S. 15.

Top