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Document 51994PC0535

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 zur Festsetzung der Beihilfe an Hopfenerzeuger für die Ernte 1986 und von Sondermaßnahmen für bestimmte Erzeugungsgebiete

/* KOM/94/535 endg. - CNS 94/0275 */

ABl. C 377 vom 31.12.1994, p. 17–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

51994PC0535

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 zur Festsetzung der Beihilfe an Hopfenerzeuger für die Ernte 1986 und von Sondermaßnahmen für bestimmte Erzeugungsgebiete /* KOM/94/535ENDG - CNS 94/0275 */

Amtsblatt Nr. C 377 vom 31/12/1994 S. 0017


Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 zur Festsetzung der Beihilfe an Hopfenerzeuger für die Ernte 1986 und von Sondermaßnahmen für bestimmte Erzeugungsgebiete (94/C 377/14) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(94) 535 endg. - 94/0275(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 7. Dezember 1994)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund des bei Bittersorten bestehenden Marktungleichgewichts wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3338/92 (2), Sondermaßnahmen für die Sortenumstellung vorgesehen.

Die Sortenumstellung im Hopfensektor könnte effizienter sein, wenn sie mit Flurbereinigungsmaßnahmen einherginge. Solche Flurbereinigungsmaßnahmen werden derzeit in den Hopfenanbaugebieten Spaniens durchgeführt. Für die Gesamtheit der von der Sortenumstellung betroffenen Hopfenanbauflächen muß eine Flurbereinigung erfolgen. Angesichts der Dauer einer solchen Flurbereinigung können auf einem grossen Teil der betreffenden Flächen die vorgesehenen Sortenumstellungsarbeiten nicht innerhalb der in der Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 vorgesehenen Fristen durchgeführt werden.

Die Portugiesische Republik, das Königreich Belgien und das Vereinigte Königreich sahen sich bei der Durchführung des zunächst genehmigten Umstellungsplans unvorhersehbaren Verzögerungen gegenüber. Infolgedessen erscheint es unerläßlich, die Laufzeit des Umstellungsprogramms für diese vier Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 1995 zu verlängern.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 ist in diesem Sinne zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 erhält folgende Fassung:

"Im Fall des Königreichs Spanien, der Portugiesischen Republik und des Königreichs Belgien verpflichten sich die Mitglieder der betreffenden Erzeugergemeinschaften, die Umstellungspläne bis zum 31. Dezember 1996 durchzuführen. Für das Vereinigte Königreich wird diese Frist auf den 31. Dezember 1995 festgesetzt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) ABl. Nr. L 284 vom 7. 10. 1987, S. 19.

(2) ABl. Nr. L 336 vom 20. 11. 1992, S. 3.

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