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Document 51994PC0498

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse

/* KOM/94/498 endg. - CNS 94/0265 */

ABl. C 360 vom 17.12.1994, pp. 17–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

51994PC0498

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse /* KOM/94/498ENDG - CNS 94/0265 */

Amtsblatt Nr. C 360 vom 17/12/1994 S. 0017


Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (94/C 360/12) KOM(94) 498 endg. - 94/0265(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 18. November 1994)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3528/93 (2), sieht vor, daß der Rat vor dem 1. Januar 1995 die Anfang 1993 eingeführte agromonetäre Regelung überprüft. Es ist erforderlich, daß auf Gemeinschaftsebene für alle Mitgliedstaaten einheitliche Durchführungsmaßnahmen getroffen werden, damit es bei der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik nicht zu währungsbedingten Verzerrungen kommt.

Infolge des Beschlusses vom 2. August 1993, die Bandbreiten im Rahmen des Europäischen Währungssystems auf 15 v. H. der marginalen Interventionsschwellen zu erweitern, werden die Währungen aller Mitgliedstaaten im agromonetären System als floatende Währungen behandelt. Somit beläuft sich der Wert des Berichtigungsfaktors gemäß Artikel 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 seither unverändert auf 1,207509.

Der für die festen Währungen geltende Berichtigungsfaktor wurde durch Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 abgeschafft und darf in Anbetracht seiner Folgen für die Reform der GAP, die internationalen Übereinkommen und den Gemeinschaftshaushalt nicht wieder eingeführt werden. Die in Ecu festgesetzten Preise und Beträge sind daher so anzupassen, daß sie in Landeswährung konstant bleiben.

Es ist erforderlich, den Anfangswert des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses für die Währungen der neuen Mitgliedstaaten festzulegen.

In Anbetracht des Wegfalls des Berichtigungsfaktors erübrigt sich im Rahmen der Agrarstrukturpolitik die Anwendung des besonderen landwirtschaftlichen Umrechnungskurses gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92.

Durch die Verordnung (EG) Nr. 3528/93 des Rates wurde befristet bis zum 31. Dezember 1994 die Freimarge für die Anpassung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse, die anfänglich symmetrisch, eng und fest zwischen - 2 und + 2 Prozentpunkten festgesetzt worden war, durch eine asymmetrische, erweiterte und mobile Freimarge zwischen - 2 bis + 3 bzw. 0 bis + 5 Prozentpunkten ersetzt. Bei erneuter Anwendung der ursprünglichen Freimarge ab 1. Januar 1995 besteht wegen der im Rahmen des Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems weiterhin möglichen Währungsschwankungen die Gefahr einer mit nachteiligen Folgen verbundenen Destabilisierung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse. Die Ende 1994 geltenden Vorschriften müssen jedoch angepasst werden, um die Kosten für die Gemeinschaft zu verringern.

Um einerseits einen gewissen überhöhten Schutz gegen Verringerungen der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse abzubauen und andererseits unnötige Gemeinschaftsausgaben zu vermeiden, sollte die Mobilität der Freimarge auf einen Wert unterhalb ihres technischen Maximums begrenzt und die Freimarge selbst wieder symmetrisch ausgestaltet werden.

In Anbetracht der Auswirkungen von Verringerungen der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse auf die landwirtschaftlichen Einkommen muß vor ihrer Änderung abgewartet werden, ob sich die Währungstendenzen, die diese Verringerungen auslösen, bestätigen.

Die in bestimmten Fällen mögliche Vorausfestsetzung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 kann die gleiche Gültigkeitsdauer haben wie der betreffende Betrag in Ecu, vorausgesetzt, der Abstand zur Währungsentwicklung wird nicht zu groß.

Die Möglichkeit des Rückgriffs auf die in den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen sollte auf die Fälle ausgeprägter Verringerungen der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse beschränkt werden. Die ausgeprägten Verringerungen sind abhängig von ihrer Höhe und vom Alter der vorangegangenen Anhebungen der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse zu definieren.

Die Anwendung von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 sollte wegen ihrer besonderen Merkmale auf die struktur- und umweltbezogenen Beihilfen beschränkt werden, um unnötige Ausgaben zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts sowie Probleme mit den internationalen Abkommen zu vermeiden. Kürzungen der je Hektar oder Tier gewährten Beihilfen sollten durch eine degressiv und übergangsweise gewährte Zusatzbeihilfe ausgeglichen werden.

Bei einer ausgeprägten Verringerung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse sind Notwendigkeit, Art und Umfang der vorläufigen Übergangsmaßnahmen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände, die zu der Verringerung geführt haben, zu beurteilen.

Diese Verordnung muß ab 1. Januar 1995 nach Auslaufen der Bestimmungen über den Berichtigungsfaktor und die Erweiterung der Freimarge gelten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

"c) 'repräsentativer Marktkurs':

- bei den festen Währungen der im Rahmen des Europäischen Währungssystems für jede Währung festgesetzte Ecu-Leitkurs;

- bei den floatenden Währungen das arithmetische Mittel der Ecu-Umrechnungskurse der betreffenden Währung, die in einem nach dem Verfahren des Artikels 12 definierten Referenzzeitraum von höchstens einem Monat festgestellt werden;".

2. In Artikel 1 wird Buchstabe d) gestrichen, die Buchstaben e) und f) werden zu den Buchstaben d) und e).

3. An Artikel 1 wird folgender Buchstabe f) angefügt:

"f) 'spürbare Verringerung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses': eine Verringerung des letzten gültigen Umrechnungskurses, die in absoluten Zahlen höher ist als die Differenz zwischen diesem Kurs und den niedrigsten geltenden Umrechnungskursen:

- im Verlauf der letzten 12 Monate und

- zwischen 24 Monaten und mehr als 12 Monaten zuvor und

- zwischen 36 Monaten und mehr als 24 Monaten zuvor.

Die Differenzen zu den im zweiten und dritten Gedankenstrich genannten Werten werden zu zwei Dritteln bzw. einem Drittel ihres Wertes berücksichtigt."

4. Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Der am 1. Januar 1995 gültige landwirtschaftliche Umrechnungskurs ist gleich dem für dieses Datum gemäß den am 31. Dezember 1994 geltenden Regeln festgelegte Kurs, dividiert durch 1,207509.

Der landwirtschaftliche Umrechnungskurs der Währung eines neuen Mitgliedstaats ist anfänglich gleich dem repräsentativen Marktkurs, der gemäß Artikel 1 Buchstabe c) für den letzten Referenzzeitraum vor dem Datum der ersten Anwendung dieser Verordnung auf die betreffende Währung festgelegt wurde."

5. Artikel 3 Absatz 2 wird gestrichen, in Absatz 3 werden die Worte "unter Berücksichtigung des Berichtigungsfaktors" gestrichen.

6. Die Artikel 4 und 4a erhalten folgende Fassung:

"Artikel 4

(1) Die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse der festen Währungen werden im Falle einer Währungsneufestsetzung, die zu einer Änderung der Leitkurse der Mitgliedstaaten mit fester Währung führt, unbeschadet des Artikels 9 sofort so angepasst, daß sich die für Mitgliedstaaten mit fester Währung bestimmten Leitkurse ändern.

(2) Der landwirtschaftliche Umrechnungskurs wird für eine floatende Währung geändert, wenn

a) der absolute Wert der Währungsabweichung über der in Absatz 5 genannten und um 0,5 Prozentpunkte verringerten Freimarge liegt

oder

b) wenn im Fall einer negativen Währungsabweichung der absolute Wert der Differenz zwischen dieser Währungsabweichung und der einer anderen Währung über der genannten Freimarge liegt.

Sollte jedoch der landwirtschaftliche Umrechnungskurs einer Währung unter Zugrundelegung nur eines Referenzzeitraums verringert werden, so ist unbeschadet von Absatz 6 der vorstehende Absatz nicht auf die betreffende Währung und die Währungen anzuwenden, auf welche im Vergleich zur ersteren die Bedingung nach b) zutrifft.

(3) In dem unter Absatz 2 bezeichneten Fall wird der neue landwirtschaftliche Umrechnungskurs nach Maßgabe einer Halbierung des absoluten Werts der betreffenden Währungsabweichung bestimmt.

(4) Absatz 2 ist ebenfalls, ggf. nach Verringerung der positiven Währungsabweichungen, nach Maßgabe der gemäß Absatz 3 berechneten landwirtschaftlichen Umrechnungskurse auf denselben Referenzzeitraum anwendbar.

(5) Die Freimarge beläuft sich auf 5 Prozentpunkte. Die Freimarge zwischen zwei Währungspaaren kann jedoch zur Vermeidung von Verkehrsverlagerungen gemäß Artikel 12 geändert werden.

(6) Würden die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zu einer ausgeprägten Verringerung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses einer Währung führen, wird die Anwendung dieser Bestimmungen für die betreffende Währung erforderlichenfalls für bis zu vier aufeinanderfolgende Referenzzeiträume ausgesetzt."

7. In Artikel 5 Absatz 2 werden die Worte "unter Berücksichtigung des Berichtigungsfaktors" gestrichen.

8. Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird gestrichen, nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Für die im voraus und für die nach einem Vergabeverfahren in Ecu festgesetzten Beträge kann der landwirtschaftliche Umrechnungskurs im voraus festgesetzt werden.

In diesem Fall gilt der am Tag der Vorausfestsetzung bzw. der am letzten Tag der Ausschreibung gültige landwirtschaftliche Umrechnungskurs. Dieser Kurs wird jedoch angepasst, wenn er um mehr als 4 % von dem landwirtschaftlichen Umrechnungskurs abweicht, der ohne Vorausfestsetzung gegolten hätte.

Die Gültigkeitsdauer der Vorausfestsetzung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses ist gleich der Gültigkeitsdauer der Vorausfestsetzung des betreffenden Betrags bzw. derjenigen der Zuschlagserteilung."

9. In Artikel 7 entfällt der letzte Absatz, der erste Absatz erhält folgende Fassung:

"Erfährt der für einen struktur- oder umweltbezogenen Betrag geltende landwirtschaftliche Umrechnungskurs eine spürbare Verringerung, so werden die betreffenden Beihilfen oder Beträge nach dem Verfahren des Artikels 12 in Ecu angehoben."

10. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten mit floatender Währung können den Landwirten drei Jahre lang eine Ausgleichsbeihilfe gewähren,

a) wenn der durchschnittliche landwirtschaftliche Umrechnungskurs in den letzten zwölf Monaten niedriger als der durchschnittliche landwirtschaftliche Umrechnungskurs in den vorhergehenden zwölf Monaten ist,

oder

b) wenn der landwirtschaftliche Umrechnungskurs für

- eine je ha oder GVE pauschal bestimmte Beihilfe oder

- eine je Mutterschaf oder Ziege gewährte Ausgleichsprämie

sich erheblich verringert.

Die aufeinanderfolgenden Jahrestranchen werden gegenüber der vorherigen Tranche jeweils um mindestens ein Drittel des im ersten Jahr gewährten Betrags verringert.

(2) Für den Fall nach Absatz 1 Buchstabe a) gilt folgendes:

- Die Zeiträume, die berücksichtigt werden, um die Gewährung einer Beihilfe auszulösen, dürfen nicht für die Gewährung einer anderen Beihilfe berücksichtigt werden;

- die 'erhebliche Verringerung des durchschnittlichen landwirtschaftlichen Umrechnungskurses' wird gemäß Artikel 12 und Artikel 1 Buchstabe f) definiert;

- die Ausgleichsbeihilfe darf nicht in Form eines produktionsbezogenen Betrags gewährt werden, es sei denn, es handelt sich um die Produktion in einem bestimmten abgelaufenen Zeitraum. Sie darf ausserdem nicht für eine Erzeugung oder abhängig vom Bestehen einer Erzeugung gewährt werden;

- die erste Jahrestranche der Beihilfe wird nach Maßgabe des durch die Verringerung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses bedingten Rückgangs des durchschnittlichen landwirtschaftlichen Einkommens in dem betreffenden Mitgliedstaat bestimmt;

- ist der die Beihilfegewährung auslösende durchschnittliche Kurs niedriger als der Durchschnitt der später während 12 Monaten hintereinander angewandten landwirtschaftlichen Umrechnungskurse, werden die nach Ablauf der genannten 12 Monate geltenden Jahrestranchen der Beihilfe aufgehoben oder gemäß Artikel 12 gekürzt;

- der Rat setzt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, wenn die Untergrenzen erreicht sind, die Hoechstbeträge fest, die für die jeweiligen Beihilfetranchen gewährt werden können.

(3) Für den Fall nach Absatz 1 Buchstabe b) gilt folgendes:

- Die Beihilfe wird Landwirten gewährt, die von der Verringerung der jeweiligen Beträge betroffen sind;

- die erste Jahrestranche der Beihilfe ist so zu bestimmen, daß sich der durch die Verringerung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses der betreffenden Landeswährung bedingte Rückgang der betreffenden Beträge ausgleicht;

- ist der die Gewährung der Beihilfe auslösende Kurs niedriger als der Kurs, mit dem die betreffenden Beträge später umzurechnen sind, werden die Jahrestranchen der Beihilfen aufgehoben oder gemäß Artikel 12 gekürzt, die nach dem Beginn der Anwendung der jeweiligen neuen Kurse gelten;

- die Kommission setzt gemäß Artikel 12 die Hoechstbeträge fest, die je Beihilfetranche gewährt werden können.

(4) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Ausgleichsbeihilfe beläuft sich auf:

- 75 % der den Landwirten in einem Gebiet der Zielvorgabe 1 gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 tatsächlich gewährten Beträge,

- 50 % der tatsächlich gewährten Beträge in den übrigen Fällen.

Diese Beteiligung gilt im Zusammenhang mit der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik als Teil der zur Regulierung der Agrarmärkte getroffenen Maßnahmen."

11. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9

In dem in Artikel 4 Absatz 6 genannten Fall beschließt die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 die Maßnahmen, die auf einzelstaatlicher Ebene zur Stützung bestimmter Märkte zu treffen sind, oder die Ausgleichsmaßnahmen, die ggf. für höchstens ein Jahr genehmigt werden, um einen erheblichen Rückgang der landwirtschaftlichen Einkommen aus agromonetären Gründen zu vermeiden."

12. In Artikel 13 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

"(2) Die in Ecu festgesetzten Preise und Beträge, auf deren Gegenwert in Landeswährung am 31. Dezember 1994 der Berichtigungsfaktor 1,207509 angewendet wird, werden ab dem 1. Januar 1995 anläßlich der ersten Anwendung eines gemäß Artikel 3 Absatz 1 und gemäß Artikel 4 festgelegten landwirtschaftlichen Umrechnungskurses mit diesem Berichtigungsfaktor multipliziert."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 320 vom 22. 12. 1993, S. 32.

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