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Document 51994PC0403
Proposal for a COUNCIL REGULATION (EC) amending Regulation (EEC) No 3759/92 on the common organization of the market in fishery products and aquaculture
Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur
Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur
/* KOM/94/403 endg. - CNS 94/0212 */
ABl. C 298 vom 26.10.1994, pp. 10–14
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur /* KOM/94/403ENDG - CNS 94/0212 */
Amtsblatt Nr. C 298 vom 26/10/1994 S. 0010
Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (94/C 298/07) KOM(94) 403 endg. - 94/0212(CNS) (Von der Kommission vorgelegt am 5. Oktober 1994) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Angesichts des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Union ist es notwendig, einerseits die Vorschriften über die Anerkennung der Erzeugerorganisationen anzupassen und andererseits die Liste der für Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation in Frage kommenden Arten zu ändern. Die Erzeugerorganisationen sind der Angelpunkt der gemeinsamen Marktorganisation. Ihre Rolle im Fall ungünstiger Marktverhältnisse muß verstärkt werden, damit sie vor allem Maßnahmen zur Steuerung des Angebots und zur Preisregulierung rascher anwenden können. Zu diesem Zweck sollte die Überprüfung der Rechtmässigkeit etwaiger Entscheidungen der Mitgliedstaaten, die Regeln dieser Organisationen auf Nichtmitglieder auszudehnen, erst im nachhinein erfolgen. Im Falle einer ernsthaften Marktstörung muß die Tätigkeit dieser Organisationen unterstützt werden, um soweit wie möglich die Wirksamkeit der von ihnen getroffenen Maßnahmen sicherzustellen. Zu diesem Zweck müssen die Nichtmitglieder, die ihre Erzeugnisse in dem Tätigkeitsgebiet einer repräsentativen Erzeugerorganisation absetzen, dazu verpflichtet sein, die von dieser Organisation zur Beschränkung des Angebots angewandten erlassenen Regeln einzuhalten, sofern Bestimmungen gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 (1) für die betreffenden Erzeugnisse erlassen worden sind. In diesem Fall sollten die Mitgliedstaaten den Nichtmitgliedern unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung gewähren. Aus verschiedenen Gründen sind die Durchschnittspreise der wichtigsten Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt spürbar und dauerhaft zurückgegangen. Diese Tendenz wirkt sich erheblich auf die Erzeugereinkommen aus. Daher ist es angezeigt, unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft Maßnahmen zu erlassen, mit denen das Angebot an die Markterfordernisse angepasst werden kann, um den Erzeugern nach Möglichkeit ausreichende Einkommen zu sichern. Die Unterstützung der Erzeugerorganisationen bei der Verbesserung der Qualität ihrer Erzeugnisse trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei. Um die Maßnahmen der Erzeugerorganisationen in diesem Bereich zu unterstützen, ist eine besondere Anerkennung vorzusehen, die unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Beihilfen begründet. Bei der Anwendung der gemeinschaftlichen Rücknahme- oder Verkaufspreise für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse können die Erzeugerorganisationen einen Spielraum von 10 % unterhalb bis 10 % oberhalb dieses Preises vorsehen. Werden die genannten Erzeugnisse eingeführt, so muß beim Vergleich des Freigrenze-Preises mit dem Referenzpreis berücksichtigt werden, ob eine Erzeugerorganisation den Spielraum von 10 % unterhalb der Gemeinschaftspreise angewandt hat. Diese negative Marge ist nicht zulässig, wenn bei der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse der Referenzpreis eingehalten oder eine Ausgleichsabgabe geleistet werden muß. Bei Marktstörungen müssen die Erzeugerorganisationen häufig grosse Mengen bestimmter Erzeugnisse aus dem Handel nehmen, was ihr finanzielles Gleichgewicht gefährden und so ihre Fähigkeit beeinträchtigen kann, andere Marktstützungsmaßnahmen durchzuführen. Daher empfiehlt es sich, unter bestimmten Voraussetzungen und während eines begrenzten Zeitraums einen besonderen finanziellen Ausgleich vorzusehen, sobald die zurückgenommenen Mengen einen signifikanten Umfang erreichen. Was den Thunfischmarkt anbelangt, so ist es angesichts der Notwendigkeit, die Verarbeitungsunternehmen der Gemeinschaft zu versorgen und die Einkommen der Erzeuger zu stützen, gerechtfertigt, sowohl die Zollsätze für die betreffenden Erzeugnisse als auch die Entschädigungsregelung nach den geltenden Grundsätzen beizubehalten. Allerdings empfiehlt es sich, die Bedingungen für die Auslösung des entsprechenden Mechanismus zu überprüfen, um eine anormale Entwicklung der Erzeugung und damit verbundenen Kosten zu vermeiden. Angesichts der bisherigen Erfahrung ist es andererseits angezeigt, die Funktionsweise der Entschädigungsregelung zu vereinfachen, um vor allem die Fristen für die Zahlungen an die entschädigungsberechtigten Erzeugerorganisationen zu verkürzen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 wird wie folgt geändert: 1. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 4a Die Mitgliedstaaten können eine Erzeugerorganisation ausschließlich für ein bestimmtes Tätigkeitsgebiet anerkennen, falls die in Artikel 5 Absatz 1 für die Anerkennung festgelegten Bedingungen erfuellt sind." 2. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Vor Inkrafttreten ihres Beschlusses teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Regeln mit, die sie gemäß Absatz 1 verbindlich vorzuschreiben beabsichtigen. Die Kommission kann den betreffenden Mitgliedstaaten binnen einem Monat nach Mitteilung dieser Regeln auffordern, seinen Beschluß vollständig oder teilweise aufzuheben, wenn sie der Auffassung ist, daß seine Gültigkeit angezweifelt werden kann. In diesem Fall wird die Kommission binnen zwei Monaten nach demselben Datum - bestätigen, daß die mitgeteilten Regeln verbindlich vorgeschrieben werden können, oder - die vom Mitgliedstaat beschlossene Ausdehnung der Regeln in einer begründeten Entscheidung für nichtig erklären, falls sie feststellt, daß diese mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind. In diesem Fall gilt die Entscheidung der Kommission ab dem Datum, zu dem die Aufforderung zur Aussetzung des Beschlusses an den Mitgliedstaat ergangen ist." 3. Nach Artikel 5 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 5a (1) Nichtmitglieder, die in dem Gebiet, für das die Erzeugerorganisation repräsentativ ist, ein oder mehrere der Erzeugnisse vermarkten, für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 22, 23 oder 24 dieser Verordnung erlassen worden sind, unterliegen während der gesamten Anwendungsdauer dieser Maßnahmen den von der zuständigen Erzeugerorganisation für die betreffenden Erzeugnisse eventuell angewandten Bestimmungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b). In diesem Fall wenden die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Artikels 5 Absätze 4 und 5 an und gewähren den Nichtmitgliedern eine Entschädigung gemäß Artikel 6. (2) Die Mitgliedstaaten erstellen zu Beginn des Fischwirtschaftsjahres eine aktualisierte Liste der Erzeugerorganisationen, die als repräsentativ angesehen werden können, und der Gebiete, für die sie repräsentativ sind, und übermitteln diese Liste der Kommission. Diese Liste wird als Anhang zu den Maßnahmen veröffentlicht, die die Kommission gemäß den Artikeln 22, 23 oder 24 erlässt." 4. Unter Titel II wird folgendes Kapitel eingefügt: "Kapitel 3 Besondere Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugnisqualität Artikel 7a (1) Die Mitgliedstaaten gewähren den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Erzeugerorganisationen, die die in Anhang I und in Anhang VI aufgeführten Erzeugnisse vermarkten und einen von den zuständigen nationalen Stellen genehmigten Plan zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung dieser Erzeugnisse vorgelegt haben, eine spezifische Anerkennung. (2) Der in Absatz 1 genannte Plan verfolgt in erster Linie das Ziel einer besseren Qualität der Erzeugung und gegebenenfalls das einer besseren Vermarktung und sieht u. a. Maßnahmen vor, die - eine erhebliche Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse an Bord der Schiffe erlauben, - eine optimale Konservierung der Erzeugnisse im Verlauf des Anlandens und bei der Vermarktung gewährleisten, - die Durchführung angemessener Qualitätskontrollen sicherstellen. (3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die von den Erzeugerorganisationen unterbreiteten Pläne. Die zuständige Stelle des Mitgliedstaats kann diese Pläne erst genehmigen, nachdem sie der Kommission übermittelt worden sind und diese über eine Frist von 60 Tagen verfügt hat, um die Änderung oder die Ablehnung der Pläne zu beantragen. (4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 32 erlassen. Artikel 7b (1) Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 7 gewähren die Mitgliedstaaten den Erzeugerorganisationen, denen die in Artikel 7a Absatz 1 genannte spezifische Anerkennung erteilt worden ist, eine Beihilfe, um die Durchführung ihres Plans zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung zu erleichtern. Der Anspruch auf diese Beihilfe besteht für die drei auf die spezifische Anerkennung folgenden Jahre. (2) Der Betrag der Beihilfe darf im ersten Jahr bis zu 3 %, im zweiten Jahr bis zu 2 % und im dritten Jahr bis 1 % des Wertes der im Rahmen der Tätigkeit der Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugnisse, die in dem Plan vorgesehen sind, ausmachen. Die Beihilfe darf jedoch im ersten Jahr höchstens 60 %, im zweiten Jahr höchstens 50 % und im dritten Jahr höchstens 40 % der Bearbeitungs- und Verwaltungskosten der Erzeugerorganisation für die Durchführung des Plans betragen. Diese Beihilfe wird in dem Jahr gezahlt, das auf das Jahr der Beihilfegewährung folgt. Die bewilligten Beihilfen werden zu 50 % aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, erstattet. (3) Die Mitgliedstaaten überwachen die Ausführung der von ihnen genehmigten Pläne zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung. Sie übermitteln der Kommission jährlich zusammen mit dem Antrag auf Zahlung des Gemeinschaftsanteils der Beihilfen einen Bericht, aus dem für jede der gemäß Artikel 7a anerkannten Erzeugerorganisationen die Ergebnisse im Rahmen der Durchführung des Plans zur Qualitätsverbesserung hervorgehen. (4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 32 erlassen." 5. Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 14 Absatz 1 wird jeweils folgender Unterabsatz angefügt: "Der Spielraum von 10 % unterhalb des Gemeinschaftspreises ist nicht zulässig bei Einfuhren, die den Bedingungen nach Artikel 22 Absatz 4 Buchstaben b) und c) unterliegen;". 6. Nach Artikel 12 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 12a (1) Erreichen die von einer Erzeugerorganisation in einem Kalendermonat aus dem Handel genommenen Mengen eines der in Anhang I Abschnitte A und D genannten Erzeugnisse 10 % der Mengen, die im gleichen Monat unter Einhaltung der von der Erzeugerorganisation gemäß Artikel 4 Absatz 1 getroffenen Maßnahmen auf den Markt gebracht wurden, so gewährt der Mitgliedstaat der betreffenden Erzeugerorganisation einen besonderen finanziellen Ausgleich in Höhe von 95 % des von dieser Erzeugerorganisation angewandten Rücknahmepreises für die vom Markt genommenen Mengen des fraglichen Erzeugnisses, die 14 % der im Laufe des betreffenden Monats auf den Markt gebrachten Mengen nicht überschreiten dürfen. Der besondere finanzielle Ausgleich wird nur gewährt, wenn die Bedingungen und Regeln gemäß Artikel 12 Absätze 1, 2, 4 und 5 eingehalten werden, mit Ausnahme der zuzueglichen Menge gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c), die auf 5 % gesenkt wird. Der besondere finanzielle Ausgleich kann höchstens während zwei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten und im gesamten Fischwirtschaftsjahr für eine Dauer von höchstens vier Kalendermonaten gewährt werden. Für die Mengen, für die der besondere finanzielle Ausgleich gewährt wird, kann weder der in Artikel 12 vorgesehene finanzielle Ausgleich noch die in Artikel 14 genannte Übergangsbeihilfe gewährt werden. (2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 32 erlassen." 7. In Titel III wird in der Überschrift von Kapitel 3 das Wort "Konserve" durch "Verarbeitung" ersetzt. 8. Artikel 17 erhält folgende Fassung: "Artikel 17 (1) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit vor Beginn des Wirtschaftsjahres für die in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse einen gemeinschaftlichen Produktionspreis fest. Dieser Preis wird gemäß Artikel 9 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich festgesetzt. Bei der Festsetzung des Produktionspreises wird auch folgenden Erfordernissen Rechnung getragen: - Berücksichtigung der Bedingungen für die Versorgung der gemeinschaftlichen Verarbeitungsindustrie; - Beitrag zur Stützung des Erzeugereinkommens; - Vermeidung von Überschüssen in der Gemeinschaft. Dieser für die gesamte Gemeinschaft geltende Preis wird für jedes Fischwirtschaftsjahr festgesetzt. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die monatlichen Durchschnittsnotierungen mit, die auf den repräsentativen Großhandelsmärkten oder in den repräsentativen Häfen für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse mit genau bestimmten Handelseigenschaften und Ursprung in der Gemeinschaft festgestellt werden. (3) Als repräsentativ im Sinne von Absatz 2 gelten die Märkte und Häfen der Mitgliedstaaten, über die ein erheblicher Teil der gemeinschaftlichen Thunfischerzeugung vermarktet wird. (4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Festsetzung der Anpassungsköffizienten für die verschiedenen Arten, Grössen und Aufmachungsformen von Thunfisch sowie das Verzeichnis der repräsentativen Märkte und Häfen im Sinne von Absatz 3, werden nach dem Verfahren des Artikels 32 erlassen." 9. Artikel 18 erhält folgende Fassung: "Artikel 18 (1) Eine Entschädigung kann den Erzeugerorganisationen für die Mengen der in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse gewährt werden, die von ihren Mitgliedern gefangen, an die im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Verarbeitungsunternehmen verkauft und geliefert wurden und zur industriellen Herstellung von Erzeugnissen des KN-Code 1604 bestimmt sind. Diese Entschädigung wird gewährt, wenn für ein Kalendervierteljahr festgestellt wird, daß gleichzeitig - sowohl der durchschnittliche Verkaufspreis auf dem Gemeinschaftsmarkt - als auch der in Artikel 22 genannte Frei-Grenze-Preis, gegebenenfalls zuzueglich der auf diesen erhobenen Ausgleichsabgabe, unter der Auslöseschwelle von 85 % des gemeinschaftlichen Produktionspreises für das betreffende Erzeugnis liegen. Vor Beginn eines jeden Fischwirtschaftsjahres wird von den Mitgliedstaaten eine Liste der betreffenden Unternehmen erstellt beziehungsweise aktualisiert und der Kommission übermittelt. (2) Der Entschädigungsbetrag darf in keinem Fall - die Differenz zwischen der Auslöseschwelle und dem durchschnittlichen Verkaufspreis des betreffenden Erzeugnisses auf dem Gemeinschaftsmarkt, - einen Pauschalbetrag von 12 % dieser Schwelle überschreiten. (3) Die entschädigungsfähigen Mengen der einzelnen Erzeugnisse dürfen nicht grösser sein als die Durchschnittsmengen, die während des gleichen Vierteljahres der drei Fischwirtschaftsjahre, die dem Vierteljahr vorausgehen, für das die Entschädigung gezahlt wird, gemäß Absatz 1 verkauft und geliefert wurden. (4) Der Entschädigungsbetrag, der jeder Erzeugerorganisation gewährt wird, entspricht - dem Hoechstbetrag, der sich nach Absatz 2 für die Mengen des betreffenden Erzeugnisses ergibt, die gemäß Absatz 1 abgesetzt wurden und den Durchschnitt der während des gleichen Vierteljahres der drei Fischwirtschaftsjahre, die dem Vierteljahr vorausgehen, für das die Entschädigung gezahlt wird, zu den gleichen Bedingungen von ihren Mitgliedern verkauften und gelieferten Mengen nicht überschreiten, - 50 % des nach Absatz 2 berechneten Hoechstbetrags für die Mengen des betreffenden Erzeugnisses, die die im vorstehenden Unterabsatz festgesetzten Mengen überschreiten und der Restmenge entsprechen, die sich aus der Aufteilung der nach Absatz 3 entschädigungsfähigen Mengen auf die Erzeugerorganisationen ergibt. Die Mengen werden unter den betreffenden Erzeugerorganisationen im Verhältnis zum Durchschnitt ihrer jeweiligen Produktion während des gleichen Vierteljahres der drei Fischwirtschaftsjahre, die dem Vierteljahr vorausgehen, für das die Entschädigung gezahlt wird, aufgeteilt. (5) Die Erzeugerorganisationen teilen die gewährte Entschädigung ihren Mitgliedern im Verhältnis zu den von diesen erzeugten und gemäß Absatz 1 verkauften und gelieferten Mengen zu. (6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Höhe der Entschädigung sowie die Bedingungen für deren Gewährung, werden nach dem Verfahren des Artikels 32 festgelegt." 10. Die Anhänge I und VI werden entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung geändert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. (1) ABl. Nr. L 388 vom 31. 12. 1992, S. 1. ANHANG "ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> " "ANHANG VI >PLATZ FÜR EINE TABELLE> "