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Document 51994PC0243(11)

Geänderter Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über ein spezifisches Programm für forschung und technologische Entwicklung im Bereich der Ausbildung und Mobilität von Wissenschaftlern (1994-1998)

/* KOM/94/243 endg. - CNS 94/0094 */

ABl. C 262 vom 20.9.1994, p. 27–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

51994PC0243(11)

Geänderter Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über ein spezifisches Programm für forschung und technologische Entwicklung im Bereich der Ausbildung und Mobilität von Wissenschaftlern (1994-1998) /* KOM/94/243ENDG - CNS 94/0094 */

Amtsblatt Nr. C 262 vom 20/09/1994 S. 0027


Geänderter Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über ein spezifisches Programm für Forschung und technologische Entwicklung im Bereich der Ausbildung und Mobilität von Wissenschaftlern (1994-1998) (94/C 262/11) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(94) 243 endg. - 94/0094(CNS)

(Gemäß Artikel 189a Absatz 2 des EG-Vertrags von der Kommission vorgelegt am 6. Juni 1994)

Der Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über ein spezifisches Programm für Forschung und technologische Entwicklung im Bereich der Ausbildung und Mobilität von Wissenschaftlern (1994-1998) (KOM(94) 68 endg. - 94/0094(CNS)) ist wie folgt geändert:

Erwägung 4

Gemäß Artikel 130i Absatz 3 ist eine Vorausschätzung der zur Durchführung dieses spezifischen Programms für notwendig erachteten Mittel vorzunehmen. Die endgültigen Beträge werden von der Haushaltsbehörde je nach Verfügbarkeit der Mittel der Finanziellen Vorausschau und dem durch das Rahmenprogramm fixierten Anteil festgelegt.

Erwägung 5a

(neu)

Die Aufstockung des Gesamthöchstbetrags des Rahmenprogramms hängt insbesondere auch von der Bewertung des Stands seiner Durchführung ab. Dieser Stand der Durchführung kann nur als zufriedenstellend angesehen werden, wenn die ersten Mittelbindungen innerhalb einer vertretbaren Frist nach der Verabschiedung des vorliegenden Programms durchgeführt werden. Diese Frist darf auf keinen Fall zwölf Monate überschreiten.

Erwägung 5b

(neu)

Die Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der Förderung der Ausbildung und Mobilität von Wissenschaftlern müssen dazu beitragen, den Wohlstand der Gemeinschaft auf der Grundlage der industriellen Wettbewerbsfähigkeit, der Lebensqualität und einer dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung zu fördern sowie Wachstum und ein hohes Beschäftigungsniveau zu unterstützen.

Erwägung 7

Die Vertiefung der Zusammenarbeit in der Gemeinschaft durch die Vernetzung von Laboratorien und Forschergruppen verschiedener Länder ist ein wesentliches Mittel, um die Grundlagen der Forschung in Europa zu stärken. Wissenschaftlern aus der Gemeinschaft ist der Zugang zu Großforschungsanlagen, die für die Spitzenforschung unerläßlich sind, zu erleichtern.

Erwägung 9a

(neu)

Die Beteiligung benachteiligter Regionen an den Netzwerken von Laboratorien und Forschergruppen sowie gleichzeitige Maßnahmen zur Förderung längerer Aufenthalte von Spitzenwissenschaftlern in diesen Regionen werden darüber hinaus dazu beitragen, die wissenschaftlichen und technischen Kapazitäten und Möglichkeiten in der gesamten Gemeinschaft zu verbessern und zu harmonisieren.

Erwägung 13a

(neu)

Es erscheint notwendig, eine Regelung für die von der Gemeinschaft geförderten Forscher festzulegen, die darauf abzielt, eine Gleichbehandlung der von der Gemeinschaft geförderten Forscher der gleichen Kategorie sicherzustellen, unabhängig von dem Mitgliedsland, in dem sich ihre Gastinstitution befindet, und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten.

Erwägung 13b

(neu)

Die Gemeinschaftszuschüsse müssen vollständig ihrer Bestimmung zugeführt werden und deshalb von der nationalen Einkommenssteuer befreit werden.

Erwägung 14a

(neu)

Die Maßnahmen der Kommission zur Vereinfachung, Beschleunigung und Verstärkung der Transparenz der Bewerbungs- und Auswahlverfahren müssen fortgesetzt werden, um die Durchführung des Programms zu fördern und die Schritte zu erleichtern, die die Unternehmen, insbesondere die KMB, die Forschungszentren und die Hochschulen unternehmen müssen, um an einer FuE-Maßnahme der Gemeinschaft teilzunehmen.

Artikel 2 Absatz 1

(1) Der zur Durchführung des Programms für notwendig erachtete Betrag beläuft sich auf 744 Millionen ECU, wovon höchstens 5,6% auf Personal- und Verwaltungskosten entfallen.

Die ersten Mittelbindungen werden innerhalb einer Frist von höchstens zwölf Monaten nach Verabschiedung des Programms durchgeführt, es sei denn, triftige Gründe rechtfertigen die Überschreitung dieser Frist.

Artikel 2 Absatz 4

(4) Die Haushaltsbehörde entscheidet über die für jedes Haushaltsjahr je nach Verfügbarkeit der Mittel der Finanziellen Vorausschau zur Verfügung stehenden Mittel unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen und technologischen Prioritäten des vierten Rahmenprogramms.

ANHANG I

Ziffer 1.1 Absatz 6

Um die Mobilität der Forscher bestmöglich zu unterstützen und um eine Gleichbehandlung aller Forscher sicherzustellen, die einen Gemeinschaftszuschuß erhalten, ist es angebracht, eine einheitliche Regelung für die Gewährung der Zuschüsse festzulegen.

Ziffer 2.2.1 Absatz 1

Netze sollen Forschern möglichst vieler Länder eine Gelegenheit bieten, in "Gläsernen Europäischen Laboratorien" (European Laboratories without walls) zusammenzuarbeiten und Gruppen zu bilden, die Spitzenforschung betreiben können. Begrenzte Zusammenschlüsse von Laboratorien und Forschergruppen verschiedener Länder können gefördert werden, wenn sie als Ausgangspunkt eines später umfassenderen Netzes gelten.

Ziffer 2.2.2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

- Unterstützung der Verbesserung von Großforschungsanlagen, sofern eine solche Unterstützung erforderlich ist, um sie mehr Wissenschaftlern der Gemeinschaft zugänglich zu machen und so deren bessere Nutzung zu fördern.

Ziffer 2.2.3 erster Gedankenstrich

- Durchführung von Maßnahmen zur Ausbildung durch Forschung und zur Förderung der Mobilität von Wissenschaftlern in allen Bereichen des Programms. Die Ausbildungsaufenthalte können eine Dauer von drei Monaten bis zu drei Jahren haben und sollen europäischen Wissenschaftlern Gelegenheit bieten, sich ausserhalb ihres Herkunftslandes aus- und weiterzubilden. Der Zusammenhalt soll durch Maßnahmen gefördert werden, die dazu dienen, die Rückkehr von Wissenschaftlern aus benachteiligten Regionen an ihren Herkunftsort zu unterstützen und Spitzenwissenschaftlern aus Industrieregionen längere Aufenthalte in Forschungszentren der benachteiligtsten Regionen zu ermöglichen.

Weitere Maßnahmen werden insbesondere in bezug auf die Höhe der Stipendien ergriffen, um Spitzenwissenschaftlern aus Industrieregionen längere Aufenthalte in Forschungszentren benachteiligter Regionen zu ermöglichen. Hauptziel eines solchen Aufenthalts ist die Weitergabe von Kenntnissen und Ergebnissen der an Ort und Stelle durchgeführten Forschungsmaßnahmen an die betreffenden Zentren. Die Regelung für die Wissenschaftler, die gefördert werden, findet auf diese Wissenschaftler keine Anwendung.

Ziffer 2.2.3 Absatz 4

Aufnahmebedingungen der von der Gemeinschaft geförderten Forscher. Das im Artikel 5 vorgesehene Arbeitsprogramm enthält Bestimmungen, die auf den von der Gemeinschaft geförderten Forscher anwendbar sind und darauf abzielen, in allen Mitgliedsländern eine einheitliche Regelung für die Ausbildungs- und Mobilitätszuschüsse im Rahmen dieses Programmes und der anderen spezifischen Programme festzulegen, wobei die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen sind. Die Zuschüsse, die den geförderten Forschern direkt von der Kommission zugehen, sind von der nationalen Einkommenssteuer befreit.

Ziffer 2.2.4 Absatz 2 Gedankenstrich 4a

(neu)

- die Untersuchung der Beteiligung weiblicher Wissenschaftler am Programm und die durchzuführenden Maßnahmen in Hinblick auf die Verbesserung dieser Beteiligung.

ANHANG III

Abschnitt 1 Absatz 2

An einem Netz müssen generell mindestens fünf Forschergruppen aus mindestens drei verschiedenen Ländern beteiligt sein. Ein Netz muß mindestens drei Jahre bestehen. Netze mit weniger als fünf Teilnehmern in verschiedenen Ländern können jedoch gefördert werden, wenn sie der Ausgangspunkt eines umfassenderen Netzes sind. Solche Netze werden in der Startphase höchstens zwei Jahre lang finanziert; die weitere Förderung hängt davon ab, ob sich die Zahl der Teilnehmer auf mindestens fünf aus mindestens drei verschiedenen Ländern erhöht.

Abschnitt 3, "Rückkehrbeihilfen"

Aus benachteiligten Regionen stammende Wissenschaftler, denen eine mindestens zweijährige Beihilfe zur Ausbildung durch Forschung gewährt worden ist, können eine Rückkehrbeihilfe erhalten. Diese Beihilfe wird ein zusätzliches Jahr lang gezahlt und soll die Wiedereingliederung des Wissenschaftlers in seine Herkunftsregion erleichtern. Wer eine Rückkehrbeihilfe beantragt, muß seine Bindungen (Geburt oder längerer Aufenthalt in den letzten Jahren) zur Herkunftsregion nachweisen.

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