This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 51994PC0190
Amended proposal for a COUNCIL REGULATION (EC, Euratom) amending Council Regulation (EEC, Euratom) No 1552/89 of 29 May 1989 implementing Decision 88/376/EEC, Euratom on the system of the Communities' own resources
Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG, Euratom) DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom vom 29. Mai 1989 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften
Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG, Euratom) DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom vom 29. Mai 1989 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften
/* KOM/94/190ENDG */
ABl. C 171 vom 24.6.1994, p. 5–5
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG, Euratom) DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom vom 29. Mai 1989 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften /* KOM/94/190ENDG */
Amtsblatt Nr. C 171 vom 24/06/1994 S. 0005
Geänderter Vorschlag für eine Verordnung (EG, Euratom) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom vom 29. Mai 1989 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (1) (94/C 171/05) KOM(94) 190 endg. (Gemäß Artikel 189a Absatz 2 des EG-Vertrags von der Kommission vorgelegt am 3. Juni 1994) Im Anschluß an die Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Rechnungshofes legt die Kommission ihren wie folgt geänderten Vorschlag vor: - Nach dem dritten Bezugsvermerk werden die beiden folgenden Bezugsvermerke eingefügt: "Gestützt auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 1993 zur Annahme einer Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens, insbesondere auf die Nummern 10 und 11, gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens vom 29. Oktober 1993 (2), insbesondere auf Nummer 7." - Vor dem ersten Erwägungsgrund werden die beiden folgenden Erwägungsgründe eingefügt: "Das Europäische Parlament und der Rat haben sich im Rahmen der Annahme der Interinstitutionellen Vereinbarung darauf geeinigt, daß alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um sicherzustellen, daß die in der Finanziellen Vorausschau vorgesehenen Mittel dazu verwendet werden können, den Finanzierungsbedarf für Haushaltsausgaben der Gemeinschaft zu decken, und sich demgemäß verpflichtet, eine geeignete Lösung für die Behandlung der Haushaltssalden zu erarbeiten. In Nummer 7 der genannten Interinstitutionellen Vereinbarung wird die Verpflichtung des Parlaments, des Rates und der Kommission bekräftigt, ihre jeweiligen Befugnisse in der Weise auszuüben, daß die verschiedenen jährlichen Ausgabenhöchstbeträge während jedes entsprechenden Haushaltsverfahrens und bei der Ausführung des Haushaltsplans des betreffenden Haushaltsjahres eingehalten werden." (1) ABl. Nr. C 89 vom 16. 3. 1994, S. 3. (2) ABl. Nr. C 331 vom 7. 12. 1993, S. 1.