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Document 51994PC0010(34)

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr. DES RATES zur Festsetzung der Prämien für Tabakblätter nach Tabakgruppen der Ernte 1994

/* KOM/94/10ENDG */

ABl. C 83 vom 19.3.1994, pp. 55–56 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

51994PC0010(34)

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr. DES RATES zur Festsetzung der Prämien für Tabakblätter nach Tabakgruppen der Ernte 1994 /* KOM/94/10ENDG */

Amtsblatt Nr. C 083 vom 19/03/1994 S. 0055


Vorschlag VERORDNUNG (EG) Nr. . . . DES RATES vom . . .

zur Festsetzung der Prämien für Tabakblätter nach Tabakgruppen der Ernte 1994 (94/C 83/34)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Festsetzung der Prämien im Sektor Rohtabak ist den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik Rechnung zu tragen. Die gemeinsame Agrarpolitik zielt insbesondere darauf ab, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu ermöglichen, die Versorgung sicherzustellen und für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen. Die Höhe der Prämien muß insbesondere den Absatzmöglichkeiten der verschiedenen Tabaksorten in der Vergangenheit und in der Zukunft unter normalen Wettbewerbsbedingungen Rechnung tragen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Ernte 1994 wird die in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 genannte Prämie für jede Rohtabakgruppe und werden die jeweiligen Zusatzbeträge im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu . . .

Im Namen des Rates

. . .

(1) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 70.

ANHANG

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