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Document 51994PC0010(33)

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr. DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 über in der Gemeinschaft hergestellte Schaumweine und der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 über die Herstellung und Vermarktung von in der Gemeinschaft erzeugten Likörweinen

/* KOM/94/10ENDG */

ABl. C 83 vom 19.3.1994, p. 54–54 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

51994PC0010(33)

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr. DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 über in der Gemeinschaft hergestellte Schaumweine und der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 über die Herstellung und Vermarktung von in der Gemeinschaft erzeugten Likörweinen /* KOM/94/10ENDG */

Amtsblatt Nr. C 083 vom 19/03/1994 S. 0054


Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr. . . . DES RATES vom . . .

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 über in der Gemeinschaft hergestellte Schaumweine und der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 über die Herstellung und Vermarktung von in der Gemeinschaft erzeugten Likörweinen (94/C 83/33)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Schwefeldioxidhöchstgehalte von Schaumwein und Likörwein sind in den Artikeln 11 und 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 (1) und in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1568/93 (3), festgelegt. Dieselben Artikel sehen vor, daß die Kommission dem Rat bis zum 1. April 1994 einen Bericht über diese Gehalte vorlegt, dem gegebenenfalls Vorschläge beigefügt werden. Da die vorzuschlagenden Maßnahmen auf andere von der Kommission noch auszuarbeitende Maßnahmen abgestimmt werden müssen, sollte die genannte Frist verlängert werden. Dies gilt auch für den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 genannten letzten Termin am 1. September 1994 -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 11 Absatz 3 werden der "1. April 1994" und der "1. September 1994" durch den "1. April 1995" bzw. "1. September 1995" ersetzt.

2. In Artikel 16 Absatz 3 werden der "1. April 1994" und der "1. September 1994" durch den "1. April 1995" bzw. "1. September 1995" ersetzt.

3. In Artikel 17 Absatz 3 wird der "1. September 1994" durch den "1. September 1995" ersetzt.

Artikel 2

In Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 werden der "1. April 1994" und der "1. September 1994" durch den "1. April 1995" bzw. "1. September 1995" ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. September 1994.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu . . . Im Namen des Rates

. . .

(1) ABl. Nr. L 231 vom 13. 8. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1988, S. 59.

(3) ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 42.

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