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Document 51994PC0010(16)

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr. DES RATES zur Festsetzung des Beihilfe für Seidenraupen für das Zuchtjahr 1994/95

/* KOM/94/10ENDG */

ABl. C 83 vom 19.3.1994, p. 25–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

51994PC0010(16)

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr. DES RATES zur Festsetzung des Beihilfe für Seidenraupen für das Zuchtjahr 1994/95 /* KOM/94/10ENDG */

Amtsblatt Nr. C 083 vom 19/03/1994 S. 0025


Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr. . . . DES RATES vom . . .

zur Festsetzung der Beihilfe für Seidenraupen für das Zuchtjahr 1994/95 (94/C 83/16)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestütz auf die Verordnung (EWG) Nr. 845/72 des Rates vom 24. April 1972 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Seidenraupenzucht (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2059/92 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 845/72 muß die Beihilfe für in der Gemeinschaft gezuechtete Seidenraupen jährlich so festgesetzt werden, daß unter Berücksichtigung der Lage auf dem Markt für Kokons und Grège, dessen voraussichtliche Entwicklung und Einfuhrpolitik, ein Beitrag zur Erzielung eines angemessenen Einkommens der Zuechter geleistet wird.

Die Anwendung der obengenannten Kriterien führt zur Festsetzung der Beihilfe in nachstehender Höhe -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höhe der in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 845/72 genannten Beihilfe für Seidenraupen wird für das Zuchtjahr 1994/95 je in Betrieb genommene Samenschachtel auf 110,41 ECU festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. April 1994.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu . . .

Im Namen des Rates

. . .

(1) ABl. Nr. L 100 vom 27. 4. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 19.

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