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Document 51994AC0852

STELLUNGNAHME des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Seilbahnen für den Personenverkehr

ABl. C 388 vom 31.12.1994, p. 26–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

51994AC0852

STELLUNGNAHME des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Seilbahnen für den Personenverkehr

Amtsblatt Nr. C 388 vom 31/12/1994 S. 0026


Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates ÜBER Seilbahnen für den personenverkehr () (94/C 388/06)

Der Rat beschloß am 17. Februar 1994, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 57 Absatz 2 und Artikel 100 a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Industrie, Handel, Handwerk und Dienstleistungen nahm ihre Stellungnahme am 8. Juni 1994 an. Berichterstatter war Herr Mobbs.

Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 317. Plenartagung (Sitzung vom 6. Juli 1994) einstimmig folgende Stellungnahme.

1. Hintergrund

1.1. Die Richtlinie 89/392/EWG () zur Angleichung der Rechtsvorschriften für Maschinen erfasst bestimmte Arten von Aufzuegen für die Beförderung Behinderter und an Treppen montierte Hebevorrichtungen. Die meisten Arten von Hebezeugen, einschließlich derer, mit denen sich der vorliegende Vorschlag für eine Richtlinie über Seilbahnen befasst, bleiben ausgeklammert.

1.2. Während der Diskussionen über die Angleichung der Rechtsvorschriften für alle übrigen Hebezeuge bestand ursprünglich die Absicht, seilgeführte Einrichtungen in die Vorschläge für andere Aufzuege miteinzubeziehen. Wegen der Vielzahl unterschiedlicher Anwendungen stellte sich dies jedoch als unmöglich heraus.

1.3. Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 89/392/EWG "Maschinen", geändert durch die Richtlinien 91/368/EWG () und 93/44/EWG (), schließt daher ausdrücklich aus:

- ,,seilgeführte Einrichtungen, einschließlich Seilbahnen, für die öffentliche und nichtöffentliche Personenbeförderung".

1.4. Der gegenwärtige Stand der Gesetzgebung in bezug auf Hebezeuge zur Personenbeförderung, die jetzt durch eine sektorale Gliederung gekennzeichnet ist, sieht wie folgt aus:

- Vom Rat angenommen: Industrielle Anwendungen - Richtlinie 89/392/EWG einschließlich der Änderungen. (Rechtsgrundlage: Artikel 100 a des Vertrags).

- Im Rat noch in Beratung: Personenaufzuege - Vorschlag für eine Richtlinie KOM 92/35/EWG. (Rechtsgrundlage: Artikel 100 a des Vertrags).

- Der hier erörterte Vorschlag für eine Richtlinie über Seilbahnen KOM 93/646/EWG. (Rechtsgrundlagen: die Artikel 57 Absatz 2, 66 und 100 a des Vertrags).

Durch die Angabe der Rechtsgrundlagen soll verdeutlicht werden, daß verschiedene Artikel zu berücksichtigen sind.

2. Der Vorschlag der Kommission

2.1. Gegenstand dieses Vorschlags für eine Richtlinie über Seilbahnen sind Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes, des Umwelt- und Verbraucherschutzes sowie technische Normen in bezug auf die einbezogenen Maschinen und Einrichtungen, ihren Betrieb und die Vorkehrungen für Bergung und Rettung. Der Vorschlag erstreckt sich auf vollständige Seilbahnanlagen von der Planung über den Ankauf und/oder die Herstellung der Bauteile und die Montage bis hin zum Betrieb und zur Wartung. Er entspricht mithin der Praxis in den meisten Mitgliedstaaten, die von den bestehenden nationalen Aufsichtsbehörden überwacht wird.

2.2. Die gegenwärtigen Vorschriften der Mitgliedstaaten, die sich auf Bauteile und auf Anlagen beziehen, sind üblicherweise sehr detailliert und wegen der Verwendung von Techniken, die nur im jeweiligen Land angewandt werden, sowie wegen regionaler Gepflogenheiten und Kenntnisse ausnahmslos inkompatibel. Bei fast allen Anlagen handelt es sich um Einzelanfertigungen. Auch wenn die Anlage auf einem Standardbaukonzept beruht und eine Reihe von Standardbauteilen enthält, wird sie doch speziell für einen ganz bestimmten Standort ausgelegt, gebaut und montiert. Dadurch ergibt sich eine Situation, in der die Möglichkeit der Hersteller zum freien Verkauf ihrer Produkte und zur Bereitstellung ihrer Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union beeinträchtigt werden kann. Dies kann die Wettbewerbsfähigkeit mindern und den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union einschränken.

2.3. Die Mitgliedstaaten haben Seilbahnen infolge der Erörterungen im Rat dem Geltungsbereich der Richtlinie 90/531/EWG () über die Auftragsvergabe zugeordnet, die durch die Richtlinie 93/38/EWG () ersetzt wird, die am 1. Juli 1994 in Kraft tritt und erstmals alle Dienstleistungssektoren einschließt. Seilbahnen unterstehen der eingehenden Überwachung durch öffentlich-rechtliche Einrichtungen in den Mitgliedstaaten, unabhängig davon, ob sich die jeweilige Anlage in öffentlichem oder in Privatbesitz befindet.

2.4. Um für Transparenz und eine wirkliche Öffnung des Marktes zu sorgen, sind bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, bei denen folgendes zu berücksichtigen ist:

- Gegenseitige Anerkennung kann nur ins Auge gefasst werden, wenn jeder Mitgliedstaat die Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten akzeptiert. Dies ist weder technisch noch politisch möglich.

- Eine freiwillige Normung kann sich nur auf Bauteile erstrecken, nicht jedoch auf eine Anlage. Da hier jedoch die Unvereinbarkeit der Rechtsvorschriften ins Spiel kommt, ist ein solcher Ansatz ebenfalls nicht möglich.

Dieser unbefriedigende Zustand lässt sich nur mit Hilfe einer gemeinschaftlichen Maßnahme beseitigen.

2.5. Die von der Kommission vorgeschlagene Richtlinie orientiert sich hinsichtlich der Bauteile an den Grundsätzen, die der Neuen Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung (Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985) () zugrunde liegen. Der Richtlinienvorschlag "Seilbahnen" erstreckt sich jedoch darüber hinaus auch auf Montage, Betrieb und Wartung. Darin werden die Grundanforderungen festgelegt, denen die gesamte Anlage und ihre Funktionsweise gerecht werden müssen. Der Vorschlag beschreibt nicht im einzelnen die Art und Weise, in der dies zu erreichen ist, sondern legt nur die gewünschten Ergebnisse fest. Des weiteren weist der Vorschlag auf die Verantwortlichkeiten der Behörden der Mitgliedstaaten in bezug auf Genehmigung und Betrieb von Seilbahnen hin.

2.6. Der Kommissionsvorschlag "Seilbahnen" bezog alle einzelstaatlichen Behörden in zusätzliche Fragen ein, wie grundlegende Anforderungen, harmonisierte Normen, Schutzklauseln, Module für die Konformitätsbewertung, benannte Stellen usw.

2.7. Wie im Fall bestehender Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten haben auch hier die verantwortlichen Behörden die Aufgabe, Kontrollen auf zwei Ebenen auszuführen:

- sicherheitskritische Bauteile;

- vollständige Anlagen, um insbesondere die Sicherheit der Benutzer und den Schutz der Umwelt zu gewährleisten.

3. Allgemeine Bemerkungen

3.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß begrüsst den Vorschlag der Kommission. Einer Anhörung von Herstellern und Anlagenbetreibern zufolge befürworten diese den Vorschlag im grossen und ganzen ebenfalls. Insbesondere unterstützt der Ausschuß das von der Kommission gesteckte Ziel, ein koordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten und den Aufbau einer grundlegenden Überwachung innerhalb der Europäischen Union zu gewährleisten, um ein hohes Sicherheitsniveau zu erreichen und aufrechtzuerhalten und so das Risiko künftiger Unfälle zu verringern.

3.2. Ergebnis des Kommissionsvorschlags muß ein auf breiterer Basis tätiger, wettbewerbsfähigerer Industriezweig sein, der sich auf den Weltmärkten besser behaupten kann. Dies ist deshalb wichtig, weil der europäische Markt für Neuanlagen ziemlich klein ist und schrumpft. Da die Mehrzahl der auf dem Weltmarkt operierenden Hersteller aus Europa kommt, muß jede Maßnahme, die auf die Verbesserung der Verkaufsaussichten abzielt, von einem vernünftigen, praktikablen Ansatzpunkt ausgehen.

3.3. Die von der Kommission angeführten Rechtsgrundlagen sind beachtenswert.

- Die Artikel 57 Absatz 2 und 66 des Vertrages sind nötig, um den Anlagenherstellern auf dem gesamten Gebiet der Europäischen Union die freie Betätigung zum Zwecke der Planung, Konstruktion, Aufstellung und Wartung der Einrichtungen zu erlauben.

- Artikel 100 a des Vertrages schafft eine anerkannte Grundlage für den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen.

3.4. Man könnte zwar meinen, daß dieser Vorschlag nur für Mitgliedstaaten mit Wintersportorten gelte. Die Beschreibung der darin behandelten Einrichtungen schließt jedoch auch Personenbeförderungseinrichtungen ein, die an vielen anderen Orten zu finden sind. Ausserdem ist die vorgeschlagene Richtlinie auch für Mitgliedstaaten von Interesse, die über bauteilfertigende Industrien verfügen.

3.5. Es ist wichtig, zwischen Anlagen für die Beförderung von Personen und normalerweise in Freizeitparks und auf Jahrmärkten zu findenden Anlagen für Vergnügungszwecke zu unterscheiden: erstere sind von diesem Vorschlag abgedeckt, letztere nicht.

3.6. Der Ausschuß vertritt folgende Auffassung:

3.6.1. Einige Übersetzungen weisen Schwächen auf. Die Kommission sollte alle Übersetzungen doppelt auf begriffliche Durchgängigkeit und Klarheit der Übersetzung prüfen.

3.6.2. Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, daß die allgemeinen Bedingungen und grundlegenden Anforderungen auch von den Herstellern und Betreibern sowie von allen anderen betroffenen Stellen eingehalten werden.

3.6.3. Die Verwendung des Ausdrucks "Stand der Technik", dem "jeweiliger" oder "anerkannter" vorangestellt ist, kann verwirrend sein. Der Ausschuß würde eine durchgängige Verwendung der Begriffe begrüssen, insbesondere deswegen, weil "Stand der Technik" ohnehin kein hundertprozentig definierbarer Ausdruck ist.

4. Besondere Bemerkungen

4.1.

Artikel 1

Um die Beschreibungsweise der Buchstaben a - d auch in Buchstabe e fortzuführen, sollte dieser wie folgt lauten:

,,Schleppaufzuege, mit denen auf ihren Skiern stehende Personen aufwärts befördert werden".

4.2.

Artikel 10

Um sicherzustellen, daß der Artikel sich nur auf Anlagen bezieht, die wirklich ganz oder teilweise neuartige Auslegungs- oder Baumerkmale aufweisen, sollte der Zusatz "die in einem oder mehreren bedeutsamen Punkten eine wirkliche Neuerung mit sich bringen" eingefügt werden. Ohne einen solchen Zusatz ist abzusehen, daß es endlose Diskussionen und/oder Streitigkeiten darüber gibt, was mit "ganz oder teilweise neuartig" gemeint ist.

4.3.

Artikel 14

Der Ausschuß versteht die Kommission so, daß sich dieser Teil des Richtlinienvorschlags nur auf Anlagenteile erstrecken soll, die Gegenstand von Reparaturen oder bedeutenden Umbauten gewesen sind. Dies sollte die Kommission unmißverständlich klarstellen, weil gemäß Anhang II des Vorschlags praktisch jedes Einzelteil einer Anlage unter die grundlegenden Anforderungen fällt. Auch der Ausdruck "bedeutend" (im Kontext dieses Artikels) bedarf einer genauen Bestimmung.

Wenn die Zielrichtung dieses Artikels nicht vollkommen klar ist und er so verstanden werden kann, daß die gesamte Anlage unter die vorgeschlagene Richtlinie fällt, besteht die Gefahr, daß manche wünschenswerten Reparaturen von den Seilbahnbetreibern nicht ausgeführt werden. Diese Gefahr muß von vornherein abgewehrt werden.

4.4.

Artikel 18

Die Kommission hat mündlich zum Ausdruck gebracht, daß es angesichts der starken Zunahme der Zahl der Ausschüsse geplant ist, einen neuen/erweiterten Ausschuß zu bilden, der für die gesamte "geführte Beförderung" verantwortlich ist, also z.B. Eisenbahnen, Metros/Untergrundbahnen, Seilbahnen usw.

4.5.

Artikel 20 und 21

Die Kommission hat dargelegt, daß die hier gebrauchte Formulierung einen neuen rechtlichen Ansatz darstellt und Mißbrauch durch einen Mitgliedstaat verhindern soll, der den vereinbarten Rechtsvorschriften nicht unverzueglich Gesetzeskraft verleiht.

4.5.1. Probleme können sich hinsichtlich laufender Arbeiten ergeben (d.h. Anlagen, deren Bau erwogen wird, die aber noch nicht in Betrieb sind). Der Ausschuß hält hier eine Klarstellung für nötig. Bei manchen Anlagen können vom Planungsbeginn bis zur Inbetriebnahme viele Jahre vergehen. Nach Angaben der Kommission ist es nicht üblich, daß eine Richtlinie wie die hier vorgeschlagene bei ihrer Verabschiedung rückwirkende Geltung erhält. Die Kommisison erwartet jedoch, daß neue Anlagen einer Nachprüfung unterzogen werden, insbesondere im Hinblick auf die Erfuellung der grundlegenden Anforderungen, und hier besonders der Sicherheit. Jede daraufhin als nötig erachtete Maßnahme würde auf einer Einzelfall-Grundlage getroffen werden. Der Ausschuß fordert die Kommission auf, diese besonderen Probleme sorgfältig zu prüfen und für Abhilfe zu sorgen.

4.5.2. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß die Kommission die in diesen Artikeln angesprochenen Anforderungen unmißverständlich klarstellen sollte, um Mehrdeutigkeiten und mögliche Fehlinterpretationen zu vermeiden.

4.6.

Anhang II

4.6.1.

Unterabsatz 2.6

Da dieser Absatz mit "Ausfallsicherheit der Anlage" überschrieben ist, vertritt der Ausschuß die Auffassung, daß der Wortlaut von 2.6.1 präziser als "angemessener Spielraum" und "höchst unwahrscheinlich" sein sollte.

4.6.2.

Unterabsatz 4.2

Die Anforderungen für "Steuereinrichtungen" sollten nicht weniger streng als die für die in 2.6.1 genannten Anlagen oder Bauteile sein.

Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 1994.

Der Präsident

des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Susanne TIEMANN

() ABl. Nr. C 70 vom 8. 3. 1994, S. 8.

() ABl. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989.

() ABl. Nr. L 198 vom 22. 7. 1991.

() ABl. Nr. L 175 vom 19. 7. 1993.

() Stellungnahme des WSA: ABl. Nr. C 139 vom 5. 6. 1989.

() ABl. Nr. L 199 vom 9. 8. 1993.

() ABl. Nr. C 136 vom 4. 6. 1985.

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