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Document 42014X0529(02)
Regulation No 128 of the Economic Commission for Europe of the United Nations (UN/ECE) — Uniform provisions concerning the approval of light emitting diode (LED) light sources for use in approved lamp units on power-driven vehicles and their trailers
Regelung Nr. 128 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Leuchtdioden-Lichtquellen (LED-Lichtquellen) zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
Regelung Nr. 128 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Leuchtdioden-Lichtquellen (LED-Lichtquellen) zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
ABl. L 162 vom 29.5.2014, pp. 43–70
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
|
29.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 162/43 |
Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens ist der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html.
Regelung Nr. 128 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Leuchtdioden-Lichtquellen (LED-Lichtquellen) zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Ergänzung 2 zur Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung — Tag des Inkrafttretens: 10. Juni 2014
INHALT
REGELUNG
|
1. |
Anwendungsbereich |
|
2. |
Verwaltungsvorschriften |
|
3. |
Technische Anforderungen |
|
4. |
Übereinstimmung der Produktion |
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5. |
Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion |
|
6. |
Endgültige Einstellung der Produktion |
|
7. |
Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden |
ANHÄNGE
|
1. |
Blätter für LED-Lichtquellen |
|
2. |
Mitteilung |
|
3. |
Beispiel für die Anordnung des Genehmigungszeichens |
|
4. |
Verfahren zur Messung der elektrischen und fotometrischen Eigenschaften |
|
5. |
Mindestanforderungen für Verfahren zur Qualitätskontrolle durch den Hersteller |
|
6. |
Probenahme und Annahmegrenzen für die Prüfprotokolle der Hersteller |
|
7. |
Mindestanforderungen für stichprobenartige Überprüfungen durch die Typgenehmigungs-behörde |
|
8. |
Bestätigung der Übereinstimmung durch stichprobenartige Überprüfungen |
1. ANWENDUNGSBEREICH
Diese Regelung gilt für LED-Lichtquellen nach Anhang 1, die zur Verwendung in genehmigten Einheiten von Signallampen von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern bestimmt sind.
2. VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN
2.1. Begriffsbestimmungen
2.1.1. Begriffsbestimmung von „Kategorie“
Der Ausdruck „ Kategorie “ wird in dieser Regelung zur Bezeichnung unterschiedlicher Grundbauarten genormter LED-Lichtquellen verwendet. Jeder Kategorie entspricht eine bestimmte Bezeichnung, zum Beispiel: „LW1“, „LY2“, „LR2“.
2.1.2. Begriffsbestimmung von „Typ“
LED-Lichtquellen unterschiedlicher „ Typen “ sind LED-Lichtquellen innerhalb derselben Kategorie, die sich in wesentlichen Merkmalen wie den folgenden nicht unterscheiden:
|
2.1.2.1. |
Handelsname oder -marke; LED-Lichtquellen, die gleiche Fabrik- oder Handelsmarke tragen, aber von unterschiedlichen Herstellern gefertigt werden, gelten als unterschiedliche Typen. LED-Lichtquellen, die von demselben Hersteller gefertigt werden und sich nur in der Fabrik- oder Handelsmarke unterscheiden, können als derselbe Typ angesehen werden. |
|
2.1.2.2. |
Bauart der Lichtquelle, sofern diese Unterschiede die optische Wirkung beeinflussen. |
|
2.1.2.3. |
Nennspannung. |
2.2. Antrag auf Genehmigung
2.2.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist vom Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.
2.2.2. Jedem Antrag sind beizufügen (siehe auch Absatz 2.4.2):
|
2.2.2.1. |
ausreichend detaillierte Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die die Feststellung des Typs gestatten; |
|
2.2.2.2. |
eine kurze technische Beschreibung; |
|
2.2.2.3. |
fünf Muster zu jeder Farbe, für die der Antrag gestellt wird. |
2.2.3. Bei einem Typ einer LED-Lichtquelle, der sich nur durch die Fabrik- oder Handelsmarke von einem bereits genehmigten Typ unterscheidet, genügt es, wenn Folgendes vorgelegt wird:
|
2.2.3.1. |
eine Erklärung des Herstellers, dass der vorgelegte Typ
|
|
2.2.3.2. |
zwei Muster mit der neuen Fabrik- oder Handelsmarke. |
2.2.4. Die zuständige Behörde prüft, ob ausreichende Regelungen vorhanden sind, die gewährleisten, dass vor Erteilung der Typgenehmigung eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion erfolgt.
2.3. Aufschriften
2.3.1. Die zur Genehmigung vorgelegten LED-Lichtquellen müssen am Sockel folgende Aufschriften tragen:
|
2.3.1.1. |
die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers, |
|
2.3.1.2. |
die Nennspannung, |
|
2.3.1.3. |
die Bezeichnung der entsprechenden Kategorie, |
|
2.3.1.4. |
eine ausreichend große Fläche für das Genehmigungszeichen. |
2.3.2. Die Anbringungsstelle nach Absatz 2.3.1.4 ist auf den dem Antrag beizufügenden Zeichnungen anzugeben.
2.3.3. Andere als die in den Absätzen 2.3.1 und 2.4.4 angegebenen Aufschriften dürfen unter der Bedingung angebracht werden, dass sie die lichttechnischen Eigenschaften nicht beeinträchtigen.
2.4. Genehmigung
2.4.1. Wenn alle Muster eines LED-Lichtquellentyps, die nach den Absätzen 2.2.2.3 oder 2.2.3.2 eingereicht wurden, den Vorschriften dieser Regelung entsprechen, ist eine Genehmigung zu erteilen.
2.4.2. Jedem genehmigten Typ wird ein Genehmigungscode zugeteilt. Sein erstes Zeichen bezeichnet die Änderungsserie zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung.
An dieses Zeichen schließt sich ein Identifizierungscode mit höchstens drei Stellen an. Dabei sind nur die folgenden arabischen Zahlen und Großbuchstaben zu verwenden:
„0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H J K L M N P R S T U V W X Y Z“.
Dieselbe Vertragspartei darf denselben Code keinem anderen Typ einer LED-Lichtquelle zuteilen.
2.4.3. Über die Erteilung, Erweiterung, Versagung oder Zurücknahme einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Typ einer LED-Lichtquelle nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 2 dieser Regelung entspricht; dieser Mitteilung ist eine vom Antragsteller eingereichte Zeichnung im Maßstab von mindestens 2:1, deren Format nicht größer als A4 (210 mm × 297 mm) ist, beizufügen.
2.4.4. An jeder LED-Lichtquelle, die einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, ist zusätzlich zu der Aufschrift nach Absatz 2.3.1 an der in Absatz 2.3.1.4 genannten Stelle ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus:
|
2.4.4.1. |
einem abgeflachten Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (1); |
|
2.4.4.2. |
dem Genehmigungscode in der Nähe des abgeflachten Kreises. |
2.4.5. Hat der Antragsteller denselben Genehmigungscode für mehrere Fabrik- oder Handelsmarken erhalten, so genügt es, eine oder mehrere von ihnen anzugeben, um die Vorschriften des Absatzes 2.3.1.1 einzuhalten.
2.4.6. Die Aufschriften nach den Absätzen 2.3.1 und 2.4.3 müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.
2.4.7. Anhang 3 dieser Regelung enthält ein Beispiel der Anordnung des Genehmigungszeichens.
3. TECHNISCHE ANFORDERUNGEN
3.1. Begriffsbestimmungen
3.1.1. Nennspannung: Spannung (in Volt), die auf der LED-Lichtquelle angegeben ist;
3.1.2. Prüfspannung(en): Spannung(en) oder Spannungsbereich(e) an den Klemmen der LED-Lichtquellen, für die die elektrischen und fotometrischen Eigenschaften der LED-Lichtquelle ausgelegt und bei der diese Werte zu prüfen sind;
3.1.3. Sollwerte: Konstruktionswert einer elektrischen oder fotometrischen Eigenschaft; er soll innerhalb der festgelegten Toleranzen erreicht werden, wenn der LED-Lichtquelle mit der entsprechenden Prüfspannung Strom zugeführt wird;
3.1.4. Prüf-LED-Lichtquelle: besondere LED-Lichtquelle zum Prüfen von Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen; für sie gelten geringere Toleranzen bei den Abmessungen und den elektrischen und fotometrischen Eigenschaften entsprechend den Angaben auf dem betreffenden Datenblatt. Bei Prüf-LED-Lichtquellen wird für jede Kategorie nur eine Nennspannung angegeben;
3.1.5. Bezugsachse: Achse, die in Bezug auf den Sockel festgelegt ist und auf die bestimmte Abmessungen der LED-Lichtquellen bezogen sind;
3.1.6. Bezugsebene: Ebene, die in Bezug auf den Sockel senkrecht zur Bezugsachse festgelegt ist und auf die bestimmte Abmessungen der LED-Lichtquelle bezogen sind;
3.1.7. Lichtschwerpunkt: ein Punkt auf der Bezugsachse, der in festgelegtem Abstand zur Bezugsebene liegt und den Ausgangspunkt des ausgehenden sichtbaren Lichts darstellt;
3.1.8. Lichtschwerpunktabstand: der Abstand zwischen der Bezugsebene und dem Lichtschwerpunkt;
3.1.9. Beobachtungsachse auf die LED-Lichtquelle: eine Achse durch den Lichtschwerpunkt bei festgelegtem Polar- und Azimutalwinkel, die zur Bestimmung der fotometrischen Eigenschaften der LED-Lichtquelle verwendet wird;
3.1.10. sichtbar leuchtende Fläche: Fläche, die das (sichtbare) Element der sichtbaren Strahlung enthält, wenn diese über eine bestimmte Beobachtungsachse betrachtet wird; die sichtbar leuchtende Fläche liegt in einer Ebene, die den Lichtschwerpunkt enthält und sich senkrecht zur entsprechenden Beobachtungsachse befindet;
3.1.11. Normierte Lichtstärke: der Quotient aus der Lichtstärke dividiert durch den Lichtstrom der Lichtquelle, mit dem die Charakteristik der Winkelstrahlung der LED-Lichtquelle bestimmt wird;
3.1.12. Kumulativer Lichtstrom: Von der Lichtquelle bei Betriebsbedingungen ausgestrahlter Lichtstrom innerhalb eines Kegels, der den angegebenen Raumwinkel umfasst und dessen Mittelpunkt sich auf der Bezugsachse befindet (2);
3.1.13. Leuchtdioden-Lichtquelle (LED-Lichtquelle): eine Lichtquelle, bei der das Element für die sichtbare Strahlung aus ein oder mehreren Halbleiterverbindungen besteht, die Injektionslumineszenz- oder Fluoreszenz-Effekte erzeugen.
3.2. Allgemeine Vorschriften
|
3.2.1. |
Jedes der eingereichten Muster muss den Vorschriften dieser Regelung entsprechen. |
|
3.2.2. |
LED-Lichtquellen müssen so gebaut sein, dass sie bei normaler Verwendung betriebsfähig sind und bleiben. Außerdem dürfen sie keinen Konstruktions- oder Herstellungsfehler aufweisen. |
|
3.2.3. |
Die LED-Lichtquellen dürfen auf ihren optischen Oberflächen keine Fehlstellen oder Flecken aufweisen, die ihre richtige Wirkung und ihre optischen Eigenschaften ungünstig beeinflussen. |
|
3.2.4. |
LED-Lichtquellen müssen mit genormten Sockeln versehen sein, die den Datenblättern der IEC-Publikation 60061 für Sockel entsprechen; siehe hierzu die Angaben auf den einzelnen Datenblättern des Anhangs 1. |
|
3.2.5. |
Der Sockel muss widerstandsfähig und mit der LED-Lichtquelle fest verbunden sein. |
|
3.2.6. |
Die Einhaltung der Bestimmungen nach den Absätzen 3.2.3 bis 3.2.5 ist bei LED-Lichtquellen durch eine Sichtprüfung, durch Prüfung der Abmessungen und erforderlichenfalls durch einen Probeeinbau gemäß IEC-Publikation 60061 festzustellen. |
|
3.2.7. |
Die Halbleiterverbindungen müssen die einzigen Elemente der LED-Lichtquelle sein, die, wenn Strom zugeführt wird, Licht erzeugen und ausstrahlen, entweder direkt oder durch auf Fluoreszenz basierender Umwandlung. |
3.3. Prüfungen
|
3.3.1. |
LED-Lichtquellen sind vor der Prüfung für mindestens 48 Stunden bei Prüfspannung zu altern. Bei Mehrzweck-LED-Lichtquellen ist jede Funktion einzeln zu altern. |
|
3.3.2. |
Wenn nichts anderes angegeben ist, sind die elektrischen und fotometrischen Messungen bei der entsprechenden Prüfspannung durchzuführen. |
|
3.3.3. |
Die elektrischen Messungen gemäß Anhang 4 sind mit Geräten durchzuführen, die mindestens der Klasse 0,2 angehören (0,2 % Genauigkeit bei Skalenendwert). |
3.4. Lage und Abmessungen der sichtbar leuchtenden Fläche
|
3.4.1. |
Die Lage und Abmessungen der sichtbar leuchtenden Fläche müssen den Anforderungen des entsprechenden Datenblatts von Anhang 1 genügen. |
|
3.4.2. |
Die Messung ist nach der Alterung der LED-Lichtquelle gemäß Absatz 3.3.1 durchzuführen. |
3.5. Lichtstrom
|
3.5.1. |
Bei der Messung unter den in Anhang 4 genannten Bedingungen muss der Lichtstrom innerhalb der im entsprechenden Datenblatt von Anhang 1 angegebenen Grenzen liegen. |
|
3.5.2. |
Die Messung ist nach der Alterung der LED-Lichtquelle gemäß Absatz 3.3.1 durchzuführen. |
3.6. Normierte Lichtstärkeverteilung/Verteilung des kumulativen Lichtstroms
|
3.6.1. |
Bei der Messung unter den in Anhang 4 dieser Regelung genannten Prüfbedingungen muss die normierte Lichtstärkeverteilung und/oder die Verteilung des kumulativen Lichtstroms innerhalb der im entsprechenden Datenblatt von Anhang 1 angegebenen Grenzen liegen. |
|
3.6.2. |
Die Messung ist nach der Alterung der LED-Lichtquelle gemäß Absatz 3.3.1 durchzuführen. |
3.7. Farbe
|
3.7.1. |
Die Farbe des von den LED-Lichtquellen ausgestrahlten Lichts muss auf dem entsprechenden Datenblatt angegeben sein. Die Begriffsbestimmungen für die Farbe des ausgestrahlten Lichtes, die in der Regelung Nr. 48 und ihren bis zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Typgenehmigung in Kraft gesetzten Änderungsserien aufgeführt sind, gelten auch für diese Regelung. |
|
3.7.2. |
Die Farbe des ausgestrahlten Lichts ist nach dem in Anhang 4 angegebenen Verfahren zu messen. Jeder Messwert muss in dem vorgeschriebenen Toleranzbereich liegen. |
|
3.7.3. |
Im Falle von LED-Lichtquellen, die weißes Licht ausstrahlen, wird der kleinste Rotanteil des Lichts wie folgt bestimmt:
Dabei ist:
Dieser Wert ist in Abständen von einem Nanometer zu berechnen. |
3.8. UV-Strahlung
Die Werte der UV-Strahlung der LED-Lichtquelle müssen so niedrig sein, dass die LED-Lichtquelle dem Typ mit geringer UV-Strahlung gemäß folgender Formel entspricht:
Dabei ist:
|
S(λ)(Einheit: 1) |
die spektrale Bewertungsfunktion; |
|
km = 683 lm/W |
der Höchstwert der Lichtausbeute. |
(Zur Definition der anderen Symbole siehe Absatz 3.7.3).
Dieser Wert ist in Abständen von einem Nanometer zu berechnen. Die ultraviolette Strahlung wird anhand der in der nachstehenden Tabelle angegebenen Werte gewichtet:
|
λ |
S(λ) |
|
250 |
0,430 |
|
255 |
0,520 |
|
260 |
0,650 |
|
265 |
0,810 |
|
270 |
1,000 |
|
275 |
0,960 |
|
280 |
0,880 |
|
285 |
0,770 |
|
290 |
0,640 |
|
295 |
0,540 |
|
300 |
0,300 |
|
305 |
0,060 |
|
310 |
0,015 |
|
315 |
0,003 |
|
320 |
0,001 |
|
325 |
0,00050 |
|
330 |
0,00041 |
|
335 |
0,00034 |
|
340 |
0,00028 |
|
345 |
0,00024 |
|
350 |
0,00020 |
|
|
|
|
355 |
0,00016 |
|
360 |
0,00013 |
|
365 |
0,00011 |
|
370 |
0,00009 |
|
375 |
0,000077 |
|
380 |
0,000064 |
|
385 |
0,000530 |
|
390 |
0,000044 |
|
395 |
0,000036 |
|
400 |
0,000030 |
|
|
|
Anmerkung: Die Werte entsprechen den „Richtlinien der IRPA/INIRC für Expositionsgrenzwerte für Ultraviolettstrahlung“. Die gewählten Wellenlängen (in Nanometer) sind repräsentativ; andere Werte sind durch Interpolation zu bestimmen.
3.9. LED-Prüflichtquellen
Zusätzliche Vorschriften für LED-Prüflichtquellen sind auf den entsprechenden Datenblättern in Anhang 1 angegeben.
4. ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
|
4.1. |
Die nach dieser Regelung genehmigten LED-Lichtquellen müssen so beschaffen sein, dass sie dem genehmigten Typ insofern entsprechen, als sie mit den vorgeschriebenen Aufschriften versehen sind und die technischen Vorschriften des Absatzes 3 und der Anhänge 1, 4 und 5 dieser Regelung eingehalten sind. |
|
4.2. |
Die Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 4.1 ist durch entsprechende Kontrollen der Produktion zu überprüfen. |
|
4.3. |
Der Inhaber der Genehmigung muss insbesondere:
|
|
4.4. |
Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung für den Typ erteilt hat, kann jederzeit die in jeder Produktionsanlage bei der Kontrolle der Übereinstimmung angewandten Verfahren überprüfen. |
|
4.4.1. |
Bei jeder Inspektion müssen dem Prüfer die Prüfungs- und Produktionsunterlagen vorgelegt werden. |
|
4.4.2. |
Der Prüfer kann stichprobenweise Muster für die Prüfung im Labor des Herstellers auswählen. Die Mindestzahl der Muster kann entsprechend den Ergebnissen der eigenen Prüfungen des Herstellers festgelegt werden. |
|
4.4.3. |
Erscheint das Qualitätsniveau unzureichend oder wird es für notwendig erachtet, die Gültigkeit der Prüfungen nach Absatz 4.4.2 zu überprüfen, so wählt der Prüfer Proben aus, die dem technischen Dienst zugesandt werden, der die Prüfungen für die Genehmigung durchgeführt hat. |
|
4.4.4. |
Die zuständige Behörde darf jede in dieser Regelung vorgeschriebene Prüfung durchführen. Entscheidet die zuständige Behörde, dass stichprobenartige Untersuchungen durchgeführt werden sollen, so sind die Kriterien der Anhänge 7 und 8 dieser Regelung anzuwenden. |
|
4.4.5. |
Die von der zuständigen Behörde genehmigten Überprüfungen werden gewöhnlich einmal alle zwei Jahre durchgeführt. Werden während einer dieser Überprüfungen negative Ergebnisse erzielt, so hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wiederherzustellen. |
5. MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION
|
5.1. |
Die für eine LED-Lichtquelle nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Vorschriften nicht eingehalten sind oder eine mit einem Genehmigungszeichen versehene LED-Lichtquelle nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmt. |
|
5.2. |
Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 2 dieser Regelung entspricht. |
6. ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION
Stellt der Inhaber der Genehmigung die Herstellung eines laut dieser Regelung genehmigten LED-Lichtquellentyps endgültig ein, so hat er hierüber die Typgenehmigungsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 2 dieser Regelung entspricht.
7. NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER TYPGENEHMIGUNGSBEHÖRDEN
Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der technischen Dienste, die für die Durchführung der Genehmigungsprüfungen zuständig sind, und der Typgenehmigungsbehörden, die die Genehmigungen erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter über die Genehmigung, die Erweiterung, die Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion zu übersenden sind, mit.
(1) Entsprechend den Definitionen in der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.2, Abs. 2
(2) Begriffe im englischsprachigen Original nach „CIE/IEC vocabulary IEV 845-09-31“.
ANHANG 1
BLÄTTER (*1) FÜR LED-LICHTQUELLEN
Verzeichnis der Kategorien der LED-Lichtquellen und ihre Blatt-Nummern:
|
Kategorie |
|
Blattnummer(n) |
|
LR1 |
|
LR1/1 bis 5 |
|
LW2 |
|
LW2/1 bis 5 |
Verzeichnis der Blätter für LED-Lichtquellen und ihre Reihenfolge in diesem Anhang:
Blattnummer(n)
LR1/1 bis 5
LW2/1 bis 5
Kategorie LR1 — Blatt LR1/1
In den Zeichnungen werden nur die wichtigsten Abmessungen (in mm) der LED-Lichtquelle dargestellt.
Abbildung 1
Hauptzeichnung
Abbildung 2
Detailansicht des Steckanschlusses
Kategorie LR1 — Blatt LR1/2
Tabelle 1
Wesentliche elektrische und fotometrische Merkmale
|
Abmessungen in mm |
Toleranz |
||||
|
LED-Serienlichtquellen |
LED-Prüflichtquelle |
||||
|
e (1) |
24,0 |
0,2 |
0,1 |
||
|
Sockel PGJ21t-1 nach IEC-Publikation 60061 (Blatt 7004-165-1) |
|||||
|
Elektrische und fotometrische Merkmale (2) |
|||||
|
Nennwerte |
|
Nebenfunktion |
Hauptfunktion |
Nebenfunktion |
Hauptfunktion |
|
Volt |
12 |
12 |
|||
|
Soll werte (3) |
Watt (bei 13,5 V Gleichstrom) |
0,75 max. |
3,5 max. 1,4 min. |
0,75 max. |
3,5 max. 1,4 min. |
|
Lichtstrom (in lm bei 13,5 V Gleichstrom) |
|
|
3,5 ± 10 % |
47 ± 10 % |
|
|
Lichtstrom (in lm bei 10-16 V Gleichstrom) |
3,5 ± 20 % |
47 ± 20 % |
|
|
|
Verhalten bei Ausfall
Bei einem Ausfall der LED-Lichtquelle (kein Licht wird ausgestrahlt) muss die maximale Stromaufnahme — bei Betrieb innerhalb des Eingangsspannungsbereichs in der Betriebsart Hauptfunktion — weniger als 20 mA betragen (offener Stromkreis).
Vorschriften für den Prüfschirm
Mit der folgenden Prüfung sollen die Anforderungen für die sichtbar leuchtende Fläche der LED-Prüflichtquelle festgelegt werden und es soll festgestellt werden, ob die leuchtende Fläche den Vorschriften entspricht, indem nachgeprüft wird, ob sie sich relativ zur Bezugsachse und zur Bezugsebene in der richtigen Lage befindet.
Die Lage der leuchtenden Fläche ist mit dem „Boxsystem“ gemäß Abbildung 3 zu prüfen; in dieser Abbildung sind die Projektionen bei der Betrachtungsrichtung γ = 90° in den Ebenen C90 und C180 (C, γ gemäß Abbildung 4) dargestellt. Mindestens 95 % des in Betrachtungsrichtung ausgestrahlten Lichtstroms müssen von dem durch d1, d2 und c bestimmten trapezförmigen Bereich ausgehen. Weniger als 70 % des Lichtstroms müssen von dem durch d3 und c bestimmten rechteckigen Bereich ausgehen.
Kategorie LR1 — Blatt LR1/3
Abbildung 3
Prüfung der leuchtenden Fläche mit dem „Boxsystem“
Tabelle 2
Abmessungen des Boxsystems in Abbildung 3
|
Abmessungen in mm |
f |
c |
d1 |
d2 |
d3 |
|
LED-Serienlichtquellen |
E + 0,2 |
3,6 |
21,0 |
15,0 |
7,0 |
|
LED-Prüflichtquellen |
E + 0,1 |
3,4 |
21,0 |
15,0 |
7,0 |
Normierte Lichtstärkenverteilung
Mit der folgenden Prüfung soll die normierte Lichtstärkenverteilung der Lichtquelle in einer beliebigen, die Bezugsachse enthaltenden Ebene festgelegt werden. Der Schnittpunkt der Bezugsachse mit dem oberen Rand der Box dient als Ursprung des Koordinatensystems.
Die Lichtquelle wird auf einer flachen Platte mit den entsprechenden Anschlussmerkmalen befestigt. Die Platte ist auf einem Goniometertisch mit einem Halter so zu befestigen, dass die Bezugsachse der Lichtquelle mit einer der Drehachsen des Goniometers in einer Flucht liegt. Der entsprechende Messaufbau ist in Abbildung 4 dargestellt.
Kategorie LR1 — Blatt LR1/4
In den Zeichnungen wird nur der grundlegende Aufbau für die Messung der LED-Lichtquelle dargestellt.
Abbildung 4
Aufbau zur Messung der Lichtstärkenverteilung
Die Messergebnisse der Lichtstärkenverteilung werden für die Hauptfunktion mit einem Prüf-Fotogoniometer aufgezeichnet. Der Messabstand ist so zu wählen, dass sich der Detektor im Fernfeld der Lichtverteilung befindet.
Die Messungen sind in drei C-Ebenen, die die Bezugsachse der Lichtquelle enthalten, durchzuführen. Die drei C-Ebenen müssen sich im Bereich zwischen C30 und C330 befinden, um die Schatten der Anschlüsse zu vermeiden, und der Winkel zwischen ihnen muss mindestens 30° betragen. Die Prüfpunkte für jede Ebene im Falle von mehrfachen Polarwinkeln γ sind in Tabelle 3 enthalten.
Nach der Messung sind die Ergebnisse unter Verwendung des Lichtstroms der jeweils geprüften Lichtquelle gemäß Absatz 3.1.11 auf 1 000 lm zu normieren. Diese Daten müssen mit der aus Tabelle 3 hervorgehenden Toleranzspanne übereinstimmen.
C-Ebenen: siehe CIE-Publikation Nr. 70-1987 „Bestimmung der absoluten Lichtstärkeverteilung durch Messung“.
Kategorie LR1 — Blatt LR1/5
Tabelle 3
Prüfpunktwerte der normierten Lichtstärke für die Hauptfunktion von Serien- und Prüflichtquellen
|
|
LED-Serienlichtquelle |
LED-Prüflichtquelle |
||
|
γ |
Mindestlichtstärke in cd/1 000 lm |
Maximale Lichtstärke in cd/1 000 lm |
Mindestlichtstärke in cd/1 000 lm |
Maximale Lichtstärke in cd/1 000 lm |
|
0° |
0 |
30 |
0 |
20 |
|
15° |
0 |
30 |
0 |
20 |
|
30° |
0 |
70 |
0 |
40 |
|
45° |
20 |
100 |
20 |
60 |
|
60° |
35 |
120 |
35 |
80 |
|
75° |
50 |
140 |
50 |
100 |
|
90° |
70 |
160 |
70 |
120 |
|
105° |
90 |
180 |
90 |
140 |
|
120° |
110 |
200 |
110 |
160 |
|
135° |
110 |
200 |
110 |
160 |
|
150° |
90 |
180 |
90 |
140 |
Die Lichtstärkenverteilung gemäß Tabelle 3 muss weitgehend einheitlich sein, d. h. zwischen zwei benachbarten Rasterpunkten wird die relative erforderliche Lichtstärke durch lineare Interpolation unter Verwendung der beiden benachbarten Rasterpunkte berechnet.
Kategorie LW2 — Blatt LW2/1
In den Zeichnungen werden nur die wichtigsten Abmessungen (in mm) der LED-Lichtquelle dargestellt.
Abbildung 1
Hauptzeichnung — Vorder- und Seitenansicht
Abbildung 2 —
Detailansicht des Steckanschlusses
Tabelle 1
Wesentliche elektrische und fotometrische Merkmale
|
Abmessungen in mm |
Toleranzen |
||||
|
LED-Serienlichtquellen |
LED-Prüflichtquellen |
||||
|
e |
26,4 |
0,2 |
0,1 |
||
|
[Sockel PGJY50] nach IEC-Publikation 60061 (Blatt 7004-[…]-1) |
|||||
|
Elektrische und fotometrische Merkmale (4) |
|||||
|
Nennwerte |
|
Nebenfunktion |
Hauptfunktion |
Nebenfunktion |
Hauptfunktion |
|
Volt |
12 |
12 |
|||
|
Watt (bei 13,5 V Gleichstrom) |
1 max. |
12 max. 4 min. |
1 max. |
12 max. 4 min. |
|
|
Lichtstrom (in lm bei 13,5 V Gleichstrom) |
|
|
50 ± 10 % |
725 ± 10 % |
|
|
Lichtstrom (in lm bei 10-16 V Gleichstrom) |
50 ± 15 % |
725 ± 15 % |
|
|
|
|
Entsprechende Grundtemperatur Tb in °C |
30 ± 2 |
55 ± 2 |
30 ± 0,5 |
55 ± 0,5 |
|
Kategorie LW2 — Blatt LW2/2
Vorschriften für den Prüfschirm
Bei dieser Prüfung wird festgestellt, ob sich die leuchtende Fläche der LED-Lichtquelle in Bezug auf die Bezugsachse und die Bezugsebene in der richtigen Lage befindet.
Die Einhaltung von Lage und Abmessung gemäß Tabelle 2 ist mit dem in Abbildung 3 dargestellten „Boxsystem“ zu prüfen. In der linken Zeichnung ist die Projektion bei Betrachtung entlang der Bezugsachse mit einem Öffnungswinkel von ± 40° und in der rechten Zeichnung die Lage der Bezugsebene und -achse dargestellt.
Die Größenbestimmung ist mit geeigneten Mitteln durchzuführen.
Abbildung 3
Prüfung der leuchtenden Fläche mit dem „Boxsystem“
Tabelle 2
Abmessungen der leuchtenden Fläche in Abbildung 3
|
Abmessungen in mm |
e |
a |
b |
c |
|
LED-Serienlichtquellen |
26,4 ± 0,2 |
14,5 + 0/-2,5 |
10,1 + 0/-1,5 |
Ø 50,00 + 0,10/-0 |
|
LED-Prüflichtquellen |
26,4 ± 0,1 |
14,5 + 0/-2,5 |
10,1 + 0/-1,5 |
Ø 50,05 + 0,05/-0 |
Kategorie LW2 — Blatt LW2/3
Verteilung des kumulativen Lichtstroms
Messaufbau
Bei dieser Prüfung wird der kumulative Lichtstrom innerhalb festgelegter Raumwinkel der Lichtstärkenverteilung bestimmt.
Goniofotometer des Typs I oder II gemäß der CIE-Publikation Nr. 70-1987 mit der Fähigkeit, die Lichtquelle um zwei Achsen rechtwinklig zur Achse des Lichtaustritts zu drehen, können verwendet werden. Der innerhalb des Abstands e liegende Schnittpunkt der Bezugsachse mit der Ebene, die parallel zur Bezugsebene liegt, dient als Ursprung des Koordinatensystems.
Abbildung 4
Aufbau zur Messung der Lichtstärkenverteilung unter Verwendung eines Goniofotometers
Die Lichtquelle wird auf einer flachen Platte mit den entsprechenden Anschlussmerkmalen befestigt. Die Platte ist auf einem Goniometertisch mit einem Halter so zu befestigen, dass die Bezugsachse der Lichtquelle mit der Messachse des Goniometers in einer Flucht liegt. Der entsprechende Messaufbau ist in Abbildung 4 dargestellt.
Kategorie LW2 — Blatt LW2/4
Verteilung des kumulativen Lichtstroms
Messverfahren und Berechnungsmethode
Es sind die Daten für die in Tabelle 1 angegebene Grundtemperatur Tb an der in Abbildung 5 gezeigten Stelle aufzuzeichnen.
Die Daten der Lichtstärkenverteilung sind innerhalb eines Raumwinkels von –40° < α < +40° und –40° < β < +40° aufzuzeichnen. Der Messabstand ist so zu wählen, dass sich der Detektor im Fernfeld der Lichtverteilung befindet. Es ist ein Winkelschritt von 1° oder weniger erforderlich.
Nach der Messung ist — ausgehend von den für verschiedene Raumwinkel nach Tabelle 3 aufgezeichneten Daten — die Verteilung des kumulativen Lichtstroms gemäß der CIE-Publikation 84-1989, Abschnitt 4.3 zu berechnen. Dann ist die Verteilung auf den für –40° < α < +40° und –40° < β < +40 ermittelten Gesamtlichtstrom zu normieren. Diese Daten müssen mit der aus Tabelle 3 hervorgehenden Toleranzspanne übereinstimmen.
Damit eine symmetrische Verteilung innerhalb jedes einzelnen Raumwinkels in Tabelle 3 gewährleistet ist, muss die Bestimmung des Lichtstroms für alle 4 Quadranten unabhängig erfolgen und die Lichtstromwerte dürfen nicht um mehr als 15 % abweichen.
Tabelle 3
Prüfpunktwerte des normierten kumulativen Lichtstroms für Serien- und Prüflampen
|
Winkel α, β |
Min. des normierten Lichtstroms in % |
Max. des normierten Lichtstroms in % |
|
– 5° < α, β < +5° |
8 |
14 |
|
– 10° < α, β < +10° |
31 |
37 |
|
– 15° < α, β < +15° |
54 |
59 |
|
– 20° < α, β < +20° |
75 |
81 |
|
– 25° < α, β < +25° |
91 |
95 |
|
– 30° < α, β < +30° |
97 |
100 |
|
– 35° < α, β < +35° |
98 |
100 |
|
– 40° < α, β < +40° |
100 (definitionsgemäß) |
|
Die Verteilung des kumulativen Lichtstroms der Nebenfunktion kann überprüft werden, indem das Verhältnis von Haupt- und Nebenfunktion unter einem festen Winkel gemessen und dieser Faktor mit dem Lichtstrom der Hauptfunktion multipliziert wird.
Falls Zweifel daran bestehen, dass die Verteilungen des kumulativen Lichtstroms von Haupt- und Nebenfunktion voneinander abweichen, ist das für die Hauptfunktion oben beschriebene Verfahren für die Nebenfunktion zu wiederholen.
Geometrie der thermischen Übergangsfläche
Die thermische Übergangsfläche von LW2 befindet sich innerhalb der Bezugsebene (schraffierter Bereich in Abbildung 5) und ist ausführlich in IEC-Publikation 60061 (vgl. Blatt LW 2/1 Tabelle 1) beschrieben. Sie ist an einem geeigneten Kühlkörper oder Wärmeregelsystem anzubringen.
Der Lichtstrom gemäß Tabelle 1 muss erreicht sein, wenn sich die Grundtemperatur Tb, die an der in Abbildung 5 dargestellten Stelle gemessenen wird, stabilisiert hat.
Kategorie LW2 — Blatt LW2/5
Abbildung 5
Rückansicht: thermische Übergangsfläche und Stelle des Punktes Tb auf der vertikalen Symmetrieachse, mit Abstand f vom Mittelpunkt
|
Abmessungen in mm |
|
|
c |
50,0 |
|
d |
34,5 |
|
f |
13,0 |
|
g |
10,0 |
Verhalten bei Ausfall
Bei einem Ausfall der LED-Lichtquelle (kein Licht wird ausgestrahlt) muss die maximale Stromaufnahme — bei Betrieb innerhalb des Eingangsspannungsbereichs in der Betriebsart Hauptfunktion — weniger als 20 mA betragen (offener Stromkreis).
(*1) Tabellen — Elektrische und fotometrische Merkmale:
|
|
Die Spannung ist in V angegeben. |
|
|
Die Leistung ist in W angegeben. |
|
|
Der Lichtstrom ist in lm angegeben. |
|
|
Die normierte Lichtstärke ist in cd/1 000 lm angegeben. |
|
|
Der normierte kumulative Lichtstrom ist in % angegeben. |
(1) Leuchtende Fläche: zu prüfen mit dem „Boxsystem“ nach Abbildung 3.
(2) Das ausgestrahlte Licht muss rot sein.
(3) Ohne Unterbrechung 30 Minuten lang bei 23 ± 2,5 °C
(4) Das ausgestrahlte Licht muss weiß sein.
(5) 30 Minuten lang ununterbrochener Betrieb bei der gemäß den oben genannten Anforderungen stabilisierten Grundtemperatur Tb.
(6) Der von der leuchtenden Fläche ausgehende Lichtstrom ist innerhalb eines Raumwinkels von –40° < α < + 40° und –40° < β < +40° zu bestimmen, indem entweder integrale Berechnungsverfahren oder das auf den Blättern LW 2/3 und LW 2/4 beschriebene Verfahren verwendet werden.
ANHANG 3
BEISPIEL FÜR DIE ANORDNUNG DES GENEHMIGUNGSZEICHENS
(siehe Absatz 2.4.4)
a = 2,5 mm min.
Das oben dargestellte, an einer LED-Lichtquelle angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass die Lichtquelle im Vereinigten Königreich (E11) unter dem Genehmigungscode 0A01 genehmigt worden ist. Aus dem ersten Zeichen des Genehmigungscodes geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 128 (*1) in ihrer ursprünglichen Fassung erteilt worden ist.
(*1) Ohne Änderung der Genehmigungsnummer.
ANHANG 4
VERFAHREN ZUR MESSUNG DER ELEKTRISCHEN UND FOTOMETRISCHEN EIGENSCHAFTEN
Lichtquellen aller Kategorien mit Kühlkörper sind in einer ruhigen Atmosphäre bei einer Umgebungstemperatur von 23 °C ± 2 °C zu messen. Für diese Messungen ist der Mindestfreiraum gemäß den Datenblättern beizubehalten.
Lichtquellen aller Kategorien, für die ein Temperaturwert Tb vorliegt, sind zu messen, indem der Tb-Punkt bei der im Datenblatt für die jeweilige Kategorie angegebenen Temperatur stabilisiert wird.
1. Lichtstrom
|
1.1. |
Der Lichtstrom ist in den folgenden Fällen mit einem integralen Berechnungsverfahren zu messen:
|
|
1.2. |
Die Messwerte des Lichtstroms müssen
den Anforderungen in Bezug auf Mindest- und Höchstwerte entsprechen. Im Falle der Bedingung a) muss dieser Wert zwischen 100 % und 80 % des nach einer Minute gemessenen Wertes liegen. |
|
1.3. |
Die Messungen sind bei der jeweiligen Prüfspannung und den Mindest- und Höchstwerten des jeweiligen Spannungsbereichs durchzuführen. Die folgenden Abweichungen des Lichtstroms bei den Toleranzintervallgrenzwerten dürfen nicht überschritten werden, es sei denn, auf dem Datenblatt ist etwas anderes angegeben.
|
2. Normierte Lichtstärke/normierter kumulativer Lichtstrom
|
2.1. |
Die Messungen der Lichtstärke beginnen
|
|
2.2. |
Die Messungen sind bei der jeweiligen Prüfspannung durchzuführen. |
|
2.3. |
Die normierte Lichtstärke eines Prüfmusters wird berechnet, indem die nach Absatz 2.1 dieses Anhangs gemessene Lichtstärkenverteilung durch den nach Absatz 1.2 dieses Anhangs nach 30 Minuten bestimmten Lichtstrom geteilt wird. |
|
2.4. |
Der kumulative Lichtstrom eines Prüfmusters ist gemäß der CIE-Publikation 84-1989, Abschnitt 4.3 wird berechnet, indem die Lichtstärke in einen Kegel, der einen Raumwinkel umfasst, integriert wird. |
3. Farbe
Die Farbe des ausgestrahlten und unter den in Absatz 1.1 dieses Anhangs beschriebenen Bedingungen gemessenen Lichts muss in beiden Fällen innerhalb der vorgeschriebenen Farbgrenzen liegen.
4. Leistungsaufnahme
|
4.1. |
Es wird eine Messung der Leistungsaufnahme unter den in Absatz 1.1 dieses Anhangs beschriebenen Bedingungen durchgeführt, wobei die Anforderungen von Absatz 3.3.3 dieser Regelung gelten. |
|
4.2. |
Die Messungen der Leistungsaufnahme sind bei der jeweiligen Prüfspannung durchzuführen. |
|
4.3. |
Die ermittelten Werte müssen den im jeweiligen Datenblatt enthaltenen Anforderungen in Bezug auf die Mindest- und Höchstwerte entsprechen. |
(*1) a Die größte Abweichung des Lichtstroms bei den Toleranzgrenzwerten ist zu berechnen, indem der bei der Prüfspannung gemessene Lichtstrom als Bezugswert verwendet wird. Zwischen der Prüfspannung und den Grenzwerten des Spannungsbereichs muss das Verhalten des Lichtstroms weitgehend einheitlich sein.
ANHANG 5
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR VERFAHREN ZUR QUALITÄTSKONTROLLE DURCH DEN HERSTELLER
1. Allgemeines
Die Vorschriften über die Übereinstimmung gelten hinsichtlich der fotometrischen, geometrischen, visuellen und elektrischen Eigenschaften als eingehalten, wenn die Toleranzen für Serien-LED-Lichtquellen, die in dem entsprechenden Datenblatt in Anhang 1 und in dem entsprechenden Datenblatt für die Sockel angegeben sind, nicht überschritten werden.
2. Mindestanforderungen für die Kontrolle der Übereinstimmung durch den Hersteller
Für jeden Typ einer LED-Lichtquelle muss der Hersteller oder der Inhaber des Genehmigungszeichens nach den Vorschriften dieser Regelung in angemessenen Abständen Prüfungen durchführen.
2.1. Art der Prüfungen
Die Prüfungen im Hinblick auf die Einhaltung dieser Vorschriften erstrecken sich auf ihre fotometrischen, geometrischen und optischen Eigenschaften.
2.2. Anzuwendende Prüfverfahren
|
2.2.1. |
Die Prüfungen sind im Allgemeinen nach den in dieser Regelung beschriebenen Verfahren durchzuführen. |
|
2.2.2. |
Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift in Absatz 2.2.1 dieses Anhangs ist die regelmäßige Kalibrierung der Prüfeinrichtung und ihre Korrelation mit Messungen einer zuständigen Behörde. |
2.3. Art der Probenahme
Muster von LED-Lichtquellen sind stichprobenweise aus der Produktion einer einheitlichen Fertigungsreihe auszuwählen. Eine einheitliche Fertigungsreihe besteht aus einer Reihe von LED-Lichtquellen desselben Typs, die entsprechend den Fertigungsverfahren des Herstellers festgelegt wird.
2.4. Untersuchte und aufgezeichnete Merkmale
Die Prüfung der LED-Lichtquellen und die Aufzeichnung der Prüfergebnisse erfolgen anhand der Merkmalgruppen in Anhang 6 Tabelle 1.
2.5. Kriterien für die Annehmbarkeit
Der Hersteller oder Inhaber der Genehmigung ist dafür verantwortlich, dass im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften für die Kontrolle der Übereinstimmung der Produkte nach Absatz 4.1 dieser Regelung eine statistische Untersuchung der Prüfungsergebnisse durchgeführt wird.
Die Übereinstimmung ist sichergestellt, wenn die in der Tabelle 1 des Anhangs 6 angegebene Annahmegrenze je Merkmalgruppe nicht überschritten ist. Das bedeutet, dass die Zahl der LED-Lichtquellen, die hinsichtlich einer Merkmalgruppe eines LED-Lichtquellentyps den Vorschriften nicht entsprechen, nicht größer als der in Tabelle 2, 3 oder 4 des Anhangs 6 jeweils angegebene Grenzwert ist.
Anmerkung: Jede einzelne Vorschrift für eine LED-Lichtquelle gilt als Merkmal.
ANHANG 6
STICHPROBE UND QUALITÄTSGRENZEN FÜR DIE PRÜFPROTOKOLLE DER HERSTELLER
Tabelle 1
Merkmale
|
Merkmalgruppen |
Zusammenfassung (*1)/von Prüfprotokollen für einzelne Lampentypen |
Mindestumfang der jährlichen Stichprobe je Zusammenfassung von Prüfprotokollen (*1) |
Zulässige Grenze der Nichtüber-einstimmung je Merkmalgruppe (%) |
|
Aufschriften, Lesbarkeit und Dauerhaftigkeit |
alle Typen mit den gleichen Außenabmessungen |
315 |
1 |
|
Außenabmessungen der Lampe (ohne Sockel) |
alle Typen der gleichen Kategorie |
200 |
1 |
|
Abmessungen der Sockel |
alle Typen der gleichen Kategorie |
200 |
6,5 |
|
Abmessungen der leuchtenden Fläche und der inneren Bauteile (*2) |
alle Lampen eines Typs |
200 |
6,5 |
|
Anfangswerte, Leistung, Farbe und Lichtstrom (*2) |
alle Lampen eines Typs |
200 |
1 |
|
Normierte Lichtstärkeverteilung/Verteilung des kumulativen Lichtstroms |
alle Lampen eines Typs |
20 |
6,5 |
Die Annahmewerte für die jeweilige Zahl der Prüfergebnisse für jede Merkmalgruppe sind in Tabelle 2 als jeweils größte Zahl der Abweichungen angegeben. Die Werte wurden unter Zugrundelegung einer Annahmegrenze von 1 % Abweichungen bei einer Annahmewahrscheinlichkeit von mindestens 0,95 errechnet.
Tabelle 2
|
Zahl der Prüfergebnisse für jede Merkmalgruppe |
Grenzwerte |
|
20 |
0 |
|
21 - 50 |
1 |
|
51 - 80 |
2 |
|
81 - 125 |
3 |
|
126 - 200 |
5 |
|
201 - 260 |
6 |
|
261 - 315 |
7 |
|
316 - 370 |
8 |
|
371 - 435 |
9 |
|
436 - 500 |
10 |
|
501 - 570 |
11 |
|
571 - 645 |
12 |
|
646 - 720 |
13 |
|
721 - 800 |
14 |
|
801 - 860 |
15 |
|
861 - 920 |
16 |
|
921 - 990 |
17 |
|
991 – 1 060 |
18 |
|
1 061 – 1 125 |
19 |
|
1 126 – 1 190 |
20 |
|
1 191 – 1 249 |
21 |
Die Annahmewerte für die jeweilige Zahl der Prüfergebnisse für jede Merkmalgruppe sind in Tabelle 3 als jeweils größte Zahl der Abweichungen angegeben. Die Werte wurden unter Zugrundelegung einer Annahmegrenze von 6,5 % Abweichungen bei einer Annahmewahrscheinlichkeit von mindestens 0,95 errechnet.
Tabelle 3
|
Zahl der Lampen laut Prüfprotokoll |
Grenzwerte |
|
20 |
3 |
|
21 – 32 |
5 |
|
33 – 50 |
7 |
|
51 – 80 |
10 |
|
81 – 125 |
14 |
|
126 – 200 |
21 |
|
201 - 213 |
22 |
|
214 - 227 |
23 |
|
228 - 240 |
24 |
|
241 - 254 |
25 |
|
255 - 268 |
26 |
|
269 - 281 |
27 |
|
282 - 295 |
28 |
|
296 - 308 |
29 |
|
309 - 322 |
30 |
|
323 - 336 |
31 |
|
337 - 349 |
32 |
|
350 - 363 |
33 |
|
364 - 376 |
34 |
|
377 - 390 |
35 |
|
391 - 404 |
36 |
|
405 - 417 |
37 |
|
418 - 431 |
38 |
|
432 - 444 |
39 |
|
445 - 458 |
40 |
|
459 - 472 |
41 |
|
473 - 485 |
42 |
|
486 - 499 |
43 |
|
500 - 512 |
44 |
|
513 - 526 |
45 |
|
527 - 540 |
46 |
|
541 - 553 |
47 |
|
554 - 567 |
48 |
|
568 - 580 |
49 |
|
581 - 594 |
50 |
|
595 - 608 |
51 |
|
609 - 621 |
52 |
|
622 - 635 |
53 |
|
636 - 648 |
54 |
|
649 - 662 |
55 |
|
663 - 676 |
56 |
|
677 - 689 |
57 |
|
690 - 703 |
58 |
|
704 - 716 |
59 |
|
717 - 730 |
60 |
|
731 - 744 |
61 |
|
745 - 757 |
62 |
|
758 - 771 |
63 |
|
772 - 784 |
64 |
|
785 - 798 |
65 |
|
799 - 812 |
66 |
|
813 - 825 |
67 |
|
826 - 839 |
68 |
|
840 - 852 |
69 |
|
853 - 866 |
70 |
|
867 - 880 |
71 |
|
881 - 893 |
72 |
|
894 - 907 |
73 |
|
908 - 920 |
74 |
|
921 - 934 |
75 |
|
935 - 948 |
76 |
|
949 - 961 |
77 |
|
962 - 975 |
78 |
|
976 - 988 |
79 |
|
989 - 1 002 |
80 |
|
1 003 – 1 016 |
81 |
|
1 017 - 1 029 |
82 |
|
1 030 - 1 043 |
83 |
|
1 044 - 1 056 |
84 |
|
1 057 - 1 070 |
85 |
|
1 071 - 1 084 |
86 |
|
1 085 - 1 097 |
87 |
|
1 098 - 1 111 |
88 |
|
1 112 - 1 124 |
89 |
|
1 125 - 1 138 |
90 |
|
1 139 - 1 152 |
91 |
|
1 153 - 1 165 |
92 |
|
1 166 - 1 179 |
93 |
|
1 180 - 1 192 |
94 |
|
1 193 - 1 206 |
95 |
|
1 207 - 1 220 |
96 |
|
1 221 - 1 233 |
97 |
|
1 234 - 1 249 |
98 |
|
|
|
Die Annahmewerte für die jeweilige Zahl der Prüfergebnisse für jede Merkmalgruppe sind in der Tabelle 4 als Prozentsatz der Ergebnisse angegeben. Es wird von einer Annahmewahrscheinlichkeit von mindestens 0,95 ausgegangen.
Tabelle 4
|
Zahl der Prüfergebnisse für jede Merkmalgruppe |
Grenzwerte als Prozentsatz der Ergebnisse; Annahmegrenze von 1 % Abweichungen |
Grenzwerte als Prozentsatz der Ergebnisse; Annahmegrenze von 6,5 % Abweichungen |
|
1 250 |
1,68 |
7,91 |
|
2 000 |
1,52 |
7,61 |
|
4 000 |
1,37 |
7,29 |
|
6 000 |
1,30 |
7,15 |
|
8 000 |
1,26 |
7,06 |
|
10 000 |
1,23 |
7,00 |
|
20 000 |
1,16 |
6,85 |
|
40 000 |
1,12 |
6,75 |
|
80 000 |
1,09 |
6,68 |
|
100 000 |
1,08 |
6,65 |
|
1 000 000 |
1,02 |
6,55 |
(*1) Die Bewertung erstreckt sich im Allgemeinen auf Serien-LED-Lichtquellen aus einzelnen Fabriken. Ein Hersteller kann aus verschiedenen Fertigungsstätten Prüfprotokolle, die sich auf den gleichen Typ beziehen, zusammenfassen, sofern dort das gleiche Qualitätssicherungs- und -managementsystem angewandt wird.
(*2) Hat eine LED-Lichtquelle mehr als eine Lichtleistungsfunktion, so bezieht sich die Einteilung in Merkmalgruppen (Abmessungen, Leistung, Farbe und Lichtstrom) separat auf jedes einzelne Element.
ANHANG 7
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR STICHPROBENARTIGE ÜBERPRÜFUNGEN DURCH DIE TYPGENEHMIGUNGSBEHÖRDE
1. Allgemeines
Die Vorschriften über die Übereinstimmung der Produktion gelten hinsichtlich der fotometrischen, geometrischen, visuellen und elektrischen Eigenschaften als eingehalten, wenn die Toleranzen für Serien-LED-Lichtquellen, die in dem entsprechenden Datenblatt in Anhang 1 und in dem entsprechenden Datenblatt für die Sockel angegeben sind, nicht überschritten sind.
2. Die Übereinstimmung von Serien-LED-Lichtquellen darf nicht bestritten werden, wenn die Ergebnisse den Angaben in Anhang 8 dieser Regelung entsprechen.
3. Die Übereinstimmung der Produktion ist zu bestreiten und der Hersteller zur Einhaltung der Vorschriften zu veranlassen, wenn die Ergebnisse den Angaben in Anhang 8 dieser Regelung nicht entsprechen.
4. Werden die Vorschriften des Absatzes 3 dieses Anhangs angewandt, so ist innerhalb von zwei Monaten eine weitere Probe von 250 LED-Lichtquellen zu entnehmen, die aus einer neueren Produktionsserie stichprobenweise ausgewählt werden.
ANHANG 8
BESTÄTIGUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG DURCH STICHPROBENARTIGE ÜBERPRÜFUNGEN
Ob die Übereinstimmung der Produktion bestätigt wird, ist anhand der Werte in Tabelle 1 zu entscheiden. Für jede Merkmalgruppe werden die LED-Lichtquellen entsprechend der Werte in Tabelle 1 (*) entweder angenommen oder zurückgewiesen.
Tabelle 1
|
|
1 % (*1) |
6,5 % (*1) |
||||
|
Annahme |
Zurückweisung |
Annahme |
Zurückweisung |
|||
|
Umfang der ersten Stichprobe: 125 |
2 |
5 |
11 |
16 |
||
|
Ist die Zahl der abweichenden Einheiten größer als 2 (11) und kleiner als 5 (16), so ist eine zweite Probe zu entnehmen, die 125 Einheiten umfasst, und es sind die 250 Einheiten zu bewerten. |
6 |
7 |
26 |
27 |
||
|
||||||
(*1) Die Prüfung der LED-Lichtquellen und die Aufzeichnung der Prüfergebnisse erfolgen anhand der Merkmalgruppen in Anhang 6 Tabelle 1.