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Document 42011A0708(01)
Agreement between the Member States of the European Union, meeting within the Council, regarding the protection of classified information exchanged in the interests of the European Union
Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden
Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden
ABl. C 202 vom 8.7.2011, p. 13–23
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 122 vom 19.4.2017, p. 20–25
(HR)
In force
8.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/13 |
ÜBEREINKOMMEN
zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden
2011/C 202/05
DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend die „Parteien“ genannt) erkennen an, dass eine umfassende und wirksame Konsultation und Zusammenarbeit den Austausch von Verschlusssachen zwischen ihnen im Interesse der Europäischen Union sowie zwischen ihnen und den Organen der Europäischen Union oder den von diesen geschaffenen Agenturen, Ämtern, oder Einrichtungen erfordern kann. |
(2) |
Die Parteien wollen gemeinsam dazu beitragen, einen kohärenten und umfassenden allgemeinen Rahmen für den Schutz von Verschlusssachen festzulegen, die in den Parteien im Interesse der Europäischen Union, in den Organen der Europäischen Union oder in den von ihnen geschaffenen Agenturen, Ämtern oder Einrichtungen erstellt oder von Drittstaaten oder internationalen Organisationen in diesem Zusammenhang übermittelt werden. |
(3) |
Die Parteien sind sich bewusst, dass der Zugang zu diesen Verschlusssachen und deren Austausch geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu ihrem Schutz notwendig machen — |
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Zweck dieses Übereinkommens ist es, den Schutz folgender Verschlusssachen durch die Parteien zu gewährleisten:
a) |
Verschlusssachen, die in den Organen der Europäischen Union oder in den von ihnen geschaffenen Agenturen, Ämtern oder Einrichtungen erstellt und für die Parteien bereitgestellt oder mit ihnen ausgetauscht werden; |
b) |
Verschlusssachen, die von den Parteien erstellt oder für die Organe der Europäischen Union oder die von ihnen geschaffenen Agenturen, Ämter oder Einrichtungen bereitgestellt oder mit ihnen ausgetauscht werden; |
c) |
Verschlusssachen, die von den Parteien erstellt werden, um im Interesse der Europäischen Union bereitgestellt oder zwischen den Parteien ausgetauscht zu werden, und mit dem Hinweis versehen werden, dass sie unter dieses Übereinkommen fallen; |
d) |
Verschlusssachen, die den Organen der Europäischen Union oder den von ihnen geschaffenen Agenturen, Ämtern oder Einrichtungen von Drittstaaten oder internationalen Organisationen übermittelt und für die Parteien bereitgestellt oder mit ihnen ausgetauscht werden. |
Artikel 2
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Verschlusssachen“ alle Informationen oder Materialien gleich welcher Form, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der EU oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte und die eine der folgenden EU-Einstufungskennzeichnungen oder eine entsprechende, im Anhang aufgeführte Kennzeichnung aufweisen:
— „TRES SECRET UE/EU TOP SECRET“: Diese Kennzeichnung erhalten Informationen und Materialien, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten einen äußerst schweren Schaden zufügen könnte.
— „SECRET UE/EU SECRET“: Diese Kennzeichnung erhalten Informationen und Materialien, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten schweren Schaden zufügen könnte.
— „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“: Diese Kennzeichnung erhalten Informationen und Materialien, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten schaden könnte.
— „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“: Diese Kennzeichnung erhalten Informationen und Materialien, deren unbefugte Weitergabe für die Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten nachteilig sein könnte.
Artikel 3
(1) Die Parteien ergreifen im Einklang mit ihren jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die unter dieses Übereinkommen fallenden Verschlusssachen einen Schutz erhalten, der demjenigen entspricht, der durch die Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union für den Schutz von EU-Verschlusssachen mit einer entsprechenden, im Anhang aufgeführten Einstufungskennzeichnung gewährt wird.
(2) Dieses Übereinkommen lässt die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, den Schutz personenbezogener Daten oder den Schutz von Verschlusssachen unberührt.
(3) Die Parteien notifizieren dem Verwahrer dieses Übereinkommens jede Änderung der im Anhang aufgeführten Sicherheitseinstufungen. Artikel 11 findet auf diese Notifizierungen keine Anwendung.
Artikel 4
(1) Jede Partei stellt sicher, dass Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Übereinkommens bereitgestellt oder ausgetauscht werden,
a) |
nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers herabgestuft werden; das Gleiche gilt für die Aufhebung des Geheimhaltungsgrades; |
b) |
nicht für andere als die vom Herausgeber festgelegten Zwecke verwendet werden; |
c) |
nur dann an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation weitergegeben werden, wenn der Herausgeber dem schriftlich zugestimmt hat und eine entsprechende Übereinkunft oder Vereinbarung über den Schutz von Verschlusssachen mit dem betreffenden Drittstaat oder der betreffenden internationalen Organisation besteht. |
(2) Der Grundsatz der Herausgeberzustimmung wird von jeder Partei im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften beachtet.
Artikel 5
(1) Jede Partei stellt sicher, dass der Zugang zu Verschlusssachen unter Beachtung des Prinzips „Kenntnis nur, wenn nötig“ gewährt wird.
(2) Die Parteien gewährleisten, dass der Zugang zu Verschlusssachen, die als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuft sind oder eine entsprechende, im Anhang aufgeführte Einstufungskennzeichnung aufweisen, nur den Personen gewährt wird, die eine entsprechende Verschlusssachen-Ermächtigung besitzen oder gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufgrund ihrer Aufgaben hierzu anderweitig ordnungsgemäß befugt sind.
(3) Jede Partei stellt sicher, dass alle Personen, die Zugang zu Verschlusssachen erhalten, über ihre Verantwortung für den Schutz dieser Informationen gemäß den entsprechenden Sicherheitsvorschriften unterrichtet werden.
(4) Auf entsprechenden Antrag hin leisten die Parteien einander gemäß ihren jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften Unterstützung bei der Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen im Zusammenhang mit Verschlusssachen-Ermächtigungen.
(5) Jede Partei stellt gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass alle ihrer Rechtshoheit unterliegenden Einrichtungen, die Verschlusssachen erhalten oder erstellen dürfen, einer entsprechenden Sicherheitsüberprüfung unterzogen wurden und einen angemessenen Schutz gemäß Artikel 3 Absatz 1 entsprechend dem jeweiligen Geheimhaltungsgrad gewährleisten können.
(6) Innerhalb des Geltungsbereichs dieses Übereinkommens kann jede Partei die von einer anderen Partei ausgestellten Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen und Einrichtungen anerkennen.
Artikel 6
Die Parteien stellen sicher, dass alle Verschlusssachen, die sie innerhalb des Geltungsbereichs dieses Übereinkommens intern oder untereinander übermitteln, austauschen oder weitergeben, gemäß Artikel 3 Absatz 1 angemessen geschützt werden.
Artikel 7
Jede Partei stellt sicher, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Verschlusssachen, die in Kommunikations- und Informationssystemen verarbeitet, gespeichert oder übermittelt werden, gemäß Artikel 3 Absatz 1 zu schützen. Diese Maßnahmen gewährleisten die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Verschlusssachen sowie gegebenenfalls die Nichtabstreitbarkeit ihres Versands bzw. Empfangs und ihre Authentizität sowie auch eine ausreichende Rechenschaftspflicht und Rückverfolgbarkeit bei den Vorgängen bezüglich dieser Verschlusssachen.
Artikel 8
Auf Antrag liefern die Parteien einander einschlägige Informationen über ihre jeweiligen Sicherheitsvorschriften und -regelungen.
Artikel 9
(1) Die Parteien ergreifen im Einklang mit ihren jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um Fälle zu untersuchen, in denen bekannt wird oder berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass Verschlusssachen im Geltungsbereich dieses Übereinkommens unbefugten Personen oder Stellen zur Kenntnis gelangt oder verloren gegangen sind.
(2) Eine Partei, die eine Kenntnisnahme durch unbefugte Personen oder Stellen oder einen Verlust feststellt, unterrichtet unverzüglich über geeignete Kanäle den Herausgeber über diesen Vorfall und unterrichtet anschließend den Herausgeber über die abschließenden Ergebnisse der Ermittlungen und über die zur Verhütung einer Wiederholung eines solchen Vorfalls getroffenen Abhilfemaßnahmen. Jede andere relevante Partei kann die Ermittlungen unterstützen, wenn sie darum ersucht wird.
Artikel 10
(1) Dieses Übereinkommen berührt nicht bestehende Übereinkünfte oder Vereinbarungen über den Schutz oder den Austausch von Verschlusssachen, die von einer Vertragspartei geschlossen wurden.
(2) Dieses Übereinkommen hindert die Parteien nicht, andere Übereinkünfte oder Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Schutz und dem Austausch der von ihnen erstellten Verschlusssachen zu schließen, sofern derartige Übereinkünfte oder Vereinbarungen nicht im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehen.
Artikel 11
Dieses Übereinkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien geändert werden. Jede Änderung tritt nach der Notifizierung gemäß Artikel 13 Absatz 2 in Kraft.
Artikel 12
Etwaige Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden durch Konsultationen zwischen den betroffenen Parteien beigelegt.
Artikel 13
(1) Die Parteien notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren.
(2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Partei dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert hat, dass sie die für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen hat.
(3) Verwahrer dieses Übereinkommens, das im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.
Artikel 14
Dieses Übereinkommen ist in einer einzigen Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei der Wortlaut in jeder dieser 23 Sprachen gleichermaßen verbindlich ist.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten ihre Unterschrift unter dieses Übereinkommen gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am vierten Mai zweitausendelf.
Voor de regering van het Koninkrijk België
Pour le gouvernement du Royaume de Belgique
Für die Regierung des Königreichs Belgien
За правителството на Република България
Za vládu České republiky
For Kongeriget Danmarks regering
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Eesti Vabariigi valitsuse nimel
Thar ceann Rialtas na hÉireann
For the Government of Ireland
Για την Κυβέρνηση της Ελληνικής Δημοκρατίας
Por el Gobierno del Reino de España
Pour le gouvernement de la République française
Per il Governo della Repubblica italiana
Για την Κυβέρνηση της Κυπριακής Δημοκρατίας
Latvijas Republikas valdības vārdā
Lietuvos Respublikos Vyriausybės vardu
Pour le gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg
A Magyar Köztársaság kormánya részéről
Għall-Gvern ta’ Malta
Voor de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden
Für die Regierung der Republik Österreich
W imieniu Rządu Rzeczypospolitej Polskiej
Pelo Governo da República Portuguesa
Pentru Guvernul României
Za vlado Republike Slovenije
Za vládu Slovenskej republiky
Suomen tasavallan hallituksen puolesta
För Republiken Finlands regering
För Konungariket Sveriges regering
For the Government of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
ANLAGE
Gleichwertigkeit der Sicherheitseinstufungen
EU |
TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET |
SECRET UE/EU SECRET |
CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL |
RESTREINT UE/EU RESTRICTED |
Belgien |
Très Secret (Gesetz vom 11.12.1998) Zeer Geheim (Gesetz vom 11.12.1998) |
Secret (Gesetz vom 11.12.1998) Geheim (Gesetz vom 11.12.1998) |
Confidentiel (Gesetz vom 11.12.1998) Vertrouwelijk (Gesetz vom 11.12.1998) |
|
Bulgarien |
Cтpoгo ceкретно |
Ceкретно |
Поверително |
За служебно ползване |
Tschechische Republik |
Přísně tajné |
Tajné |
Důvěrné |
Vyhrazené |
Dänemark |
Yderst hemmeligt |
Hemmeligt |
Fortroligt |
Til tjenestebrug |
Deutschland |
STRENG GEHEIM |
GEHEIM |
VS (2) — VERTRAULICH |
VS — NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH |
Estland |
Täiesti salajane |
Salajane |
Konfidentsiaalne |
Piiratud |
Irland |
Top Secret |
Secret |
Confidential |
Restricted |
Griechenland |
Άκρως Απόρρητο Abk.: ΑΑΠ |
Απόρρητο Abk.: (ΑΠ) |
Εμπιστευτικό Abk.: (ΕΜ) |
Περιορισμένης Χρήσης Abk.: (ΠΧ) |
Spanien |
SECRETO |
RESERVADO |
CONFIDENCIAL |
DIFUSIÓN LIMITADA |
Frankreich |
Très Secret Défense |
Secret Défense |
Confidentiel Défense |
|
Italien |
Segretissimo |
Segreto |
Riservatissimo |
Riservato |
Zypern |
Άκρως Απόρρητο Αbk.: (AΑΠ) |
Απόρρητο Αbk.: (ΑΠ) |
Εμπιστευτικό Αbk.: (ΕΜ) |
Περιορισμένης Χρήσης Αbk.: (ΠΧ) |
Lettland |
Sevišķi slepeni |
Slepeni |
Konfidenciāli |
Dienesta vajadzībām |
Litauen |
Visiškai slaptai |
Slaptai |
Konfidencialiai |
Riboto naudojimo |
Luxemburg |
Très Secret Lux |
Secret Lux |
Confidentiel Lux |
Restreint Lux |
Ungarn |
Szigorúan titkos! |
Titkos! |
Bizalmas! |
Korlátozott terjesztésű! |
Malta |
L-Ogħla Segretezza |
Sigriet |
Kunfidenzjali |
Ristrett |
Niederlande |
Stg. ZEER GEHEIM |
Stg. GEHEIM |
Stg. CONFIDENTIEEL |
Dep. VERTROUWELIJK |
Österreich |
Streng Geheim |
Geheim |
Vertraulich |
Eingeschränkt |
Polen |
Ściśle tajne |
Tajne |
Poufne |
Zastrzeżone |
Portugal |
Muito Secreto |
Secreto |
Confidencial |
Reservado |
Rumänien |
Strict secret de importanță deosebită |
Strict secret |
Secret |
Secret de serviciu |
Slowenien |
Strogo tajno |
Tajno |
Zaupno |
Interno |
Slowakei |
Prísne tajné |
Tajné |
Dôverné |
Vyhradené |
Finnland |
ERITTÄIN SALAINEN YTTERST HEMLIG |
SALAINEN HEMLIG |
LUOTTAMUKSELLINEN KONFIDENTIELL |
KÄYTTÖ RAJOITETTU BEGRÄNSAD TILLGÅNG |
Schweden (4) |
HEMLIG/TOP SECRET HEMLIG AV SYNNERLIG BETYDELSE FÖR RIKETS SÄKERHET |
HEMLIG/SECRET HEMLIG |
HEMLIG/CONFIDENTIAL HEMLIG |
HEMLIG/RESTRICTED HEMLIG |
Vereinigtes Königreich |
Top Secret |
Secret |
Confidential |
Restricted |
(1) „Diffusion restreinte“/„Beperkte Verspreiding“ ist keine Sicherheitseinstufung in Belgien. Belgien behandelt und schützt die als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuften Informationen in einer Weise, bei der die in den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union beschriebenen Standards und Verfahren nicht unterschritten werden.
(2) In Deutschland: VS = Verschlusssache.
(3) Frankreich verwendet in seinem nationalen System nicht die Einstufung „RESTREINT“. Frankreich behandelt und schützt die als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuften Informationen in einer Weise, bei der die in den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union beschriebenen Standards und Verfahren nicht unterschritten werden.
(4) Schweden: Die in der oberen Reihe aufgeführten Sicherheitskennzeichnungen werden von den Verteidigungsbehörden verwendet, die in der unteren Reihe aufgeführten Kennzeichnungen von den anderen Behörden.