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Document 42006X1227(04)R(01)

Berichtigung der Regelung Nr. 114 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung I. eines Airbagmoduls für ein Austausch-Airbagsystem; II. eines mit einem typgenehmigten Airbagmodul ausgerüsteten Austauschlenkrads; III. eines nicht in ein Lenkrad eingebauten Austausch-Airbagsystems ( ABl. L 373 vom 27.12.2006 )

ABl. L 121 vom 11.5.2007, p. 203–232 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/114(2)/corrigendum/2007-05-11/oj

11.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/203


Berichtigung der Regelung Nr. 114 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung

I.   

eines Airbagmoduls für ein Austausch-Airbagsystem;

II.   

eines mit einem typgenehmigten Airbagmodul ausgerüsteten Austauschlenkrads;

III.   

eines nicht in ein Lenkrad eingebauten Austausch-Airbagsystems

( Amtsblatt der Europäischen Union L 373 vom 27. Dezember 2006 )

Die Regelung Nr. 114 erhält folgende Fassung:

Regelung Nr. 114 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung

I.   eines Airbagmoduls für ein Austausch-Airbagsystem;

II.   eines mit einem typgenehmigten Airbagmodul ausgerüsteten Austauschlenkrads;

III.   eines nicht in ein Lenkrad eingebauten Austausch-Airbagsystems

1.   ANWENDUNGSBEREICH

Diese Regelung gilt für folgende Nachrüstteile:

1.1.

für Airbagmodule in Austausch-Airbagsystemen zum Einbau in Kraftfahrzeugen;

1.2.

für Austauschlenkräder für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, die mit einem typgenehmigten Airbagmodul ausgerüstet sind und als zusätzliche Rückhalteeinrichtung neben Sicherheitsgurten und anderen Rückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeuge eingebaut werden sollen, d. h. als eine Einrichtung, bei der sich bei einem starken Aufprall automatisch ein flexibles Gebilde entfaltet, das die Schwere der Verletzungen des Fahrzeuginsassen abmildern soll;

1.3.

für nicht in Lenkrädern eingebaute Austausch-Airbagsysteme, die mit typgenehmigten Airbagmodulen ausgerüstet sind, als zusätzliche Rückhalteeinrichtung neben Sicherheitsgurten und anderen Rückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen der Klassen M1 und N1, d. h. als eine Einrichtung, bei der sich bei einem starken Aufprall automatisch ein flexibles Gebilde entfaltet, das die Schwere der Verletzungen des Fahrzeuginsassen abmildern soll.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

2.1.

„Airbagsystem“: eine Gruppe von Bauteilen, die nach Einbau in Fahrzeuge alle vom Hersteller vorgesehenen Funktionen ausüben. Dieses System besteht mindestens aus einer Auslöseeinheit, die ein oder mehrere Airbagmodule aktiviert, und gegebenenfalls aus dem Kabelbaum.

2.2.

„Airbag“: ein flexibler Werkstoff, der einen Hülle bildet, die sich mit Gas aus einem Gasgenerator füllt und den Insassen schützt.

2.3.

„Airbagmodul“: die kleinste Unterbaugruppe, bestehend aus der Energiequelle für die Auslösung und dem auszulösenden Airbag.

2.4.

„Austauschlenkrad“ (mit Airbagmodul ausgerüstet): ein Nachrüstlenkrad, das zur Modifizierung eines Kraftfahrzeugs geliefert wird und das hinsichtlich funktionsrelevanter Abmessungen, Form und/oder Werkstoff von dem vom Fahrzeughersteller bereitgestellten Originallenkrad abweichen kann.

2.5.

„Austausch-Airbagsystem“: ein Nachrüst-Airbagsystem, das zur Modifizierung eines Kraftfahrzeugs geliefert wird und das hinsichtlich funktionsrelevanter Abmessungen, Form, Werkstoff oder Funktionsweise von dem vom Fahrzeughersteller bereitgestellten Original-Airbagsystem für das Kraftfahrzeug abweichen kann.

2.6.

Airbagmodul-Kategorien für Austausch-Airbagsysteme:

2.6.1.

Kategorie A: Einrichtung, die den Fahrzeugführer bei einem Frontalaufprall schützen soll.

2.6.2.

Kategorie B: Einrichtung, die Insassen auf den Vordersitzen, ausgenommen den Fahrzeugführer, bei einem Frontalaufprall schützen soll.

2.6.3.

Kategorie C: Einrichtung, die Insassen auf anderen Sitzen, ausgenommen den Vordersitzen, bei einem Frontalaufprall schützen soll.

2.6.4.

Kategorie D: Einrichtung, die Insassen auf den Vordersitzen bei einem Seitenaufprall schützen soll.

2.7.

„Auslösemoment“: der Augenblick, in dem bei einem die Airbag-Auslösung verursachenden Aufprall die diese Auslösung bewirkenden Komponenten unumkehrbar aktiviert werden.

2.8.

„Steuereinheit oder Auslöseeinheit“: die Unterbaugruppe mit allen Komponenten, die eine Feststellung des Aufpralls ermöglichen und die Auslösung bewirken.

2.9.

„Kabelbaum“: sämtliche elektrischen Leitungen und Verbindungen, die die verschiedenen Teile des vollständigen Airbagsystems miteinander und möglicherweise mit dem Fahrzeug verbinden.

2.10.

„Leermasse“: die Masse des betriebsbereiten Fahrzeugs ohne Insassen und Ladung, aber mit Kraftstoff, Kühlmittel, Schmiermittel, Werkzeugen und Ersatzrad (falls diese als Grundausstattung vom Fahrzeughersteller geliefert werden).

2.11.

„Typ eines Airbagmoduls für ein Austausch-Airbagsystem“: Airbagmodule, die sich in folgenden wesentlichen Aspekten nicht voneinander unterscheiden:

a)

Airbagmodul-Kategorie,

b)

geometrische Form des Airbags,

c)

Werkstoff des Airbags,

d)

Austrittsöffnungen oder gleichwertige Einrichtungen,

e)

Gasgenerator,

f)

Hüllenprinzip,

g)

Werkstoff, Struktur und Abmessung der Abdeckung,

h)

Zusammensetzung des Treibmittels,

i)

Befestigungsmethode des Moduls.

2.12.

„Typ eines mit einem Airbagmodul ausgerüsteten Austauschlenkrads“: Nachrüst-Lenkräder, die sich in folgenden wesentlichen Aspekten nicht voneinander unterscheiden:

a)

Vorhandensein eines Airbags,

b)

Abmessung und Durchmesser des Lenkrads,

c)

Form, sofern sie die Sicherheitswirkung und die Festigkeitswirkung beeinflusst,

d)

Werkstoff,

e)

Typdefinition eines Airbagmoduls für ein Austausch-Airbagsystem nach 2.11.

2.13.

„Typ eines nicht in ein Lenkrad eingebauten Austausch-Airbagsystems“: Austausch-Airbagsysteme, die sich unter anderem in folgenden wesentlichen Aspekten nicht voneinander unterscheiden:

a)

Airbagmodul-Kategorie,

b)

geometrische Form des Airbags,

c)

Werkstoff des Airbags,

d)

Austrittsöffnungen oder gleichwertige Einrichtungen,

e)

Gasgenerator,

f)

Hüllenprinzip,

g)

Werkstoff, Struktur und Abmessung der Abdeckung,

h)

Zusammensetzung des Treibmittels,

i)

Befestigungsmethode des Moduls.

2.14.

„Fahrzeugtyp“: eine Klasse von Kraftfahrzeugen, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht voneinander unterscheiden, sofern sie einen Einfluss auf die Ergebnisse der Aufprallprüfung nach dieser Regelung haben:

a)

Struktur, Abmessung, Karosserieversion und Werkstoffe des Fahrzeugs,

b)

Leermasse nach 2.10,

c)

Lenkung, Sitz und Sicherheitsgurtsystem und andere Rückhalteeinrichtungen,

d)

Lage und Ausrichtung des Motors,

e)

Teile und zusätzliche Einrichtungen oder Beschläge, die die Wirkung des Airbags beeinflussen.

3.   ANTRAG

3.1.   Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für ein Airbagmodul für ein Austausch-Airbagsystem

3.1.1.

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für ein Airbagmodul ist vom Warenzeicheninhaber des Airbagmodulherstellers, vom Bauteilhersteller oder von ihren bevollmächtigten Vertretern einzureichen.

3.1.2.

Für die einzelnen Kategorien eines Airbagmoduls für ein Austausch-Airbagsystem ist dem Antrag in dreifacher Ausfertigung Folgendes beizufügen:

3.1.2.1.

eine technische Beschreibung mit Montageanleitung und unter Angabe der Fahrzeugtypen, für die das Airbagmodul bestimmt ist,

3.1.2.2.

hinreichend genaue Zeichnungen, die eine Überprüfung der Stellen gestatten, an denen das Genehmigungszeichen nach 4.1.4 anzubringen ist.

3.1.2.3.

Eine ausreichende Zahl von Airbagmodulen ist dem Technischen Dienst, der die Prüfungen und die Überprüfung der Konformität mit den relevanten Nummern 5 und 6 dieser Regelung durchführt, zur Verfügung zu stellen.

3.2.   Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für ein mit einem typgenehmigten Airbagmodul ausgerüstetes Austauschlenkrad

3.2.1.

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für ein mit einem typgenehmigten Airbagmodul ausgerüstetes Austauschlenkrad ist vom Warenzeicheninhaber des Austauschlenkrads oder vom Hersteller oder von ihrem bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

3.2.2.

Für die einzelnen Typen eines mit einem typgenehmigten Airbagmodul ausgerüsteten Austauschlenkrads ist dem Antrag in dreifacher Ausfertigung Folgendes beizufügen:

3.2.2.1.

technische Beschreibung mit Montageanleitung,

3.2.2.2.

hinreichend genaue Zeichnungen,

3.2.2.3.

Zeichnungen, aus denen die Lage des Airbagmoduls und seiner Verbindungsteile hervorgeht,

3.2.2.4.

die Stelle, an der das nach 4.2.4 verlangte Genehmigungszeichen anzubringen ist.

3.2.2.5.

Eine ausreichende Zahl von mit Airbagmodulen ausgerüsteten Austauschlenkrädern und Fahrzeugen, die für die Typen repräsentativ sind, für die das Austauschlenkrad genehmigt werden soll, ist dem Technischen Dienst, der die Prüfungen zur Genehmigung durchführt, zur Verfügung zu stellen, so dass die Konformität mit den relevanten Nummern 5 und 6 dieser Regelung überprüft werden kann.

3.3.   Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für ein nicht in ein Lenkrad eingebautes Austausch-Airbagsystem

3.3.1.

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für ein nicht in ein Lenkrad eingebautes Austausch-Airbagsystem ist vom Warenzeicheninhaber des Austausch-Airbagsystems oder vom Hersteller oder von ihrem bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

3.3.2.

Für die einzelnen Typen eines Austausch-Airbagsystems ist dem Antrag in dreifacher Ausfertigung Folgendes beizufügen:

3.3.2.1.

technische Beschreibung mit Montageanleitung,

3.3.2.2.

hinreichend genaue Zeichnungen,

3.3.2.3.

Zeichnungen, aus denen die Lage des Airbagsystems und seiner Verbindungsteile hervorgeht,

3.3.2.4.

die Stelle, an der das nach 4.3.4 verlangte Genehmigungszeichen anzubringen ist.

3.3.2.5.

Eine ausreichende Zahl von Airbagsystemen und Fahrzeugen, die für die Typen repräsentativ sind, für die das Austauschsystem genehmigt werden soll, ist dem Technischen Dienst, der die Prüfungen zur Genehmigung durchführt, zur Verfügung zu stellen, so dass die Konformität mit den relevanten Nummern 5 und 6 dieser Regelung überprüft werden kann.

4.   GENEHMIGUNG

4.1.   Genehmigung eines Airbagmoduls für ein Austausch-Airbagsystem

4.1.1.

Entsprechen die zur Genehmigung vorgeführten Muster des Airbagmoduls den Vorschriften in den relevanten Nummern 5 und 6, so ist die Genehmigung für diesen Typ eines Airbagmoduls für ein Austausch-Airbagsystem zu erteilen.

4.1.2.

Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 00) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Ein und dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Typ eines Airbagmoduls für ein Austausch-Airbagsystem mehr zuteilen.

4.1.3.

Über die Erteilung oder die Versagung oder die Erweiterung oder den Entzug einer Genehmigung für einen Typ eines Airbagmoduls für ein Austausch-Airbagsystem oder über die endgültige Einstellung der Produktion eines Typs eines Airbagmoduls für ein Austausch-Airbagsystem nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

4.1.4.

Die Muster von Airbagmodulen für ein Austausch-Airbagsystem sind deutlich lesbar und dauerhaft mit der Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers und mit einem Genehmigungszeichen zu versehen, bestehend aus:

4.1.4.1.

einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (1),

4.1.4.2.

einer Genehmigungsnummer,

4.1.4.3.

einem zusätzlichen Zeichen, das die Airbagmodulkategorie angibt (siehe 2.6).

4.1.5.

Das Genehmigungszeichen und das zusätzliche Zeichen müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.

4.1.6.

Anhang 4 dieser Regelung enthält ein Muster des Genehmigungszeichens und des genannten zusätzlichen Zeichens.

4.2.   Genehmigung eines mit einem typgenehmigten Airbagmodul ausgerüsteten Austauschlenkrads

4.2.1.

Entspricht ein zur Genehmigung vorgeführter mit einem typgenehmigten Airbagmodul ausgerüsteter Austauschlenkradtyp den Vorschriften in den relevanten Nummern 5 und 6, so ist die Genehmigung für diesen Typ eines mit einem typgenehmigten Airbagmodul ausgerüsteten Austauschlenkrads zu erteilen.

4.2.2.

Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 00) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Ein und dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Typ eines Austauschlenkrads mehr zuteilen.

4.2.3.

Über die Erteilung oder die Versagung oder die Erweiterung oder den Entzug einer Genehmigung für einen Typ eines mit einem typgenehmigten Airbagmodul ausgerüsteten Austauschlenkrads oder über die endgültige Einstellung der Produktion eines Typs eines mit einem typgenehmigten Airbagmodul ausgerüsteten Austauschlenkrads nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 2 dieser Regelung entspricht.

4.2.4.

Die Muster des Austausch-Airbag-Lenkrads und die Nabe (Übergangsteile) sind deutlich lesbar und dauerhaft mit der Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers und mit einem Genehmigungszeichen zu versehen, bestehend aus:

4.2.4.1.

einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (2),

4.2.4.2.

einer Genehmigungsnummer,

4.2.4.3.

einem zusätzlichen Zeichen, das die Airbagmodulkategorie angibt (siehe 2.6).

4.2.5.

Das Genehmigungszeichen und das zusätzliche Zeichen müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.

4.2.6.

Das Genehmigungszeichen ist auf dem Austauschlenkrad und auf der Nabe (Übergangsteile) anzubringen. Wenn Austauschlenkrad und Nabe aus einem Stück bestehen, reicht ein einziges Genehmigungszeichen und eine einzige Kennzeichnung mit der Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers aus.

4.2.7.

Anhang 5 dieser Regelung enthält ein Muster des Genehmigungszeichens und des genannten zusätzlichen Zeichens.

4.3.   Genehmigung eines nicht in ein Lenkrad eingebauten Austausch-Airbagsystems

4.3.1.

Entspricht ein zur Genehmigung vorgeführtes nicht in ein Lenkrad eingebautes Austausch-Airbagsystem den Vorschriften in den relevanten Nummern 5 und 6, so ist die Genehmigung für diesen Typ eines Austausch-Airbagsystems zu erteilen.

4.3.2.

Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 00) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Typ eines Austausch-Airbagsystems mehr zuteilen.

4.3.3.

Über die Erteilung oder die Versagung oder die Erweiterung oder den Entzug einer Genehmigung für einen Typ eines Austausch-Airbagsystems oder über die endgültige Einstellung der Produktion eines Typs eines Austausch-Airbagsystems nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 3 dieser Regelung entspricht.

4.3.4.

Die Muster des Austausch-Airbagsystems sind deutlich lesbar und dauerhaft mit der Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers und mit einem Genehmigungszeichen zu versehen, bestehend aus:

4.3.4.1.

einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (2),

4.3.4.2.

einer Genehmigungsnummer,

4.3.4.3.

einem zusätzlichen Zeichen, das die Airbagmodulkategorie angibt (siehe 2.6).

4.3.5.

Das Genehmigungszeichen und das zusätzliche Zeichen müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.

4.3.6.

Anhang 6 dieser Regelung enthält ein Muster des Genehmigungszeichens und des genannten zusätzlichen Zeichens.

5.   VORSCHRIFTEN

5.1.

Allgemeine Vorschriften für die Genehmigung eines Airbagmoduls für ein Austausch-Airbagsystem, eines mit einem typgenehmigten Airbagmodul ausgerüsteten Austauschlenkrads oder eines nicht in ein Lenkrad eingebauten Austausch-Airbagsystems

5.1.1.

Vor Erteilung der Typgenehmigung nach 4.1, 4.2 oder 4.3 muss die zuständige Behörde prüfen, ob sichergestellt ist,

5.1.1.1.

dass das Systems durch geschulte Techniker nur nach Herstelleranweisung eingebaut, gewartet, instand gesetzt und zerlegt wird,

5.1.1.2.

dass das System nach der garantierten Lebensdauer teilweise oder vollständig ersetzt wird,

5.1.1.3.

dass Schilder und Hinweise für Einsatzkräfte bei Unfall sowie Schilder und Informationen für die Benutzung von Kinder-Rückhaltesystemen angebracht werden.

5.1.2.

Der Einfluss von Magnetfeldern darf den Betrieb des Airbagsystems nicht stören.

5.1.3.

Ein komplettes System muss mit einer Einrichtung ausgestattet sein, die den Benutzer warnt, wenn das Airbagsystem nicht wie vorgesehen funktionsbereit ist.

5.1.4.

Airbagmodule für ein Austausch-Airbagsystem der Kategorie A müssen so ausgelegt sein, dass sich der Airbag bei einer Prüfung nach den Vorschriften in 5.2.2.7 — Statische Auslöseprüfung — nach der vollen Entfaltung von Hand zur Seite schieben lässt.

5.1.5.

Toxizität und Verbrennungen

Es ist ein Zertifikat vorzulegen, in dem bescheinigt wird, dass die Art, Konzentration und Temperatur der bei der Auslösung eines Airbags freigesetzten Gase und Festpartikel nicht zu einer ernsthaften Verletzung der Fahrzeuginsassen führen können. Die für die Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörden behalten sich das Recht vor, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.

5.2.   Vorschriften für die Genehmigung eines Airbagmoduls für ein Austausch-Airbagsystem

5.2.1.

Jedes Airbagmodul muss zur Gewährleistung seiner Betriebssicherheit die Vorschriften der „Internationalen Norm ISO 12097-2 Straßenfahrzeuge — Airbagkomponenten — Teil 2: Prüfung von Airbagmodulen“ Version 1996-08-00 erfüllen.

Airbagmodule für Vordersitze, die mit Seitenairbagsystemen ausgerüstet sind, müssen so weit wie möglich den Anforderungen der genannten ISO-Norm genügen (z. B. Prüfungen nach Nummer 5.2.2).

Der Modulhersteller muss angeben, dass die genannten Prüfungen bestanden wurden. Bei Zweifeln behält sich die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde das Recht vor, die Richtigkeit dieser Angabe zu überprüfen.

5.2.2.

Anstelle von 5.2.1 ist ein reduziertes Prüfungsprogramm zulässig, das mindestens folgende Prüfelemente aufweist:

5.2.2.1.

Fallprüfung

5.2.2.2.

Schlagprüfung

5.2.2.3.

gleichzeitige Schüttel- und Temperaturprüfung

5.2.2.4.

Temperatur- und Feuchtigkeitswechselprüfung

5.2.2.5.

Sonnenstrahlungssimulationsprüfung

5.2.2.6.

Temperaturwechselprüfung

5.2.2.7.

statische Auslöseprüfung.

5.3.   Vorschriften für die Genehmigung eines mit einem typgenehmigten Airbagmodul ausgerüsteten Austauschlenkrads

5.3.1.

Vor Erteilung der Typgenehmigung nach 4.2 muss die zuständige Behörde prüfen, ob folgende Prüfungen durchgeführt werden können:

5.3.1.1.

Wärmeprüfung des Austauschlenkrads (alle Teile mit Ausnahme des Airbagmoduls) nach 6.2.1.1, um die Beständigkeit aller Werkstoffe nachzuweisen,

5.3.1.2.

Biegeprüfung nach 6.2.1.2, um eine Mindestverformbarkeit des Lenkradkranzes nachzuweisen,

5.3.1.3.

Torsionsprüfung nach 6.2.1.3, um eine ausreichende Torsionssteife beim Drehen des Austauschlenkrads nachzuweisen,

5.3.1.4.

Dauerprüfung nach 6.2.1.4, um eine hinreichende Lebensdauer nachzuweisen.

5.3.2.

Der Flankendurchmesser des Austauschlenkrads darf nicht erheblich kleiner sein als der Flankendurchmesser des vom Fahrzeughersteller eingebauten Lenkrads. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn der Flankendurchmesser des Austauschlenkrads mindestens das 0,9fache des Flankendurchmessers des vom Fahrzeughersteller verwendeten Lenkrads beträgt.

5.3.3.

Die Größe des Austauschlenkrads und dessen Befestigung an der Lenksäule müssen innerhalb der vom Fahrzeughersteller vorgegebenen Abmessungen und Toleranzen liegen. Ist das nicht der Fall, muss der Hersteller des Austauschlenkrads dem Technischen Dienst die ordnungsgemäße Funktion der gewählten Befestigungsmethode nachweisen.

5.3.4.

Das Austauschlenkrad muss dem Fahrzeugführer die direkte Sicht auf alle wichtigen Instrumente und Anzeigen gestatten, wie z. B.

a)

Tachometer und

b)

Kontrollleuchten für:

Fahrtrichtungsanzeiger

Fernlicht

Nebelschlussleuchte

Warnblinklicht

ABS

Störungen der Bremsanlage

Airbagfunktion.

Die Prüfungen sind gemäß 6.2.2 durchzuführen.

5.3.5.

Mit typgenehmigten Airbagmodulen ausgerüstete Austauschlenkräder müssen so ausgelegt sein, dass bei ihrem Einbau in ein Fahrzeug das Fahrzeug die Vorschriften der Nummern 5.2.1.1, 5.2.1.2, 5.2.1.3, 5.2.1.4 und 5.2.1.5 der Regelung Nr. 94, Änderungsserie 01, erfüllt.

Bestehen Zweifel, ob ein mit einem Airbagmodul ausgerüstetes Austauschlenkrad eines genehmigten Typs mit den Vorschriften dieser Regelung übereinstimmt, so sind alle vom Antragsteller vorgelegten Daten oder Prüfergebnisse zu berücksichtigen; diese können vom Technischen Dienst für Validierungszwecke verwendet werden.

5.4.   Vorschriften für die Genehmigung eines nicht in ein Lenkrad eingebauten Austausch-Airbagsystems

5.4.1.

Austausch-Airbagsysteme müssen mit einem genehmigten Airbagmodul ausgerüstet sein. Anderenfalls ist dem für diese Prüfung zuständigen Technischen Dienst nachzuweisen, dass das verwendete System den Vorschriften nach 5.1 und 5.2 entspricht.

5.4.2.

Nicht in ein Lenkrad eingebaute Austausch-Airbagsysteme müssen so ausgelegt sein, dass bei ihrem Einbau das Fahrzeug die folgenden Vorschriften erfüllt:

5.4.2.1.

im Falle eines Airbagsystems der Kategorie B die Vorschriften nach 5.2.1.1, 5.2.1.2, 5.2.1.3, 5.2.1.4 und 5.2.1.5 der Regelung Nr. 94, Änderungsserie 01;

5.4.2.2.

im Falle eines Airbagsystems der Kategorie C die Vorschriften nach 5.2.1.1, 5.2.1.2, 5.2.1.3, 5.2.1.4 und 5.2.1.5 der Regelung Nr. 94, Änderungsserie 01; zusätzlich sind mit Instrumenten ausgestattete Prüfpuppen zur Prüfung der Wirkungsweise des Airbagsystems zu verwenden;

5.4.2.3.

im Falle eines Airbagsystems der Kategorie D die Vorschriften nach 5.2.1.1, 5.2.1.2, 5.2.1.3, 5.2.1.4 und 5.2.1.5 der Regelung Nr. 95, Änderungsserie 01; in diesem Fall ist die Seitenaufprallprüfpuppe zu verwenden.

6.   PRÜFUNGEN

6.1.   Prüfungen eines Airbagmoduls für ein Austausch-Airbagsystem

Die Prüfungen sind gemäß ISO 12097 — Teil 2, Version 1996-08-00, durchzuführen.

6.2.   Prüfungen eines mit einem typgenehmigten Airbagmodul ausgerüsteten Austauschlenkrads

6.2.1.

Festigkeitsprüfungen:

6.2.1.1.   Wärmeprüfung

Das Austauschlenkrad (mit Ausnahme des Airbagmoduls) wird nacheinander ohne Unterbrechung den folgenden Temperaturen ausgesetzt:

16 Stunden bei

- 15 oC ± 2 oC

30 Minuten bei

+ 22 oC ± 2 oC

3 Stunden bei

+ 80 oC ± 2 oC

30 Minuten bei

- 22 oC ± 2 oC

Bei dieser Prüfung dürfen keine über die Entwurfstoleranz hinausgehenden bleibenden Verformungen und keine Risse oder Bruchstellen auftreten.

6.2.1.2.   Biegeprüfung

Das Austauschlenkrad wird 16 Stunden lang einer Temperatur von mindestens — 15 oC ± 2 oC ausgesetzt. Anschließend wird es mit seiner Nabe auf eine starre Welle montiert, und der Lenkradkranz wird einer rechtwinklig zur Kranzebene wirkenden statischen Belastung von 70 daN ± 0,5 daN ausgesetzt. Die Probelast muss am Kranz und zwischen den zwei Speichen anliegen, die den größten Winkel einschließen.

Diese Prüfung darf keine bleibende Verformung am Kranz des Austauschlenkrads hinterlassen, die größer ist als 8 % des Lenkraddurchmessers. Es dürfen sich keine Anzeichen von Rissen oder Bruchstellen zeigen, die die Betriebssicherheit des Lenkrads beeinträchtigen.

6.2.1.3.   Torsionsprüfung

Das Austauschlenkrad wird mit seiner Nabe auf eine starre Welle montiert und statisch einer tangential zum Lenkradkranz anliegenden Probelast von 70 daN ± 0,5 daN ausgesetzt. Die aus dieser Prüfung resultierende bleibende Verformung darf nicht größer sein als 1 Grad in Rotationsrichtung. Es dürfen sich keine Anzeichen von Rissen oder Bruchstellen zeigen, die die Betriebssicherheit des Lenkrads beeinträchtigen könnten. Anschließend wird der Lenkradkranz einer Tangentiallast ausgesetzt, die einer Drehkraft von 22 daNm ± 0,5 daNm entspricht. Dadurch darf die Betriebssicherheit des Lenkrads nicht beeinträchtigt werden, selbst wenn die bleibende Verformung größer ist als 1 Grad in Rotationsrichtung.

6.2.1.4.   Dauerprüfung

Das Austauschlenkrad wird mit seinem Kranz in ein Testgerüst nach Anhang 7, Abbildung eines Beispiels für eine Dauerprüfvorrichtung, montiert und einer Dauerprüfung mit annähernd sinusförmiger Belastung mit einer Drehkraft von 14 daNm ± 0,5 daNm bei einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,25 Hz unterzogen.

Das Austauschlenkrad muss mindestens 1 × 105 Belastungszyklen bestehen, ohne dass es Anzeichen von Rissen oder Bruchstellen aufweist, die seine Betriebssicherheit beeinträchtigen könnten.

6.2.2.   Einbauvorschriftprüfungen und Sicht des Fahrzeugführers auf die Instrumententafel

6.2.2.1.

Die Sicht des Fahrzeugführers auf

a)

den Tachometer

b)

die Kontrollleuchten für:

Fahrtrichtungsanzeiger,

Fernlicht,

Nebelschlussleuchte,

Warnblinklicht,

ABS,

Störungen der Bremsanlage,

Airbagfunktion

muss gewährleistet sein. Die Sichtbarkeit wird durch einen Vergleich von Fotos der Instrumententafel des mit einem Austauschlenkrad ausgerüsteten Prüffahrzeugs beurteilt. Die H-Punkte werden nach Ausrichtung des Fahrzeugs auf der dreidimensionalen Messeinrichtung bestimmt.

Das Verhältnis zwischen Fahrzeug und Koordinatensystem wird über Bezugspunkte an der Fahrzeugstruktur bestimmt.

Sind die Koordinaten des R-Punkts nicht bekannt, wird der H-Punkt mit Hilfe einer 50-%-Prüfpuppe bestimmt. Der Fahrersitz wird wie folgt eingestellt:

a)

Sitz in hinterster Stellung;

b)

Rückenlehne wird so eingestellt, dass der Rücken der Prüfpuppe einen Winkel von 25o aufweist;

c)

sonstige Verstelleinrichtungen in Mittelstellung.

Zur Simulation des binokularen Sehens werden mit einer zur Horizontalebene um 15o geneigten 35-mm-Kamera Fotos von den beiden Augenpunkten aufgenommen.

Position der Augenpunkte in Bezug zum R- oder H-Punkt im Koordinatensystem nach ISO 4130 (Maßangaben in mm):

x

y

z

 

x

y

z

0

–32,5

+ 635,0

 

0

+32,5

+ 635,0

Für die Kamera werden die Augenpunkte 35 mm vor der Darstellungsebene (in der Regel die Filmebene) und auf der Mittelachse des optischen Systems bestimmt.

6.2.2.2.   Betätigung der Bedienelemente

Es wird geprüft, ob die nachfolgend genannten Mindest- oder Höchstabstände zwischen den Bedienelementen, z. B. Fahrtrichtungsanzeiger und Lichthupe, und dem Lenkradkranz eingehalten sind. Auf diese Weise ist nachzuweisen, dass sich die Bedienelemente einwandfrei betätigen lassen und das Austauschlenkrad einwandfrei benutzt werden kann:

a)

Das Maß „a“ mit einem Mindestwert von 30 mm bezieht sich auf das Bedienelement mit dem geringsten Abstand zum Austauschlenkrad. Es bezeichnet den kürzesten Abstand zwischen dem Bedienelement und der der Instrumententafel zugewandten Ebene des Lenkradkranzes.

b)

Das Maß „b“ mit einem Höchstwert von 130 mm bezeichnet den Abstand von der Mitte des Blinkerhebels zur dem Fahrzeugführer zugewandten Ebene des Lenkradkranzes.

6.2.2.3.   Prüfung des Einbaus

Geprüft werden die Einbaubedingungen, der Durchmesser des Austauschlenkrads im Vergleich zur Originalversion des Fahrzeugherstellers, die Neuausrichtung des Blinkerhebels, die Funktion der akustischen Warneinrichtung und die Funktion der Airbagkontrollleuchte. Sofern vorhanden, ist zudem die Funktion der Sensoren zur Überwachung des Fahrersitzes oder der Beifahrersitze zu prüfen, die der Airbag-Steuereinheit eine entsprechende Statusmeldung liefern.

6.2.2.4.   Prüfung der Übergangsteile

Die Abmessungen (z. B. Verzahnung der Lenkwelle) werden mit Hilfe eines Profilprojektors mit den vom Hersteller angegebenen Maßen verglichen.

Die Festigkeit der Austauschübergangsteile wird geprüft, indem die Befestigungsmutter/-schraube mit der doppelten vom Fahrzeughersteller empfohlenen Drehkraft, jedoch mit höchstens 85 Nm angezogen wird.

Mit Hilfe geeigneter Prüfungen ist nachzuweisen, dass die Übergangsteile für Fahrzeugtypen mit in das Lenkrad eingebauter Diebstahlsicherung in Festigkeit, Abmessungen, Werkstoffe und Funktion dem vom Fahrzeughersteller gefertigten Lenkrad entsprechen. Anderenfalls muss die Diebstahlsicherung gemäß Regelung Nr. 18 geprüft werden, um nachzuweisen, dass das Austauschlenkradsystem der Regelung Nr. 18 entspricht.

6.2.3.

Frontalaufprallprüfungen mit Fahrzeugen für mit einem typgenehmigten Airbagmodul ausgerüstete Austauschlenkräder

Mit typgenehmigten Airbagmodulen ausgerüstete Austauschlenkräder müssen so ausgelegt sein, dass bei ihrem Einbau das Fahrzeug die Vorschriften der Nummern 5.2.1.1, 5.2.1.2, 5.2.1.3, 5.2.1.4 und 5.2.1.5 der Regelung Nr. 94, Änderungsserie 01, erfüllt.

Bei Zweifeln an der Übereinstimmung des mit einem Airbagmodul ausgerüsteten Austauschlenkrads eines genehmigten Typs mit den Vorschriften dieser Regelung sind alle vom Antragsteller vorgelegten Daten oder Prüfergebnisse zu berücksichtigen; diese können vom Technischen Dienst bei der Validierung der Genehmigungsprüfungen verwendet werden.

6.3.   Prüfungen eines nicht in ein Lenkrad eingebauten Austausch-Airbagsystems

6.3.1.   Prüfungen eines Airbagmoduls für ein Austausch-Airbagsystem

Das Austausch-Airbagsystem muss mit einem genehmigten Airbagmodul ausgerüstet sein; anderenfalls muss der Hersteller des Austausch-Airbagsystems dem für diese Prüfung zuständigen Technischen Dienst nachweisen, dass das verwendete System den Vorschriften nach 5.1 und 5.2 entspricht.

6.3.2.

Nicht in ein Lenkrad eingebaute Austausch-Airbagsysteme müssen so ausgelegt sein, dass das Fahrzeug nach ihrem Einbau die folgenden Bestimmungen erfüllt:

6.3.2.1.

im Falle eines Airbagsystems der Kategorie B die Vorschriften nach 5.2.1.1, 5.2.1.2, 5.2.1.3, 5.2.1.4 und 5.2.1.5 der Regelung Nr. 94, Änderungsserie 01;

6.3.2.2.

im Falle eines Airbagsystems der Kategorie C die Vorschriften nach 5.2.1.1, 5.2.1.2, 5.2.1.3, 5.2.1.4 und 5.2.1.5 der Regelung Nr. 94, Änderungsserie 01; zusätzlich sind mit Instrumenten ausgestattete Prüfpuppen zur Prüfung der Wirkungsweise des Airbagsystems zu verwenden;

6.3.2.3.

im Falle eines Airbagsystems der Kategorie D die Vorschriften nach 5.2.1.1, 5.2.1.2, 5.2.1.3, 5.2.1.4 und 5.2.1.5 der Regelung Nr. 95, Änderungsserie 01; in diesem Fall ist die Seitenaufprallprüfpuppe zu verwenden.

7.   NUTZERHINWEISE

7.1.

In der Betriebsanleitung sind vom Hersteller der Austausch-Airbagsysteme Empfehlungen oder Vorsichtsmaßregeln anzugeben, die bei der Verwendung, Wartung oder Vernichtung des Systems oder seiner Komponenten beachtet werden müssen.

7.1.1.

Im Einzelnen:

7.1.1.1.

Ist das System mit einer Überwachungseinrichtung ausgestattet, die den Benutzer über den Betriebszustand informieren soll, ist eindeutig anzugeben, wie die Systemmeldungen zu interpretieren sind. Die bei einer Warnmeldung zu ergreifenden Maßnahmen sowie die mit einer Benutzung des Fahrzeugs in diesem Zustand verbundenen Risiken sind anzugeben.

7.1.1.2.

Es ist anzugeben, ob Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten ausschließlich von speziell geschulten Personen ausgeführt werden dürfen und ob Risiken mit einer Demontage des Systems verbunden sind.

7.1.1.3.

Es ist zu erläutern, wie bei einer Auslösung vorzugehen ist. Insbesondere sind etwaige Vorsichtsmaßregeln anzugeben, die im Hinblick auf bei der Auslösung erzeugte Produkte in Form von Gasen, Flüssigkeiten oder Feststoffen einzuhalten sind. Geht von den Komponenten des Systems infolge der Auslösung eine Gefahr aus, wie beispielsweise gefährliche Rauheit oder scharfe Kanten, Temperatur, Korrosion, so sind diese Gefahren und deren Vermeidung zu beschreiben.

7.1.1.4.

Wenn das Verschrotten der Airbagsysteme zu Situationen führen kann, die für Menschen unmittelbar oder für die Umwelt gefährlich sind, ist anzugeben, wie diese Situationen vermieden werden können. Dabei kann es sich um ein Verfahren zur absichtlichen Auslösung des Airbags handeln, wenn dadurch keine Gefährdung entsteht, um die obligatorische Rückführung des Systems oder von Teilen davon an den Konstrukteur oder Hersteller oder um eine sonstige geeignete Maßnahme.

7.2.

Das Austausch-Airbagsystem muss mit einer Aufschrift und Hinweisen für die Benutzung von Rückhalteeinrichtungen für Kinder nach Regelung Nr. 94 versehen sein.

Bei Airbagsystemen mit Airbagmodulen der Kategorie A, B, C oder D muss die Aufschrift „AIRBAG“ auf der Innenseite des Austauschlenkrads oder auf der Abdeckung des Airbagmoduls angebracht sein; diese Aufschrift muss dauerhaft angebracht und gut sichtbar sein.

Bei einem Frontalaufprall-Airbagsystem, das zur Verwendung an einem Mitfahrersitzplatz bestimmt ist, muss zudem das folgende Warnschild an der sichtbaren Oberfläche der Abdeckung des Airbagmoduls (mit mindestens dem dargestellten Wortlaut) dauerhaft befestigt sein.

Von diesem Warnschild muss es Versionen in der Sprache/den Sprachen des Landes geben, in dem die Einrichtung verkauft wird.

Mindestgröße des Warnschilds: 60 × 120 mm.

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8.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den Bestimmungen in Anlage 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.2) entsprechen. Dabei gilt Folgendes:

8.1.

Die Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die bei jeder Produktionsanlage angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung prüfen. Die Überprüfungen werden gewöhnlich alle zwei Jahre durchgeführt. Ist das Ergebnis einer dieser Überprüfungen negativ, können sie in kürzeren Abständen durchgeführt werden.

8.2.   Übereinstimmung der Produktion eines Airbagmoduls für ein Austausch-Airbagsystem

Nach dieser Regelung genehmigte Airbagmodule müssen so hergestellt sein, dass sie dem durch Erfüllung der Vorschriften nach 5.1 und 5.2 genehmigten Typ entsprechen.

8.3.   Übereinstimmung der Produktion eines mit einem typgenehmigten Airbagmodul ausgerüsteten Lenkrads

Nach dieser Regelung genehmigte mit einem typgenehmigten Airbagmodul ausgerüstete Austauschlenkräder müssen so hergestellt sein, dass sie dem durch Erfüllung der Vorschriften nach 5.1 und 5.3 genehmigten Typ entsprechen.

8.4.   Übereinstimmung der Produktion eines nicht in ein Lenkrad eingebauten Austausch-Airbagsystems

Nach dieser Regelung genehmigte nicht in Lenkräder eingebaute Austausch-Airbagsysteme müssen so hergestellt sein, dass sie dem durch Erfüllung der Vorschriften nach 5.1 und 5.4 genehmigten Typ entsprechen.

9.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

Die nach dieser Regelung erteilte Genehmigung für einen Typ eines Airbagmoduls für ein Austausch-Airbagsystem, für einen Typ eines mit einem typgenehmigten Airbagmodul ausgerüsteten Austauschlenkrads oder für einen Typ eines nicht in ein Lenkrad eingebauten Austausch-Airbagsystems kann entzogen werden, wenn die Vorschriften nach Nummer 8 nicht eingehalten sind.

10.   ÄNDERUNGEN DES TYPS EINES AIRBAGMODULS FÜR EIN AUSTAUSCH-AIRBAGSYSTEM ODER DES TYPS EINES MIT EINEM TYPGENEHMIGTEN AIRBAGMODUL AUSGERÜSTETEN AUSTAUSCHLENKRADS ODER DES TYPS EINES NICHT IN EIN LENKRAD EINGEBAUTEN AUSTAUSCH-AIRBAGSYSTEMS

10.1.

Jede Änderung des Typs des genannten Systems ist der Behörde mitzuteilen, die die Typgenehmigung erteilt hat. Die Behörde kann dann

10.1.1.

entweder entscheiden, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Wirkung haben und dass das Modul oder das System oder das Austauschlenkrad in jedem Fall noch den Vorschriften entspricht,

10.1.2.

oder vom Technischen Dienst, der die Prüfungen durchführt, ein weiteres Gutachten anfordern.

10.2.

Die Bestätigung oder Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderungen nach dem Verfahren nach 4.1 bis 4.3 mitzuteilen.

10.3.

Die zuständige Behörde, die die Erweiterung der Genehmigung bescheinigt, teilt dieser Erweiterung eine laufende Nummer zu und unterrichtet hierüber die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das den Mustern in den Anhängen 1, 2 und 3 dieser Regelung entspricht.

11.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines Typs eines Airbagmoduls für ein Austausch-Airbagsystem, eines Typs eines mit einem typgenehmigten Airbagmodul ausgerüsteten Austauschlenkrads oder eines Typs eines nicht in ein Lenkrad eingebauten Austausch-Airbagsystems, die nach dieser Regelung genehmigt wurden, endgültig ein, so hat er dies der Behörde mitzuteilen, die die Genehmigung erteilt hat. Nach Erhalt der Mitteilung unterrichtet die Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das den Mustern in den Anhängen 1, 2 und 3 dieser Regelung entspricht.

12.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN

Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden, die die Genehmigung erteilen, mit, denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter über die Erteilung, die Erweiterung, die Versagung oder den Entzug der Genehmigung zu übersenden sind.

ANHANG 1

MITTEILUNG

(größtes Format: A4 (210 × 297 mm))

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ANHANG 2

MITTEILUNG

(größtes Format: A4 (210 × 297 mm))

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ANHANG 3

MITTEILUNG

(größtes Format: A4 (210 × 297 mm))

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ANHANG 4

MUSTER EINES GENEHMIGUNGSZEICHENS FÜR EIN AIRBAGMODUL FÜR EIN AUSTAUSCH-AIRBAGSYSTEM

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a ≥ 5 mm

Das Airbagmodul, das das oben dargestellte Genehmigungszeichen trägt, ist ein Airbagmodul der Kategorie A und wurde in Frankreich (E2) unter der Nummer 002439 genehmigt. Aus den ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung erteilt worden ist.

Anmerkung:

Die Genehmigungsnummer und die zusätzlichen Zeichen müssen nahe dem Kreis und entweder über oder unter dem „E“ oder links oder rechts davon angebracht werden.

Die Ziffern der Genehmigungsnummer müssen sich auf der gleichen Seite des „E“ befinden und in die gleiche Richtung weisen. Die zusätzlichen Zeichen müssen sich diametral gegenüber der Genehmigungsnummer befinden. Es sollten keine römischen Zahlen als Genehmigungsnummer verwendet werden, um eine Verwechslung mit den anderen Zeichen auszuschließen.

ANHANG 5

BEISPIEL EINES GENEHMIGUNGSZEICHENS FÜR EIN MIT EINEM TYPGENEHMIGTEN AIRBAGMODUL AUSGERÜSTETES AUSTAUSCHLENKRAD

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a ≥ 5 mm

Das Austauschlenkrad, das das oben dargestellte Genehmigungszeichen trägt, ist ein Lenkrad mit einem Airbagmodul der Kategorie A und wurde in Frankreich (E2) unter der Nummer 002439 genehmigt. Aus den ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung erteilt worden ist.

Anmerkung:

Die Genehmigungsnummer und die zusätzlichen Zeichen müssen nahe dem Kreis und entweder über oder unter dem „E“ oder links oder rechts davon angebracht werden.

Die Ziffern der Genehmigungsnummer müssen sich auf der gleichen Seite des „E“ befinden und in die gleiche Richtung weisen. Die zusätzlichen Zeichen müssen sich diametral gegenüber der Genehmigungsnummer befinden. Es sollten keine römischen Zahlen als Genehmigungsnummer verwendet werden, um eine Verwechslung mit den anderen Zeichen auszuschließen.

ANHANG 6

BEISPIEL EINES GENEHMIGUNGSZEICHENS FÜR EIN NICHT IN EIN LENKRAD EINGEBAUTES AUSTAUSCH-AIRBAGSYSTEM

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a ≥ 8mm

Das Austausch-Airbagsystem, das das oben dargestellte Genehmigungszeichen trägt, ist ein Airbagsystem der Kategorie B und wurde in Frankreich (E2) unter der Nummer 002439 genehmigt. Aus den ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung erteilt worden ist.

Anmerkung:

Die Genehmigungsnummer und die zusätzlichen Zeichen müssen nahe dem Kreis und entweder über oder unter dem „E“ oder links oder rechts davon angebracht werden.

Die Ziffern der Genehmigungsnummer müssen sich auf der gleichen Seite des „E“ befinden und in die gleiche Richtung weisen. Die zusätzlichen Zeichen müssen sich diametral gegenüber der Genehmigungsnummer befinden. Es sollten keine römischen Zahlen als Genehmigungsnummer verwendet werden, um eine Verwechslung mit den anderen Zeichen auszuschließen.

ANHANG 7

DAUERPRÜFVORRICHTUNG

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ANHANG 8

VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DES H-PUNKTES UND DES TATSÄCHLICHEN RUMPFWINKELS FÜR SITZPLÄTZE IN KRAFTFAHRZEUGEN

1.   ZWECK

Das in diesem Anhang beschriebene Verfahren dient zur Bestimmung der Lage des H-Punktes und des tatsächlichen Rumpfwinkels für einen oder mehrere Sitzplätze eines Kraftfahrzeuges und zur Überprüfung der Übereinstimmung der Messergebnisse mit den vom Fahrzeughersteller vorgelegten Konstruktionsangaben (3).

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Anhangs bedeuten:

2.1.

„Bezugsdaten“: eine oder mehrere der nachstehenden Merkmale eines Sitzplatzes:

2.1.1.

der H-Punkt und der R-Punkt und die Abweichung voneinander,

2.1.2.

der tatsächliche Rumpfwinkel und der konstruktiv festgelegte Rumpfwinkel und die Abweichung voneinander;

2.2.

„Dreidimensionale H-Punkt-Maschine“ (3DH-Einrichtung): eine Maschine, die für die Bestimmung des H-Punktes und des tatsächlichen Rumpfwinkels benutzt wird. Diese Einrichtung ist in Anlage 1 dieses Anhangs beschrieben;

2.3.

„H-Punkt“: der Drehpunkt zwischen dem Rumpf und den Oberschenkeln der nach Nummer 4 dieses Anhangs auf den Fahrzeugsitz aufgesetzten 3DH-Einrichtung. Der H-Punkt liegt in der Mitte der Mittellinie dieser Einrichtung, die zwischen den H-Punkt-Sichtmarken der 3DH-Einrichtung verläuft. Der H-Punkt entspricht theoretisch dem R-Punkt (zulässige Abweichungen siehe Nummer 3.2.2). Ist der H-Punkt in Übereinstimmung mit Nummer 4 bestimmt, so wird er als feststehend gegenüber der Sitzpolstergestaltung betrachtet und bewegt sich mit, wenn der Sitz verstellt wird;

2.4.

„R-Punkt“ oder „Sitzbezugspunkt“: ein vom Hersteller für jeden Sitzplatz angegebener konstruktiv festgelegter Punkt, der unter Bezug auf das dreidimensionale Bezugssystem bestimmt wurde;

2.5.

„Rumpflinie“: die Mittellinie des Messstabes der 3DH-Einrichtung bei seiner hintersten Einstellung;

2.6.

„Tatsächlicher Rumpfwinkel“: der Winkel, der zwischen einer Senkrechten durch den H-Punkt und der Rumpflinie unter Verwendung der Rückenwinkelskala an der 3DH-Einrichtung gemessen wird. Der tatsächliche Rumpfwinkel entspricht theoretisch dem konstruktiv festgelegten Rumpfwinkel (zulässige Abweichungen siehe Nummer 3.2.2);

2.7.

„Konstruktiv festgelegter Rumpfwinkel“: der Winkel zwischen einer Senkrechten durch den R-Punkt und der Rumpfbezugslinie in einer Stellung, die der vom Hersteller konstruktiv festgelegten Stellung der Rückenlehne entspricht;

2.8.

„Mittelebene des Insassen“ (CPO/PMO): die Mittellinie der auf jeden vorgesehenen Sitzplatz aufgesetzten 3DH-Einrichtung; sie wird durch die Koordinate des H-Punktes auf der Y-Achse dargestellt. Bei Einzelsitzen fällt die Mittelebene des Sitzes mit der Mittelebene des Insassen zusammen. Bei anderen Sitzen ist die Mittelebene des Insassen vom Hersteller angegeben;

2.9.

„Dreidimensionales Bezugssystem“: ein System, wie in der Anlage 2 zu diesem Anhang beschrieben;

2.10.

„Markierungszeichen“: vom Hersteller festgelegte äußere Punkte (Löcher, Oberflächen, Zeichen oder Einkerbungen) auf der Fahrzeugkarosserie;

2.11.

„Messstellung des Fahrzeugs“: die Stellung des Fahrzeugs, die durch die Koordinaten der Markierungszeichen im dreidimensionalen Bezugssystem definiert ist.

3.   VORSCHRIFTEN

3.1.   Angabe von Daten

Für jeden Sitzplatz, für den Bezugsdaten erforderlich sind, um die Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Regelung nachzuweisen, müssen alle oder eine angemessene Auswahl der folgenden Daten im Mitteilungsblatt nach Anlage 3 zu diesem Anhang angegeben werden:

3.1.1.

die Koordinaten des R-Punktes im dreidimensionalen Bezugssystem,

3.1.2.

der konstruktiv festgelegte Rumpfwinkel,

3.1.3.

alle notwendigen Angaben zur Einstellung des Sitzes (sofern dieser verstellbar ist) auf die Messposition nach Nummer 4.3.

3.2.   Abweichung zwischen den gemessenen Daten und den konstruktiven Festlegungen

3.2.1.

Die Koordinaten des H-Punktes und der Wert des nach dem Verfahren nach Nummer 4 erhaltenen tatsächlichen Rumpfwinkels sind jeweils mit den Koordinaten des R-Punktes und dem Wert des vom Fahrzeughersteller angegebenen konstruktiv festgelegten Rumpfwinkels zu vergleichen.

3.2.2.

Die Lage des R-Punktes und des H-Punktes zueinander und die Abweichung zwischen dem konstruktiv festgelegten Rumpfwinkel und dem tatsächlichen Rumpfwinkel für den betreffenden Sitzplatz gelten als zufrieden stellend, wenn die Koordinaten des H-Punktes in einem Quadrat liegen, dessen Seiten 50 mm lang sind und dessen Diagonalen sich im R-Punkt schneiden, und wenn der tatsächliche Rumpfwinkel um nicht mehr als 5o vom konstruktiv festgelegten Rumpfwinkel abweicht.

3.2.3.

Sind diese Bedingungen erfüllt, so sind der R-Punkt und der konstruktiv festgelegte Rumpfwinkel zu benutzen, um die Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Regelung nachzuweisen.

3.2.4.

Genügt der H-Punkt oder der tatsächliche Rumpfwinkel den Vorschriften nach 3.2.2 nicht, so sind zwei weitere Bestimmungen des H-Punktes und des tatsächlichen Rumpfwinkels (insgesamt drei) vorzunehmen. Entsprechen zwei der drei auf diese Weise erzielten Ergebnisse den Vorschriften, so gelten die Bedingungen nach 3.2.3.

3.2.5.

Entsprechen mindestens zwei der drei nach 3.2.4 erzielten Ergebnisse nicht den Vorschriften nach 3.2.2 oder kann die Überprüfung bei Fehlen der vom Hersteller zu liefernden Angaben über die Lage des R-Punktes oder des konstruktiv festgelegten Rumpfwinkels nicht durchgeführt werden, so ist der Mittelwert der drei gemessenen Punkte oder der drei gemessenen Winkel jeweils anstelle des R-Punktes oder des konstruktiv festgelegten Rumpfwinkels zu benutzen, wo in dieser Regelung auf diese hingewiesen wird.

4.   VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DES H-PUNKTES UND DES TATSÄCHLICHEN RUMPFWINKELS

4.1.

Das Fahrzeug ist nach Wahl des Herstellers bei einer Temperatur von 20 oC ± 10 oC zu konditionieren, um sicherzustellen, dass das Sitzmaterial Zimmertemperatur erreicht. Ist der zu prüfende Sitz vorher niemals benutzt worden, so ist eine Person oder Einrichtung mit einer Masse von 70 kg bis 80 kg zweimal für eine Minute auf den Sitz zu setzen, um das Sitz- und Rückenlehnenpolster einzudrücken. Auf Verlangen des Herstellers müssen alle Sitzgruppen für eine Zeitdauer von mindestens 30 Minuten vor dem Aufsetzen der 3DH-Einrichtung unbelastet bleiben.

4.2.

Das Fahrzeug muss sich in der Messstellung nach 2.11 befinden.

4.3.

Ist der Sitz verstellbar, so ist er zunächst in die vom Fahrzeughersteller vorgesehene hinterste normale Fahr- oder Benutzungsstellung zu bringen, wobei nur die Längsverstellung des Sitzes zu berücksichtigen ist und Sitzverstellwege für andere Zwecke als normale Fahr- und Benutzungsstellungen auszuschließen sind. Sind andere Arten der Sitzverstellung möglich (senkrecht, winklig, Rückenlehne usw.), so sind diese entsprechend den Angaben des Herstellers vorzunehmen. Bei Schwingsitzen muss die senkrechte Stellung in einer vom Hersteller angegebenen normalen Fahrstellung fest verriegelt werden.

4.4.

Die Fläche des Sitzplatzes, die von der 3DH-Einrichtung berührt wird, ist mit einem Stück Musselin ausreichender Größe und zweckmäßiger Gewebestruktur zu bedecken, das als ein glattes Baumwollgewebe mit 18,9 Fäden pro cm2 und einer Masse von 0,228 kg/m2 oder als Wirkware oder Vliesstoff mit gleichen Eigenschaften beschrieben wird. Wird die Prüfung an einem Sitz außerhalb des Fahrzeugs durchgeführt, so muss der Boden, auf den der Sitz gesetzt wird, dieselben wesentlichen Eigenschaften (4) haben wie der Boden des Fahrzeugs, in dem der Sitz benutzt werden soll.

4.5.

Sitz und Rücken der 3DH-Einrichtung sind so anzuordnen, dass die Mittelebene des Insassen (CPO/PMO) mit der Mittelebene der 3DH-Einrichtung zusammenfällt. Auf Verlangen des Herstellers darf die 3DH-Einrichtung hinsichtlich der CPO/PMO nach innen verschoben werden, wenn die 3DH-Einrichtung so weit außen angeordnet ist, dass der Rand des Sitzes die Horizontaleinstellung der 3DH-Einrichtung nicht ermöglicht.

4.6.

Die den Fuß und den Unterschenkel darstellenden Baugruppen sind entweder einzeln oder unter Verwendung der aus einem T-Stück und den Unterschenkeln bestehenden Baugruppe an der Sitzschalenbaugruppe zu befestigen. Eine Linie durch die Sichtmarken des H-Punktes muss waagerecht zum Boden und rechtwinklig zur Längsmittelebene des Sitzes verlaufen.

4.7.

Die Fuß- und Beinpositionen der 3DH-Einrichtung sind wie folgt einzustellen:

4.7.1.   Vorgesehener Sitzplatz: Fahrzeugführer und vorne außen sitzender Mitfahrer

4.7.1.1.

Beide Fuß- und Bein-Baugruppen sind so nach vorn zu bewegen, dass die Füße auf dem Boden eine natürliche Stellung einnehmen, gegebenenfalls zwischen den Pedalen. Falls möglich, sollte sich der linke Fuß ungefähr im gleichen Abstand links von der Mittellinie der 3DH-Einrichtung und der rechte Fuß rechts von dieser Ebene befinden. Die Libelle zur Einstellung der Querneigung der 3DH-Einrichtung muss in die Waagerechte gebracht werden, indem gegebenenfalls die Sitzschale verrückt wird oder die Fuß- und Bein-Baugruppen nach hinten verstellt werden. Die durch die H-Punkt-Sichtmarken gehende Linie muss rechtwinklig zur Längsmittelebene des Sitzes verlaufen.

4.7.1.2.

Kann das linke Bein nicht parallel zum rechten Bein gehalten werden und kann der linke Fuß nicht durch die Struktur abgestützt werden, so ist der linke Fuß so weit zu verschieben, bis er abgestützt ist. Die Ausrichtung der H-Punkt-Sichtmarken muss aufrechterhalten werden.

4.7.2.   Vorgesehener Sitzplatz: hinten außen

Bei hinteren Sitzen oder Notsitzen werden die Beine nach den Angaben des Herstellers angeordnet. Stehen die Füße dann auf verschieden hohen Teilen des Bodens, so dient der Fuß, der den Vordersitz zuerst berührt, als Bezugspunkt, und der andere Fuß ist so anzuordnen, dass die Libelle für die Einstellung der Querneigung horizontal ist.

4.8.

Es sind die Belastungsmassen für die Unter- und Oberschenkel aufzubringen, und die 3DH-Einrichtung ist wieder auszurichten.

4.9.

Die Rückenschale ist nach vorn gegen den vorderen Anschlag zu neigen, und die 3DH-Einrichtung ist mittels des T-Stücks von der Rückenlehne zu entfernen. Dann ist die 3DH-Einrichtung mithilfe einer der nachstehenden Methoden wieder in ihre Stellung auf dem Sitz zu bringen:

4.9.1.

Neigt die 3DH-Einrichtung dazu, nach hinten zu rutschen, ist das folgende Verfahren anzuwenden: Die 3DH-Einrichtung ist nach hinten gleiten zu lassen, bis eine nach vorn gerichtete waagerechte Rückhaltekraft auf dem T-Stück nicht mehr erforderlich ist, d. h. bis die Sitzschale die Rückenlehne berührt. Gegebenenfalls ist der Unterschenkel wieder in seine Stellung zu bringen.

4.9.2.

Neigt die 3DH-Einrichtung nicht dazu, nach hinten zu rutschen, ist das folgende Verfahren anzuwenden: Die 3DH-Einrichtung ist nach hinten zu verschieben, bis die Sitzschale die Rückenlehne berührt, wobei auf das T-Stück eine nach hinten gerichtete waagerechte Kraft aufgebracht wird (siehe Abbildung 2 der Anlage 1 zu diesem Anhang).

4.10.

Auf die Rücken-Sitz-Baugruppe der 3DH-Einrichtung ist im Schnittpunkt der Hüfwinkelskala und der T-Stück-Halterung eine Kraft von 100 N ± 10 N aufzubringen. Die Richtung, in der die Kraft aufzubringen ist, muss einer Linie entsprechen, die von dem genannten Schnittpunkt zu einem Punkt genau über dem Gehäuse des Oberschenkelstabes verläuft (siehe Abbildung 2 der Anlage 1 zu diesem Anhang). Sodann ist die Rückenschale vorsichtig wieder gegen die Rückenlehne zu kippen. Für den Rest des Verfahrens ist darauf zu achten, dass die 3DH-Einrichtung daran gehindert wird, wieder nach vorn zu gleiten.

4.11.

Es sind die linken und rechten Belastungsmassen für das Gesäß und dann wechselweise die Belastungsmassen für den Rumpf aufzubringen. Die waagerechte Ausrichtung der 3DH-Einrichtung muss aufrechterhalten werden.

4.12.

Die Rückenschale ist nach vorn zu neigen, um die Spannung von der Rückenlehne zu nehmen. Die 3DH-Einrichtung ist von einer Seite auf die andere in einem Bogen von 10o hin- und herzubewegen (5o nach jeder Seite von der senkrechten Mittelebene), um jede akkumulierte Reibung zwischen der 3DH-Einrichtung und dem Sitz zu beseitigen.

Während der Hin- und Herbewegung kann das T-Stück der 3DH-Einrichtung dazu neigen, von der vorgeschriebenen waagerechten und senkrechten Ausrichtung abzuweichen. Das T-Stück muss daher durch Aufbringung einer angemessenen Seitenkraft während der Hin- und Herbewegung zurückgehalten werden. Es ist darauf zu achten, dass das T-Stück so gehalten wird und die 3DH-Einrichtung so hin- und herbewegt wird, dass keine unbeabsichtigten äußeren Kräfte in senkrechter oder Längsrichtung aufgebracht werden.

Die Füße der 3DH-Einrichtung dürfen während dieses Schritts nicht zurückgehalten oder anderweitig festgehalten werden. Verändern die Füße ihre Stellung, so dürfen sie für den Moment in dieser Stellung verbleiben.

Die Rückenschale ist sorgfältig wieder gegen die Rückenlehne zu kippen, und die beiden Libellen sind auf ihre Nullstellung zu überprüfen. Ist es während der Hin- und Herbewegung der 3DH-Einrichtung zu einer Bewegung der Füße gekommen, so sind diese wie folgt in ihre Stellung zu bringen:

Abwechselnd ist jeder Fuß vom Boden um den notwendigen Mindestbetrag abzuheben, bis keine weitere Fußbewegung mehr erfolgt. Während dieses Abhebens müssen sich die Füße frei bewegen können; es sollen keine nach vorn oder seitlich gerichteten Kräfte aufgebracht werden. Wenn jeder Fuß wieder in die untere Stellung zurückgebracht ist, soll sich die Ferse in Berührung mit dem dafür vorgesehenen Gestell befinden.

Die Libelle für die Einstellung der Querneigung ist auf ihre Nullstellung zu überprüfen; gegebenenfalls ist auf die Oberseite der Rückenschale eine seitliche Kraft aufzubringen, die ausreicht, die Sitzschale der 3DH-Einrichtung auf dem Sitz wieder waagerecht auszurichten.

4.13.

Das Halten des T-Stücks, um zu verhindern, dass die 3DH-Einrichtung auf dem Sitzpolster nach vorn gleitet, hat wie folgt zu geschehen:

a)

Die Rückenschale ist wieder gegen die Rückenlehne zu kippen;

b)

abwechselnd ist eine nach hinten gerichtete waagerechte Kraft von nicht mehr als 25 N auf die Messstange für den Rückenwinkel in einer Höhe von etwa der Mitte der Belastungsmassen des Rumpfes aufzubringen und wieder zurückzunehmen, bis die Hüftwinkelskala anzeigt, dass nach der Zurücknahme der Kraft eine stabile Stellung erreicht ist. Es ist darauf zu achten, dass auf die 3DH-Einrichtung keine äußeren nach unten und nach der Seite gerichteten Kräfte aufgebracht werden. Ist eine erneute waagerechte Ausrichtung der 3DH-Einrichtung erforderlich, so ist die Rückenschale nach vorn zu kippen und das Verfahren nach 4.12 zu wiederholen.

4.14.

Alle Messungen sind wie folgt durchzuführen:

4.14.1.

Die Koordinaten des H-Punktes werden in einem dreidimensionalen Bezugssystem gemessen.

4.14.2.

Der tatsächliche Rumpfwinkel wird an der Rückenwinkelskala der 3DH-Einrichtung abgelesen, wenn sich die Messstange an ihrer hintersten Stellung befindet.

4.15.

Wird eine Wiederholung des Aufsetzens der 3DH-Einrichtung gewünscht, sollte die Sitzbaugruppe für eine Mindestdauer von 30 Minuten vor dem erneuten Aufsetzen der Einrichtung unbelastet bleiben. Die 3DH-Einrichtung mit ihren Belastungsmassen sollte nicht länger auf der Sitzbaugruppe verbleiben, als für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist.

4.16.

Können die Sitze in derselben Reihe als ähnlich angesehen werden (Sitzbank, identische Sitze usw.), ist nur ein H-Punkt und ein tatsächlicher Rumpfwinkel für jede Sitzreihe zu bestimmen, wobei die in der Anlage 1 beschriebene 3DH-Einrichtung auf einen Platz zu bringen ist, der als typisch für die Reihe anzusehen ist. Dieser Platz ist:

4.16.1.

der Fahrersitz für die vordere Reihe;

4.16.2.

ein äußerer Sitz für die hinteren Reihen.

ANHANG 8

Anlage 1

BESCHREIBUNG DER DREIDIMENSIONALEN H-PUNKT-MASCHINE (5)

(3DH-Einrichtung)

1.   Rücken- und Sitzschalen

Die Rücken- und Sitzschalen sind aus faserverstärktem Kunststoff und Metall gebaut; sie bilden den menschlichen Rumpf sowie die Oberschenkelpartie nach und sind mechanisch im H-Punkt angelenkt. Eine Skala ist an der im H-Punkt angelenkten Messstange befestigt, um den tatsächlichen Rumpfwinkel zu messen. Ein an der Sitzschale befestigter Oberschenkelstab legt die Mittellinie der Oberschenkelpartie fest und dient als Grundlinie für die Hüftwinkelskala.

2.   Körper und Beinelemente

Die Unterschenkelsegmente sind an der Sitzschalenbaugruppe an dem die Knie verbindenden T-Stück angebracht, das eine seitliche Verlängerung des verstellbaren Oberschenkelstabes ist. In den Unterschenkelsegmenten sind Skalen eingebaut, um die Kniewinkel zu messen. Die Schuh- und Fußbaugruppe werden für die Messung des Fußwinkels kalibriert. Zwei Libellen werden benutzt, um die Ausrichtung der Einrichtung im Raum vorzunehmen. Belastungsmassen für den Rumpf werden in den entsprechenden Schwerpunkten angebracht‚ um eine Eindrückung des Sitzes zu erzielen, wie sie durch eine männliche Person mit einer Masse von 76 kg erreicht wird. Alle Gelenkverbindungen der 3DH-Einrichtung sollten auf freie Beweglichkeit überprüft werden, es soll keine nennenswerte Reibung feststellbar sein.

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ANHANG 8

Anlage 2

DREIDIMENSIONALES BEZUGSSYSTEM

1.

Das dreidimensionale Bezugssystem ist durch drei vom Fahrzeughersteller festgelegte senkrechte Ebenen definiert (siehe Abbildung). (6)

2.

Die Messstellung des Fahrzeugs wird ermittelt, indem das Fahrzeug so auf der Aufstandsfläche angeordnet wird, dass die Koordinaten der Markierungszeichen den vom Hersteller angegebenen Werten entsprechen.

3.

Die Koordinaten des H-Punktes und des R-Punktes werden hinsichtlich der vom Hersteller festgelegten Markierungszeichen bestimmt.

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ANHANG 8

Anlage 3

BEZUGSDATEN FÜR DIE SITZPLÄTZE

1.   Kodierung der Bezugsdaten

Die Bezugsdaten werden nacheinander für jeden Sitzplatz angegeben. Sitzplätze werden durch einen aus zwei Zeichen bestehenden Code gekennzeichnet. Das erste Zeichen ist eine arabische Ziffer und bezeichnet die Sitzreihe, wobei im Fahrzeug von vorn nach hinten gezählt wird. Das zweite Zeichen ist ein Großbuchstabe, der die Lage des Sitzplatzes in einer Reihe bezeichnet, die in Richtung der Vorwärtsfahrt des Fahrzeugs betrachtet wird; es sind die folgenden Buchstaben zu verwenden:

 

L = links,

 

C = Mitte,

 

R = rechts.

2.   Beschreibung der Messstellung des Fahrzeugs

2.1.

Koordinaten des Markierungszeichens

X …………………………

Y …………………………

Z …………………………

3.   Verzeichnis der Bezugsdaten

3.1.

Sitzplatz: …………………………

3.1.1.

Koordinaten des R-Punktes

X …………………………

Y …………………………

Z …………………………

3.1.2.

Konstruktiv festgelegter Rumpfwinkel: …………………………

3.1.3.

Angaben für die Sitzeinstellung (7)

waagerecht: …………………………

senkrecht: …………………………

winklig: …………………………

Rumpfwinkel: …………………………

Anmerkung: Bezugsdaten für weitere Sitzplätze sind unter 3.2, 3.3 usw. aufzuführen.


(1)  1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 10 für Serbien und Montenegro, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 (—), 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Weißrussland, 29 für Estland, 30 (—), 31 für Bosnien und Herzegowina, 32 für Lettland, 33 (—), 34 für Bulgarien, 35 (—), 36 für Litauen, 37 für die Türkei, 38 (—), 39 für Aserbaidschan, 40 für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, 41 (—), 42 für die Europäische Gemeinschaft (Genehmigungen werden von ihren Mitgliedstaaten unter Verwendung ihres jeweiligen ECE-Zeichens erteilt), 43 für Japan, 44 (—), 45 für Australien, 46 für die Ukraine, 47 für die Republik Südafrika und 48 für Neuseeland. Die folgenden Zahlen werden den anderen Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien des Übereinkommens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Für jeden Sitzplatz außer den Vordersitzen, für den der H-Punkt nicht mit der dreidimensionalen H-Punkt-Einrichtung oder anderen Verfahren bestimmt werden kann, darf nach Ermessen der zuständigen Behörde der vom Hersteller angegebene R-Punkt als Bezugspunkt genommen werden.

(4)  Neigungswinkel, Höhenunterschied bei der Sitzbefestigung, Oberflächenstruktur usw.

(5)  Nähere Angaben über die Bauweise der 3DH-Einrichtung sind erhältlich bei der Society of Automotive Engineers (SAE), 400 Commonwealth Drive, Warrendale, Pennsylvania 15096, United States of America.

Diese Einrichtung entspricht der in der ISO-Norm 6549:1980 beschriebenen Einrichtung.

(6)  Das Bezugssystem entspricht der ISO-Norm 4130:1978.

(7)  Nichtzutreffendes streichen.


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