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Document 42004X0331(01)

Regelung Nr. 39 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE/UNO) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus

ABl. L 95 vom 31.3.2004, p. 1–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/39(2)/oj

42004X0331(01)

Regelung Nr. 39 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE/UNO) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus

Amtsblatt Nr. L 095 vom 31/03/2004 S. 0001 - 0009


Regelung Nr. 39 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE/UNO) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus(1)

1. ANWENDUNGSBEREICH

Diese Regelung gilt für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen L, M und N(2).

2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Regelung ist (sind):

2.1 "Genehmigung eines Fahrzeugs" die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus;

2.2 "Fahrzeugtyp hinsichtlich seines Geschwindigkeitsmessers" Fahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Punkten nicht voneinander unterscheiden:

2.2.1 Größenbezeichnung der Reifen, die aus der Baureihe für die normale Reifenausstattung ausgewählt sind,

2.2.2 Gesamtübersetzungsverhältnis für den Geschwindigkeitsmesser, einschließlich etwaiger Reduktionsgetriebe,

2.2.3 Typ des Geschwindigkeitsmessers, gekennzeichnet durch:

2.2.3.1 die Messwerktoleranzen des Geschwindigkeitsmessers,

2.2.3.2 die Gerätekonstante des Geschwindigkeitsmessers,

2.2.3.3 den Anzeigebereich;

2.3 "normale Reifenausstattung" die Reifentypen, die vom Hersteller für den betreffenden Fahrzeugtyp vorgesehen sind; M- und S-Reifen gelten nicht als normale Reifenausstattung;

2.4 "Nenn-Betriebsdruck" der vom Fahrzeughersteller angegebene Fülldruck (kalt), erhöht um 0,2 bar;

2.5 "Geschwindigkeitsmesser" der Teil der Geschwindigkeitsmesseinrichtung, der dem Fahrzeugführer die momentane Geschwindigkeit seines Fahrzeugs anzeigt(3);

2.5.1 "Messwerktoleranzen des Geschwindigkeitsmessers" die Genauigkeit des eigentlichen Geschwindigkeitsmessgeräts, die als Ober- und Untergrenze für einen Bereich der angezeigten Geschwindigkeiten ausgedrückt wird;

2.5.2 "Gerätekonstante des Geschwindigkeitsmessers" das Verhältnis zwischen der Zahl der Umdrehungen oder Impulse pro Minute am Eingang und einer bestimmten angezeigten Geschwindigkeit;

2.6 "unbeladenes Fahrzeug" das betriebsbereite Fahrzeug mit Kraftstoff, Kühlmittel, Schmiermittel, Werkzeugen und einem Reserverad (falls dies als Serienausrüstung vom Hersteller mitgeliefert wird) sowie einem 75 kg schweren Fahrzeugführer, aber ohne Beifahrer, Zusatzausstattung und Ladung.

3. ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER GENEHMIGUNG

3.1 Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus ist vom Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

3.2 Dem Antrag sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung und folgende Angaben beizufügen:

3.2.1 eine Beschreibung des Fahrzeugtyps mit den Angaben nach den Absätzen 2.2, 2.3, 2.4 und 2.5; der Fahrzeugtyp ist anzugeben.

3.3 Dem Technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, ist ein unbeladenes Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, das dem zu genehmigenden Typ entspricht.

3.4 Vor Erteilung der Typgenehmigung muss die zuständige Behörde prüfen, ob ausreichende Maßnahmen getroffen worden sind, die eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion gewährleisten.

4. GENEHMIGUNG

4.1 Entspricht das zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeug den Vorschriften dieser Regelung hinsichtlich der Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus, so ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp zu erteilen.

4.2 Jedem genehmigten Typ wird eine Genehmigungsnummer zugeteilt. Die ersten beiden Ziffern entsprechen der höchsten Nummer der Änderungsserie, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in der Regelung enthalten ist. Dieselbe Vertragspartei darf vorbehaltlich der Vorschriften in Absatz 6 dieser Regelung diese Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp mehr zuteilen.

4.3 Über die Erteilung oder Versagung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht; dem Mitteilungsblatt sind Einbaupläne in geeignetem Maßstab beizufügen, die vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen sind und deren Format nicht größer als A4 (210 mm × 297 mm) ist oder die auf dieses Format gefaltet sind.

4.4 An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyp entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die in dem Mitteilungsblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus:

4.4.1 einem Kreis, in dem sich der Buchstabe "E" und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat(4);

4.4.2 der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben "R", einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Absatz 4.4.1.

4.5 Entspricht das Fahrzeug einem Fahrzeugtyp, der auch nach einer oder mehreren anderen Regelungen zum Übereinkommen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, so braucht das Zeichen nach Absatz 4.4.1 nicht wiederholt zu werden; in diesem Fall sind die Regelungs- und Genehmigungsnummern und die zusätzlichen Zeichen aller Regelungen, aufgrund derer die Genehmigung in dem Land erteilt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, in Spalten rechts neben dem Zeichen nach Absatz 4.4.1 anzuordnen.

4.6 Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein.

4.7 Das Genehmigungszeichen ist dicht neben dem vom Hersteller angebrachten Typenschild des Fahrzeugs oder auf diesem selbst anzugeben.

4.8 Anhang 2 dieser Regelung enthält Beispiele für die Anordnung der Genehmigungszeichen.

5. VORSCHRIFTEN

5.1 Die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers muss sich im direkten Sichtfeld des Fahrzeugführers befinden, und der Anzeigewert muss bei Tag und Nacht deutlich erkennbar sein. Der Anzeigebereich muss so groß sein, dass er die vom Hersteller für diesen Fahrzeugtyp angegebene Hoechstgeschwindigkeit enthält.

5.1.1 Bei Geschwindigkeitsmessern für Fahrzeuge der Klassen M, N, L3, L4 und L5, muss die Skala mit den Teilstrichen 1, 2, 5 oder 10 km/h versehen sein. Die numerischen Geschwindigkeitswerte müssen in der Anzeige wie folgt angegeben werden: Überschreitet der höchste Wert der Anzeige 200 km/h nicht, so sind die Geschwindigkeitswerte in Intervallen von höchstens 20 km/h anzugeben. Überschreitet der höchste Wert der Anzeige 200 km/h, sind die Geschwindigkeitswerte in Intervallen von höchstens 30 km/h anzugeben. Die Intervalle der angegebenen numerischen Geschwindigkeitswerte brauchen nicht gleichmäßig zu sein.

5.1.2 Bei Fahrzeugen, die für den Verkauf in Ländern hergestellt worden sind, in denen Maßeinheiten des "Imperial System" verwendet werden, muss die Geschwindigkeit auch in Meilen pro Stunde (mph) angezeigt werden; die Skala muss mit Teilstrichen für 1, 2, 5 oder 10 mph versehen sein. Die Geschwindigkeitswerte müssen auf der Skala in Intervallen von höchstens 20 mph angegeben werden, die bei 10 mph oder 20 mph beginnen müssen. Die Intervalle der angegebenen Geschwindigkeitswerte brauchen nicht gleichmäßig zu sein.

5.1.3 Bei Geschwindigkeitsmessern für Fahrzeuge der Klassen L1 (Mopeds) und L2, dürfen nur Anzeigewerte bis zu 80 km/h angegeben werden. Die Skala ist mit Teilstrichen für 1, 2, 5 oder 10 km/h zu versehen, und die numerischen Geschwindigkeitswerte müssen in Intervallen von höchstens 10 km/h angegeben werden. Die Intervalle der angegebenen numerischen Geschwindigkeitswerte brauchen nicht gleichmäßig zu sein.

5.1.4 Bei Fahrzeugen der Klassen M, N, L3, L4 und L5, die für den Verkauf in Ländern hergestellt worden sind, in denen Maßeinheiten des "Imperial System" verwendet werden, muss die Geschwindigkeit auch in Meilen pro Stunde (mph) angezeigt werden; die Skala muss mit Teilstrichen für 1, 2, 5 oder 10 mph versehen werden. Die Geschwindigkeitswerte sind auf der Skala in Intervallen von höchstens 20 mph anzugeben, die bei 10 mph oder 20 mph beginnen müssen. Die Intervalle der angegebenen numerischen Geschwindigkeitswerte brauchen nicht gleichmäßig zu sein.

5.2 Die Genauigkeit der Geschwindigkeitsmesseinrichtung ist nach folgendem Prüfverfahren zu kontrollieren:

5.2.1 Die Reifen müssen einem der Typen der normalen Reifenausstattung nach Absatz 2.3 dieser Regelung entsprechen. Eine Prüfung ist für jeden Typ eines vom Hersteller für den Einbau vorgesehenen Geschwindigkeitsmessers durchzuführen.

5.2.2 Die Prüfung ist am unbeladenen Fahrzeug durchzuführen. Eine zusätzliche Masse kann zu Messzwecken mitgeführt werden. Die Masse des Fahrzeugs und die Achslastverteilung sind im Mitteilungsblatt (siehe Anhang 1 Punkt 6) anzugeben.

5.2.3 Die Bezugstemperatur am Geschwindigkeitsmesser beträgt 23 °C ± 5 °C.

5.2.4 Bei jeder Prüfung muss der Reifendruck dem Betriebsdruck nach Absatz 2.4 entsprechen.

5.2.5 Das Fahrzeug wird bei folgenden Geschwindigkeiten geprüft:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5.2.6 Der zulässige Fehler des zur Messung der tatsächlichen Fahrzeuggeschwindigkeit verwendeten Prüfgeräts darf nicht größer als ± 0,5 % sein.

5.2.6.1 Wird die Prüfung auf einer Prüfstrecke durchgeführt, so muss diese eine ebene, trockene und ausreichend griffige Oberfläche aufweisen.

5.2.6.2 Wird die Prüfung auf einem Rollenprüfstand durchgeführt, so muss der Durchmesser der Rollen mindestens 0,4 m betragen.

5.3 Die angezeigte Geschwindigkeit darf nicht unter der tatsächlichen Geschwindigkeit des Fahrzeugs liegen. Bei den in Absatz 5.2.5 angegebenen Prüfgeschwindigkeiten muss zwischen der angezeigten Geschwindigkeit (V1) und der tatsächlichen Geschwindigkeit (V2) folgende Beziehung bestehen:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

6. ÄNDERUNGEN DES FAHRZEUGTYPS

6.1 Jede Änderung des Fahrzeugtyps ist der Behörde mitzuteilen, die die Typgenehmigung erteilt hat. Die Behörde kann dann:

6.1.1 entweder die Auffassung vertreten, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Auswirkung haben und das Fahrzeug auch weiterhin noch den Vorschriften entspricht,

6.1.2 oder beim Technischen Dienst, der die Prüfungen durchführt, ein weiteres Gutachten anfordern.

6.2 Die Bestätigung oder Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderungen nach dem Verfahren nach Absatz 4.3 mitzuteilen.

7. ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

7.1 Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Anhang 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev. 2) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei folgende Vorschriften einzuhalten sind:

7.2 Die nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeuge müssen so hergestellt werden, dass sie dem genehmigten Typ insofern entsprechen, als die Vorschriften der entsprechenden Teile dieser Regelung eingehalten werden.

7.3 Für jeden Fahrzeugtyp sind hinsichtlich der Geschwindigkeitsmesseinrichtung und ihres Einbaus ausreichende Prüfungen durchzuführen; vor allem ist für jeden Fahrzeugtyp mindestens die Prüfung nach Anhang 3 dieser Regelung durchzuführen.

7.4 Die Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann die in den einzelnen Fertigungsanlagen angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung jederzeit prüfen. Diese Überprüfungen werden gewöhnlich einmal alle zwei Jahre durchgeführt.

7.5 Sind Ergebnisse von Nachprüfungen nach Absatz 7.4 nicht zufrieden stellend, so veranlasst die zuständige Behörde, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wiederhergestellt wird.

8. MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

8.1 Die für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Anforderung nach Absatz 7.1 nicht erfuellt wird oder die Fahrzeuge die Nachprüfungen nach Absatz 7 nicht bestanden haben.

8.2 Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, darüber unverzüglich in einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht, zu unterrichten.

9. NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, SOWIE DER BEHÖRDEN

Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, sowie der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter über die Erteilung, Erweiterung, Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung zu übersenden sind.

(1) Veröffentlichung gemäß Artikel 4 Absatz 5 des Beschlusses 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78).

(2) Entsprechend den Definitionen in der Anlage 7 zur Sammelresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (Dokument TRANS/WP.29/78/Rev. 1/Amend. 2).

(3) Dies gilt nicht für den Geschwindigkeitsanzeiger eines Fahrtenschreibers, wenn dieser Typgenehmigungsvorschriften entspricht, die zwischen tatsächlicher und angezeigter Geschwindigkeit keine absolute Differenz zulassen, die die Werte überschreitet, die sich aus den Vorschriften in Absatz 5.3 ergeben.

(4) 1: Deutschland, 2: Frankreich, 3: Italien, 4: Niederlande, 5: Schweden, 6: Belgien, 7: Ungarn, 8: Tschechische Republik, 9: Spanien, 10: Jugoslawien, 11: Vereinigtes Königreich, 12: Österreich, 13: Luxemburg, 14: Schweiz, 15: (nicht vergeben), 16: Norwegen, 17: Finnland, 18: Dänemark, 19: Rumänien, 20: Polen, 21: Portugal, 22: Russische Föderation, 23: Griechenland, 24: Irland, 25: Kroatien, 26: Slowenien, 27: Slowakei, 28: Belarus, 29: Estland, 30: (nicht vergeben), 31: Bosnien und Herzegowina, 32: Lettland, 33: (nicht vergeben), 34: Bulgarien, 35: (nicht vergeben), 36: Litauen, 37: Türkei, 38: (nicht vergeben), 39: Aserbaidschan, 40: ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, 41: (nicht vergeben), 42: Europäische Gemeinschaft (Genehmigungen werden von ihren Mitgliedstaaten unter Verwendung ihres jeweiligen ECE-Zeichens erteilt), 43: Japan, 44: (nicht vergeben), 45: Australien, 46: Ukraine, 47: Südafrika, 48: Neuseeland. Die nachfolgenden Zahlen werden den anderen Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge der Ratifikation oder des Beitritts zugeteilt. Die auf diese Weise zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien des Übereinkommens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.

ANHANG 1

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>PIC FILE= "L_2004095DE.000701.TIF">

ANHANG 2

ANORDNUNG DER GENEHMIGUNGSZEICHEN

Muster A

(siehe Absatz 4.4 dieser Regelung)

>PIC FILE= "L_2004095DE.000802.TIF">

Das oben dargestellte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Fahrzeugtyp in den Niederlanden (E 4) nach der Regelung Nr. 39 genehmigt worden ist. Aus der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 39 in ihrer ursprünglichen Fassung erteilt wurde.

Muster B

(siehe Absatz 4.5 dieser Regelung)

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Das oben dargestellte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Fahrzeugtyp in den Niederlanden (E 4) nach den Regelungen Nr. 39 und Nr. 33(1) genehmigt worden ist. Aus den Genehmigungsnummern geht hervor, dass bei der Erteilung der jeweiligen Genehmigungen die Regelungen Nr. 39 und Nr. 33 noch in ihrer ursprünglichen Fassung vorlagen.

(1) Die zweite Nummer ist nur als Beispiel angegeben.

ANHANG 3

PRÜFUNG DER GENAUIGKEIT DES GESCHWINDIGKEITSMESSERS ZUR KONTROLLE DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

1. PRÜFBEDINGUNGEN

Für die Prüfung gelten die in den Absätzen 5.2.1 bis 5.2.6 dieser Regelung genannten Prüfbedingungen.

2. ANFORDERUNGEN

Die Produktion entspricht dieser Regelung, wenn zwischen der vom Geschwindigkeitsmesser angezeigten Geschwindigkeit (V1) und der tatsächlichen Geschwindigkeit (V2) folgende Beziehung besteht:

bei Fahrzeugen der Klassen M und N:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>;

bei Fahrzeugen der Klassen L3, L4 und L5:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>;

bei Fahrzeugen der Klassen L1 und L2:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>.

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