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Document 41998D0021

Schengen-Besitzstand - Beschluss des Exekutivausschusses vom 23. Juni 1998 über die Abstemplung der Pässe der Visumantragsteller (SCH/Com-ex (98) 21)

ABl. L 239 vom 22.9.2000, p. 200–201 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/21(3)/oj

41998D0021

Schengen-Besitzstand - Beschluss des Exekutivausschusses vom 23. Juni 1998 über die Abstemplung der Pässe der Visumantragsteller (SCH/Com-ex (98) 21)

Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000 S. 0200 - 0201


BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES

vom 23. Juni 1998

über die Abstemplung der Pässe der Visumantragsteller

(SCH/Com-ex (98) 21)

DER EXEKUTIVAUSSCHUSS -

gestützt auf Artikel 9 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen,

gestützt auf Artikel 17 dieses Übereinkommens,

in der Erwägung, dass es im Interesse aller Schengen-Staaten liegt, im Rahmen ihrer gemeinsamen Politik hinsichtlich des Personenverkehrs in gemeinsamer Abstimmung die Visumerteilungspraxis zu harmonisieren, damit vermieden wird, dass ein Antragsteller gleichzeitig oder nacheinander mehrere Visumanträge stellt,

in dem Bestreben, im Hinblick auf die Bekämpfung der illegalen Einwanderung und der illegalen Netze die konsularische Zusammenarbeit zu stärken,

im Hinblick auf Kapitel VIII der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion(1) über die Zusammenarbeit der Konsulate,

in der Erwägung, dass der gegenseitige Informationsaustausch der Schengener Partnerstaaten über die Einreichung eines Visumantrages bei einem der Staaten verhindern kann, dass gleichzeitig oder nacheinander mehrere Anträge gestellt werden,

in der Erwägung, dass durch die Kennzeichnung der Visumanträge mit Hilfe eines Stempels verhindert wird, dass ein Antragsteller gleichzeitig oder nacheinander mehrere Anträge stellt,

in der Erwägung, dass die Verallgemeinerung der Anbringung des Stempels bei jedem Visumantrag, unabhängig von dem Staat, für den dieser gestellt wird, dazu beitragen würde, eventuelle Einwände abzuschwächen, die sich bei einer unterschiedlichen Verfahrensweise ergeben würden -

BESCHLIESST:

1. Der Stempel wird bei jeder Beantragung eines Visums im Reisepass des Antragstellers angebracht. Die Abstempelung von Diplomaten- und Dienstpässen liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, die mit dem Visumantrag befasst ist.

2. Der Stempel sieht ein drittes Feld für den Code der beantragten Visumkategorie vor.

3. Der Stempel kann ebenfalls bei Beantragung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt angebracht werden.

4. Der Stempel wird angebracht, wenn ein Schengen-Staat in Vertretung eines anderen Schengen-Staates tätig wird. In diesem Fall wird in dem für den Code der beantragten Visumkategorie vorgesehenen Feld des Stempels vermerkt, dass der Staat in Vertretung tätig wird.

5. In Ausnahmefällen, wenn sich die Anbringung des Stempels als unmöglich erweist, unterrichtet die Auslandsvertretung, die den Vorsitz führt, nach konsularischen Absprachen vor Ort die zuständige Schengener Arbeitsgruppe und schlägt dieser die Anwendung von Ersatzmaßnahmen zur Anbringung des Stempels, z. B. den Austausch von Kopien der Pässe oder von Listen abgelehnter Visa unter Angabe des Ablehnungsgrundes, zur Annahme vor.

6. Kapitel VIII, Punkt 2, der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion ist entsprechend den oben angeführten Bestimmungen wie folgt abzuändern: "Durch gegenseitigen Informationsaustausch und Identifizierung der Visumanträge mit Stempeln oder anderen Ersatz- oder Zusatzmaßnahmen ist zu vermeiden, dass der Antragsteller mehrere Visumanträge in verschiedenen Auslandsvertretungen stellt, sei es gleichzeitig oder im Anschluss an eine kürzlich ergangene Ablehnung.

Unbeschadet der Konsultationen, die die Auslandsvertretungen durchführen können, sowie des gegenseitigen Informationsaustausches, bringen sie einen Stempel mit der Aufschrift 'Visumantrag vom ... in ...' im Pass jedes Antragstellers an. Für die erste Angabe werden sechs Schriftzeichen vorgesehen, jeweils zwei für den Tag, den Monat und das Jahr; nach 'in' ist die Auslandsvertretung der Vertragspartei anzugeben. Im dritten Feld wird der Code der beantragten Visumkategorie eingetragen.

Die Abstempelung von Diplomaten- und Dienstpässen liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, die mit dem Visumantrag befasst ist.

Der Stempel kann ebenfalls bei Beantragung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt angebracht werden.

Bei einem in Vertretung erteilten Visum wird in das dritte Feld des Stempels nach dem Code der beantragten Visumkategorie der Vermerk 'R', gefolgt von dem Code des vertretenen Staates, eingetragen.

Bei Erteilung des Visums wird das Visumetikett wenn möglich auf den Abdruck des Identifizierungsstempels aufgebracht.

In Ausnahmefällen, wenn sich die Anbringung des Stempels als unmöglich erweist, unterrichtet die Auslandsvertretung, die den Vorsitz führt, die zuständige Schengener Arbeitsgruppe und schlägt dieser die Anwendung von Ersatzmaßnahmen, z. B. den Austausch von Kopien der Pässe oder von Listen abgelehnter Visa unter Angabe des Ablehnungsgrundes, zur Annahme vor.

Auf Initiative des Vorsitzes treffen die Leiter der Auslandsvertretungen auf örtlicher Ebene ggf. vorbeugende Zusatzmaßnahmen, wenn sich solche Maßnahmen als erforderlich erweisen."

Ostende, den 23. Juni 1998

Der Vorsitzende

L. Tobback

(1) Siehe SCH/Com-ex (99) 13.

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