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Document 41997D0039
The Schengen acquis - Decision of the Executive Committee of 15 December 1997 on the guiding principles for means of proof and indicative evidence within the framework of readmission agreements between Schengen States (SCH/Com-ex (97) 39 rev.)
Schengen-Besitzstand - Beschluss des Exekutivausschusses vom 15. Dezember 1997 bezüglich der Leitsätze für Beweismittel und Indizien im Rahmen von Rückübernahmeübereinkommen zwischen Schengen-Staaten (SCH/Com-ex (97) 39 rev.)
Schengen-Besitzstand - Beschluss des Exekutivausschusses vom 15. Dezember 1997 bezüglich der Leitsätze für Beweismittel und Indizien im Rahmen von Rückübernahmeübereinkommen zwischen Schengen-Staaten (SCH/Com-ex (97) 39 rev.)
ABl. L 239 vom 22.9.2000, p. 188–190
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In force
Schengen-Besitzstand - Beschluss des Exekutivausschusses vom 15. Dezember 1997 bezüglich der Leitsätze für Beweismittel und Indizien im Rahmen von Rückübernahmeübereinkommen zwischen Schengen-Staaten (SCH/Com-ex (97) 39 rev.)
Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000 S. 0188 - 0190
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES vom 15. Dezember 1997 bezüglich der Leitsätze für Beweismittel und Indizien im Rahmen von Rückübernahmeübereinkommen zwischen Schengen-Staaten (SCH/Com-ex (97) 39 rev.) DER EXEKUTIVAUSSCHUSS - gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Durchführungsübereinkommens, gestützt auf Artikel 23 Absatz 4 des genannten Übereinkommens - BESCHLIESST: Das in der Anlage befindliche Dokument SCH/II-Read (97) 3, 7. Rev. betreffend die Leitsätze für Beweismittel und Indizien im Rahmen von Rückübernahmeübereinkommen zwischen Schengen-Staaten wird angenommen. Die Anwendung dieser Leitsätze wird ab Beschlussfassung empfohlen. Wien, den 15. Dezember 1997 Der Vorsitzende K. Schlögl Betreff: Leitsätze für Beweismittel und Indizien im Rahmen von Rückübernahmeübereinkommen zwischen Schengen-Staaten SCH/II-Read (97) 3, 7. Rev. In der Erwägung, dass in der Praxis Schwierigkeiten bei der Anwendung der Rückübernahmeübereinkommen festgestellt wurden, insbesondere in Bezug auf die Beweismittel, die die Feststellung des Aufenthaltes oder der Durchreise unrechtmäßig eingereister Drittausländer im/durch das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei ermöglichen, werden die folgenden Leitsätze angenommen, die den Vertragsparteien bei der Anwendung von künftigen Rückübernahmeabkommen unter Einhaltung des nationalen Rechts als Richtschnur dienlich sein können: 1. Folgende Dokumente gelten unter anderem als Beweis für den Aufenthalt oder die Durchreise: - von der ersuchten Vertragspartei in das Reisedokument aufgebrachter Einreisestempel, - Ausreisestempel eines an einer Vertragspartei angrenzenden Staates unter Berücksichtigung der Reiseroute sowie des Datums des Grenzübertritts, - von der ersuchten Vertragspartei in das ge- oder verfälschte Reisedokument aufgebrachter Einreisestempel, - namentlich ausgestellte Fahrausweise, mit deren Hilfe die Einreise förmlich festgestellt werden kann, - Fingerabdrücke, - gültiger Aufenthaltstitel, - von der ersuchten Vertragspartei erteiltes gültiges Visum, - An-/Abmusterungsnachweis, auf dem das Datum der Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei vermerkt ist. 2. Folgende Indizien gelten unter anderem als Glaubhaftmachung für den Aufenthalt oder die Durchreise: - Erklärungen von Behördenbediensteten, - Aussagen anderer Personen, - Erklärungen der zu übergebenden Person, - von der ersuchten Vertragspartei ausgestellter Aufenthaltstitel, dessen Gültigkeit abgelaufen ist, ungeachtet der Art des Titels, - Visum mit abgelaufener Gültigkeit, das von der ersuchten Vertragspartei erteilt wurde, - auf Namen ausgestellte Dokumente, die im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei erteilt wurden, - Fahrausweise, - Hotelrechnungen, - Ausweise für den Zugang zu öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Vertragsparteien, - Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw., - Daten aus denen hervorgeht, dass die zu übergebende Person die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat. 3. Sofern die Schengen-Partner die Beweismittel nach Punkt 1 beim Abschluss künftiger Rückübernahmeübereinkommen berücksichtigen, erbringen diese den vollen Beweis für den Aufenthalt oder die Durchreise. Grundsätzlich werden keine weiteren Erhebungen durchgeführt. Gegenbeweise sind zulässig (z. B. ge- oder verfälschte Dokumente). 4. Sofern die Schengen-Partner die Indizien nach Punkt 2 beim Abschluss künftiger Rückübernahmeübereinkommen berücksichtigen, erbringen diese die Glaubhaftmachung des Aufenthaltes oder der Durchreise. Sie sind durch ein gegenteiliges Element grundsätzlich widerlegbar.