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Document 41994D0029

Schengen-Besitzstand - Beschluss des Exekutivausschusses vom 22. Dezember 1994 über das Inkraftsetzen des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SCH/Com-ex (94) 29, 2. Rev.)

ABl. L 239 vom 22.9.2000, p. 130–132 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/29(3)/oj

41994D0029

Schengen-Besitzstand - Beschluss des Exekutivausschusses vom 22. Dezember 1994 über das Inkraftsetzen des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SCH/Com-ex (94) 29, 2. Rev.)

Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000 S. 0130 - 0132


BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES

vom 22. Dezember 1994

über das Inkraftsetzen des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990

(SCH/Com-ex (94) 29, 2. Rev.)

DER EXEKUTIVAUSSCHUSS -

gestützt auf Artikel 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Durchführungsübereinkommens,

gestützt auf Artikel 131 des genannten Übereinkommens,

gestützt auf Artikel 132 des genannten Übereinkommens,

gestützt auf Artikel 139 Absatz 2 in Verbindung mit Nr. 1 Absätze 1 und 2 der Gemeinsamen Erklärung zu Artikel 139 in der Schlussakte des genannten Übereinkommens -

BESCHLIESST

die unumkehrbare Anwendung des Schengener Durchführungsübereinkommens:

1. Inkraftsetzen des Regelwerkes

Das Schengener Durchführungsübereinkommen wird in all seinen Teilen für die Erstunterzeichnerstaaten Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande sowie für die Beitrittsstaaten Spanien und Portugal zum 26. März 1995 in Kraft gesetzt.

Von diesem Tage an werden unter diesen Schengener Vertragsstaaten alle Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens unter besonderer Beachtung der Beschlüsse des Exekutivausschusses über

- die Regelungen für den Abbau der Personenkontrollen an den Binnengrenzen, insbesondere zur Beseitigung von Verkehrshindernissen und Aufhebung von Verkehrsbeschränkungen bei Straßenübergängen an den Binnengrenzen

(Dok. SCH/Com-ex (94) 1, Rev. 2),

- die Einführung und Anwendung des Schengener Regimes auf Verkehrsflughäfen und Landeplätzen

(SCH/Com-ex (94) 17 rev. 4),

- die Durchführung der Außengrenzkontrollen und die Maßnahmen zu einer weiteren Verbesserung der Außengrenzsicherung

(Dok. SCH/Com-ex (93) 4 rev. 2 Corr.(1) sowie SCH/Com-ex (94) decl. 8 Corr.(2), SCH/Com-ex (94) 12, SCH/Com-ex (94) 16 rev., SCH/Com-ex (94) 23 rev.),

- die Regelungen für die gemeinsame Sichtvermerkspolitik

(Dok. SCH/Com-ex (93) 6, SCH/Com-ex (93) 7, SCH/Com-ex (93) 19, SCH/Com-ex (93) 24, SCH/Com-ex (93) 21, SCH/Com-ex (94) 15 rev., SCH/Com-ex (94) 2, SCH/Com-ex (94) 5, SCH/Com-ex (94) 6, SCH/Com-ex (94) 7, SCH/Com-ex (94) 20 rev., SCH/Com-ex (94) 24),

- die besonderen Regelungen für die Bekämpfung des Drogenmissbrauchs

(SCH/Com-ex (93) 9, SCH/Com-ex (94) 28 rev.),

- die Regelungen zur Asylzuständigkeit

(SCH/Com-ex (93) 15 Corr.(3), SCH/Com-ex (94) 3, SCH/Com-ex (94) 11) sowie

- die Regelungen zur Erledigung internationaler Rechtshilfeersuchen

(SCH/Com-ex (93) 14)

angewandt.

Für die übrigen, dem Durchführungsübereinkommen beigetretenen Staaten - Italien und Griechenland - wird später ein Beschluss gefasst, wenn sie die Voraussetzungen für das Inkraftsetzen des genannten Durchführungsübereinkommens erfuellen.

2. Erklärung der Betriebsbereitschaft des Schengener Informationssystems (SIS)

Zum 26. März 1995 wird die Betriebsbereitschaft des SIS erklärt und für die direkt abfrageberechtigten Behörden geöffnet.

Das SIRENE-Handbuch (Dok. SCH/Com-ex (93) 8(4)) zur Ergänzung des SIS findet dann in all seinen Teilen Anwendung.

Aufgrund der Schlussfolgerungen des Berichts der SIS-Steuerungsgruppe geht der Exekutivausschuss davon aus, dass das SIS zu diesem Zeitpunkt funktionsfähig sein wird und die bestehenden nationalen Daten, die im Sinne seiner Erklärung vom 18. Oktober 1993 (SCH/Com-ex (93) decl. 1(5)) als wesentlich erachtet werden, entsprechend seiner Erklärung vom 27. Juni 1994 (Dok. SCH/Com-ex (94) decl. 4 rev. 2), dann geladen worden sind.

Von diesem Zeitpunkt an wird die Gemeinsame Kontrollinstanz nach Artikel 115 des genannten Übereinkommens tätig.

Die Regelungen zum Datenschutz im Schengener Durchführungsübereinkommen finden in vollem Umfang Anwendung. Der Exekutivausschuss nimmt Bezug auf die Feststellung der Gemeinsamen Provisorischen Datenschutzkontrollinstanz, dass die Vertragsstaaten, die die Testläufe erfolgreich abgeschlossen haben, die datenschutzrechtlichen Erfordernisse zum Betrieb des SIS erfuellen.

3. Regelungen für die Vorbereitungszeit (22.12.1994 bis 26.3.1995)

Der Exekutivausschuss ersucht die Vertragsstaaten, die die Testläufe erfolgreich abgeschlossen haben, bis zum 26. März 1995

- die notwendigen Vorkehrungen für die vollständige Anwendung des Schengener Regelwerkes, insbesondere auch in den Bereichen der konsularischen, justitiellen und polizeilichen Zusammenarbeit sowie zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Betäubungsmittelmißbrauchs, in organisatorischer und personeller Hinsicht zu verstärken und das zuständige Personal mit der Anwendung des Schengener Regelwerks weiter vertraut zu machen und

- die technischen, organisatorischen und personellen Vorbereitungen für den Wirkbetrieb der nationalen N.SIS mit dem C.SIS vollständig abzuschließen und den Zugang der Endnutzer zu diesem System abschließend vorzubereiten.

Der Exekutivausschuss beauftragt die SIS-Steuerungsgruppe, die technische, organisatorische und personelle Bereitschaft des SIS für den Wirkbetrieb rechtzeitig vor diesem Termin zu bestätigen.

Der Exekutivausschuss ersucht die Vertragsstaaten, die Zugriffsfähigkeit für die dem Exekutivausschuss bereits mitgeteilten direkt abfrageberechtigten Behörden (SCH/OR.SIS (94) 18 rev. 3) zu bestätigen.

Er ersucht die Vertragsparteien, in dieser Zeit weitere Personen- und Sachdaten, die über die als wesentlich erachteten Daten hinausgehen (Dok. SCH/Com-ex (94) decl. 4 rev. 2(6)), nachzuladen. Die SIS-Datenbanken müssen ständig aktuell gehalten werden.

Der Exekutivausschuss fordert die Vertragsparteien auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Fluggesellschaften bis zum Zeitpunkt der Flugplanumstellung am 26. März 1995 die für den freien Personenverkehr notwendigen Umstellungsmaßnahmen vorgenommen und dass die Flughafenbetreiber bis zu diesem Zeitpunkt die zu diesem Zwecke in der Regelung über die Einführung und Anwendung des Schengener Regimes auf Verkehrsflughäfen und Landeplätzen vorgesehenen Maßnahmen (SCH/Com-ex (94) 17 rev. 4) abgeschlossen sowie die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für den freien Personenverkehr getroffen haben.

Die Vertragsparteien werden ersucht, die Fluggesellschaften und die Flughafenbetreiber schnellstmöglich entsprechend zu unterrichten.

4. Organisation der Anwendung des Durchführungsübereinkommens nach Inkraftsetzen, insbesondere in der Anfangsphase der Anwendung

Die Anwendung des Schengener Durchführungsübereinkommens hat zum Ziel, mehr Sicherheit für die Bürger in Europa und zugleich die Voraussetzungen für die Verwirklichung der Freizügigkeit nach Artikel 7a des EG-Vertrages zu schaffen.

Der Exekutivausschuss misst daher der Anfangsphase der Anwendung des Schengener Durchführungsübereinkommens in all seinen Teilen in den ersten 3 Monaten ab dem 26. März 1995 besondere Bedeutung zu.

Jede Vertragspartei ist für die Umsetzung, insbesondere für die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen in der Anfangsphase der Anwendung, verantwortlich. Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig, sie stimmen sich, wenn immer erforderlich, untereinander ab und arbeiten eng zusammen.

Zur Bereitstellung des erforderlichen Instruments für die Verwaltung des Durchführungsübereinkommens beschließt der Exekutivausschuss, eine ständige Follow-up-Struktur einzusetzen, die sich aus der bestehenden Zentralen Gruppe mit ihren Arbeitsgruppen und Untergruppen zusammensetzt.

Der Exekutivausschuss beauftragt die ständige Follow-up-Struktur, in der Anfangsphase die Anwendung des Schengener Regelwerkes besonders aufmerksam zu beobachten, auftretende technische Schwierigkeiten zu identifizieren, zu analysieren und schnell zu lösen und - falls erforderlich - Maßnahmen zur wirksameren Anwendung des Durchführungsübereinkommens zu ergreifen.

Der Exekutivausschuss beauftragt den Vorsitz, ab dem 1. Januar 1995 die Arbeiten dieser Follow-up-Struktur vorzubereiten und insbesondere darauf zu achten, dass die Arbeitsgruppen auftretende Schwierigkeiten aufzeigen und schnell Lösungen erarbeiten.

Die Arbeitsgruppen der Follow-up-Struktur tagen in der dreimonatigen Anfangsphase der Anwendung regelmäßig so oft wie erforderlich.

Wenn dringliche Entscheidungen in Einzelfällen getroffen werden müssen, kann die Zentrale Gruppe kurzfristig in begrenzter Zusammensetzung als Follow-up-Ausschuss zusammentreten. Sie besteht aus den Delegationsleitern der Vertragsstaaten oder einem jeweils von diesen benannten hohen Beamten unterstützt von Vertretern der Arbeitsgruppen, die zur Lösung auftretender Schwierigkeiten herangezogen werden müssen.

Auf Ersuchen einer Vertragspartei befasst sich die Zentrale Gruppe auch mit einer generellen Analyse auftretender Schwierigkeiten und macht hierzu unter Einschaltung der Arbeits- und Untergruppen Lösungsvorschläge.

Kommt eine Einigung in der Zentralen Gruppe nicht zustande, wird der Exekutivausschuss mit der Angelegenheit befasst. Dabei ist den betroffenen Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Schlussfolgerungen zu geben.

Jede Vertragspartei kann die Zentrale Gruppe auch um eine Bewertung von Sachverhalten ersuchen, die nur in ihrem Hoheitsgebiet aufgetreten sind.

Die Zentrale Gruppe legt dem Exekutivausschuss 3 Monate nach Inkraftsetzen des Durchführungsübereinkommens einen ersten Erfahrungsbericht über den Betrieb des SIS, die Wirksamkeit der Außengrenzkontrollen, die Effizienz der Bekämpfung des Betäubungsmittelmissbrauchs und die Ergebnisse der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit vor. Zum 31. März 1996 unterbreitet die Zentrale Gruppe dem Exekutivausschuss einen Statusbericht.

Bonn, den 22. Dezember 1994

Der Vorsitzende

Bernd Schmidbauer

(1) Siehe SCH/Com-ex (99) 13.

(2) Dieses Dokument ist nicht im Acquis aufgenommen.

(3) Die Asyl-Bestimmungen sind im Bonner Protokoll aufgenommen (SCH/Com-ex (94) 3).

(4) Ersetzt durch SCH/Com-ex (99) 5.

(5) Dieses Dokument ist nicht im Acquis aufgenommen.

(6) Dieses Dokument ist nicht im Acquis aufgenommen.

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