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Document 41976X1008(01)
Act concerning the election of the representatives of the Assembly by direct universal suffrage
Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung
Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung
ABl. L 278 vom 8.10.1976, p. 5–11
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 23/09/2002
Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung
Amtsblatt Nr. L 278 vom 08/10/1976 S. 0005 - 0011
++++ AKT ZUR EINFÜHRUNG ALLGEMEINER UNMITTELBARER WAHLEN DER ABGEORDNETEN DER VERSAMMLUNG ARTIKEL 1 DIE ABGEORDNETEN DER VÖLKER DER IN DER GEMEINSCHAFT VEREINIGTEN STAATEN IN DER VERSAMMLUNG WERDEN IN ALLGEMEINER , UNMITTELBARER WAHL GEWÄHLT . ARTIKEL 2 DIE ZAHL DER IN JEDEM MITGLIEDSTAAT GEWÄHLTEN ABGEORDNETEN WIRD WIE FOLGT FESTGESETZT : BELGIEN*24 , * DÄNEMARK*16 , * DEUTSCHLAND*81 , * FRANKREICH*81 , * IRLAND*15 , * ITALIEN*81 , * LUXEMBURG*6 , * NIEDERLANDE*25 , * VEREINIGTES KÖNIGREICH*81 . * ARTIKEL 3 ( 1 ) DIE ABGEORDNETEN WERDEN AUF FÜNF JAHRE GEWÄHLT . ( 2 ) DIESE FÜNFJÄHRIGE WAHLPERIODE BEGINNT MIT DER ERÖFFNUNG DER ERSTEN SITZUNG NACH JEDER WAHL . SIE WIRD NACH MASSGABE VON ARTIKEL 10 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 VERLÄNGERT ODER VERKÜRZT . ( 3 ) DAS MANDAT EINES ABGEORDNETEN BEGINNT UND ENDET ZU GLEICHER ZEIT WIE DER IN ABSATZ 2 GENANNTE ZEITRAUM . ARTIKEL 4 ( 1 ) DIE ABGEORDNETEN GEBEN IHRE STIMMEN EINZELN UND PERSÖNLICH AB . SIE SIND WEDER AN AUFTRAEGE NOCH AN WEISUNGEN GEBUNDEN . ( 2 ) DIE ABGEORDNETEN GENIESSEN DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN , DIE NACH DEM PROTOKOLL ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IM ANHANG ZUM VERTRAG ZUR EINSETZUNG EINES GEMEINSAMEN RATES UND EINER GEMEINSAMEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE MITGLIEDER DER VERSAMMLUNG GELTEN . ARTIKEL 5 DIE MITGLIEDSCHAFT IN DER VERSAMMLUNG IST VEREINBAR MIT DER MITGLIEDSCHAFT IM PARLAMENT EINES MITGLIEDSTAATS . ARTIKEL 6 ( 1 ) DIE MITGLIEDSCHAFT IN DER VERSAMMLUNG IST UNVEREINBAR MIT DER EIGENSCHAFT ALS - MITGLIED DER REGIERUNG EINES MITGLIEDSTAATS ; - MITGLIED DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ; - RICHTER , GENERALANWALT ODER KANZLER DES GERICHTSHOFS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ; - MITGLIED DES RECHNUNGSHOFS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ; - MITGLIED DES BERATENDEN AUSSCHUSSES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL ODER MITGLIED DES WIRTSCHAFTS - UND SOZIALAUSSCHUSSES DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT ; - MITGLIED VON AUSSCHÜSSEN UND GREMIEN , DIE AUF GRUND DER VERTRAEGE ÜBER DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL , DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT MITTEL DER GEMEINSCHAFTEN VERWALTEN ODER EINE DAUERNDE UNMITTELBARE VERWALTUNGSAUFGABE WAHRNEHMEN ; - MITGLIED DES VERWALTUNGSRATS ODER DES DIREKTORIUMS ODER BEDIENSTETER DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK ; - IM AKTIVEN DIENST STEHENDER BEAMTER ODER BEDIENSTETER DER INSTITUTIONEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ODER DER IHNEN ANGEGLIEDERTE FACHLICHEN GREMIEN . ( 2 ) FERNER KANN JEDER MITGLIEDSTAAT NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 2 INNERSTAATLICH GELTENDE UNVEREINBARKEITEN FESTLEGEN . ( 3 ) DIE ABGEORDNETEN DER VERSAMMLUNG , AUF DIE IM LAUFE DER IN ARTIKEL 3 FESTGELEGTEN FÜNFJÄHRIGEN WAHLPERIODE DIE ABSÄTZE 1 UND 2 ANWENDUNG FINDEN , WERDEN NACH ARTIKEL 12 ERSETZT . ARTIKEL 7 ( 1 ) DIE VERSAMMLUNG ARBEITET GEMÄSS ARTIKEL 21 ABSATZ 3 DES VERTRAGES ÜBER DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL , ARTIKEL 138 ABSATZ 3 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND ARTIKEL 108 ABSATZ 3 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT DEN ENTWURF EINES EINHEITLICHEN WAHLVERFAHRENS AUS . ( 2 ) BIS ZUM INKRAFTTRETEN EINES EINHEITLICHEN WAHLVERFAHRENS UND VORBEHALTLICH DER SONSTIGEN VORSCHRIFTEN DIESES AKTS BESTIMMT SICH DAS WAHLVERFAHREN IN JEDEM MITGLIEDSTAAT NACH DEN INNERSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN . ARTIKEL 8 BEI DER WAHL DER ABGEORDNETEN DER VERSAMMLUNG KANN JEDER WÄHLER NUR EINMAL WÄHLEN . ARTIKEL 9 ( 1 ) DIE WAHL ZUR VERSAMMLUNG FINDET ZU DEM VON JEDEM MITGLIEDSTAAT FESTGELEGTEN TERMIN STATT , DER IN EINEN FÜR ALLE MITGLIEDSTAATEN GLEICHEN ZEITRAUM VON DONNERSTAGMORGEN BIS ZU DEM UNMITTELBAR NACHFOLGENDEN SONNTAG FÄLLT . ( 2 ) MIT DER ERMITTLUNG DES WAHLERGEBNISSES DARF ERST BEGONNEN WERDEN , WENN DIE WAHL IN DEM MITGLIEDSTAAT , DESSEN WÄHLER INNERHALB DES IN ABSATZ 1 GENANNTEN ZEITRAUMS ALS LETZTE WÄHLEN , ABGESCHLOSSEN IST . ( 3 ) SOLLTE EIN MITGLIEDSTAAT FÜR DIE WAHL ZUR VERSAMMLUNG EINE WAHL IN ZWEI WAHLGÄNGEN VORSEHEN , SO MUSS DER ERSTE WAHLGANG IN DEN IN ABSATZ 1 GENANNTEN ZEITRAUM FALLEN . ARTIKEL 10 ( 1 ) DER IN ARTIKEL 9 ABSATZ 1 GENANNTE ZEITRAUM WIRD FÜR DIE ERSTE WAHL VOM RAT NACH ANHÖRUNG DER VERSAMMLUNG EINSTIMMIG NÄHER BESTIMMT . ( 2 ) DIE FOLGENDEN WAHLEN FINDEN IN DEM ENTSPRECHENDEN ZEITRAUM DES LETZTEN JAHRES DER IN ARTIKEL 3 GENANNTEN FÜNFJÄHRIGEN WAHLPERIODE STATT . ERWEIST ES SICH ALS UNMÖGLICH , DIE WAHLEN WÄHREND DIESES ZEITRAUMS IN DER GEMEINSCHAFT ABZUHALTEN , SO SETZT DER RAT NACH ANHÖRUNG DER VERSAMMLUNG EINSTIMMIG EINEN ANDEREN ZEITRAUM FEST , DER FRÜHESTENS EINEN MONAT VOR UND SPÄTESTENS EINEN MONAT NACH DEM SICH AUS VORSTEHENDEM UNTERABSATZ ERGEBENDEN ZEITRAUM LIEGEN DARF . ( 3 ) UNBESCHADET DES ARTIKELS 22 DES VERTRAGES ÜBER DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL , DES ARTIKELS 139 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DES ARTIKELS 109 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT TRITT DIE VERSAMMLUNG , OHNE DASS ES EINER EINBERUFUNG BEDARF , AM ERSTEN DIENSTAG NACH ABLAUF EINES MONATS AB DEM ENDE DES IN ARTIKEL 9 ABSATZ 1 GENANNTEN ZEITRAUMS ZUSAMMEN . ( 4 ) DIE BEFUGNISSE DER SCHEIDENDEN VERSAMMLUNG ENDEN MIT DER ERSTEN SITZUNG DER NEUEN VERSAMMLUNG . ARTIKEL 11 BIS ZUM INKRAFTTRETEN DES IN ARTIKEL 7 ABSATZ 1 VORGESEHENEN EINHEITLICHEN WAHLVERFAHRENS PRÜFT DIE VERSAMMLUNG DIE MANDATE DER ABGEORDNETEN . ZU DIESEM ZWECK NIMMT DIE VERSAMMLUNG DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN AMTLICH BEKANNTGEGEBENEN WAHLERGEBNISSE ZUR KENNTNIS UND BEFINDET ÜBER DIE ANFECHTUNGEN , DIE GEGEBENENFALLS AUF GRUND DER VORSCHRIFTEN DIESES AKTS - MIT AUSNAHME DER INNERSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN , AUF DIE DARIN VERWIESEN WIRD - VORGEBRACHT WERDEN KÖNNTEN . ARTIKEL 12 ( 1 ) BIS ZUM INKRAFTTRETEN DES NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 1 EINZUFÜHRENDEN EINHEITLICHEN WAHLVERFAHRENS UND VORBEHALTLICH DER SONSTIGEN VORSCHRIFTEN DIESES AKTS LEGT JEDER MITGLIEDSTAAT FÜR DEN FALL DES FREIWERDENS EINES SITZES WÄHREND DER IN ARTIKEL 3 GENANNTEN FÜNFJÄHRIGEN WAHLPERIODE DIE GEEIGNETEN VERFAHREN FEST , UM DIESEN SITZ FÜR DEN VERBLEIBENDEN ZEITRAUM ZU BESETZEN . ( 2 ) HAT DAS FREIWERDEN SEINE URSACHE IN DEN IN EINEM MITGLIEDSTAAT GELTENDEN INNERSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN , SO UNTERRICHTET DIESER MITGLIEDSTAAT DIE VERSAMMLUNG HIERÜBER , DIE DAVON KENNTNIS NIMMT . IN ALLEN ÜBRIGEN FÄLLEN STELLT DIE VERSAMMLUNG DAS FREIWERDEN FEST UND UNTERRICHTET DEN MITGLIEDSTAAT HIERÜBER . ARTIKEL 13 SOLLTE ES SICH ALS ERFORDERLICH ERWEISEN , MASSNAHMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DIESES AKTS ZU TREFFEN , SO TRIFFT DER RAT DIESE MASSNAHMEN EINSTIMMIG AUF VORSCHLAG DER VERSAMMLUNG UND NACH ANHÖRUNG DER KOMMISSION , NACHDEM ER SICH IN EINEM KONZERTIERUNGSAUSSCHUSS , DEM DER RAT SOWIE ABGEORDNETE DER VERSAMMLUNG ANGEHÖREN , UM EIN EINVERNEHMEN MIT DER VERSAMMLUNG BEMÜHT HAT . ARTIKEL 14 ARTIKEL 21 ABSÄTZE 1 UND 2 DES VERTRAGES ÜBER DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL , ARTIKEL 138 ABSÄTZE 1 UND 2 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND ARTIKEL 108 ABSÄTZE 1 UND 2 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT TRETEN AN DEM TAG AUSSER KRAFT , AN DEM DIE ERSTE NACH MASSGABE DIESES AKTS GEWÄHLTE VERSAMMLUNG GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSATZ 3 ZUSAMMENTRITT . ARTIKEL 15 DIESER AKT IST IN DÄNISCHER , DEUTSCHER , ENGLISCHER , FRANZÖSISCHER , IRISCHER , ITALIENISCHER UND NIEDERLÄNDISCHER SPRACHE ABGEFASST , WOBEI JEDER WORTLAUT GLEICHERMASSEN VERBINDLICH IST . DIE ANHÄNGE I BIS III SIND BESTANDTEIL DIESES AKTS . EINE ERKLÄRUNG DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND IST DIESEM AKT BEIGEFÜGT . ARTIKEL 16 DIE BESTIMMUNGEN DIESES AKTS TRETEN AN DEM ERSTEN TAG DES MONATS IN KRAFT , DER AUF DEN ERHALT DER LETZTEN IN DEM BESCHLUSS GENANNTEN MITTEILUNGEN FOLGT . UDFÄRDIGET I BRUXELLES , DEN TYVENDE SEPTEMBER NITTEN HUNDREDE OG SEKSOGHALVFJERDS . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM ZWANZIGSTEN SEPTEMBER NEUNZEHNHUNDERTSECHSUNDSIEBZIG . DONE AT BRUSSELS ON THE TWENTIETH DAY OF SEPTEMBER IN THE YEAR ONE THOUSAND NINE HUNDRED AND SEVENTY-SIX . FAIT A BRUXELLES , LE VINGT SEPTEMBRE MIL NEUF CENT SOIXANTE-SEIZE . ARNA DHEANAMH SA BHRUISEIL , AN FICHIU LA DE MHI MHEAN FOMHAIR , MILE NAOI GCEAD SEACHTO A SE . FATTO A BRUXELLES , ADDI VENTI SETTEMBRE MILLENOVECENTOSETTANTASEI . GEDAAN TE BRUSSEL , DE TWINTIGSTE SEPTEMBER NEGENTIENHONDERD ZESENZEVENTIG . POUR LE ROYAUME DE BELGIQUE , SON REPRESENTANT VOOR HET KONINKRIJK BELGIE , ZIJN VERTEGENWOORDIGER LE MINISTRE DES AFFAIRES ETRANGERES DU ROYAUME DE BELGIQUE DE MINISTER VAN BUITENLANDSE ZAKEN VAN HET KONINKRIJK BELGIE FOR KONGERIGET DANMARK , DETS REPRÄSENTANT KONGERIGET DANMARKS UDENRIGSÖKONOMIMINISTER FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , IHR VERTRETER DER BUNDESMINISTER DES AUSWÄRTIGEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND POUR LA REPUBLIQUE FRANCAISE , SON REPRESENTANT LE MINISTRE DES AFFAIRES ETRANGERES DE LA REPUBLIQUE FRANCAISE FOR IRELAND , ITS REPRESENTATIVE THAR CEANN NA HEIREANN , A HIONADAI THE MINISTER FOR FOREIGN AFFAIRS OF IRELAND AIRE GNOTHAI EACHTRACHA NA HEIREANN PER LA REPUBBLICA ITALIANA , IL SUO RAPPRESENTANTE IL MINISTRO DEGLI AFFARI ESTERI DELLA REPUBBLICA ITALIANA POUR LE GRAND-DUCHE DE LUXEMBOURG , SON REPRESENTANT , MEMBRE DU GOUVERNEMENT DU GRAND-DUCHE DE LUXEMBOURG VOOR HET KONINKRIJK DER NEDERLANDEN , ZIJN VERTEGENWOORDIGER DE STAATSSECRETARIS VAN BUITENLANDSE ZAKEN VAN HET KONINKRIJK DER NEDERLANDEN FOR THE UNITED KINGDOM OF GREAT BRITAIN AND NORTHERN IRELAND , THEIR REPRESENTATIVE THE MINISTER FOR FOREIGN AFFAIRS AND OF THE COMMONWEALTH OF THE UNITED KINGDOM OF GREAT BRITAIN AND NORTHERN IRELAND ANHANG I DIE DÄNISCHEN BEHÖRDEN KÖNNEN DIE ZEITPUNKTE BESTIMMEN , AN DENEN DIE WAHLEN DER MITGLIEDER DER VERSAMMLUNG IN GRÖNLAND STATTFINDEN . ANHANG II DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH WIRD DIE VORSCHRIFTEN DIESES AKTS NUR AUF DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH ANWENDEN . ANHANG III ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 13 IN BEZUG AUF DAS VERFAHREN , DAS IM KONZERTIERUNGSAUSSCHUSS ANZUWENDEN IST , WIRD VEREINBART , DIE NUMMERN 5 , 6 UND 7 DES VERFAHRENS HERANZUZIEHEN , DAS DURCH DIE GEMEINSAME ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS , DES RATES UND DER KOMMISSION VOM 4 . MÄRZ 1975 ( 1 ) FESTGELEGT WORDEN IST . ERKLÄRUNG DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ERKLÄRT , DASS DER AKT ZUR EINFÜHRUNG ALLGEMEINER UNMITTELBARER WAHLEN DER MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS AUCH FÜR DAS LAND BERLIN GILT . MIT RÜCKSICHT AUF DIE BESTEHENDEN RECHTE UND VERANTWORTLICHKEITEN FRANKREICHS , DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND UND DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA WIRD DAS BERLINER ABGEORDNETENHAUS DIE ABGEORDNETEN FÜR DIEJENIGEN SITZE WÄHLEN , WELCHE INNERHALB DES KONTINGENTS DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND AUF DAS LAND BERLIN ENTFALLEN . ( 1 ) ABL . NR . C 89 VOM 22 . 4 . 1975 , S . 1 .