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Document 32026R1925
Commission Implementing Regulation (EU) 2026/1925 of 6 August 2026 initiating an investigation concerning possible circumvention of the anti-dumping measures imposed by Implementing Regulation (EU) 2024/357 on imports of certain open mesh fabrics of glass fibres originating in the People’s Republic of China by imports of OMF consigned from Kosovo, Moldova, North Macedonia and Serbia, whether declared as originating in Kosovo, Moldova, North Macedonia and Serbia or not, and making such imports subject to registration
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1925 der Kommission vom 6. August 2026 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend eine mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/357 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus dem Kosovo, Moldau, Nordmazedonien und Serbien versandte Einfuhren offenmaschiger Gewebe, ob als Ursprungserzeugnisse des Kosovos, Moldaus, Nordmazedoniens oder Serbiens angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1925 der Kommission vom 6. August 2026 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend eine mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/357 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus dem Kosovo, Moldau, Nordmazedonien und Serbien versandte Einfuhren offenmaschiger Gewebe, ob als Ursprungserzeugnisse des Kosovos, Moldaus, Nordmazedoniens oder Serbiens angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren
C/2026/5636
ABl. L, 2026/1925, 7.8.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/1925/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/1925 |
7.8.2026 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/1925 DER KOMMISSION
vom 6. August 2026
zur Einleitung einer Untersuchung betreffend eine mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/357 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus dem Kosovo (*), Moldau, Nordmazedonien und Serbien versandte Einfuhren offenmaschiger Gewebe, ob als Ursprungserzeugnisse des Kosovos, Moldaus, Nordmazedoniens oder Serbiens angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5,
nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. ANTRAG
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(1) |
Die Europäische Kommission („Kommission“) erhielt einen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung gestellten Antrag auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren offenmaschiger Gewebe mit Ursprung in der Volksrepublik China und auf zollamtliche Erfassung der aus dem Kosovo, Moldau, Nordmazedonien und Serbien versandten Einfuhren offenmaschiger Gewebe, ob als Ursprungserzeugnisse des Kosovos, Moldaus, Nordmazedoniens oder Serbiens angemeldet oder nicht. |
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(2) |
Der Antrag wurde am 26. Juni 2026 von TECH-Fab Europe e.V. eingereicht. |
B. WARE
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(3) |
Bei der von der möglichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte offenmaschige Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2024/357 der Kommission (2) in die KN-Codes ex 7019 63 00 , ex 7019 64 00 , ex 7019 65 00 , ex 7019 66 00 und ex 7019 69 90 (TARIC-Codes (3)7019 63 00 39, 7019 64 00 39, 7019 65 00 28, 7019 66 00 28 und 7019 69 90 39) eingereiht waren (im Folgenden „betroffene Ware“). Dies ist die Ware, für die die derzeit in Kraft befindlichen Maßnahmen gelten. |
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(4) |
Bei der untersuchten Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie die im vorstehenden Erwägungsgrund definierte, die derzeit in die KN-Codes ex 7019 63 00 , ex 7019 64 00 , ex 7019 65 00 , ex 7019 66 00 und ex 7019 69 90 eingereiht wird, aber aus dem Kosovo, Moldau, Nordmazedonien und Serbien versandt wird, ob als Ursprungserzeugnisse des Kosovos, Moldaus, Nordmazedoniens oder Serbiens angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019 63 00 16, 7019 63 00 17, 7019 63 00 18, 7019 63 00 21, 7019 64 00 16, 7019 64 00 17, 7019 64 00 18, 701964001621, 7019 65 00 16, 7019 65 00 17, 7019 65 00 22, 7019 65 00 23, 7019 66 00 16, 7019 66 00 17, 7019 66 00 22, 7019 66 00 23, 7019 69 90 16, 7019 69 90 17, 7019 69 90 18, 7019 69 90 21) (im Folgenden „untersuchte Ware“). |
C. GELTENDE MAẞNAHMEN
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(5) |
Bei den derzeit geltenden und mutmaßlich umgangenen Maßnahmen handelt es sich um die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/357 eingeführten Antidumpingmaßnahmen (im Folgenden „geltende Maßnahmen“). Die geltenden Maßnahmen wurden erstmals mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 des Rates (4) eingeführt. |
D. BEGRÜNDUNG
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(6) |
Der Antrag enthält ausreichende Beweise dafür, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware durch Einfuhren der untersuchten Ware umgangen werden. |
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(7) |
Aus den im Antrag enthaltenen Beweisen geht Folgendes hervor: |
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(8) |
Das Handelsgefüge der Ausfuhren aus der Volksrepublik China sowie dem Kosovo, Moldau, Nordmazedonien und Serbien in die Union hat sich nach der Einführung der ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen gegenüber der betroffenen Ware mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 verändert. |
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(9) |
Diese Veränderung im Handelsgefüge scheint sich aus mehreren Praktiken, Fertigungsprozessen oder Arbeiten zu ergeben, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. |
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(10) |
Erstens legte der Antragsteller Beweise für den Versand der betroffenen Ware über das Kosovo in die Union vor. |
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(11) |
Zweitens legte der Antragsteller Beweise für den Versand der betroffenen Ware über Moldau, Nordmazedonien und Serbien im Anschluss an Montage- oder Fertigstellungsvorgänge in Moldau, Nordmazedonien bzw. Serbien in die Union vor. Den Beweisen zufolge stellen diese Montage- oder Fertigstellungsvorgänge eine Umgehung dar, da diese Vorgänge, bei denen die wichtigsten verwendeten Rohstoffe Glasfasergarne und/oder Glasseidenstränge (Rovings) mit Ursprung in der Volksrepublik China sind, seit oder kurz vor der Einleitung der Antidumpinguntersuchung begonnen oder erheblich zugenommen haben. Außerdem entfallen auf die Teile aus der Volksrepublik China mehr als 60 % des Gesamtwerts der montierten Ware und die Wertschöpfung während der Montagevorgänge beträgt weniger als 25 % der Herstellkosten. Der Antragsteller legte ferner Beweise dafür vor, dass die Einfuhren von Glasfasergarnen und Glasseidensträngen (Rovings) von nicht verbundenen chinesischen Lieferanten nennenswerten Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung unterliegen. |
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(12) |
Ferner geht aus den Beweisen hervor, dass aufgrund der vorstehend beschriebenen Praktiken die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl hinsichtlich der Mengen als auch hinsichtlich der Preise untergraben wird. Dem Anschein nach sind erhebliche Mengen der untersuchten Ware auf den EU-Markt gelangt. Des Weiteren liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der untersuchten Ware zu schädigenden Preisen erfolgen. |
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(13) |
Schließlich wurde nachgewiesen, dass die Preise der untersuchten Ware im Vergleich zum ursprünglich für die betroffene Ware ermittelten Normalwert gedumpt sind. |
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(14) |
Sollten im Verlauf der Untersuchung neben den oben genannten noch weitere Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung festgestellt werden, kann sich die Untersuchung auch auf diese Praktiken erstrecken. |
E. VERFAHREN
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(15) |
Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass ausreichende Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die Einfuhren der untersuchten Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen. |
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(16) |
Damit die Kommission die für diese Untersuchung benötigten Informationen erhält, sollten alle interessierten Parteien umgehend — auf jeden Fall aber innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gesetzten Frist — die Kommission kontaktieren. Die in Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegte Frist gilt für alle interessierten Parteien. Gegebenenfalls werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Union eingeholt. |
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(17) |
Die Behörden des Kosovos, Moldaus, Nordmazedoniens, Serbiens und der Volksrepublik China werden von der Einleitung der Untersuchung in Kenntnis gesetzt. |
a) Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel
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(18) |
Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den interessierten Parteien dieser Untersuchung die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können. |
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(19) |
Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Sensitive“ (zur vertraulichen Behandlung) (5) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Verordnung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstige Schreiben. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen. |
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(20) |
Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. |
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(21) |
Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind. |
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(22) |
Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch Anträge auf Registrierung als interessierte Partei, gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://webgate.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln. |
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(23) |
Um auf TRON.tdi zugreifen zu können, benötigen interessierte Parteien ein EU-Login-Konto. Eine ausführliche Anleitung für die Registrierung und die Verwendung von TRON.tdi ist abrufbar unter https://webgate.ec.europa.eu/tron/resources/documents/gettingStarted.pdf. Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel und wirtschaftliche Sicherheit veröffentlicht ist: https://europa.eu/!7tHpY3. |
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(24) |
Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden. |
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(25) |
Postanschrift der Kommission:
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b) Einholung von Informationen und Anhörungen
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(26) |
Alle interessierten Parteien, darunter der Wirtschaftszweig der Union, die Einführer und alle einschlägigen Verbände, werden gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen; entsprechende Beiträge sind innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Frist zu übermitteln. Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. |
c) Anträge auf Befreiung
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(27) |
Nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung können Einfuhren der untersuchten Ware von den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt. |
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(28) |
Da die mutmaßliche Umgehung außerhalb der Union erfolgt, können gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung den Herstellern der untersuchten Ware im Kosovo, in Moldau, Nordmazedonien und Serbien, die nachweislich nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden. Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten sich innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung gesetzten Frist melden. Das Formular für den Antrag auf Befreiung für ausführende Hersteller aus dem Kosovo, Moldau, Nordmazedonien und Serbien und der Fragebogen für Einführer in der EU stehen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier sowie auf der Website der GD Handel und wirtschaftliche Sicherheit zur Verfügung: https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2897. Die Formulare und Fragebogen sind innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Frist einzureichen. |
F. ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
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(29) |
Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sind die Einfuhren der untersuchten Ware zollamtlich zu erfassen, damit auf diese Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung Antidumpingzölle in angemessener Höhe erhoben werden können, die den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/357 eingeführten residualen Zoll nicht übersteigen, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird. |
G. FRISTEN
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(30) |
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb derer
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(31) |
Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffenden Parteien innerhalb der in Artikel 3 dieser Verordnung gesetzten Fristen melden. |
H. MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT
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(32) |
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. |
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(33) |
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. |
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(34) |
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte. |
I. ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG
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(35) |
Nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschließen. |
J. VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
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(36) |
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) verarbeitet. Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel und wirtschaftliche Sicherheit abrufbar: https://europa.eu/!vr4g9W. |
K. ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER
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(37) |
Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben. |
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(38) |
Der Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und vermittelnd zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Der Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden. |
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(39) |
Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien den Anhörungsbeauftragten zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden seinerseits rechtfertigt, um eine Intervention ersuchen. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft der Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird. |
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(40) |
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der GD HANDEL UND WIRTSCHAFTLICHE SICHERHEIT entnehmen: https://policy.trade.ec.europa.eu/contacts/hearing-officer_en — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Es wird eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingeleitet, um festzustellen, ob durch aus dem Kosovo, Moldau, Nordmazedonien und Serbien versandte Einfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, die derzeit in die KN-Codes ex 7019 63 00 , ex 7019 64 00 , ex 7019 65 00 , ex 7019 66 00 und ex 7019 69 90 eingereiht werden, in die Union, ob als Ursprungserzeugnisse des Kosovos, Moldaus, Nordmazedoniens oder Serbiens angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019 63 00 16, 7019 63 00 17, 7019 63 00 18, 7019 63 00 21, 7019 64 00 16, 7019 64 00 17, 7019 64 00 18, 701964001621, 7019 65 00 16, 7019 65 00 17, 7019 65 00 22, 7019 65 00 23, 7019 66 00 16, 7019 66 00 17, 7019 66 00 22, 7019 66 00 23, 7019 69 90 16, 7019 69 90 17, 7019 69 90 18, 7019 69 90 21), die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/357 eingeführten Maßnahmen umgangen werden.
Artikel 2
(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten haben nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen.
(2) Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Artikel 3
(1) Interessierte Parteien müssen innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Kommission Kontakt aufnehmen.
(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie ihre Antworten auf den Fragebogen, Anträge auf Befreiung und etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Ausführungen bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.
(3) Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. August 2026.
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(*) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2024/357 der Kommission vom 23. Januar 2024 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die aus Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand versandten Einfuhren, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/357, 24.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/357/oj).
(3) Diese TARIC-Codes wurden geändert, um Platz für die neuen TARIC-Codes für diese Verordnung zu schaffen. Diese TARIC-Codes treten mit der Veröffentlichung dieser Verordnung in Kraft. Zuvor waren die TARIC-Codes 7019 63 00 19, 7019 64 00 19, 7019 65 00 18, 7019 66 00 18, 7019 69 90 19.
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 des Rates vom 3. August 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 204 vom 9.8.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/791/oj).
(5) Eine Unterlage mit dem Vermerk „Sensitive“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1049/oj) geschützt.
(6) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/1925/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)