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Document 32026R0524

Durchführungsverordnung (EU) 2026/524 der Kommission vom 11. März 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 hinsichtlich der Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten nach dem Windhundverfahren sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

C/2026/1549

ABl. L, 2026/524, 12.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/524/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force., Date of effect: 01/04/2026

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/524/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/524

12.3.2026

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/524 DER KOMMISSION

vom 11. März 2026

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 hinsichtlich der Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten nach dem Windhundverfahren sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf die Artikel 182 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 187,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (2) wurden die Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und das Verfahren zur Festsetzung der repräsentativen Preise festgelegt.

(2)

Im Interesse der Verbesserung der Kohärenz, Transparenz und Zugänglichkeit des Unionsrechts und im Einklang mit den Zielen einer besseren Rechtsetzung ist es angezeigt, den Rechtsrahmen zu vereinheitlichen, indem die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 der Kommission (3) aufgenommen werden. Dieser Ansatz zielt darauf ab, die Gesamtzahl der geltenden Rechtsakte zu verringern, Überschneidungen zu beseitigen und eine kohärentere Anwendung der Unionsvorschriften in allen Sektoren zu gewährleisten. Die Aufnahme sektorspezifischer Bestimmungen in einen horizontalen Rahmen trägt zur Vereinfachung und Rationalisierung des Besitzstands bei, wahrt gleichzeitig die materiellen Rechte und Pflichten der Interessenträger und gewährleistet Kontinuität und Rechtssicherheit.

(3)

Im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde wurde ein Zollkontingent für gefrorenes Rindfleisch eröffnet. Das Kontingent wurde in zwei Teile mit unterschiedlichen Definitionen aufgeteilt, einen Teil für gefrorenes Rindfleisch, das zur Verarbeitung als A-Erzeugnis bestimmt ist, und einen Teil für gefrorenes Rindfleisch, das zur Verarbeitung als B-Erzeugnis bestimmt ist. Das Verhältnis Wasser/Eiweiß der B-Erzeugnisse wurde zunächst in der Verordnung (EG) Nr. 1977/95 der Kommission (4) festgelegt. Dieses Verhältnis Wasser/Eiweiß wurde in der Definition von B-Erzeugnissen beibehalten, in den Nachfolgeverordnungen zu dieser Verordnung jedoch anders formuliert.

(4)

Es ist daher angezeigt, das richtige Verhältnis in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission (5) zu präzisieren.

(5)

Die Durchführungsverordnungen (EU) 2023/2834 und (EU) 2020/1988 sollten daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 sollte aufgehoben werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 der Kommission vom 10. Oktober 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Einfuhren in den Sektoren Reis, Getreide, Zucker, Hopfen, Geflügelfleisch und Eier sowie Eieralbumin“.

2.

Folgendes Kapitel 4a wird eingefügt:

„KAPITEL 4a

GEFLÜGELFLEISCH UND EIER SOWIE EIERALBUMIN

Artikel -43a

Einfuhrzölle

(1)   Die zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) (im Folgenden ‚Zusatzzölle‘) werden auf die Erzeugnisse mit den in Anhang XVII der vorliegenden Verordnung aufgeführten KN-Codes angewandt, für die gemäß Artikel -43b repräsentative Preise festgesetzt werden.

(2)   Die entsprechenden Auslösungspreise gemäß Artikel 182 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 sind in Anhang XVII der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel -43c

Bestimmungen über Nachweise, die Sicherheit, die Freigabe der Sicherheit und die Erhebung von Einfuhrzöllen

(1)   Der Zusatzzoll für Geflügelfleisch und Eier sowie Eieralbumin wird auf der Grundlage des CIF-Einfuhrpreises (Kosten, Versicherung und Fracht) der betreffenden Sendung gemäß Artikel -43d festgesetzt.

(2)   Liegt der CIF-Einfuhrpreis je 100 kg einer bestimmten Sendung über dem anwendbaren repräsentativen Preis gemäß Artikel -43b Absatz 1, so muss der Einführer den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats mindestens folgende Nachweise vorlegen:

a)

den Kaufvertrag der Sendung oder ein anderes gleichwertiges Dokument;

b)

den Versicherungsvertrag der Sendung;

c)

die Rechnung der Sendung;

d)

(sofern zutreffend) die Ursprungsbescheinigung der Sendung;

e)

den Beförderungsvertrag der Sendung;

f)

Konnossement der Sendung im Fall der Beförderung auf dem Seeweg.

(3)   In dem in Absatz 2 genannten Fall muss der Einführer die in den Artikeln 89, 90 und 195 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannte Sicherheit hinterlegen, die der Differenz zwischen der Höhe des auf der Grundlage des für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Preises berechneten zusätzlichen Einfuhrzolls und der Höhe des auf der Grundlage des CIF-Einfuhrpreises der betreffenden Sendung berechneten zusätzlichen Einfuhrzolls entspricht.

(4)   Der Einführer verfügt über eine Frist von zwei Monaten ab Verkauf der betreffenden Erzeugnisse, jedoch höchstens neun Monaten ab dem Tag der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, um nachzuweisen, dass die Sendung zu Bedingungen abgesetzt wurde, die den in Absatz 2 genannten Preisen entsprechen. Wird eine der oben genannten Fristen nicht eingehalten, so verfällt die Sicherheit. Jedoch kann die zuständige Behörde die Frist von neun Monaten auf begründeten Antrag des Einführers um höchstens drei Monate verlängern.

Die geleistete Sicherheit wird freigegeben, sofern der Nachweis für die Veräußerungsbedingungen zur Zufriedenheit der Zollbehörden erbracht wird. Andernfalls verfällt die Sicherheit durch Zahlung der Zusatzzölle.

(5)   Stellen die zuständigen Behörden bei der Überprüfung fest, dass die Anforderungen dieses Artikels nicht erfüllt wurden, fordern sie den nach Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 fälligen Zoll nach. Der Betrag des nachzufordernden bzw. des restlichen nachzufordernden Zolls beinhaltet Zinsen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, bis zum Zeitpunkt der Wiedereinziehung. Dabei wird der bei Wiedereinziehungen nach nationalem Recht geltende Zinssatz zugrunde gelegt.

Artikel -43d

Berechnung des zusätzlichen Einfuhrzolls gemäß Artikel -43a

Beträgt der Unterschied zwischen dem betreffenden in Artikel -43a Absatz 2 genannten Auslösungspreis und dem CIF-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung

a)

10 % oder weniger des Auslösungspreises, so wird kein Zusatzzoll erhoben;

b)

mehr als 10 %, aber nicht mehr als 40 % des Auslösungspreises, so beträgt der Zusatzzoll 30 % des 10 % übersteigenden Betrages;

c)

mehr als 40 %, aber nicht mehr als 60 % des Auslösungspreises, so beträgt der Zusatzzoll 50 % des 40 % übersteigenden Betrages zuzüglich des Zusatzzolls nach Buchstabe b;

d)

mehr als 60 %, aber nicht mehr als 75 %, so beträgt der Zusatzzoll 70 % des 60 % des Auslösungspreises übersteigenden Betrages zuzüglich der Zusatzzölle nach den Buchstaben b und c;

e)

mehr als 75 % des Auslösungspreises, so beträgt der Zusatzzoll 90 % des 75 % übersteigenden Betrages zuzüglich der Zusatzzölle nach den Buchstaben b, c und d.

Artikel -43e

Befreiung von Zusatzzöllen

Die Zusatzzölle gelten nicht für Einfuhren gemäß den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 (*2) und (EU) 2020/1988 der Kommission (*3).

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/510/oj)."

(*2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. L 185 vom 12.6.2020, S. 24, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2020/761/oj)."

(*3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission vom 11. November 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten nach dem Windhundverfahren (ABl. L 422 vom 14.12.2020, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1988/oj).“ "

3.

Ein neuer Anhang XVII mit dem im Anhang dieser Verordnung festgelegten Wortlaut wird angefügt.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988

Artikel 18 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als ‚B-Erzeugnis‘ im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0163 und 09.0164 ein Verarbeitungserzeugnis aus Rindfleisch, ausgenommen die in Anhang I Teil XV Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse oder die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Erzeugnisse. Ebenfalls als B-Erzeugnis gilt ein Verarbeitungserzeugnis des KN-Codes 0210 20 90 , das so getrocknet oder geräuchert wurde, dass Farbe und Konsistenz des frischen Fleisches vollkommen verschwunden sind, und das ein Verhältnis Wasser/Eiweiß von höchstens 3,2:1 aufweist.“

Artikel 3

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 wird aufgehoben.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. März 2026

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1484/oj).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 der Kommission vom 10. Oktober 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Einfuhren in den Sektoren Reis, Getreide, Zucker und Hopfen (ABl. L, 2023/2834, 21.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2834/oj).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1977/95 der Kommission vom 11. August 1995 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch im Zeitraum 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996 (ABl. L 191 vom 12.8.1995, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1977/oj).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission vom 11. November 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten nach dem Windhundverfahren (ABl. L 422 vom 14.12.2020, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1988/oj).


ANHANG

„ANHANG XVII

Liste der Erzeugnisse und Auslösungspreise gemäß Artikel -43a

KN-Code

Auslösungspreis EUR/100 kg

0105 11 11

8 588,0

0105 11 19

8 588,0

0105 11 91

8 588,0

0105 11 99

588,0

0105 12 00

0105 19 20

3 242,3

0105 19 90

14 525,0

0105 92 00

0105 93 00

55,8

0105 99 10

115,1

0105 99 20

185,9

0105 99 30

147,8

0105 99 50

133,3

0207 11 10

142,3

0207 11 30

100,2

0207 11 90

128,5

0207 24 10

170,0

0207 24 90

250,0

0207 32 11

158,8

0207 32 15

185,1

0207 32 19

173,5

0207 32 51

207,1

0207 32 59

257,3

0207 32 90

173,2

0207 12 10

98,8

0207 12 90

131,2

0207 25 10

177,7

0207 25 90

179,8

0207 33 11

170,1

0207 33 19

167,9

0207 33 51

200,0

0207 33 59

248,2

0207 33 90

204,5

0207 13 10

339,8

0207 13 20

100,0

0207 13 30

180,0

0207 13 50

227,1

0207 13 60

158,1

0207 13 70

310,7

0207 13 99

100,0

0207 26 10

339,0

0207 26 20

342,3

0207 26 50

279,9

0207 26 60

142,9

0207 26 70

177,8

0207 26 80

200,0

0207 26 99

216,7

0207 35 11

435,3

0207 35 15

423,2

0207 35 23

133,3

0207 35 31

100,0

0207 35 41

78,3

0207 35 51

463,4

0207 35 53

331,9

0207 35 61

309,7

0207 35 63

164,2

0207 14 10

333,5

0207 14 20

251,1

0207 14 30

97,5

0207 14 40

80,0

0207 14 50

235,7

0207 14 60

158,9

0207 14 70

316,6

0207 14 99

143,4

0207 27 10

329,9

0207 27 20

337,8

0207 27 40

80,8

0207 27 50

280,0

0207 27 60

111,1

0207 27 70

172,7

0207 27 80

233,3

0207 27 99

131,3

0207 36 11

465,3

0207 36 15

354,5

0207 36 21

100,0

0207 36 23

133,3

0207 36 31

107,8

0207 36 41

81,1

0207 36 51

432,4

0207 36 53

308,3

0207 36 61

309,7

0207 36 63

166,0

0207 36 71

234,5

0207 36 79

500,0

0207 36 90

163,2

0209 00 90

135,8

1602 32 11

1602 39 21

318,6

0407 00 11

935,9

0407 00 19

743,6

0407 00 30

52,7

0408 11 80

343,3

0408 19 81

69,6

0408 19 89

111,9

0408 91 80

271,4

0408 99 80

59,7

3502 11 90

521,5

3502 19 90

51,7


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/524/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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