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Document 32026R0142
Commission Implementing Regulation (EU) 2026/142 of 22 January 2026 making imports of robot lawn mowers originating in the People’s Republic of China subject to registration with a view to allowing the levy of anti-dumping duties on the imports subject to registration
Durchführungsverordnung (EU) 2026/142 der Kommission vom 22. Januar 2026 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Rasenmährobotern mit Ursprung in der Volksrepublik China, um die Erhebung von Antidumpingzöllen auf die zollamtlich erfassten Einfuhren zu ermöglichen
Durchführungsverordnung (EU) 2026/142 der Kommission vom 22. Januar 2026 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Rasenmährobotern mit Ursprung in der Volksrepublik China, um die Erhebung von Antidumpingzöllen auf die zollamtlich erfassten Einfuhren zu ermöglichen
C/2026/272
ABl. L, 2026/142, 23.1.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/142/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/142 |
23.1.2026 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/142 DER KOMMISSION
vom 22. Januar 2026
zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Rasenmährobotern mit Ursprung in der Volksrepublik China, um die Erhebung von Antidumpingzöllen auf die zollamtlich erfassten Einfuhren zu ermöglichen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,
nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 19. November 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Rasenmährobotern mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) in die Union (2). |
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(2) |
Dieses Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 3. Oktober 2025 von Husqvarna Manufacturing CZ s.r.o. im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Rasenmährobotern entfallen. |
1. ZOLLAMTLICH ZU ERFASSENDE WARE
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(3) |
Bei der zollamtlich zu erfassenden Ware handelt es sich um Mähroboter mit Elektromotor, die ohne direkte menschliche Steuerung Gras schneiden können (Rasenmäher), auch mit der für ihren Betrieb erforderlichen Sekundärausrüstung (eine Ladestation und in den meisten Fällen Hilfsmaterialien oder -ausrüstung, die für die korrekte Navigation des Rasenmähroboters erforderlich sind, z. B. ein Begrenzungskabel oder eine kabellose Alternative), und die ihren Ursprung in der VR China haben (im Folgenden „betroffene Ware“). Diese Ware wird derzeit in den KN-Code ex 8433 11 10 (TARIC-Code 8433 11 10 10) eingereiht. |
2. ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
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(4) |
Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung können die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden. |
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(5) |
Die zollamtliche Erfassung erfolgt, damit gegebenenfalls bei Erfüllung der nötigen Voraussetzungen und nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften Antidumpingzölle rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden können. |
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(6) |
Die Kommission hat nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf eigene Initiative beschlossen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft. |
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(7) |
Eine etwaige künftige Zollschuld ergibt sich aus den Feststellungen der Antidumpinguntersuchung. |
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(8) |
Den im Antrag auf Einleitung einer Antidumpinguntersuchung bereitgestellten Berechnungen zufolge werden bei der betroffenen Ware für den Zeitraum vom 1. April 2024 bis zum 31. März 2025 die Dumpingspanne auf 21,4 % bis 57,4 % und die Schadensbeseitigungsschwelle auf rund 125 % geschätzt. Der Betrag der möglichen künftigen Zollschuld würde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung üblicherweise in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensbeseitigungsschwelle festgesetzt, je nachdem, welcher der beiden Werte niedriger ist. |
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(9) |
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Kommission jedoch nicht in der Lage, den Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld zu schätzen. Die im Antrag genannten Beträge dienen somit nur Informationszwecken und können keine Erwartungen hinsichtlich der tatsächlichen Höhe der Zollschuld begründen, die sich aus der Untersuchung ergeben wird. |
3. VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
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(10) |
Alle im Rahmen dieser zollamtlichen Erfassung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und zum freien Datenverkehr verarbeitet — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Mährobotern mit Elektromotor, die ohne direkte menschliche Steuerung Gras schneiden können (Rasenmäher), auch mit der für ihren Betrieb erforderlichen Sekundärausrüstung (eine Ladestation und in den meisten Fällen Hilfsmaterialien oder -ausrüstung, die für die korrekte Navigation des Rasenmähroboters erforderlich sind, z. B. ein Begrenzungskabel oder eine kabellose Alternative), und die ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, in die Union zollamtlich zu erfassen. Diese Ware wird derzeit in den KN-Code ex 8433 11 10 (TARIC-Code 8433 11 10 10) eingereiht.
(2) Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Januar 2026
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.
(2) ABl. C, C/2025/6235, 19.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/6235/oj.
(3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/142/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)