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Document 32026D0452

Beschluss (EU) 2026/452 der Kommission vom 27. Februar 2026 zur Einrichtung des Kooperationsnetzes für die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten (Bekannt gegeben unter Aktenzeiche C(2026) 1239)

C/2026/1239

ABl. L, 2026/452, 2.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/452/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/452/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/452

2.3.2026

BESCHLUSS (EU) 2026/452 DER KOMMISSION

vom 27. Februar 2026

zur Einrichtung des Kooperationsnetzes für die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeiche C(2026) 1239)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 83 Absätze 1 und 2 und Artikel 87 Absatz 2 des Vertrags hat die Union die Aufgabe, unter anderem eine wirksame justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit in Strafsachen zu gewährleisten, indem sie Mindestvorschriften für den Zugang zu Informationen und deren Austausch durch die Strafverfolgungsbehörden sowie für die Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer grenzüberschreitender Kriminalität festlegt.

(2)

Gemäß Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten sollte die Kommission ein Kooperationsnetz für die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten einrichten.

(3)

Folglich muss eine Expertengruppe für dieses Gebiet eingesetzt, ihr Mandat festgelegt und ihre Strukturen definiert werden.

(4)

Die Gruppe sollte die Kommission beraten und den Austausch bewährter Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 ermöglichen.

(5)

Die Gruppe sollte auch die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungs- und Vermögensverwaltungsstellen in den Mitgliedstaaten und mit Europol erleichtern.

(6)

Die Gruppe sollte sich aus Vertretern der gemäß den Artikeln 5 und 22 der Richtlinie (EU) 2024/1260 eingerichteten Vermögensabschöpfungs- und Vermögensverwaltungsstellen der Mitgliedstaaten und Europol zusammensetzen. Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen durch die Mitglieder der Gruppe festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Das Kooperationsnetz für die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten (im Folgenden „die Gruppe“) wird eingerichtet.

Artikel 2

Aufgaben

Die Gruppe hat folgende Aufgaben:

a)

Die Gruppe berät und ermöglicht den Austausch bewährter Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260.

b)

Die Gruppe erleichtert die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungs- und Vermögensverwaltungsstellen in den Mitgliedstaaten und mit Europol.

Artikel 3

Konsultation

Die Kommission kann die Gruppe zu Fragen in Bezug auf die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 konsultieren.

Artikel 4

Mitgliedschaft

(1)   Mitglieder der Gruppe sind Behörden der Mitgliedstaaten, die die Aufgaben gemäß den Artikeln 5 und 22 der Richtlinie (EU) 2024/1260 für Vermögensabschöpfungs- und Vermögensverwaltungsstellen wahrnehmen, sowie Europol.

(2)   Die Mitglieder benennen ihre Vertreter und sind dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass diese über umfangreiches Fachwissen verfügen.

Artikel 5

Vorsitz

Den Vorsitz der Gruppe übernimmt ein Vertreter der Kommission und gegebenenfalls — je nach Tagesordnung — ein Vertreter von Europol.

Artikel 6

Funktionsweise

(1)   Die Gruppe wird im Einklang mit dem Beschluss C(2016) 3301 der Kommission (2) zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission nach Aufforderung der Kommission tätig.

(2)   Die Sitzungen der Gruppe finden in der Regel in den Räumlichkeiten der Kommission statt. Gegebenenfalls können Videokonferenzen oder Hybrid-Video-/Präsenzsitzungen organisiert werden. Je nach Tagesordnung können die Sitzungen der Gruppe auch in den Räumlichkeiten von Europol stattfinden.

(3)   Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. An den Arbeiten interessierte Bedienstete aus anderen Kommissionsdienststellen können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.

(4)   Im Einvernehmen mit der Kommission kann die Gruppe mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, ihre Beratungen öffentlich abzuhalten.

(5)   Die Protokolle über die Erörterungen zu jedem Punkt auf der Tagesordnung und zu den von der Gruppe abgegebenen Stellungnahmen sind aussagekräftig und vollständig. Die Protokolle werden vom Sekretariat unter der Verantwortung des Vorsitzenden angefertigt.

(6)   Die Gruppe bemüht sich darum, ihre Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte einvernehmlich anzunehmen. Bei Abstimmungen wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden. Mitglieder, die gegen eine Vorlage gestimmt oder sich enthalten haben, können verlangen, dass den angenommenen Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten eine Zusammenfassung der Gründe für ihren Standpunkt beigefügt wird.

(7)   Bei ihrer Tätigkeit wird die Gruppe personenbezogene Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) verarbeiten.

Artikel 7

Untergruppen

Die Kommission kann zur Prüfung spezifischer Fragen Untergruppen einsetzen, deren Mandat sie festlegt. Mitglieder der Untergruppen sind Behörden der Mitgliedstaaten, die in der zu prüfenden Frage über Fachwissen verfügen. Die Untergruppen arbeiten nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen und erstatten der Gruppe Bericht. Sie werden nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst.

Artikel 8

Hinzugezogene Sachverständige

Die Kommission kann Sachverständige mit spezifischem Fachwissen in Bezug auf einen Tagesordnungspunkt ad hoc zur Teilnahme an den Arbeiten der Gruppe oder der Untergruppen einladen, unter anderem von Eurojust, der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und gegebenenfalls der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche.

Artikel 9

Beobachter

(1)   Einzelpersonen, Organisationen und öffentlichen Einrichtungen, die keine Behörden der Mitgliedstaaten sind, kann nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen durch direkte Einladung ein Beobachterstatus gewährt werden.

(2)   Organisationen und öffentliche Einrichtungen mit Beobachterstatus benennen ihre Vertreter.

(3)   Beobachter und Vertreter der Beobachter können vom Vorsitz zur Teilnahme an den Beratungen der Plattform zugelassen werden und ihr Fachwissen einbringen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und beteiligen sich nicht an der Formulierung von Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichten der Gruppe oder der Untergruppen.

Artikel 10

Geschäftsordnung

Die Gruppe gibt sich auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der Kommission mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder und im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung für Expertengruppen. Die Untergruppen arbeiten nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Gruppe.

Artikel 11

Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen

Die Mitglieder der Gruppe und ihre Vertreter sowie eingeladene Sachverständige und Beobachter unterliegen dem Berufsgeheimnis, das kraft der Verträge und deren Durchführungsbestimmungen für alle Mitglieder der Organe und ihre Mitarbeiter gilt, sowie den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen, festgelegt in den Kommissionsbeschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (4) und (EU, Euratom) 2015/444 (5). Verstoßen sie gegen diese Pflichten, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.

Artikel 12

Transparenz

(1)   Die Gruppe und ihre Untergruppen werden im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (im Folgenden ‚Register der Expertengruppen‘) registriert.

(2)   In Bezug auf die Zusammensetzung der Gruppe und der Untergruppen werden folgende Angaben im Register der Expertengruppen veröffentlicht:

die Namen der Mitglieder,

die Namen von Beobachtern.

(3)   Alle einschlägigen Unterlagen einschließlich Tagesordnungen, Sitzungsprotokollen und Beiträgen der Teilnehmer werden entweder im Register der Expertengruppen oder über einen Link veröffentlicht, der vom Register aus zu einer einschlägigen Website führt, der die Informationen zu entnehmen sind. Für den Zugang zur einschlägigen Website ist weder eine Anmeldung als Nutzer erforderlich, noch unterliegt der Zugang einer anderen Beschränkung. Insbesondere müssen die Tagesordnung und sonstige relevante Hintergrunddokumente rechtzeitig vor der Sitzung veröffentlicht werden, die Protokolle zeitnah nach der Sitzung. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind nur möglich, wenn davon auszugehen ist, dass durch die Offenlegung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) beeinträchtigt würde.

Artikel 13

Sitzungskosten

(1)   Die Teilnahme an den Tätigkeiten der Gruppe und ihrer Untergruppen wird nicht vergütet.

(2)   Die für die Teilnahme an den Tätigkeiten der Gruppe und ihrer Untergruppen anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission erstattet. Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen.

Artikel 14

Empfänger

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Februar 2026

Für die Kommission

Magnus BRUNNER

Mitglied der Kommission


(1)  Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten (ABl. L, 2024/1260, 2.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1260/oj).

(2)  Beschluss C(2016) 3301 der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission.

(3)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

(4)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/443/oj).

(5)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/444/oj).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1049/oj). Durch diese Ausnahmen sollen die öffentliche Sicherheit, militärische Belange, internationale Beziehungen, die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, die Privatsphäre und die Integrität des Einzelnen, geschäftliche Interessen, Gerichtsverfahren und Rechtsberatung, Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten sowie das Beschlussfassungsverfahren des Organs geschützt werden.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/452/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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