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Document 32026D0411

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/411 des Rates vom 17. Februar 2026 zur Bereitstellung des finanziellen Beistands gemäß der Verordnung (EU) 2025/1106 für Lettland

ST/5804/2026/INIT

ABl. L, 2026/411, 5.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/411/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/411/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/411

5.3.2026

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2026/411 DES RATES

vom 17. Februar 2026

zur Bereitstellung des finanziellen Beistands gemäß der Verordnung (EU) 2025/1106 für Lettland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates vom 27. Mai 2025 zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“ (1), insbesondere auf Artikel 8,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission veröffentlichte einen Aufruf zur Interessenbekundung für Interesse an finanziellem Beistand im Rahmen des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“ (im Folgenden „SAFE-Instrument“), in dem die Mitgliedstaaten eingeladen wurden, einen indikativen Höchst- bzw. Mindestdarlehensbetrag anzugeben. Bis zum 29. August 2025 hatten 19 Mitgliedstaaten Interesse an finanziellem Beistand gemäß der Verordnung (EU) 2025/1106 bekundet.

(2)

Am 9. September 2025 teilte die Kommission den antragstellenden Mitgliedstaaten die vorläufige Zuweisung der Darlehensbeträge an die einzelnen Mitgliedstaaten mit.

(3)

Am 28. November 2025 stellte Lettland nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/1106 einen Antrag auf finanziellen Beistand (im Folgenden „Antrag“), dem ein Investitionsplan für die europäische Verteidigungsindustrie (im Folgenden „Plan“) beigefügt war.

(4)

Die Kommission bewertete den Antrag anhand der in der Verordnung (EU) 2025/1106 festgelegten anwendbaren Bedingungen.

(5)

Im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EU) 2025/1106 war der Plan hinreichend begründet und erläutert und umfasste eine Beschreibung des Bedarfs an Verteidigungsgütern und sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke sowie gegebenenfalls eine Beschreibung der vorgesehenen Beteiligung der Ukraine an den geplanten Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen oder der zugunsten der Ukraine vorgesehenen Maßnahmen.

(6)

Die Kommission stellte fest, dass der Antrag die in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2025/1106 festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme des SAFE-Instruments erfüllt. Insbesondere wird sichergestellt, dass Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen im Zusammenhang mit Verteidigungsgütern oder sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke im Wege gemeinsamer Beschaffungen oder von einem Mitgliedstaat durchgeführter Beschaffungen durchgeführt werden. Diese Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen müssen auch einem oder mehreren der folgenden Ziele dienen: die Anpassung der Verteidigungsindustrie an strukturelle Veränderungen zu beschleunigen, die rechtzeitige Verfügbarkeit von Verteidigungsgütern zu verbessern oder die Interoperabilität und Austauschbarkeit in der gesamten Union zu gewährleisten.

(7)

Die Kommission stellte ferner fest, dass der Antrag eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen die Einhaltung des Artikels 16 der Verordnung (EU) 2025/1106 und der in der genannten Verordnung festgelegten Beschaffungsvorschriften sichergestellt wird, einschließlich einer Beschreibung, wie diese Einhaltung sicherzustellen ist, enthält.

(8)

Die Kommission hat daher nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2025/1106 festgestellt, dass der Antrag die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt, insbesondere die Bedingungen des Artikels 4, des Artikels 7 Absatz 2 und des Artikels 16.

(9)

Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2025/1106 berücksichtigte die Kommission den bestehenden und erwarteten Finanzierungsbedarf Lettlands sowie die Anträge auf finanziellen Beistand nach dieser Verordnung, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden sollten, und wandte dabei die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz an.

(10)

Dieser Beschluss sollte das Ergebnis von Verfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates (3) unberührt lassen.

(11)

Dieser Beschluss sollte die einschlägigen Vorschriften unberührt lassen, die gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen wurden, insbesondere die Verordnungen (EU, Euratom) 2024/2509 (4) und (EU, Euratom) 2020/2092 (5) des Europäischen Parlaments und des Rates.

(12)

Im Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2025/1106 sollten in der mit Lettland zu schließenden Darlehensvereinbarung alle geeigneten Maßnahmen festgelegt werden, die für den Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Hiermit wird bestätigt, dass die Kommission den von Lettland am 28. November 2025 eingereichten Antrag auf finanziellen Beistand im Rahmen des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“ bewertet hat und festgestellt hat, dass die in der Verordnung (EU) 2025/1106 festgelegten Bedingungen, insbesondere die Bedingungen in Artikel 4, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 16, erfüllt sind. Der finanzielle Beistand wird Lettland entsprechend zur Verfügung gestellt.

Artikel 2

(1)   Die Union stellt Lettland ein Darlehen in Höhe von maximal 3 497 870 000 EUR zur Verfügung.

(2)   Die Kommission stellt Lettland eine Unterstützung in Form von Darlehen zur Verfügung. Ein Betrag von 524 680 500 EUR wird als Vorfinanzierungszahlung zur Verfügung gestellt.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 2026.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. KERAVNOS


(1)   ABl. L, 2025/1106, 28.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1106/oj.

(2)  Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (ABl. L, 2024/1263, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1263/oj).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1467/oj).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).

(5)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2092/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/411/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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