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Document 32026D0335
Commission Implementing Decision (EU) 2026/335 of 9 February 2026 establishing the list of third countries exempted from prior authorisation for gas imports into the Union pursuant to Article 5(4) of Regulation (EU) 2026/261 of the European Parliament and of the Council
Durchführungsbeschluss (EU) 2026/335 der Kommission vom 9. Februar 2026 zur Festlegung der Liste der Drittländer, die gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU)2026/261 des Europäischen Parlaments und des Rates von der vorherigen Genehmigung für Gaseinfuhren in die Union ausgenommen sind
Durchführungsbeschluss (EU) 2026/335 der Kommission vom 9. Februar 2026 zur Festlegung der Liste der Drittländer, die gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU)2026/261 des Europäischen Parlaments und des Rates von der vorherigen Genehmigung für Gaseinfuhren in die Union ausgenommen sind
C/2026/737
ABl. L, 2026/335, 10.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/335/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/335 |
10.2.2026 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2026/335 DER KOMMISSION
vom 9. Februar 2026
zur Festlegung der Liste der Drittländer, die gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU)2026/261 des Europäischen Parlaments und des Rates von der vorherigen Genehmigung für Gaseinfuhren in die Union ausgenommen sind
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2026/261 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Januar 2026 zur Einstellung der Einfuhren von russischem Erdgas und zur Vorbereitung der Einstellung von Einfuhren von russischem Öl, zur Verbesserung der Überwachung potenzieller Energieabhängigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938 (1), insbesondere Artikel 5 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2026/261 wurde ein rechtliches Verbot der Einfuhr von Erdgas eingeführt, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird. |
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(2) |
Mit Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung wurde ein Verfahren zur vorherigen Genehmigung eingeführt, das eine reibungslose Überprüfung des Landes der Erzeugung ermöglichen soll, bevor das Gas in das Zollgebiet der Union gelangt. |
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(3) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2026/261 können Erdgaseinfuhren aus einem anderen Drittland als der Russischen Föderation unter klar definierten Bedingungen von der Pflicht zur vorherigen Genehmigung ausgenommen werden. Die Bedingungen gelten als erfüllt, wenn ein Drittland, das Erdgas erzeugt, im Jahr 2024 mehr als 5 Mrd. m3 Erdgas in die Union ausgeführt und die Einfuhr von russischem Gas verboten hat oder andere restriktive Maßnahmen in Bezug auf russisches Gas anwendet oder wenn ein Drittland über keine Gasinfrastruktur verfügt, die ihm die Einfuhr von LNG oder Pipeline-Gas ermöglicht. |
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(4) |
Mit diesem Beschluss wird die Liste der Drittländer festgelegt, die zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EU) 2026/261 die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 4 der genannten Verordnung erfüllen. |
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(5) |
Angesichts der Notwendigkeit, die wirksame Durchführung der Verordnung (EU) 2026/261 sicherzustellen, und um umgehend die für ein reibungsloses Funktionieren des Verfahrens der vorherigen Genehmigung erforderlichen Elemente vorzulegen, indem Klarheit darüber geschaffen wird, welche Erdgaseinfuhren von der vorherigen Genehmigung ausgenommen sind, ist es erforderlich, dass dieser Beschluss nach seiner Annahme unmittelbar wirksam wird, damit Unsicherheiten für die betroffenen Behörden und Marktteilnehmer vermieden werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gemäß den in Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2026/261 festgelegten Bedingungen sind die folgenden Länder von der vorherigen Genehmigung ausgenommen:
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a) |
Algerien, |
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b) |
Nigeria, |
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c) |
Norwegen, |
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d) |
Katar, |
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e) |
Vereinigtes Königreich, |
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f) |
Vereinigte Staaten. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 9. Februar 2026
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L, 2026/261, 2.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/261/oj.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/335/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)