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Document 32026D0232

Beschluss (GASP) 2026/232 des Rates vom 29. Januar 2026 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte der Republik Armenien

ST/6286/2025/INIT

ABl. L, 2026/232, 30.1.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/232/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/232/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/232

30.1.2026

BESCHLUSS (GASP) 2026/232 DES RATES

vom 29. Januar 2026

über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte der Republik Armenien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) richtet eine Europäische Friedensfazilität (EFF) ein, mit der die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zur Erhaltung des Friedens, zur Verhütung von Konflikten und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Insbesondere ist die EFF gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 für die Finanzierung von Unterstützungsmaßnahmen zu verwenden, wie etwa Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich.

(2)

Die Union ist entschlossen, die umfassende politische und wirtschaftliche Partnerschaft und Zusammenarbeit mit der Republik Armenien auf der Grundlage des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft“) zu verstärken und die Entwicklung enger politischer Beziehungen zu fördern. Gemäß Artikel 5 des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft intensivieren die Union und die Republik Armenien ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), und behandeln insbesondere Fragen der Konfliktprävention und Krisenbewältigung, Risikominderung, Cybersicherheit, Reform des Sicherheitssektors, regionalen Stabilität, Abrüstung, Nichtverbreitung, Rüstungskontrolle und Waffenausfuhrkontrolle.

(3)

Die Union würdigt die Absicht der Republik Armenien, künftig einen Beitrag zu den GSVP-Missionen und -Operationen der Union zu leisten, und begrüßt das Ergebnis der Verhandlungen über eine Vereinbarung zur Schaffung eines Rahmens für die Teilnahme der Republik Armenien an Krisenbewältigungsoperationen der Union.

(4)

Dieser Beschluss stützt sich auf den Beschluss (GASP) 2024/2010 des Rates (3) in Bezug auf das fortgesetzte Engagement der Union, den Ausbau der Kapazitäten der Streitkräfte der Republik Armenien in Bereichen vorrangigen Bedarfs zu unterstützen.

(5)

Am 4. Dezember 2024 erhielt die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik einen Antrag der Republik Armenien, in dem die Union ersucht wird, die Streitkräfte der Republik Armenien bei der Beschaffung wichtiger Ausrüstung zur Stärkung der logistischen und medizinischen Kapazitäten zu unterstützen.

(6)

Unterstützungsmaßnahmen sind unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509, insbesondere im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates (4), und unter Einhaltung der Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben durchzuführen.

(7)

Der Rat bekräftigt seine Entschlossenheit, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die demokratischen Grundsätze zu schützen, zu fördern und zu achten sowie die Rechtsstaatlichkeit und die gute Regierungsführung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, zu stärken —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer

(1)   Zugunsten der Republik Armenien (im Folgenden „Begünstigter“) wird eine Unterstützungsmaßnahme, die im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität (EFF) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“), eingerichtet.

(2)   Die Ziele der Unterstützungsmaßnahme sind die folgenden:

a)

zur Stärkung der Militär- und Verteidigungskapazitäten der Streitkräfte der Republik Armenien beitragen, um die nationale Sicherheit, Stabilität und Resilienz zu erhöhen und somit auch einen besseren Schutz der Zivilbevölkerung in Krisen und Notfällen zu verwirklichen;

b)

die Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit und Verteidigung zwischen der Union und dem Begünstigten im Hinblick darauf unterstützen, die Kapazitäten des Begünstigten zur Teilnahme an militärischen Missionen und Operationen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu stärken, die Einhaltung von Standards der Union und die Interoperabilität zu beschleunigen und die Angleichung an die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union zu fördern.

(3)   Um die in Absatz 2 genannten Ziele zu erreichen, erstreckt sich die Finanzierung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme auf logistische und medizinische Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, um das Zeltlager in Bataillonsstärke und die medizinische Behandlungseinrichtung der Versorgungsebene 1, die im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2024/2010 erlassen wurden, auf Brigadestärke zu vergrößern, indem zwei weitere Lagerelemente in Bataillonsstärke und damit verbundene Lagerdienstleistungen hinzugefügt werden.

Mit der Unterstützungsmaßnahme werden bei Bedarf auch die zugehörige Ausstattung und Dienstleistungen, einschließlich — sofern angefordert — technische Ausbildung, finanziert.

(4)   Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 35 Monate ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses.

Artikel 2

Finanzielle Vereinbarungen

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 20 000 000 EUR.

(2)   Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.

Artikel 3

Vereinbarungen mit dem Begünstigten

(1)   Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) trifft mit dem Begünstigten die notwendigen Vereinbarungen, um die Einhaltung der durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.

(2)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes zu gewährleisten:

a)

die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der Streitkräfte der Republik Armenien;

b)

die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden;

c)

die hinreichende Instandhaltung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten;

d)

dass die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte nicht verloren gehen oder an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden.

(3)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen verstößt.

Artikel 4

Durchführung

(1)   Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben und dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der EFF erfolgt.

(2)   Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 des vorliegenden Beschlusses genannten Tätigkeiten erfolgt durch den Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen, auch im Wege von Verwaltungsvereinbarungen gemäß Artikel 37 des Beschlusses (GASP) 2021/509.

Artikel 5

Überwachung, Kontrolle und Evaluierung

(1)   Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen durch den Begünstigten. Diese Überwachung dient dazu, das Bewusstsein für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen zu schärfen und zur Prävention solcher Verstöße beizutragen, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch Einheiten der Streitkräfte der Republik Armenien, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützt werden.

(2)   Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt:

a)

Überprüfung der Auslieferung, wobei die EFF-Lieferbescheinigungen durch die Streitkräfte, die die Endnutzer sind, bei der Eigentumsübertragung unterzeichnet werden;

b)

Berichterstattung über das Inventar, wobei der Begünstigte jährlich über das Inventar der bezeichneten Güter Bericht zu erstatten hat, bis das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) diese Berichterstattung nicht mehr für notwendig erachtet;

c)

Besuche vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter und den EFF-Prüfern auf Antrag Zugang zur Durchführung von Kontrollen vor Ort und von EFF-Rechnungsprüfungen gewährt.

(3)   Nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme nimmt der Hohe Vertreter eine abschließende Evaluierung vor, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Erreichung der in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Ziele beigetragen hat.

Artikel 6

Berichterstattung

Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.

Artikel 7

Aussetzung und Beendigung

(1)   Das PSK kann beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 vollständig oder teilweise auszusetzen.

(2)   Das PSK kann dem Rat die Beendigung der Unterstützungsmaßnahme empfehlen.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2026.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. KALLAS


(1)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/509/oj).

(2)  Beschluss (EU) 2018/104 des Rates vom 20. November 2017 über die Unterzeichnung, im Namen der Union, und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (ABl. L 23 vom 26.1.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/104/oj).

(3)  Beschluss (GASP) 2024/2010 des Rates vom 22. Juli 2024 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte der Republik Armenien (ABl. L, 2024/2010, 23.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2010/oj).

(4)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99, ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2008/944/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/232/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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