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Document 32025R2432

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2432 der Kommission vom 3. Dezember 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in Indien, Japan, Taiwan, der Türkei und Vietnam, um die Erhebung von Antidumpingzöllen auf die zollamtlich erfassten Einfuhren zu ermöglichen

C/2025/8206

ABl. L, 2025/2432, 4.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2432/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2432/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2432

4.12.2025

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/2432 DER KOMMISSION

vom 3. Dezember 2025

zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in Indien, Japan, Taiwan, der Türkei und Vietnam, um die Erhebung von Antidumpingzöllen auf die zollamtlich erfassten Einfuhren zu ermöglichen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. September 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in Indien, Japan, Taiwan, der Türkei und Vietnam (im Folgenden „betroffene Länder“) in die Union.

(2)

Dieses Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 4. August 2025 von Eurofer, dem Europäischen Verband der Stahlhersteller, im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mehr als 25 % der gesamten EU-Produktion kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse entfallen.

1.   ZOLLAMTLICH ZU ERFASSENDE WARE

(3)

Bei der zollamtlich zu erfassenden Ware (im Folgenden „betroffene Ware“) handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder anderem legierten Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen und nur kaltgewalzt — ausgenommen:

(4)

Elektrobleche aus Eisen oder nicht legiertem Stahl beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, nur kaltgewalzt, auch in Rollen (Coils), beliebiger Dicke,

(5)

Schwarzbleche aus Eisen oder nicht legiertem Stahl beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), mit einer Dicke von weniger als 0,35 mm, geglüht,

(6)

flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legiertem Stahl beliebiger Breite, aus Silicium-Elektrostahl, und

(7)

flachgewalzte Erzeugnisse aus legiertem Stahl, nur kaltgewalzt, aus Schnellarbeitsstahl — mit Ursprung in Indien, Japan, Taiwan, der Türkei und Vietnam.

(8)

Die betroffene Ware wird derzeit in die KN-Codes ex 7209 15 00 , 7209 16 90 , 7209 17 90 , 7209 18 91 , ex 7209 18 99 , ex 7209 25 00 , 7209 26 90 , 7209 27 90 , 7209 28 90 , 7211 23 30 , ex 7211 23 80 , ex 7211 29 00 , 7225 50 80 und 7226 92 00 (TARIC-Codes 7209 15 00 90, 7209 18 99 90, 7209 25 00 90, 7211 23 80 19, 7211 23 80 95, 7211 23 80 99, 7211 29 00 19 und 7211 29 00 99) eingereiht. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber und unbeschadet einer späteren Änderung der zolltariflichen Einreihung angegeben.

2.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(9)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung können die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden.

(10)

Die zollamtliche Erfassung erfolgt, damit gegebenenfalls bei Erfüllung der nötigen Voraussetzungen und nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften Antidumpingzölle rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden können.

(11)

Die Kommission hat nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf eigene Initiative beschlossen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft.

(12)

Eine etwaige künftige Zollschuld ergibt sich aus den Feststellungen der Antidumpinguntersuchung.

(13)

Dem Antrag auf Einleitung einer Antidumpinguntersuchung zufolge werden bei der betroffenen Ware für das Jahr 2024 die Dumpingspannen auf 3,2 % bis 31,3 % und die Schadensbeseitigungsschwelle auf 22 % bis 35 % geschätzt. Darüber hinaus sind die geschätzten Dumpingspannen höher unter der Annahme, dass eine besondere Marktlage nach Artikel 2 Absatz 3 der Antidumpinggrundverordnung bestehe. Der Betrag der möglichen künftigen Zollschuld würde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung üblicherweise in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensbeseitigungsschwelle festgesetzt, je nachdem, welcher der beiden Werte niedriger ist.

(14)

Sollte die Kommission bei der Untersuchung Beweise für Verzerrungen des Rohstoffangebots nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung finden, würde der Betrag der möglichen künftigen Zollschuld nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung in Höhe der Dumpingspanne festgesetzt, wenn der Schluss gezogen wird, dass ein Zoll unterhalb der Dumpingspanne nicht ausreichend wäre, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen.

(15)

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Kommission nicht in der Lage, den Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld zu schätzen. Die im Antrag genannten Beträge dienen somit nur Informationszwecken und können keine Erwartungen hinsichtlich der tatsächlichen Höhe der Zollschuld begründen, die sich aus der Untersuchung ergeben wird.

3.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(16)

Alle im Rahmen dieser zollamtlichen Erfassung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) verarbeitet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Zollbehörden werden angewiesen, die geeigneten Maßnahmen nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 zu ergreifen, um die Einfuhren flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder anderem legierten Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen und nur kaltgewalzt — ausgenommen:

 

Elektrobleche aus Eisen oder nicht legiertem Stahl beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, nur kaltgewalzt, auch in Rollen (Coils), beliebiger Dicke,

 

Schwarzbleche aus Eisen oder nicht legiertem Stahl beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), mit einer Dicke von weniger als 0,35 mm, geglüht,

 

flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legiertem Stahl beliebiger Breite, aus Silicium-Elektrostahl, und

 

flachgewalzte Erzeugnisse aus legiertem Stahl, nur kaltgewalzt, aus Schnellarbeitsstahl —,

 

die derzeit in die KN-Codes ex 7209 15 00 , 7209 16 90 , 7209 17 90 , 7209 18 91 , ex 7209 18 99 , ex 7209 25 00 , 7209 26 90 , 7209 27 90 , 7209 28 90 , 7211 23 30 , ex 7211 23 80 , ex 7211 29 00 , 7225 50 80 und 7226 92 00 (TARIC-Codes 7209 15 00 90, 7209 18 99 90, 7209 25 00 90, 7211 23 80 19, 7211 23 80 95, 7211 23 80 99, 7211 29 00 19 und 7211 29 00 99) eingereiht werden und ihren Ursprung in Indien, Japan, Taiwan, der Türkei und Vietnam haben, in die Union zollamtlich zu erfassen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Dezember 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.

(2)   ABl. C, C/2025/5025, 18.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5025/oj.

(3)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2432/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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