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Document 32025R2295

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2295 der Kommission vom 13. November 2025 zur Festlegung der Liste und Beschreibung von Variablen und der entsprechenden technischen Spezifikationen, statistischen Klassifikationen, Untergliederungen, Metadaten und Präzisionsziele für die Themen offene Stellen, Arbeitskostenindex und geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle gemäß der Verordnung (EU) 2025/941 des Europäischen Parlaments und des Rates

C/2025/7549

ABl. L, 2025/2295, 14.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2295/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2295/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2295

14.11.2025

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/2295 DER KOMMISSION

vom 13. November 2025

zur Festlegung der Liste und Beschreibung von Variablen und der entsprechenden technischen Spezifikationen, statistischen Klassifikationen, Untergliederungen, Metadaten und Präzisionsziele für die Themen „offene Stellen“, „Arbeitskostenindex“ und „geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle“ gemäß der Verordnung (EU) 2025/941 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2025/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2025 über unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 450/2003 und (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit die korrekte Durchführung der Datenerhebungen für die Themen „offene Stellen“, „Arbeitskostenindex“ und „geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle“ gewährleistet ist, muss die Kommission den Inhalt und die technischen Angaben der Datensätze, die statistischen Konzepte, die Untergliederungen, die Präzisionsziele, die Metadaten und die Formate für die Übermittlung von Informationen festlegen.

(2)

Statistiken über Wirtschaftszweige sollten international vergleichbar sein. Die Mitgliedstaaten und die Organe der Union sollten daher eine statistische Klassifikation für Wirtschaftszweige anwenden, die mit der NACE (2) vereinbar ist.

(3)

Für die Interpretation und Nutzung der vierteljährlichen Statistiken werden vorab festgelegte Metadaten benötigt.

(4)

Um den Vergleich und die Interpretation der Ergebnisse zu erleichtern und die Kohärenz zwischen den im Laufe der Zeit auf nationaler Ebene verbreiteten und international verbreiteten Daten zu erhöhen, ist für die Erstellung von Konjunkturstatistiken eine Saison- oder Kalenderbereinigung erforderlich.

(5)

Für Analysezwecke ist es wichtig, dass zurückliegende Daten in einem angemessenen Umfang zur Verfügung stehen, um die Entwicklung von Konjunkturindikatoren im Zeitverlauf bewerten zu können.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Liste und Beschreibung von Variablen und entsprechende technische Spezifikationen

(1)   Die Daten werden auf nationaler Ebene übermittelt. Die Liste und Beschreibung von Variablen und die entsprechenden technischen Spezifikationen sowie die statistischen Klassifikationen und Untergliederungen, die der Kommission (Eurostat) zu übermitteln sind, sind in Anhang I festgelegt.

(2)   Was das Thema „geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle“ betrifft, so werden die gemäß dieser Verordnung übermittelten Daten zu dem Thema erforderlichenfalls überarbeitet, wenn die Daten zum Thema „Struktur der Verdienste“ verfügbar werden. Die überarbeiteten Daten müssen vollständig mit den entsprechenden, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1526 der Kommission (3) übermittelten Werten übereinstimmen.

Artikel 2

Präzisionsziele

Die Präzisionsziele für statistische Erhebungen sind in Anhang II festgelegt.

Artikel 3

Metadaten

(1)   Bei der Übermittlung der vierteljährlichen Daten zu den Themen „offene Stellen“ und „Arbeitskostenindex“ und der jährlichen Daten zum Thema „geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle“ an die Kommission (Eurostat) gemäß der Verordnung (EU) 2025/941 übermitteln die Mitgliedstaaten Informationen (Metadaten) über Folgendes:

a)

wesentliche Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt, die sich auf die Zahl der besetzten oder offenen Stellen im Hinblick auf das Thema „offene Stellen“, auf den Arbeitskostenindex und seine Komponenten im Hinblick auf das Thema „Arbeitskostenindex“ und auf die Variablen zum Thema „geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle“ ausgewirkt haben.

b)

Änderungen der Quellen und Methoden, die im letzten Bezugsquartal im Hinblick auf die Themen „offene Stellen“ und „Arbeitskostenindex“ bzw. im letzten Bezugsjahr im Hinblick auf das Thema „geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle“ umgesetzt wurden, wobei Folgendes zu beschreiben ist:

die Änderungen der Quellen und Methoden;

die betroffenen Reihen auf Ebene der NACE-Abschnitte;

die erwarteten Auswirkungen in Bezug auf die Qualität, insbesondere die Verzerrung und Volatilität;

ob die Änderungen zu einem Bruch in der Reihe geführt haben und ob frühere Daten angepasst oder überarbeitet wurden.

c)

die Ursachen für umfangreiche oder häufige Revisionen früherer Daten.

d)

alle sonstigen relevanten Informationen, die es ermöglichen, wesentliche Änderungen der Daten zu interpretieren und mit der tatsächlichen Situation auf dem Arbeitsmarkt oder mit Änderungen der Quellen und Methoden in Zusammenhang zu bringen.

Artikel 4

Formate für die Übermittlung von Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Datensätze in elektronischer Form, die vollständig überprüfte und editierte Daten enthalten, die den Validierungsregeln gemäß den Spezifikationen der Variablen nach Anhang I entsprechen. Die Daten werden — unabhängig von der Anzahl der revidierten Beobachtungen und Variablen — in vollständigen Datensätzen, die alle Variablen erfassen, übermittelt.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Daten und Metadaten zur Verfügung und verwenden dafür die von der Kommission (Eurostat) festgelegten Standards für den Austausch statistischer Daten und die zentrale Eingangsstelle.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. November 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L, 2025/941, 20.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/941/oj.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2025/1526 der Kommission vom 29. Juli 2025 zur Festlegung der Liste und Beschreibung von Variablen und der entsprechenden technischen Spezifikationen, statistischen Klassifikationen und Präzisionsziele für das Thema Struktur der Verdienste gemäß der Verordnung (EU) 2025/941 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/1526, 30.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1526/oj).


ANHANG I

Liste und Beschreibung von Variablen und entsprechende technische Spezifikationen

1.   LISTE UND BESCHREIBUNG VON VARIABLEN

a)   Zum Thema „offene Stellen“

Die Daten sind i) unbereinigt und ii) saisonbereinigt zu übermitteln.

Einzelthema

Bezeichnung der Variable

Maßeinheit

Untergliederungen

Offene Stellen

Offene Stellen

Anzahl, unbereinigt

NACE-Abschnitte:

B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T

A (fakultativ)

Anzahl, saisonbereinigt

NACE-Abschnitte:

F, J, K, L, M und

Aggregate: B bis E, G bis I, N bis O, P bis R und S bis T

Alle anderen oben nicht aufgeführten NACE-Abschnitte (fakultativ)

Offene Stellen bei Zeitarbeitsfirmen, erfasst nach der Wirtschaftstätigkeit des Unternehmens oder der örtlichen Einheit, in dem bzw. der der Arbeitnehmer die berufliche Tätigkeit ausübt (fakultativ)

Anzahl, unbereinigt

NACE-Abschnitte:

A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T

Anzahl, saisonbereinigt

NACE-Abschnitte:

A, F, J, K, L, M und

Aggregate: B bis E, G bis I, N bis O, P bis R und S bis T

Besetzte Stellen

Besetzte Stellen

Anzahl, unbereinigt

NACE-Abschnitte:

B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T

A (fakultativ)

Anzahl, saisonbereinigt

NACE-Abschnitte:

F, J, K, L, M und

Aggregate: B bis E, G bis I, N bis O, P bis R und S bis T

Alle anderen oben nicht aufgeführten NACE-Abschnitte (fakultativ)

Besetzte Stellen bei Zeitarbeitsfirmen, erfasst nach der Wirtschaftstätigkeit des Unternehmens oder der örtlichen Einheit, in dem bzw. der der Arbeitnehmer die berufliche Tätigkeit ausübt (fakultativ)

Anzahl, unbereinigt

NACE-Abschnitte:

A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T

Anzahl, saisonbereinigt

NACE-Abschnitte:

A, F, J, K, L, M und

Aggregate: B bis E, G bis I, N bis O, P bis R und S bis T

b)   Zum Thema „Arbeitskostenindex“

Die Daten sind i) unbereinigt, ii) kalenderbereinigt sowie iii) kalender- und saisonbereinigt zu übermitteln. Die Kalenderbereinigung und die Saisonbereinigung werden indirekt vorgenommen, um die Kohärenz zwischen Komponenten und Aggregaten zu wahren.

Einzelthema

Bezeichnung der Variable

Maßeinheit

Untergliederungen

Vierteljährlicher Arbeitskostenindex pro geleisteter Arbeitsstunde

Vierteljährlicher Index der Gesamtarbeitskosten pro geleisteter Arbeitsstunde

Index, unbereinigt

NACE-Abschnitte:

B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T und

Aggregate: B bis E, G bis O, B bis O, P bis T und B bis T

Index, kalenderbereinigt

NACE-Abschnitte:

B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T und

Aggregate: B bis E, G bis O, B bis O, P bis T und B bis T

Index, kalender- und saisonbereinigt

NACE-Abschnitte:

B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T und

Aggregate: B bis E, G bis O, B bis O, P bis T und B bis T

Vierteljährlicher Index der Löhne und Gehälter pro geleisteter Arbeitsstunde

Index, unbereinigt

NACE-Abschnitte:

B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T und

Aggregate: B bis E, G bis O, B bis O, P bis T und B bis T

Index, kalenderbereinigt

NACE-Abschnitte:

B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T und

Aggregate: B bis E, G bis O, B bis O, P bis T und B bis T

Index, kalender- und saisonbereinigt

NACE-Abschnitte:

B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T und

Aggregate: B bis E, G bis O, B bis O, P bis T und B bis T

Vierteljährlicher Index der Arbeitskosten außer Löhnen und Gehältern pro geleisteter Arbeitsstunde

Index, unbereinigt

NACE-Abschnitte:

B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T und

Aggregate: B bis E, G bis O, B bis O, P bis T und B bis T

Index, kalenderbereinigt

NACE-Abschnitte:

B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T und

Aggregate: B bis E, G bis O, B bis O, P bis T und B bis T

Index, kalender- und saisonbereinigt

NACE-Abschnitte:

B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T und

Aggregate: B bis E, G bis O, B bis O, P bis T und B bis T

Vierteljährlicher Index der Gesamtarbeitskosten (*1)

Vierteljährlicher Index der Gesamtarbeitskosten

Index, unbereinigt

NACE-Abschnitt:

F und

Aggregate: B bis E, G bis O, B bis O, P bis T und B bis T

Alle anderen oben nicht aufgeführten NACE-Abschnitte (fakultativ).

Index, kalenderbereinigt

NACE-Abschnitt:

F und

Aggregate: B bis E, G bis O, B bis O, P bis T und B bis T

Alle anderen oben nicht aufgeführten NACE-Abschnitte (fakultativ).

Index, kalender- und saisonbereinigt

NACE-Abschnitt:

F und

Aggregate: B bis E, G bis O, B bis O, P bis T und B bis T

Alle anderen oben nicht aufgeführten NACE-Abschnitte (fakultativ).

Vierteljährlicher Index der geleisteten Arbeitsstunden (*1)

Vierteljährlicher Index der geleisteten Arbeitsstunden

Index, unbereinigt

NACE-Abschnitt:

F und

Aggregate: B bis E, G bis O, B bis O, P bis T und B bis T

Alle anderen oben nicht aufgeführten NACE-Abschnitte (fakultativ).

Index, kalenderbereinigt

NACE-Abschnitt:

F und

Aggregate: B bis E, G bis O, B bis O, P bis T und B bis T

Alle anderen oben nicht aufgeführten NACE-Abschnitte (fakultativ).

Index, kalender- und saisonbereinigt

NACE-Abschnitt:

F und

Aggregate: B bis E, G bis O, B bis O, P bis T und B bis T

Alle anderen oben nicht aufgeführten NACE-Abschnitte (fakultativ)

Jährliche Arbeitskosten

Gesamtarbeitskosten

Landeswährung

NACE-Abschnitte:

B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T und

Aggregat: B bis T

Löhne und Gehälter

Landeswährung

NACE-Abschnitte:

B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T und

Aggregat: B bis T

Arbeitskosten außer Löhnen und Gehältern

Landeswährung

NACE-Abschnitte:

B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T und

Aggregat: B bis T

c)   Zum Thema „geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle“

Einzelthema

Bezeichnung der Variable

Maßeinheit

Untergliederungen

Stundenverdienst

Bruttostundenverdienst

Landeswährung

Geschlecht:

männlich, weiblich

Altersklassen:

bis 29, 30-34, 35-44, 45-54, 55-64, 65+

Vertragliche Arbeitszeit:

Vollzeit/Teilzeit

Wirtschaftliche und finanzielle Kontrolle:

öffentlich, privat

NACE-Abschnitte:

B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T

Stundenverdienst

Geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle

Prozentsatz

Altersklassen:

bis 29, 30-34, 35-44, 45-54, 55-64, 65+

Vertragliche Arbeitszeit:

Vollzeit/Teilzeit

Wirtschaftliche und finanzielle Kontrolle:

öffentlich, privat

NACE-Abschnitte:

B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T

Arbeitnehmer

Arbeitnehmer

Anzahl der Personen

Geschlecht:

männlich, weiblich

Altersklassen:

bis 29, 30-34, 35-44, 45-54, 55-64, 65+

Vertragliche Arbeitszeit:

Vollzeit/Teilzeit

Wirtschaftliche und finanzielle Kontrolle:

öffentlich, privat

NACE-Abschnitte:

B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T

2.   TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN

a)   Zum Thema „offene Stellen“

(1)

Eine besetzte Stelle (1) ist eine vergütete Position innerhalb eines gebietsansässigen Unternehmens oder einer gebietsansässigen örtlichen Einheit, der ein Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum oder bis auf Weiteres zugewiesen wurde.

(2)

Eine offene Stelle ist eine vergütete Position innerhalb eines gebietsansässigen Unternehmens oder einer gebietsansässigen örtlichen Einheit,

a)

die neu geschaffen wurde, nicht besetzt ist oder demnächst frei wird.

b)

bezüglich der der Arbeitgeber aktive Schritte unternimmt, um einen geeigneten Bewerber von außerhalb des betreffenden Unternehmens zu finden (auch wenn die Stelle von einem Bewerber innerhalb des Unternehmens übernommen werden kann). Aktive Schritte, um einen geeigneten Bewerber zu finden, umfassen:

i)

die Meldung der offenen Stelle bei der öffentlichen Arbeitsverwaltung,

ii)

die Kontaktaufnahme mit einer privaten Arbeitsvermittlungsstelle/Headhuntern,

iii)

die Veröffentlichung des Stellenangebots in den Medien (z. B. Internet, Zeitungen, Zeitschriften),

iv)

die Bekanntgabe des Stellenangebots an einem Schwarzen Brett,

v)

die direkte Kontaktaufnahme mit möglichen Bewerbern/potenziellen neuen Mitarbeitern bzw. das Führen von Einstellungsgesprächen oder die Auswahl von Bewerbern,

vi)

das Herantreten an Arbeitnehmer bzw. persönliche Kontakte,

vii)

die Einstellung von Fachkräften in Ausbildung in der Absicht, diesen nach einer Probezeit eine vergütete Position anzubieten.

c)

die der Arbeitgeber sofort oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu besetzen beabsichtigt.

Bei Zeitarbeitsfirmen werden besetzte Stellen und offene Stellen, die auf der Gehaltsliste der Leiharbeitsunternehmen aufgeführt werden, wie folgt erfasst:

für die obligatorische Übermittlung von Statistiken über offene Stellen im NACE-Abschnitt O, der der Wirtschaftstätigkeit von Leiharbeitsfirmen entspricht;

fakultativ, je nach NACE-Abschnitt des gebietsansässigen Unternehmens oder der gebietsansässigen örtlichen Einheit, in dem/der der Arbeitnehmer die berufliche Tätigkeit ausübt.

b)   Zum Thema „Arbeitskostenindex“

(1)

Gesamtarbeitskosten sind die gesamten Kosten, die dem Arbeitgeber durch die Beschäftigung von Arbeitskräften entstehen. Sie sind die Summe der Löhne und Gehälter einschließlich Prämien, Sozialbeiträgen der Arbeitgeber und beschäftigungsbezogener Steuern, betrachtet als vom Arbeitgeber gezahlte Arbeitskosten abzüglich der vom Arbeitgeber erhaltenen beschäftigungsbezogenen Zuschüsse.

(2)

Die geleisteten Arbeitsstunden umfassen die Gesamtzahl der von allen Beschäftigten tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, unabhängig davon, ob es sich um Vollzeitbeschäftigte, Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende, bezahlte Praktikanten oder Fachkräfte in Ausbildung handelt. Die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sind definiert als die Summe aller Zeiträume im Bezugsquartal, in denen direkte Tätigkeiten und Nebentätigkeiten zur Produktion von Waren und Dienstleistungen ausgeübt wurden. Arbeitnehmer werden in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1526 der Kommission definiert.

Die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden umfassen:

während der normalen Arbeitszeit geleistete Arbeitsstunden;

bezahlte Überstunden, d. h. über die normale Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunden unabhängig von dem dafür gezahlten Stundensatz (so ist eine zum doppelten Stundensatz vergütete Arbeitsstunde als eine Arbeitsstunde zu erfassen);

unbezahlte Überstunden (2) (wenn möglich);

den Zeitaufwand für Aufgaben wie: Arbeits- und Baustellenvorbereitung; Vorbereitung, Instandhaltung, Reparatur und Reinigung von Werkzeugen und Maschinen; Ausstellung von Quittungen und Rechnungen; Erstellung von Arbeitskarten und Berichten usw.;

die am Arbeitsplatz verbrachte Zeit, während der z. B. wegen Maschinenausfalls, Unfällen oder gelegentlichen Arbeitsmangels nicht gearbeitet werden konnte, für die jedoch aus vertraglichen Gründen eine Bezahlung geleistet wurde;

kurze Ruhepausen am Arbeitsplatz, einschließlich Kaffee- oder Teepausen;

für Bildungsaktivitäten im Unternehmen/in der örtlichen Einheit oder in Bildungseinrichtungen aufgewandte Zeit (gilt nicht für Auszubildende);

für vom Arbeitgeber bezahlte Geschäftsreisen aufgewandte Zeit;

Bereitschaftsdienstzeiten für die am Arbeitsplatz verbrachten Stunden und für diejenigen Stunden, die außerhalb des Arbeitsplatzes ab dem Zeitpunkt des Rückrufs des Arbeitnehmers zum Dienst verbracht werden (einschließlich Reisezeit, z. B. von zu Hause zum Arbeitsplatz);

mit Telearbeit verbrachte Stunden, sofern der Arbeitnehmer während der üblichen Arbeitszeit vom Arbeitgeber erreicht werden kann.

Tatsächlich geleistete Arbeitsstunden umfassen nicht:

bezahlte, aber aufgrund von bezahltem Urlaub, gesetzlichen Feiertagen, Ausfall aufgrund von Krankheit, Mutterschaftsurlaub, Ereignissen höherer Gewalt wie extreme Wetterbedingungen oder Naturkatastrophen usw. nicht gearbeitete Stunden;

nicht geleistete und nicht bezahlte Stunden, z. B. bei Krankheit und Mutterschaft;

nicht geleistete Stunden (bezahlt oder unbezahlt) bei Sonderurlaub für medizinische Untersuchungen, Hochzeiten, Begräbnisse, Umzüge, nach Unfällen usw.;

Pausen für das Einnehmen von Hauptmahlzeiten (d. h. keine kurzen Erholungs- oder Erfrischungspausen);

nicht geleistete Stunden (bezahlt oder unbezahlt) bei Kurzarbeit, Arbeitsstreitigkeiten, Aussperrungen usw.;

Fahrtzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz;

von Auszubildenden für Bildungsaktivitäten im Unternehmen/in der örtlichen Einheit oder in Bildungseinrichtungen aufgewandte Zeit.

(3)

Löhne und Gehälter umfassen direkte Vergütungen, Prämien und die Bezahlung von Schichtarbeit, Zulagen, Gebühren, Provisionen und Sachbezüge. Sie umfassen auch Löhne und Gehälter, die an Heimarbeiter, Auszubildende, Praktikanten und Fachkräfte in Ausbildung gezahlt werden. Ausgeschlossen sind jedoch Zahlungen an Heimarbeiter nach Akkordsätzen [ESVG 2010, Nummer 4.07 Buchstabe e]. Im Gegensatz zu den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sind Provisionen und Trinkgelder ausgeschlossen, da sie nicht von den Arbeitgebern bezahlt werden und daher nicht als Arbeitskosten in ihren Konten verbucht werden.

Löhne und Gehälter werden in dem Zeitraum gebucht, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird. Jedoch werden einmalige Prämien und andere Sonderzahlungen wie ein dreizehntes Monatsgehalt zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit erfasst. Der Buchungszeitpunkt von Aktienoptionen wird über den Zeitraum vom Tag der Gewährung bis zum Tag der ersten Ausübungsmöglichkeit verteilt. Sind die Daten unzureichend, wird der Wert der Option zum Tag der ersten Ausübungsmöglichkeit gebucht.

(4)

Die Arbeitskosten außer Löhnen und Gehältern setzen sich wie folgt zusammen: vom Arbeitgeber gezahlte Sozialbeiträge und Steuern auf Arbeit, abzüglich der vom Arbeitgeber erhaltenen Lohnzuschüsse.

(5)

Die Sozialbeiträge der Arbeitgeber entsprechen dem Wert der Sozialbeiträge, die die Arbeitgeber an die Systeme der sozialen Sicherheit oder sonstige betriebliche Sozialschutzsysteme zahlen, um ihren Arbeitnehmern den Anspruch auf Sozialleistungen zu sichern. Bei den Sozialbeiträgen der Arbeitgeber handelt es sich entweder um tatsächliche oder um unterstellte Beträge.

Sie decken folgende Risiken und Bedürfnisse ab:

Krankheit,

Invalidität, Gebrechen,

Arbeitsunfall, Berufskrankheit,

Alter,

Hinterbliebene,

Mutterschaft,

Familie,

Beschäftigungsförderung,

Arbeitslosigkeit,

Wohnung,

Bildung,

allgemeine Bedürftigkeit.

Sie umfassen die Sozialbeiträge der Arbeitgeber, die an Auszubildende zu zahlen sind.

(6)

Vom Arbeitgeber gezahlte Steuern auf Arbeit umfassen alle Steuern auf der Grundlage der Lohnsumme oder der Beschäftigung. Diese Steuern gelten als Arbeitskosten. Eingeschlossen sind ferner Strafsteuern, die in einigen Ländern Arbeitgebern auferlegt werden, wenn diese eine zu geringe Zahl von Personen mit Behinderungen beschäftigen, sowie ähnliche Steuern oder Abgaben.

Diese Kategorie der Arbeitskosten umfasst weder die vom Arbeitgeber zu zahlenden Sozialbeiträge noch die vom Arbeitgeber einbehaltenen Beträge zur Entrichtung von Sozialbeiträgen oder die vom Arbeitnehmer zu entrichtenden Einkommensteuern.

(7)

Vom Arbeitgeber erhaltene Lohnzuschüsse sind alle in Form öffentlicher Zuschüsse eingegangenen Gelder, die direkte Lohn- oder Gehaltszahlungen teilweise oder ganz ersetzen sollen und nicht zur Finanzierung der Beiträge der Sozialversicherung oder der Berufsausbildung bestimmt sind. Nicht enthalten sind Erstattungen der Sozialversicherungsträger oder der Anbieter von Zusatzversicherungen an den Arbeitgeber. Sie umfassen Lohnzuschüsse, mit denen die Kosten für die Vergütung von Auszubildenden sowie bezahlten Praktikanten und Fachkräften in Ausbildung erstattet werden.

(8)

Der vierteljährliche Index der Gesamtarbeitskosten pro geleisteter Arbeitsstunde (Arbeitskostenindex oder LCI) ist als jährlich verketteter Laspeyres-Index der vierteljährlichen Arbeitskosten pro geleisteter Arbeitsstunde auf der Grundlage einer festgelegten Struktur von Wirtschaftszweigen auf Abschnittsebene der NACE definiert. Die Formel für die Berechnung des LCI wird in Abschnitt 2.1 „Berechnungsregeln“ angegeben.

(9)

Der vierteljährliche Index der Löhne und Gehälter pro geleisteter Arbeitsstunde ist als jährlich verketteter Laspeyres-Index der vierteljährlichen Löhne und Gehälter pro geleisteter Arbeitsstunde auf der Grundlage einer festgelegten Struktur von Wirtschaftszweigen auf Abschnittsebene der NACE definiert.

(10)

Der vierteljährliche Index der Arbeitskosten außer Löhnen und Gehältern pro geleisteter Arbeitsstunde ist als jährlich verketteter Laspeyres-Index der vierteljährlichen Löhne und Gehälter pro geleisteter Arbeitsstunde auf der Grundlage einer festgelegten Struktur von Wirtschaftszweigen auf Abschnittsebene der NACE definiert.

(11)

Der vierteljährliche Index der Gesamtarbeitskosten (TCI) (fakultativ) ist definiert als das einfache Verhältnis zwischen den im Referenzquartal verzeichneten Gesamtarbeitskosten und einem Viertel der im vorangegangenen Kalenderjahr verzeichneten Arbeitskosten, die jährlich mit dem Basisjahr verkettet sind. Die Formel für die Berechnung des TCI wird in Abschnitt 2.1 „Berechnungsregeln“ angegeben.

(12)

Der vierteljährliche Index der geleisteten Arbeitsstunden (HWI) (fakultativ) ist als jährlich verketteter Paasche-Index der vierteljährlich geleisteten Arbeitsstunden auf der Grundlage einer beweglichen Struktur von Wirtschaftszweigen auf Abschnittsebene der NACE definiert. Die für die Berechnung der HWI zu verwendende Formel ist in Abschnitt 2.1 „Berechnungsregeln“ festgelegt.

Der vierteljährliche Arbeitskostenindex, der vierteljährliche Index der Gesamtarbeitskosten und der vierteljährliche Index der geleisteten Arbeitsstunden werden in Bezug auf ein Basisjahr ausgedrückt; für dieses beträgt der jeweilige jährliche Index (berechnet als einfacher Durchschnitt der vier vierteljährlichen Indizes für das betreffende Jahr für die nicht bereinigten, die kalenderbereinigten sowie die kalenderbereinigten und saisonbereinigten Indizes) den Wert 100.

Das Basisjahr ändert sich alle vier Jahre. Die Daten werden im neuen Basisjahr für die Bezugszeiträume ab dem ersten Quartal des Jahres übermittelt, das auf die Veröffentlichung der neuesten Daten zum Thema „Struktur der Arbeitskosten“ durch Eurostat folgt. Das erste Basisjahr ist 2024.

c)   Zum Thema „geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle“

(1)

Das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle ist die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Bruttostundenverdienst männlicher und weiblicher Arbeitnehmer, ausgedrückt als Prozentsatz des durchschnittlichen Bruttostundenverdiensts der männlichen Arbeitnehmer.

(2)

Der Bruttoverdienst, die Zahl der bezahlten Stunden, die Art der wirtschaftlichen und finanziellen Kontrolle (öffentlich/privat) und die vertragliche Arbeitszeit (vollzeit- oder teilzeitbeschäftige Arbeitnehmer) sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1526 der Kommission festgelegt.

(3)

Der Bruttostundenverdienst ist der Bruttomonatsverdienst geteilt durch die monatliche Zahl der bezahlten Stunden.

2.1.   Berechnungsregeln

a)   Zum Thema „offene Stellen“

Die Daten für offene und besetzte Stellen müssen für das gesamte Bezugsquartal repräsentativ sein. Zu diesem Zweck haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Daten an einem bestimmten Bezugsdatum innerhalb des mittleren Monats des Bezugsquartals zu erheben oder einen repräsentativen Durchschnitt auf der Grundlage von Daten zu berechnen, die an bestimmten Bezugszeitpunkten um den mittleren Monat herum erhoben wurden oder während des Bezugsquartals kontinuierlich erhoben werden.

b)   Zum Thema „Arbeitskostenindex“

Vierteljährliche Indizes der Arbeitskosten pro geleisteter Arbeitsstunde, vierteljährliche Indizes der Gesamtarbeitskosten (fakultativ) und vierteljährliche Indizes der geleisteten Arbeitsstunden (fakultativ) müssen für das gesamte Bezugsquartal repräsentativ sein.

Die jährlichen Arbeitskosten (Gewichte) entsprechen dem gesamten Kalenderjahr.

c)   Formel zur Berechnung des verketteten Arbeitskostenindex (LCI)

Zur Berechnung des vierteljährlichen Arbeitskostenindex pro geleisteter Arbeitsstunde (LCI) und seiner beiden Kostenkomponenten (Löhne und Gehälter sowie Arbeitskosten außer Löhnen und Gehältern) für die einzelnen NACE-Abschnitte, für NACE-Aggregate und für die gesamte Wirtschaft wird die Formel des Laspeyres-Kettenindexes verwendet.

(1)

Die Laspeyres-Grundformel für die Berechnung des LCI für das Quartal t im Jahr j für einzelne NACE-Abschnitte, für NACE-Aggregate und für die gesamte Volkswirtschaft mit dem jährlichen Basiszeitraum k lautet:

Formula
Formula
=
Formula

Dabei gilt:

wi tj

Arbeitskosten pro geleisteter Arbeitsstunde der Arbeitnehmer im Abschnitt i der NACE im Quartal t im Jahr j

hi k

eleistete Arbeitsstunden der Arbeitnehmer im Abschnitt i der NACE im Jahr k

wi k

Arbeitskosten pro geleisteter Arbeitsstunde der Arbeitnehmer im Abschnitt i der NACE im Jahr k

und 1 ≤ t ≤ 4

Wi k

wi k × hi k = Gesamtarbeitskosten für Arbeitnehmer im Abschnitt i der NACE im Jahr k.

(2)

Die Gewichte für die Berechnung des Index werden wie folgt definiert:

Formula

(3)

Die jährliche Verknüpfung für das Jahr l mit dem Jahr l + 1 (wobei 0 ≤ l < l + 1 < j) wird wie folgt definiert:

Formula

(4)

Der Kettenindex nach der Laspeyres-Formel für das Quartal t im Jahr j bei einem Basisjahr k = 0 und einem für die Verarbeitung und Anwendung der benötigten jährlichen Gewichte erforderlichen Intervall m (wobei 1 ≤ m ≤ 2) wird wie folgt definiert:

LCItj(0) = 100 × (L''0,1) × (L''1,2) ×….. × (L''j-m-1,j-m ) × LCItj(j-m)

d)   Formel zur Berechnung der Kettenindizes der Gesamtarbeitskosten (fakultativ)

(1)

Die Formel für die Berechnung der Gesamtarbeitskosten (TCI) für das Quartal t im Jahr j, für NACE-Abschnitte, für NACE-Aggregate und für die gesamte Volkswirtschaft mit dem Bezugsjahr k lautet:

Formula
Formula

Dabei gilt:

hi tj

=

geleistete Arbeitsstunden der Arbeitnehmer im NACE-Abschnitt i im Quartal t im Jahr j

wi tj

=

Arbeitskosten pro geleisteter Arbeitsstunde der Arbeitnehmer im NACE-Abschnitt i im Quartal t im Jahr j

hi k

=

geleistete Arbeitsstunden der Arbeitnehmer im NACE-Abschnitt i im Jahr k

wi k

=

Arbeitskosten pro geleisteter Arbeitsstunde der Arbeitnehmer im NACE-Abschnitt i im Jahr k

Wi tj

=

wi tj × hi tj = Gesamtarbeitskosten für Arbeitnehmer im NACE-Abschnitt i im Quartal t im Jahr j

Wi k

=

wi k × hi k = Gesamtarbeitskosten für Arbeitnehmer in NACE-Abschnitt i im Jahr k,

und 1 ≤ t ≤ 4.

(2)

Die Kettenindexformel für das Quartal t im Jahr j mit dem Basisjahr k = 0 lautet:

Formula
Formula

e)   Formel zur Berechnung der Kettenindizes der geleisteten Arbeitsstunden (HWI) (fakultativ)

(1)

Die Paasche-Grundformel für die Berechnung der Kettenindizes der geleisteten Arbeitsstunden (HWI) für das Quartal t im Jahr j für NACE-Abschnitte, für NACE-Aggregate und für die gesamte Volkswirtschaft mit Bezugsjahr k lautet:

Formula
Formula
=
Formula

Dabei gilt:

hi tj

=

geleistete Arbeitsstunden der Arbeitnehmer im NACE-Abschnitt i im Quartal t im Jahr j

hi k

=

geleistete Arbeitsstunden der Arbeitnehmer im NACE-Abschnitt i im Jahr k

wi tj

=

Arbeitskosten pro geleisteter Arbeitsstunde der Arbeitnehmer im NACE-Abschnitt i im Quartal tim Jahr j

W i tj = wi tj × h i tj = Gesamtarbeitskosten für Arbeitnehmer im NACE-Abschnitt i im Quartal t im Jahr j

und 1 ≤ t ≤ 4.

(2)

Die Gewichte für die Berechnung des Index werden wie folgt definiert:

Formula

(3)

Die jährliche Verknüpfung für das Jahr l mit dem Jahr l+1 (wobei 0 ≤ l < l+1 < j) wird wie folgt definiert:

Formula

(4)

Der Kettenindex nach der Paasche-Formel für das Quartal t im Jahr j bei einem Basisjahr k = 0 und einem für die Verarbeitung und Anwendung der benötigten jährlichen Gewichte erforderlichen Intervall m (wobei 1 ≤ m ≤ 2) wird wie folgt definiert:

HWItj(0) = 100 × (L'0,1) × (L'1,2) ×….. × (L'j-m-1,j-m ) × HWItj(j-m)

f)   Zum Thema „geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle“

Formula
 × 100

Dabei gilt:

GPGK

=

geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle für das Kalenderjahr K

GHEi

=

Bruttostundenverdienst des Arbeitnehmers i in einem repräsentativen Monat innerhalb des Kalenderjahres K oder dessen Schätzung, wenn keine Daten über die Struktur der Verdienste vorliegen

GHEj

=

Bruttostundenverdienst der Arbeitnehmerin j in einem repräsentativen Monat innerhalb des Kalenderjahres K oder dessen Schätzung, wenn keine Daten über die Struktur der Verdienste vorliegen

M

=

Anzahl der Arbeitnehmer

W

=

Anzahl der Arbeitnehmerinnen

2.2.   Datensätze für Frühschätzungen

a)   Zum Thema „offene Stellen“

Die in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2025/941 genannten Mitgliedstaaten übermitteln Frühschätzungen der Variablen „offene Stellen“ und „besetzte Stellen“. Diese Schätzungen müssen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung 2025/941 repräsentativ für alle gebietsansässigen Unternehmen oder gebietsansässigen örtlichen Einheiten mit einem oder mehreren Arbeitnehmern sein, die zur Gesamtheit aller NACE-Abschnitte gehören, die unter das Thema „offene Stellen“ fallen.

Die Daten sind unbereinigt sowie saisonbereinigt zu übermitteln.

b)   Zum Thema „Arbeitskostenindex“

Die in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2025/941 genannten Mitgliedstaaten übermitteln Frühschätzungen für den Arbeitskostenindex (LCI). Diese Schätzungen müssen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung 2025/941 repräsentativ für alle gebietsansässigen Unternehmen oder gebietsansässigen örtlichen Einheiten mit einem oder mehreren Arbeitnehmern sein, die zur Gesamtheit aller NACE-Abschnitte gehören, die unter das Thema „Arbeitskostenindex“ fallen.

Die Daten sind unbereinigt sowie kalenderbereinigt zu übermitteln.

Kalender- und saisonbereinigte Daten können fakultativ übermittelt werden.

Frühschätzungen für beide Themen sollten alle etwaigen Revisionen zumindest für die vier Quartale vor dem Bezugszeitraum umfassen.

Die Übermittlung von Frühschätzungen für die einzelnen NACE-Abschnitte und NACE-Aggregate gemäß Abschnitt 1 „Liste und Beschreibung von Variablen“ ist für beide Themen fakultativ.

2.3.   Zurückliegende Daten (fakultativ)

a)   Zum Thema „offene Stellen“

Die Mitgliedstaaten sollten zurückliegende Daten gemäß Abschnitt 1 „Liste und Beschreibung von Variablen“ für Bezugszeiträume bis zum ersten Quartal 2010 übermitteln, mit Ausnahme der NACE-Abschnitte G, J, K und T, die bis zum ersten Quartal 2018 übermittelt werden sollten.

Zurückliegende Daten sollten alle gebietsansässigen Unternehmen oder gebietsansässigen örtlichen Einheiten mit einem oder mehreren Arbeitnehmern abdecken.

b)   Zum Thema „Arbeitskostenindex“

Die Mitgliedstaaten sollten zurückliegende Daten für das Einzelthema „vierteljährlicher Arbeitskostenindex pro geleisteter Arbeitsstunde“ gemäß Abschnitt 1 „Liste und Beschreibung von Variablen“ für Bezugszeiträume bis zum ersten Quartal 2009 übermitteln, mit Ausnahme der NACE-Abschnitte G, J, K und T, für die sie zurückliegende Daten ab dem ersten Quartal 2018 übermitteln sollten.

Zurückliegende Daten sollten Unternehmen mit einem oder mehreren Arbeitnehmern umfassen. Sind diese Daten nicht verfügbar, sollten geeignete Quellen und Methoden für die Schätzung verwendet werden.

Für das Einzelthema „jährliche Arbeitskosten“ sollten die Mitgliedstaaten zurückliegende Daten gemäß Abschnitt 1 „Liste und Beschreibung der Variablen“ für Bezugszeiträume bis zum Jahr 2008 übermitteln, mit Ausnahme der NACE-Abschnitte G, J, K und T, für die sie zurückliegende Daten ab dem Jahr 2017 übermitteln sollten.

Für den „vierteljährlichen Index der Gesamtarbeitskosten“ und den „vierteljährlichen Index der geleisteten Arbeitsstunden“ können die Mitgliedstaaten zurückliegende Daten gemäß Abschnitt 1 „Liste und Beschreibung von Variablen“ für Bezugszeiträume bis zum ersten Quartal 2025 übermitteln.

c)   Zum Thema „geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle“

Die Mitgliedstaaten sollten zurückliegende Daten für Bezugszeiträume bis zu den jüngsten Daten zum Thema „Struktur der Verdienste“ an Eurostat übermitteln, beginnend mit dem Kalenderjahr 2026.


(*1)  Bereitstellung auf freiwilliger Basis.

(1)  Sie entspricht dem Begriff „Beschäftigungsverhältnis“ im Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (Nummer 11.22). Siehe Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/549/oj).

(2)  Die Zahl der unbezahlten Arbeitsstunden als Bestandteil der Variablen „tatsächlich geleistete Arbeitsstunden“ muss oft geschätzt werden, etwa anhand von Daten aus Haushaltserhebungen.


ANHANG II

Präzisionsziele

a)   Zum Thema „offene Stellen“

Die Mitgliedstaaten, die Stichprobenverfahren anwenden, streben an, den Variationskoeffizienten für die Zahl der offenen Stellen (unbereinigt), die während des Referenzquartals für alle gebietsansässigen Unternehmen oder gebietsansässigen örtlichen Einheiten mit einem oder mehreren Arbeitnehmern gemessen wurde, die zu allen NACE-Abschnitten gehören, die unter das Thema „offene Stellen“ gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung 2025/941 fallen, unter 5 % zu halten.

Die Mitgliedstaaten, die Stichprobenverfahren anwenden, streben an, den Variationskoeffizienten für die Zahl der besetzten Stellen (unbereinigt), die während des Referenzquartals für alle gebietsansässigen Unternehmen oder gebietsansässigen örtlichen Einheiten mit einem oder mehreren Arbeitnehmern gemessen wurde, die zu allen NACE-Abschnitten gehören, die unter das Thema „offene Stellen“ gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung 2025/941 fallen, unter 1 % zu halten.

Die nach dieser Verordnung übermittelten Daten werden mit „geringe Zuverlässigkeit“ gekennzeichnet, wenn ihr Variationskoeffizient mehr als 25 % beträgt.

b)   Zum Thema „Arbeitskostenindex“

Die Mitgliedstaaten, die Stichprobenverfahren anwenden, streben an, den Standardfehler für die Lohn- und Gehaltskomponente des Arbeitskostenindex (unverkettet, nicht kalender- oder saisonbereinigt) unter 0,2 Prozentpunkten zu halten, und zwar für alle gebietsansässigen Unternehmen oder gebietsansässigen örtlichen Einheiten mit einem oder mehreren Arbeitnehmern, die zur Gesamtheit aller NACE-Abschnitte gehören, die unter das Thema „Arbeitskostenindex“ gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung 2025/941 fallen.

Der Standardfehler sollte anhand theoretischer Formeln oder Simulationen berechnet werden. Er dient der Schätzung der erwarteten Abweichung zwischen der statistischen Schätzung und dem zu messenden tatsächlichen Wert.

c)   Zum Thema „geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle“

Für die Jahre, die mit einem Bezugsjahr des Themas „Verdienststruktur“ zusammenfallen, streben die Mitgliedstaaten an, die absolute Differenz zwischen 1. dem aus den Daten zum Thema „Struktur der Verdienste“ abgeleiteten Wert und 2. dem für die gesamte Wirtschaft (vor Überarbeitung) übermittelten geschlechtsspezifischen Entgeltgefälle unter 2 Prozentpunkten zu halten.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2295/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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