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Document 32025R2225

Verordnung (EU) 2025/2225 der Kommission vom 5. November 2025 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Magnesium-L-Threonat als Magnesiumquelle zur Verwendung bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln

C/2025/7383

ABl. L, 2025/2225, 6.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2225/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2225/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2225

6.11.2025

VERORDNUNG (EU) 2025/2225 DER KOMMISSION

vom 5. November 2025

zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Magnesium-L-Threonat als Magnesiumquelle zur Verwendung bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Anhänge I und II der Richtlinie 2002/46/EG enthalten die Listen der Vitamine und Mineralstoffe und ihrer Verbindungen, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen.

(2)

Die Europäische Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“), eine Stellungnahme zur Sicherheit von Magnesium-L-Threonat als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) abzugeben und die Bioverfügbarkeit von Magnesium aus dieser Quelle im Zusammenhang mit der Richtlinie 2002/46/EG zu prüfen.

(3)

Am 30. Januar 2024 nahm die Behörde eine wissenschaftliche Stellungnahme (3) an, in der sie zu dem Schluss kam, dass Magnesium-L-Threonat unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen sicher ist und dass es eine Quelle ist, aus der Magnesium bioverfügbar ist.

(4)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2694 der Kommission (4) wurde auf der Grundlage der wissenschaftlichen Stellungnahme der Behörde das Inverkehrbringen von Magnesium-L-Threonat als neuartiges Lebensmittel zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln unter bestimmten Bedingungen genehmigt.

(5)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde aus dem Jahr 2024 hinreichende Anhaltspunkte dafür bietet, dass die Verwendung von Magnesium-L-Threonat als Magnesiumquelle in Nahrungsergänzungsmitteln gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2694 gesundheitlich unbedenklich ist.

(6)

Daher sollte Magnesium-L-Threonat in die Liste der Vitamin- und Mineralstoffverbindungen in Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG aufgenommen werden, damit es als Magnesiumquelle in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden darf.

(7)

Die Richtlinie 2002/46/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. November 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/46/oj.

(2)  Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/2283/oj).

(3)  EFSA NDA Panel. Safety of magnesium L-threonate as a novel food pursuant to regulation (EU) 2015/2283 and bioavailability of magnesium from this source in the context of Directive 2002/46/EC, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.8656.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2024/2694 der Kommission vom 17. Oktober 2024 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Magnesium-L-Threonat als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 (ABl. L, 2024/2694, 18.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2694/oj).


ANHANG

Anhang II Buchstabe B der Richtlinie 2002/46/EG wird zwischen den Einträgen für „Magnesiumacetyltaurat“ und „Eisencarbonat“ folgender Eintrag eingefügt:

„Magnesium-L-Threonat (*1)


(*1)  Wie in der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel geführt (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/2470/oj).“ “


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2225/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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