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Document 32025R1955
Commission Delegated Regulation (EU) 2025/1955 of 29 September 2025 supplementing Regulation (EU) 2023/2411 of the European Parliament and of the Council on the protection of geographical indications for craft and industrial products
Delegierte Verordnung (EU) 2025/1955 der Kommission vom 29. September 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse
Delegierte Verordnung (EU) 2025/1955 der Kommission vom 29. September 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse
C/2025/9101
ABl. L, 2025/1955, 1.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1955/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1955 |
1.12.2025 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/1955 DER KOMMISSION
vom 29. September 2025
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION ––
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753 (1), insbesondere Artikel 11 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 8 und Artikel 33 Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2023/2411 wurde ein unionseigenes System zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse geschaffen. |
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(2) |
Um die Rechtssicherheit und Klarheit zu erhöhen, ist es wichtig, die Anforderungen an die dem Antrag beigefügten Unterlagen klar und erschöpfend festzulegen. |
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(3) |
Um die Verwaltung der Anträge zu erleichtern und das Prüfverfahren zu beschleunigen, ist es wichtig, die Informationen, die dem Amt vorzulegen sind, damit Anträge auf Eintragung für zulässig erklärt werden können, genauer festzulegen. Um eine wirksame und effiziente Überprüfung von Entscheidungen der Abteilung für geografische Angaben in erster Instanz durch ein transparentes, gründliches, gerechtes und unparteiisches Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer zu ermöglichen, das den Besonderheiten der geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse entspricht und die in der Verordnung (EU) 2023/2411 festgelegten Grundsätze berücksichtigt, ist es angemessen, die Rechtssicherheit und Berechenbarkeit zu verbessern, indem die Verfahrensregeln klargestellt und spezifiziert werden. |
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(4) |
Um eine wirksame und effiziente Organisation der Beschwerdekammer zu gewährleisten, sollten einige Bestimmungen des Titels V der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 (2) der Kommission entsprechend auch für die Beschwerde gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2023/2411 gelten. |
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(5) |
Diese Delegierte Verordnung sollte im Einklang mit dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/2411 ab dem 1. Dezember 2025 gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Dem Antrag auf Eintragung beigefügte Unterlagen
(1) Die Kontaktdaten des Antragstellers gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und die Kontaktdaten der zuständigen Behörde, Zertifizierungsstelle oder natürlichen Person gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2411 umfassen Folgendes:
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a) |
eine Anschrift, |
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b) |
eine Telefonnummer und |
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c) |
eine E-Mail-Adresse. |
(2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Kontaktdaten eine natürliche Person, so erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und dient folgenden Zwecken:
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a) |
der Verwaltung der Anträge und/oder Eintragungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411 und den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten; |
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b) |
dem Zugang zu den Informationen, die erforderlich sind, um die Verfahren einfacher und effizienter durchzuführen; |
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c) |
der Kommunikation mit den Antragstellern und sonstigen Verfahrensbeteiligten, einschließlich Streithelfern; |
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d) |
der Erstellung von Berichten und Statistiken, die es dem Amt ermöglichen, seine Vorgänge zu optimieren und die Funktionsweise des Systems zu verbessern. |
(3) Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche Person, so ist die Staatsangehörigkeit in den dem Antrag auf Eintragung beigefügten Unterlagen anzugeben.
(4) Wurde eine lokale oder regionale Behörde oder eine private Einrichtung von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/2411 als Antragstellerin benannt, so sind die Gründe für diese Benennung in einem gesonderten Dokument in den Begleitunterlagen anzugeben. In die Gründe ist ein Verweis auf das nationale Gesetz oder die nationale Verwaltungsentscheidung zur Benennung aufzunehmen. Die Begründung muss sich auf einen einzelnen Antrag beziehen.
Artikel 2
Zulässigkeit des Antrags auf Eintragung auf Unionsebene
(1) Zusätzlich zu den Anforderungen der Artikel 3 und 8 und des Artikels 22 Absatz 1 bzw. des Artikels 20 Absatz 1 und des Artikels 22 Absatz 2 bzw. des Artikels 22 Absatz 3, je nachdem, welcher Anwendung findet, sowie des Artikels 22 Absatz 6 und des Artikels 65 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2411 muss ein Antrag auf Registrierung Artikel 3, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 bei direkten Registrierungen und Anträgen aus Drittländern und den Artikeln 9 bis 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1956 der Kommission (4) entsprechen.
(2) Im Hinblick auf die Zulässigkeit muss ein gemeinsamer Antrag auf Registrierung zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 22 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2023/2411 auch dem Artikel 6 Absätze 1, 2 oder 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1956 und Absatz 1 dieses Artikels entsprechen.
(3) Ist ein Antrag unzulässig, so unterrichtet die Abteilung für geografische Angaben die zuständige Behörde und gegebenenfalls den Antragsteller über die Gründe für die Unzulässigkeit gemäß Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/2411.
Artikel 3
Beschwerde
(1) Eine gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/2411 eingereichte Beschwerde enthält Folgendes:
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a) |
den Namen und die Anschrift des Beschwerdeführers und des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem der Beschwerdeführer ansässig oder niedergelassen ist. Bei natürlichen Personen sind Familienname und Vorname(n) anzugeben. Bei juristischen Personen sowie bei Gesellschaften und anderen in den Anwendungsbereich des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) fallenden juristischen Einheiten sind die amtliche Bezeichnung und die Rechtsform anzugeben, wobei deren gewöhnliche Abkürzung ausreicht. Die nationale Identifikationsnummer des Unternehmens, sofern vorhanden, kann ebenfalls angegeben werden. Das Amt kann den Beschwerdeführer auffordern, Telefonnummern oder andere Kontaktdaten für die Kommunikation anzugeben. Für jeden Beschwerdeführer ist grundsätzlich nur eine Anschrift anzugeben. Werden mehrere Anschriften angegeben, so wird nur die zuerst genannte Anschrift berücksichtigt, es sei denn, der Beschwerdeführer benennt eine der Anschriften als Zustellanschrift; |
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b) |
den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters, falls der Beschwerdeführer einen solchen bestellt hat; hat der Vertreter mehrere Geschäftsanschriften oder wurden zwei oder mehr Vertreter mit verschiedenen Geschäftsanschriften bestellt, so ist nur die zuerst genannte Anschrift als Zustellanschrift zu berücksichtigen, sofern in der Beschwerde nicht angegeben ist, welche Anschrift als Zustellanschrift gelten soll; |
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c) |
eine klare und eindeutige Angabe der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, unter Angabe des Datums, an dem sie getroffen wurde, sowie des Aktenzeichens des Verfahrens, auf das sich die Entscheidung bezieht, gegen die sich die Beschwerde richtet. |
(2) Die Beschwerde ist in einer der Amtssprachen der Union einzureichen.
(3) Sobald die Beschwerde eingereicht wurde, übermittelt die Beschwerdekammer diese gegebenenfalls dem Beschwerdegegner und den zuständigen Behörden oder zentralen Anlaufstellen der Mitgliedstaaten, in denen der Beschwerdegegner und der Beschwerdeführer ansässig oder niedergelassen sind, in der vom Beschwerdeführer eingereichten Amtssprache sowie einer überprüften maschinellen Übersetzung in die einschlägige Amtssprache der Union des jeweiligen Mitgliedstaats. Hat der Beschwerdegegner seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem Drittland, so übermittelt die Beschwerdekammer dem Beschwerdegegner bzw. der zuständigen Behörde des Drittlands die Beschwerde in der Amtssprache, in der sie eingereicht wurde, zusammen mit einer überprüften maschinellen Übersetzung in die Amtssprache der Union, in der der Beschwerdegegner die erste Verfahrenshandlung in dem betreffenden Verfahren vor dem Amt vorgenommen hat.
Artikel 4
Begründung
(1) Eine schriftliche Beschwerdebegründung gemäß Artikel 33 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 enthält klare und eindeutige Angaben zu Folgendem:
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a) |
dem Beschwerdeverfahren, auf das es sich bezieht, entweder durch Angabe der betreffenden Beschwerdenummer oder der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, nach den Anforderungen gemäß Artikel 3 dieser Verordnung; |
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b) |
den Beschwerdegründen, aufgrund deren die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt wird; |
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c) |
die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung der geltend gemachten Beschwerdegründe. |
(2) Die Begründung ist in derselben Sprache einzureichen wie die Beschwerde.
(3) Sobald die Beschwerde für zulässig erklärt wurde, übermittelt die Beschwerdekammer dem Beschwerdegegner, den zuständigen Behörden oder zentralen Anlaufstellen der Mitgliedstaaten, in denen der Beschwerdegegner und der Beschwerdeführer ansässig oder niedergelassen sind, die Begründung in der vom Beschwerdeführer eingereichten Amtssprache zusammen mit einer überprüften maschinellen Übersetzung in die einschlägige Amtssprache der Union des jeweiligen Mitgliedstaats. Hat der Beschwerdegegner seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem Drittland, so übermittelt die Beschwerdekammer dem Beschwerdegegner bzw. der zuständigen Behörde des Drittlands die Begründung in der Amtssprache, in der sie eingereicht wurde, zusammen mit einer überprüften maschinellen Übersetzung in die Amtssprache der Union, in der der Beschwerdegegner die erste Verfahrenshandlung in dem betreffenden Verfahren vor dem Amt vorgenommen hat.
Artikel 5
Zulässigkeit einer Beschwerde
(1) Die Beschwerdekammer weist eine Beschwerde in folgenden Fällen als unzulässig zurück:
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a) |
wenn die Beschwerde nicht innerhalb von zwei Monaten nach der gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/2411 im Unionsregister vorgesehenen Veröffentlichung der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, eingereicht wurde; |
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b) |
wenn die Beschwerde nicht im Einklang mit Artikel 33 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2023/2411 oder mit den Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c und des Artikels 4 Absatz 2 dieser Verordnung steht, es sei denn, diese Mängel werden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Entscheidung im Unionsregister, gegen die sich die Beschwerde richtet, behoben; |
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c) |
wenn die Beschwerde die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erfüllt und der Beschwerdeführer, obwohl er von der Beschwerdekammer darauf hingewiesen wurde, diese Mängel nicht innerhalb der von der Beschwerdekammer hierfür festgesetzten Frist behoben hat; |
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d) |
wenn die Begründung nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, eingereicht wurde; |
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e) |
wenn die Begründung die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erfüllt und der Beschwerdeführer, obwohl er von der Beschwerdekammer darauf hingewiesen wurde, diese Mängel nicht innerhalb der von der Beschwerdekammer hierfür festgesetzten Frist behoben hat. |
(2) Erscheint die Beschwerde unzulässig, kann der Vorsitzende der Beschwerdekammer, der der Fall gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 zugeteilt wurde, die Beschwerdekammer ersuchen, unverzüglich über die Zulässigkeit der Beschwerde zu entscheiden, bevor die Beschwerde beziehungsweise die Begründung dem Beschwerdegegner zugestellt wird.
(3) Die Beschwerdekammer erklärt eine Beschwerde als nicht eingereicht, wenn die Beschwerdegebühr nach Ablauf der in Artikel 33 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 festgelegten Frist entrichtet wurde sowie in der in Artikel 30 Absatz 4 der Durchführungsverordnung C(2025) 9100 der Kommission genannten Situation. In einem solchen Fall gilt Absatz 2.
Artikel 6
Stellungnahme
(1) Der Beschwerdegegner kann innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Begründung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme in einer beliebigen Amtssprache der Union einreichen. Bei außergewöhnlichen Umständen kann diese Frist auf begründeten Antrag des Beschwerdegegners verlängert werden.
(2) Die Stellungnahme muss den Namen und die Anschrift des Beschwerdegegners enthalten und sinngemäß die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und c dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.
(3) Sobald die Stellungnahme eingereicht wurde, übermittelt die Beschwerdekammer diese dem Beschwerdeführer und den zuständigen Behörden oder zentralen Anlaufstellen der Mitgliedstaaten, in denen der Beschwerdegegner und der Beschwerdeführer ansässig oder niedergelassen sind, in der vom Beschwerdegegner eingereichten Amtssprache sowie einer überprüften maschinellen Übersetzung in die einschlägige Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaats der Union.
(4) Auf einen innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung der Stellungnahme und Übersetzung eingereichten begründeten Antrag des Beschwerdeführers kann die Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer gestatten, die Begründung innerhalb einer von der Beschwerdekammer festgesetzten Frist um eine Erwiderung zu ergänzen.
(5) Sobald die ergänzende Erwiderung eingereicht wurde, übermittelt die Beschwerdekammer diese dem Beschwerdegegner und den zuständigen Behörden oder zentralen Anlaufstellen der Mitgliedstaaten, in denen der Beschwerdegegner und der Beschwerdeführer ansässig oder niedergelassen sind, in der vom Beschwerdeführer eingereichten Amtssprache sowie einer überprüften maschinellen Übersetzung in die einschlägige Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaats der Union.
(6) Hat die Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer gestattet, die Begründung durch eine Erwiderung zu ergänzen, so gestattet die Beschwerdekammer dem Beschwerdegegner ebenfalls, die Stellungnahme innerhalb einer von der Beschwerdekammer gesetzten Frist durch eine Gegenerwiderung zu ergänzen.
(7) Sobald die Gegenerwiderung eingereicht wurde, übermittelt die Beschwerdekammer diese dem Beschwerdeführer und den zuständigen Behörden oder zentralen Anlaufstellen der Mitgliedstaaten, in denen der Beschwerdegegner und der Beschwerdeführer ansässig oder niedergelassen sind, in der vom Beschwerdegegner eingereichten Amtssprache sowie einer überprüften maschinellen Übersetzung in die einschlägige Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaats der Union. Hat der Beschwerdegegner oder der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem Drittland, so übermittelt die Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer oder dem Beschwerdegegner oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde des Drittlands die Stellungnahme, die ergänzende Erwiderung und die Gegenerwiderung in der Amtssprache, in der sie vorgenommen wurden, sowie eine überprüfte maschinelle Übersetzung dieser Dokumente in die Amtssprache der Union, in der der Beschwerdeführer die Beschwerde eingereicht hat oder in der die Stellungnahme vom Beschwerdegegner eingereicht wurde.
Artikel 7
Prüfung der Beschwerde
(1) Die Prüfung der Beschwerde beschränkt sich auf die in der Begründung geltend gemachten Gründe. Rechtsgründe, die nicht von den Beteiligten erhoben wurden, prüft die Beschwerdekammer lediglich, wenn sie grundlegende Verfahrenserfordernisse betreffen oder eine Klärung nötig ist, um eine fehlerfreie Anwendung der Verordnung (EU) 2023/2411 im Hinblick auf von den Beteiligten vorgelegte Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu gewährleisten.
(2) Die Prüfung der Beschwerde erstreckt sich nur auf Ansprüche oder Anträge, die in der Beschwerdebegründung vorgebracht wurden und die fristgemäß im Verfahren vor der Abteilung für geografische Angaben vorgebracht wurden.
(3) Die Beschwerdekammer darf Tatsachen oder Beweismittel, die ihr zum ersten Mal vorgelegt werden, nur dann berücksichtigen, wenn diese Tatsachen oder Beweismittel die folgenden Anforderungen erfüllen:
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a) |
Sie erscheinen auf den ersten Blick für den Ausgang des Falls von Relevanz und |
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b) |
sie wurden aus berechtigten Gründen nicht fristgemäß vorgelegt, insbesondere wenn sie bereits fristgemäß vorgelegte einschlägige Tatsachen und Beweismittel lediglich ergänzen, oder wenn sie der Anfechtung von Feststellungen dienen, die von der ersten Instanz von Amts wegen in der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, ermittelt oder untersucht wurden. |
(4) Beschließt die Beschwerdekammer, gemäß Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/2411 den Beratungsausschuss während des Beschwerdeverfahrens zu konsultieren, so werden der Beschwerdegegner und der Beschwerdeführer sowie die zuständigen Behörden oder die zentralen Anlaufstellen des Mitgliedstaats, in dem der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner ansässig oder niedergelassen sind, über das digitale System über diese Konsultation informiert. Die Beschwerdekammer stellt ihnen zusammen mit der Mitteilung über eine solche Konsultation eine überprüfte maschinelle Übersetzung in die einschlägige Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaats der Union zur Verfügung.
(5) Die Beschwerdekammer übermittelt dem Beschwerdegegner und dem Beschwerdeführer sowie den zuständigen Behörden oder den zentralen Anlaufstellen des Mitgliedstaats, in dem der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner ansässig oder niedergelassen sind, über das digitale System die Stellungnahme des Beratungsausschusses. Die Beschwerdekammer stellt ihnen, zusammen mit der Stellungnahme des Beratungsausschusses, eine überprüfte maschinelle Übersetzung in die einschlägige Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaats der Union zur Verfügung.
(6) Hat der Beschwerdeführer oder der Beschwerdegegner seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem Drittland, so übermittelt die Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer oder dem Beschwerdegegner oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde des Drittlands die Informationen über die Konsultation und die Stellungnahme des Beratungsausschusses sowie gegebenenfalls eine überprüfte maschinelle Übersetzung dieser Dokumente in die Amtssprache der Union, in der der Beschwerdeführer die Beschwerde eingereicht hat oder in der die Stellungnahme vom Beschwerdegegner eingereicht wurde. Hat der Beschwerdegegner keine Stellungnahme eingereicht, werden Übersetzungen in der Sprache bereitgestellt, in der der Beschwerdegegner die erste Verfahrenshandlung in dem betreffenden Verfahren vor dem Amt vorgenommen hat.
Artikel 8
Anschluss an die Beschwerde
(1) Ein Mitgliedstaat, vertreten durch seine zuständige Behörde oder seine zentrale Anlaufstelle gemäß Artikel 12 bzw. Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/2411 (im Folgenden „Streithelfer“), kann sich der Beschwerde anschließen.
(2) Die Streithilfe ist akzessorisch zum Rechtsstreit zwischen den Hauptparteien und beschränkt sich darauf, die Anträge des Hauptbeteiligten oder eines der Hauptbeteiligten ganz oder teilweise zu unterstützen. Sie verleiht nicht die gleichen Verfahrensrechte, wie sie den Hauptbeteiligten zustehen. Sie wird gegenstandslos, wenn einer der Hauptbeteiligten die Rücknahme erklärt, wenn zwischen den Hauptparteien eine Einigung erzielt wird oder wenn die Beschwerde für unzulässig erklärt wird. Der Mitgliedstaat akzeptiert den Fall so, wie er sich zum Zeitpunkt des Beginns der Streithilfe darstellt.
(3) Der Antrag auf Streithilfe wird der Beschwerdekammer innerhalb von vier Monaten nach der Veröffentlichung der Informationen über die eingereichte Beschwerde im Unionsregister in einer der Amtssprachen der Union übermittelt. Eine nach Ablauf dieser Frist erfolgende Mitteilung über eine Streithilfe ist unwirksam. In dem Antrag ist ein Beteiligter anzugeben, den der Streithelfer unterstützen wird. Der Antrag auf Streithilfe enthält Folgendes:
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a) |
eine eindeutige Identifizierung des Beschwerdefalls; |
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b) |
den Namen und den Wohnsitz des Antragstellers; |
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c) |
die Angabe der Stellung und der Anschrift des Vertreters des Antragstellers, sofern zutreffend; |
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d) |
die Anträge, zu deren Unterstützung der Antragsteller beitreten möchte. |
(4) Sobald der Antrag auf Streithilfe eingereicht wurde, übermittelt die Beschwerdekammer diesen dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner, den zuständigen Behörden oder zentralen Anlaufstellen der Mitgliedstaaten, in denen der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner ansässig oder niedergelassen sind, sowie den anderen Streithelfern in der vom Streithelfer eingereichten Amtssprache zusammen mit einer überprüften maschinellen Übersetzung in die einschlägige Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaats der Union.
(5) Die Beschwerdekammer übermittelt dem Streithelfer unverzüglich alle den Beteiligten zugestellten Verfahrensschriftstücke zusammen mit einer überprüften maschinellen Übersetzung in die betreffende Amtssprache der Union des Streithelfers.
(6) Der Streithelfer kann innerhalb der von der Beschwerdekammer festgesetzten Frist einen Streithilfeschriftsatz einreichen. Dieser Streithilfeschriftsatz umfasst Folgendes:
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a) |
die Anträge des Streithelfers, die der vollständigen oder teilweisen Unterstützung der Anträge eines Hauptbeteiligten zu dienen bestimmt sind |
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b) |
die vom Streithelfer geltend gemachten Gründe und Argumente sowie |
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c) |
gegebenenfalls die Beweise und Beweisangebote. |
(7) Nach Einreichung des Streithilfeschriftsatzes setzt die Beschwerdekammer den Beteiligten eine Frist, innerhalb derer sie sich zu diesem Schriftsatz äußern können. Die Beteiligten erhalten die Möglichkeit, auf einen solchen Schriftsatz in einer der Amtssprachen der Union zu antworten.
(8) Sobald der Streithilfeschriftsatz und die Antworten eingereicht werden, übermittelt die Beschwerdekammer diese dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner, den zuständigen Behörden oder zentralen Anlaufstellen der Mitgliedstaaten, in denen der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner ansässig oder niedergelassen sind, sowie den anderen Streithelfern in der vom Streithelfer eingereichten Amtssprache zusammen mit einer überprüften maschinellen Übersetzung dieser Dokumente in die einschlägige Amtssprache der jeweiligen Mitgliedstaaten der Union.
(9) Hat der Beschwerdeführer oder der Beschwerdegegner seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem Drittland, so übermittelt die Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer oder dem Beschwerdegegner oder der zuständigen Behörde des Drittlands den Streithilfeschriftsatz und die Antworten sowie gegebenenfalls eine überprüfte maschinelle Übersetzung dieser Unterlagen in die Amtssprache der Union, in der der Beschwerdeführer die Beschwerde eingereicht hat oder in der die Stellungnahme vom Beschwerdegegner eingereicht wurde. Hat der Beschwerdegegner keine Stellungnahme eingereicht, werden Übersetzungen in der Sprache bereitgestellt, in der der Beschwerdegegner die erste Verfahrenshandlung in dem betreffenden Verfahren vor dem Amt vorgenommen hat.
Artikel 9
Formale Bestandteile der Entscheidung der Beschwerdekammer
Die Entscheidung der Beschwerdekammer enthält Folgendes:
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a) |
die Feststellung, dass sie von den Beschwerdekammern erlassen ist; |
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b) |
das Datum, an dem sie erlassen wurde; |
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c) |
die Namen der Beteiligten und Streithelfer sowie gegebenenfalls die Namen der Vertreter der Beteiligten und Streithelfer; |
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d) |
das Aktenzeichen der Beschwerde, auf die sie sich bezieht, und eine Angabe der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, gemäß den Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c; |
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e) |
eine Angabe zur Zusammensetzung der Beschwerdekammer; |
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f) |
den Namen des Vorsitzenden und der Mitglieder, die an der Entscheidung beteiligt waren, einschließlich der Angabe, wer in dem Fall als Berichterstatter fungierte; |
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g) |
den Namen des Geschäftsstellenleiters beziehungsweise des Mitglieds der Geschäftsstelle, das in Stellvertretung des Geschäftsstellenleiters unterzeichnet; |
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h) |
eine Zusammenfassung der von den Beteiligten und Streithelfern vorgelegten Tatsachen und Bemerkungen; |
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i) |
eine Begründung der Entscheidung; |
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j) |
die Entscheidung der Beschwerdekammer; |
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k) |
falls der Beratungsausschuss konsultiert wurde, das Aktenzeichen, das Datum und die Zusammenfassung der Stellungnahme. |
Artikel 10
Ausnahme von der Übersetzungspflicht im Beschwerdeverfahren
(1) Die zuständige Behörde oder die zentrale Anlaufstelle eines Mitgliedstaats kann die Beschwerdekammer über eine spezielle Funktionsmailbox ersuchen, die in Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absätze 3, 5 und 7, Artikel 7 Absätze 4 und 5 und Artikel 8 Absätze 4, 5 und 8 dieser Verordnung genannten Übersetzungen nicht bereitzustellen. Ein solches Ersuchen ist vor dem 1. Mai 2026 zu stellen. In dem Ersuchen gibt der Mitgliedstaat unter Bezugnahme auf die betreffenden Artikel eindeutig an, welche Übersetzungen er nicht erhalten möchte.
(2) Das in Absatz 1 genannte Ausnahmeersuchen kann jederzeit in der im genannten Absatz beschriebenen Weise ganz oder teilweise zurückgezogen werden.
Artikel 11
Zusätzliche Vorschriften für Beschwerden
Die Artikel 25, 28, 29 und 31 sowie die Artikel 34 bis 48 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 gelten entsprechend.
Artikel 12
Berechnung und Dauer der Fristen
(1) Bei der Fristberechnung wird mit dem Tag begonnen, der auf den Tag folgt, an dem das Ereignis eingetreten ist, aufgrund dessen der Fristbeginn festgestellt wird; dieses Ereignis kann ein Verfahrensschritt oder der Ablauf einer anderen Frist sein. Handelt es sich bei diesem Verfahrensschritt um eine Mitteilung, so ist das maßgebliche Ereignis das Datum, an dem das Schriftstück zugestellt wird oder als zugestellt gilt. Eine über das digitale System durchgeführte Mitteilung gilt am fünften Kalendertag nach dem Tag, an dem das Dokument in den Posteingang des Kontonutzers des digitalen Systems eingestellt wurde, als zugestellt.
(2) Ist als Frist ein Jahr oder eine Anzahl von Jahren bestimmt, so endet die Frist in dem maßgeblichen folgenden Jahr in dem Monat und an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem das betreffende Ereignis eingetreten ist. Hat der betreffende Monat keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab.
(3) Ist als Frist ein Monat oder eine Anzahl von Monaten bestimmt, so endet die Frist in dem maßgeblichen nachfolgenden Monat an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem das betreffende Ereignis eingetreten ist. Hat der betreffende nachfolgende Monat keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab.
(4) Ist als Frist eine Woche oder eine Anzahl von Wochen bestimmt, so endet die Frist in der maßgeblichen Woche an dem Tag, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem das Ereignis eingetreten ist.
Artikel 13
Fristen
(1) Ist eine Frist in der Verordnung (EU) 2023/2411, der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1956 oder dieser Verordnung nicht ausdrücklich festgelegt, so legt das Amt die Frist fest. Die vom Amt festgelegten Fristen dürfen nicht kürzer als ein Monat und nicht länger als sechs Monate sein.
(2) Vorbehaltlich der Fristen gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411, der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1956 oder dieser Verordnung kann das Amt auf begründeten Antrag die Verlängerung einer Frist gewähren. Solche Anträge sind vom betreffenden Beteiligten vor Ablauf der fraglichen Frist einzureichen. Gibt es zwei oder mehr Beteiligte, so kann das Amt die Verlängerung einer Frist an die Zustimmung der anderen Beteiligten knüpfen.
Artikel 14
Ablauf von Fristen
(1) Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem das Amt nicht geöffnet ist, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Tag, an dem das Amt geöffnet ist.
(2) Endet eine Frist an einem Tag, an dem eine allgemeine Störung der elektronischen Kommunikation vorliegt, so erstreckt sich die Frist auf den ersten Tag, an dem die elektronische Kommunikation wiederhergestellt ist.
Artikel 15
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab dem 1. Dezember 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. September 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L, 2023/2411, 27.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2411/oj.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 (ABl. L 104 vom 24.4.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/625/oj).
(3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2025/1956 der Kommission vom 29. September 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse (ABl. L, 2025/1956, 28.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1956/oj).
(5) Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1001/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1955/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)