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Document 32025R1527

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1527 der Kommission vom 29. Juli 2025 zur Zulassung einer Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 41028 und einer Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30148 als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten

C/2025/5033

ABl. L, 2025/1527, 30.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1527/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1527/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1527

30.7.2025

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1527 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2025

zur Zulassung einer Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 41028 und einer Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30148 als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden zwei Anträge auf Zulassung einer Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 41028 und einer Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30148 gestellt. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Die Anträge betreffen die Zulassung der Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 41028 und der Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30148 als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ beantragt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) gelangte in ihren Gutachten vom 26. November 2024 (2) zu dem Schluss, dass die Verwendung der Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 41028 und der Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30148 für alle Tierarten, die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Außerdem stellte sie fest, dass die Zusatzstoffe nicht hautreizend sind, jedoch als potenzielle Haut- und Inhalationsallergene betrachtet werden sollten, und dass jegliche Exposition gegenüber diesen Zusatzstoffen durch Hautkontakt oder über die Atemwege als Risiko anzusehen ist; hinsichtlich des Augenreizungspotenzials konnte sie keine Schlussfolgerung ziehen. Des Weiteren kam die Behörde zu dem Schluss, dass durch die Zugabe von Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 41028 und von Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30148 in einer Mindestmenge von 1 × 109 KBE/kg frischen Pflanzenmaterials die Herstellung von Silage aus frischem Material verbessert werden kann.

(5)

In Anbetracht obiger Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 41028 und die Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30148 die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllen. Folglich sollte die Verwendung dieser Zubereitungen zugelassen werden. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender der Zusatzstoffe zu vermeiden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Die im Anhang beschriebenen Zubereitungen, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.

(2)   EFSA Journal, 22(12), e9142. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.9142.

EFSA Journal, 22(12), e9143. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.9143.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg frischen Materials

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe

1k20713

Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 41028

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 41028 mit mindestens 7 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

fest

---------------------------------

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Zellen von Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 41028

----------------------------------

Analysemethode  (1)

Identifizierung von Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 41028:

DNA-Sequenzierungsmethoden oder Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE) (CEN/TS 17697)

Auszählung von Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 41028:

Ausstrichverfahren (oder Plattengussverfahren) unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15787)

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.

2.

Mindestdosis des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 1 × 109 KBE/kg frischen Pflanzenmaterials.

3.

In der Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 41028 dürfen unter anderem folgende Kryoprotektoren verwendet werden:

Glycin ≤ 14 %

Natriumisoascorbat ≤ 14 %

4.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

19. August 2035


Kennnummer des Zusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg frischen Materials

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe

1k20714

Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30148

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30148 mit mindestens 7 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

fest

---------------------------------

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Zellen von Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30148

----------------------------------

Analysemethode  (2)

Identifizierung von Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30148:

DNA-Sequenzierungsmethoden oder Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE) (CEN/TS 17697)

Auszählung von Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30148:

Ausstrichverfahren (oder Plattengussverfahren) unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15787)

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.

2.

Mindestdosis des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 1 × 109 KBE/kg frischen Pflanzenmaterials.

3.

In der Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30148 dürfen unter anderem folgende Kryoprotektoren verwendet werden:

Glycin ≤ 21 %

Natriumisoascorbat ≤ 21 %

4.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

19. August 2035


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1527/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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