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Document 32025R0655

Durchführungsverordnung (EU) 2025/655 der Kommission vom 2. April 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates für Spezifikationen und Verfahren in Bezug auf die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Daten zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe

C/2025/1917

ABl. L, 2025/655, 3.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/655/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/655/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/655

3.4.2025

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/655 DER KOMMISSION

vom 2. April 2025

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates für Spezifikationen und Verfahren in Bezug auf die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Daten zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 7 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 müssen die Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe oder — gemäß den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen — deren Eigentümer bis zum 14. April 2025 dafür sorgen, dass statische und dynamische Daten über die von ihnen betriebenen Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe oder die von ihnen erbrachten oder extern vergebenen, untrennbar mit diesen Infrastrukturen verbundenen Dienstleistungen kostenfrei verfügbar sind. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass diese Daten in offener und nichtdiskriminierender Weise über ihre nationalen Zugangspunkte (NAP) gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1804 für alle Datennutzer zugänglich sind.

(2)

Die in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 genannten Daten sind für die Endnutzer von Ladepunkten und Zapfstellen wesentlich, damit sie fundierte Entscheidungen über die Benutzung solcher Infrastrukturen treffen können. Die Endnutzer können Informationen über die Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe über Informationsdienste erhalten, die von einschlägigen Marktteilnehmern, d. h. Datennutzern, entwickelt werden, die ihrerseits auf den Zugang zu hochwertigen Daten angewiesen sind. Um sicherzustellen, dass die Betreiber oder Eigentümer von Ladepunkten oder Zapfstellen solche Daten in genauer und zuverlässiger Weise zur Verfügung stellen, sollten die Bedingungen für den Zugang zu diesen Daten und deren Merkmale in Bezug auf Format, Häufigkeit und Qualität der Bereitstellung harmonisiert werden.

(3)

Die in Artikel 20 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1804 genannten Spezifikationen sind von entscheidender Bedeutung für den besonderen Zweck, die Bereitstellung kompatibler, interoperabler Daten über die Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe in Echtzeit für die Datennutzer zu erleichtern. Sie sollten dazu beitragen, dass die Daten, die den Datennutzern zugänglich gemacht werden, kohärent, zuverlässig und von hoher Qualität sind, um so die Entwicklung zeitnaher und gezielter Informationsdienste für Endnutzer wirksam zu unterstützen. Deshalb ist es erforderlich, einschlägige Spezifikationen für das Datenformat, die Häufigkeit und die Qualität festzulegen, in denen die in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 genannten Datenarten bereitzustellen sind. Um eine einheitliche Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1804 zu gewährleisten, sollten die Spezifikationen eine Beschreibung der bereitzustellenden Datenarten enthalten.

(4)

In Bezug auf Spezifikationen für das Format der Datenarten sollten die Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe oder — gemäß den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen — deren Eigentümer die in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 genannten Daten nach dem einschlägigen Datenmodell für Daten über alternative Kraftstoffe im DATEX-II-Format zur Verfügung stellen, das zumindest der technischen Spezifikation in CEN/TS 16157-10:2022 „Intelligente Verkehrssysteme — DATEX-II-Datenaustauschspezifikationen für Verkehrsmanagement und Verkehrsinformationen — Teil 10: Energieinfrastrukturpublikation“ entspricht. Nach Artikel 20 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1804 ist es erforderlich, einen angemessenen Übergangszeitraum für die Umsetzung solcher komplexen technischen Spezifikationen vorzusehen. Diese Spezifikationen sollten daher ab dem 14. April 2026 gelten, d. h. ein Jahr, nachdem die Anforderungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 wirksam werden.

(5)

Für eine umfassende Darstellung und Auslegung der mit dieser Verordnung eingeführten Spezifikationen ist es erforderlich, eine vollständige Aufstellung der in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 genannten Datenarten bereitzustellen. Zur Abdeckung des unterschiedlichen Informationsbedarfs sollten für alle Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe weit gefasste Kategorien festgelegt werden, z. B. allgemeine Angaben, geografischer Standort, Zugänglichkeit, Zahlungsoptionen, Betriebszustand, Verfügbarkeit oder Ad-hoc-Preis. Für bestimmte Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe sollten besondere Kategorien im Hinblick auf automatische Authentifizierung, intelligente Ladefunktionen, Strom aus erneuerbaren Quellen, Wasserstoffabgabe oder erneuerbaren Wasserstoff festgelegt werden. Jede Kategorie sollte die entsprechenden Datenarten und deren Beschreibungen umfassen, um den Datennutzern eine eindeutige Auslegung zu ermöglichen. Auch die Anwendungsebene sollte näher festgelegt werden, indem angegeben wird, ob die Datenarten für Ladepunkte oder Zapfstellen oder aber für Ladestationen oder Tankstellen gelten. Um die künftige Auffindbarkeit und Nutzung der Daten zu erleichtern, sollten die Metadaten für die Daten zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe auf den mit dieser Verordnung eingeführten harmonisierten Spezifikationen beruhen.

(6)

Damit die Daten stets die aktuellste Situation der Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe widerspiegeln, ist es erforderlich, die Häufigkeit festzulegen, mit der die Daten von den Betreibern der Lade- und Betankungsinfrastrukturen oder — gemäß den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen — deren Eigentümern zu aktualisieren sind. Sowohl statische als auch dynamische Daten sollten aktualisiert werden, sobald eine Änderung eintritt. Statische Daten sollten spätestens 24 Stunden nach der Änderung und dynamische Daten spätestens eine Minute nach der Änderung aktualisiert werden.

(7)

Es sollten zweckmäßige Anforderungen festgelegt werden, um eine hohe Qualität der Daten zu gewährleisten. Das Datenqualitätsmanagement ist der erste und entscheidende Schritt zum Aufbau genauer und zuverlässiger Informationsdienste. Deshalb sollten Betreiber oder Eigentümer von Ladepunkten und Zapfstellen die Vollständigkeit, Korrektheit, Kohärenz, Aktualität und Zuverlässigkeit der Daten gewährleisten, bevor sie diese bereitstellen. Zu diesem Zweck sollten sie auch geeignete Mechanismen zur Kontrolle der Datenqualität einrichten, damit die Daten an der Quelle diesen Datenqualitätsanforderungen entsprechen.

(8)

Ferner ist es erforderlich, für eine effiziente Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und einschlägigen Interessenträgern zu sorgen, um die Qualität der bereitgestellten Daten über die Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe zu gewährleisten, und zwar aufbauend auf der Arbeit der programmunterstützenden Maßnahme National Access Point Coordination Organisation for Europe (Koordinierungsorganisation nationaler Zugangspunkte für Europa). Harmonisierte Anforderungen an die Qualität und Zuverlässigkeit der Daten sind von grundlegender Bedeutung, damit die Mitgliedstaaten ein gutes Verständnis der Daten haben, die über ihre NAP den Datennutzern zur Verfügung gestellt werden, die bei der Entwicklung zuverlässiger Informationsdienste auf deren hohe Qualität angewiesen sind.

(9)

Nach Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1804 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die in Artikel 20 Absatz 2 derselben Verordnung genannten Daten unter Einhaltung der zusätzlichen, ergänzenden Spezifikationen der vorliegenden Verordnung über ihre NAP zugänglich gemacht werden. Dazu und zur Gewährleistung der Qualität und insbesondere der Zuverlässigkeit der Daten sollten Verfahren gemäß Artikel 20 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1804 festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten einhalten sollten, wenn sie Daten über ihre NAP zugänglich machen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Daten, einschließlich der Informationen über Anwendungsprogrammschnittstellen (API), die von den Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe oder — gemäß den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen — deren Eigentümern über ihre NAP zugänglich gemacht werden, regelmäßig zu überwachen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem geeignete Maßnahmen treffen, um den Informationsaustausch und Kontakte zwischen Betreibern oder Eigentümern öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen und den NAP zu erleichtern. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um verbreitete und anhaltende Probleme bei ihren NAP in Bezug auf die Datenqualität zu beheben, insbesondere Probleme, die den gesamten automatisierten und einheitlichen Datenaustausch mittels API über ihre NAP betreffen.

(10)

Im Hinblick auf die Durchführung von Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1804 sollten die Spezifikationen für Format, Häufigkeit und Qualität auch zum technischen Aufbau des gemeinsamen europäischen Zugangspunkts beitragen, den die Kommission bis zum 31. Dezember 2026 einrichten soll. Die Spezifikationen sollten den künftigen Betrieb des gemeinsamen europäischen Zugangspunkts erleichtern, damit die Datennutzer leicht auf Daten zugreifen und Informationen über die Merkmale der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, wie z. B. Preis, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit oder Stromkapazität, vergleichen können.

(11)

Die Spezifikationen für Format, Häufigkeit und Qualität beruhen auf den Ergebnissen der im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ durchgeführten programmunterstützenden Maßnahme zur Datenerhebung im Zusammenhang mit Ladepunkten/Zapfstellen für alternative Kraftstoffe und den eindeutigen Identifikationscodes für Akteure der Elektromobilität, die im Jahr 2022 abgeschlossen wurde.

(12)

Nach Artikel 20 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1804 ist in der vorliegenden Verordnung eine angemessene Übergangsfrist vorzusehen. Deshalb sollte die Anwendung der vorliegenden Verordnung auf den 14. April 2025 verschoben werden, d. h. auf den Tag, an dem die Anforderungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 wirksam werden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1804 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Spezifikationen in Bezug auf das Datenformat

(1)   Die Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe oder — gemäß den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen — deren Eigentümer sorgen dafür, dass die in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 genannten Datenarten im Einklang mit Folgendem verfügbar sind:

a)

den Spezifikationen für das Format der Datentypen für öffentlich zugängliche Ladepunkte und Zapfstellen, einschließlich der Beschreibungen, die in den Tabellen im Anhang dieser Verordnung enthalten sind;

b)

dem einschlägigen Datenmodell für Daten über alternative Kraftstoffe im DATEX-II-Format, das zumindest CEN/TS 16157-10:2022 zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Spezifikationen entspricht, ab dem 14. April 2026.

(2)   Die in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 genannten Datenarten werden gemäß den Formatspezifikationen im Anhang der vorliegenden Verordnung zur Verfügung gestellt.

Artikel 2

Spezifikationen in Bezug auf die Datenhäufigkeit

Die Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe oder — gemäß den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen — deren Eigentümer sorgen dafür, dass die in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 genannten Datenarten im Einklang mit folgenden Anforderungen verfügbar sind:

a)

statische Daten werden aktualisiert, sobald eine Änderung eintritt, in jedem Fall jedoch spätestens innerhalb von 24 Stunden nach der Änderung;

b)

dynamische Daten werden aktualisiert, sobald eine Änderung eintritt, in jedem Fall jedoch spätestens innerhalb einer Minute nach der Änderung.

Artikel 3

Spezifikationen in Bezug auf die Datenqualität

(1)   Zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 genannten Daten müssen die Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe oder — gemäß den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen — deren Eigentümer die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Vollständigkeit: Alle in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 genannten Datenarten werden zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus können die Betreiber oder Eigentümer öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe freiwillig zusätzliche Datenarten zur Verfügung stellen, wenn sie meinen, dass solche zusätzlichen Daten einen Mehrwert für die Entwicklung von Informationsdiensten für Endnutzer der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe bieten könnten.

b)

Richtigkeit: Die Datenarten müssen die Beschreibungen im Anhang richtig widerspiegeln.

c)

Kohärenz: Die Datenarten werden gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 und entsprechend den Spezifikationen in Bezug auf das Datenformat gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung zur Verfügung gestellt. Mögliche Doppelungen oder Überschneidungen von Daten sind zu entfernen.

d)

Aktualität: Die Datenarten werden gemäß den Spezifikationen in Bezug auf die Häufigkeit nach Artikel 2 der vorliegenden Verordnung aktualisiert. Die erforderlichen technischen Maßnahmen werden ergriffen, damit zeitkritische Datenarten wie die Verfügbarkeit von Ladepunkten oder Zapfstellen im Einklang mit diesen Spezifikationen aktualisiert werden.

e)

Zuverlässigkeit: Die Datenarten werden regelmäßig überwacht, um mögliche Unstimmigkeiten und Fehler in den Daten zu erkennen.

(2)   Die Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe oder — gemäß den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen — deren Eigentümer richten Mechanismen zur Kontrolle der Datenqualität ein, die gewährleisten, dass die Daten an der Quelle den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechen, bevor sie über die NAP zugänglich gemacht werden.

(3)   Jede Stelle kann gemäß den zwischen der Stelle und dem Betreiber oder Eigentümer geltenden Vereinbarungen eine API entwickeln, die Datennutzern im Namen von Betreibern oder Eigentümern öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen Zugang zu den in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 genannten Daten gewährt, und Informationen über diese API an die NAP übermitteln. Solche Auslagerungsvereinbarungen entbinden die Betreiber oder Eigentümer nicht von ihrer Verpflichtung aus diesem Artikel, die Qualität der bereitgestellten Originaldaten zu gewährleisten.

Artikel 4

Verfahren für die Zugänglichkeit der Daten

Für die Zugänglichmachung der in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 genannten Daten gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1804 richten die Mitgliedstaaten folgende Verfahren ein, um

a)

die Datenarten, einschließlich der API-Informationen, die von den Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen oder — gemäß den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen — deren Eigentümern über ihre NAP zugänglich gemacht werden, regelmäßig zu überwachen. Durch diese Überwachung wird sichergestellt, dass die über ihre NAP zugänglich gemachten Daten den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1804 und der vorliegenden Verordnung entsprechen;

b)

den Informationsaustausch zwischen Betreibern oder Eigentümern öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen und ihren NAP zu erleichtern;

c)

verbreitete und anhaltende Probleme in Bezug auf die Datenqualität zu beheben, einschließlich Probleme, die den gesamten automatisierten und einheitlichen Datenaustausch mittels API über ihre NAP betreffen.

Artikel 5

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. April 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. April 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1804/oj.


ANHANG

Spezifikationen in Bezug auf das Datenformat für die Bereitstellung der Datenarten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804

Tabelle A –

Statische Daten zu öffentlich zugänglichen Lade- und Betankungsinfrastrukturen für alternative Kraftstoffe

Tabelle B –

Weitere statische Daten zu öffentlich zugänglichen Ladeinfrastrukturen

Tabelle C –

Weitere statische Daten zu öffentlich zugänglichen Betankungsinfrastrukturen für Wasserstoff

Tabelle D –

Weitere statische Daten zu öffentlich zugänglichen Betankungsinfrastrukturen für Flüssigmethan

Tabelle E –

Weitere statische Daten zu öffentlich zugänglichen Betankungsinfrastrukturen für alternative Kraftstoffe

Tabelle F –

Dynamische Daten zu öffentlich zugänglichen Lade- und Betankungsinfrastrukturen für alternative Kraftstoffe

Tabelle G –

Weitere dynamische Daten zu öffentlich zugänglichen Betankungsinfrastrukturen für Wasserstoff

Tabelle A

Statische Daten zu öffentlich zugänglichen Lade- und Betankungsinfrastrukturen für alternative Kraftstoffe

Nummer

Art der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe

Art der Daten

Datenkategorie

Datenart

Datenebene

Beschreibung

Datenformat

1

Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe

Statisch

Allgemeine Angaben

Rechtliche Bezeichnung des Betreibers oder Eigentümers des Ladepunkts oder der Zapfstelle

Ladestation/Tankstelle

Rechtliche Bezeichnung des Betreibers, der für die Verwaltung und den Betrieb der öffentlich zugänglichen Ladepunkte und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe verantwortlich ist, oder — gemäß den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen — deren Eigentümers, der Endnutzern einen Auflade- oder Betankungsdienst erbringt, auch im Namen und im Auftrag eines Mobilitätsdienstleisters.

Diskreter Wert (Zeichenfolge/Text)

2

Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe

Statisch

Allgemeine Angaben

Verkehrsbezeichnung des Betreibers oder Eigentümers des Ladepunkts oder der Zapfstelle

Ladestation/Tankstelle

Verkehrsbezeichnung des Betreibers des Ladepunkts oder der Zapfstelle oder — gemäß den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen — deren Eigentümers, wie er öffentlich auftritt, wenn er Auflade- oder Betankungsdienste anbietet.

Diskreter Wert (Zeichenfolge/Text)

3

Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe

Statisch

Allgemeine Angaben

Zahl der Ladepunkte oder Zapfstellen

Ladestation/Tankstelle

Zahl der Ladepunkte oder Zapfstellen, die gleichzeitig an einer Ladestation oder Tankstelle genutzt werden können. Ein elektrischer Ladepunkt kann einen oder mehrere Ladestecker haben, von denen aber gleichzeitig immer nur einer genutzt werden kann.

Numerischer Wert (Zahl)

4

Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe

Statisch

Allgemeine Angaben

Unterstützungspersonal

Ladestation/Tankstelle

Angaben zur Anwesenheit von natürlichen Personen als Servicepersonal an der Ladestation oder Tankstelle.

Diskreter Wert (Zeichenfolge/Text)

5

Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe

Statisch

Allgemeine Angaben

Telefonunterstützung (Helpdesk)

Ladestation/Tankstelle

An der Ladestation angezeigte Rufnummer des vom Betreiber oder Eigentümer des Ladepunkts oder der Zapfstelle bereitgestellten Helpdesks.

Format gemäß der Gliederung von Unionsrufnummern, das zumindest folgende Elemente enthält: Landesvorwahl <Leerstelle> vollständige Rufnummer (mit etwaiger Ortsvorwahl in einem separaten Block mit führender Null). Durchwahlnummern werden unmittelbar nach der vollständigen Rufnummer mit einem Bindestrich angefügt. In der Helpdesk-Rufnummer dürfen keine anderen Striche, Leerzeichen oder Klammern stehen.

6

Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe

Statisch

Allgemeine Angaben

Einrichtungen, die den Nutzern zugehörige Dienste anbieten

Ladestation/Tankstelle

In unmittelbarer Umgebung der Ladestation oder Tankstelle befinden sich Einrichtungen, die zugehörige Dienste für die Kunden anbieten. Folgende Einrichtungen und Dienste sind anzugeben:

überdachte Stellplätze für das Aufladen oder Betanken

beleuchtete Lade- oder Tankstellplätze

Verpflegungsdienste (z. B. Lebensmittel, Getränke)

Toiletten

Rastanlagen

Sonstiges (Freitext)

Diskreter Wert (Zeichenfolge/Text) in einem Listenformat

7

Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe

Statisch

Geografischer Standort

Geografische Standortangabe des globalen Satellitennavigationssystems (GNSS)

Ladestation/Tankstelle

Breiten- und Längenkoordinaten der Ladestation oder Tankstelle.

Breiten- und Längengrad als Dezimalkoordinaten des WGS84-Systems

8

Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe

Statisch

Geografischer Standort

Zusätzliche Angaben zum geografischen Standort

Ladestation/Tankstelle

Zusätzliche konkrete Informationen, die in bestimmten Situationen wichtig sein können, um die Ladestation oder Tankstelle zu erreichen, z. B. Parkebene, Parkplatzbereich usw.

Diskreter/numerischer Wert (Kombination aus Zeichenfolge/Text und Zahlen)

9

Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe

Statisch

Geografischer Standort

Land

Ladestation/Tankstelle

Name des Mitgliedstaats, in dem sich die Ladestation oder Tankstelle befindet.

Format gemäß ISO 3166-1 (Alpha-2-Ländercodes)

10

Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe

Statisch

Geografischer Standort

Region

Ladestation/Tankstelle

Name der Region des Mitgliedstaats, in dem sich die Ladestation oder Tankstelle befindet, angegeben auf der Ebene 1 der Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS-1).

Format gemäß dem NUTS-1-Geocode-Standard

11

Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe

Statisch

Geografischer Standort

Stadt/Ort

Ladestation/Tankstelle

Name der Stadt oder des Ortes in dem Mitgliedstaat, in dem sich die Ladestation oder Tankstelle befindet. Dazu gehören Angaben zum Ort oder zur Bezeichnung der Ladestation oder Tankstelle (z. B. auf Autobahnen, im außerstädtischen Bereich), sofern nicht direkt aus dem Orts-/Städtenamen ersichtlich.

Diskreter Wert (Zeichenfolge/Text)

12

Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe

Statisch

Geografischer Standort

Postleitzahl

Ladestation/Tankstelle

Postleitzahl des Ortes, an dem sich die Ladestation oder Tankstelle befindet, einschließlich etwaiger zusätzlicher Identifizierungsinformationen entsprechend den konkreten Merkmalen der Postleitzahl an diesem Standort.

Diskreter/numerischer Wert (Kombination aus Zeichenfolge/Text und Zahlen)

13

Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe

Statisch

Geografischer Standort

Anschrift

Ladestation/Tankstelle

Gegebenenfalls Name der Straße, in der sich die Ladestation oder Tankstelle befindet, einschließlich Hausnummer.

Diskreter/numerischer Wert (Kombination aus Zeichenfolge/Text und Zahlen) zur Angabe des Straßennamens gefolgt von der Hausnummer

14

Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe

Statisch

Zugänglichkeit

Öffnungszeiten

Ladestation/Tankstelle

Informationen über die Zeiträume, in denen eine Ladestation oder Tankstelle für das Laden oder Betanken offen und öffentlich zugänglich ist, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Öffnungszeiten des Gebäudes/der Einrichtung, das/die den physischen Zugang zu dieser Ladestation oder Tankstelle gewährt.

Diskreter/numerischer Wert (Kombination aus Zeichenfolge/Text und Zahlen) zur Angabe der Wochentage, gefolgt von den Tageszeiten, zu denen eine Ladestation oder Tankstelle geöffnet und öffentlich zugänglich ist

15

Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe

Statisch

Zugänglichkeit

Zeitzone

Ladestation/Tankstelle

Zeitzone, in der sich die Ladestation oder Tankstelle befindet. Diese Datenart ist in Verbindung mit anderen Datenarten zu verwenden, damit die Verfügbarkeit eines Ladepunkts oder einer Zapfstelle richtig angezeigt wird, und um eine richtige Reservierung zu ermöglichen.

Format gemäß ISO 8601

16

Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe

Statisch

Zugänglichkeit

Kompatibilität des Fahrzeugtyps

Ladestation/Tankstelle

Fahrzeugtyp, mit dem eine Ladestation oder Tankstelle benutzt werden kann. Der Fahrzeugtyp ist entsprechend der UNECE-Fahrzeugklassifizierung (1) anzugeben. Folgende Fahrzeugklassen sind anzugeben (ja/nein):

zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge (L)

Personenkraftwagen (M1)

Kraftomnibusse (M2 oder M3)

Kleintransporter (N1)

Lastkraftwagen (N2 oder N3)

Sonstige (Freitext)

Diskreter/numerischer Wert (Kombination aus Zeichenfolge/Text und Zahlen) in einem Listenformat

17

Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe

Statisch

Zugänglichkeit

Zulässige Fahrzeugspezifikationen

Ladestation/Tankstelle

Gegebenenfalls besondere Beschränkungen der Masse und der Abmessungen von Fahrzeugen (einschließlich Anhängern, Sattelaufliegern usw.) (2), die für den Zugang zur Ladestation oder Tankstelle zugelassen sind. Folgende Fahrzeugspezifikationen (mit Anhängern) sind anzugeben (ja/nein):

Maximale Fahrzeugmasse

Maximale Fahrzeughöhe

Maximale Fahrzeuglänge

Maximale Fahrzeugbreite

Diskreter/numerischer Wert (Kombination aus Zeichenfolge/Text und Zahlen) zur Angabe der Höchstmasse in Tonnen und der maximalen Fahrzeughöhe, -länge und -breite in Metern, einschließlich Anhänger

18

Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe

Statisch

Zugänglichkeit

Zahl der Parkstellplätze

Ladestation/Tankstelle

Anzahl der Parkstellplätze, die an einer Ladestation oder einer Tankstelle für die Durchführung eines Ladevorgangs oder einer Betankung genutzt werden können. Sie kann von der Zahl der Ladepunkte oder Zapfstellen an dieser Ladestation/Tankstelle abweichen.

Numerischer Wert (ganze Zahl)

19

Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe

Statisch

Zugänglichkeit

Zahl der Parkstellplätze für Menschen mit Behinderungen

Ladestation/Tankstelle

Anzahl der Parkstellplätze mit barrierefrei zugänglichen Ladepunkten oder Zapfstellen für Menschen mit Behinderungen gemäß den einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen, die in bestehenden Normen, Leitlinien oder nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind.

Numerischer Wert (ganze Zahl)

20

Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe

Statisch

Zahlungsoptionen

Zahlungsterminal mit Kartenleser

Ladestation/Tankstelle

Angabe, ob es ein Zahlungsterminal gibt (ja/nein), in das eine Bankkarte (Debit/Kredit) physisch eingeführt wird, um den Europay-, Mastercard- oder Visa-Chip (EMV) auszulesen.

Diskreter Wert (Zeichenfolge/Text)

21

Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe

Statisch

Zahlungsoptionen

Zahlungsterminals mit einer Kontaktlosfunktion, mit der zumindest Zahlungskarten gelesen werden können

Ladestation/Tankstelle

Angabe, ob es ein Zahlungsterminal gibt (ja/nein), das zumindest Bankkarten (Debit/Kredit) mit Kontaktlosfunktion (z. B. NFC — Nahfeldkommunikation) lesen kann.

Diskreter Wert (Zeichenfolge/Text)

22

Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe

Statisch

Zahlungsoptionen

Sonstige Ad-hoc-Zahlungsoption

Ladestation/Tankstelle

Angabe, ob folgende Ad-hoc-Zahlungsoptionen bestehen (ja/nein):

Spezifischer QR-Code (d. h. dynamisch erzeugt)

Zahlung über eine Website (z. B. statischer QR-Code)

Bargeld

Sonstige (Freitext)

Diskreter Wert (Zeichenfolge/Text)

23

Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe

Statisch

Zahlungsoptionen

Zusätzliche Informationen über akzeptierte Zahlungsdienstleister

Ladestation/Tankstelle

Zusätzliche Angaben zu den Zahlungsdienstleistern, die elektronische Zahlungen im Rahmen der Ad-Hoc-Zahlungsoption akzeptieren.

Diskreter Wert (Zeichenfolge/Text) in einem Listenformat

24

Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe

Statisch

Zahlungsoptionen

Vertragsbasierte (Abonnement-)Zahlungsoption

Ladestation/Tankstelle

Möglichkeit, einen Lade- oder Betankungsdienst mit einer vertragsbasierten Zahlung (ja/nein) zwischen Endnutzer und Mobilitätsdienstleister zu bezahlen.

Diskreter Wert (Zeichenfolge/Text)


Tabelle B

Weitere statische Daten zu öffentlich zugänglichen Ladeinfrastrukturen

Nummer

Art der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe

Art der Daten

Datenkategorie

Datenart

Datenebene

Beschreibung

Datenformat

1

Elektrische Ladeinfrastruktur

Statisch

Allgemeine Angaben

ID-Code des Ladepunkts (Ladestecker)

Ladepunkt

Eindeutige Kennung des Ladepunkts mit dem von der IDRO (ID-Registrierungsorganisation) vergebenen individuellen ID-Code des Ladepunktbetreibers. Sie ermöglicht die Identifizierung des Ladepunkts einer Ladestation, auch für Rechnungs- und Buchungszwecke.

Diskreter/numerischer Wert (Kombination aus Zeichenfolge/Text und Zahlen)

2

Elektrische Ladeinfrastruktur

Statisch

Allgemeine Angaben

Zahl der Ladestecker

Ladepunkt

Zahl der Ladestecker an einem Ladepunkt. Ein elektrischer Ladepunkt kann einen oder mehrere Ladestecker haben, von denen aber gleichzeitig immer nur einer genutzt werden kann.

Numerischer Wert (ganze Zahl)

3

Elektrische Ladeinfrastruktur

Statisch

Allgemeine Angaben

Art des Ladesteckers (Kupplung)

Ladepunkt

Angabe der Ladestecker, die an jedem Ladepunkt einer Ladestation verfügbar sind:

Typ 2 (WS)

Combo2/CCS (GS)

Megawatt-Ladesystem (MCS)

CHAdeMO (GS)

Sonstige (Freitext)

Diskreter Wert (Zeichenfolge/Text) in einem Listenformat

4

Elektrische Ladeinfrastruktur

Statisch

Stromart

Stromart

Ladepunkt

Abgegebene Stromart am Ladepunkt mit Unterscheidung zwischen Wechselstrom (WS) oder Gleichstrom (GS)

Diskreter Wert (Zeichenfolge/Text) mit Unterscheidung zwischen Wechselstrom und Gleichstrom

5

Elektrische Ladeinfrastruktur

Statisch

Ladeleistung

Maximale Ladeleistung der Ladestation

Ladestation

Maximale Gesamtladeleistung, die alle Ladepunkte der Ladestation gleichzeitig liefern können.

Numerischer Wert (Zahl) in kW

6

Elektrische Ladeinfrastruktur

Statisch

Ladeleistung

Maximale Ladeleistung des Ladepunkts

Ladepunkt

Maximale Ladeleistung, die der Ladepunkt zu einem bestimmten Zeitpunkt für das Elektrofahrzeug bereitstellen kann.

Numerischer Wert (Zahl) in kW

7

Elektrische Ladeinfrastruktur

Statisch

Zahlungsoptionen

Mobilitätsdienstleister, die vertragsbasierte Ladedienste anbieten

Ladestation

Namen der Mobilitätsdienstleister, die vertragsbasierte Zahlungsoptionen anbieten und an einer Ladestation akzeptiert werden.

Diskreter Wert (Zeichenfolge/Text) in einem Listenformat

8

Elektrische Ladeinfrastruktur

Statisch

Automatische Authentifizierung

Plug-and-Charge

Ladepunkt

Zwischen Endnutzer und Mobilitätsdienstleister vereinbarte Möglichkeit der automatischen Authentifizierung und Autorisierung des Ladevorgangs mit vertragsbasierter Zahlung an einem Ladepunkt (ja/nein).

Diskreter Wert (Zeichenfolge/Text)

9

Elektrische Ladeinfrastruktur

Statisch

Intelligente Ladefunktionen

Intelligente Aufladedienste

Ladepunkt

Möglichkeit der Nutzung intelligenter Aufladedienste an einem Ladepunkt. Die Möglichkeit der Nutzung der folgenden intelligenten Aufladedienste ist anzugeben (ja/nein):

Fernüberwachung und Fernsteuerung des Aufladens

Konfiguration der Nutzerpräferenz zur Optimierung der Ladeleistung

Bidirektionales Laden

Sonstige (Freitext)

Diskreter Wert (Zeichenfolge/Text)

10

Elektrische Ladeinfrastruktur

Statisch

Strom aus erneuerbaren Quellen

Angabe, ob der Strom zu 100 % aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird

Ladestation

Die Ladestation gibt ausschließlich Strom ab, der zu 100 % aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird (ja/nein) (EU-Herkunftsnachweisregelung).

Diskreter Wert (Zeichenfolge/Text)


Tabelle C

Weitere statische Daten zu öffentlich zugänglichen Betankungsinfrastrukturen für Wasserstoff

Nummer

Art der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe

Art der Daten

Datenkategorie

Datenart

Datenebene

Beschreibung

Datenformat

1

Infrastruktur für die Wasserstoffbetankung

Statisch

Wasserstoffabgabe

Wasserstoffzustand

Tankstelle

Art des an einer Tankstelle abgegebenen Wasserstoffs mit Unterscheidung zwischen gasförmigem und flüssigem Wasserstoff.

Diskreter Wert (Zeichenfolge/Text), angegeben als gasförmiger oder flüssiger Wasserstoff

2

Infrastruktur für die Wasserstoffbetankung

Statisch

Wasserstoffabgabe

Wasserstoffdruck

Zapfstelle

Druck, mit der Wasserstoff an einer Tankstelle über eine Zapfstelle (Zapfsäule) abgegeben wird.

Diskreter/numerischer Wert (Kombination aus Zeichenfolge/Text und Zahlen) in bar

3

Infrastruktur für die Wasserstoffbetankung

Statisch

Wasserstoffabgabe

Kumulative tägliche Kapazität

Tankstelle

Angabe der Gesamtkapazität einer Wasserstofftankstelle pro Tag (in kg/Tag).

Diskreter/numerischer Wert (Kombination aus Zeichenfolge/Text und Zahlen) in kg/Tag

4

Infrastruktur für die Wasserstoffbetankung

Statisch

Erneuerbarer Wasserstoff

Angabe, ob der Wasserstoff zu 100 % aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird

Tankstelle

Die Tankstelle gibt ausschließlich Wasserstoff ab, der zu 100 % aus erneuerbaren Quellen gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 und den einschlägigen sekundären Rechtsvorschriften erzeugt wird (ja/nein).

Diskreter Wert (Zeichenfolge/Text)


Tabelle D

Weitere statische Daten zu öffentlich zugänglichen Betankungsinfrastrukturen für Flüssigmethan

Nummer

Art der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe

Art der Daten

Datenkategorie

Datenart

Datenebene

Beschreibung

Datenformat

1

Betankungsinfrastruktur für Flüssigmethan

Statisch

Erneuerbares Flüssigmethan

Angabe, ob das Flüssigmethan zu 100 % aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird

Tankstelle

Die Tankstelle gibt ausschließlich Flüssigmethan ab, das zu 100 % aus erneuerbaren Quellen gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 und den einschlägigen sekundären Rechtsvorschriften erzeugt wird (ja/nein) (EU-Herkunftsnachweisregelung).

Diskreter Wert (Zeichenfolge/Text)


Tabelle E

Weitere statische Daten zu öffentlich zugänglichen Betankungsinfrastrukturen für alternative Kraftstoffe

Nummer

Art der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe

Art der Daten

Datenkategorie

Datenart

Datenebene

Beschreibung

Datenformat

1

Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe

Statisch

Allgemeine Angaben

Art der Kupplung (Zapfventil der Zapfsäule)

Tankstelle

Angabe der Art der Kupplungen, die an jeder Zapfstelle einer Tankstelle verfügbar sind, mit Art des jeweiligen Kraftstoffs:

Wasserstoffbetankung (gasförmig)

Wasserstoffbetankung (flüssig)

Methanbetankung (CNG)

Methanbetankung (LNG)

Sonstige (Freitext)

Diskreter Wert (Zeichenfolge/Text) in einem Listenformat


Tabelle F

Dynamische Daten zu öffentlich zugänglichen Lade- und Betankungsinfrastrukturen für alternative Kraftstoffe

Nummer

Art der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe

Art der Daten

Datenkategorie

Datenart

Datenebene

Beschreibung

Datenformat

1

Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe

Dynamisch

Funktion

Betriebszustand

Ladepunkt/Zapfstelle

Funktionsbereitschaft des Ladepunkts oder der Zapfstelle. Betriebszustand eines Ladepunkts oder einer Zapfstelle, angegeben als „betriebsbereit“ oder „nicht betriebsbereit“:

Betriebsbereit: kann unter normalen Bedingungen während der öffentlich zugänglichen Öffnungszeiten benutzt werden.

Nicht betriebsbereit: kann aufgrund eines technischen Problems oder von Wartungsarbeiten nicht benutzt werden.

Diskreter Wert (Zeichenfolge/Text), angegeben als „betriebsbereit“ oder „nicht betriebsbereit“

2

Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe

Dynamisch

Funktion

Verfügbarkeit

Ladepunkt/Zapfstelle

Möglichkeit der Benutzung eines Ladepunkts oder einer Zapfstelle zum gegenwärtigen Zeitpunkt und, soweit technisch möglich, zu einem bestimmten künftigen Zeitpunkt. Verfügbarkeit eines Ladepunkts oder einer Zapfstelle, angegeben als „benutzt“, „reserviert“ oder „unbenutzt“:

Benutzt: ist besetzt

Reserviert: ist von einem Endnutzer reserviert worden

Unbenutzt: ist unbesetzt und somit zur Benutzung frei

Diskreter Wert (Zeichenfolge/Text), angegeben als „benutzt“, „reserviert“ oder „unbenutzt“

3

Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe

Dynamisch

Preis

Ad-hoc-Preis

Ladestation/Tankstelle

Ladeinfrastruktur: Angabe des Endnutzerpreises für das Ad-hoc-Aufladen, einschließlich aller anwendbaren Preiskomponenten. Diese sind in Landeswährung pro kWh, pro Minute oder pro Ladevorgang anzugeben. Etwaige andere Preiskomponenten, die zusätzlich anfallen können, sind ebenfalls anzugeben.

Betankungsinfrastruktur: Angabe des Endnutzerpreises für das Ad-hoc-Betanken in Landeswährung pro kg Kraftstoff.

Diskreter/numerischer Wert (Kombination aus Zeichenfolge/Text und Zahlen) im Listenformat, angegeben für Ladeinfrastruktur in Landeswährung pro kWh, pro Minute oder pro Ladevorgang und für Betankungsinfrastruktur in Landeswährung pro kg Kraftstoff.

Landeswährungen werden nach der Norm ISO 4217 angegeben, in der international anerkannte Codes für die Darstellung von Währungen festgelegt sind.


Tabelle G

Weitere dynamische Daten zu öffentlich zugänglichen Betankungsinfrastrukturen für Wasserstoff

Nummer

Art der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe

Art der Daten

Datenkategorie

Datenart

Datenebene

Beschreibung

Datenformat

1

Infrastruktur für die Wasserstoffbetankung

Dynamisch

Wasserstoffabgabe

Begrenzte Menge an Wasserstoff verfügbar

Tankstelle

Angabe, ob an der Tankstelle nur eine begrenzte Menge an Wasserstoff verfügbar ist (weniger als 100 kg) (ja/nein).

Diskreter Wert (Zeichenfolge/Text)


(1)   https://unece.org/fileadmin/DAM/trans/main/wp29/wp29resolutions/ECE-TRANS-WP.29-78r6e.pdf.

(2)  Dies umfasst Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen im Sinne der Richtlinie über Gewichte und Abmessungen.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/655/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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