This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32025R0655
Commission Implementing Regulation (EU) 2025/655 of 2 April 2025 laying down rules for the application of Regulation (EU) 2023/1804 of the European Parliament and of the Council as regards specifications and procedures relating to the availability and accessibility of data on alternative fuels infrastructure
Durchführungsverordnung (EU) 2025/655 der Kommission vom 2. April 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates für Spezifikationen und Verfahren in Bezug auf die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Daten zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe
Durchführungsverordnung (EU) 2025/655 der Kommission vom 2. April 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates für Spezifikationen und Verfahren in Bezug auf die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Daten zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe
C/2025/1917
ABl. L, 2025/655, 3.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/655/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
|
Amtsblatt |
DE Reihe L |
|
2025/655 |
3.4.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/655 DER KOMMISSION
vom 2. April 2025
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates für Spezifikationen und Verfahren in Bezug auf die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Daten zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 7 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 müssen die Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe oder — gemäß den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen — deren Eigentümer bis zum 14. April 2025 dafür sorgen, dass statische und dynamische Daten über die von ihnen betriebenen Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe oder die von ihnen erbrachten oder extern vergebenen, untrennbar mit diesen Infrastrukturen verbundenen Dienstleistungen kostenfrei verfügbar sind. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass diese Daten in offener und nichtdiskriminierender Weise über ihre nationalen Zugangspunkte (NAP) gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1804 für alle Datennutzer zugänglich sind. |
|
(2) |
Die in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 genannten Daten sind für die Endnutzer von Ladepunkten und Zapfstellen wesentlich, damit sie fundierte Entscheidungen über die Benutzung solcher Infrastrukturen treffen können. Die Endnutzer können Informationen über die Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe über Informationsdienste erhalten, die von einschlägigen Marktteilnehmern, d. h. Datennutzern, entwickelt werden, die ihrerseits auf den Zugang zu hochwertigen Daten angewiesen sind. Um sicherzustellen, dass die Betreiber oder Eigentümer von Ladepunkten oder Zapfstellen solche Daten in genauer und zuverlässiger Weise zur Verfügung stellen, sollten die Bedingungen für den Zugang zu diesen Daten und deren Merkmale in Bezug auf Format, Häufigkeit und Qualität der Bereitstellung harmonisiert werden. |
|
(3) |
Die in Artikel 20 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1804 genannten Spezifikationen sind von entscheidender Bedeutung für den besonderen Zweck, die Bereitstellung kompatibler, interoperabler Daten über die Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe in Echtzeit für die Datennutzer zu erleichtern. Sie sollten dazu beitragen, dass die Daten, die den Datennutzern zugänglich gemacht werden, kohärent, zuverlässig und von hoher Qualität sind, um so die Entwicklung zeitnaher und gezielter Informationsdienste für Endnutzer wirksam zu unterstützen. Deshalb ist es erforderlich, einschlägige Spezifikationen für das Datenformat, die Häufigkeit und die Qualität festzulegen, in denen die in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 genannten Datenarten bereitzustellen sind. Um eine einheitliche Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1804 zu gewährleisten, sollten die Spezifikationen eine Beschreibung der bereitzustellenden Datenarten enthalten. |
|
(4) |
In Bezug auf Spezifikationen für das Format der Datenarten sollten die Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe oder — gemäß den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen — deren Eigentümer die in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 genannten Daten nach dem einschlägigen Datenmodell für Daten über alternative Kraftstoffe im DATEX-II-Format zur Verfügung stellen, das zumindest der technischen Spezifikation in CEN/TS 16157-10:2022 „Intelligente Verkehrssysteme — DATEX-II-Datenaustauschspezifikationen für Verkehrsmanagement und Verkehrsinformationen — Teil 10: Energieinfrastrukturpublikation“ entspricht. Nach Artikel 20 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1804 ist es erforderlich, einen angemessenen Übergangszeitraum für die Umsetzung solcher komplexen technischen Spezifikationen vorzusehen. Diese Spezifikationen sollten daher ab dem 14. April 2026 gelten, d. h. ein Jahr, nachdem die Anforderungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 wirksam werden. |
|
(5) |
Für eine umfassende Darstellung und Auslegung der mit dieser Verordnung eingeführten Spezifikationen ist es erforderlich, eine vollständige Aufstellung der in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 genannten Datenarten bereitzustellen. Zur Abdeckung des unterschiedlichen Informationsbedarfs sollten für alle Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe weit gefasste Kategorien festgelegt werden, z. B. allgemeine Angaben, geografischer Standort, Zugänglichkeit, Zahlungsoptionen, Betriebszustand, Verfügbarkeit oder Ad-hoc-Preis. Für bestimmte Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe sollten besondere Kategorien im Hinblick auf automatische Authentifizierung, intelligente Ladefunktionen, Strom aus erneuerbaren Quellen, Wasserstoffabgabe oder erneuerbaren Wasserstoff festgelegt werden. Jede Kategorie sollte die entsprechenden Datenarten und deren Beschreibungen umfassen, um den Datennutzern eine eindeutige Auslegung zu ermöglichen. Auch die Anwendungsebene sollte näher festgelegt werden, indem angegeben wird, ob die Datenarten für Ladepunkte oder Zapfstellen oder aber für Ladestationen oder Tankstellen gelten. Um die künftige Auffindbarkeit und Nutzung der Daten zu erleichtern, sollten die Metadaten für die Daten zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe auf den mit dieser Verordnung eingeführten harmonisierten Spezifikationen beruhen. |
|
(6) |
Damit die Daten stets die aktuellste Situation der Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe widerspiegeln, ist es erforderlich, die Häufigkeit festzulegen, mit der die Daten von den Betreibern der Lade- und Betankungsinfrastrukturen oder — gemäß den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen — deren Eigentümern zu aktualisieren sind. Sowohl statische als auch dynamische Daten sollten aktualisiert werden, sobald eine Änderung eintritt. Statische Daten sollten spätestens 24 Stunden nach der Änderung und dynamische Daten spätestens eine Minute nach der Änderung aktualisiert werden. |
|
(7) |
Es sollten zweckmäßige Anforderungen festgelegt werden, um eine hohe Qualität der Daten zu gewährleisten. Das Datenqualitätsmanagement ist der erste und entscheidende Schritt zum Aufbau genauer und zuverlässiger Informationsdienste. Deshalb sollten Betreiber oder Eigentümer von Ladepunkten und Zapfstellen die Vollständigkeit, Korrektheit, Kohärenz, Aktualität und Zuverlässigkeit der Daten gewährleisten, bevor sie diese bereitstellen. Zu diesem Zweck sollten sie auch geeignete Mechanismen zur Kontrolle der Datenqualität einrichten, damit die Daten an der Quelle diesen Datenqualitätsanforderungen entsprechen. |
|
(8) |
Ferner ist es erforderlich, für eine effiziente Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und einschlägigen Interessenträgern zu sorgen, um die Qualität der bereitgestellten Daten über die Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe zu gewährleisten, und zwar aufbauend auf der Arbeit der programmunterstützenden Maßnahme National Access Point Coordination Organisation for Europe (Koordinierungsorganisation nationaler Zugangspunkte für Europa). Harmonisierte Anforderungen an die Qualität und Zuverlässigkeit der Daten sind von grundlegender Bedeutung, damit die Mitgliedstaaten ein gutes Verständnis der Daten haben, die über ihre NAP den Datennutzern zur Verfügung gestellt werden, die bei der Entwicklung zuverlässiger Informationsdienste auf deren hohe Qualität angewiesen sind. |
|
(9) |
Nach Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1804 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die in Artikel 20 Absatz 2 derselben Verordnung genannten Daten unter Einhaltung der zusätzlichen, ergänzenden Spezifikationen der vorliegenden Verordnung über ihre NAP zugänglich gemacht werden. Dazu und zur Gewährleistung der Qualität und insbesondere der Zuverlässigkeit der Daten sollten Verfahren gemäß Artikel 20 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1804 festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten einhalten sollten, wenn sie Daten über ihre NAP zugänglich machen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Daten, einschließlich der Informationen über Anwendungsprogrammschnittstellen (API), die von den Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe oder — gemäß den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen — deren Eigentümern über ihre NAP zugänglich gemacht werden, regelmäßig zu überwachen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem geeignete Maßnahmen treffen, um den Informationsaustausch und Kontakte zwischen Betreibern oder Eigentümern öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen und den NAP zu erleichtern. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um verbreitete und anhaltende Probleme bei ihren NAP in Bezug auf die Datenqualität zu beheben, insbesondere Probleme, die den gesamten automatisierten und einheitlichen Datenaustausch mittels API über ihre NAP betreffen. |
|
(10) |
Im Hinblick auf die Durchführung von Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1804 sollten die Spezifikationen für Format, Häufigkeit und Qualität auch zum technischen Aufbau des gemeinsamen europäischen Zugangspunkts beitragen, den die Kommission bis zum 31. Dezember 2026 einrichten soll. Die Spezifikationen sollten den künftigen Betrieb des gemeinsamen europäischen Zugangspunkts erleichtern, damit die Datennutzer leicht auf Daten zugreifen und Informationen über die Merkmale der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, wie z. B. Preis, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit oder Stromkapazität, vergleichen können. |
|
(11) |
Die Spezifikationen für Format, Häufigkeit und Qualität beruhen auf den Ergebnissen der im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ durchgeführten programmunterstützenden Maßnahme zur Datenerhebung im Zusammenhang mit Ladepunkten/Zapfstellen für alternative Kraftstoffe und den eindeutigen Identifikationscodes für Akteure der Elektromobilität, die im Jahr 2022 abgeschlossen wurde. |
|
(12) |
Nach Artikel 20 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1804 ist in der vorliegenden Verordnung eine angemessene Übergangsfrist vorzusehen. Deshalb sollte die Anwendung der vorliegenden Verordnung auf den 14. April 2025 verschoben werden, d. h. auf den Tag, an dem die Anforderungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 wirksam werden. |
|
(13) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1804 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Spezifikationen in Bezug auf das Datenformat
(1) Die Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe oder — gemäß den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen — deren Eigentümer sorgen dafür, dass die in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 genannten Datenarten im Einklang mit Folgendem verfügbar sind:
|
a) |
den Spezifikationen für das Format der Datentypen für öffentlich zugängliche Ladepunkte und Zapfstellen, einschließlich der Beschreibungen, die in den Tabellen im Anhang dieser Verordnung enthalten sind; |
|
b) |
dem einschlägigen Datenmodell für Daten über alternative Kraftstoffe im DATEX-II-Format, das zumindest CEN/TS 16157-10:2022 zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Spezifikationen entspricht, ab dem 14. April 2026. |
(2) Die in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 genannten Datenarten werden gemäß den Formatspezifikationen im Anhang der vorliegenden Verordnung zur Verfügung gestellt.
Artikel 2
Spezifikationen in Bezug auf die Datenhäufigkeit
Die Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe oder — gemäß den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen — deren Eigentümer sorgen dafür, dass die in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 genannten Datenarten im Einklang mit folgenden Anforderungen verfügbar sind:
|
a) |
statische Daten werden aktualisiert, sobald eine Änderung eintritt, in jedem Fall jedoch spätestens innerhalb von 24 Stunden nach der Änderung; |
|
b) |
dynamische Daten werden aktualisiert, sobald eine Änderung eintritt, in jedem Fall jedoch spätestens innerhalb einer Minute nach der Änderung. |
Artikel 3
Spezifikationen in Bezug auf die Datenqualität
(1) Zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 genannten Daten müssen die Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe oder — gemäß den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen — deren Eigentümer die folgenden Anforderungen erfüllen:
|
a) |
Vollständigkeit: Alle in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 genannten Datenarten werden zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus können die Betreiber oder Eigentümer öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe freiwillig zusätzliche Datenarten zur Verfügung stellen, wenn sie meinen, dass solche zusätzlichen Daten einen Mehrwert für die Entwicklung von Informationsdiensten für Endnutzer der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe bieten könnten. |
|
b) |
Richtigkeit: Die Datenarten müssen die Beschreibungen im Anhang richtig widerspiegeln. |
|
c) |
Kohärenz: Die Datenarten werden gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 und entsprechend den Spezifikationen in Bezug auf das Datenformat gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung zur Verfügung gestellt. Mögliche Doppelungen oder Überschneidungen von Daten sind zu entfernen. |
|
d) |
Aktualität: Die Datenarten werden gemäß den Spezifikationen in Bezug auf die Häufigkeit nach Artikel 2 der vorliegenden Verordnung aktualisiert. Die erforderlichen technischen Maßnahmen werden ergriffen, damit zeitkritische Datenarten wie die Verfügbarkeit von Ladepunkten oder Zapfstellen im Einklang mit diesen Spezifikationen aktualisiert werden. |
|
e) |
Zuverlässigkeit: Die Datenarten werden regelmäßig überwacht, um mögliche Unstimmigkeiten und Fehler in den Daten zu erkennen. |
(2) Die Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe oder — gemäß den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen — deren Eigentümer richten Mechanismen zur Kontrolle der Datenqualität ein, die gewährleisten, dass die Daten an der Quelle den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechen, bevor sie über die NAP zugänglich gemacht werden.
(3) Jede Stelle kann gemäß den zwischen der Stelle und dem Betreiber oder Eigentümer geltenden Vereinbarungen eine API entwickeln, die Datennutzern im Namen von Betreibern oder Eigentümern öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen Zugang zu den in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 genannten Daten gewährt, und Informationen über diese API an die NAP übermitteln. Solche Auslagerungsvereinbarungen entbinden die Betreiber oder Eigentümer nicht von ihrer Verpflichtung aus diesem Artikel, die Qualität der bereitgestellten Originaldaten zu gewährleisten.
Artikel 4
Verfahren für die Zugänglichkeit der Daten
Für die Zugänglichmachung der in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 genannten Daten gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1804 richten die Mitgliedstaaten folgende Verfahren ein, um
|
a) |
die Datenarten, einschließlich der API-Informationen, die von den Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen oder — gemäß den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen — deren Eigentümern über ihre NAP zugänglich gemacht werden, regelmäßig zu überwachen. Durch diese Überwachung wird sichergestellt, dass die über ihre NAP zugänglich gemachten Daten den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1804 und der vorliegenden Verordnung entsprechen; |
|
b) |
den Informationsaustausch zwischen Betreibern oder Eigentümern öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen und ihren NAP zu erleichtern; |
|
c) |
verbreitete und anhaltende Probleme in Bezug auf die Datenqualität zu beheben, einschließlich Probleme, die den gesamten automatisierten und einheitlichen Datenaustausch mittels API über ihre NAP betreffen. |
Artikel 5
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 14. April 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. April 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1804/oj.
ANHANG
Spezifikationen in Bezug auf das Datenformat für die Bereitstellung der Datenarten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804
|
Tabelle A – |
Statische Daten zu öffentlich zugänglichen Lade- und Betankungsinfrastrukturen für alternative Kraftstoffe |
|
Tabelle B – |
Weitere statische Daten zu öffentlich zugänglichen Ladeinfrastrukturen |
|
Tabelle C – |
Weitere statische Daten zu öffentlich zugänglichen Betankungsinfrastrukturen für Wasserstoff |
|
Tabelle D – |
Weitere statische Daten zu öffentlich zugänglichen Betankungsinfrastrukturen für Flüssigmethan |
|
Tabelle E – |
Weitere statische Daten zu öffentlich zugänglichen Betankungsinfrastrukturen für alternative Kraftstoffe |
|
Tabelle F – |
Dynamische Daten zu öffentlich zugänglichen Lade- und Betankungsinfrastrukturen für alternative Kraftstoffe |
|
Tabelle G – |
Weitere dynamische Daten zu öffentlich zugänglichen Betankungsinfrastrukturen für Wasserstoff |
Tabelle A
Statische Daten zu öffentlich zugänglichen Lade- und Betankungsinfrastrukturen für alternative Kraftstoffe
|
Nummer |
Art der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe |
Art der Daten |
Datenkategorie |
Datenart |
Datenebene |
Beschreibung |
Datenformat |
||||||||||||
|
1 |
Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe |
Statisch |
Allgemeine Angaben |
Rechtliche Bezeichnung des Betreibers oder Eigentümers des Ladepunkts oder der Zapfstelle |
Ladestation/Tankstelle |
Rechtliche Bezeichnung des Betreibers, der für die Verwaltung und den Betrieb der öffentlich zugänglichen Ladepunkte und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe verantwortlich ist, oder — gemäß den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen — deren Eigentümers, der Endnutzern einen Auflade- oder Betankungsdienst erbringt, auch im Namen und im Auftrag eines Mobilitätsdienstleisters. |
Diskreter Wert (Zeichenfolge/Text) |
||||||||||||
|
2 |
Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe |
Statisch |
Allgemeine Angaben |
Verkehrsbezeichnung des Betreibers oder Eigentümers des Ladepunkts oder der Zapfstelle |
Ladestation/Tankstelle |
Verkehrsbezeichnung des Betreibers des Ladepunkts oder der Zapfstelle oder — gemäß den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen — deren Eigentümers, wie er öffentlich auftritt, wenn er Auflade- oder Betankungsdienste anbietet. |
Diskreter Wert (Zeichenfolge/Text) |
||||||||||||
|
3 |
Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe |
Statisch |
Allgemeine Angaben |
Zahl der Ladepunkte oder Zapfstellen |
Ladestation/Tankstelle |
Zahl der Ladepunkte oder Zapfstellen, die gleichzeitig an einer Ladestation oder Tankstelle genutzt werden können. Ein elektrischer Ladepunkt kann einen oder mehrere Ladestecker haben, von denen aber gleichzeitig immer nur einer genutzt werden kann. |
Numerischer Wert (Zahl) |
||||||||||||
|
4 |
Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe |
Statisch |
Allgemeine Angaben |
Unterstützungspersonal |
Ladestation/Tankstelle |
Angaben zur Anwesenheit von natürlichen Personen als Servicepersonal an der Ladestation oder Tankstelle. |
Diskreter Wert (Zeichenfolge/Text) |
||||||||||||
|
5 |
Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe |
Statisch |
Allgemeine Angaben |
Telefonunterstützung (Helpdesk) |
Ladestation/Tankstelle |
An der Ladestation angezeigte Rufnummer des vom Betreiber oder Eigentümer des Ladepunkts oder der Zapfstelle bereitgestellten Helpdesks. |
Format gemäß der Gliederung von Unionsrufnummern, das zumindest folgende Elemente enthält: Landesvorwahl <Leerstelle> vollständige Rufnummer (mit etwaiger Ortsvorwahl in einem separaten Block mit führender Null). Durchwahlnummern werden unmittelbar nach der vollständigen Rufnummer mit einem Bindestrich angefügt. In der Helpdesk-Rufnummer dürfen keine anderen Striche, Leerzeichen oder Klammern stehen. |
||||||||||||
|
6 |
Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe |
Statisch |
Allgemeine Angaben |
Einrichtungen, die den Nutzern zugehörige Dienste anbieten |
Ladestation/Tankstelle |
In unmittelbarer Umgebung der Ladestation oder Tankstelle befinden sich Einrichtungen, die zugehörige Dienste für die Kunden anbieten. Folgende Einrichtungen und Dienste sind anzugeben:
|
Diskreter Wert (Zeichenfolge/Text) in einem Listenformat |
||||||||||||
|
7 |
Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe |
Statisch |
Geografischer Standort |
Geografische Standortangabe des globalen Satellitennavigationssystems (GNSS) |
Ladestation/Tankstelle |
Breiten- und Längenkoordinaten der Ladestation oder Tankstelle. |
Breiten- und Längengrad als Dezimalkoordinaten des WGS84-Systems |
||||||||||||
|
8 |
Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe |
Statisch |
Geografischer Standort |
Zusätzliche Angaben zum geografischen Standort |
Ladestation/Tankstelle |
Zusätzliche konkrete Informationen, die in bestimmten Situationen wichtig sein können, um die Ladestation oder Tankstelle zu erreichen, z. B. Parkebene, Parkplatzbereich usw. |
Diskreter/numerischer Wert (Kombination aus Zeichenfolge/Text und Zahlen) |
||||||||||||
|
9 |
Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe |
Statisch |
Geografischer Standort |
Land |
Ladestation/Tankstelle |
Name des Mitgliedstaats, in dem sich die Ladestation oder Tankstelle befindet. |
Format gemäß ISO 3166-1 (Alpha-2-Ländercodes) |
||||||||||||
|
10 |
Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe |
Statisch |
Geografischer Standort |
Region |
Ladestation/Tankstelle |
Name der Region des Mitgliedstaats, in dem sich die Ladestation oder Tankstelle befindet, angegeben auf der Ebene 1 der Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS-1). |
Format gemäß dem NUTS-1-Geocode-Standard |
||||||||||||
|
11 |
Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe |
Statisch |
Geografischer Standort |
Stadt/Ort |
Ladestation/Tankstelle |
Name der Stadt oder des Ortes in dem Mitgliedstaat, in dem sich die Ladestation oder Tankstelle befindet. Dazu gehören Angaben zum Ort oder zur Bezeichnung der Ladestation oder Tankstelle (z. B. auf Autobahnen, im außerstädtischen Bereich), sofern nicht direkt aus dem Orts-/Städtenamen ersichtlich. |
Diskreter Wert (Zeichenfolge/Text) |
||||||||||||
|
12 |
Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe |
Statisch |
Geografischer Standort |
Postleitzahl |
Ladestation/Tankstelle |
Postleitzahl des Ortes, an dem sich die Ladestation oder Tankstelle befindet, einschließlich etwaiger zusätzlicher Identifizierungsinformationen entsprechend den konkreten Merkmalen der Postleitzahl an diesem Standort. |
Diskreter/numerischer Wert (Kombination aus Zeichenfolge/Text und Zahlen) |
||||||||||||
|
13 |
Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe |
Statisch |
Geografischer Standort |
Anschrift |
Ladestation/Tankstelle |
Gegebenenfalls Name der Straße, in der sich die Ladestation oder Tankstelle befindet, einschließlich Hausnummer. |
Diskreter/numerischer Wert (Kombination aus Zeichenfolge/Text und Zahlen) zur Angabe des Straßennamens gefolgt von der Hausnummer |
||||||||||||
|
14 |
Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe |
Statisch |
Zugänglichkeit |
Öffnungszeiten |
Ladestation/Tankstelle |
Informationen über die Zeiträume, in denen eine Ladestation oder Tankstelle für das Laden oder Betanken offen und öffentlich zugänglich ist, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Öffnungszeiten des Gebäudes/der Einrichtung, das/die den physischen Zugang zu dieser Ladestation oder Tankstelle gewährt. |
Diskreter/numerischer Wert (Kombination aus Zeichenfolge/Text und Zahlen) zur Angabe der Wochentage, gefolgt von den Tageszeiten, zu denen eine Ladestation oder Tankstelle geöffnet und öffentlich zugänglich ist |
||||||||||||
|
15 |
Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe |
Statisch |
Zugänglichkeit |
Zeitzone |
Ladestation/Tankstelle |
Zeitzone, in der sich die Ladestation oder Tankstelle befindet. Diese Datenart ist in Verbindung mit anderen Datenarten zu verwenden, damit die Verfügbarkeit eines Ladepunkts oder einer Zapfstelle richtig angezeigt wird, und um eine richtige Reservierung zu ermöglichen. |
Format gemäß ISO 8601 |
||||||||||||
|
16 |
Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe |
Statisch |
Zugänglichkeit |
Kompatibilität des Fahrzeugtyps |
Ladestation/Tankstelle |
Fahrzeugtyp, mit dem eine Ladestation oder Tankstelle benutzt werden kann. Der Fahrzeugtyp ist entsprechend der UNECE-Fahrzeugklassifizierung (1) anzugeben. Folgende Fahrzeugklassen sind anzugeben (ja/nein):
|
Diskreter/numerischer Wert (Kombination aus Zeichenfolge/Text und Zahlen) in einem Listenformat |
||||||||||||
|
17 |
Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe |
Statisch |
Zugänglichkeit |
Zulässige Fahrzeugspezifikationen |
Ladestation/Tankstelle |
Gegebenenfalls besondere Beschränkungen der Masse und der Abmessungen von Fahrzeugen (einschließlich Anhängern, Sattelaufliegern usw.) (2), die für den Zugang zur Ladestation oder Tankstelle zugelassen sind. Folgende Fahrzeugspezifikationen (mit Anhängern) sind anzugeben (ja/nein):
|
Diskreter/numerischer Wert (Kombination aus Zeichenfolge/Text und Zahlen) zur Angabe der Höchstmasse in Tonnen und der maximalen Fahrzeughöhe, -länge und -breite in Metern, einschließlich Anhänger |
||||||||||||
|
18 |
Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe |
Statisch |
Zugänglichkeit |
Zahl der Parkstellplätze |
Ladestation/Tankstelle |
Anzahl der Parkstellplätze, die an einer Ladestation oder einer Tankstelle für die Durchführung eines Ladevorgangs oder einer Betankung genutzt werden können. Sie kann von der Zahl der Ladepunkte oder Zapfstellen an dieser Ladestation/Tankstelle abweichen. |
Numerischer Wert (ganze Zahl) |
||||||||||||
|
19 |
Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe |
Statisch |
Zugänglichkeit |
Zahl der Parkstellplätze für Menschen mit Behinderungen |
Ladestation/Tankstelle |
Anzahl der Parkstellplätze mit barrierefrei zugänglichen Ladepunkten oder Zapfstellen für Menschen mit Behinderungen gemäß den einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen, die in bestehenden Normen, Leitlinien oder nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind. |
Numerischer Wert (ganze Zahl) |
||||||||||||
|
20 |
Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe |
Statisch |
Zahlungsoptionen |
Zahlungsterminal mit Kartenleser |
Ladestation/Tankstelle |
Angabe, ob es ein Zahlungsterminal gibt (ja/nein), in das eine Bankkarte (Debit/Kredit) physisch eingeführt wird, um den Europay-, Mastercard- oder Visa-Chip (EMV) auszulesen. |
Diskreter Wert (Zeichenfolge/Text) |
||||||||||||
|
21 |
Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe |
Statisch |
Zahlungsoptionen |
Zahlungsterminals mit einer Kontaktlosfunktion, mit der zumindest Zahlungskarten gelesen werden können |
Ladestation/Tankstelle |
Angabe, ob es ein Zahlungsterminal gibt (ja/nein), das zumindest Bankkarten (Debit/Kredit) mit Kontaktlosfunktion (z. B. NFC — Nahfeldkommunikation) lesen kann. |
Diskreter Wert (Zeichenfolge/Text) |
||||||||||||
|
22 |
Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe |
Statisch |
Zahlungsoptionen |
Sonstige Ad-hoc-Zahlungsoption |
Ladestation/Tankstelle |
Angabe, ob folgende Ad-hoc-Zahlungsoptionen bestehen (ja/nein):
|
Diskreter Wert (Zeichenfolge/Text) |
||||||||||||
|
23 |
Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe |
Statisch |
Zahlungsoptionen |
Zusätzliche Informationen über akzeptierte Zahlungsdienstleister |
Ladestation/Tankstelle |
Zusätzliche Angaben zu den Zahlungsdienstleistern, die elektronische Zahlungen im Rahmen der Ad-Hoc-Zahlungsoption akzeptieren. |
Diskreter Wert (Zeichenfolge/Text) in einem Listenformat |
||||||||||||
|
24 |
Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe |
Statisch |
Zahlungsoptionen |
Vertragsbasierte (Abonnement-)Zahlungsoption |
Ladestation/Tankstelle |
Möglichkeit, einen Lade- oder Betankungsdienst mit einer vertragsbasierten Zahlung (ja/nein) zwischen Endnutzer und Mobilitätsdienstleister zu bezahlen. |
Diskreter Wert (Zeichenfolge/Text) |
Tabelle B
Weitere statische Daten zu öffentlich zugänglichen Ladeinfrastrukturen
|
Nummer |
Art der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe |
Art der Daten |
Datenkategorie |
Datenart |
Datenebene |
Beschreibung |
Datenformat |
||||||||||
|
1 |
Elektrische Ladeinfrastruktur |
Statisch |
Allgemeine Angaben |
ID-Code des Ladepunkts (Ladestecker) |
Ladepunkt |
Eindeutige Kennung des Ladepunkts mit dem von der IDRO (ID-Registrierungsorganisation) vergebenen individuellen ID-Code des Ladepunktbetreibers. Sie ermöglicht die Identifizierung des Ladepunkts einer Ladestation, auch für Rechnungs- und Buchungszwecke. |
Diskreter/numerischer Wert (Kombination aus Zeichenfolge/Text und Zahlen) |
||||||||||
|
2 |
Elektrische Ladeinfrastruktur |
Statisch |
Allgemeine Angaben |
Zahl der Ladestecker |
Ladepunkt |
Zahl der Ladestecker an einem Ladepunkt. Ein elektrischer Ladepunkt kann einen oder mehrere Ladestecker haben, von denen aber gleichzeitig immer nur einer genutzt werden kann. |
Numerischer Wert (ganze Zahl) |
||||||||||
|
3 |
Elektrische Ladeinfrastruktur |
Statisch |
Allgemeine Angaben |
Art des Ladesteckers (Kupplung) |
Ladepunkt |
Angabe der Ladestecker, die an jedem Ladepunkt einer Ladestation verfügbar sind:
|
Diskreter Wert (Zeichenfolge/Text) in einem Listenformat |
||||||||||
|
4 |
Elektrische Ladeinfrastruktur |
Statisch |
Stromart |
Stromart |
Ladepunkt |
Abgegebene Stromart am Ladepunkt mit Unterscheidung zwischen Wechselstrom (WS) oder Gleichstrom (GS) |
Diskreter Wert (Zeichenfolge/Text) mit Unterscheidung zwischen Wechselstrom und Gleichstrom |
||||||||||
|
5 |
Elektrische Ladeinfrastruktur |
Statisch |
Ladeleistung |
Maximale Ladeleistung der Ladestation |
Ladestation |
Maximale Gesamtladeleistung, die alle Ladepunkte der Ladestation gleichzeitig liefern können. |
Numerischer Wert (Zahl) in kW |
||||||||||
|
6 |
Elektrische Ladeinfrastruktur |
Statisch |
Ladeleistung |
Maximale Ladeleistung des Ladepunkts |
Ladepunkt |
Maximale Ladeleistung, die der Ladepunkt zu einem bestimmten Zeitpunkt für das Elektrofahrzeug bereitstellen kann. |
Numerischer Wert (Zahl) in kW |
||||||||||
|
7 |
Elektrische Ladeinfrastruktur |
Statisch |
Zahlungsoptionen |
Mobilitätsdienstleister, die vertragsbasierte Ladedienste anbieten |
Ladestation |
Namen der Mobilitätsdienstleister, die vertragsbasierte Zahlungsoptionen anbieten und an einer Ladestation akzeptiert werden. |
Diskreter Wert (Zeichenfolge/Text) in einem Listenformat |
||||||||||
|
8 |
Elektrische Ladeinfrastruktur |
Statisch |
Automatische Authentifizierung |
Plug-and-Charge |
Ladepunkt |
Zwischen Endnutzer und Mobilitätsdienstleister vereinbarte Möglichkeit der automatischen Authentifizierung und Autorisierung des Ladevorgangs mit vertragsbasierter Zahlung an einem Ladepunkt (ja/nein). |
Diskreter Wert (Zeichenfolge/Text) |
||||||||||
|
9 |
Elektrische Ladeinfrastruktur |
Statisch |
Intelligente Ladefunktionen |
Intelligente Aufladedienste |
Ladepunkt |
Möglichkeit der Nutzung intelligenter Aufladedienste an einem Ladepunkt. Die Möglichkeit der Nutzung der folgenden intelligenten Aufladedienste ist anzugeben (ja/nein):
|
Diskreter Wert (Zeichenfolge/Text) |
||||||||||
|
10 |
Elektrische Ladeinfrastruktur |
Statisch |
Strom aus erneuerbaren Quellen |
Angabe, ob der Strom zu 100 % aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird |
Ladestation |
Die Ladestation gibt ausschließlich Strom ab, der zu 100 % aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird (ja/nein) (EU-Herkunftsnachweisregelung). |
Diskreter Wert (Zeichenfolge/Text) |
Tabelle C
Weitere statische Daten zu öffentlich zugänglichen Betankungsinfrastrukturen für Wasserstoff
|
Nummer |
Art der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe |
Art der Daten |
Datenkategorie |
Datenart |
Datenebene |
Beschreibung |
Datenformat |
|
1 |
Infrastruktur für die Wasserstoffbetankung |
Statisch |
Wasserstoffabgabe |
Wasserstoffzustand |
Tankstelle |
Art des an einer Tankstelle abgegebenen Wasserstoffs mit Unterscheidung zwischen gasförmigem und flüssigem Wasserstoff. |
Diskreter Wert (Zeichenfolge/Text), angegeben als gasförmiger oder flüssiger Wasserstoff |
|
2 |
Infrastruktur für die Wasserstoffbetankung |
Statisch |
Wasserstoffabgabe |
Wasserstoffdruck |
Zapfstelle |
Druck, mit der Wasserstoff an einer Tankstelle über eine Zapfstelle (Zapfsäule) abgegeben wird. |
Diskreter/numerischer Wert (Kombination aus Zeichenfolge/Text und Zahlen) in bar |
|
3 |
Infrastruktur für die Wasserstoffbetankung |
Statisch |
Wasserstoffabgabe |
Kumulative tägliche Kapazität |
Tankstelle |
Angabe der Gesamtkapazität einer Wasserstofftankstelle pro Tag (in kg/Tag). |
Diskreter/numerischer Wert (Kombination aus Zeichenfolge/Text und Zahlen) in kg/Tag |
|
4 |
Infrastruktur für die Wasserstoffbetankung |
Statisch |
Erneuerbarer Wasserstoff |
Angabe, ob der Wasserstoff zu 100 % aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird |
Tankstelle |
Die Tankstelle gibt ausschließlich Wasserstoff ab, der zu 100 % aus erneuerbaren Quellen gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 und den einschlägigen sekundären Rechtsvorschriften erzeugt wird (ja/nein). |
Diskreter Wert (Zeichenfolge/Text) |
Tabelle D
Weitere statische Daten zu öffentlich zugänglichen Betankungsinfrastrukturen für Flüssigmethan
|
Nummer |
Art der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe |
Art der Daten |
Datenkategorie |
Datenart |
Datenebene |
Beschreibung |
Datenformat |
|
1 |
Betankungsinfrastruktur für Flüssigmethan |
Statisch |
Erneuerbares Flüssigmethan |
Angabe, ob das Flüssigmethan zu 100 % aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird |
Tankstelle |
Die Tankstelle gibt ausschließlich Flüssigmethan ab, das zu 100 % aus erneuerbaren Quellen gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 und den einschlägigen sekundären Rechtsvorschriften erzeugt wird (ja/nein) (EU-Herkunftsnachweisregelung). |
Diskreter Wert (Zeichenfolge/Text) |
Tabelle E
Weitere statische Daten zu öffentlich zugänglichen Betankungsinfrastrukturen für alternative Kraftstoffe
|
Nummer |
Art der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe |
Art der Daten |
Datenkategorie |
Datenart |
Datenebene |
Beschreibung |
Datenformat |
||||||||||
|
1 |
Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe |
Statisch |
Allgemeine Angaben |
Art der Kupplung (Zapfventil der Zapfsäule) |
Tankstelle |
Angabe der Art der Kupplungen, die an jeder Zapfstelle einer Tankstelle verfügbar sind, mit Art des jeweiligen Kraftstoffs:
|
Diskreter Wert (Zeichenfolge/Text) in einem Listenformat |
Tabelle F
Dynamische Daten zu öffentlich zugänglichen Lade- und Betankungsinfrastrukturen für alternative Kraftstoffe
|
Nummer |
Art der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe |
Art der Daten |
Datenkategorie |
Datenart |
Datenebene |
Beschreibung |
Datenformat |
||||||
|
1 |
Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe |
Dynamisch |
Funktion |
Betriebszustand |
Ladepunkt/Zapfstelle |
Funktionsbereitschaft des Ladepunkts oder der Zapfstelle. Betriebszustand eines Ladepunkts oder einer Zapfstelle, angegeben als „betriebsbereit“ oder „nicht betriebsbereit“:
|
Diskreter Wert (Zeichenfolge/Text), angegeben als „betriebsbereit“ oder „nicht betriebsbereit“ |
||||||
|
2 |
Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe |
Dynamisch |
Funktion |
Verfügbarkeit |
Ladepunkt/Zapfstelle |
Möglichkeit der Benutzung eines Ladepunkts oder einer Zapfstelle zum gegenwärtigen Zeitpunkt und, soweit technisch möglich, zu einem bestimmten künftigen Zeitpunkt. Verfügbarkeit eines Ladepunkts oder einer Zapfstelle, angegeben als „benutzt“, „reserviert“ oder „unbenutzt“:
|
Diskreter Wert (Zeichenfolge/Text), angegeben als „benutzt“, „reserviert“ oder „unbenutzt“ |
||||||
|
3 |
Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe |
Dynamisch |
Preis |
Ad-hoc-Preis |
Ladestation/Tankstelle |
Ladeinfrastruktur: Angabe des Endnutzerpreises für das Ad-hoc-Aufladen, einschließlich aller anwendbaren Preiskomponenten. Diese sind in Landeswährung pro kWh, pro Minute oder pro Ladevorgang anzugeben. Etwaige andere Preiskomponenten, die zusätzlich anfallen können, sind ebenfalls anzugeben. Betankungsinfrastruktur: Angabe des Endnutzerpreises für das Ad-hoc-Betanken in Landeswährung pro kg Kraftstoff. |
Diskreter/numerischer Wert (Kombination aus Zeichenfolge/Text und Zahlen) im Listenformat, angegeben für Ladeinfrastruktur in Landeswährung pro kWh, pro Minute oder pro Ladevorgang und für Betankungsinfrastruktur in Landeswährung pro kg Kraftstoff. Landeswährungen werden nach der Norm ISO 4217 angegeben, in der international anerkannte Codes für die Darstellung von Währungen festgelegt sind. |
Tabelle G
Weitere dynamische Daten zu öffentlich zugänglichen Betankungsinfrastrukturen für Wasserstoff
|
Nummer |
Art der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe |
Art der Daten |
Datenkategorie |
Datenart |
Datenebene |
Beschreibung |
Datenformat |
|
1 |
Infrastruktur für die Wasserstoffbetankung |
Dynamisch |
Wasserstoffabgabe |
Begrenzte Menge an Wasserstoff verfügbar |
Tankstelle |
Angabe, ob an der Tankstelle nur eine begrenzte Menge an Wasserstoff verfügbar ist (weniger als 100 kg) (ja/nein). |
Diskreter Wert (Zeichenfolge/Text) |
(1) https://unece.org/fileadmin/DAM/trans/main/wp29/wp29resolutions/ECE-TRANS-WP.29-78r6e.pdf.
(2) Dies umfasst Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen im Sinne der Richtlinie über Gewichte und Abmessungen.
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/655/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)