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Document 32025D1948
Council Decision (EU) 2025/1948 of 18 September 2025 on the position to be taken on behalf of the European Union within the EU-CTC Joint Committee established by the Convention on the simplification of formalities in trade in goods and within the EU-CTC Joint Committee established by the Convention on a Common transit procedure as regards the adoption of decisions inviting the Republic of Moldova and Montenegro to accede to those Conventions and as regards the adoption of decisions amending the Convention on a common transit procedure following the Republic of Moldova’s and Montenegro’s accession to that Convention
Beschluss (EU) 2025/1948 des Rates vom 18. September 2025 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC und in dem mit dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC in Bezug auf die Annahme von Beschlüssen über die Einladung an die Republik Moldau und Montenegro, diesen Übereinkommen beizutreten, und in Bezug auf den Erlass von Beschlüssen zur Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren infolge des Beitritts der Republik Moldau und Montenegros zu diesem Übereinkommen zu vertretenden Standpunkt
Beschluss (EU) 2025/1948 des Rates vom 18. September 2025 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC und in dem mit dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC in Bezug auf die Annahme von Beschlüssen über die Einladung an die Republik Moldau und Montenegro, diesen Übereinkommen beizutreten, und in Bezug auf den Erlass von Beschlüssen zur Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren infolge des Beitritts der Republik Moldau und Montenegros zu diesem Übereinkommen zu vertretenden Standpunkt
ST/11565/2025/INIT
ABl. L, 2025/1948, 24.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1948/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1948 |
24.9.2025 |
BESCHLUSS (EU) 2025/1948 DES RATES
vom 18. September 2025
über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC und in dem mit dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC in Bezug auf die Annahme von Beschlüssen über die Einladung an die Republik Moldau und Montenegro, diesen Übereinkommen beizutreten, und in Bezug auf den Erlass von Beschlüssen zur Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren infolge des Beitritts der Republik Moldau und Montenegros zu diesem Übereinkommen zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (1) und das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (2) (zusammen im Folgenden „Übereinkommen“), die zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossen wurden, sind am 1. Januar 1988 in Kraft getreten. |
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(2) |
Die Republik Moldau und Montenegro haben den Wunsch geäußert, den Übereinkommen beizutreten, sobald sie die Anforderungen für ihren Beitritt erfüllen. |
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(3) |
Gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr kann der durch dieses Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss EU-CTC durch Beschluss Einladungen an Drittländer, diesem Übereinkommen beizutreten, annehmen. |
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(4) |
Gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe e des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren kann der durch dieses Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss EU-CTC durch Beschluss Einladungen an Drittländer, diesem Übereinkommen beizutreten, annehmen. |
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(5) |
Der gemäß dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzte Gemischte Ausschuss EU-CTC kann gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a dieses Übereinkommens Änderungen der Anlagen zu diesem Übereinkommen durch einen Beschluss annehmen. Ab dem Beitritt der Republik Moldau und Montenegros zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren ist eine entsprechende Anpassung der Sicherheitsurkunden und in Bezug auf Montenegro die Aufnahme bestimmter technischer Begriffe in montenegrinischer Sprache erforderlich. |
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(6) |
Nach Artikel 11a Absätze 2 und 3 des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr und Artikel 15a Absätze 2 und 3 des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren wird ein Drittland, das eingeladen wird, Vertragspartei zu werden, dies durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde und der Beitritt wird am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam. |
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(7) |
Da die Beschlüsse über die Einladung an die Republik Moldau und Montenegro, den Übereinkommen beizutreten, und über die Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren Rechtswirkung haben, ist es angezeigt, den im Namen der Union in den durch die Übereinkommen eingesetzten Gemischten Ausschüssen EU-CTC (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) zu vertretenden Standpunkt festzulegen. |
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(8) |
Die Übereinkommen gewährleisten effiziente Grenzformalitäten zwischen der Republik Moldau bzw. Montenegro und den Vertragsparteien der Übereinkommen. |
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(9) |
Der Standpunkt der Union im Gemischten Ausschuss zur Annahme von Beschlüssen über die Einladung an die Republik Moldau und Montenegro, den Übereinkommen beizutreten, und über die Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren sollte auf den beigefügten Entwürfen der Beschlüsse beruhen. |
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(10) |
Da die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses eine Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren zur Folge haben werden, sollten sie nach ihrer Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. |
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(11) |
Im Gemischten Ausschuss wird die Union gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) durch die Kommission vertreten. |
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(12) |
Um einen baldigen Beitritt der Republik Moldau und Montenegros zu den Übereinkommen zu ermöglichen, muss dieser Beschluss unverzüglich erlassen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC in Bezug auf die Annahme von Beschlüssen über die Einladung an die Republik Moldau und Montenegro, diesem Übereinkommen beizutreten, zu vertreten ist, beruht auf den Entwürfen der Beschlüsse dieses Gemischten Ausschusses, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind.
Artikel 2
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC in Bezug auf die Annahme von Beschlüssen über die Einladung an die Republik Moldau und Montenegro, diesem Übereinkommen beizutreten, und auf die sich daraus ergebenden technischen Änderungen zu vertreten ist, beruht auf den Entwürfen der Beschlüsse dieses Gemischten Ausschusses, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind.
Artikel 3
Die in den Artikeln 1 und 2 genannten Beschlüsse der Gemischten Ausschüsse werden nach ihrem Erlass im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. September 2025.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. AAGAARD
(1) ABl. L 134 vom 22.5.1987, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/1987/267/oj.
(2) ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/1987/415/oj.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1948/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)