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Document 32025D1114

Beschluss (EU) 2025/1114 der Europäischen Zentralbank vom 20. Mai 2025 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass bestimmter Beschlüsse zur Veröffentlichung von Sanktionen bei Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht (EZB/2025/16)

ECB/2025/16

ABl. L, 2025/1114, 28.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1114/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1114/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1114

28.5.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/1114 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 20. Mai 2025

zur Übertragung der Befugnis zum Erlass bestimmter Beschlüsse zur Veröffentlichung von Sanktionen bei Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht (EZB/2025/16)

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 19.1 und 34.3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank vom 23. September 1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates (3) kann die EZB eine Sanktion verhängen, wenn ein Institut die gemäß der Verordnung und den damit zusammenhängenden Verordnungen oder Entscheidungen der EZB auferlegte Mindestreservepflicht nicht oder nur teilweise einhält.

(2)

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) ist die EZB verpflichtet, Beschlüsse, mit denen Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen eine Verordnung oder einen Beschluss der EZB verhängt werden, unverzüglich auf ihrer Website zu veröffentlichen, sobald der Beschluss rechtskräftig geworden ist. Eine Veröffentlichung ist vorgeschrieben, es sei denn, das Direktorium stellt fest, dass eine solche Veröffentlichung a) die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde; b) — sofern sich dies ermitteln lässt — dem betroffenen Unternehmen einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde oder c) zur Veröffentlichung von vertraulichen Informationen führen würde und dadurch berechtigte öffentliche Sicherheitsinteressen wie die Sicherheit und der Schutz der Integrität von Euro-Banknoten oder das sichere Management von Cyberrisiken oder operationellen Risiken für systemrelevante Zahlungssysteme gefährdet würden. Wenn einer oder mehrere dieser Umstände vorliegen, werden Beschlüsse zu Sanktionen anonymisiert veröffentlicht oder es kann die Veröffentlichung verschoben werden. Unter den in Buchstabe c genannten Umständen kann die EZB von der Veröffentlichung eines Beschlusses zur Verhängung einer Sanktion absehen.

(3)

Nach Artikel 11 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) unterrichtet das Direktorium oder, in seinem Namen, die zuständige nationale Zentralbank das betroffene Unternehmen über die dem Unternehmen zur Last gelegte Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht, bevor eine Sanktion verhängt wird. Ab Zugang der Mitteilung hat das betroffene Unternehmen die Möglichkeit, schriftliche Informationen, Erläuterungen oder Einwände darzulegen, die in Bezug auf eine Entscheidung, ob die Sanktion verhängt wird oder nicht, als relevant gelten können. Dies schließt die Möglichkeit ein, Einwände gegen die Veröffentlichung der Sanktion auf der Grundlage dessen zu erheben, dass eine oder mehrere der in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) genannten Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht gilt bzw. gelten. Handelt die zuständige nationale Zentralbank in einem solchen Fall im Namen des Direktoriums, so leitet sie die Akte unverzüglich an das Direktorium weiter, das dann entscheidet, ob eine solche Ausnahme von der Veröffentlichungspflicht gilt.

(4)

Das Direktorium hat jedes Jahr eine beträchtliche Anzahl von Entscheidungen darüber zu treffen, ob eine Ausnahme von der Veröffentlichungspflicht von Sanktionen bei Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht gilt. Zur Erleichterung des Entscheidungsprozesses ist eine Übertragung von Entscheidungsbefugnissen im Hinblick auf den Erlass solcher Beschlüsse erforderlich. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bestätigt, dass eine Befugnisübertragung notwendig und angemessen ist, um ein Organ in die Lage zu versetzen, eine beträchtliche Anzahl von Entscheidungen zu treffen und somit seine Aufgaben zu erfüllen. Ebenso hat der Gerichtshof die Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit des Entscheidungsorgans als eine jedem institutionellen System innewohnende Notwendigkeit anerkannt.

(5)

Solche Beschlüsse sollten dem Mitglied des Direktoriums, dem die Generaldirektion Rechtsdienste untersteht, und dem Mitglied des Direktoriums, dem die Generaldirektion Finanzmarktoperationen untersteht, gemeinsam übertragen werden.

(6)

Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen sollte begrenzt gelten und angemessen sein sowie in ihrem Umfang klar umrissen werden. Der Umfang der in diesem Beschluss festgelegten Befugnisübertragung sollte sich auf die Befugnis beschränken, Beschlüsse zur Veröffentlichung von Sanktionen bei Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht zu erlassen, die nicht von der allgemeinen Regel in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) abweichen, wonach Beschlüsse zur Verhängung von Sanktionen im Falle eines Verstoßes gegen eine Verordnung oder einen Beschluss der EZB veröffentlicht werden sollten. Beschlüsse zur Veröffentlichung von Sanktionen, die neue Elemente enthalten oder für die eine Ausnahme von der Veröffentlichungspflicht gilt, sollten vom Umfang der Befugnisübertragung ausgenommen sein und weiterhin vom Direktorium erlassen werden.

(7)

Um die Kontrolle durch das Direktorium als delegierendes Organ zu wahren, sollten die Beschlüsse der Mitglieder des Direktoriums, denen die Entscheidungsbefugnis übertragen worden ist, dem Direktorium jährlich gemeldet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Übertragung der Befugnis zum Erlass bestimmter Beschlüsse zur Veröffentlichung von Sanktionen bei Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht

Das Direktorium überträgt dem Mitglied des Direktoriums, dem die Generaldirektion Rechtsdienste untersteht, und dem Mitglied des Direktoriums, dem die Generaldirektion Finanzmarktoperationen untersteht, die Befugnis, gemäß Artikel 2 bestimmte Beschlüsse zur Veröffentlichung von Sanktionen bei Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht, die nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 verhängt werden, gemeinsam zu erlassen.

Artikel 2

Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse

Beschlüsse zur Veröffentlichung von Sanktionen bei Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht sind gemäß der in Artikel 1 festgelegten Befugnisübertragung zu erlassen, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)

das betroffene Unternehmen hat Einwände gegen die Veröffentlichung einer Sanktion wegen Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht erhoben, nicht aber gegen die Sanktion an sich;

b)

die vom betroffenen Unternehmen gegen die Veröffentlichung erhobenen Einwände sowie die technische und rechtliche Beurteilung dieser Einwände durch die EZB sind vergleichbar mit denjenigen, die früheren Beschlüssen des Direktoriums zur Veröffentlichung von Sanktionen bei Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht zugrunde lagen;

c)

die in Buchstabe b genannte technische und rechtliche Beurteilung, die dem Beschluss zugrunde liegt, besteht darin, dass keine der in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) vorgesehenen Ausnahmen gilt und dass die Sanktion veröffentlicht werden sollte;

d)

die zuständige nationale Zentralbank, die das betroffene Unternehmen im Namen des Direktoriums über die dem Unternehmen zur Last gelegte Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht und die entsprechende Sanktion unterrichtet hat, stimmt der in Buchstabe c genannten Beurteilung zu.

Artikel 3

Meldepflicht

Die Mitglieder des Direktoriums, denen die Generaldirektion Rechtsdienste und die Generaldirektion Finanzmarktoperationen unterstehen, erstatten dem Direktorium jährlich gemeinsam über alle im vorangegangenen Kalender gemäß Artikel 1 erlassenen Beschlüsse Bericht.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 20. Mai 2025.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)   ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2532/oj.

(2)   ABl. L 264 vom 12.10.1999, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/2157/oj

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2531/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1114/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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