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Document 32025D0334
Council Decision (CFSP) 2025/334 of 14 February 2025 amending Decision (CFSP) 2024/583 on a European Union maritime security operation to safeguard freedom of navigation in relation to the Red Sea crisis (EUNAVFOR ASPIDES)
Beschluss (GASP) 2025/334 des Rates vom 14. Februar 2025 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2024/583 über eine Operation der Europäischen Union der maritimen Sicherheit zur Wahrung der Freiheit der Schifffahrt im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer (EUNAVFOR ASPIDES)
Beschluss (GASP) 2025/334 des Rates vom 14. Februar 2025 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2024/583 über eine Operation der Europäischen Union der maritimen Sicherheit zur Wahrung der Freiheit der Schifffahrt im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer (EUNAVFOR ASPIDES)
ST/5526/2025/INIT
ABl. L, 2025/334, 17.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/334/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/334 |
17.2.2025 |
BESCHLUSS (GASP) 2025/334 DES RATES
vom 14. Februar 2025
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2024/583 über eine Operation der Europäischen Union der maritimen Sicherheit zur Wahrung der Freiheit der Schifffahrt im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer (EUNAVFOR ASPIDES)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 10. Januar 2024 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2722 (2024) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) angenommen, in der er die Angriffe der Huthi auf Handelsschiffe auf das Entschiedenste verurteilt und betont, wie wichtig die Ausübung der Rechte und Freiheiten der Schifffahrt durch Schiffe aller Staaten im Roten Meer, einschließlich der die Meerenge von Baab al-Mandab durchfahrenden Handelsschiffe, im Einklang mit dem Völkerrecht ist, verlangt, dass die Huthi unverzüglich alle derartigen Angriffe einstellen, und bekräftigt, dass die Ausübung der Rechte und Freiheiten der Schifffahrt durch Handelsschiffe im Einklang mit dem Völkerrecht zu achten ist, und davon Kenntnis nimmt, dass die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen nach dem Völkerrecht das Recht haben, ihre Schiffe vor Angriffen, einschließlich Angriffen, die die Rechte und Freiheiten der Schifffahrt untergraben, zu verteidigen. |
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(2) |
Am 8. Februar 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/583 (1) über eine Operation der Europäischen Union der maritimen Sicherheit zur Wahrung der Freiheit der Schifffahrt im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer (EUNAVFOR ASPIDES) angenommen. |
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(3) |
Am 19. Februar 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/632 (2) angenommen, mit dem die EUNAVFOR ASPIDES mit einem Mandat bis zum 18. Februar 2025 eingerichtet wurde. |
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(4) |
Am 17. Oktober 2024 hat der Europäische Rat seine Aufforderung an die Huthis bekräftigt, alle Angriffe unverzüglich einzustellen und die maritime Sicherheit wiederherzustellen, und den entscheidenden Beitrag der EUNAVFOR ASPIDES zur Förderung der maritimen Sicherheit und der Freiheit der Schifffahrt betont. |
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(5) |
Am 28. November 2024 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) im Rahmen der strategischen Überprüfung der EUNAVFOR ASPIDES empfohlen, dass die Operation bis zum 28. Februar 2026 verlängert werden sollte. |
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(6) |
Am 21. Januar 2025 ist das PSK ferner übereingekommen, dass EUNAVFOR ASPIDES zur Gewährleistung der maritimen Lageerfassung im Operationsgebiet zusätzlich zu den zum Schutz von Schiffen erforderlichen Daten Informationen über Waffenhandel und Schattenflotten erheben sollte, um diese Informationen gegebenenfalls mit Mitgliedstaaten, der Kommission, dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC), der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol), der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) auszutauschen. |
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(7) |
Am 15. Januar 2025 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2768(2025) des VN-Sicherheitsrates angenommen, in der er insbesondere auf die Bedeutung der maritimen Sicherheit hinweist und anerkennt, dass die Wahrung der maritimen Sicherheit in der Region des Roten Meeres für die Stabilität der globalen Lieferketten und die wirtschaftliche Entwicklung von wesentlicher Bedeutung ist. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat seine Forderung bekräftigt, dass die Huthis unverzüglich alle Angriffe auf Handels- und Handelsschiffe einstellen sollten. |
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(8) |
Der Beschluss (GASP) 2024/583 sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss (GASP) 2024/583 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt: „(6) Um die maritime Lageerfassung im Operationsgebiet zu gewährleisten, erhebt EUNAVFOR ASPIDES zusätzlich zu den zum Schutz von Schiffen erforderlichen Daten Informationen über Waffenhandel und Schattenflotten, um diese Informationen gegebenenfalls mit Mitgliedstaaten, der Kommission, dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC), der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol), der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) auszutauschen.“ |
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2. |
Artikel 6 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) EUNAVFOR ASPIDES arbeitet eng mit der Schifffahrtsindustrie zusammen, insbesondere über das Maritime Sicherheitszentrum — Indischer Ozean (MSC IO).“ |
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3. |
In Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EUNAVFOR ASPIDES dienende Betrag für den Zeitraum vom 19. Februar 2025 bis zum 28. Februar 2026 beläuft sich auf 17 400 000 EUR. Der in Artikel 51 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 20 % an Mitteln für Verpflichtungen und 20 % an Mitteln für Zahlungen.“ |
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4. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
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5. |
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2025.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. SZŁAPKA
(1) Beschluss (GASP) 2024/583 des Rates vom 8. Februar 2024 über eine Operation der Europäischen Union der maritimen Sicherheit zur Wahrung der Freiheit der Schifffahrt im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer (EUNAVFOR ASPIDES) (ABl. L, 2024/583, 12.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/583/oj).
(2) Beschluss (GASP) 2024/632 des Rates vom 19. Februar 2024 zur Einleitung der Operation der Europäischen Union der maritimen Sicherheit zur Wahrung der Freiheit der Schifffahrt im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer (EUNAVFOR ASPIDES) (ABl. L, 2024/632, 20.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/632/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/334/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)