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Document 32025D0075

Beschluss (GASP) 2025/75 des Rates vom 13. Januar 2025 über die Beteiligung der Schweiz am SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“

ST/15408/2024/INIT

ABl. L, 2025/75, 14.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/75/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/75/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/75

14.1.2025

BESCHLUSS (GASP) 2025/75 DES RATES

vom 13. Januar 2025

über die Beteiligung der Schweiz am SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 6,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2020/1639 des Rates vom 5. November 2020 über die allgemeinen Bedingungen, unter denen Drittstaaten in Ausnahmefällen eingeladen werden könnten, sich an einzelnen SSZ-Projekten zu beteiligen (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 beschließt der Rat im Einklang mit Artikel 46 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), ob ein Drittstaat, den die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) beteiligen, einladen möchten, sich an diesem Projekt zu beteiligen, die vom Rat vorzugebenden Bedingungen erfüllt.

(2)

Der Rat hat am 6. März 2018 den Beschluss (GASP) 2018/340 (3) erlassen, mit dem die Liste der im Rahmen der SSZ auszuarbeitenden Projekte festgelegt wurde. Artikel 1 des genannten Beschlusses sieht ein Projekt mit der Bezeichnung „Militärische Mobilität“ vor, das 25 Projektmitglieder hat, einschließlich der Niederlande als Projektkoordinator.

(3)

Am 5. November 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/1639 angenommen, mit dem die allgemeinen Bedingungen, unter denen Drittstaaten in Ausnahmefällen eingeladen werden könnten, sich an einzelnen SSZ-Projekten zu beteiligen, festgelegt wurden. In Artikel 2 Absatz 4 des genannten Beschlusses ist festgelegt, dass der Rat auf der Grundlage einer Mitteilung des Koordinators oder der Koordinatoren eines SSZ-Projekts und nach einer Stellungnahme des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) gemäß Artikel 46 Absatz 6 EUV und Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 beschließt, ob die Teilnahme des Drittstaats am Projekt die Bedingungen nach Artikel 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 erfüllt.

(4)

Am 26. September 2024 übermittelte die Schweiz gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 dem Koordinator des SSZ-Projekts „Militärische Mobilität“ einen Antrag auf Teilnahme an diesem Projekt. Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 bewerteten die Projektmitglieder nach Eingang des Antrags auf der Grundlage der von der Schweiz bereitgestellten Informationen, ob das Land die allgemeinen Bedingungen erfüllt.

(5)

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 teilte der Koordinator des SSZ-Projekts „Militärische Mobilität“ dem Rat und dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik am 25. Oktober 2024 mit, dass sich die Projektmitglieder des genannten SSZ-Projekts einstimmig auf Folgendes geeinigt haben: darauf, dass sie die Schweiz zur Teilnahme an diesem Projekt einladen möchten, auf den Umfang, die Form und die relevanten Phasen der Teilnahme der Schweiz an diesem Projekt und darauf, dass die Schweiz die allgemeinen Bedingungen nach Artikel 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 erfüllt.

(6)

Das PSK hat am 12. November 2024 Einvernehmen über eine Stellungnahme zur Mitteilung des Koordinators des SSZ-Projekts „Militärische Mobilität“ zu dem Antrag der Schweiz auf Teilnahme an diesem Projekt erzielt (im Folgenden „Mitteilung“). Das PSK hat insbesondere die in der Mitteilung übermittelte Beschreibung des SSZ-Projekts „Militärische Mobilität“, einschließlich der Ziele, der Organisations- und der Beschlussfassungsstrukturen sowie der vorrangigen Arbeitsbereiche, zur Kenntnis genommen. Ferner hat das Komitee Kenntnis davon genommen, dass im Rahmen des Projekts keine EU-Verschlusssachen oder sicherheitskritischen Informationen ausgetauscht werden und dass das Projekt nicht mit der Unterstützung der Europäischen Verteidigungsagentur (im Folgenden „EDA“) gemäß Artikel 3 Buchstabe g des Beschlusses (GASP) 2020/1639 durchgeführt wird. Zudem hat das PSK zur Kenntnis genommen, dass das SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ nicht die Beschaffung von Rüstungsgütern, Forschung und Fähigkeitenentwicklung umfasst und dass es auch nicht die Verwendung und Ausfuhr von Waffen oder Fähigkeiten und Technologien zum Gegenstand hat. Ferner hat es Kenntnis davon genommen, dass das Projekt keine Rechtsträger, Investitionen oder Finanzmittel von an der SSZ teilnehmenden Mitgliedstaaten und keine Anträge auf Unionsmittel für Projekttätigkeiten umfasst.

(7)

Das PSK hat seine Zustimmung zu Umfang, Form und Reichweite der Teilnahme der Schweiz an dem SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“, wie in der Mitteilung dargelegt, gegeben. Es hat zur Kenntnis genommen, dass die Schweiz erklärt hat, dass sie den Umfang dieses Projekts, wie er in der Mitteilung festgelegt ist, vollumfänglich mitträgt.

(8)

In derselben Stellungnahme hat das PSK die von den Projektmitgliedern einstimmig vereinbarte Auffassung bestätigt, dass die Schweiz die allgemeinen Bedingungen des Artikels 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 wie folgt erfüllt:

Die Schweiz erfüllt die Bedingung gemäß Artikel 3 Buchstabe a des Beschlusses (GASP) 2020/1639; gemäß dieser Bedingung ist es erforderlich, dass die Schweiz die Werte, auf die sich die Union gründet und die in Artikel 2 EUV verankert sind, und die Grundsätze nach Artikel 21 Absatz 1 EUV sowie die Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und h EUV teilt, dass die Schweiz den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht zuwiderhandelt, wozu auch die Achtung des Grundsatzes der gutnachbarschaftlichen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten gehört, und dass die Schweiz einen politischen Dialog mit der Union führt, der sich im Falle ihrer Teilnahme an einem SSZ-Projekt auch auf Sicherheits- und Verteidigungsaspekte erstrecken sollte;

in Bezug auf die Bedingung gemäß Artikel 3 Buchstabe b des Beschlusses (GASP) 2020/1639 betreffend den erheblichen Mehrwert, den die Schweiz für das SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ bewirken muss, enthält die Mitteilung eine ausführliche Beschreibung des Beitrags der Schweiz auch zu Umfang, Form und Reichweite der Teilnahme an dem Projekt, durch die die Erfüllung dieser Bedingung belegt wird;

in Bezug auf die Bedingung gemäß Artikel 3 Buchstabe c des Beschlusses (GASP) 2020/1639 wird in der Mitteilung ebenfalls dargelegt, in welcher Weise die Teilnahme der Schweiz an dem SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ zur Stärkung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) und der Zielvorgaben der Union, u. a. durch die Unterstützung von GSVP-Missionen und -Operationen, beitragen wird;

in Bezug auf die Bedingung gemäß Artikel 3 Buchstabe d des Beschlusses (GASP) 2020/1639 beinhaltet das SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ nicht die Beschaffung von Rüstungsgütern, Forschung und Fähigkeitenentwicklung oder den Einsatz und die Ausfuhr von Waffen oder Fähigkeiten und Technologien; im Rahmen des Projekts werden keine Fähigkeiten oder Technologien entwickelt. Daher wird die Teilnahme der Schweiz an dem Projekt weder zu Abhängigkeiten von diesem Land noch zu durch die Schweiz gegenüber Mitgliedstaaten auferlegten Einschränkungen führen;

die Bedingung gemäß Artikel 3 Buchstabe e des Beschlusses (GASP) 2020/1639, dass die Teilnahme der Schweiz im Einklang mit den weiter gehenden SSZ-Verpflichtungen, die im Anhang des Beschlusses (GASP) 2017/2315 aufgeführt sind, stehen muss, wird, wie in der Mitteilung näher ausgeführt ist, ebenfalls erfüllt. Da es sich bei dem SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ nicht um ein auf Fähigkeiten ausgerichtetes Projekt handelt, ist die Bedingung, dass die Teilnahme der Schweiz auch zur Erfüllung der Prioritäten beitragen müsste, die sich aus dem Plan zur Fähigkeitenentwicklung und der koordinierten jährlichen Überprüfung der Verteidigung (CARD) ergeben, oder sich positiv auf die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) auswirken müsste, im gegebenen Kontext nicht relevant;

die Bedingung gemäß Artikel 3 Buchstabe f des Beschlusses (GASP) 2020/1639 ist erfüllt, da das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen (4) seit dem 1. Juni 2008 in Kraft ist;

die Bedingung gemäß Artikel 3 Buchstabe g des Beschlusses (GASP) 2020/1639 ist im vorliegenden Fall nicht relevant, da das SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ nicht mit Unterstützung der EDA durchgeführt wird und daher eine in Kraft getretene Verwaltungsvereinbarung mit der EDA nicht erforderlich ist;

in Bezug auf die Bedingung gemäß Artikel 3 Buchstabe h des Beschlusses (GASP) 2020/1639 verpflichtet sich die Schweiz, den Abschluss einer projektspezifischen Verwaltungsvereinbarung sowie die Erstellung aller weiterer erforderlicher Dokumentation gemäß dem Beschluss (GASP) 2017/2315 und dem Beschluss (GASP) 2018/909 des Rates (5) über Vorschriften für die Steuerung der SSZ anzustreben.

(9)

Abschließend empfiehlt das PSK in seiner Stellungnahme, dass der Rat in der Frage, ob die Teilnahme der Schweiz an dem SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ die Bedingungen gemäß Artikel 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 erfüllt, einen positiven Beschluss fassen sollte.

(10)

Der Rat sollte daher beschließen, dass die Teilnahme der Schweiz an dem SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ die Bedingungen des Artikels 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 erfüllt. Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 7 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 wird sich die Schweiz dem Projekt zu dem Termin anschließen, der in der zwischen der Schweiz und den Projektmitgliedern zu schließenden Verwaltungsvereinbarung festgelegt wird. Der Rat wird die Aufsicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 führen und kann gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3 des genannten Beschlusses weitere Beschlüsse fassen bzw. Entscheidungen treffen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Teilnahme der Schweiz an dem SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ erfüllt die Bedingungen gemäß Artikel 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Januar 2025.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. SZŁAPKA


(1)   ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 57, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/2315/oj.

(2)   ABl. L 371 vom 6.11.2020, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/1639/oj.

(3)  Beschluss (GASP) 2018/340 des Rates vom 6. März 2018 zur Festlegung der Liste der im Rahmen der SSZ auszuarbeitenden Projekte (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/340/oj).

(4)  Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen (ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 58, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2008/568/oj).

(5)  Beschluss (GASP) 2018/909 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Steuerung von SSZ-Projekten (ABl. L 161 vom 26.6.2018, S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/909/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/75/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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