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Document 32024R2987

Verordnung (EU) 2024/2987 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union (Text von Bedeutung für den EWR)

PE/41/2024/REV/1

ABl. L, 2024/2987, 4.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2987/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2987/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/2987

4.12.2024

VERORDNUNG (EU) 2024/2987 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 27. November 2024

zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) trägt dazu bei, das Systemrisiko zu verringern, indem sie den Markt für die außerbörslich gehandelten (im Folgenden: „OTC-“)Derivate transparenter macht und die mit OTC-Derivaten verbundenen Gegenparteiausfallrisiken und operationellen Risiken mindert.

(2)

Nachhandelsinfrastrukturen sind ein grundlegender Aspekt der Kapitalmarktunion und für eine Reihe von Nachhandelsprozessen, insbesondere auch das Clearing, verantwortlich. Ein effizientes und wettbewerbsfähiges Clearingsystem in der Union ist für das Funktionieren der Kapitalmärkte der Union von wesentlicher Bedeutung und ein Eckpfeiler der Finanzstabilität der Union. Deshalb ist es notwendig, weitere Vorschriften festzulegen, um in der Union Clearingdienstleistungen im Allgemeinen und jene der zentralen Gegenparteien (CCPs) im Besonderen effizienter zu machen, indem die Verfahren, insbesondere für die Erbringung zusätzlicher Dienstleistungen oder die Ausführung zusätzlicher Tätigkeiten und für die Änderung der Risikomodelle der CCPs, verschlankt werden und indem die Liquidität erhöht, das Clearing bei CCPs in der Union gefördert, der Rahmen für die Tätigkeit von CCPs modernisiert und CCPs sowie anderen Finanzakteuren die nötige Flexibilität gegeben wird, damit sie im Binnenmarkt konkurrieren können.

(3)

Die Marktteilnehmer aus der Union müssen mehr Optionen für den Zugang zu sicheren und effizienten Clearingdienstleistungen haben. Um Geschäfte auf sich ziehen zu können, müssen CCPs sicher und belastbar sein. In der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind Maßnahmen festgelegt, um die Transparenz der Derivatemärkte zu erhöhen und Risiken durch Clearing und den Austausch von Nachschusszahlungen zu mindern. Somit spielen CCPs bei der Minderung finanzieller Risiken eine wichtige Rolle. Daher sollten Vorschriften festgelegt werden, um die Stabilität von Unions-CCPs weiter zu verbessern, insbesondere indem bestimmte Aspekte des Rechtsrahmens geändert werden. In Anerkennung der Rolle der Unions-CCPs bei der Wahrung der Finanzstabilität der Union gilt es außerdem, die Beaufsichtigung von Unions-CCPs weiter zu verstärken, wobei das Augenmerk insbesondere ihrer Rolle im Finanzsystem im Allgemeinen und dem Umstand gelten sollte, dass sie grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen.

(4)

Das zentrale Clearing ist ein globales Geschäft, und die Marktteilnehmer aus der Union sind international tätig. Seit der Annahme der Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten wurden jedoch unter anderem auch von der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) errichtete Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) wiederholt Bedenken hinsichtlich der anhaltenden Risiken für die Finanzstabilität der Union geäußert, die aus der übermäßigen Konzentration des Clearings in einigen Drittstaaten-CCPs erwachsen, insbesondere aufgrund der potenziellen Risiken, die in einem Stressszenario entstehen können. Um kurzfristig das Risiko von Klippeneffekten zu mindern, die mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und der darauf folgenden abrupten Unterbrechung des Zugangs von Unionsmarktteilnehmern zu CCPs im Vereinigten Königreich einhergingen, erließ die Kommission eine Reihe von Gleichwertigkeitsbeschlüssen, wodurch der Zugang zu CCPs im Vereinigten Königreich erhalten blieb. Jedoch rief die Kommission die Marktteilnehmer in der Union auf, auf mittlere Sicht ihre übermäßigen Risikopositionen gegenüber systemrelevanten Drittstaaten-CCPs abzubauen. Die Kommission wiederholte diesen Aufruf in ihrer Mitteilung vom 19. Januar 2021 mit dem Titel „Das europäische Wirtschafts- und Finanzsystem: Mehr Offenheit, Stärke und Resilienz“. Die Risiken und Auswirkungen übermäßiger Risikopositionen gegenüber systemrelevanten Drittstaaten-CCPs waren Gegenstand des Berichts, den die ESMA im Dezember 2021 im Anschluss an eine Bewertung nach Artikel 25 Absatz 2c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 veröffentlichte. In dem entsprechenden Bericht wurde geschlussfolgert, dass einige Dienstleistungen dieser systemrelevanten CCPs im Vereinigten Königreich von so wesentlicher Systemrelevanz seien, dass die derzeitigen Regelungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nicht mehr ausreichten, um die Risiken für die Finanzstabilität der Union zu steuern. Um die aus der fortbestehenden übermäßigen Abhängigkeit von systemrelevanten Drittstaaten-CCPs erwachsenden potenziellen Risiken für die Finanzstabilität der Union zu mindern, aber auch um die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen für die Drittstaaten-CCPs zu verbessern, die weniger Risiken für die Finanzstabilität der Union mit sich bringen, ist es notwendig, den mit der Verordnung (EU) 2019/2099 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingeführten Rahmen passgenauer auf die von den verschiedenen Drittstaaten-CCPs ausgehenden Risiken zuzuschneiden.

(5)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind gruppeninterne Geschäfte von der Clearingpflicht und den Einschussanforderungen freigestellt. Um mehr Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit in Bezug auf den Rahmen für gruppeninterne Geschäfte zu schaffen, sollten die Regelung für Gleichwertigkeitsbeschlüsse nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durch einen einfacheren Rahmen ersetzt werden. Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollte daher so geändert werden, dass anstelle eines Gleichwertigkeitsbeschlusses eine Liste der Drittstaaten maßgeblich ist, für die keine Freistellung gewährt werden sollte. Darüber hinaus sollte Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dahingehend geändert werden, dass Gleichwertigkeitsbeschlüsse nur im Zusammenhang mit Artikel 11 der genannten Verordnung vorgesehen sind. Da Artikel 382 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) auf gruppeninterne Geschäfte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verweist, sollte der Artikel 382 der der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ebenfalls entsprechend geändert werden.

(6)

Da Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten, die in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) aufweisen (im Folgenden „Drittstaaten mit hohem Risiko“), oder mit Sitz in Drittstaaten, die in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt sind, weniger strengen regulatorischen Rahmenbedingungen unterliegen, können deren Tätigkeiten das Risiko für die Finanzstabilität der Union, auch aufgrund eines größeren Gegenparteiausfallrisikos und eines höheren rechtlichen Risikos, erhöhen. Deshalb sollten diese Unternehmen im Rahmen für gruppeninterne Geschäfte nicht berücksichtigt werden dürfen.

(7)

Strategische Mängel in den nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder eine mangelnde Kooperationsbereitschaft mit Blick auf Steuerzwecke sind nicht unbedingt die einzigen Faktoren, die die mit Derivatekontrakten verbundene Risiken, insbesondere auch das Gegenparteiausfallrisiko und das rechtliche Risiko, beeinflussen können. Andere Faktoren, wie beispielsweise der Aufsichtsrahmen, spielen ebenfalls eine Rolle. Deshalb sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Drittstaaten zu ermitteln, deren Unternehmen keine gruppeninternen Befreiungen in Anspruch nehmen dürfen, obwohl diese Drittstaaten nicht als Drittstaaten mit hohem Risiko eingestuft oder in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt sind. Da gruppeninterne Geschäfte geringeren regulatorischen Anforderungen unterliegen, sollten die Regulierungs- und Aufsichtsbehörden die Risiken bei Geschäften, an denen Unternehmen aus Drittstaaten beteiligt sind, sorgfältig überwachen und bewerten.

(8)

Um für Kreditinstitute aus der Union und aus Drittstaaten, die Clearingdienstleistungen für Altersversorgungssysteme anbieten, gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen, sollte eine Ausnahme von der Clearingpflicht nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den Fall eingeführt werden, dass eine finanzielle Gegenpartei der Union, die der Clearingpflicht unterliegt, oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die der Clearingpflicht unterliegt, ein Geschäft mit einem in einem Drittstaat niedergelassenen Altersversorgungssystem eingeht, das nach dem nationalen Recht dieses Drittstaats von der Clearingpflicht befreit ist.

(9)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird das zentrale Clearing als wichtigstes Risikominderungsverfahren für OTC-Derivate gefördert. Die mit einem OTC-Derivatekontrakt verbundenen Risiken werden daher am besten gemindert, wenn der betreffende OTC-Derivatekontrakt durch eine CCP gecleart wird, die nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen oder anerkannt ist (im Folgenden „zugelassene oder anerkannte CCP“). Folglich sollten bei der Berechnung der Position, die mit den nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Clearingschwellen abgeglichen wird, nur jene OTC-Derivatekontrakte berücksichtigt werden, die nicht durch eine zugelassene oder anerkannte CCP gecleart werden. Damit die derzeitige umsichtige Abdeckung der Clearingpflicht durch die neue Methode nicht beeinträchtigt wird, sollte die ESMA ermächtigt werden, erforderlichenfalls auch eine aggregierte Clearingschwelle festzulegen.

(10)

Durch die Dienstleistungen zur Verringerung von Nachhandelsrisiken (im Folgenden „PTRR“) werden die Risiken wie Kreditrisiken und operationellen Risiken von Derivateportfolios gemindert, weshalb sie ein wertvolles Instrument sind, um die Resilienz des OTC-Derivatemarkts zu verbessern. Teil der Dienstleistungen sind u. a. die Portfoliokomprimierung, die Portfoliooptimierung und die Portfolioanpassung. Die PTRR-Dienstleister setzen häufig komplexe Finanzinstrumente ein, um sicherzustellen, dass die aus der Verringerung von Nachhandelsrisiken resultierenden Geschäfte nicht der Clearingpflicht unterliegen. Hierdurch werden die Nutzbarkeit und Zugänglichkeit von PTRR-Dienstleistungen für die Teilnehmer fortgeschrittener Finanzmärkte eingeschränkt und die Vorteile, die sich aus der Nutzung der PTRR-Dienstleistungen ergeben, verringert, da die Verwendung komplexer Produkte, die nicht der Clearingpflicht unterliegen, das Risiko im Finanzsystem erhöht. Angesichts der Vorteile von PTRR-Dienstleistungen sollte deren Nutzung erleichtert werden, sie sollten zudem einer größeren Gruppe von Marktteilnehmern zur Verfügung gestellt werden. Daher sollten Geschäfte, die aus PTRR-Dienstleistungen resultieren, von der Clearingpflicht ausgenommen werden. Um die sichere und effiziente Nutzung von PTRR-Dienstleistungen zu gewährleisten, sollte die Ausnahme an angemessene Bedingungen geknüpft werden, die von der ESMA eingehender präzisiert und ergänzt werden müssen.

(11)

Es ist notwendig, die Risiken für die Finanzstabilität anzugehen, die mit übermäßigen Risikopositionen von Clearingmitgliedern und Kunden aus der Union gegenüber systemrelevanten Drittstaaten-CCPs (im Folgenden „Tier-2-CCPs“) verbunden sind, welche Clearingdienstleistungen erbringen, die von der ESMA nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als Clearingdienstleistungen von wesentlicher Systemrelevanz eingestuft werden. Im Dezember 2021 gelangte die ESMA zu dem Schluss, dass bestimmte Clearingdienstleistungen, die von zwei Tier-2-CCPs, namentlich für auf Euro lautende Zinsderivate, auf polnische Zloty lautende Zinsderivate, auf Euro lautende Kreditausfallswaps und auf Euro lautende kurzfristige Zinsderivate erbracht würden, von wesentlicher Systemrelevanz für die Union oder für einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten seien. Wie die ESMA in ihrem Bewertungsbericht vom Dezember 2021 feststellte, könnten sich, falls diese Tier-2-CCPs in eine finanzielle Notlage geraten sollten, Veränderungen bei den anerkennungsfähigen Sicherheiten, Einschüssen oder Abschlägen dieser CCPs negativ auf die Anleihemärkte eines oder mehrerer Mitgliedstaaten und ganz allgemein auf die Finanzstabilität der Union auswirken. Darüber hinaus könnten Verwerfungen an den für die Umsetzung der Geldpolitik relevanten Märkten den für die emittierenden Zentralbanken entscheidenden Transmissionsmechanismus behindern. Deshalb ist es angemessen, von clearingpflichtigen finanziellen Gegenparteien und clearingpflichtigen nichtfinanziellen Gegenparteien zu verlangen, dass sie direkt oder indirekt Konten bei Unions- CCPs unterhalten und eine repräsentative Anzahl von Geschäfte clearen. Diese Anforderung sollte dazu beitragen, dass diese Tier-2-CCPs weniger Clearingdienstleistungen von wesentlicher Systemrelevanz erbringen. Angesichts der jüngsten Marktentwicklungen, insbesondere im Zusammenhang mit auf Euro lautende Kreditausfallswaps, ist es zudem angemessen, dass die Anforderung nur für auf Euro und polnische Zloty lautende OTC-Zinsderivate und auf Euro lautende kurzfristige Zinsderivate sowie zudem für andere Clearingdienstleistungen gilt, die in künftigen Bewertungen nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als von wesentlicher Systemrelevanz eingestuft werden.

(12)

Die Anforderung bezüglich eines aktiven Kontos sollte für finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien gelten, die der Clearingpflicht unterliegen und die Clearingschwellen in einer der Kategorien von Derivatekontrakten überschreiten, die von der ESMA als von wesentlicher Systemrelevanz eingestuft wurden. Bei der Überprüfung, ob sie der Anforderung bezüglich eines aktiven Kontos unterliegen, sollten Gegenparteien, die Teil von Gruppen mit Sitz in der Union sind, die Derivatekontrakte berücksichtigen, die zu den Clearingdienstleistungen von wesentlicher Systemrelevanz gehören und von einem beliebigen Unternehmen innerhalb der Gruppe, einschließlich in Drittstaaten niedergelassener Unternehmen, gecleart werden, da diese Kontrakte zu einem übermäßigen Risiko der Gruppe als Ganzes beitragen könnten. Derivatekontrakte von in Drittstaaten gelegenen Tochterunternehmen von Unionsgruppen sollten ebenfalls einbezogen werden, um zu verhindern, dass diese Gruppen ihre Clearingtätigkeiten außerhalb der Union verlagern, um die Anforderung bezüglich eines aktiven Kontos zu umgehen. Eine Gegenpartei, die der Anforderung bezüglich eines aktiven Kontos unterliegt und einer Gruppe angehört, sollte die Repräsentativitätspflicht auf der Basis ihrer eigenen Geschäfte erfüllen müssen. Unternehmen aus Drittstaaten, die nach Unionsrecht nicht der Clearingpflicht unterliegen, sind nicht verpflichtet, ein aktives Konto zu führen.

(13)

Bei der Anforderung bezüglich eines aktiven Kontos handelt es sich um eine neue Anforderung. Es sollte angemessen berücksichtigt werden, dass die Anforderung neu ist und die Marktteilnehmer sich schrittweise darauf einrichten müssen. Deshalb ist es zweckmäßig, dass die Marktteilnehmer die Anforderung bezüglich eines aktiven Kontos erfüllen können, indem sie dauerhaft funktionale Konten bei Unions-CCPs einrichten. Die Anforderung bezüglich eines aktiven Kontos sollte operative Elemente umfassen. Das Konto sollte für das rasche Clearing einer erheblichen Anzahl von Geschäften, die von einer Tier-2-CCP übertragen wurden, und für das Clearing aller neuen Geschäfte in den Kategorien von Derivatekontrakten, die als von wesentlicher Systemrelevanz eingestuft wurden, geeignet sein. Diese operativen Elemente sollten auch dazu beitragen, Gegenparteien anzuregen, Geschäfte in die Union zu verlagern. In diesem Zusammenhang ist es sinnvoll, die Situation von Gegenparteien zu berücksichtigen, die bereits einen erheblichen Teil ihrer Geschäfte mit auf Euro und polnische Zloty lautenden Zinsderivaten und mit auf Euro lautenden kurzfristigen Zinsderivaten bei Unions-CCPs clearen. Diese Gegenparteien sollten nicht den operativen Anforderungen im Zusammenhang mit der Anforderung bezüglich eines aktiven Kontos unterliegen.

(14)

Um sicherzustellen, dass die Anforderung bezüglich eines aktiven Kontos zu dem übergeordneten Ziel beiträgt, übermäßige Risikopositionen gegenüber Clearingdienstleistungen von wesentlicher Systemrelevanz, die von Drittstaaten-CCPs erbracht werden, zu verringern, und dass das Konto nicht ruht, sollte eine Mindestanzahl von Derivatekontrakten auf den aktiven Konten gecleart werden. Diese Kontrakte sollten für die verschiedenen Unterkategorien von Derivatekontrakten repräsentativ sein, die zu Clearingdienstleistungen von wesentlicher Systemrelevanz gehören (im Folgenden „Repräsentativitätspflicht“). Im Rahmen der Repräsentativitätspflicht sollte die Vielfalt der Portfolios finanzieller und nichtfinanzieller Gegenparteien abgebildet werden, die der Anforderung bezüglich eines aktiven Kontos unterliegen. Kontrakte mit unterschiedlicher Laufzeit und unterschiedlicher Größe sollten über aktive Konten gecleart werden, sowie auch Kontrakte unterschiedlicher wirtschaftlicher Art, einschließlich aller Kategorien von Zinsderivaten, die gemäß den Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205 (9) und (EU) 2016/1178 (10) der Kommission der Clearingpflicht unterliegen, soweit sie auf polnische Zloty lauten. Für die Festlegung der Mindestanzahl von Derivatekontrakten, die über aktive Konten gecleart werden sollten, sollte die ESMA unter den Derivatekontrakten, die zu den Clearingdienstleistungen mit wesentlicher Systemrelevanz gehören, bis zu drei Derivatekategorien ermitteln. Die ESMA sollte ferner bis zu fünf der relevantesten Unterkategorien von Geschäften pro Derivatekategorie auf der Grundlage einer Kombination von Geschäftsgröße und Laufzeit ermitteln. Die Gegenparteien sollten dann verpflichtet werden, mindestens fünf Geschäfte im Referenzzeitraum in jeder relevanten Unterkategorie zu clearen. Die Zahl der zu clearenden Derivatekontrakte sollte mindestens fünf Geschäfte im Referenzzeitraum im Jahresdurchschnitt betragen, woraus folgt, dass die zuständigen Behörden bei der Beurteilung der Frage, ob die Gegenparteien die Repräsentativitätspflicht erfüllen, die Gesamtzahl der Geschäfte während eines Jahres berücksichtigen sollten. Im Interesse eines ausgewogenen Vorgehens und zur Vermeidung einer übermäßigen Belastung von Gegenparteien, die nur in begrenztem Umfang in den verschiedenen von der ESMA festgelegten Unterkategorien von Derivatekontrakten tätig sind, sollte für die Repräsentativitätspflicht ein De-minimis-Schwellenwert gelten. Darüber hinaus muss das spezifische Geschäftsmodell der Altersversorgungssysteme der Union angemessen berücksichtigt werden. In etlichen Fällen umfassen solche Systeme eine begrenzte Anzahl von Geschäften mit Zinsderivaten, die konzentriert, langfristig und mit einem hohen Nominalwert abgeschlossen werden. Deshalb ist es angebracht, eine verminderte Repräsentativitätspflicht vorzusehen, bei der in den wichtigsten Unterkategorien im Referenzzeitraum ein Geschäft anstelle von fünf gecleart werden muss. Die Mitgliedstaaten sollten angemessene Zwangsgelder für die Fälle festlegen, in denen eine Gegenpartei, die der Anforderung bezüglich eines aktiven Kontos unterliegt, ihren Verpflichtungen in Bezug auf die operativen Kriterien oder die Repräsentativitätspflicht nicht nachkommt.

(15)

Die ESMA spielt eine wichtige Rolle bei der Bewertung der wesentlichen Systemrelevanz von Drittstaaten-CCPs und von deren Clearingdienstleistungen. Bis 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder bei Auftreten eines Risikos für die Finanzstabilität sollte die ESMA die Auswirkungen dieser Verordnung hinsichtlich der Verringerung der Risikopositionen gegenüber systemrelevanten Tier-2-CCPs bewerten und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission darüber Bericht erstatten. Die ESMA sollte alle von ihr für notwendig erachteten Maßnahmen sowie quantitative Schwellenwerte vorschlagen und ihnen eine Folgenabschätzung und eine Kosten-Nutzen-Analyse beifügen. Die ESMA sollte bei der Erstellung ihrer Bewertung und ihres Berichts mit dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB), dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und dem durch diese Verordnung eingerichteten gemeinsamen Überwachungsmechanismus zusammenarbeiten. Binnen sechs Monaten nach Erhalt des ESMA-Berichts sollte die Kommission einen eigenen Bericht erstellen, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt werden kann.

(16)

Mit dem Ziel, das Clearing in der Union zu fördern und die finanzielle Stabilität der Union zu sichern, und dafür zu sorgen, dass die Kunden ihre Optionen kennen und in voller Kenntnis der Sachlage entscheiden können, wo sie ihre Derivatekontrakte clearen wollen, sollten Clearingmitglieder und Kunden, die Clearingdienstleistungen über zugelassene oder anerkannte CCPs erbringen, ihre Kunden über die Möglichkeit informieren, einen Derivatekontrakt über eine Unions-CCP zu clearen. Die bereitgestellten Informationen sollten Informationen über alle Kosten umfassen, die den Kunden von Clearingmitgliedern und Kunden, die Clearingdienstleistungen erbringen, in Rechnung gestellt werden. Die Informationen über die Kosten, die Clearingmitglieder und Kunden, die Clearingdienstleistungen erbringen, offenlegen sollten, sollten auf die Unions-CCPs beschränkt sein, über die sie Clearingdienstleistungen erbringen. Die Verpflichtung, die Kunden über die Möglichkeit des Clearings eines Derivatekontrakts über eine Unions-CCP zu informieren, unterscheidet sich von der Anforderung bezüglich eines aktiven Kontos und soll allgemeiner gelten, um sicherzustellen, dass das Clearingangebot der Unions-CCPs bekannt ist.

(17)

Um sicherzugehen, dass die zuständigen Behörden über die notwendigen Informationen über die Clearingtätigkeiten von Clearingmitgliedern bzw. Kunden bei anerkannten Drittstaaten-CCPs verfügen, sollte für diese Clearingmitglieder bzw. Kunden eine Meldepflicht eingeführt werden. Bei den meldepflichtigen Informationen sollte zwischen Wertpapiergeschäften, Derivategeschäften an geregelten Märkten und OTC-Derivategeschäften unterschieden werden. Die ESMA sollte den genauen Inhalt und das Format der meldepflichtigen Informationen präzisieren und dabei sicherstellen, dass mit der Verpflichtung nur dann zusätzliche Meldepflichten geschaffen werden, wenn dies erforderlich ist, damit der Verwaltungsaufwand für Clearingmitglieder oder Kunden möglichst gering gehalten wird.

(18)

Nach dem derzeitigen Rahmen erhält die ESMA Geschäftsdaten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates (11), die einen unionsweiten Überblick über die Märkte, jedoch nicht über das Risikomanagement der CCPs bieten. Die ESMA sollte daher zusätzlich zu diesen Daten zeitnahe und verlässliche Informationen über die Tätigkeiten und Verfahrensweisen der CCPs verlangen, damit sie ihr Mandat hinsichtlich der Finanzstabilität erfüllen kann. Dementsprechend sollte eine förmliche Pflicht zur Meldung von CCP-Risikomanagementdaten durch Unions-CCPs an die ESMA geschaffen werden. Die Einführung einer solchen Anforderung würde auch dazu beitragen, die Standardisierung und Vergleichbarkeit der Daten weiter zu erhöhen und sicherzustellen, dass die Daten regelmäßig geliefert werden.

(19)

Die neuerlichen Stresssituationen auf den Rohstoffmärkten haben deutlich gemacht, dass die Behörden ein umfassendes Bild von den Derivatetätigkeiten und den Risikopositionen der nichtfinanziellen Gegenparteien, die der Clearingpflicht unterliegen, benötigen. Der Clearingpflicht unterliegende nichtfinanzielle Gegenparteien, die Teil einer Gruppe sind, deren gruppeninterne Geschäfte von der Meldepflicht ausgenommen sind, sollten ihre Derivatepositionen von ihrem Unionsmutterunternehmen in aggregierter Form melden lassen. Die Meldung sollte wöchentlich auf Unternehmensebene erfolgen und nach Art der Derivate aufgeschlüsselt werden. Die entsprechenden Angaben sollten der ESMA und der für die einzelnen Unternehmen der Gruppe jeweils zuständigen Behörde übermittelt werden. Ferner sollten die von den Aufsichtsbehörden geäußerten Bedenken hinsichtlich der Qualität der von finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gemeldeten Daten berücksichtigt werden. Die Unternehmen, die der Meldepflicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen, sollten daher verpflichtet sein, die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen, indem sie geeignete Verfahren und Vorkehrungen festlegen, um vor Übermittlung der Daten deren Qualität zu sichern. Die ESMA sollte Leitlinien herausgeben, um solche Verfahren und Regelungen näher zu bestimmen, und dabei die Frage der Verhältnismäßigkeit bei der Anwendung der Anforderungen berücksichtigen. Damit die Anforderungen an die Datenqualität erfüllt werden, sollten die Mitgliedstaaten angemessene Sanktionen verhängen, wenn die gemeldeten Daten systematische offensichtliche Fehler aufweisen. Die ESMA sollte Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um zu präzisieren, was für die Zwecke der Verhängung dieser Sanktionen einen systematischen offensichtlichen Fehler darstellt. Auch wenn die Unternehmen die Möglichkeit haben, ihre Berichterstattung zu delegieren, bleiben sie verantwortlich, wenn die Daten, die von dem Unternehmen, an das sie ihre Berichterstattung delegiert haben, gemeldet werden, unrichtig sind oder doppelt vorkommen.

(20)

Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden jederzeit um die Risikopositionen auf Unternehmens- und Gruppenebene wissen und in der Lage sind, diese Risikopositionen zu überwachen, sollten die zuständigen Behörden wirksame Verfahren für die Zusammenarbeit einrichten, um die Positionen in Kontrakten, die nicht über eine zugelassene oder anerkannte CCP gecleart werden, berechnen und die Höhe der Risikopositionen in OTC-Derivatekontrakten auf Unternehmens- und Gruppenebene aktiv bewerten und einschätzen zu können. Damit die ESMA einen Gesamtüberblick über das Geschäft mit OTC-Derivaten von in der Union niedergelassenen nichtfinanziellen Gegenparteien und deren Mutterunternehmen erhält, sollten die für diese nichtfinanziellen Gegenparteien und Mutterunternehmen zuständigen Behörden der ESMA regelmäßig Bericht erstatten. Diese Meldungen sollten nicht die bereits im Rahmen anderer Meldepflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 übermittelten Angaben wiederholen, sondern stattdessen Informationen über die Entwicklung der Portfolios dieser nichtfinanziellen Gegenparteien zwischen zwei Meldestichtagen sowie eine Bewertung der Risiken liefern, denen diese Gegenparteien ausgesetzt sein könnten. Die Behörden, die für die nichtfinanziellen Gegenparteien, die Teil einer Gruppe sind, zuständig sind, sollten zusammenarbeiten, um den Meldeaufwand möglichst gering zu halten und die Intensität und Art der Tätigkeit dieser nichtfinanziellen Gegenparteien im Bereich der OTC-Derivate zu bewerten.

(21)

Es muss sichergestellt werden, dass die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission (12) hinsichtlich der Kriterien, anhand derer festgestellt wird, welche OTC-Derivatekontrakte objektiv messbar zur Reduzierung der Risiken beitragen, angesichts der Marktentwicklungen weiterhin angemessen ist. Auch muss sichergestellt werden, dass die in der genannten Delegierten Verordnung festgelegten Werte für die Clearingschwellen die verschiedenen Risiken und Merkmale von anderen Derivaten als Zins-, Devisen-, Kredit- und Aktienderivaten adäquat und korrekt abbilden. Die ESMA sollte diese Delegierte Verordnung daher überprüfen und gegebenenfalls präzisieren und Änderungen daran vorschlagen. Die ESMA wird aufgerufen, unter anderem mehr Granularität bei Warenderivaten zu erwägen und vorzusehen. Diese Granularität könnte erreicht werden, indem die Clearingschwellen nach Sektor und Typ getrennt werden, etwa indem zwischen Agrar-, Energie- oder Metallrohstoffen unterschieden oder nach anderen Merkmalen, wie Umwelt-, Sozial- und Governance-Kriterien, ökologisch nachhaltigen Investitionen oder kryptobezogenen Merkmalen differenziert wird. Bei der Überprüfung sollte sich die ESMA bemühen, einschlägige Interessenträger zu konsultieren, die über spezifische Kenntnisse zu bestimmten Rohstoffen bzw. Waren verfügen.

(22)

Nichtfinanzielle Gegenparteien, die für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte Sicherheiten austauschen, sollten genügend Zeit haben, die Vereinbarungen für den Austausch solcher Sicherheiten auszuhandeln und zu testen.

(23)

Zur Verhinderung einer Marktfragmentierung und zur Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen und in Anbetracht der Tatsache, dass in einigen Drittstaaten keine gleichwertigen Anforderungen für den Austausch von Nachschuss- und Ersteinschusszahlungen für Optionen auf Einzelaktien und Aktienindizes gelten, sollte für diese Produkte keine Anforderung in Bezug auf Risikomanagementverfahren für den rechtzeitigen und genauen Austausch von Sicherheiten, die angemessen von den eigenen Vermögenswerten getrennt sind, gelten, solange keine ausreichende internationale Konvergenz in Bezug auf ihre Behandlung besteht. Die ESMA sollte in Zusammenarbeit mit der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde — EBA) und der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung — EIOPA) (im Folgenden zusammen „ESA“) die aufsichtsrechtlichen Entwicklungen in Drittstaaten und die Entwicklung der Risikopositionen von der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegenden Gegenparteien in Bezug auf Optionen auf Einzelaktien und Aktienindizes, die nicht durch eine CCP gecleart werden, überwachen und der Kommission mindestens alle drei Jahre über die Ergebnisse dieser Überwachung berichten. Wenn die Kommission einen solchen Bericht erhalten hat, sollte sie prüfen, ob internationale Entwicklungen zu einer stärkeren Konvergenz bei der Behandlung von Optionen auf Einzelaktien und Aktienindizes geführt haben und ob die Ausnahmeregelung die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten gefährdet. In einem solchen Fall sollte die Kommission befugt sein, die Ausnahmeregelung in Bezug auf die Behandlung von Optionen auf Einzelaktien und Aktienindizes zu widerrufen. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass in der Union adäquate Anforderungen gelten, um das Gegenparteiausfallrisiko in Bezug auf solche Kontrakte zu mindern, während zugleich jeglicher Spielraum für Aufsichtsarbitrage ausgeräumt wird.

(24)

Um die in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen an Ersteinschusszahlungen zu erfüllen, verwenden zahlreiche Marktteilnehmer in der Union branchenweit Pro-forma-Modelle für die Berechnung von Ersteinschusszahlungen. Da diese Modelle branchenweit verwendet werden, ist es unwahrscheinlich, dass sie durch die Präferenzen jedes einzelnen Anwenders oder durch die unterschiedlichen Bewertungen jeder einzelnen zuständigen Behörde, die die Verwendung dieser Modelle durch die von ihr beaufsichtigten Unternehmen genehmigt, wesentlich verändert werden. In der Praxis führt die Verwendung ein und desselben Modells durch eine Vielzahl von Gegenparteien in der Union zu einem Koordinierungsproblem, da dieses Modell von einer Vielzahl von zuständigen Behörden validiert werden muss. Zur Lösung dieses Problems sollte die EBA mit der Aufgabe betraut werden, als zentrale Validierungsstelle für solche Pro-forma-Modelle zu fungieren. Die EBA sollte in ihrer Rolle als zentrale Validierungsstelle die Elemente und allgemeinen Aspekte dieser Pro-forma-Modelle validieren, einschließlich ihrer Kalibrierung, Gestaltung und Abdeckung von Instrumenten, Anlageklassen und Risikofaktoren. Zur Unterstützung ihrer Arbeit sollte die EBA Rückmeldungen von den zuständigen Behörden, der ESMA und der EIOPA einholen und deren gemeinsame Standpunkte koordinieren. Da die zuständigen Behörden weiterhin für die Genehmigung der Verwendung dieser Pro-forma-Modelle und für die Überwachung ihrer Umsetzung auf der Ebene der beaufsichtigten Unternehmen verantwortlich wären, sollte die EBA die zuständigen Behörden bei ihren Genehmigungsverfahren hinsichtlich der allgemeinen Aspekte der Umsetzung dieser Pro-forma-Modelle unterstützen. Außerdem sollte die EBA als zentrale Anlaufstelle für Gespräche mit der Branche dienen, um eine wirksamere Koordinierung der Union hinsichtlich der Gestaltung dieser Modelle sicherzustellen. Die zuständigen Behörden sind weiterhin für die Genehmigung der Verwendung solcher Modelle und für die Überwachung der Umsetzung dieser Modelle auf der Ebene der beaufsichtigten Unternehmen verantwortlich.

(25)

Zentralbanken, öffentliche Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, und öffentliche Einrichtungen können frei entscheiden, ob sie für das Clearing ihrer Derivatekontrakte Clearingdienstleistungen von CCPs in Anspruch nehmen wollen. Entscheiden sie sich für die Inanspruchnahme solcher Dienstleistungen, wird ihnen nahegelegt, das Clearing grundsätzlich über die Unions-CCPs vorzunehmen, bei denen die gesuchten Produkte verfügbar sind. Da die Modalitäten der Teilnahme dieser Einrichtungen an CCPs in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind und es unterschiedliche Vorgehensweisen bei der Berechnung der Risikopositionen dieser Einrichtungen gegenüber Unions-CCPs und ihres Beitrags zu den Finanzmitteln dieser CCPs gibt, wäre eine weitere Harmonisierung dieser Aspekte mittels ESMA-Leitlinien wünschenswert.

(26)

Die EBA sollte in Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA technische Regulierungsstandards zur Festlegung von Aufsichtsverfahren ausarbeiten, mit denen die anfängliche und laufende Validierung der Risikomanagementverfahren sichergestellt wird. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten nur die finanziellen Gegenparteien, die besonders aktiv im Handel mit nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivaten sind, den in diesen technischen Regulierungsstandards festgelegten Verfahren unterliegen.

(27)

Um ein unionsweit stimmiges und konvergentes Vorgehen der zuständigen Behörden sicherzustellen, sollten zugelassene CCPs oder in der Union niedergelassene juristische Personen, die eine Zulassung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für Clearingdienstleistungen und -tätigkeiten mit Finanzinstrumenten anstreben, auch für Clearingdienstleistungen und andere Tätigkeiten mit Nichtfinanzinstrumenten zugelassen werden können. Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gilt für CCPs als Unternehmen und nicht für bestimmte Dienstleistungen. Cleart eine CCP neben Finanzinstrumenten auch Nichtfinanzinstrumente, sollte die für die CCP zuständige Behörde sicherstellen können, dass die CCP bei allen von ihr angebotenen Dienstleistungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genügt.

(28)

Wenn Unions-CCPs ihr Produktangebot um Clearingdienstleistungen erweitern und neue Produkte für Clearingdienstleistungen auf den Markt bringen wollen, sind sie mit Herausforderungen und Schwierigkeiten konfrontiert. Vor dem Hintergrund dieser Herausforderungen und Schwierigkeiten und im Einklang mit dem Ziel, die Attraktivität des Clearingsystems der Union zu erhöhen, sollte das Verfahren für die Zulassung von Unions-CCPs oder zur Ausweitung ihrer Zulassung daher vereinfacht werden und konkrete Fristen umfassen, wobei zugleich für eine angemessene Einbeziehung der ESMA und des Kollegiums von Unions-CCP gesorgt werden sollte. Erstens sollte, um erhebliche und möglicherweise unbestimmte Verzögerungen zu verhindern, der Eingang des Antrags zügig bestätigt werden, und die zuständigen Behörden sollten danach die Vollständigkeit eines Zulassungsantrags prüfen. Um sicherzustellen, dass in der Union niedergelassene juristische Personen, die eine Zulassung als CCP anstreben, und Unions-CCP, die ihre Zulassung ausweiten möchten, mit ihren Anträgen alle erforderlichen Unterlagen und Angaben übermitteln, sollte die ESMA Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards ausarbeiten, in denen festgelegt wird, welche Unterlagen bereitzustellen sind, welche Informationen diese Unterlagen enthalten sollten und in welchem Format sie zu übermitteln sind. Bei der Ausarbeitung der Entwürfe technischer Regulierungsstandards sollte die ESMA die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehenden Anforderungen und Verfahren für die Dokumentation berücksichtigen und deren Einreichung nach Möglichkeit straffen, um eine übermäßig lange Markteinführungszeit zu verhindern und sicherzustellen, dass die Informationen, die von der eine Zulassungsausweitung beantragenden CCP vorzulegen sind, in einem angemessenen Verhältnis zur Wesentlichkeit der Änderung stehen, für die die CCP einen Antrag stellt, wobei darauf zu achten ist, dass der Gesamtprozess nicht übermäßig komplex, aufwändig und unverhältnismäßig wird. Zweitens sollten die in der Union niedergelassene juristische Personen, die eine Zulassung als CCP anstreben, und Unions-CCP, die ihre Zulassung ausweiten möchten, sämtliche Unterlagen über eine zentrale Datenbank einreichen können, um eine effiziente und zeitgleiche Prüfung der Anträge sicherzustellen. Drittens sollte die für eine CCP zuständige Behörde während der Prüfung Fragen dieser zuständigen Behörde, der ESMA oder des Kollegiums an die in der Union niedergelassene juristische Person, die eine Zulassung als CCP anstrebt, und Unions-CCP, die ihre Zulassung ausweiten möchten, koordinieren und übermitteln, um für einen schnellen, flexiblen und kooperativen Ablauf mit Blick auf eine umfassende Überprüfung sicherzustellen. Um Doppelaufwand und unnötige Verzögerungen zu verhindern, sollten alle Fragen und darauffolgenden Klarstellungen ebenfalls zeitgleich zwischen der für die CCP zuständigen Behörde, der ESMA und dem Kollegium weitergeleitet werden.

(29)

Derzeit herrscht Unsicherheit darüber, wann eine zusätzliche Dienstleistung oder Tätigkeit durch die bestehende Zulassung einer CCP gedeckt ist. Diese Unsicherheit muss unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit beseitigt werden, sofern die geplante zusätzliche Dienstleistung oder Tätigkeit, die nicht durch die bestehende Zulassung einer CCP abgedeckt ist, die Risiken für die CCP nicht wesentlich erhöht. In einem solchen Fall sollte die zusätzliche Dienstleistung oder Tätigkeit nicht das gesamte Prüfverfahren durchlaufen, sondern in den Genuss eines beschleunigten Verfahrens kommen. Für das beschleunigte Verfahren sollte keine gesonderte Stellungnahme der ESMA und des Kollegiums erforderlich sein, da eine solche Anforderung unverhältnismäßig wäre; vielmehr sollten die ESMA und die Mitglieder des Kollegiums die für die CCP zuständige Behörde mit einem Beitrag bei der Beurteilung der Frage unterstützen, ob die Ausweitung für das beschleunigte Verfahren in Frage kommt. Zur Sicherstellung der aufsichtlichen Konvergenz sollte die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens sowie das Verfahren für die Übermittlung ihrer Beiträge und der Beiträge des Kollegiums näher zu bestimmen.

(30)

Um den Verwaltungsaufwand für CCPs und die zuständigen Behörden zu verringern, ohne das Gesamtrisikoprofil einer CCP zu verändern, sollten CCPs Ausweitungen von Dienstleistungen für geringfügige Änderungen im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit ohne Zulassung vornehmen können, wenn eine CCP der Auffassung ist, dass die geplante zusätzliche Dienstleistung oder Tätigkeit keine wesentlichen Auswirkungen auf ihr Risikoprofil hat, insbesondere wenn die neue Clearingdienstleistungen oder die neue Clearingtätigkeit den Dienstleistungen stark ähnelt, für die die CCP bereits zugelassen ist. Damit CCPs solche geringfügigen Änderungen im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit rasch umsetzen können, sollten CCPs im Zusammenhang mit solchen Änderungen von den Verfahren für die Zulassung der Ausweitung von Tätigkeiten und Dienstleistungen befreit werden. Die CCPs sollten die zuständige Behörde und die ESMA unterrichten, wenn sie beschließen, von einer solchen Ausnahme Gebrauch zu machen. Die zuständige Behörde sollte die vorgenommenen Änderungen im Rahmen ihres jährlichen Überprüfungs- und Evaluierungsprozesses überprüfen.

(31)

Um eine übereinstimmende Arbeitsweise aller Kollegien sicherzustellen und die aufsichtliche Konvergenz weiter zu stärken, sollte der Vorsitz im Kollegium von der zuständigen nationalen Behörde und einem der unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses gemeinsam geführt werden. Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen der ESMA und den zuständigen Behörden sollten die Ko-Vorsitzenden gemeinsam die Termine und die Tagesordnung der Sitzungen des Kollegiums festlegen. Im Sinne einer kohärenten Entscheidungsfindung und der Sicherstellung, dass die für die CCP zuständige Behörde in letzter Instanz verantwortlich bleibt, sollte die endgültige Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ko-Vorsitzenden jedoch in jedem Fall von der zuständigen Behörde getroffen werden, die der ESMA eine begründete Erklärung ihrer Entscheidung übermitteln sollte.

(32)

Die ESMA sollte effektiver dazu beitragen können, dass Unions-CCPs bei der unionsweiten Erbringung ihrer Dienstleistungen sicher, solide und wettbewerbsfähig sind. Daher sollte sie zusätzlich zu den aktuell in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Aufsichtsbefugnissen eine an die zuständige Behörde der CCP gerichtete Stellungnahme zum Entzug der Zulassung einer CCP abgeben, es sei denn, eine Entscheidung ist dringend erforderlich, d. h. innerhalb eines Zeitraums, der kürzer ist als der Zeitraum, der der ESMA für die Abgabe ihrer Stellungnahmen eingeräumt wurde. Die ESMA sollte auch Stellungnahmen zur Überprüfung und Bewertung, zu Einschussanforderungen und zu Anforderungen für die Teilnahme abgeben. Die zuständigen Behörden sollten etwaige erhebliche Abweichungen von den Stellungnahmen der ESMA erläutern, und die ESMA sollte ihren Rat der Aufseher unterrichten, wenn eine zuständige Behörde der Stellungnahme der ESMA und den darin enthaltenen Bedingungen oder Empfehlungen nicht nachkommt oder nicht nachzukommen beabsichtigt. Die Unterrichtung sollte auch die von der zuständigen Behörde angegebenen Gründe für die Nichtbefolgung der ESMA-Stellungnahme oder etwaiger darin enthaltener Bedingungen oder Empfehlungen umfassen.

(33)

Um einen raschen und effizienten Austausch von Informationen und Unterlagen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sicherzustellen, eine engere Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, die an der Beaufsichtigung der der genannten Verordnung unterliegenden Unternehmen beteiligt sind, zu fördern und die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden und den von ihnen beaufsichtigten Unternehmen im Zusammenhang mit den nach der genannten Verordnung vorgeschriebenen Verfahren zu vereinfachen, sollte die ESMA eine zentrale elektronische Datenbank einrichten und pflegen. Alle einschlägigen zuständigen Behörden und Einrichtungen sollten Zugang zu dieser zentralen Datenbank haben, um Informationen zu erhalten, die für ihre Aufgaben und Zuständigkeiten relevant sind. Ebenso sollten Unternehmen, die den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen, Zugang zu den von ihnen vorgelegten Informationen und Unterlagen sowie zu allen an sie gerichteten Unterlagen haben. Die zentrale Datenbank sollte genutzt werden, um möglichst viele Informationen und Unterlagen auszutauschen, einschließlich zumindest der Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit Zulassungen, Ausweitungen von Dienstleistungen und Modellvalidierungen.

(34)

Es muss sichergestellt werden, dass die CCPs die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 kontinuierlich einhalten, insbesondere in Bezug auf die Erbringung zusätzlicher Clearingdienstleistungen oder die Ausführung zusätzlicher Clearingtätigkeiten, die im beschleunigten Verfahren zugelassen werden oder aufgrund der Durchführung von geringfügigen Änderungen im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit von der Zulassung ausgenommen sind, sowie bei der Umsetzung von Modelländerungen nach einem beschleunigten Verfahren für die Validierung einer solchen Modelländerung, da die ESMA und das Kollegium in solchen Fällen keine gesonderten Stellungnahmen abgeben. Bei der mindestens jährlich anstehenden Überprüfung durch die für die CCP zuständige Behörde sollten daher insbesondere solche neuen Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten sowie Modelländerungen geprüft werden. Um für aufsichtliche Konvergenz und Abstimmung zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA zu sorgen und sicherzustellen, dass Unions-CCPs bei der unionsweiten Erbringung ihrer Dienstleistungen sicher, solide und wettbewerbsfähig sind, sollte die zuständige Behörde der ESMA und dem Kollegium ihren Bericht zu ihrer Überprüfung und Bewertung einer CCP zumindest jährlich für deren Stellungnahme vorlegen. In der Stellungnahme der ESMA sollten die im Bericht der zuständigen Behörde behandelten Aspekte bewertet werden, darunter Folgemaßnahmen zur Erbringung von Dienstleistungen oder Tätigkeiten durch die CCP unter besonderer Berücksichtigung beschleunigter Verfahren und geringfügiger Änderungen im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit sowie der grenzüberschreitenden Risiken, denen die CCP ausgesetzt sein könnte, wobei auch die Position der CCP als Clearingdienstleister in der Union insgesamt zu berücksichtigen ist. Die Prüfungen vor Ort haben eine zentrale Funktion bei der Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben, da sie den zuständigen Behörden unschätzbare Informationen verschaffen. Daher sollten sie mindestens einmal jährlich durchgeführt werden; um einen raschen Informationsaustausch, die Weitergabe von Erkenntnissen und eine wirksame Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und der ESMA sicherzustellen, sollte die ESMA sowohl über geplante als auch über kurzfristig erforderliche Prüfungen vor Ort unterrichtet werden, die Möglichkeit haben, um eine Teilnahme an solchen Prüfungen zu bitten und alle sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit solchen Prüfungen vor Ort anzufordern, sowie eine begründete Erklärung für die Ablehnung der Erlaubnis der Teilnahme der ESMA zu erhalten. Um die Koordinierung zwischen der ESMA und den zuständigen Behörden weiter zu verbessern, kann die ESMA unter bestimmten Umständen und im Rahmen der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung um eine Ad-hoc-Sitzung mit der betreffenden CCP und der betreffenden zuständigen Behörde bitten. Das Kollegium sollte über das Ergebnis einer solchen Sitzung unterrichtet werden. Um den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA zu verbessern, sollte die ESMA auch die Möglichkeit haben, von den zuständigen Behörden die Informationen anzufordern, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung benötigt.

(35)

Die ESMA sollte die Mittel haben, potenzielle Risiken für die Finanzstabilität der Union zu identifizieren. Deshalb sollte sie in Zusammenarbeit mit dem ESRB, der EBA, der EIOPA und der Europäischen Zentralbank (EZB) in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde für Kreditinstitute im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus, die ihr mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (15) übertragen wurde, die Verflechtungen und gegenseitigen Abhängigkeiten zwischen verschiedenen CCPs und juristischen Personen ermitteln, was — soweit möglich — gemeinsame Clearingmitglieder, Kunden und indirekte Kunden, gemeinsame wesentliche Dienstleister, gemeinsame wesentliche Liquiditätsgeber, gegenseitige Sicherungsvereinbarungen, Cross-Default-Klauseln und Cross-CCP-Netting, wechselseitige Bürgschaftsvereinbarungen und Risikotransfers sowie Vereinbarungen über Back-to-back-Transaktionen einschließen sollte.

(36)

Die emittierenden Zentralbanken der Unionswährungen der von zugelassenen CCPs geclearten Finanzinstrumente, die die Mitgliedschaft im CCP-Aufsichtsausschuss beantragt haben, sind nicht stimmberechtigte Mitglieder dieses CCP-Aufsichtsausschusses. Sie nehmen an den Ausschusssitzungen nur teil, wenn es um Unions-CCPs geht und unionsweite Bewertungen der Belastbarkeit von Unions-CCPs bei ungünstigen Marktentwicklungen und relevanten Marktentwicklungen erörtert werden. Im Gegensatz zu ihrer Beteiligung an der Beaufsichtigung von Drittstaaten-CCPs sind die emittierenden Zentralbanken also ungenügend in aufsichtliche Angelegenheiten in Bezug auf Unions-CCPs eingebunden, die für die Durchführung der Geldpolitik und das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme von unmittelbarer Bedeutung sind, was eine unzureichende Berücksichtigung grenzüberschreitender Risiken zur Folge hat. Daher ist es angemessen, dass diese emittierenden Zentralbanken die Möglichkeit erhalten, als nicht stimmberechtigte Mitglieder an allen Sitzungen des CCP-Aufsichtsausschusses teilzunehmen, wenn dieser zusammentritt, um sich mit Unions-CCPs zu befassen.

(37)

Um die Einrichtungen der Union besser in die Lage zu versetzen, sich einen umfassenden Überblick über die für das Clearing in der Union relevanten Marktentwicklungen zu verschaffen, die Umsetzung bestimmter clearingbezogener Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu überwachen und die aus der Verflechtung verschiedener Finanzakteure erwachsenden potenziellen Risiken und andere Fragen der Finanzstabilität gemeinsam zu erörtern, ist es notwendig, einen sektorübergreifenden Überwachungsmechanismus einzurichten, der die einschlägigen an der Beaufsichtigung von Unions-CCPs, Clearingmitgliedern und Kunden beteiligten Einrichtungen der Union zusammenbringt (im Folgenden „Gemeinsamer Überwachungsmechanismus“). Die Leitung und der Vorsitz dieses Gemeinsamen Überwachungsmechanismus sollten von der ESMA übernommen werden, die als Behörde an der Beaufsichtigung von Unions-CCP beteiligt und für die Beaufsichtigung systemrelevanter Drittstaaten-CCPs zuständig ist. Zu den weiteren Teilnehmern gehören sollten Vertreter der Kommission, der EBA, der EIOPA, des ESRB, der emittierenden Zentralbanken der Währungen, auf die die Kontrakte lauten, die den Clearingdienstleistungen von wesentlicher Systemrelevanz zuzuordnen sind, der zuständigen nationalen Behörden und der EZB in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde für Kreditinstitute im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus, die ihr mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragen wurde.

(38)

Als Grundlage für künftige politische Entscheidungen sollte die ESMA in Zusammenarbeit mit den anderen Teilnehmern des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen jährlichen Bericht über die Ergebnisse ihrer Tätigkeiten vorlegen. Die ESMA kann nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ein Verfahren wegen Verletzung des Unionsrechts einleiten, wenn sie auf Basis der im Rahmen des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus erhaltenen Informationen und im Anschluss an die in diesem Rahmen geführten Erörterungen zu der Auffassung gelangt, dass die zuständigen Behörden nicht sicherstellen, dass die Clearingmitglieder und Kunden die Anforderung, wonach mindestens eine bestimmte Anzahl der ermittelten Kontrakte auf Konten bei Unions-CCPs gecleart werden muss, erfüllen, oder wenn sie wegen einer mutmaßlichen Verletzung oder Nichtanwendung des Unionsrechts ein Risiko für die Finanzstabilität der Union feststellt. Bevor die ESMA ein solches Verfahren wegen Verletzung des Unionsrechts in Gang setzt, kann sie Leitlinien und Empfehlungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 herausgeben. Gelangt die ESMA auf Basis der im Rahmen des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus erhaltenen Informationen und im Anschluss an die in diesem Rahmen geführten Erörterungen zu der Auffassung, dass durch die Erfüllung der Anforderung, wonach mindestens eine bestimmte Anzahl der ermittelten Kontrakte auf Konten bei Unions-CCPs gecleart werden muss, nicht wirksam sichergestellt ist, dass die übermäßigen Risikopositionen von Clearingmitgliedern und Kunden aus der Union gegenüber Tier-2-CCPs reduziert werden, so sollte sie den einschlägigen delegierten Rechtsakt der Kommission überprüfen und Änderungen daran unterbreiten, um diese Anforderung genauer zu spezifizieren, und, falls notwendig, einen angemessenen Anpassungszeitraum vorschlagen.

(39)

Die durch die COVID-19-Pandemie verursachten Marktturbulenzen im Jahr 2020 und die hohen Preise an den Energiegroßhandelsmärkten nach dem grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine im Jahr 2022 haben gezeigt, dass Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden bei Ereignissen mit grenzüberschreitender Auswirkung unerlässlich sind, um entstehende Risiken angehen zu können, die ESMA aber immer noch nicht über die erforderlichen Instrumente verfügt, um eine solche Koordinierung und ein konvergentes Vorgehen auf Unionsebene sicherzustellen. Die ESMA sollte daher ermächtigt werden, in einer Krisensituationen bei einer oder mehreren CCPs tätig zu werden, die destabilisierende Auswirkungen auf grenzüberschreitende Märkte haben oder wahrscheinlich haben werden. In solchen Krisensituationen sollte die ESMA mit einer Koordinierungsfunktion gegenüber den zuständigen Behörden, den Kollegien und den Abwicklungsbehörden betraut werden, um auf eine abgestimmte Reaktion hinzuwirken. Die ESMA sollte die Möglichkeit haben, Sitzungen des CCP-Aufsichtsausschusses von Amts wegen oder auf Antrag, unter Umständen in erweiterter Zusammensetzung, einzuberufen, um die Reaktion der zuständigen Behörden im Krisenfall wirksam zu koordinieren. Die ESMA sollte auch die Möglichkeit haben, Informationen von den jeweils zuständigen Behörden anzufordern, wenn dies erforderlich ist, damit die ESMA ihre Koordinierungsfunktion in solchen Fällen erfüllen und Empfehlungen an die zuständige Behörde richten kann; die ESMA sollte diese Informationen direkt von der CCP oder den Marktteilnehmern anfordern können, wenn die zuständige Behörde innerhalb der angemessenen Frist nicht antwortet. Die Rolle der ESMA in Krisensituationen sollte die Letztverantwortung der für die CCP zuständigen Behörde unberührt lassen, Aufsichtsbeschlüsse in Bezug auf die von ihr beaufsichtigte CCP, einschließlich Notfallmaßnahmen, zu fassen. Außerdem ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitglieder des Kollegiums die Möglichkeit haben, die Informationen, die sie in einer Krisensituation erhalten, an die für die Finanzstabilität ihrer Märkte zuständigen öffentlichen Stellen, einschließlich Ministerien, weiterzuleiten.

(40)

Um die CCPs und die ESMA zu entlasten, sollte präzisiert werden, dass eine Drittstaaten-CCP in dem Fall, dass die ESMA eine Überprüfung der Anerkennung dieser Drittstaaten-CCP durchführt, nicht verpflichtet sein sollte, einen neuen Antrag auf Anerkennung zu stellen. Sie sollte der ESMA jedoch alle für eine solche Überprüfung erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Folglich sollte die Überprüfung der Anerkennung einer Drittstaaten-CCP durch die ESMA nicht als neue Anerkennung dieser Drittstaaten-CCP behandelt werden.

(41)

Die Kommission sollte bei der Annahme eines Gleichwertigkeitsbeschlusses von der Anforderung absehen können, dass der betreffende Drittstaat über ein wirksames gleichwertiges System für die Anerkennung von Drittstaaten-CCPs verfügen muss. Bei der Prüfung der Frage, in welchen Fällen ein solches Vorgehen verhältnismäßig wäre, könnte die Kommission eine Reihe verschiedener Faktoren berücksichtigen, insbesondere auch die Einhaltung der vom Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden veröffentlichten Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen, die Größe der im betreffenden Rechtsraum niedergelassenen Drittstaaten-CCPs und, soweit bekannt, die erwartete Tätigkeit der in der Union niedergelassenen Clearingmitglieder und Handelsplätze bei diesen Drittstaaten-CCPs.

(42)

Um sicherzustellen, dass die Kooperationsvereinbarungen zwischen der ESMA und den jeweils zuständigen Behörden von Drittstaaten verhältnismäßig sind, sollten diese Vereinbarungen einer Reihe verschiedener Aspekte Rechnung tragen, darunter der Einstufung von Drittstaaten-CCPs als Tier-1- oder Tier-2-CCPs, den spezifischen Merkmalen des Umfangs der Dienstleistungen, die in der Union erbracht werden oder erbracht werden sollen, der Frage, ob diese Dienstleistungen spezifische Risiken für die Union oder einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten mit sich bringen, sowie der Einhaltung internationaler Standards durch die Drittstaaten-CCPs. Bei den Kooperationsvereinbarungen zwischen der ESMA und den einschlägigen zuständigen Behörden von Drittstaaten sollte also berücksichtigt werden, in welchem Maß von den in einem Drittstaat niedergelassenen CCPs ein Risiko für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten ausgehen könnte.

(43)

Die ESMA sollte ihre Kooperationsvereinbarungen daher ausgehend von den im jeweiligen Drittstaat niedergelassenen CCPs auf die verschiedenen drittstaatlichen Rahmenbedingungen zuschneiden. So decken insbesondere Tier-1-CCPs ein breites Spektrum von CCP-Profilen ab, weshalb die ESMA sicherstellen sollte, dass eine Kooperationsvereinbarung bezogen auf die im jeweiligen Drittstaat niedergelassenen CCPs verhältnismäßig ist. Konkret sollte die ESMA unter anderem die Liquidität der betreffenden Märkte berücksichtigen sowie inwieweit die Clearingtätigkeiten der CCPs auf Euro oder andere Währungen der Union lauten und in welchem Umfang Unternehmen der Union die Dienstleistungen dieser CCPs in Anspruch nehmen. Da die überwiegende Mehrheit der Tier-1-CCPs für in der Union niedergelassene Clearingmitglieder und Handelsplätze Clearingdienstleistungen in begrenztem Umfang erbringt und unter Umständen Produkte cleart, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 fallen, sollte auch der Umfang der von der ESMA angestellten Bewertung und eingeholten Informationen in allen diesen Staaten begrenzt sein. Um die Informationsersuchen an Tier-1-CCPs in Grenzen zu halten, sollte die ESMA grundsätzlich jedes Jahr bestimmte im Voraus festgelegte Informationen einholen. Gehen von einer Tier-1-CCP oder einem Drittstaat potenziell größere Risiken aus, wären zusätzliche und mindestens vierteljährliche Informationsersuchen und ein breiteres Spektrum an Informationen, die eingeholt werden, gerechtfertigt. Die Kooperationsvereinbarungen sollten so zugeschnitten sein, dass sie einer solchen Differenzierung im Risikoprofil der verschiedenen Tier-1-CCPs Rechnung tragen, und Bestimmungen umfassen, die einen geeigneten Rahmen für den Informationsaustausch vorsehen. Jedoch sollten bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehende Kooperationsvereinbarungen nicht angepasst werden müssen, es sei denn, die betreffenden Drittstaatsbehörden ersuchen darum.

(44)

Im Falle der Anerkennung einer CCP als Tier-2-CCP nach Artikel 25 Absatz 2b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollten die Kooperationsvereinbarungen zwischen der ESMA und den betreffenden Drittstaatsbehörden in Anbetracht der Tatsache, dass die CCPs für die Union oder für einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten als systemrelevant angesehen werden, den Informationsaustausch für ein breiteres Spektrum von Informationen und mit größerer Häufigkeit vorsehen. In diesem Fall sollten die Kooperationsvereinbarungen auch Verfahren beinhalten, mit denen sichergestellt wird, dass eine solche Tier-2-CCP gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung beaufsichtigt wird. Die ESMA sollte sicherstellen, dass sie sämtliche für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der genannten Verordnung erforderlichen Informationen einholen kann, einschließlich der Informationen, die notwendig sind, um die Einhaltung von Artikel 25 Absatz 2b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die entsprechenden Informationen weitergegeben werden, wenn bei einer CCP die teilweise oder vollständige Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips festgestellt wurde. Um die ESMA zu einer uneingeschränkten und wirksamen Beaufsichtigung von Tier-2-CCPs zu befähigen, sollte klargestellt werden, dass diese CCPs der ESMA regelmäßig Informationen übermitteln müssen.

(45)

Wenn die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips festgestellt wird, sollte die ESMA auch regelmäßig bewerten, ob die Tier-2-CCPs die Bedingungen für ihre Anerkennung im Rahmen des Vergleichbarkeitsprinzips weiterhin erfüllen, indem sie die Einhaltung der in Artikel 16 und den Titeln IV und V der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1304 der Kommission festgelegten Anforderungen durch die CCPs überwacht (16). Im Rahmen dieser Bewertung sollte die ESMA nicht nur die einschlägigen Informationen und Bestätigungen von den Tier-2-CCPs erhalten, sondern auch mit der Drittstaatsbehörde zusammenzuarbeiten und Verwaltungsverfahren vereinbaren, um sicherzustellen, dass die ESMA über die einschlägigen Informationen verfügt, um zu überwachen, dass die Bedingungen für das Vergleichbarkeitsprinzip erfüllt sind, und um den Verwaltungs- und Regulierungsaufwand für diese Tier-2-CCPs so weit wie möglich zu verringern.

(46)

Um sicherzustellen, dass die ESMA auch darüber informiert ist, wie eine Tier-2-CCP auf eine finanzielle Notlage vorbereitet ist, diese abmildern und sich davon erholen kann, sollten die Kooperationsvereinbarungen auch beinhalten, dass die ESMA das Recht hat, bei der Ausarbeitung und Bewertung von Sanierungsplänen und bei der Ausarbeitung von Abwicklungsplänen konsultiert zu werden sowie unterrichtet zu werden, wenn eine Tier-2-CCP einen Sanierungsplan erstellt oder wenn eine Drittstaatsbehörde Abwicklungspläne erstellt. Die ESMA sollte auch über die für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten relevanten Aspekte und darüber informiert werden, wie einzelne Clearingmitglieder und — soweit bekannt — Kunden und indirekte Kunden von der Umsetzung solcher Sanierungs- oder Abwicklungspläne wesentlich betroffen sein könnten. Die Kooperationsvereinbarungen sollten auch den Hinweis enthalten, dass die ESMA zu informieren ist, wenn eine Tier-2-CCP ihren Sanierungsplan zu aktivieren beabsichtigt oder wenn die Drittstaatsbehörden festgestellt haben, dass Hinweise auf eine sich abzeichnende Krise vorliegen, die sich auf die Tätigkeiten der CCP und ihre Fähigkeit zur Erbringung von Clearingdienstleistungen auswirken könnte, oder wenn die Drittstaatsbehörden beabsichtigen, in naher Zukunft eine Abwicklungsmaßnahme zu ergreifen.

(47)

Die ESMA sollte einer Drittstaaten-CCP die Anerkennung entziehen können, wenn diese Drittstaaten-CCP in schwerwiegender und systematischer Weise gegen die geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verstoßen hat, einschließlich der Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit der Anerkennung dieser Drittstaaten-CCP an die ESMA, der Zahlung von Gebühren an die ESMA oder der Beantwortung von Informationsersuchen der ESMA, die die ESMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf Drittstaaten-CCPs benötigt, und wenn sie die von der ESMA geforderten Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb einer angemessenen gesetzten Frist ergriffen hat.

(48)

Um potenzielle Risiken für die Finanzstabilität der Union zu mindern, sollte es CCPs und Clearinghäusern weder gestattet sein, Clearingmitglied anderer CCPs zu werden, noch sollten CCPs andere CCPs und Clearinghäuser als Clearingmitglieder oder indirekte Clearingmitglieder aufnehmen dürfen. Die Marktteilnehmer, die derzeit im Rahmen solcher Vereinbarungen tätig sind, sollten verpflichtet werden, andere Wege für ein zentrales Clearing zu finden. Ein solches Verbot sollte sich nicht auf Interoperabilitätsvereinbarungen auswirken, die unter Titel V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 fallen, und Vereinbarungen, die zwischen CCPs getroffen wurden, damit eine CCP ihre Anlagepolitik im Rahmen der genannten Verordnung verfolgen kann, wie etwa gesponserte Mitgliedschaften oder bezüglich eines direktes Zugangs zu geclearten Repomärkten. Damit genügend Zeit für eine Anpassung bleibt, sollten bestehende Regelungen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung auslaufen. Die Marktteilnehmer und die Behörden sollten verschiedene Lösungen prüfen, einschließlich der Einrichtung von Interoperabilitätsvereinbarungen.

(49)

Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollte für Interoperabilitätsvereinbarungen für alle Arten von Finanzinstrumenten und Nichtfinanzinstrumenten, wie Derivatekontrakten, zusätzlich zu Geldmarktinstrumenten und übertragbaren Wertpapieren im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (17) gelten. Die ESMA sollte daher nach Konsultation der Mitglieder des ESZB und des ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um für kohärente, effiziente und wirksame Bewertungen der Interoperabilitätsvereinbarungen zu sorgen.

(50)

Damit der Aufsichtsrahmen für Unions-CCPs zu sicheren und widerstandsfähigen CCPs führt und sich auf die Zusammenarbeit zwischen der für die CCP zuständigen Behörde und der ESMA stützt, sollten die Ergebnisse unabhängiger Prüfungen dem Leitungsorgan der CCP mitgeteilt und auch der ESMA und der für die CCP zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus sollten sowohl die ESMA als auch die zuständige Behörde der CCP beantragen können, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Risikoausschusses der CCP teilzunehmen und über die Tätigkeiten und Beschlüsse des Risikoausschusses informiert zu werden. Die ESMA sollte auch unverzüglich alle Entscheidungen erhalten, bei denen das Leitungsorgan der CCP beschließt, dem Rat des Risikoausschusses nicht zu folgen, sowie Erläuterungen der CCP zu diesen Entscheidungen.

(51)

Die jüngsten Ereignisse mit ihrer extremen Volatilität auf den Rohstoffmärkten machen deutlich, dass nichtfinanzielle Gegenparteien nicht denselben Zugang zu Liquidität haben wie finanzielle Gegenparteien. Deshalb sollten nichtfinanzielle Gegenparteien Clearingdienstleistungen nur für nichtfinanziellen Gegenparteien anbieten dürfen, die derselben Gruppe angehören. Hat eine CCP nichtfinanzielle Gegenparteien als Clearingmitglieder aufgenommen oder beabsichtigt sie, nichtfinanzielle Gegenparteien als Clearingmitglieder aufzunehmen, sollte sie sicherstellen, dass die nichtfinanziellen Gegenparteien zeigen können, dass sie — auch unter Stressbedingungen — in der Lage sind, die Einschussanforderungen zu erfüllen und die Beiträge zum Ausfallfonds zu leisten. Da nichtfinanzielle Gegenparteien nicht denselben Aufsichtsanforderungen und Liquiditätssicherungen unterliegen wie finanzielle Gegenparteien, sollte der direkte Zugang nichtfinanzieller Gegenparteien zu CCPs von den zuständigen Behörden der CCPs überwacht werden, von denen sie als Clearingmitglieder aufgenommen wurden. Die für die CCP zuständige Behörde sollte der ESMA und dem Kollegium regelmäßig über die von nichtfinanziellen Gegenparteien geclearte Produkte, die Gesamtexposition und alle etwaigen ermittelten Risiken Bericht erstatten. Diese Verordnung zielt nicht darauf ab, die Möglichkeit nichtfinanzieller Gegenparteien einzuschränken, direkte Clearingmitglieder einer CCP auf aufsichtsrechtlich solide Weise zu werden.

(52)

Damit Kunden und indirekte Kunden eine bessere Sichtbarkeit und Berechenbarkeit von Nachschussforderungen geboten wird und sie somit ihre Strategien für das Liquiditätsmanagement weiterentwickeln können, sollten Clearingmitglieder und Kunden, die Clearingdienstleistungen erbringen, für Transparenz gegenüber ihren Kunden sorgen. Aufgrund der Erbringung von Clearingdienstleistungen und ihrer professionellen Erfahrung mit dem zentralen Clearing und dem Liquiditätsmanagement sind die Clearingmitglieder am besten in der Lage, den Kunden klar und transparent zu vermitteln, wie Modelle für die Berechnung von Einschusszahlungen, insbesondere auch bei Stressereignissen, funktionieren und wie sich solche Ereignisse auf die Einschusszahlungen, die von Kunden verlangt werden, auswirken können, einschließlich etwaiger Nachschussforderungen vonseiten der Clearingmitglieder selbst gegenüber ihren Kunden. Ein besseres Verständnis der Modelle für die Berechnung von Einschusszahlungen kann die Fähigkeit der Kunden verbessern, Nachschussforderungen nach vernünftigem Ermessen vorherzusehen und sich auf Forderungen nach Sicherheiten — insbesondere bei Stressereignissen — einzustellen. Damit Clearingmitglieder in der Lage sind, ihren Kunden das erforderliche Maß an Transparenz in Bezug auf Nachschussforderungen und Modelle für die Berechnung von Einschusszahlungen der CCPs zu bieten, sollten CCPs ihnen auch alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Die ESMA sollte in Absprache mit der EBA und dem ESZB den Umfang und das Format des Informationsaustauschs zwischen CCPs und Clearingmitgliedern sowie zwischen Clearingmitgliedern und ihren Kunden genauer festlegen.

(53)

Um sicherzustellen, dass die Modelle für die Berechnung von Einschusszahlungen die jeweiligen Marktbedingungen abbilden, sollten die CCPs die Höhe ihrer Einschusszahlungen nicht nur regelmäßig, sondern auch laufend überprüfen, wobei etwaige prozyklische Effekte dieser Überprüfungen zu berücksichtigen sind. Wenn CCPs Einschüsse untertägig einfordern und entgegennehmen, sollten sie darüber hinaus die potenziellen Auswirkungen ihrer untertägigen Einschussforderungen und -zahlungen auf die Liquiditätspositionen ihrer Teilnehmer berücksichtigen.

(54)

Um sicherzustellen, dass das entsprechende Liquiditätsrisiko richtig definiert wird, sollte der Kreis der Unternehmen, deren Ausfall eine CCP bei der Ermittlung dieses Risikos berücksichtigen sollte, so erweitert werden, dass nicht nur das Liquiditätsrisiko aus dem Ausfall von Clearingmitgliedern, sondern auch von Liquiditätsgebern mit Ausnahme von Zentralbanken berücksichtigt wird.

(55)

Um den Zugang zum Clearing für nichtfinanzielle Unternehmen, die nicht über hochliquide Vermögenswerte in ausreichender Höhe verfügen, und insbesondere für Energieunternehmen unter Bedingungen zu erleichtern, die von der ESMA festzulegen sind, und um sicherzustellen, dass eine CCP diesen Bedingungen Rechnung trägt, wenn sie ihr Gesamtrisiko gegenüber einer Bank, die auch Clearingmitglied ist, berechnet, sollten Garantien von öffentlichen Banken und Garantien von Geschäftsbanken als anrechenbare Sicherheiten gelten. Bei der Festlegung der Bedingungen, unter denen diese Garantien als Sicherheiten akzeptiert werden können, sollte die ESMA der CCP die Möglichkeit geben, auf der Grundlage ihrer Risikobewertung über den Grad der Besicherung dieser Garantien zu entscheiden, was auch die mögliche Nichtbesicherung dieser Garantien einschließt, wobei angemessene Konzentrationsgrenzen, Anforderungen an die Kreditqualität und strenge Anforderungen an das Korrelationsrisiko gelten. Zudem sollte angesichts des niedrigen Kreditrisikoprofils von öffentlichen Garantien festgelegt werden, dass öffentliche Garantien ebenfalls anrechenbare Sicherheiten sind. Schließlich sollte eine CCP bei der Überprüfung der Höhe der Abschläge (Haircuts), die sie auf die von ihr als Sicherheit akzeptierten Vermögenswerte anwendet, etwaige prozyklische Auswirkungen solcher Überprüfungen berücksichtigen.

(56)

Um die Übertragung der Positionen eines Kunden im Falle des Ausfalls eines Clearingmitglieds zu erleichtern, sollte dem Clearingmitglied, das solche Positionen erhält, Zeit eingeräumt werden, um bestimmte Anforderungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Clearingdienstleistungen für Kunden zu erfüllen. Da die Übertragung der Positionen des Kunden unter außergewöhnlichen Umständen und über einen kurzen Zeitraum erfolgt, sollte das empfangende Clearingmitglied daher drei Monate Zeit haben, um seine Verfahren im Rahmen der Sorgfaltspflicht durchzuführen und abzuschließen, damit die Einhaltung der Anforderungen des Unionsrechts zur Bekämpfung der Geldwäsche sichergestellt wird. Darüber hinaus sollte das empfangende Clearingmitglied die Eigenkapitalanforderungen für Risikopositionen von Clearingmitgliedern gegenüber Kunden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 innerhalb eines mit seiner zuständigen Behörde vereinbarten Zeitraums von höchstens drei Monaten erfüllen. Der Beginn dieses vereinbarten Zeitraums sollte das Datum sein, an dem die Positionen des Kunden vom ausfallenden Clearingmitglied auf das empfangende Clearingmitglied übertragen werden.

(57)

In Bezug auf die Validierung von Änderungen an den Modellen und Parametern von CCPs sollten Veränderungen zur Vereinfachung des Verfahrens aufgenommen werden, um eine umgehende Reaktion der CCPs auf Marktentwicklungen, die Änderungen an ihren Risikomodellen und -parametern erfordern könnten, zu erleichtern. Im Interesse der aufsichtlichen Konvergenz sollten in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die Bedingungen festgelegt werden, die bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Änderung wesentlich ist, zu berücksichtigen sind, und die ESMA wird ersucht, diese Bedingungen in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB durch die Festlegung quantitativer Schwellenwerte und spezifischer zu berücksichtigender Elemente weiter zu präzisieren. Insbesondere sollte die ESMA die Kriterien für Änderungen festlegen, die als wesentlich anzusehen sind, und auch angeben, welche strukturellen Elemente von Risikomodellen zu den Änderungen gehören sollten, die als wesentlich angesehen werden. Zu diesen strukturellen Elementen von Risikomodellen sollten beispielsweise die von den CCPs eingesetzten Antiprozyklizitätsinstrumente gehören. Alle wesentlichen Änderungen sollten vor ihrer Annahme vollständig validiert werden. Wenn eine CCP aufgrund externer Faktoren wie Preisänderungen auf dem Markt ein zuvor validiertes Modell einsetzt und verwendet oder nur geringfügige Änderungen daran vornimmt, wie etwa die Anpassung der Parameter innerhalb eines erlaubten Bereichs, der Teil des validierten Modells ist, sollte das nicht als Modelländerung betrachtet werden und muss daher nicht validiert werden.

(58)

Nicht wesentliche Änderungen an Modellen und Parametern, die die Risiken für eine CCP der Union nicht erhöhen, sollten rasch genehmigt werden können. Im Einklang mit dem Ziel, sichere und widerstandsfähige CCPs in der Union zu schaffen und gleichzeitig ein modernes und wettbewerbsfähiges Clearingumfeld in der Union aufzubauen, das attraktiv für Unternehmen ist, sollte daher ein beschleunigtes Verfahren für nicht wesentliche Änderungen an Modellen und Parametern eingeführt werden, damit die gegenwärtig im aufsichtlichen Validierungsverfahren für solche Änderungen bestehenden Herausforderungen und Unsicherheiten reduziert werden. Ist eine Änderung nicht wesentlich, sollte ein beschleunigtes Validierungsverfahren angewendet werden. Ein solches Verfahren soll es den CCPs erleichtern, umgehend auf Marktentwicklungen zu reagieren, die Änderungen an ihren Risikomodellen und -parametern erforderlich machen könnten. Daher sollte das Verfahren für die Validierung entsprechender Änderungen an Risikomodellen und -parametern vereinfacht werden.

(59)

Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollte spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsverordnung überprüft werden, damit genügend Zeit bleibt, die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen anzuwenden. Wenngleich die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Gänze überprüft werden sollte, sollten bei dieser Überprüfung die Wirksamkeit und Effizienz jener Verordnung im Hinblick auf die Erreichung ihrer Ziele, die Verbesserung der Effizienz und Sicherheit der Clearingmärkte der Union und die Wahrung der Finanzstabilität der Union im Mittelpunkt stehen. Betrachtet werden sollten bei der Überprüfung auch die Attraktivität von Unions-CCPs, die Auswirkungen dieser Änderungsverordnung auf die Förderung des Clearings in der Union und der Nutzen der verstärkten Bewertung und Steuerung grenzüberschreitender Risiken für die Union.

(60)

Um die Stimmigkeit zwischen der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sicherzustellen und die Integrität und Stabilität des Binnenmarkts zu wahren, ist es notwendig, in der Verordnung (EU) 2017/1131 einheitliche Vorschriften für das Gegenparteiausfallrisiko bei Finanzderivategeschäften von Geldmarktfonds festzulegen, die von einer zugelassenen oder anerkannten CCP gecleart wurden. Da zentrale Clearingvereinbarungen das mit Finanzderivatekontrakten verbundene Gegenparteiausfallrisiko mindern, muss bei der Festlegung der anwendbaren Obergrenzen für das Gegenparteiausfallrisiko berücksichtigt werden, ob ein Derivat von einer zugelassenen oder anerkannten CCP zentral gecleart wurde. Für Regulierungs- und Harmonisierungszwecke ist es außerdem notwendig, dass die Obergrenzen für das Gegenparteiausfallrisiko nur dann angehoben werden, wenn die Gegenparteien zugelassene oder anerkannte CCPs nutzen, um Clearingdienstleistungen für Clearingmitglieder und deren Kunden zu erbringen.

(61)

Um eine stimmige Harmonisierung der mit dieser Verordnung eingeführten Vorschriften zu sicherzustellen, sollten technische Standards ausgearbeitet werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, von der ESMA ausgearbeitete technische Regulierungsstandards zu erlassen, in denen Folgendes präzisiert wird: der Wert der für aggregierte Positionen geltenden Clearingschwellen; die Elemente und Bedingungen der Vornahme einer Verringerung von Nachhandelsrisiken und die Elemente und Anforderungen eines PTRR-Dienstleisters; die operationellen Kriterien und die Kriterien hinsichtlich der Repräsentativität, die für die Anforderung bezüglich eines aktiven Kontos bestehen; die Einzelheiten der entsprechenden Berichterstattung; die Art der Gebühren und sonstigen Kosten, die gegenüber den Kunden bei der Erbringung von Clearingdienstleistungen offengelegt werden sollten; der Inhalt der zu meldenden Informationen und der Detailgrad dieser Informationen für nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannte Drittstaaten-CCPs; die Einzelheiten und der Inhalt der Informationen, die von in der Union niedergelassenen CCPs bereitzustellen sind; der Umfang und die Einzelheiten der Meldungen der Clearingmitglieder und Kunden in der Union an die für sie zuständigen Behörden über ihre Clearingtätigkeit bei Drittstaaten-CCPs und — bei Festlegung der Verfahren, die eine Überprüfung der Werte für die Clearingschwellen nach signifikanten Preisschwankungen in der zugrunde liegenden Kategorie von OTC-Derivaten auslösen — auch die Überprüfung des Umfangs der Ausnahme für Sicherungsgeschäfte und der Schwellenwerte für die Anwendung der Clearingpflicht; offensichtliche systematische Fehler bei der Berichterstattung; die Unterlagen und die Informationen, die CCPs übermitteln müssen, wenn sie eine Zulassung oder eine Ausweitung der Zulassung beantragen; die Art der Ausweitung, die sich nicht wesentlich auf das Risikoprofil einer CCP auswirken darf, und die Meldehäufigkeit für die Inanspruchnahme der Ausnahme; die Bedingungen für die Feststellung, ob das beschleunigte Verfahren für eine Ausweitung der Zulassung Anwendung findet, und das Verfahren für die Einholung von Beiträgen der ESMA und des Kollegiums; die Elemente, die bei der Festlegung der Zulassungskriterien für eine CCP und bei der Bewertung der Fähigkeit nichtfinanzieller Gegenparteien, die einschlägigen Anforderungen zu erfüllen, zu berücksichtigen sind; Transparenzanforderungen; Anforderungen hinsichtlich der Sicherheiten; die Aspekte der Modellvalidierung und die Anforderungen an CCPs, die Risiken, die sich aus Interoperabilitätsvereinbarungen ergeben, adäquat zu steuern. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungsstandards mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erlassen.

(62)

Um für einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu sorgen, sollte der Kommission auch die Befugnis übertragen werden, von der ESMA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards zu erlassen, in denen das Format der Berichterstattung der Clearingmitglieder und Kunden der Union an ihre zuständigen Behörden über ihre Clearingtätigkeiten bei gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannten Drittstaaten-CCPs, die Datenstandards und -formate für die Meldung von Informationen von Unions-CCPs an die ESMA und das Format der für Zulassungsanträge, die Ausweitung der Zulassung und die Validierung von Änderungen an Modellen und Parametern erforderlichen Unterlagen festgelegt werden. Die Kommission sollte diese technischen Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erlassen.

(63)

Um für die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung zu sorgen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (19) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(64)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Erhöhung der Sicherheit und Effizienz von Unions-CCPs durch die Steigerung ihre Attraktivität, die Förderung des Clearing in der Union und die verstärkte grenzübergreifende Berücksichtigung von Risiken, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(65)

Die Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 3 wird gestrichen.

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Gruppeninterne Geschäfte

(1)   In Bezug auf eine nichtfinanzielle Gegenpartei ist ein gruppeninternes Geschäft ein OTC-Derivatekontrakt, der mit einer anderen Gegenpartei, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe ist, geschlossen wird, sofern die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

beide Gegenparteien sind in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen und unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren, und

b)

die andere Gegenpartei ist in der Union ansässig; wenn die andere Gegenpartei in einem Drittstaat ansässig ist, darf dieser Drittstaat weder nach Absatz 4 bestimmt werden noch in den gemäß Absatz 5 erlassenen delegierten Rechtsakten aufgeführt sein.

(2)   In Bezug auf eine finanzielle Gegenpartei ist ein gruppeninternes Geschäft

a)

ein OTC-Derivatekontrakt, der mit einer anderen Gegenpartei, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe ist, geschlossen wird, sofern sämtliche der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

i)

die finanzielle Gegenpartei ist in der Union ansässig; wenn die andere Gegenpartei in einem Drittstaat ansässig ist, darf dieser Drittstaat weder nach Absatz 4 bestimmt werden noch in den gemäß Absatz 5 erlassenen delegierten Rechtsakten aufgeführt sein,

ii)

bei der anderen Gegenpartei handelt es sich um eine finanzielle Gegenpartei, eine Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut oder einen Anbieter von Nebendienstleistungen, die/der den jeweiligen Aufsichtsvorschriften unterliegt,

iii)

beide Gegenparteien sind in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen, und

iv)

beide Gegenparteien unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren;

b)

ein OTC-Derivatekontrakt, der mit einer anderen Gegenpartei geschlossen wird, wenn beide Gegenparteien Teil desselben institutsbezogenen Sicherungssystems nach Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, sofern die Voraussetzung nach Buchstabe a Ziffer ii dieses Absatzes erfüllt ist;

c)

ein OTC-Derivatekontrakt, der zwischen Kreditinstituten geschlossen wird, die nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 derselben Zentralorganisation zugeordnet sind, oder zwischen einem solchen Kreditinstitut und der Zentralorganisation;

d)

ein OTC-Derivatekontrakt, der mit einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe ist, geschlossen wird, sofern die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

i)

beide Gegenparteien des Derivatekontrakts sind in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen und unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren, und

ii)

die nichtfinanzielle Gegenpartei ist in der Union ansässig; wenn die nichtfinanzielle Gegenpartei in einem Drittstaat ansässig ist, darf dieser Drittstaat weder nach Absatz 4 bestimmt werden noch in den gemäß Absatz 5 erlassenen delegierten Rechtsakten aufgeführt sein.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels gelten Gegenparteien als in dieselbe Konsolidierung einbezogen, wenn beide Gegenparteien Folgendes sind:

a)

Sie sind nach der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) oder nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards, im Folgenden ‚IFRS‘), die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erlassen wurden, oder — bei Gruppen mit einem Mutterunternehmen mit Hauptsitz in einem Drittstaat — nach den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen des betreffenden Drittstaats, für die festgestellt wurde, dass sie den IFRS entsprechen, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission (*2) erlassen wurden, (oder nach den Rechnungslegungsgrundsätzen des betreffenden Drittstaats, die gemäß Artikel 4 dieser Verordnung zulässig sind, in eine Konsolidierung einbezogen), oder

b)

sie unterliegen derselben Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß der Richtlinie 2013/36/EU, oder — bei Gruppen mit einem Mutterunternehmen mit Hauptsitz in einem Drittstaat — derselben Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde des Drittstaats, für die überprüft wurde, dass sie einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Grundsätzen entspricht, die in Artikel 127 der genannten Richtlinie festgelegt sind.

(4)   Für die Zwecke dieses Artikels gelten für Geschäfte mit Gegenparteien, die in einem Drittstaat ansässig sind, keine der Ausnahmen für gruppeninterne Geschäfte, wenn einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:

a)

Der Drittstaat ist ein Drittstaat mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 29 der Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3);

b)

der Drittstaat ist in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zu der überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke in deren aktueller Fassung aufgeführt.

(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, infolge von in den Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaats festgestellten Problemen und sofern diese Probleme zu höheren Risiken einschließlich Gegenparteiausfallrisiken und Rechtsrisiken führen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 82 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen und die Drittstaaten festzulegen, deren Unternehmen es nicht gestattet ist, eine der Ausnahmen für gruppeninterne Geschäfte in Anspruch zu nehmen, auch wenn diese Drittstaaten keine Drittstaaten im Sinne von Absatz 4 des vorliegenden Artikels sind.

(*1)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19)."

(*2)  Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 66)."

(*3)  Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L, 2024/1624, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1624/oj).“ "

3.

In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Clearingpflicht für alle OTC-Derivatekontrakte gilt nicht für Kontrakte, die in den in Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iv genannten Situationen zwischen einer finanziellen Gegenpartei, die die in Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt, oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die die in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt, einerseits und einem in einem Drittstaat ansässigen Altersversorgungssystem, das auf nationaler Ebene tätig ist, andererseits geschlossen werden, sofern diese Einrichtung oder dieses System nach nationalem Recht zugelassen, beaufsichtigt und anerkannt ist und ihr bzw. sein Hauptzweck in der Bereitstellung von Altersversorgungsleistungen besteht und sie bzw. es nach nationalem Recht von der Clearingpflicht befreit ist.“

4.

Artikel 4a erhält folgende Fassung:

„Artikel 4a

Clearingpflichtige finanzielle Gegenparteien

(1)   Alle zwölf Monate darf eine finanzielle Gegenpartei, die Positionen in OTC-Derivatekontrakten eingeht, die folgenden Positionen berechnen:

a)

ihre nicht geclearten Positionen gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1;

b)

ihre aggregierten durchschnittlichen Monatsendpositionen in geclearten und nicht geclearten OTC-Derivatekontrakten für die vorausgegangenen zwölf Monate (‚aggregierte Positionen‘) gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2.

Wenn eine finanzielle Gegenpartei

a)

ihre nicht geclearten Positionen nicht berechnet oder das Ergebnis der Berechnung dieser nicht geclearten Positionen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes über einer der gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b angegebenen Clearingschwellen liegt oder

b)

ihre aggregierten Positionen nicht berechnet oder das Ergebnis der Berechnung dieser aggregierten Positionen über einer der gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels angegebenen Clearingschwellen liegt,

so muss diese finanzielle Gegenpartei

i)

die ESMA und die jeweils zuständige Behörde sofort darüber unterrichten,

ii)

vier Monate nach der in Ziffer i des vorliegenden Unterabsatzes genannten Unterrichtung Clearingvereinbarungen treffen und

iii)

die in Artikel 4 genannte Clearingpflicht für sämtliche OTC-Derivatekontrakte erfüllen, die zu jedweder clearingpflichtigen Kategorie von OTC-Derivaten gehören, die mehr als vier Monate nach der in Ziffer i des vorliegenden Unterabsatzes genannten Unterrichtung geschlossen oder verlängert werden.

Die finanzielle Gegenpartei kann jedem anderen Unternehmen der Gruppe, der diese finanzielle Gegenpartei angehört, die in Unterabsatz 2 Ziffer i genannte Pflicht zur Unterrichtung der ESMA übertragen. Die finanzielle Gegenpartei trägt weiter die gesetzliche Haftung dafür, dass sie sicherstellt, dass die ESMA unterrichtet wird.

(2)   Eine finanzielle Gegenpartei, die der in Artikel 4 genannten Clearingpflicht unterliegt oder die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels clearingpflichtig wird, bleibt clearingpflichtig und führt das Clearing weiterhin durch, bis diese finanzielle Gegenpartei gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweist, dass ihre aggregierten Positionen oder nicht geclearten Positionen die gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels oder Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten Clearingschwellen nicht überschreiten.

Die finanzielle Gegenpartei muss gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweisen können, dass die Berechnung der aggregierten Positionen bzw. der nicht geclearten Positionen keine systematische Unterschätzung dieser aggregierten Positionen oder nicht geclearten Positionen zur Folge hat.

(3)   Bei der Berechnung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten nicht geclearten Positionen kalkuliert die finanzielle Gegenpartei alle OTC-Derivatekontrakte ein, die nicht von einer nach Artikel 14 zugelassenen oder nach Artikel 25 anerkannten CCP gecleart werden und von dieser finanziellen Gegenpartei oder von anderen Unternehmen der Gruppe, der diese finanzielle Gegenpartei angehört, geschlossen wurden.

Bei der Berechnung der aggregierten Positionen kalkuliert die finanzielle Gegenpartei alle OTC-Derivatekontrakte ein, die von dieser finanziellen Gegenpartei oder von anderen Unternehmen der Gruppe, der diese finanzielle Gegenpartei angehört, geschlossen wurden.

Ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 werden die nicht geclearten Positionen und die aggregierten Positionen für OGAW und AIF auf der Ebene des Fonds berechnet.

OGAW-Verwaltungsgesellschaften, die mehr als einen OGAW verwalten, und AIFMs, die mehr als einen AIF verwalten, müssen gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweisen können, dass die Berechnung der Positionen auf der Fondsebene nicht dazu führt,

a)

dass die Positionen eines der von ihnen verwalteten Fonds oder die Positionen des Verwalters systematisch unterschätzt werden oder

b)

dass die Clearingpflicht umgangen wird.

Die für die finanzielle Gegenpartei und die anderen Unternehmen der Gruppe jeweils zuständigen Behörden legen Kooperationsverfahren fest, damit die effektive Berechnung der Positionen auf der Gruppenebene sichergestellt ist.

(4)   Die ESMA arbeitet nach Anhörung des ESRB und anderer einschlägiger Behörden Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen der Wert der für aggregierte Positionen geltenden Clearingschwellen festgelegt wird, wo es erforderlich ist, um die umsichtige Deckung der der Clearingpflicht unterliegenden finanziellen Gegenparteien sicherzustellen.

Überprüft die ESMA im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4a die gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten Clearingschwellen, so überprüft die ESMA auch die gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegten Clearingschwellen.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(5)   Für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 10 bezeichnet ‚nicht geclearte Position‘ die aggregierte durchschnittliche Monatsendposition für die vorausgegangenen zwölf Monate in OTC-Derivatekontrakten, die nicht von einer nach Artikel 14 zugelassenen oder nach Artikel 25 anerkannten CCP gecleart werden.“

5.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 4b

Dienstleistungen zur Verringerung von Nachhandelsrisiken

(1)   Unbeschadet der Risikominderungsverfahren nach Artikel 11 gilt die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Clearingpflicht nicht für einen OTC-Derivatekontrakt, der im Rahmen einer gemäß den Absätzen 2 und 4 des vorliegenden Artikels durchgeführten anrechenbaren Maßnahme zur Verringerung von Nachhandelsrisiken (‚PTRR-Transaktion‘) initiiert und abgeschlossen wird.

(2)   Eine PTRR-Transaktion darf nur von der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Clearingpflicht ausgenommen werden, wenn

a)

das Unternehmen, das die PTRR-Transaktion ausführt (‚PTRR-Dienstleister‘), die in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen erfüllt und

b)

jeder Teilnehmer an der PTRR-Transaktion die Anforderungen des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels erfüllt.

(3)   Eine anrechenbare PTRR-Maßnahme

a)

muss von einem gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen Unternehmen durchgeführt werden, das von den Gegenparteien der in die PTRR-Maßnahme einbezogenen OTC-Derivatekontrakte unabhängig ist;

b)

muss zu einer Verringerung des Risikos in jedem der Portfolios führen, die für die PTRR-Maßnahme eingereicht wurden;

c)

muss vollständig akzeptiert werden, sodass die Teilnehmer der PTRR-Maßnahme nicht wählen können, welche Geschäfte sie im Rahmen der PTRR-Maßnahme ausführen wollen;

d)

darf lediglich den Unternehmen offenstehen, die ursprünglich ein Portfolio für die PTRR-Maßnahme eingereicht haben;

e)

muss gegenüber Marktrisiken neutral sein;

f)

darf nicht zur Kursbildung beitragen;

g)

muss in Form einer Komprimierung, eines Abbaus von Ungleichgewichten oder einer Optimierung oder einer Kombination aus diesen Maßnahmen erfolgen;

h)

muss auf bilateraler oder multilateraler Basis ausgeführt werden.

(4)   Ein PTRR-Dienstleister muss

a)

im Vorfeld vereinbarte Regeln für die PTRR-Maßnahme beachten, darunter auch Methoden und Algorithmen in zuvor festgelegten Zyklen, und auf angemessene, transparente und diskriminierungsfreie Weise handeln;

b)

sicherstellen, dass die an einer PTRR-Maßnahme teilnehmenden Unternehmen keinen Einfluss auf das Ergebnis der PTRR-Maßnahme haben;

c)

regelmäßige Komprimierungen vornehmen, wenn PTRR-Maßnahmen zu neuen PTRR-Transaktionen führen;

d)

vollständige und richtige Aufzeichnungen über alle Transaktionen führen, die im Rahmen einer PTRR-Maßnahme ausgeführt wurden, darunter

i)

Informationen über Transaktionen, die als Teil der PTRR-Maßnahme durchgeführt wurden,

ii)

Transaktionen, die sich aus der PTRR-Maßnahme ergeben, entweder in Form von geänderten Transaktionen oder als neue Transaktionen, und

iii)

die Gesamtveränderung des Risikos der verschiedenen unter die PTRR-Maßnahme fallenden Portfolios;

e)

der jeweils zuständigen Behörde und der ESMA auf Verlangen die unter Buchstabe d genannten Aufzeichnungen unverzüglich zur Verfügung stellen und

f)

die sich aus der PTRR-Maßnahme ergebenden Transaktionen überwachen, um so weit wie möglich sicherzustellen, dass die PTRR-Maßnahme weder zu einem Missbrauch noch zu einer Umgehung der Clearingpflicht führt.

(5)   Die zuständige Behörde, die den PTRR-Dienstleister gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen hat, führt die folgenden Maßnahmen unverzüglich durch, bevor eine PTRR-Transaktion, die sich aus einer von einem PTRR-Dienstleister durchgeführten PTRR-Maßnahme ergibt, von der Clearingpflicht gemäß Absatz 1 ausgenommen werden kann:

a)

Übermittlung des Namens des PTRR-Dienstleisters an die ESMA; und

b)

Weitergabe der Bewertung der zuständigen Behörde, wie die in den Absätzen 3 und 4 genannten Anforderungen vom PTRR-Dienstleister erfüllt werden, an die ESMA.

Die in Unterabsatz 1 genannte zuständige Behörde bestätigt der ESMA mindestens einmal jährlich, dass der PTRR-Dienstleister weiter die in den Absätzen 3 und 4 genannten Anforderungen erfüllt oder dass der PTRR-Dienstleister keine PTRR-Dienstleistungen mehr erbringt.

Die ESMA übermittelt den Behörden jedes Mitgliedstaats, die in Bezug auf die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Clearingpflicht über Aufsichtsbefugnisse verfügen, die gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes erhaltenen Informationen.

Die in Unterabsatz 1 genannte zuständige Behörde unterrichtet die ESMA unverzüglich, wenn ein PTRR-Dienstleister die in den Absätzen 3 und 4 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt. Nach einer solchen Unterrichtung streicht die ESMA den PTRR-Dienstleister aus dem in Unterabsatz 5 dieses Absatzes genannten Verzeichnis. Ab dem Tag, an dem der PTRR-Dienstleister von dieser Liste gestrichen wurde, sind PTRR-Transaktionen, die sich aus einer von diesem PTRR-Dienstleister durchgeführten PTRR-Maßnahme ergeben, nicht mehr von der Clearingpflicht gemäß Absatz 1 ausgenommen.

Die ESMA veröffentlicht jährlich eine Liste der PTRR-Dienstleister, die der ESMA gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a gemeldet wurden.

(6)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Elemente und Anforderungen sowie die folgenden sonstigen Bedingungen oder Merkmale der PTRR-Maßnahmen zu präzisieren:

a)

was in einer PTRR-Maßnahme unter Marktrisikoneutralität zu verstehen ist;

b)

welche Risikominderung bei eingereichten Portfolios erforderlich ist;

c)

ob die Einbeziehung gemischter Portfolios, die sowohl geclearte als auch nicht geclearte Transaktionen enthalten, in dieselbe PTRR-Maßnahme möglich ist und unter welchen die Bedingungen eine solche Einbeziehung zulässig ist;

d)

welche Anforderungen an die Verwaltung der PTRR-Maßnahme gelten;

e)

welche Anforderungen für verschiedene Arten von PTRR-Dienstleistungen gelten;

f)

welches Verfahren für die Überwachung der Anwendung der gewährten Ausnahme gilt und

g)

anhand welcher Kriterien beurteilt wird, ob die Clearingpflicht umgangen wird.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.“

6.

In Artikel 6 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„g)

den Anteil der Derivatekontrakte, die bei gemäß Artikel 14 zugelassenen CCPs gecleart wurden, am Ende des Kalenderjahres im Vergleich zu Derivatekontrakten, die von gemäß Artikel 25 anerkannten Drittstaaten-CCP gecleart werden, dargestellt auf aggregierter Grundlage und aufgeschlüsselt nach Anlageklassen.“

7.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 7a

Aktives Konto

(1)   Finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien, die nach den Artikeln 4a und 10 am 24. Dezember 2024 der Clearingpflicht unterliegen oder danach der Clearingpflicht unterworfen werden und die Clearingschwelle in einer der in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien von Derivatekontrakten, in einer einzelnen in dem genannten Absatz aufgeführten Kategorie oder über alle in dem genannten Absatz aufgeführten Kategorien hinweg aggregiert überschreiten, führen für in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien von Derivatekontrakten mindestens ein aktives Konto bei einer nach Artikel 14 zugelassenen CCP, wenn die Clearingdienstleistungen für die betreffenden Derivate von dieser CCP erbracht werden, und clearen mindestens eine repräsentative Anzahl von Geschäften auf diesem Konto.

Wird eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei gemäß Unterabsatz 1 verpflichtet, ein aktives Konto zu führen, so teilt diese finanzielle Gegenpartei oder nichtfinanzielle Gegenpartei dies der ESMA und ihrer jeweils zuständigen Behörde mit und richtet innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie dieser Verpflichtung unterworfen worden ist, ein solches aktives Konto ein.

(2)   Im Rahmen der Festlegung ihrer Pflichten in Bezug auf Absatz 1 berücksichtigt eine Gegenpartei, die einer Gruppe angehört, die in der Union einer konsolidierten Beaufsichtigung unterliegt, mit Ausnahme gruppeninterner Geschäfte alle in Absatz 6 genannten Derivatekontrakte, die von dieser Gegenpartei oder von anderen Unternehmen der Gruppe, der diese Gegenpartei angehört, gecleart werden.

(3)   Gegenparteien, die der in Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegten Verpflichtung unterworfen werden, stellen sicher, dass alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)

Das Konto funktioniert dauerhaft, d. h. es liegt eine rechtliche Dokumentation vor, die IT-Konnektivität ist vorhanden und die mit dem Konto verbundenen internen Prozesse funktionieren;

b)

die Gegenpartei verfügt über Systeme und Ressourcen, um das Konto operativ — auch kurzfristig — für große Volumina der in Absatz 6 genannten Derivatekontrakte jederzeit nutzen und innerhalb kurzer Zeit einen großen Anstieg von Geschäften aus Positionen entgegennehmen zu können, die in einer Clearingdienstleistung von erheblicher Systemrelevanz gemäß Artikel 25 Absatz 2c gehalten werden;

c)

alle neuen Geschäfte der jeweiligen Gegenpartei bei den in Absatz 6 genannten Derivatekontrakten können jederzeit auf dem Konto gecleart werden;

d)

die Gegenpartei cleart auf dem aktiven Konto Geschäfte, die für die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Derivatekontrakte repräsentativ sind, die während des Referenzzeitraums über eine Clearingdienstleistung von erheblicher Systemrelevanz gemäß Artikel 25 Absatz 2c gecleart werden.

(4)   Die in Absatz 3 Buchstabe d genannte Repräsentativitätspflicht wird anhand folgender Kriterien bewertet:

a)

der verschiedenen Kategorien von Derivatekontrakten;

b)

der Laufzeit der Geschäfte;

c)

der Geschäftsgrößen.

Die in Absatz 3 Buchstabe d genannte Repräsentativitätspflicht gilt nicht für Gegenparteien mit einem ausstehenden nominalen Clearingvolumen von weniger als 6 Mrd. EUR in den in Absatz 6 genannten Derivatekontrakten.

Die Bewertung der Einhaltung der in Absatz 3 Buchstabe d genannten Repräsentativitätspflicht erfolgt auf der Grundlage von Unterkategorien. Für jede Kategorie von Derivatekontrakten ergibt sich die Anzahl der Unterkategorien aus der Kombination der unterschiedlichen Geschäftsgrößen und der verschiedenen Laufzeitbänder.

Die in Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen sind von der Gegenpartei innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Verpflichtung unterworfen worden ist, zu erfüllen, und diese Gegenpartei muss gemäß Artikel 7b regelmäßig Bericht erstatten. Die Anforderungen werden regelmäßig und mindestens einmal jährlich einem Stresstest unterzogen.

Damit die in Absatz 3 Buchstabe d genannte Repräsentativitätspflicht erfüllt werden kann, clearen die Gegenparteien im Jahresdurchschnitt mindestens fünf Geschäfte in jeder der wichtigsten Unterkategorien je Kategorie von Derivatekontrakten und je Referenzzeitraum, der in Absatz 8 Unterabsatz 3 festgelegt wurde. Übersteigt die daraus resultierende Anzahl von Geschäften die Hälfte der gesamten Geschäfte dieser Gegenpartei in den vorausgegangenen zwölf Monaten, so gilt die in Absatz 3 Buchstabe d genannte Repräsentativitätspflicht als erfüllt, wenn diese Gegenpartei mindestens ein Geschäft in jeder der wichtigsten Unterkategorien je Kategorie von Derivatekontrakten je Referenzzeitraum cleart.

Die in Absatz 3 Buchstabe d genannte Repräsentativitätspflicht gilt nicht für die Erbringung von Clearingdienstleistungen für Kunden. Bei der Berechnung des in Absatz 8 Unterabsatz 4 genannten ausstehenden nominalen Clearingvolumen einer Gegenpartei werden deren Clearingtätigkeiten für Kunden nicht berücksichtigt.

(5)   Finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien, die der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Verpflichtung unterliegen und die mindestens 85 % ihrer Derivatekontrakte, die zu den in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien gehören, bei einer nach Artikel 14 zugelassenen CCP clearen, sind von den in Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen, der in Absatz 4 Unterabsatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Anforderung und der in Artikel 7b Absatz 2 genannten zusätzlichen Meldepflicht ausgenommen.

(6)   Die Kategorien von Derivatekontrakten, die der in Absatz 1 genannten Pflicht unterliegen, umfassen:

a)

auf Euro oder polnische Zloty lautende Zinsderivate;

b)

auf Euro lautende kurzfristige Zinsderivate (short-term interest rate derivates);

(7)   Sollte die ESMA nach einer Bewertung gemäß Artikel 25 Absatz 2c zu dem Schluss kommen, dass bestimmte von Tier-2-CCPs erbrachte Dienstleistungen oder Tätigkeiten von wesentlicher Systemrelevanz für die Union oder für einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten sind oder Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die von der ESMA früher als von wesentlicher Systemrelevanz für die Union oder für einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten eingestuft wurden, nicht mehr von wesentlicher Systemrelevanz sind, so kann die Liste der Kontrakte, die der Pflicht zur Führung eines aktiven Kontos unterliegen, geändert werden.

Zur Änderung der Liste der Kontrakte, die der Pflicht zur Führung eines aktiven Kontos unterliegen, übermittelt die ESMA der Kommission nach Anhörung des ESRB und im Einvernehmen mit den emittierenden Zentralbanken eine gründliche und umfassende Kosten-Nutzen-Analyse im Einklang mit der in Artikel 25 Absatz 2c Unterabsatz 1 Buchstabe c angegebenen quantitativen technischen Bewertung, einschließlich, sofern relevant, der Auswirkungen auf andere Währungen der Union, eine Bewertung der möglichen Auswirkungen einer Ausweitung der Pflicht zur Führung eines aktiven Kontos auf die neuen Arten von Kontrakten und eine Stellungnahme im Zusammenhang mit dieser Bewertung. Die Zustimmung der emittierenden Zentralbanken bezieht sich nur auf die Kontrakte, die auf die von ihnen emittierte Währung lauten.

Wenn die ESMA die Bewertung vornimmt und eine Stellungnahme abgibt, in der sie zu dem Schluss kommt, dass die Liste der Kontrakte geändert werden sollte, wird der Kommission die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 82 zu erlassen, um die Liste der Derivatekontrakte gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes zu ändern.

(8)   Die ESMA arbeitet in Zusammenarbeit mit der EBA, der EIOPA und dem ESRB und nach Anhörung des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Anforderungen nach Absatz 3 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels, die Bedingungen für die entsprechenden Stresstests und die Einzelheiten der Meldung gemäß Artikel 7b zu präzisieren. Bei der Ausarbeitung dieser technischen Regulierungsstandards berücksichtigt die ESMA die Größe der Portfolios der verschiedenen Gegenparteien gemäß Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes, sodass Gegenparteien mit mehr Geschäften in ihren Portfolios strengeren operativen Bedingungen und Meldepflichten unterliegen als Gegenparteien mit weniger Geschäften.

In Bezug auf die in Absatz 3 Buchstabe d genannte Repräsentativitätspflicht legt die ESMA die verschiedenen Kategorien von Derivatekontrakten mit einer Obergrenze von drei Klassen, die unterschiedlichen Laufzeitbänder mit einer Obergrenze von vier Laufzeitbändern und die unterschiedlichen Spannen für die Geschäftsgröße mit einer Obergrenze von drei Spannen fest, um die Repräsentativität der über die aktiven Konten zu clearenden Derivatekontrakte sicherzustellen.

Die ESMA legt die Anzahl der wichtigsten Unterkategorien pro Kategorie von Derivatekontrakten fest, die auf dem aktiven Konto vertreten sein müssen, wobei diese Anzahl nicht größer als fünf sein darf. Die wichtigsten Unterkategorien sind jene mit der höchsten Anzahl von Geschäften während des Referenzzeitraums.

Die ESMA legt ferner die Dauer des Referenzzeitraums fest, die bei Gegenparteien mit einem ausstehenden nominalen Clearingvolumen von weniger als 100 Mrd. EUR in den in Absatz 6 genannten Derivatekontrakten nicht kürzer als sechs Monate und bei Gegenparteien mit einem ausstehenden nominalen Clearingvolumen von mehr als 100 Mrd. EUR in den in Absatz 6 genannten Derivatekontrakten nicht kürzer als ein Monat sein darf.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Juni 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(9)   Die zuständigen Behörden überwachen und berechnen nach Unternehmen, Gruppe und auf der Grundlage des aggregierten Durchschnitts den Umfang der Tätigkeit in den in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Derivatekontrakten und leiten dem Gemeinsamen Überwachungsmechanismus diese Informationen weiter.

Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, wenn festgestellt wird, dass eine finanzielle oder nichtfinanzielle Gegenpartei gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Artikel verstößt, verhängt ihre zuständige Behörde per Beschluss Verwaltungssanktionen oder Zwangsgelder oder fordert die zuständigen Justizbehörden auf, Sanktionen oder Zwangsgelder zu verhängen, um diese Gegenpartei dazu zu veranlassen, ihren Verstoß abzustellen.

Das in Unterabsatz 2 genannte Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein und darf 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorausgegangenen Geschäftsjahr nicht übersteigen. Es wird für jeden Tag des Verzugs verhängt und ab dem in dem Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Termin berechnet.

Das in Unterabsatz 2 genannte Zwangsgeld wird für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab Bekanntgabe des Beschlusses der zuständigen Behörde verhängt. Nach Ende dieses Zeitraums überprüft die zuständige Behörde diese Maßnahme und verlängert sie erforderlichenfalls.

(10)   Bis zum 25. Juni 2026 bewertet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB und dem ESRB und nach Anhörung des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus die Wirksamkeit des vorliegenden Artikels bei der Minderung der Risiken für die Finanzstabilität der Union, die sich aus den Risikopositionen von Gegenparteien der Union gegenüber Tier-2-CCPs ergeben, die gemäß Artikel 25 Absatz 2c Dienstleistungen von erheblicher Systemrelevanz anbieten.

Die ESMA fügt der in Unterabsatz 1 genannten Bewertung einen Bericht an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission bei, der eine umfassend begründete Folgenabschätzung in Bezug auf ergänzende Maßnahmen einschließlich quantitativer Schwellenwerte enthält.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 legt die ESMA ihre Bewertung und ihre Empfehlungen jederzeit nach Eingang einer förmlichen Mitteilung durch den Gemeinsamen Überwachungsmechanismus vor, wobei sie auf das wahrscheinliche Eintreten von Risiken für die Finanzstabilität der Union infolge bestimmter Umstände hinweist, die ein Ereignis mit systemischen Auswirkungen auslösen.

Innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des in Unterabsatz 2 genannten Berichts der ESMA erstellt die Kommission einen eigenen Bericht, dem sie, falls zweckmäßig, einen Gesetzgebungsvorschlag beifügt.

Artikel 7b

Überwachung der Pflicht zur Führung eines aktiven Kontos

(1)   Eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die der in Artikel 7a genannten Verpflichtung unterliegt, berechnet ihre Tätigkeiten und Risikopositionen in den in Absatz 6 des genannten Artikels genannten Kategorien von Derivatekontrakten und übermittelt der für sie zuständigen Behörde alle sechs Monate die Informationen, die erforderlich sind, damit die Einhaltung dieser Verpflichtung beurteilt werden kann. Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA diese Informationen unverzüglich.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Gegenparteien verwenden die nach Artikel 9 gemeldeten Informationen, sofern diese Informationen relevant sind. Die Meldung umfasst auch einen Nachweis gegenüber der zuständigen Behörde, dass eine rechtliche Dokumentation vorliegt, die IT-Konnektivität vorhanden ist und die mit dem Konto verbundenen internen Prozesse funktionieren.

(2)   Finanzielle Gegenparteien und der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Verpflichtung unterliegende nichtfinanzielle Gegenparteien, die für die in Artikel 7a Absatz 6 genannten Derivatekontrakte zusätzlich zu aktiven Konten bei einer Tier-2-CCP Konten führen, melden der für sie zuständigen Behörde alle sechs Monate Informationen über die Ressourcen und Systeme, mit deren Einrichtung sie sicherstellen, dass die in Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe b genannte Bedingung erfüllt ist. Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA diese Informationen unverzüglich.

(3)   Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten zuständigen Behörden stellen sicher, dass die der in Artikel 7a genannten Verpflichtung unterliegenden finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien die geeigneten Schritte unternehmen, um dieser Verpflichtung nachzukommen, wozu, falls zweckmäßig, auch die Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse nach ihren sektoralen Rechtsvorschriften gehört oder erforderlichenfalls die in Artikel 12 genannten Sanktionen verhängt werden. Die zuständigen Behörden können häufigere Meldungen verlangen, insbesondere wenn auf der Grundlage der gemeldeten Informationen nicht genügend Schritte unternommen wurden, um die Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf aktive Konten zu erfüllen.

Artikel 7c

Informationen über die Erbringung von Clearingdienstleistungen

(1)   Clearingmitglieder und Kunden, die sowohl bei einer nach Artikel 14 zugelassenen CCP als auch bei einer nach Artikel 25 anerkannten CCP Clearingdienstleistungen erbringen, informieren ihre Kunden, sofern das Angebot verfügbar ist, über die Möglichkeit, ihre Kontrakte über eine nach Artikel 14 zugelassene CCP zu clearen.

(2)   Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 3a legen Clearingmitglieder und Kunden, die Clearingdienstleistungen für Kunden erbringen, für jede CCP, bei der sie Clearingdienstleistungen erbringen, in klarer und verständlicher Weise die Gebühren offen, die diesen Kunden für die Erbringung von Clearingdienstleistungen in Rechnung zu stellen sind; diese Offenlegungspflicht gilt auch für alle anderen Gebühren, einschließlich Gebühren, die den Kunden, die die Kosten weitergeben, in Rechnung gestellt werden, und sonstige mit der Erbringung von Clearingdienstleistungen verbundene Kosten.

(3)   Clearingmitglieder und Kunden, die Clearingdienstleistungen erbringen, stellen die in Absatz 1 genannten Informationen zur Verfügung,

a)

wenn sie eine Kundenclearing-Beziehung mit einem Kunden eingehen, und

b)

mindestens vierteljährlich.

(4)   Die ESMA arbeitet in Absprache mit der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Art der in Absatz 2 genannten Informationen präzisiert wird.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

Artikel 7d

Informationen über die Clearingtätigkeit in nach Artikel 25 anerkannten CCPs

(1)   Clearingmitglieder und Kunden, die Kontrakte über eine gemäß Artikel 25 anerkannte CCP clearen, melden diese Clearingtätigkeit wie folgt:

a)

wenn sie in der Union niedergelassen, aber nicht Teil einer Gruppe sind, die in der Union einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt, melden sie die Clearingtätigkeit den für sie zuständigen Behörden;

b)

wenn sie Teil einer Gruppe sind, die in der Union einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt, meldet das Unionsmutterunternehmen dieser Gruppe diese Clearingtätigkeit der für es zuständigen Behörde auf konsolidierter Basis.

Die in Unterabsatz 1 genannten Meldungen müssen Informationen über den Umfang der Clearingtätigkeit in der anerkannten CCP auf jährlicher Basis und folgende Angaben enthalten:

a)

die Art der geclearten Finanzinstrumente bzw. der geclearten Nichtfinanzinstrumente;

b)

die Durchschnittswerte, die im Laufe eines Jahres gecleart wurden, aufgeschlüsselt nach Unionswährung und Kategorie von Vermögenswerten;

c)

die Höhe der eingezogenen Einschüsse;

d)

die Beiträge zu einem Ausfallfonds und

e)

die höchste Zahlungsverpflichtung.

Die zuständige Behörde leitet der ESMA und dem Gemeinsamen Überwachungsmechanismus die in Unterabsatz 2 genannten Informationen unverzüglich weiter.

(2)   Die ESMA arbeitet zusammen mit der EBA, der EIOPA und dem ESRB und nach Anhörung der Mitglieder des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen der Inhalt der zu meldenden Informationen und der Detaillierungsgrad der gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu übermittelnden Informationen präzisiert werden, wobei die bestehenden Meldekanäle und zudem berücksichtigt wird, welche Informationen der ESMA bereits nach dem bestehenden Rahmen für die Berichterstattung einschließlich der Meldepflicht nach Artikel 9 zur Verfügung stehen.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(3)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen das Format festgelegt wird, in dem die Informationen der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörde zu übermitteln sind, und berücksichtigt dabei die bestehenden Meldekanäle.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 7e

Informationen über CCPs in der Union

(1)   Die nach Artikel 14 zugelassenen CCPs melden der ESMA monatlich über die von der ESMA gemäß Artikel 17c eingerichtete zentrale Datenbank (‚zentrale Datenbank‘) mindestens die folgenden Informationen:

a)

die Werte und Volumina, die gecleart wurden, aufgeschlüsselt nach Währung und Anlageklasse, einschließlich des Werts der von den Clearingteilnehmern gehaltenen Positionen;

b)

die Anlagen der CCP;

c)

das Kapital der CCP, einschließlich der beim Wasserfallprinzip im Sinne des Artikels 45 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung und im Sinne des Artikels 9 Absatz 14 der Verordnung (EU) 2021/23 verwendeten Eigenkapitalbeträge;

d)

die Einschussforderungen der Clearingmitglieder, die Beiträge zum Ausfallfonds und die im Rahmen des Ausfallmanagements oder in den in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Sanierungsplänen vertraglich zugesagten Beträge;

e)

die Angemessenheit der Einschuss- und Ausfallfondsbeiträge und der nach dem Wasserfallprinzip zu verwendenden Ressourcen im Hinblick auf die Artikel 41, 42 und 45;

f)

die verfügbaren liquiden Mittel der CCP und die Ergebnisse des Liquiditätsstresstests;

g)

die genauen Angaben der Clearingmitglieder, Kunden mit getrennten Einzelkonten, Dritte, die wichtige Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Risikomanagement der CCP ausführen, wichtige Liquiditätsbeschaffer, die mit der CCP verbunden sind, sowie interoperable und verbundene CCPs;

h)

alle Änderungen, die die CCP gemäß Artikel 15a direkt vorgenommen hat.

Die Mitglieder des in Artikel 18 genannten Kollegiums der CCP haben über die zentrale Datenbank Zugang zu den gemäß dem vorliegenden Artikel bereitgestellten Informationen.

(2)   Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA und dem ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten und der Inhalt der gemäß Absatz 1 zu übermittelnden Informationen präzisiert werden.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(3)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die Datenstandards und -formate für die gemäß Absatz 1 zu meldenden Informationen festzulegen.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

8.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden nach Unterabsatz 1 folgende Unterabsätze eingefügt:

„Finanzielle Gegenparteien, nichtfinanzielle Gegenparteien und meldepflichtige CCPs richten geeignete Verfahren ein und treffen geeignete Vorkehrungen, um die Qualität der von ihnen gemäß diesem Artikel gemeldeten Daten sicherzustellen.

Erfüllt eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die Teil einer Gruppe ist, die in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Bedingungen und nimmt sie die in Unterabsatz 5 des vorliegenden Absatzes festgelegte Ausnahme in Anspruch, so meldet das Unionsmutterunternehmen dieser nichtfinanziellen Gegenpartei der für es zuständigen Behörde wöchentlich die aggregierten Nettopositionen nach Derivatekategorie dieser nichtfinanziellen Gegenpartei. Bei einer in der Union niedergelassenen Gegenpartei übermittelt die für das Mutterunternehmen zuständige Behörde der ESMA und der für diese Gegenpartei zuständigen Behörde diese Informationen.“

b)

Absatz 1a Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

diese Drittstaatseinrichtung als finanzielle Gegenpartei gelten würde, wenn sie in der Union niedergelassen wäre, und“

ii)

Buchstabe b wird gestrichen.

c)

Absatz 1e erhält folgende Fassung:

„(1e)   Gegenparteien und CCPs, die zur Meldung der Einzelheiten von Derivatekontrakten verpflichtet sind, stellen sicher, dass diese Einzelheiten richtig und nicht mehrfach gemeldet werden, auch dann, wenn die Meldepflicht im Einklang mit Absatz 1f übertragen wurde.“

d)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(4a)   Bis zum 25. Dezember 2025 erstellt die ESMA in Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, um die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Verfahren und Vorkehrungen zu präzisieren.“

9.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Alle zwölf Monate darf eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die Positionen in OTC-Derivatekontrakten eingeht, ihre nicht geclearten Positionen gemäß Absatz 3 berechnen.“

ii)

In Unterabsatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Berechnet eine nichtfinanzielle Gegenpartei ihre nicht geclearten Positionen nicht oder liegt das Ergebnis der Berechnung dieser nicht geclearten Positionen für eine oder mehrere Kategorien von OTC-Derivaten über den gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten Clearingschwellen, so“

b)

Die Absätze 2 bis 5 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die nach Artikel 4 clearingpflichtig ist oder die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels clearingpflichtig wird, bleibt clearingpflichtig und führt das Clearing weiterhin durch, bis diese nichtfinanzielle Gegenpartei gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweist, dass ihre nicht geclearte Position die gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Artikels festgelegte Clearingschwelle nicht überschreitet.

Die nichtfinanzielle Gegenpartei muss gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweisen können, dass die Berechnung der nicht geclearten Position keine systematische Unterschätzung dieser Position zur Folge hat.

(3)   Bei der Berechnung der in Absatz 1 genannten nicht geclearten Positionen berücksichtigt die nichtfinanzielle Gegenpartei alle von ihr geschlossenen OTC-Derivatekontrakte, die nicht bei einer nach Artikel 14 zugelassenen oder nach Artikel 25 anerkannten CCP gecleart wurden und nicht objektiv messbar zur Reduzierung der Risiken beitragen, die unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement der nichtfinanziellen Gegenpartei oder der Gruppe, der diese nichtfinanzielle Gegenpartei angehört, verbunden sind.

(4)   Die ESMA arbeitet nach Konsultation des ESRB und anderer einschlägiger Behörden Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Kriterien, anhand derer festgestellt wird, welche OTC-Derivatekontrakte objektiv messbar zur Reduzierung der Risiken beitragen, die unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement gemäß Absatz 3 verbunden sind;

b)

die Werte für die Clearingschwellen für nicht geclearte Positionen, die unter Berücksichtigung der in Absatz 3 dieses Artikels und Artikel 4a Absatz 3 dargelegten Berechnungsmethode und der Systemrelevanz der Summe der Nettopositionen und -forderungen je Gegenpartei und Kategorie von Derivaten ermittelt werden, und

c)

die Mechanismen, die eine Überprüfung der Werte für die Clearingschwellen nach signifikanten Preisschwankungen in der zugrunde liegenden Kategorie von OTC-Derivaten oder einem erheblichen Anstieg der Risiken für die Finanzstabilität auslösen.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(4a)   Die ESMA überprüft im Benehmen mit dem ESRB die in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Artikels und in Artikel 4a Absatz 4 genannten Clearingschwellen, wobei sie insbesondere der Verflechtung finanzieller Gegenparteien und der Notwendigkeit, die umsichtige Deckung der der Clearingpflicht unterliegenden finanziellen Gegenparteien sicherzustellen, Rechnung trägt. Diese Überprüfung wird mindestens alle zwei Jahre durchgeführt und früher, falls es notwendig oder im Rahmen des nach Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c festgelegten Verfahrens vorgeschrieben ist. Als Ergebnis dieser Überprüfung kann die ESMA Änderungen der durch die gemäß Artikel 4 erlassenen technischen Regulierungsstandards festgelegten Schwellen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b vorschlagen. Bei der Überprüfung der Clearingschwellen prüft die ESMA, ob es sich bei den Kategorien von OTC-Derivaten, für die eine Clearingschwelle festgelegt wurde, weiterhin um die relevanten Kategorien von OTC-Derivaten handelt oder ob neue Kategorien eingeführt werden sollten.

Die regelmäßige Überprüfung wird von einem Bericht der ESMA zu diesem Gegenstand begleitet.

(4b)   Die für die nichtfinanzielle Gegenpartei und die anderen Unternehmen der Gruppe jeweils zuständigen Behörden legen Kooperationsverfahren fest, um die effektive Berechnung der Positionen sicherzustellen und den Umfang der Risikopositionen in OTC-Derivatekontrakten auf Gruppenebene zu bewerten und zu beurteilen.

(5)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde, die dafür zuständig ist, die Einhaltung der Pflichten nichtfinanzieller Gegenparteien nach dieser Verordnung sicherzustellen. Diese Behörde erstattet der ESMA in Zusammenarbeit mit den für die anderen Unternehmen der Gruppe zuständigen Behörden mindestens alle zwei Jahre und häufiger, wenn eine Krisensituation gemäß Artikel 24 festgestellt wird, Bericht über das Ergebnis der Bewertung der Höhe der Risikopositionen in OTC-Derivaten der nichtfinanziellen Gegenparteien, für die sie zuständig ist. Die für das Unionsmutterunternehmen der Gruppe, der die nichtfinanzielle Gegenpartei angehört, zuständige Behörde erstattet der ESMA mindestens alle zwei Jahre Bericht über das Ergebnis der Bewertung der Höhe der Risikopositionen in OTC-Derivaten der Gruppe.

Mindestens alle zwei Jahre ab dem 24. Dezember 2024 legt die ESMA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Tätigkeit in OTC-Derivaten nichtfinanzieller Gegenparteien in der Union vor, in dem die Bereiche aufgezeigt werden, in denen es bei der Anwendung dieser Verordnung an Konvergenz und Kohärenz mangelt und potenzielle Risiken für die Finanzstabilität der Union bestehen.“

10.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die den Pflichten nach Unterabsatz 1 zum ersten Mal unterliegt, trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um diesen Pflichten innerhalb von vier Monaten nach der in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Unterrichtung nachzukommen. Bei Kontrakten, die innerhalb der vier Monate nach dieser Unterrichtung geschlossen werden, ist die nichtfinanzielle Gegenpartei von diesen Pflichten ausgenommen.“

b)

In Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die den Pflichten nach Unterabsatz 1 zum ersten Mal unterliegt, trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um diesen Pflichten innerhalb von vier Monaten nach der in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Unterrichtung nachzukommen. Bei Kontrakten, die innerhalb der vier Monate nach dieser Unterrichtung geschlossen werden, ist die nichtfinanzielle Gegenpartei von diesen Pflichten ausgenommen.

Finanzielle Gegenparteien und in Artikel 10 Absatz 1 genannte nichtfinanzielle Gegenparteien beantragen eine Zulassung bei ihren zuständigen Behörden, bevor sie ein Modell für die Berechnung von Ersteinschusszahlungen in Bezug auf die in Unterabsatz 1 festgelegten Risikomanagementverfahren verwenden oder ändern. Bei der Beantragung einer Zulassung übermitteln diese Gegenparteien ihren zuständigen Behörden über die zentrale Datenbank alle relevanten Informationen über diese Risikomanagementverfahren. Diese zuständigen Behörden erteilen oder verweigern diese Zulassung innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags für ein neues Modell oder innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags auf Änderung eines bereits zugelassenen Modells.

Beruht das in Unterabsatz 3 genannte Modell auf einem Pro-forma-Modell, so beantragt die Gegenpartei bei der EBA die Validierung dieses Modells und stellt der EBA über die zentrale Datenbank alle in jenem Unterabsatz genannten einschlägigen Informationen zur Verfügung. Darüber hinaus stellt die Gegenpartei der EBA die Informationen über den ausstehenden Nominalbetrag nach Absatz 12a dieses Artikels über die zentrale Datenbank zur Verfügung.

Beruht das in Unterabsatz 3 dieses Absatzes genannte Modell auf einem Pro-forma-Modell, so dürfen die zuständigen Behörden die Zulassung nur erteilen, wenn das Pro-forma-Modell von der EBA validiert wurde.

Die EBA kann in Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA gemäß dem in Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren Leitlinien oder Empfehlungen herausgeben, um eine einheitliche Anwendung und ein einheitliches Zulassungsverfahren für die in Unterabsatz 1 genannten Risikomanagementverfahren zu gewährleisten.“

c)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(3a)   Abweichend von Absatz 3 unterliegen Optionen auf Einzelaktien und Aktienindizes, die nicht von einer CCP gecleart werden, keinen Risikomanagementverfahren, für die ein rechtzeitiger und genauer Austausch von Sicherheiten, die angemessen von eignen Vermögenswerten getrennt sind, erforderlich ist.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 dieses Absatzes überwacht die ESMA in Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA

a)

regulatorische Entwicklungen in Drittstaaten in Bezug auf die Behandlung von Optionen auf Einzelaktien und Aktienindizes;

b)

die Auswirkungen der Ausnahme gemäß Unterabsatz 1 auf die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten und

c)

die Entwicklung von Risikopositionen in Optionen auf Einzelaktien und Aktienindizes, die nicht durch eine CCP gecleart werden.

Mindestens alle drei Jahre ab dem 24. Dezember 2024 erstattet die ESMA der Kommission in Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA Bericht über die Ergebnisse ihrer Überwachung gemäß Unterabsatz 2.

Innerhalb eines Jahres nach Eingang des in Unterabsatz 3 genannten Berichts bewertet die Kommission, ob

a)

internationale Entwicklungen zu mehr Konvergenz in Bezug auf die Behandlung von Optionen auf Einzelaktien und Aktienindizes geführt haben und

b)

die Ausnahme gemäß Unterabsatz 1 die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten gefährdet.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, um die in Absatz 4 festgelegte Ausnahme zu ändern. Der Anpassungszeitraum beträgt höchstens zwei Jahre.“

d)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(12a)   Die EBA richtet eine zentrale Validierungsfunktion für die Elemente und allgemeinen Aspekte von Pro-forma-Modellen und deren Änderungen ein, die von finanziellen Gegenparteien und in Artikel 10 genannten nichtfinanziellen Gegenparteien zur Erfüllung der in Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Anforderungen verwendet werden oder verwendet werden sollen. Die EBA holt Rückmeldungen von der ESMA, der EIOPA und den für die Beaufsichtigung von Gegenparteien, die die zu validierenden Pro-forma-Modelle verwenden, zuständigen Behörden ein, auch zur Leistung dieser Pro-forma-Modelle, und koordiniert deren Stellungnahmen, um einen Konsens über die Elemente und allgemeinen Aspekte von Pro-forma-Modellen zu erzielen. Die EBA fungiert als Hauptansprechpartner für Gespräche mit Marktteilnehmern und Entwicklern dieser Pro-forma-Modelle.

Die EBA validiert in ihrer Rolle als zentrale Validierungsstelle die Elemente und allgemeinen Aspekte dieser Pro-forma-Modelle, einschließlich ihrer Kalibrierung, Gestaltung und Abdeckung von Instrumenten, Anlageklassen und Risikofaktoren. Die EBA erteilt oder verweigert diese Validierung innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des in Absatz 3 Unterabsatz 4 genannten Antrags auf Validierung für ein neues Pro-forma-Modell und innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags auf Änderung eines bereits validierten Modells. Um die Validierungstätigkeit der EBA zu erleichtern, übermitteln die Entwickler von Pro-forma-Modellen der EBA auf Anfrage alle erforderlichen Informationen und Unterlagen.

Die EBA unterstützt die zuständigen Behörden bei ihren Zulassungsverfahren in Bezug auf die allgemeinen Aspekte der Umsetzung der Modelle gemäß Absatz 3. Zu diesem Zweck erstellt die EBA einen jährlichen Bericht über die relevanten Aspekte ihrer Validierungsarbeit, einschließlich der Überprüfung der Kalibrierung der Modelle gemäß Unterabsatz 2 und der Analyse der gemeldeten Probleme. Wenn die EBA dies für erforderlich hält, gibt sie in Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA Empfehlungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an diese zuständigen Behörden ab. Um die EBA bei der Ausarbeitung der Berichte und Empfehlungen zu unterstützen, stellen die zuständigen Behörden der EBA auf Anfrage die Informationen zur Verfügung, die sie im Rahmen ihres anfänglichen und laufenden Verfahrens auf Unternehmensebene zur Zulassung der Modelle nach Absatz 3 oder der Änderungen daran erhoben haben.

Die zuständigen Behörden sind allein für die Validierung der Nutzung der Modelle gemäß Absatz 3 oder ihrer Änderungen auf der Ebene der beaufsichtigten Unternehmen verantwortlich.

Die EBA stellt finanziellen Gegenparteien und in Artikel 10 Absatz 1 genannten nichtfinanziellen Gegenparteien, die von der EBA gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes validierten Pro-forma-Modelle verwenden, eine jährliche Gebühr je Pro-forma-Modell in Rechnung. Die zuständigen Behörden melden der EBA die finanziellen Gegenparteien und nichtfinanziellen Gegenparteien, die Modelle anwenden, die dem Validierungsverfahren nach Unterabsatz 1 unterliegen. Die Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zum monatlichen durchschnittlichen ausstehenden Nominalwert nicht zentral geclearter OTC-Derivate der betreffenden Gegenparteien in den letzten zwölf Monaten unter Verwendung der von der EBA validierten Pro-forma-Modelle und wird zur Deckung aller Kosten zugewiesen, die der EBA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Unterabsatz 1 entstehen.

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck ‚Pro-forma-Modell‘ ein Modell für die Berechnung der Ersteinschusszahlungen, das im Rahmen marktgeführter Initiativen erstellt, veröffentlicht und überarbeitet wird.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Methode zur Bestimmung der Höhe der Gebühren und

b)

die Modalitäten für die Zahlung der Gebühren.“

e)

Absatz 15 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 Buchstabe aa erhält folgende Fassung:

„aa)

die Aufsichtsverfahren zur Gewährleistung der erstmaligen und laufenden Validierung der in Absatz 3 genannten Risikomanagementverfahren, die von gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Kreditinstituten und gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen Wertpapierfirmen angewandt werden, die einen durchschnittlichen ausstehenden monatlichen Nominalwert nicht zentral geclearter OTC-Derivate von mindestens 750 Mrd. EUR, berechnet gemäß den von den ESA gemäß diesem Absatz zu entwickelnden technischen Regulierungsstandards, haben oder einer Gruppe angehören, die einen solchen Nominalwert hat.“

ii)

Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die EBA legt der Kommission in Zusammenarbeit mit der ESMA die in Unterabsatz 1 Buchstabe aa genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.“

11.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Unbeschadet Absatz 1 des vorliegenden Artikels und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, verhängt die zuständige Behörde gegen die Einrichtungen, die der Meldepflicht nach Artikel 9 unterliegen, im Wege einer Entscheidung Verwaltungssanktionen oder Zwangsgelder oder fordert die zuständigen Justizbehörden auf, Sanktionen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn die gemeldeten Angaben wiederholt systematische offensichtliche Fehler enthalten.

Das in Unterabsatz 1 genannte Zwangsgeld, das das Unternehmen im Falle eines andauernden Verstoßes für jeden Tag, an dem der Verstoß andauert, zu zahlen hat, bis die Einhaltung der Verpflichtung festgestellt oder wiederhergestellt ist, darf 1 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht übersteigen. Das Zwangsgeld kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab dem Zeitpunkt verhängt werden, der in der Entscheidung der zuständigen Behörde festgelegt ist, mit der die Einstellung eines Verstoßes verfügt und das Zwangsgeld verhängt wird.“

b)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(4)   Abweichend von den Absätzen 1 und 1a kann dieser Artikel — wenn die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Verwaltungssanktionen vorsieht — so angewandt werden, dass die Sanktion von der zuständigen Behörde in die Wege geleitet und von einer Justizbehörde verhängt wird, wobei sicherzustellen ist, dass diese Rechtsmittel wirksam sind und die gleiche Wirkung wie die von zuständigen Behörden verhängten Verwaltungssanktionen haben. In jedem Fall müssen die verhängten Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 24. Dezember 2024 die Rechtsvorschriften mit, die sie aufgrund dieses Absatzes erlassen, sowie unverzüglich alle späteren Änderungsgesetze oder Änderungen dieser Vorschriften.

(5)   Die ESMA arbeitet in Zusammenarbeit mit der EBA, der EIOPA und dem ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um zu präzisieren, was systematische offensichtliche Fehler im Sinne von Absatz 1a darstellt.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.“

12.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Mechanismen zur Vermeidung von doppelten oder sich widersprechenden Vorschriften in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte, die nicht von einer zentralen Gegenpartei gecleart werden

(1)   Die Kommission wird von den europäischen Aufsichtsbehörden bei der Überwachung der internationalen Anwendung der in Artikel 11 festgelegten Grundsätze, insbesondere in Bezug auf etwaige doppelte oder sich widersprechende Anforderungen an die Marktteilnehmer unterstützt, und sie empfiehlt mögliche Maßnahmen.

(2)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie erklärt, dass die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaats

a)

den in Artikel 11 festgelegten Anforderungen entsprechen,

b)

einen Schutz des Berufsgeheimnisses gewährleisten, der dem gemäß Artikel 83 gleichwertig ist, und

c)

wirksam angewandt und auf faire und den Wettbewerb nicht verzerrende Weise durchgesetzt werden, damit eine funktionierende Aufsicht und Rechtsdurchsetzung in diesem Drittstaat gewährleistet ist.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach Maßgabe des in Artikel 86 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens erlassen.

(3)   Ein Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 impliziert, dass davon ausgegangen wird, dass Gegenparteien, die einen OTC-Derivatekontrakt eingehen, der nicht durch eine dieser Verordnung unterliegende CCP gecleart wurde, die in Artikel 11 vorgesehenen Pflichten nur dann als erfüllt gelten, wenn mindestens eine der Gegenparteien den Bedingungen unterliegt, die gemäß dem Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit als gleichwertig gelten.“

13.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die in Absatz 1 genannte Zulassung wird der CCP für mit dem Clearing verbundene Dienstleistungen und Tätigkeiten erteilt; darin ist angegeben, für welche Dienstleistungen und Tätigkeiten die CCP Clearingdienstleistungen erbringen bzw. ausüben darf und welche Kategorien von Derivaten, Wertpapieren, anderen Finanzinstrumenten oder Nichtfinanzinstrumenten von dieser Zulassung abgedeckt sind.

Eine Einrichtung, die eine Zulassung als CCP zum Clearing von Finanzinstrumenten beantragt, nimmt in ihren Antrag die Kategorien von für das Clearing geeigneten Nichtfinanzinstrumenten auf, die eine solche CCP zu clearen beabsichtigt.“

b)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(6)   Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, welche Unterlagen einem Antrag auf Zulassung gemäß Absatz 1 beizufügen sind, und in denen die Angaben präzisiert werden, die diese Unterlagen enthalten müssen, um nachzuweisen, dass die antragstellende CCP alle einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezmber 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(7)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen das elektronische Format für den in Absatz 1 genannten, an die zentrale Datenbank zu übermittelnden Zulassungsantrag festgelegt wird.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Umsetzungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

14.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Beabsichtigt eine CCP, ihre Geschäfte auf weitere Dienstleistungen oder Tätigkeiten, einschließlich auf Nichtfinanzinstrumente, die bei einer zugelassenen CCP zentral gecleart werden können, auszuweiten, die nicht durch die bestehende Zulassung abgedeckt sind, stellt sie bei der für sie zuständigen Behörde einen Antrag auf Ausweitung dieser Zulassung auf zusätzliche Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten in einer oder mehreren Kategorien von Derivaten, Wertpapieren, anderen Finanzinstrumenten oder Nichtfinanzinstrumenten, es sei denn, eine solche Ausweitung der Tätigkeiten oder Dienstleistungen ist gemäß Artikel 15a von der Zulassung ausgenommen.

Die Ausweitung der Zulassung erfolgt je nach Fall entweder nach dem Verfahren nach Artikel 17 oder nach dem Verfahren nach Artikel 17a.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, welche Unterlagen einem Antrag auf Ausweitung der Zulassung gemäß Absatz 1 beizufügen sind, und in denen die Angaben präzisiert werden, die diese Unterlagen enthalten müssen. Die erforderlichen Unterlagen und Informationen müssen für die Art des Verfahrens zur Ausweitung der Zulassung nach Absatz 1 relevant und verhältnismäßig sein, um nachzuweisen, dass die CCP alle einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.“

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen das elektronische Format für den in Absatz 1 genannten, an die zentrale Datenbank zu übermittelnden Antrag auf Ausweitung einer Zulassung festgelegt wird.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Umsetzungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

15.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 15a

Ausnahmeregelung von der Zulassung für eine Ausweitung der Clearingdienstleistungen und -tätigkeiten Dienstleistungen

(1)   Ungeachtet Artikel 15 benötigt eine CCP, die beabsichtigt, ihre Geschäftstätigkeit auf eine zusätzliche Dienstleistung oder eine zusätzliche Tätigkeit auszuweiten, der bzw. die nicht unter ihre bestehende Zulassung fällt, keine Zulassung für eine solche Ausweitung, wenn diese zusätzliche Dienstleistung oder diese zusätzliche Tätigkeit keine wesentlichen Auswirkungen auf das Risikoprofil der CCP hätte.

Die CCP unterrichtet die registrierten Empfänger über die zentrale Datenbank, wenn sie beschließt, von der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen, einschließlich der Dienstleistung oder der Tätigkeit, den bzw. die sie zu erbringen beabsichtigt.

Die von einer CCP gemäß diesem Artikel vorgenommenen Änderungen unterliegen der Überprüfung und Bewertung gemäß Artikel 21.

Die ESMA kann die Erbringung von Clearingdienstleistungen und -tätigkeiten überprüfen und dem in Artikel 18 genannten Kollegium und der Kommission über die Risiken, die sich aus der Erbringung von Dienstleistungen und Tätigkeiten von CCPs gemäß diesem Artikel ergeben, sowie über deren Angemessenheit Bericht erstatten.

(2)   Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes spezifiziert wird:

a)

die Art der Ausweitung von Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten, die sich nicht wesentlich auf das Risikoprofil einer CCP auswirken würden, und

b)

die Häufigkeit, in der eine CCP die Inanspruchnahme der in Absatz 1 genannten Ausnahmeregelung meldet, wobei diese nicht mehr als einmal alle drei Monate betragen darf.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.“

16.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die antragstellende CCP beantragt ihre Zulassung nach Artikel 14 Absatz 1 oder eine Ausweitung einer bestehenden Zulassung nach Artikel 15 Absatz 1 im elektronischen Format über die zentrale Datenbank. Der Antrag wird unverzüglich über diese zentrale Datenbank an die für die CCP zuständige Behörde, die ESMA und das in Artikel 18 genannte Kollegium weitergeleitet.

Die antragstellende CCP liefert sämtliche Informationen, um nachzuweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Erstzulassung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um den Anforderungen dieser Verordnung zu genügen. Beantragt eine CCP eine Ausweitung einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 15, so legt sie alle erforderlichen Informationen vor, um nachzuweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Gewährung einer solchen Ausweitung der Zulassung alle zusätzlichen Vorkehrungen getroffen hat, um die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf eine solche Ausweitung zu erfüllen.

Gemäß Artikel 17c wird innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Einreichung des Antrags gemäß Unterabsatz 1 über die zentrale Datenbank eine Empfangsbestätigung übermittelt.

(2)   Die für die CCP zuständige Behörde teilt der antragstellenden CCP nach der in Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Empfangsbestätigung mit, ob der Antrag die erforderlichen Unterlagen und Informationen enthält.

Die Mitteilung erfolgt innerhalb von

a)

20 Arbeitstagen nach der Empfangsbestätigung, wenn die antragstellende CCP eine Zulassung gemäß Artikel 14 Absatz 1 beantragt hat, oder

b)

10 Arbeitstagen nach der Empfangsbestätigung, wenn die antragstellende CCP eine Ausweitung einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 15 Absatz 1 beantragt hat.

Entscheidet die für die CCP zuständige Behörde innerhalb des in Unterabsatz 2 genannten anwendbaren Zeitraums, dass nicht alle gemäß Artikel 14 Absätze 6 und 7 oder Artikel 15 Absätze 3 und 4 erforderlichen Unterlagen oder Informationen vorgelegt wurden, fordert sie die antragstellende CCP auf, diese zusätzlichen Unterlagen oder Informationen über die zentrale Datenbank zu übermitteln. Der Zulassungsantrag oder der Antrag auf Ausweitung der Zulassung wird abgelehnt, wenn die für die CCP zuständige Behörde entscheidet, dass die antragstellende CCP einer solchen Aufforderung nicht nachgekommen ist. Die für die CCP zuständige Behörde unterrichtet die CCP über die zentrale Datenbank von ihrer Entscheidung.

(3)   Die für die CCP zuständige Behörde führt innerhalb der in Unterabsatz 2 genannten Frist (im Folgenden ‚Risikobewertungszeitraum‘) eine Risikobewertung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen durch die CCP durch.

Die Risikobewertung erfolgt innerhalb von:

a)

80 Arbeitstagen nach der Bestätigung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a, wenn ein Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 gestellt wird, oder

b)

40 Arbeitstagen nach der Bestätigung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b, wenn ein Antrag gemäß Artikel 15 Absatz 1 gestellt wird.

Bis zum Ende des Risikobewertungszeitraums übermittelt die für die CCP zuständige Behörde der ESMA und dem in Artikel 18 genannten Kollegium ihren Entwurf einer Entscheidung und eines Berichts über die zentrale Datenbank.

Nach Eingang des in Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes genannten Entwurfs einer Entscheidung und eines Berichts und auf der Grundlage der darin enthaltenen Feststellungen gibt das in Artikel 18 genannte Kollegium innerhalb von 15 Arbeitstagen eine Stellungnahme gemäß Artikel 19 ab, in der es feststellt, ob die antragstellende CCP die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt, und übermittelt sie der für die CCP zuständigen Behörde und der ESMA in elektronischer Form über die zentrale Datenbank.

Das in Artikel 18 genannte Kollegium kann in seine Stellungnahme alle Bedingungen oder Empfehlungen aufnehmen, die es für erforderlich hält, um etwaigen Mängeln beim Risikomanagement der CCP entgegenzuwirken.

Nach Eingang des Entwurfs einer Entscheidung und eines Berichts gemäß Unterabsatz 3 gibt die ESMA gemäß Artikel 23a Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 23a Absatz 2 und Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc innerhalb von 15 Arbeitstagen eine Stellungnahme ab, in der sie feststellt, ob die antragstellende CCP die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt, und übermittelt sie der für die CCP zuständigen Behörde und dem in Artikel 18 genannten Kollegium.

Die ESMA kann in ihre Stellungnahme alle Bedingungen oder Empfehlungen aufnehmen, die sie für erforderlich hält, um etwaigen Mängeln beim Risikomanagement der CCP im Zusammenhang mit ermittelten grenzüberschreitenden Risiken oder Risiken für die Finanzstabilität der Union entgegenzuwirken.

(3a)   Unbeschadet der in Absatz 3 Unterabsatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Stellungnahme kann die ESMA nach Eingang des Entwurf einer Entscheidung und eines Berichts nach Absatz 3 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels der zuständigen Behörde innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Entwurf einer Entscheidung auch eine Stellungnahme gemäß Artikel 23a und Artikel 24a Absatz 7 zu diesem Entwurf einer Entscheidung übermitteln, wenn dies erforderlich ist, um eine einheitliche und kohärente Anwendung eines einschlägigen Artikels zu fördern.

Weist der Entwurf einer Entscheidung, der der ESMA gemäß Absatz 3 vorgelegt wurde, mangelnde Konvergenz oder Kohärenz bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung auf, so gibt die ESMA Leitlinien oder Empfehlungen heraus, um die erforderliche Einheitlichkeit und Kohärenz bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu fördern.

Die angenommenen Stellungnahmen der ESMA und des in Artikel 18 genannten Kollegiums werden den jeweiligen Empfängern in elektronischer Form über die zentrale Datenbank übermittelt.

(3b)   Während des Risikobewertungszeitraums

a)

kann die für die CCP zuständige Behörde über die zentrale Datenbank der antragstellenden CCP Fragen stellen und ergänzende Informationen von ihr anfordern,

b)

koordiniert die für die CCP zuständige Behörde über die zentrale Datenbank Fragen der ESMA oder eines Mitglieds des in Artikel 18 genannten Kollegiums und übermittelt sie der antragstellenden CCP, und

c)

übermittelt die für die CCP zuständige Behörde über die zentrale Datenbank der ESMA und den Mitgliedern des in Artikel 18 genannten Kollegiums alle Antworten der antragstellenden CCP.

Hat die für die CCP zuständige Behörde der ESMA oder einem Mitglied des in Artikel 18 genannten Kollegiums die angeforderten Informationen nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Übermittlung der Aufforderung übermittelt, so kann die ESMA oder ein Mitglied des in Artikel 18 genannten Kollegiums die Aufforderung direkt über die zentrale Datenbank an die CCP richten.

Hat die antragstellende CCP die in Unterabsatz 1 genannten Fragen nicht innerhalb der von der um die Informationen ersuchenden Behörde gesetzten Frist beantwortet, so kann die für die CCP zuständige Behörde nach Konsultation der ersuchenden Behörde beschließen, den betreffenden Risikobewertungszeitraum um insgesamt höchstens zehn Arbeitstage zu verlängern, wenn eine der Fragen ihrer Ansicht oder der Ansicht der ersuchenden Behörde nach für die Bewertung von entscheidender Bedeutung ist. Die zuständige Behörde unterrichtet die antragstellende CCP über die zentrale Datenbank über die vorgenommene Verlängerung. Die zuständige Behörde kann ohne Antwort der CCP über den Antrag entscheiden.

(3c)   Binnen zehn Arbeitstagen nach Erhalt der gemäß Absatz 3 Unterabsatz 4 bzw. 6 dieses Artikels angenommenen Stellungnahmen der ESMA und des in Artikel 18 genannten Kollegiums und, falls abgebeben, der gemäß Absatz 3a Unterabsatz 1 dieses Artikels angenommenen Stellungnahme der ESMA trifft die für die CCP zuständige Behörde ihre Entscheidung und übermittelt sie der ESMA und dem in Artikel 18 genannten Kollegium über die zentrale Datenbank.

Entspricht die Entscheidung der für die CCP zuständigen Behörde nicht der Stellungnahme des in Artikel 18 genannten Kollegiums, einschließlich etwaiger darin enthaltener Bedingungen oder Empfehlungen, so enthält sie eine ausführliche Begründung für jede erhebliche Abweichung von dieser Stellungnahme oder diesen Bedingungen oder Empfehlungen.

Kommt die für die CCP zuständige Behörde einer Stellungnahme der ESMA oder den darin enthaltenen Bedingungen oder Empfehlungen nicht nach oder beabsichtigt sie, ihnen nicht nachzukommen, so unterrichtet die ESMA den Rat der Aufseher gemäß Artikel 24a. Die Informationen umfassen auch die Begründung der für die CCP zuständigen Behörde für die Nichteinhaltung oder die beabsichtigte Nichteinhaltung.

(4)   Die für die CCP zuständige Behörde beschließt nur dann, die in Artikel 14 und Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Zulassung nach gebührender Berücksichtigung der in Absatz 3 und 3a genannten Stellungnahmen der ESMA und des Kollegiums, einschließlich der darin enthaltenen Bedingungen und Empfehlungen, zu erteilen, wenn sie uneingeschränkt davon überzeugt ist, dass die antragstellende CCP

a)

die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt, gegebenenfalls auch in Bezug auf die Erbringung von Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten für Nichtfinanzinstrumente, und

b)

als System im Sinne der Richtlinie 98/26/EG gemeldet ist.

Beantragt eine CCP eine Ausweitung der bestehenden Zulassung gemäß Artikel 15, so können sich die ESMA, das in Artikel 18 genannte Kollegium und die für die CCP zuständige Behörde auf einen Teil der zuvor gemäß diesem Artikel vorgenommenen Bewertung stützen, soweit der Antrag auf Ausweitung nicht zu einer Änderung führt oder die vorherige Bewertung für diesen Teil in anderer Weise beeinträchtigt. Die CCP bestätigt der für die CCP zuständigen Behörde, dass sich der zugrunde liegende Sachverhalt dieses Teils der Bewertung nicht geändert hat.

Die antragstellende CCP wird nicht zugelassen, wenn

a)

die für die CCP zuständige Behörde beschlossen hat, die Zulassung nicht zu erteilen, oder

b)

alle Mitglieder des in Artikel 18 genannten Kollegiums — mit Ausnahme der Behörden des Mitgliedstaats, in dem die antragstellende CCP niedergelassen ist — gemäß Artikel 19 Absatz 1 im gegenseitigen Einvernehmen zu einer gemeinsamen Stellungnahme gelangen, der zufolge der antragstellenden CCP keine Zulassung erteilt werden sollte.

In der in Unterabsatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Stellungnahme wird schriftlich ausführlich und detailliert begründet, warum nach Auffassung des in Artikel 18 genannten Kollegiums die Anforderungen dieser Verordnung oder anderer Bereiche des Unionsrechts nicht erfüllt sind.

Ist keine solche gemeinsame Stellungnahme im gegenseitigen Einvernehmen erreicht worden und gibt das in Artikel 18 genannte Kollegium mit einer Zweidrittelmehrheit eine ablehnende Stellungnahme ab, so kann jede der betroffenen zuständigen Behörden, gestützt auf diese Mehrheit, innerhalb von 30 Kalendertagen nach Annahme der ablehnenden Stellungnahme im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die ESMA in der Sache anrufen.

In der Entscheidung, die ESMA in der Sache anzurufen, ist ausführlich schriftlich zu begründen, warum die jeweiligen Mitglieder des in Artikel 18 genannten Kollegiums zu der Auffassung gelangt sind, dass die Anforderungen dieser Verordnung oder anderer Bereiche des Unionsrechts nicht erfüllt sind. In diesem Fall stellt die für die CCP zuständige Behörde ihre Entscheidung über die Zulassung zurück, bis die ESMA in Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 einen Beschluss über die Zulassung gefasst hat. Die für die CCP zuständige Behörde trifft dann im Einklang mit dem Beschluss der ESMA ihre Entscheidung. Nach Ablauf der in Unterabsatz 5 genannten Frist von 30 Kalendertagen kann die ESMA in der Sache nicht mehr angerufen werden.

Gelangen alle Mitglieder des in Artikel 18 genannten Kollegiums — mit Ausnahme der Behörden des Mitgliedstaats, in dem die antragstellende CCP niedergelassen ist — gemäß Artikel 19 Absatz 1 in gegenseitigem Einvernehmen zu einer gemeinsamen Stellungnahme, der zufolge der antragstellenden CCP keine Zulassung erteilt werden sollte, kann die für die CCP zuständige Behörde im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die ESMA in der Sache anrufen.

Die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem die CCP niedergelassen ist, übermittelt die Entscheidung den anderen betroffenen zuständigen Behörden.

Die zuständige Behörde unterrichtet die antragstellende CCP unverzüglich, nachdem sie eine Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung nach Absatz 3c getroffen hat, über die zentrale Datenbank schriftlich über ihre Entscheidung und begründet diese ausführlich.“

b)

Absatz 7 wird gestrichen.

17.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 17a

Beschleunigtes Verfahren für die Genehmigung einer Ausweitung der Zulassung

(1)   Ein beschleunigtes Verfahren für die Genehmigung einer Ausweitung der Zulassung findet Anwendung, wenn eine CCP beabsichtigt, gemäß Artikel 15 ihre Geschäftstätigkeit auf zusätzliche Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten auszuweiten und wenn eine solche Ausweitung alle folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

sie bewirkt nicht, dass die CCP ihre operative Struktur zu irgendeinem Zeitpunkt im Kontraktzyklus erheblich anpassen muss;

b)

sie umfasst nicht das Angebot Kontrakte zu clearen, die nicht auf dieselbe Weise wie oder zusammen mit bereits von der CCP geclearten Kontrakten liquidiert werden können;

c)

sie bewirkt nicht, dass die CCP wesentliche neue Vertragsspezifikationen berücksichtigen muss;

d)

sie führt nicht zur Einführung wesentlicher neuer Risiken oder einer erheblichen Erhöhung des Risikoprofils der CCP;

e)

sie umfasst nicht das Angebot eines neuen Abwicklungs- oder Liefermechanismus oder -dienstes, bei dem Verbindungen zu einem anderen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem, einem Zentralverwahrer oder einem anderen Zahlungssystem, das bzw. der von der CCP zuvor nicht genutzt wurde, hergestellt werden.

(2)   Eine CCP, die nach dem in diesem Artikel festgelegten beschleunigten Verfahren einen Antrag auf Ausweitung ihrer bestehenden Zulassung auf zusätzliche Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten stellt, muss nachweisen, dass die geplante Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit auf zusätzliche Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten für die Bewertung im Rahmen eines solchen Verfahrens infrage kommt.

Die CCP übermittelt ihren Antrag auf Ausweitung im elektronischen Format über die zentrale Datenbank und liefert sämtliche notwendigen Informationen gemäß Artikel 15 Absätze 3 und 4, um nachzuweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Zulassung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu genügen. Gemäß Artikel 17c wird innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Einreichung dieses Antrags über die zentrale Datenbank eine Empfangsbestätigung übermittelt.

(3)   Innerhalb von 15 Arbeitstagen nach einer Empfangsbestätigung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels entscheidet die für die CCP zuständige Behörde nach Berücksichtigung der Beiträge der ESMA und des in Artikel 18 genannten Kollegiums,

a)

ob der Antrag für eine Prüfung im beschleunigten Verfahren gemäß diesem Artikel infrage kommt und

b)

wenn der Antrag für eine Prüfung im beschleunigten Verfahren gemäß diesem Artikel infrage kommt, ob

i)

die Ausweitung der Zulassung gewährt werden soll, wenn die CCP diese Verordnung einhält, oder

ii)

die Ausweitung der Zulassung verweigert werden soll, wenn die CCP diese Verordnung nicht einhält.

Beantragt eine CCP eine Ausweitung der Zulassung gemäß Artikel 15, so kann sich die für die CCP zuständige Behörde auf einen Teil der zuvor gemäß diesem Artikel vorgenommenen Bewertung stützen, soweit der Antrag auf Ausweitung nicht zu einer Änderung führt oder die vorherige Bewertung für diesen Teil in anderer Weise beeinträchtigt. Die CCP bestätigt der für die CCP zuständigen Behörde, dass sich der zugrunde liegende Sachverhalt dieses Teils der Bewertung nicht geändert hat.

Hat die zuständige Behörde entschieden, dass die Ausweitung der Zulassung nicht für eine Bewertung im beschleunigten Verfahren infrage kommt, wird der Antrag der CCP abgelehnt.

Hat die zuständige Behörde entschieden, die Ausweitung der Zulassung nicht zu gewähren, so wird die Ausweitung der Zulassung verweigert.

(4)   Die für die CCP zuständige Behörde unterrichtet die antragstellende CCP innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist schriftlich über die zentrale Datenbank über ihre Entscheidung nach jenem Absatz.

(5)   Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in Absatz 1 Buchstaben a bis e des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen weiter zu präzisieren und das Verfahren für die Konsultation der ESMA und des in Artikel 18 genannten Kollegiums im Einklang mit Absatz 3 dieses Artikels zu der Frage, ob diese Bedingungen erfüllt sind, festzulegen.

Bei der Präzisierung der Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 legt die ESMA die zu verwendende Methode und die Parameter fest, die für die Entscheidung, wann eine Bedingung als erfüllt gilt, anzuwenden sind. Die ESMA erstellt ferner eine Liste und präzisiert, ob es typische Ausweitungen von Dienstleistungen und Tätigkeiten gibt, bei denen grundsätzlich davon ausgegangen werden könnte, dass sie unter das beschleunigte Verfahren nach diesem Artikel fallen.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

Artikel 17b

Verfahren für die Annahme von Entscheidungen, Berichten oder anderen Maßnahmen

(1)   Die für eine CCP zuständige Behörde übermittelt im elektronischen Format über die zentrale Datenbank ein Ersuchen um Stellungnahme

a)

der ESMA gemäß Artikel 23a Absatz 2, wenn die für die CCP zuständige Behörde beabsichtigt, eine Entscheidung, einen Bericht oder eine andere Maßnahme in Bezug auf die Artikel 7, 8, 20, 21, 29 bis 33, 35, 36, 37, 41 und 54 anzunehmen;

b)

des in Artikel 18 genannten Kollegiums gemäß Artikel 19, wenn die für die CCP zuständige Behörde beabsichtigt, eine Entscheidung, einen Bericht oder eine andere Maßnahme in Bezug auf die Artikel 20, 21, 30, 31, 32, 35, 37, 41, 49, 51 und 54 anzunehmen.

Das in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Ersuchen um Stellungnahme wird zusammen mit allen einschlägigen Dokumenten umgehend an die ESMA und das in Artikel 18 genannte Kollegium weitergeleitet.

(2)   Sofern in dem einschlägigen Artikel nichts anderes bestimmt ist, bewertet die für die CCP zuständige Behörde binnen 30 Arbeitstagen nach der Einreichung des in Absatz 1 genannten Ersuchens (im Folgenden ‚Bewertungszeitraum‘) die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen durch die CCP. Bis zum Ende des Bewertungszeitraums übermittelt die für die CCP zuständige Behörde der ESMA und dem in Artikel 18 genannten Kollegium ihren Entwurf einer Entscheidung, eines Berichts oder einer anderen Maßnahme.

(3)   Sofern in einem einschlägigen Artikel nichts anderes bestimmt ist, gilt nach Eingang sowohl des Ersuchens um Stellungnahme gemäß Absatz 1 als auch der Entwürfe von Entscheidungen, Berichten oder anderen Maßnahmen gemäß Absatz 2 Folgendes:

a)

Die ESMA gibt in Bezug auf Artikel 20 eine Stellungnahme ab, in der sie bewertet, ob die CCP die jeweiligen Anforderungen gemäß Artikel 23a Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 23a Absatz 2 und Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc erfüllt. Die ESMA übermittelt ihre Stellungnahme an die für die CCP zuständige Behörde und das in Artikel 18 Absatz 1 genannte Kollegium. Die ESMA kann in ihre Stellungnahme alle Bedingungen oder Empfehlungen aufnehmen, die sie für erforderlich hält, um etwaigen Mängeln beim Risikomanagement der CCP entgegenzuwirken, insbesondere im Zusammenhang mit ermittelten grenzüberschreitenden Risiken oder Risiken für die Finanzstabilität der Union. Die ESMA gibt auch in Bezug auf die Artikel 21 und 37 eine Stellungnahme gemäß diesen Artikeln und gemäß Artikel 23a Absatz 2 und Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc ab, und die ESMA kann in ihre Stellungnahme alle Bedingungen oder Empfehlungen aufnehmen, die sie für erforderlich hält.

b)

Die ESMA kann in Bezug auf die Artikel 7, 8, 29 bis 33, 35, 36, 41 und 54 eine Stellungnahme gemäß Artikel 23a und Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc zu diesem Entwurf einer Entscheidung, eines Berichts oder einer anderen Maßnahme abgeben, wenn dies erforderlich ist, um eine kohärente und kohärente Anwendung eines einschlägigen Artikels zu fördern.

c)

Das in Artikel 18 genannte Kollegium gibt eine Stellungnahme gemäß Artikel 19 ab, in der die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen durch die CCP bewertet wird, und übermittelt sie der für die CCP zuständigen Behörde und der ESMA. Die Stellungnahme des Kollegiums kann Bedingungen oder Empfehlungen enthalten, die es für erforderlich hält, um etwaigen Mängeln beim Risikomanagement der CCP entgegenzuwirken.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes gibt die ESMA, wenn der Entwurf einer Entscheidung, eines Berichts oder einer anderen Maßnahme, der der ESMA gemäß Absatz 2 vorgelegt wurde, mangelnde Konvergenz oder Kohärenz bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung aufweist, Leitlinien oder Empfehlungen heraus, um die erforderliche Einheitlichkeit und Kohärenz bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu fördern. Nimmt die ESMA eine Stellungnahme gemäß Buchstabe b an, so berücksichtigt die zuständige Behörde diese Stellungnahme gebührend und unterrichtet die ESMA über die daraufhin getroffenen oder unterlassenen Folgemaßnahmen.

Die ESMA und das in Artikel 18 genannte Kollegium nehmen ihre Stellungnahmen jeweils innerhalb der von der für die CCP zuständigen Behörde gesetzten Frist an, die mindestens 15 Arbeitstage nach Eingang der einschlägigen Unterlagen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels beträgt.

(4)   Binnen zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Stellungnahme der ESMA und des in Artikel 18 genannten Kollegiums und, falls abgegeben, der gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels abgegebenen Stellungnahme der ESMA oder innerhalb der in dieser Verordnung anderweitig festgelegten Frist nimmt die für die CCP zuständige Behörde nach gebührender Berücksichtigung der Stellungnahmen der ESMA und des Kollegiums, einschließlich etwaiger darin enthaltener Bedingungen und Empfehlungen, ihre Entscheidung, ihren Bericht oder eine andere Maßnahme gemäß einem einschlägigen Artikel an und übermittelt sie der ESMA und dem Kollegium.

Entspricht die Entscheidung, der Bericht oder die andere Maßnahme einer Stellungnahme der ESMA oder des in Artikel 18 genannten Kollegiums, einschließlich der darin enthaltenen Bedingungen oder Empfehlungen, nicht, so muss die Entscheidung, der Bericht oder die andere Maßnahme mit einer ausführlichen Begründung und einer Erläuterung etwaiger erheblicher Abweichungen von dieser Stellungnahme oder den Bedingungen oder Empfehlungen versehen sein.

Für die Zwecke von Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels unterrichtet die ESMA, wenn die für die CCP zuständige Behörde der Stellungnahme der ESMA oder den darin enthaltenen Bedingungen oder Empfehlungen nicht nachkommt oder beabsichtigt, ihnen nicht nachzukommen, den Rat der Aufseher gemäß Artikel 24a. Die Informationen umfassen auch die Begründung der für die CCP zuständigen Behörde für die Nichteinhaltung oder die beabsichtigte Nichteinhaltung.

Die für die CCP zuständige Behörde nimmt ihre Entscheidungen, Berichte oder sonstigen Maßnahmen im Einklang mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten einschlägigen Artikeln an.

Artikel 17c

Zentrale Datenbank

(1)   Die ESMA richtet eine zentrale Datenbank ein und pflegt sie, die den für die CCP zuständigen Behörden und der ESMA (‚registrierte Empfänger‘) sowie den Mitgliedern des in Artikel 18 genannten Kollegiums und den einschlägigen CCP, sofern gemäß einem einschlägigen Artikel erforderlich, Zugang zu allen in der Datenbank für diese CCP erfassten Dokumenten, und anderen in dieser Verordnung benannten Empfängern, gibt. Die ESMA stellt sicher, dass die zentrale Datenbank die in diesem Artikel vorgesehenen Aufgaben erfüllt.

Die ESMA gibt die Einrichtung der zentralen Datenbank auf ihrer Website bekannt.

(2)   Eine CCP übermittelt die in Artikel 14, Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 49 und Artikel 49a genannten Anträge über die zentrale Datenbank. Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Einreichung des Antrags wird über die zentrale Datenbank eine Empfangsbestätigung übermittelt.

Eine CCP lädt alle Unterlagen, die sie im Rahmen der in den Artikeln 14 und 15 genannten Zulassungsverfahren oder der in den Artikeln 49 bzw. 49a genannten Validierungsverfahren vorzulegen hat, umgehend in die zentrale Datenbank hoch. Die registrierten Empfänger laden umgehend alle Dokumente hoch, die sie von der CCP im Zusammenhang mit einem Antrag gemäß Unterabsatz 1 erhalten, es sei denn, die CCP hat diese Dokumente bereits hochgeladen.

Eine CCP hat Zugang zur zentralen Datenbank in Bezug auf die Dokumente, die sie an diese zentrale Datenbank übermittelt hat, oder die Dokumente, die der CCP von einem der registrierten Empfänger oder des in Artikel 18 genannten Kollegiums über diese zentrale Datenbank übermittelt werden.

(3)   Die zuständige Behörde übermittelt ihr Ersuchen um Stellungnahme gemäß Artikel 17b über die zentrale Datenbank.

(4)   Fragen, die einer CCP von der ESMA, der für die CCP zuständigen Behörde oder den Mitgliedern des in Artikel 18 genannten Kollegiums während der Bewertungszeiträume gemäß den Artikeln 17, 17a, 17b, 49 und 49a vorgelegt oder Informationen, die von ihr gemäß diesen Artikeln angefordert werden, werden von der CCP über die zentrale Datenbank übermittelt und beantwortet.

(5)   Die für die CCP zuständige Behörde unterrichtet die betroffene CCP über die zentrale Datenbank, wenn eine Entscheidung, ein Bericht oder eine andere Maßnahme gemäß den Artikeln 14, 15, 15a, 17a, 17a, 17b, 20, 21, 30bis 33, 35, 37, 41, 49, 49a, 51 und 54 angenommen wurde, sowie über alle Entscheidungen, die die für die CCP zuständige Behörde freiwillig über die zentrale Datenbank an die CCP weitergibt.

(6)   Die zentrale Datenbank ist so konzipiert, dass die registrierten Empfänger automatisch über Änderungen ihres Inhalts informiert werden, einschließlich des Hochladens, Löschen oder Ersetzens von Dokumenten, der Einreichung von Fragen und Informationsersuchen.

(7)   Die Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses haben zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel 24a Absatz 7 Zugang zur zentralen Datenbank. Der Vorsitz des CCP-Aufsichtsausschusses kann den Zugang zu einigen der Unterlagen für die Mitglieder des in Artikel 24a Absatz 2 Buchstabe c und Buchstabe d Ziffer ii genannten CCP-Aufsichtsausschusses beschränken, wenn dies aus Vertraulichkeitsgründen gerechtfertigt ist.“

18.

Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Binnen 30 Kalendertagen nach Übermittlung der in Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Mitteilung richtet die für die CCP zuständige Behörde ein Kollegium ein, um die Durchführung der in den Artikeln 15, 17, 17a, 20, 21, 30, 31, 32, 35, 37, 41, 49, 51 und 54 genannten Aufgaben zu erleichtern. Der Ko-Vorsitz und die Leitung dieses Kollegiums werden von der zuständigen Behörde und einem der in Artikel 24a Absatz 2 Buchstabe b genannten unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses (im Folgenden ‚Ko-Vorsitze‘) gemeinsam übernommen.“

b)

Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Ko-Vorsitze legen gemeinsam die Termine und die Tagesordnung der Sitzungen des Kollegiums fest.

Um die Durchführung der den Kollegien gemäß Unterabsatz 1 zugewiesenen Aufgaben zu erleichtern, haben die in Absatz 2 genannten Mitglieder des Kollegiums das Recht, sich an der Festlegung der Tagesordnung für die Sitzungen des Kollegiums zu beteiligen, insbesondere durch das Hinzufügen von Punkten zur Tagesordnung einer Sitzung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Arbeit des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus.“

c)

Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„In der Vereinbarung können auch Aufgaben festgelegt werden, die der für die CCP zuständigen Behörde, der ESMA oder einem anderen Mitglied des Kollegiums übertragen werden sollen. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Ko-Vorsitzen wird die endgültige Entscheidung von der zuständigen Behörde getroffen, die der ESMA eine Begründung zu ihrer Entscheidung übermittelt.“

19.

Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ist das in Artikel 18 genannte Kollegium nach dieser Verordnung zur Abgabe einer Stellungnahme verpflichtet, so gelangt es zu einer gemeinsamen Stellungnahme, in der festgestellt wird, ob die CCP die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt.

Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 4 Unterabsatz 3 Buchstabe b verabschiedet das in Artikel 18 genannte Kollegium, wenn keine gemeinsame Stellungnahme gemäß Unterabsatz 1 erreicht wurde, innerhalb dieser Frist eine Stellungnahme mit Stimmenmehrheit.“

b)

Absatz 4 wird gestrichen.

20.

Artikel 20 erhält folgende Fassung:

„Artikel 20

Entzug der Zulassung

(1)   Unbeschadet des Artikels 22 Absatz 3 entzieht die für die CCP zuständige Behörde vollständig oder teilweise die Zulassung, wenn diese CCP

a)

die Zulassung nicht innerhalb von zwölf Monaten in Anspruch genommen hat;

b)

innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum, an dem die Zulassung erteilt wurde oder die CCP diese Clearingdienstleistung oder diese Clearingtätigkeit zuletzt angeboten hat, eine Zulassung für eine Clearingdienstleistung oder eine Clearingtätigkeit in Bezug auf eine Kategorie von Derivaten, Wertpapieren, sonstigen Finanzinstrumenten oder Nichtfinanzinstrumenten nicht in Anspruch genommen hat;

c)

ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet;

d)

in den vorangegangenen zwölf Monaten in einer Kategorie von Derivaten, Wertpapieren, anderen Finanzinstrumenten oder Nichtfinanzinstrumenten, die unter eine Zulassung fallen, keine Dienstleistungen erbracht oder keine Tätigkeit ausgeübt hat;

e)

die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten hat;

f)

nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, aufgrund deren die Zulassung erteilt wurde, und die geforderten Abhilfemaßnahmen innerhalb der gesetzten Frist nicht ergriffen hat oder

g)

in schwerwiegender Weise und systematisch gegen eine der Anforderungen dieser Verordnung verstoßen hat.

(2)   Entzieht die für die CCP zuständige Behörde der CCP die Zulassung gemäß Absatz 1, so kann sie den Entzug der Zulassung auf eine bestimmte Clearingdienstleistung oder eine bestimmte Clearingtätigkeit in einer oder mehreren Kategorien von Derivaten, Wertpapieren, anderen Finanzinstrumenten oder Nichtfinanzinstrumenten beschränken.

(3)   Bevor die für die CCP zuständige Behörde beschließt, der CCP die Zulassung ganz oder teilweise zu entziehen, auch für eine oder mehrere Clearingdienstleistungen oder Clearingtätigkeiten im Zusammenhang mit einer oder mehreren Kategorien von Derivaten, Wertpapieren, anderen Finanzinstrumenten oder Nichtfinanzinstrumenten gemäß Absatz 1, ersucht sie gemäß Artikel 17b die ESMA und das in Artikel 18 genannte Kollegium um Stellungnahme zur Notwendigkeit eines vollständigen oder teilweisen Entzugs der Zulassung der CCP, es sei denn, eine Entscheidung ist dringend geboten.

(4)   Die ESMA und jedes Mitglied des in Artikel 18 genannten Kollegiums kann die für die CCP zuständige Behörde jederzeit ersuchen, zu prüfen, ob die CCP nach wie vor die Voraussetzungen erfüllt, aufgrund deren die Zulassung erteilt wurde.

(5)   Entscheidet die für die CCP zuständige Behörde, der CCP die Zulassung ganz oder teilweise zu entziehen, auch für eine(n) oder mehrere Clearingdienstleistungen oder Clearingtätigkeiten im Zusammenhang mit einer oder mehreren Kategorien von Derivaten, Wertpapieren, anderen Finanzinstrumenten oder Nichtfinanzinstrumenten, so wird dieser Beschluss in der gesamten Union wirksam, und die für die CCP zuständige Behörde unterrichtet die CCP unverzüglich über die zentrale Datenbank.“

21.

In Artikel 21 erhalten die Absätze 1 bis 4 folgende Fassung:

„(1)   Die in Artikel 22 genannten zuständigen Behörden nehmen mit Blick auf eine CCP mindestens sämtliche der folgenden Schritte vor:

a)

Überprüfung der Regelungen, Strategien, Prozesse und Mechanismen, die von den CCPs eingeführt wurden, um der vorliegenden Verordnung nachzukommen;

b)

Überprüfung der von der CCP erbrachten Dienstleistungen oder Tätigkeiten, insbesondere der Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die nach der Anwendung eines beschleunigten Verfahrens gemäß Artikel 17a oder Artikel 49a erbracht wurden;

c)

Bewertung der Risiken, einschließlich finanzieller und operationeller Risiken, denen die CCP ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte;

d)

Überprüfung der von der CCP gemäß Artikel 15a vorgenommenen Änderungen.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Überprüfung und Bewertung erstreckt sich auf alle Anforderungen, die CCPs gemäß dieser Verordnung zu erfüllen haben. Die für die CCP zuständige Behörde kann bei all ihren Aufsichtstätigkeiten einschließlich der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten um Unterstützung durch die ESMA ersuchen.

(3)   Die zuständigen Behörden legen nach Prüfung der Beiträge der ESMA und des in Artikel 18 genannten Kollegiums die Häufigkeit und die Tiefe der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels fest, wobei sie insbesondere der Größe, der Systemrelevanz, der Art, dem Umfang, der Komplexität der Tätigkeiten sowie der Verflechtung der betreffenden CCPs mit anderen Finanzmarktinfrastrukturen und den von der ESMA im Einklang mit Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe ba festgelegten Aufsichtsprioritäten Rechnung tragen. Die zuständigen Behörden aktualisieren die Überprüfung und Bewertung mindestens einmal jährlich.

Die für die CCPs zuständige Behörde führt mindestens einmal jährlich Prüfungen vor Ort bei den CCPs durch. Die für die CCP zuständige Behörde informiert die ESMA einen Monat, bevor eine Prüfung vor Ort stattfinden soll, über die geplante Prüfung, es sei denn, der Beschluss, eine Prüfung vor Ort durchzuführen, wird in einer Krisensituation gefasst; in diesem Fall informiert die für die CCP zuständige Behörde die ESMA unmittelbar nach der Beschlussfassung. Die ESMA kann um eine Einladung zu Prüfungen vor Ort ersuchen.

Weigert sich die für die CCP zuständige Behörde im Anschluss an ein Ersuchen der ESMA gemäß Unterabsatz 2, die ESMA zu einer Prüfung vor Ort einzuladen, so legt sie eine begründete Erläuterung für diese Weigerung vor.

Unbeschadet der Unterabsätze 2 und 3 übermittelt die für die CCP zuständige Behörde der ESMA und den Mitgliedern des in Artikel 18 genannten Kollegiums alle einschlägigen Informationen, die sie von der CCP bezüglich aller von ihr durchzuführenden bzw. durchgeführten Prüfungen vor Ort erhält.

(4)   Die für die CCP zuständige Behörde übermittelt der ESMA und dem in Artikel 18 genannten Kollegium regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, einen Bericht über die Analyse und die Ergebnisse der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1, einschließlich Informationen darüber, ob die für die CCP zuständige Behörde Abhilfemaßnahmen verlangt oder Sanktionen verhängt hat.

Der Bericht umfasst ein Kalenderjahr und wird der ESMA und dem in Artikel 18 genannten Kollegium bis zum 30. März des folgenden Kalenderjahres übermittelt. Dieser Bericht ist Gegenstand einer Stellungnahme des in Artikel 18 genannten Kollegiums nach Artikel 19 und einer Stellungnahme der ESMA nach Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc, die nach dem Verfahren des Artikels 17b abgegeben werden.

Die ESMA kann die Durchführung einer Ad-hoc-Sitzung mit der CCP und der für diese zuständigen Behörde beantragen. Die ESMA kann in den folgenden Fällen eine solche Sitzung beantragen:

a)

wenn eine Krisensituation gemäß Artikel 24 vorliegt;

b)

wenn die ESMA wesentliche Bedenken bezüglich der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durch die CCP hat;

c)

wenn die ESMA der Auffassung ist, dass die Tätigkeit der CCP negative grenzüberschreitende Auswirkungen auf deren Clearingmitglieder oder ihre Kunden haben könnte.

Das in Artikel 18 genannte Kollegium wird davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Sitzung stattfinden wird, und erhält eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse der Sitzung.

(4a)   Die ESMA kann die zuständigen Behörden nach Maßgabe des in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahrens ersuchen, ihr die Informationen zukommen zu lassen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dem vorliegenden Artikel benötigt.“

22.

Artikel 23a erhält folgende Fassung:

„Artikel 23a

Aufsichtsrechtliche Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA hinsichtlich zugelassener CCPs

(1)   Die ESMA erfüllt eine Koordinierungsfunktion zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den Kollegien, damit

a)

eine gemeinsame Aufsichtskultur und kohärente Aufsichtspraktiken geschaffen werden;

b)

einheitliche Verfahren und kohärente Vorgehensweisen gewährleistet werden;

c)

eine größere Angleichung bei den Ergebnissen der Aufsicht erreicht wird, insbesondere im Hinblick auf Aufsichtsbereiche, die eine grenzüberschreitende Dimension oder mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben;

d)

die Koordinierung in Krisensituationen nach Artikel 24 gestärkt wird;

e)

in Stellungnahmen für die zuständigen Behörden nach Absatz 2 zur Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durch CCPs Risiken bewertet werden, und zwar in Bezug auf festgestellte grenzüberschreitende Risiken oder Risiken für die Finanzstabilität der Union, und Empfehlungen abgegeben werden, wie eine CCP diese Risiken mindern soll.

(2)   Die zuständigen Behörden legen der ESMA ihre Beschlussentwürfe, Berichte oder anderen Maßnahmen zur Stellungnahme vor, bevor sie einen Rechtsakt oder eine Maßnahme nach den Artikeln 7, 8 und 14, Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 21, den Artikeln 29 bis 33 und den Artikeln 35, 36, 37, 41 und 54 sowie, außer wenn umgehend ein Beschluss gefasst werden muss, nach Artikel 20 annehmen.

Die zuständigen Behörden können der ESMA Beschlussentwürfe zur Stellungnahme auch vorlegen, bevor sie einen anderen Rechtsakt oder eine andere Maßnahme im Einklang mit ihren Pflichten gemäß Artikel 22 Absatz 1 annehmen.“

23.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 23b

Gemeinsamer Überwachungsmechanismus

(1)   Zur Wahrnehmung der in Absatz 2 genannten Aufgaben richtet die ESMA einen Gemeinsamen Überwachungsmechanismus ein.

Dieser Gemeinsame Überwachungsmechanismus besteht aus:

a)

Vertretern der ESMA,

b)

Vertretern der EBA und der EIOPA,

c)

Vertretern des ESRB, der EZB und der EZB in ihrer durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Funktion als Aufsichtsbehörde für Kreditinstitute im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus und

d)

Vertretern der Zentralbanken, die andere Währungen als den Euro emittieren, auf die die in Artikel 7a Absatz 6 genannten Derivatekontrakte lauten.

Zusätzlich zu den in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Einrichtungen können auch die die Währungen, auf die die in Artikel 7a Absatz 6 genannten Derivatekontrakte lauten, emittierenden Zentralbanken, bei denen es sich nicht um die in Unterabsatz 2 Buchstabe d genannten Zentralbanken handelt, die zuständigen nationalen Behörden, die die Einhaltung der Verpflichtung gemäß Artikel 7a überwachen — höchstens eine je Mitgliedstaat —, und die Kommission als Beobachter am Gemeinsamen Überwachungsmechanismus teilnehmen.

Die ESMA leitet den Gemeinsamen Überwachungsmechanismus und führt den Vorsitz bei dessen Sitzungen. Der Vorsitz des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus kann auf Antrag der anderen Mitglieder des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus oder auf eigene Initiative des Vorsitzes andere Behörden zu den Sitzungen einladen, wenn dies für die zu erörternden Themen relevant ist.

(2)   Der Gemeinsame Überwachungsmechanismus

a)

überwacht, ob die in den Artikeln 7a und 7c festgelegten Anforderungen in der Union insgesamt eingehalten werden, wozu alles Folgende zählt:

i)

die Gesamtrisikopositionen und der Abbau von Risikopositionen gegenüber systemrelevanten Clearingdienstleistungen, deren Systemrelevanz nach Artikel 25 Absatz 2c als wesentlich festgestellt wurde,

ii)

Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Clearing durch nach Artikel 14 zugelassene CCPs und Zugang der Kunden dieser CCPs zum Clearing, einschließlich der Gebühren, die diese CCPs für die Einrichtung von Konten gemäß Artikel 7a in Rechnung stellen, sowie alle etwaigen Gebühren, die Clearingmitglieder ihren Kunden für die Einrichtung von Konten und das Clearing gemäß Artikel 7a in Rechnung stellen,

iii)

sonstige bedeutende Entwicklungen bei der Clearingpraxis, die sich auf den Umfang des Clearings bei den nach Artikel 14 zugelassenen CCPs auswirken;

b)

beobachtet die grenzüberschreitenden Auswirkungen der Kundenclearing-Beziehungen, einschließlich der Übertragbarkeit und der wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen Clearingmitgliedern und Kunden sowie deren Interaktionen mit anderen Finanzmarktinfrastrukturen;

c)

trägt zur Entwicklung unionsweiter Analysen der Belastbarkeit von CCPs bei, wobei der Fokus auf den Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken und operationellen Risiken für CCPs, Clearingmitglieder und Kunden liegt;

d)

ermittelt Konzentrationsrisiken, insbesondere beim Kundenclearing, die sich aus der Integration der Finanzmärkte in der Union ergeben, was auch Fälle einschließt, in denen mehrere CCPs, Clearingmitglieder oder Kunden dieselben Dienstleister nutzen;

e)

überwacht die Wirksamkeit der Maßnahmen, mit denen die Attraktivität von CCPs aus der Union erhöht, das Clearing bei CCPs aus der Union gefördert und die Überwachung grenzüberschreitender Risiken verbessert werden soll.

Die am Gemeinsamen Überwachungsmechanismus beteiligten Einrichtungen, das in Artikel 18 genannte Kollegium und die zuständigen nationalen Behörden arbeiten zusammen und stellen einander die für die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Stehen diese Informationen, einschließlich der in Artikel 7a Absatz 9 genannten Informationen, dem Gemeinsamen Überwachungsmechanismus nicht zur Verfügung, stellen die einschlägige für zugelassene CCPs zuständige Behörde, die Clearingmitglieder und die Kunden der CCP die Informationen zur Verfügung, die die ESMA und die anderen am Gemeinsamen Überwachungsmechanismus beteiligten Einrichtungen für die Wahrnehmung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Aufgaben benötigen.

(3)   Verfügt eine einschlägige zuständige Behörde nicht über die angeforderten Informationen, so fordert sie zugelassene CCPs, deren Clearingmitglieder oder deren Kunden auf, diese Informationen bereitzustellen. Die einschlägige zuständige Behörde übermittelt diese Informationen unverzüglich der ESMA.

(4)   Vorbehaltlich des Einverständnisses der einschlägigen zuständigen Behörde kann die ESMA die Informationen auch direkt bei der jeweiligen Einrichtung anfordern. Die ESMA übermittelt alle von dieser Einrichtung erhaltenen Informationen unverzüglich an die einschlägige zuständige Behörde.

(5)   An CCPs gerichtete Informationsersuchen werden über die zentrale Datenbank übermittelt.

(6)   Die ESMA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission in Zusammenarbeit mit den anderen am Gemeinsamen Überwachungsmechanismus beteiligten Einrichtungen einen jährlichen Bericht über die Ergebnisse ihrer nach Absatz 2 durchgeführten Tätigkeiten vor.

Der in Unterabsatz 1 genannte Bericht kann Empfehlungen für potenzielle Maßnahmen auf Unionsebene zur Bewältigung ermittelter horizontaler Risiken umfassen.

(7)   Die ESMA verfährt nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, wenn sie ausgehend von den Informationen, die sie im Rahmen des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus erhalten hat, und im Anschluss an die dort geführten Diskussionen

a)

zu der Auffassung gelangt ist, dass zuständige Behörden nicht für die Einhaltung der in Artikel 7a festgelegten Anforderungen durch Clearingmitglieder und Kunden sorgen, oder

b)

ein Risiko für die Finanzstabilität der Union feststellt, das auf eine mutmaßliche Verletzung oder Nichtanwendung des Unionsrechts zurückzuführen ist.

Bevor die ESMA gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes verfährt, kann sie Leitlinien oder Empfehlungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ausgeben.

(8)   Gelangt die ESMA ausgehend von den im Rahmen des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus empfangenen Informationen und im Anschluss an die dort geführten Diskussionen zu der Auffassung, dass die Einhaltung der in Artikel 7a festgelegten Anforderungen keinen wirksamen Abbau übermäßiger Risikopositionen von Clearingmitgliedern und Kunden aus der Union gegenüber Tier-2-CCPs gewährleistet, überprüft sie die in Artikel 7a Absatz 8 genannten technischen Regulierungsstandards und legt erforderlichenfalls einen angemessenen Übergangszeitraum fest, der zwölf Monate nicht überschreitet.“

24.

Artikel 24 erhält folgende Fassung:

„Artikel 24

Krisensituationen

(1)   Die für die CCP zuständige Behörde oder eine andere einschlägige Behörde informiert die ESMA, das in Artikel 18 genannte Kollegium, die einschlägigen Mitglieder des ESZB, die Kommission und andere einschlägige Behörden unverzüglich über etwaige eine CCP betreffende Krisensituation, einschließlich

a)

Situationen oder Vorkommnissen, die sich auf die aufsichtliche oder finanzielle Solidität oder auf die Belastbarkeit von gemäß Artikel 14 zugelassenen CCPs oder auf die aufsichtliche oder finanzielle Solidität oder die Belastbarkeit von deren Clearingmitgliedern oder deren Kunden auswirken oder auswirken dürften;

b)

wenn eine CCP ihren Sanierungsplan nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/23 aktivieren will, eine zuständige Behörde eine Frühinterventionsmaßnahme nach Artikel 18 der genannten Verordnung ergriffen hat oder eine zuständige Behörde nach Artikel 19 der genannten Verordnung die Entlassung einzelner oder aller Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans der CCP verlangt hat;

c)

wenn es zu Entwicklungen an den Finanzmärkten oder an anderen Märkten, an denen die CCP Clearingdienstleistungen anbietet, kommt, die sich negativ auf die Marktliquidität, die Transmission der Geldpolitik, die reibungslose Funktionsweise von Zahlungssystemen oder die Stabilität des Finanzsystems in einem Mitgliedstaat, in dem die CCP oder eines ihrer Clearingmitglieder ansässig ist, auswirken können.

(2)   In einer Krisensituation werden Informationen unverzüglich bereitgestellt und aktualisiert, damit die Mitglieder des in Artikel 18 genannten Kollegiums die Auswirkungen dieser Krisensituation insbesondere auf ihre Clearingmitglieder und ihre Kunden analysieren können. Die Mitglieder des in Artikel 18 genannten Kollegiums können die Informationen vorbehaltlich der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 83 an die öffentlichen Stellen weiterleiten, die für die Finanzstabilität ihrer Märkte zuständig sind. Die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 83 gilt für alle Stellen, die diese Informationen erhalten.

(3)   Im Falle einer Krisensituation in einer oder mehrerer CCPs, die sich destabilisierend auf grenzüberschreitende Märkte auswirkt oder vermutlich auswirken wird, koordiniert die ESMA die zuständigen Behörden, die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 benannten Abwicklungsbehörden und die in Artikel 18 dieser Verordnung genannten Kollegien, um sich in Krisensituationen, die eine CCP betreffen, auf eine abgestimmte Vorgehensweise zu verständigen und einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, den in Artikel 18 dieser Verordnung genannten Kollegien und den Abwicklungsbehörden sicherzustellen.

(4)   Um in einer Krisensituation, außer in Fällen, in denen eine Abwicklungsbehörde in Bezug auf eine CCP nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/23 eine Abwicklungsmaßnahme einleitet oder eingeleitet hat, die Vorgehensweisen der zuständigen Behörden zu koordinieren,

a)

kann der Vorsitz des CCP-Aufsichtsausschusses Ad-hoc-Sitzungen dieses Ausschusses einberufen,

b)

muss der Vorsitz des CCP-Aufsichtsausschusses Ad-hoc-Sitzungen dieses Ausschusses einberufen, wenn dies von zwei Ausschussmitgliedern beantragt wird.

(5)   Zu der in Absatz 4 genannten Ad-hoc-Sitzung werden auch folgende Behörden eingeladen, wenn dies für die in der Sitzung zu erörternden Themen von Belang ist:

a)

die jeweils emittierenden Zentralbanken,

b)

die für die Beaufsichtigung von Clearingmitgliedern jeweils zuständigen Behörden, wozu gegebenenfalls auch die EZB in ihrer durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Funktion als Aufsichtsbehörde für Kreditinstitute im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gehört,

c)

die für die Beaufsichtigung von Handelsplätzen jeweils zuständigen Behörden,

d)

die für die Beaufsichtigung von Kunden jeweils zuständigen Behörden, sofern bekannt,

e)

die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 benannten jeweiligen Abwicklungsbehörden,

f)

jedes Mitglied des in Artikel 18 genannten Kollegiums, das nicht bereits gemäß den Buchstaben a bis d dieses Absatzes erfasst ist.

(6)   Wird eine Ad-hoc-Sitzung des CCP-Aufsichtsausschusses gemäß Absatz 4 einberufen, unterrichtet der Vorsitz dieses Ausschusses die EBA, die EIOPA, den ESRB, den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) eingerichteten Einheitlichen Abwicklungsausschuss und die Kommission, die auf Antrag ebenfalls zu dieser Sitzung eingeladen werden sollen.

Wird eine Sitzung aufgrund einer Krisensituation gemäß Absatz 1 Buchstabe c abgehalten, lädt der Vorsitz des CCP-Aufsichtsausschusses die einschlägigen emittierenden Zentralbanken ein, an dieser Sitzung teilzunehmen.

(7)   Die ESMA kann alle einschlägigen zuständigen Behörden auffordern, ihr die für die Wahrnehmung ihrer koordinierenden Funktion gemäß diesem Artikel erforderlichen Informationen bereitzustellen.

Wenn eine einschlägige zuständige Behörde über die angeforderten Informationen verfügt, leitet sie diese unverzüglich an die ESMA weiter.

Verfügt eine einschlägige zuständige Behörde nicht über die angeforderten Informationen, so fordert sie die gemäß Artikel 14 zugelassenen CCPs, deren Clearingmitglieder oder deren Kunden, verbundenen Finanzmarktinfrastrukturen bzw. verbundenen Dritten, an die diese CCPs betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, auf, ihr die Informationen bereitzustellen, und setzt die ESMA davon in Kenntnis. Sobald die einschlägige zuständige Behörde die angeforderten Informationen erhält, leitet sie sie unverzüglich an die ESMA weiter.

Anstatt die in Unterabsatz 3 genannten Informationen anzufordern, kann die einschlägige zuständige Behörde der ESMA gestatten, die Informationen direkt bei der jeweiligen Einrichtung anzufordern. Die ESMA übermittelt alle von dieser Einrichtung erhaltenen Informationen unverzüglich an die einschlägige zuständige Behörde.

Hat die ESMA die gemäß Unterabsatz 1 von ihr angeforderten Informationen nicht binnen 48 Stunden erhalten, so kann sie die zugelassenen CCPs, deren Clearingmitglieder und deren Kunden, angeschlossenen Finanzmarktinfrastrukturen und verbundenen Dritten, an die diese CCPs operationelle Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, durch einfaches Ersuchen auffordern, ihr die Informationen unverzüglich bereitzustellen. Die ESMA übermittelt alle von diesen Einrichtungen erhaltenen Informationen unverzüglich an die einschlägige zuständige Behörde.

(8)   Auf Vorschlag des CCP-Aufsichtsausschusses kann die ESMA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Empfehlungen an eine oder mehrere zuständige Behörden richten und diesen raten, befristete oder dauerhafte Aufsichtsbeschlüsse im Einklang mit den Anforderungen von Artikel 16 und den Titeln IV und V der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität der Union zu verhindern oder abzumildern. Die ESMA darf solche Empfehlungen nur dann aussprechen, wenn mehr als eine gemäß Artikel 14 zugelassene CCP betroffen ist oder unionsweite Ereignisse die grenzüberschreitenden Clearingmärkte destabilisieren.

(*4)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).“ "

25.

Artikel 24a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

wenn der CCP-Aufsichtsausschuss im Zusammenhang mit gemäß Artikel 14 zugelassenen CCPs im Kontext der Erörterungen zu Absatz 7 des vorliegenden Artikels zusammentritt: den emittierenden Zentralbanken der Unionswährungen, auf die die Finanzinstrumente lauten, die von zugelassenen CCPs, die die Mitgliedschaft im CCP-Aufsichtsausschuss beantragt haben, gecleart werden, und die nicht stimmberechtigt sind.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Vorsitz kann — sofern angezeigt — Mitglieder der in Artikel 18 genannten Kollegien, Vertreter der für Kunden jeweils zuständigen Behörden, sofern bekannt, sowie Vertreter der maßgeblichen Organe und Einrichtungen der Union als Beobachter zu den Sitzungen des CCP-Aufsichtsausschusses einladen.“

c)

Absatz 7 wird wie folgt geändert:

i)

Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

„In Bezug auf CCPs, die gemäß Artikel 14 zugelassen sind oder eine Zulassung beantragen, bereitet der CCP-Aufsichtsausschuss für den Zweck von Artikel 23a Beschlüsse vor und nimmt die der ESMA in Artikel 23a und im Folgenden übertragenen Aufgaben wahr:“.

ii)

Die folgenden Buchstaben werden eingefügt:

„ba)

er erörtert und ermittelt mindestens einmal jährlich die Aufsichtsprioritäten für die gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung zugelassenen CCPs, die in die Ausarbeitung der unionsweiten strategischen Aufsichtsprioritäten durch die ESMA gemäß Artikel 29a der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 einfließen;

„bb)

er trägt in Zusammenarbeit mit der EBA, der EIOPA und der EZB (Letztere in ihrer Funktion im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus, die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragen wurde) allen etwaigen grenzüberschreitenden Risiken Rechnung, die sich aus den Tätigkeiten von CCPs ergeben, einschließlich solcher, die durch die Verflechtungen und wechselseitigen Verbindungen zwischen CCPs und durch die mit diesen grenzüberschreitenden Verbindungen einhergehenden Konzentrationsrisiken bedingt sind;

bc)

er arbeitet Entwürfe von Stellungnahmen zur Annahme durch den Rat der Aufseher gemäß den Artikeln 17 und 17b, Entwürfe von Validierungen zur Annahme durch den Rat der Aufseher gemäß Artikel 49 und Beschlussentwürfe zur Annahme durch den Rat der Aufseher gemäß Artikel 49a aus;

bd)

er stellt Beiträge für die zuständigen Behörden gemäß Artikel 17a bereit;

be)

er unterrichtet den Rat der Aufseher, wenn eine zuständige Behörde den Stellungnahmen der ESMA oder den darin enthaltenen Bedingungen oder Empfehlungen einschließlich der Begründung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 17 Absatz 3c und Artikel 17b Absatz 4 nicht nachkommt oder nicht beabsichtigt, ihnen nachzukommen;“.

iii)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die ESMA erstattet der Kommission jährlich Bericht über die in Unterabsatz 1 Buchstabe bb genannten grenzüberschreitenden Risiken, die sich aus den Tätigkeiten von CCPs ergeben.“

26.

In Artikel 24b erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)   Bei aufsichtlichen Bewertungen, die zu den Artikeln 41, 44, 46, 50 und 54 bezüglich Tier-2-CCPs durchgeführt werden, bzw. bei Beschlüssen gemäß diesen Artikeln konsultiert der CCP-Aufsichtsausschuss die in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken. Jede emittierende Zentralbank kann antworten. Wenn sich die emittierende Zentralbank zu einer Antwort entschließt, erfolgt diese Antwort binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang des Beschlussentwurfs. In Krisensituationen beträgt diese Frist höchstens 24 Stunden. Schlägt eine emittierende Zentralbank Änderungen vor oder lehnt sie Bewertungen zu oder Beschlussentwürfe gemäß den Artikeln 41, 44, 46, 50 und 54 ab, so begründet sie dies umfassend und ausführlich in schriftlicher Form. Nach Ablauf des Konsultationszeitraums prüft der CCP-Aufsichtsausschuss die Antwort der emittierenden Zentralbanken und die von diesen vorgeschlagenen Änderungen sorgfältig und übermittelt seine Bewertung an die emittierende Zentralbank.

(2)   Übernimmt der CCP-Aufsichtsausschuss die von einer emittierenden Zentralbank vorgeschlagenen Änderungen nicht in seinem Beschlussentwurf, so unterrichtet er diese emittierende Zentralbank schriftlich darüber, wobei er ausführlich seine Gründe dafür erläutert, warum die von dieser emittierenden Zentralbank vorgeschlagenen Änderungen nicht übernommen wurden, und die Abweichungen von diesen Änderungen erläutert. Der CCP-Aufsichtsausschuss übermittelt dem Rat der Aufseher die eingegangenen Antworten der emittierenden Zentralbanken und die von diesen vorgeschlagenen Änderungen sowie seine Erläuterung der Gründe, aus denen diese vorgeschlagenen Änderungen nicht übernommen wurden, sowie seinen Beschlussentwurf.“

27.

Artikel 25 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Entscheidung über eine Anerkennung stützt sich bei Tier-1-CCPs auf die in Absatz 2 genannten Bedingungen und bei Tier-2-CCPs auf die in Absatz 2 Buchstaben a bis d und in Absatz 2b genannten Bedingungen. Innerhalb von 180 Arbeitstagen nach Feststellung der Vollständigkeit eines Antrags gemäß Unterabsatz 2 informiert die ESMA die antragstellende CCP schriftlich darüber, ob die Anerkennung gewährt oder abgelehnt wurde, und begründet ihre Entscheidung umfassend.“

b)

In Absatz 5 wird nach Unterabsatz 2 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Erfolgt die Überprüfung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes, muss die CCP keinen neuen Antrag auf Anerkennung stellen, sondern der ESMA alle für die Überprüfung ihrer Anerkennung notwendigen Informationen vorlegen. Überprüft die ESMA gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes die Anerkennung einer in einem Drittstaat niedergelassenen CCP, so behandelt sie diese Überprüfung nicht als Antrag auf Anerkennung der jeweiligen anerkannten CCP.“

c)

In Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Angesichts der Risiken für die Finanzstabilität der Union, die die erwartete Anbindung von in der Union niedergelassenen Clearingmitgliedern und Handelsplätzen an in einem Drittstaat niedergelassene CCPs als Teilnehmer mit sich bringen kann, darf die Kommission, wenn es im Interesse der Union ist, den in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt unabhängig davon erlassen, ob Buchstabe c des genannten Unterabsatzes erfüllt ist.“

d)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Die ESMA schließt wirksame Kooperationsvereinbarungen mit den jeweils zuständigen Behörden der Drittstaaten, deren Rechts- und Aufsichtsrahmen gemäß Absatz 6 als der vorliegenden Verordnung gleichwertig anerkannt wurden.

(7a)   Hat die ESMA eine CCP noch nicht endgültig eingestuft oder hat die ESMA bestimmt, dass alle oder einige CCPs in einem relevanten Drittstaat Tier-1-CCPs sind, tragen die in Absatz 7 genannten Kooperationsvereinbarungen dem mit der Erbringung von Clearingdienstleistungen durch diese CCPs verbundenen Risiko Rechnung und legen Folgendes fest:

a)

einen Mechanismus für den jährlichen Informationsaustausch zwischen der ESMA, den in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken und den zuständigen Behörden der betreffenden Drittstaaten, damit die ESMA

i)

sicherstellen kann, dass die CCP die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt,

ii)

alle etwaigen wesentlichen Auswirkungen auf die Marktliquidität oder auf die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten ermitteln kann und

iii)

die Clearingtätigkeiten von Clearingmitgliedern, die in der Union niedergelassen oder Teil einer in der Union auf konsolidierter Basis beaufsichtigten Gruppe sind, bei einer oder mehreren der in einem solchen Drittstaat niedergelassenen CCPs beaufsichtigen kann;

b)

in Ausnahmefällen einen Mechanismus für den vierteljährlichen Informationsaustausch, bei dem detaillierte Angaben zu den in Absatz 2a genannten Aspekten und insbesondere Angaben zu wesentlichen Änderungen bei Risikomodellen und -parametern, zur Ausweitung der Tätigkeiten und Dienstleistungen einer CCP und zu Änderungen in der Kundenkontenstruktur ausgetauscht werden müssen, damit ermittelt werden kann, ob eine CCP für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten potenziell Systemrelevanz erlangen dürfte oder könnte, sowie einen Mechanismus für den Austausch von Informationen über Marktentwicklungen, die sich auf die Finanzstabilität der Union auswirken könnten;

c)

einen Mechanismus zur umgehenden Benachrichtigung der ESMA, wenn die zuständige Behörde eines Drittstaats der Ansicht ist, dass eine von ihr beaufsichtigte CCP gegen die Zulassungsvoraussetzungen oder gegen eine andere für sie geltende Rechtsvorschrift verstößt;

d)

einen Mechanismus zur sofortigen Benachrichtigung der ESMA durch die zuständige Behörde eines Drittstaats, wenn eine in einem Drittstaat niedergelassene und von dieser zuständigen Behörde beaufsichtigte CCP beabsichtigt, ihre Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten auszuweiten oder einzuschränken;

e)

die Verfahren, die für eine wirksame Überwachung der Regulierungs- und Aufsichtsentwicklungen in einem Drittstaat erforderlich sind;

f)

die Verfahren, mit denen die Behörden von Drittstaaten die ESMA, das in Artikel 25c genannte Kollegium für Drittstaaten-CCPs und die in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken umgehend über etwaige, eine anerkannte CCP betreffende Krisensituationen in Kenntnis setzen, wozu auch Entwicklungen an den Finanzmärkten zählen, die sich nachteilig auf die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in der Union oder einem ihrer Mitgliedstaaten auswirken können, sowie die Verfahren und Notfallpläne für solche Situationen;

g)

die Verfahren, mit denen die Behörden von Drittstaaten die wirksame Durchsetzung der von der ESMA gemäß den Artikeln 25f, 25j, Artikel 25k Absatz 1 Buchstabe b und den Artikeln 25l, 25m und 25p gefassten Beschlüsse sicherstellen;

h)

die Zustimmung der Behörden des Drittstaats zur Weitergabe der Informationen, die sie der ESMA im Rahmen der Kooperationsvereinbarungen mit den in Absatz 3 genannten Behörden sowie den Mitgliedern des Kollegiums für Drittstaaten-CCPs bereitgestellt haben, unter dem Vorbehalt der in Artikel 83 genannten Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.

(7b)   Hat die ESMA festgestellt, dass es sich bei mindestens einer CCP in einem betreffenden Drittstaat um eine Tier-2-CCP handelt, wird in den in Absatz 7 genannten Kooperationsvereinbarungen in Bezug auf diese Tier-2-CCPs mindestens Folgendes festgelegt:

a)

die in Absatz 7a Buchstaben a, c, e, f und h genannten Elemente, wenn mit dem betreffenden Drittstaat noch keine Kooperationsvereinbarungen gemäß dem genannten Absatz geschlossen wurden;

b)

ein Mechanismus für den — falls angezeigt — mindestens monatlichen Informationsaustausch zwischen der ESMA, den in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken und den zuständigen Behörden der betreffenden Drittstaaten, wozu auch der Zugang zu sämtlichen Informationen zählt, die die ESMA angefordert hat, um die Einhaltung der in Absatz 2b genannten Anforderungen durch die CCP sicherzustellen;

c)

die Verfahren zur Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten, einschließlich des Einverständnisses der Drittstaatsbehörden, Untersuchungen und Vor-Ort-Prüfungen gemäß den Artikeln 25g bzw. 25h zu gestatten;

d)

die Verfahren, mit denen die Behörden von Drittstaaten die wirksame Durchsetzung der von der ESMA gemäß den Artikeln 25b, 25f bis 25m, 25p und 25q gefassten Beschlüsse sicherstellen;

e)

die Verfahren, mit denen die Behörden von Drittstaaten

i)

die ESMA bei der Ausarbeitung und Bewertung von Sanierungsplänen und bei der Ausarbeitung von Abwicklungsplänen in Bezug auf für die Union oder einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten relevante Aspekte konsultieren;

ii)

die ESMA unverzüglich über die Erstellung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen sowie über alle nachfolgenden wesentlichen Änderungen dieser Pläne in Bezug auf Aspekte, die für die Union oder einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten relevant sind, in Kenntnis setzen;

iii)

die ESMA unverzüglich unterrichten, falls eine Tier-2-CCP ihren Sanierungsplan aktivieren will, oder wenn die Drittstaatsbehörden festgestellt haben, dass es Hinweise auf eine sich abzeichnende Krise gibt, die die Tätigkeiten dieser Tier-2-CCP, insbesondere ihre Fähigkeit zur Erbringung von Clearingdienstleistungen, beeinträchtigen könnte, oder wenn die Drittstaatsbehörden beabsichtigen, in naher Zukunft eine Abwicklungsmaßnahme zu ergreifen.

(7c)   Ist die ESMA der Auffassung, dass eine zuständige Drittstaatsbehörde eine Bestimmung einer gemäß den Absätzen 7, 7a und 7b geschlossenen Kooperationsvereinbarung nicht anwendet, setzt sie die Kommission hierüber umgehend und vertraulich in Kenntnis. Die Kommission kann in einem solchen Fall beschließen, den gemäß Absatz 6 erlassenen Durchführungsrechtsakt zu überprüfen.“

28.

Artikel 25a Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ein in Absatz 1 dieses Artikels genannter Antrag enthält eine faktengestützte Feststellung der Vergleichbarkeit sowie die Begründung, weshalb die Erfüllung der in dem Drittstaat anwendbaren Anforderungen der Erfüllung der in Artikel 16 sowie in den Titeln IV und V festgelegten Anforderungen genügt. Die Tier-2-CCP übermittelt ihren in Absatz 1 genannten begründeten Antrag in elektronischem Format über die zentrale Datenbank.

Die ESMA stellt die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips ganz oder teilweise fest, wenn sie auf der Grundlage des in Absatz 1 dieses Artikels genannten begründeten Antrags entscheidet, dass die Tier-2-CCP hinsichtlich ihrer Erfüllung der in dem Drittstaat geltenden einschlägigen Anforderungen als mit den Anforderungen des Artikels 16 und der Titel IV und V konform gilt und damit die Voraussetzung für die Anerkennung gemäß Artikel 25 Absatz 2b Buchstabe a erfüllt.

Die ESMA entzieht die Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips in vollem Umfang oder in Bezug auf eine bestimmte Anforderung, wenn die Tier-2-CCP die Bedingungen für die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips nicht mehr erfüllt und die CCP die von der ESMA geforderten Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb des festgelegten Zeitrahmens getroffen hat. Bei der Festlegung des Datums, an dem der Beschluss über den Entzug der Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips in Kraft tritt, bemüht sich die ESMA, einen angemessenen Übergangszeitraum von höchstens sechs Monaten vorzusehen.

Stellt die ESMA die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips fest, so ist sie weiterhin für die Wahrnehmung ihrer Pflichten und Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung, insbesondere gemäß den Artikeln 25 und 25b, verantwortlich und übt weiterhin ihre Befugnisse gemäß den Artikeln 25c, 25d, 25f bis 25m, 25p und 25q aus.

Unbeschadet der Möglichkeiten der ESMA, ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen, trifft die ESMA in den Fällen, in denen sie die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips feststellt, Verwaltungsvereinbarungen mit der Drittstaatsbehörde, um einen angemessenen Informationsaustausch und eine angemessene Zusammenarbeit sicherzustellen, damit die ESMA laufend überwachen kann, ob die Anforderungen mit Blick auf die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips erfüllt sind.“

29.

Artikel 25b Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die ESMA verlangt von jeder Tier-2-CCP Folgendes:

a)

mindestens einmal jährlich eine Bestätigung, dass die in Artikel 25 Absatz 2b Buchstaben a, c und d genannten Anforderungen weiterhin erfüllt sind,

b)

regelmäßige Informationen und Daten, die sicherstellen, dass die ESMA die Einhaltung der in Artikel 25 Absatz 2b Buchstabe a genannten Anforderungen durch die CCPs überwachen kann.“

30.

Artikel 25f Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die ESMA kann durch einfaches Ersuchen oder durch Beschluss von anerkannten CCPs und mit diesen verbundenen Dritten, an die die CCPs betriebliche Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die die ESMA benötigt, um die Erbringung von Clearingdienstleistungen und -tätigkeiten durch diese CCPs in der Union zu beaufsichtigen und um ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung wahrzunehmen.

Bei den in Unterabsatz 1 genannten und durch einfaches Ersuchen verlangten Informationen handelt es sich um regelmäßig oder um einmalig vorzulegende Informationen.“

31.

Artikel 25o erhält folgende Fassung:

„Artikel 25o

Änderungen der Anhänge III und IV

Um Änderungen des Artikels 16 und der Titel IV und V Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um sicherzustellen, dass bei den Verstößen gemäß Anhang III die Bedingungen gemäß Artikel 16 und gemäß den Titeln IV und V erfüllt sind.

Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 in Bezug auf Maßnahmen zur Änderung des Anhangs IV delegierte Rechtsakte zu erlassen.“

32.

Artikel 25p wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die betreffende CCP auf schwerwiegende Weise und systematisch gegen eine der geltenden Vorschriften dieser Verordnung verstoßen hat oder eine der in Artikel 25 festgelegten Bedingungen für die Anerkennung nicht länger erfüllt und die von der ESMA verlangten Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb einer angemessenen Frist von bis zu einem Jahr ergriffen hat;“.

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Vor Entzug der Anerkennung gemäß Absatz 1 Buchstabe c berücksichtigt die ESMA die Möglichkeit, Maßnahmen gemäß Artikel 25q Absatz 1 Buchstaben a, b und c anzuwenden.

Stellt die ESMA fest, dass innerhalb der gemäß Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen wurden oder dass die ergriffenen Maßnahmen nicht geeignet sind, entzieht sie nach Konsultation der in Artikel 25 Absatz 3 genannten Behörden den Anerkennungsbeschluss.“

33.

Artikel 26 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unbeschadet der Interoperabilitätsvereinbarungen gemäß Titel V oder der Durchführung ihrer Anlagestrategie gemäß Artikel 47 darf eine CCP weder ein Clearingmitglied noch ein Kunde sein oder werden noch mit einem Clearingmitglied indirekte Clearingvereinbarungen mit dem Ziel treffen, bei einer CCP Clearingtätigkeiten durchzuführen.“

b)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Eine CCP wird regelmäßig stattfindenden unabhängigen Prüfungen unterworfen. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden dem Leitungsorgan der CCP mitgeteilt und der ESMA und der für die CCP zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt.“

34.

In Artikel 27 wird folgender Absatz eingefügt:

„(2a)   Bei der Zusammensetzung des Leitungsorgans der CCP ist dem Grundsatz eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses gebührend Rechnung zu tragen.“

35.

Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Eine CCP richtet einen Risikoausschuss ein, dem Vertreter ihrer Clearingmitglieder, unabhängige Mitglieder des Leitungsorgans sowie Vertreter ihrer Kunden angehören. Der Risikoausschuss kann zu seinen Sitzungen Beschäftigte der CCP sowie unabhängige externe Sachverständige einladen, die jedoch nicht stimmberechtigt sind. Die ESMA und die zuständigen Behörden können beantragen, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Risikoausschusses teilzunehmen und über die Tätigkeiten und Beschlüsse des Risikoausschusses in gebührendem Umfang unterrichtet zu werden. Der Risikoausschuss erteilt seine Empfehlungen unabhängig und ohne direkte Einflussnahme durch die Geschäftsleitung der CCP. Keine der Gruppen von Vertretern darf über eine Mehrheit im Risikoausschuss verfügen.“

b)

Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(4)   Unbeschadet des Rechts der ESMA und der zuständigen Behörden, in gebührender Form unterrichtet zu werden, unterliegen die Mitglieder des Risikoausschusses der Geheimhaltungspflicht. Stellt der Vorsitz des Risikoausschusses fest, dass ein Mitglied sich in Bezug auf eine spezifische Angelegenheit tatsächlich oder potenziell in einem Interessenkonflikt befindet, wird das Mitglied von der Abstimmung über die betreffende Angelegenheit ausgeschlossen.

(5)   Eine CCP unterrichtet die ESMA, die zuständige Behörde und den Risikoausschuss unverzüglich über jeden Beschluss des Leitungsorgans, nicht den Empfehlungen des Risikoausschusses zu folgen, und erläutert diesen Beschluss. Der Risikoausschuss bzw. jedes Mitglied des Risikoausschusses kann die zuständige Behörde über alle Belange unterrichten, in denen seiner Auffassung nach den Empfehlungen des Risikoausschusses nicht gefolgt wurde.“

36.

Artikel 30 erhält folgende Fassung:

„Artikel 30

Aktionäre und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen

(1)   Die zuständige Behörde erteilt einer CCP die Zulassung nicht, bevor sie nicht über die Identität und die Höhe der Beteiligung der natürlichen oder juristischen Personen, die als direkte oder indirekte Aktionäre oder Gesellschafter eine qualifizierte Beteiligung an der CCP halten, und über die Höhe dieser Beteiligung unterrichtet worden ist.

(2)   Die zuständige Behörde erteilt einer CCP die Zulassung nicht, wenn sie der Auffassung ist, dass die Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen an der CCP halten, den zur Gewährleistung eines soliden und umsichtigen Managements einer CCP zu stellenden Ansprüchen nicht genügen. Sofern ein in Artikel 18 genanntes Kollegium eingerichtet wurde, gibt dieses Kollegium gemäß Artikel 19 und nach dem Verfahren in Artikel 17b eine Stellungnahme dazu ab, ob die Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen an der CCP halten, den zu stellenden Ansprüchen genügen.

(3)   Besteht zwischen der CCP und anderen natürlichen oder juristischen Personen eine enge Verbindung, so erteilt die zuständige Behörde die Zulassung nur, wenn diese Verbindung die zuständige Behörde nicht an der wirksamen Ausübung der Aufsichtsfunktionen hindert.

(4)   Im Falle einer Einflussnahme der in Absatz 1 genannten Personen, die sich voraussichtlich zum Nachteil eines soliden und umsichtigen Managements der CCP auswirken wird, ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, um diesen Zustand zu beenden; dazu kann der Entzug der Zulassung der CCP gehören. Das in Artikel 18 genannte Kollegium gibt gemäß Artikel 19 und nach dem Verfahren in Artikel 17b eine Stellungnahme dazu ab, ob sich der Einfluss voraussichtlich zum Nachteil eines soliden und umsichtigen Managements der CCP auswirken wird, und zu den zur Beendigung dieses Zustands vorgesehenen Maßnahmen.

(5)   Die zuständige Behörde lässt die CCP nicht zu, wenn die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaats, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterliegen, zu der bzw. denen die CCP eine enge Verbindung hat, oder Schwierigkeiten bei der Durchsetzung solcher Vorschriften die wirksame Ausübung der Aufsichtsfunktionen behindern.“

37.

Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 erhalten die Unterabsätze 3 und 4 folgende Fassung:

„Die zuständige Behörde bestätigt dem interessierten Erwerber oder Veräußerer umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der in diesem Absatz genannten Meldung sowie der in Absatz 3 genannten Informationen, schriftlich deren Eingang und leitet die Informationen an die ESMA und an das in Artikel 18 genannte Kollegium weiter.

Innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Meldung und aller Unterlagen, die der Meldung nach Maßgabe der in Artikel 32 Absatz 4 genannten Liste beizufügen sind, und sofern dieser Zeitraum nicht gemäß diesem Artikel verlängert wurde (im Folgenden ‚Beurteilungszeitraum‘), nimmt die zuständige Behörde die in Artikel 32 Absatz 1 vorgesehene Beurteilung (im Folgenden ‚Beurteilung‘) vor. Während des Beurteilungszeitraums und gemäß dem Verfahren nach Artikel 17b gibt das in Artikel 18 genannte Kollegium eine Stellungnahme nach Artikel 19 und die ESMA eine Stellungnahme nach Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc ab.“

b)

Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Während des Beurteilungszeitraums fordert die zuständige Behörde erforderlichenfalls auf eigene Initiative, oder wenn sie von der ESMA oder dem in Artikel 18 genannten Kollegium dazu aufgefordert wird, unverzüglich, spätestens jedoch am 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums, diese weiteren Informationen an, die für die abschließende Beurteilung erforderlich sind. Diese Anforderung ergeht schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen.“

38.

Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Beurteilung der in Artikel 31 Absatz 2 vorgesehenen Meldung und der in Artikel 31 Absatz 3 genannten Informationen durch die zuständige Behörde wird dem in Artikel 18 genannten Kollegium zur Stellungnahme gemäß Artikel 19 und der ESMA zur Stellungnahme gemäß Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc vorgelegt; die Stellungnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 17b abgegeben.“

39.

Artikel 35 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Eine CCP darf wichtige, mit dem Risikomanagement zusammenhängende Tätigkeiten nur auslagern, wenn die zuständige Behörde die Auslagerung genehmigt hat. Die Entscheidung der zuständigen Behörde ist Gegenstand einer Stellungnahme des in Artikel 18 genannten Kollegiums nach Artikel 19 und einer Stellungnahme der ESMA nach Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc, die nach dem Verfahren des Artikels 17b abgegeben werden.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die CCP stellt der zuständigen Behörde, der ESMA und dem in Artikel 18 genannten Kollegium auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die diese benötigen, um zu beurteilen, ob bei der Durchführung der ausgelagerten Tätigkeiten diese Verordnung eingehalten wird.“

40.

Artikel 37 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   ‚Nach Beratung durch den Risikoausschuss gemäß Artikel 28 Absatz 3 legt eine CCP — gegebenenfalls für jede dem Clearing unterliegende Produktkategorie — fest, welche Kategorien von Clearingmitgliedern zugelassen und welche Zulassungskriterien angewandt werden. Die Kriterien müssen im Interesse eines fairen und offenen Zugangs zur CCP nichtdiskriminierend, transparent und objektiv sein und müssen gewährleisten, dass Clearingmitglieder über ausreichende finanzielle Mittel und operationelle Kapazitäten verfügen, um den aus der Anbindung an eine CCP als Teilnehmer erwachsenden Verpflichtungen nachkommen zu können. Kriterien, die den Zugang beschränken, sind nur insoweit zulässig, als sie auf eine Kontrolle der Risiken für die CCP abzielen. Unbeschadet der Interoperabilitätsvereinbarungen gemäß Titel V oder der Durchführung der Anlagestrategie der CCP gemäß Artikel 47 stellen die Kriterien sicher, dass CCPs oder Clearinghäuser nicht direkt oder indirekt Clearingmitglieder der CCP sein können.‘

(1a)   Nichtfinanzielle Gegenparteien werden von einer CCP nur dann als Clearingmitglieder akzeptiert, wenn diese nichtfinanziellen Gegenparteien nachweisen können, wie sie die Einschussanforderungen und die Beiträge zum Ausfallfonds auch unter angespannten Marktbedingungen erfüllen wollen.

Wenn eine CCP nichtfinanzielle Gegenparteien als Clearingmitglieder akzeptiert, überprüft die für diese CCP zuständige Behörde die von der CCP geschlossenen Vereinbarungen regelmäßig, um zu überwachen, dass die Voraussetzung gemäß Unterabsatz 1 erfüllt ist. Die für die CCP zuständige Behörde erstattet dem in Artikel 18 genannten Kollegium jährlich über die von diesen nichtfinanziellen Gegenparteien geclearten Produkte, ihre Gesamtrisikopositionen und etwaige ermittelte Risiken Bericht.

Eine nichtfinanzielle Gegenpartei darf in ihrer Rolle als Clearingmitglied einer CCP Clearingdienstleistungen für Kunden nur nichtfinanziellen Gegenparteien anbieten, die derselben Gruppe wie die nichtfinanzielle Gegenpartei angehören, und darf bei der CCP Konten nur für Vermögenswerte und Positionen führen, die sie für eigene Rechnung oder für Rechnung dieser nichtfinanziellen Gegenparteien hält.

Die ESMA kann im Anschluss an eine Ad-hoc-Peer-Review eine Stellungnahme oder eine Empfehlung zur Angemessenheit entsprechender Vereinbarungen abgeben.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(7)   Die ESMA arbeitet nach Konsultation der EBA und dem ESZB einen Entwurf technischer Regulierungsstandards aus, in denen präzisiert wird, welche Elemente zu berücksichtigen sind, wenn eine CCP

a)

ihre in Absatz 1 genannten Zulassungskriterien festlegt;

b)

die Fähigkeit nichtfinanzieller Gegenparteien, die als Clearingmitglieder fungieren, bewertet, die in Absatz 1a genannten Einschussforderungen und Beiträge zum Ausfallfonds zu erfüllen bzw. zu leisten.

Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die ESMA Folgendes:

a)

die Modalitäten und Besonderheiten, mit denen nichtfinanzielle Gegenparteien Zugang zu Clearingdienstleistungen erlangen könnten oder bereits haben, auch als direkte Clearingmitglieder in gesponserten Modellen;

b)

das Erfordernis, nichtfinanziellen Gegenparteien einen aufsichtsrechtlich soliden direkten Zugang zu Clearingdienstleistungen und -tätigkeiten von CCP zu erleichtern;

c)

das Erfordernis, für Verhältnismäßigkeit zu sorgen;

d)

das Erfordernis, für ein wirksames Risikomanagement zu sorgen.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.“

41.

Artikel 38 erhält folgende Fassung:

„Artikel 38

Transparenz

(1)   Eine CCP und ihre Clearingmitglieder machen die im Zusammenhang mit den erbrachten Dienstleistungen zu zahlenden Preise und Entgelte öffentlich bekannt. Sie legen die Preise und Entgelte für jede separat erbrachte Dienstleistung und Aufgabe offen, einschließlich der Abschläge und Rabatte sowie der Bedingungen für die Gewährung entsprechender Nachlässe. Eine CCP ermöglicht ihren Clearingmitgliedern und gegebenenfalls deren Kunden einen separaten Zugang zu den erbrachten spezifischen Dienstleistungen.

Eine CCP rechnet die Aufwendungen für die erbrachten Dienstleistungen und daraus resultierenden Einkünfte getrennt ab und legt diese Informationen der ESMA und der zuständigen Behörde gegenüber offen.

(2)   Eine CCP legt den Clearingmitgliedern und Kunden gegenüber offen, welche Risiken mit den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind.

(3)   Eine CCP legt die Preisinformationen, die bei der Berechnung ihrer Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern am Tagesende zugrunde gelegt werden, gegenüber der ESMA, ihren Clearingmitgliedern und der für sie zuständigen Behörde offen.

Eine CCP macht bei jeder durch die CCP geclearten Kategorie von Instrumenten das Volumen der geclearten Transaktionen auf aggregierter Basis öffentlich.

(4)   Eine CCP macht die betrieblichen und technischen Vorschriften in Zusammenhang mit den Nachrichtenprotokollen öffentlich bekannt, die sich auf die Inhalts- und Nachrichtenformate erstrecken, die sie für die Kommunikation mit Dritten verwendet, einschließlich der operativen und technischen Anforderungen, die gemäß Artikel 7 vorgesehen sind.

(5)   Eine CCP macht Verstöße von Clearingmitgliedern gegen die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Kriterien und die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen öffentlich bekannt, es sei denn, die zuständige Behörde gelangt zu dem Schluss, dass eine solche Veröffentlichung eine Bedrohung für die Stabilität der Finanzmärkte oder das Vertrauen in die Märkte schaffen würde oder die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen würde.

(6)   Eine CCP stellt ihren Clearingmitgliedern ein Simulationsinstrument zur Verfügung, das es ihnen ermöglicht, den Betrag auf Portfolioebene zu ermitteln, den die CCP beim Clearing eines neuen Geschäfts zusätzlich als Ersteinschusszahlung verlangen kann, einschließlich einer Simulation der Einschussanforderungen, denen sie unter verschiedenen Szenarien unterliegen könnten. Dieses Instrument ist nur über einen gesicherten Zugang verfügbar, und die Ergebnisse der Simulation sind unverbindlich.

(7)   Eine CCP stellt ihren Clearingmitgliedern Informationen über die von ihr verwendeten Modelle für die Berechnung von Ersteinschusszahlungen, einschließlich Methoden für die Berechnung etwaiger Aufschläge, in klarer und transparenter Weise zur Verfügung. Diese Informationen

a)

erläutern klar und deutlich, wie das Modell für die Berechnung der Ersteinschusszahlungen konzipiert ist und wie es funktioniert, auch in einem Stressszenario;

b)

beschreiben klar und deutlich die wichtigsten Annahmen und Einschränkungen des Modells für die Berechnung der Ersteinschusszahlungen sowie die Umstände, unter denen diese Annahmen nicht mehr gültig sind;

c)

werden dokumentiert.

(8)   Clearingmitglieder, die Clearingdienstleistungen erbringen, und Kunden, die Clearingdienstleistungen erbringen, stellen ihren Kunden mindestens Folgendes zur Verfügung:

a)

Informationen darüber, wie die Modelle für die Berechnung von Einschusszahlungen der CCP funktionieren;

b)

Informationen über die Situationen und Bedingungen, die zu Nachschussforderungen führen könnten;

c)

Informationen über die Verfahren zur Ermittlung des von den Kunden zu zahlenden Betrags; und

d)

eine Simulation der Einschussanforderungen, denen Kunden sich in verschiedenen Szenarien gegenüber sehen könnten.

Für die Zwecke von Buchstabe d umfasst die Simulation der Einschussanforderungen die von der CCP verlangten Einschüsse sowie alle etwaigen zusätzlichen Einschüsse, die von den Clearingmitgliedern und Kunden, die Clearingdienstleistungen erbringen, verlangt werden. Die Ergebnisse einer derartigen Simulation sind nicht verbindlich.

Auf Ersuchen eines Clearingmitglieds stellt eine CCP diesem Clearingmitglied unverzüglich die Informationen zur Verfügung, die es diesem Clearingmitglied ermöglichen, Unterabsatz 1 dieses Absatzes nachzukommen, es sei denn, diese Informationen werden bereits gemäß den Absätzen 1 bis 7 zur Verfügung gestellt. Erbringt das Clearingmitglied oder ein Kunde Clearingdienstleistungen, so leiten sie diese Informationen gegebenenfalls an ihre jeweiligen Kunden weiter.

(9)   Die Clearingmitglieder der CCP und die Kunden, die Clearingdienstleistungen erbringen, unterrichten ihre derzeitigen und potenziellen Kunden klar und deutlich über die potenziellen Verluste oder sonstigen Kosten, die diese infolge der Anwendung von Ausfallmanagementverfahren sowie Verlust- und Positionszuweisungsvereinbarungen gemäß den Betriebsvorschriften der CCP zu tragen haben könnten, einschließlich der Art der Entschädigung, die sie unter Berücksichtigung von Artikel 48 Absatz 7 erhalten könnten. Den Kunden sind hinreichend detaillierte Informationen bereitzustellen, um zu gewährleisten, dass ihnen die schlimmstenfalls möglichen Verluste und andere Kosten, die sie im Falle von Sanierungsmaßnahmen seitens der CCP womöglich zu tragen haben, bewusst sind.

(10)   Die ESMA arbeitet in Absprache mit der EBA und dem ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes weiter präzisiert wird:

a)

die Anforderungen, die das Simulationsinstrument erfüllen muss, und die Art des gemäß Absatz 6 bereitzustellenden Ergebnisses;

b)

die Informationen, die CCP den Clearingmitgliedern über die Transparenz der Modelle für die Berechnung von Einschusszahlungen gemäß Absatz 7 zur Verfügung zu stellen haben;

c)

die von Clearingmitgliedern und Kunden, die Clearingdienstleistungen für ihre Kunden erbringen, gemäß den Absätzen 7 und 8 bereitzustellenden Informationen; und

d)

die Anforderungen der den Kunden bereitzustellenden Simulation der Einschüsse und die Art des gemäß Absatz 8 bereitzustellenden Ergebnisses.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.“

42.

In Artikel 40 wird folgender Absatz angefügt:

„Unbeschadet des Artikels 1 Absätze 4 und 5 und mit dem Ziel, das zentrale Clearing durch öffentliche Stellen zu erleichtern, gibt die ESMA bis zum 25. Juni 2026 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien heraus, in denen die Methode festgelegt wird, die von den gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung zugelassenen CCP anzuwenden ist, um die Risikopositionen und die etwaigen Beiträge zu den Finanzmitteln der CCP durch die an diesen CCP beteiligten öffentlichen Stellen zu berechnen, wobei das Mandat der öffentlichen Stellen gebührend zu berücksichtigen ist.“

43.

In Artikel 41 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

„(1)   Eine CCP schreibt Einschusszahlungen (margins) vor, fordert sie an und zieht sie ein, um ihre von ihren Clearingmitgliedern und gegebenenfalls von anderen CCPs, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen bestehen, ausgehenden Kreditrisiken zu begrenzen. Die entsprechenden Einschusszahlungen müssen ausreichen, um potenzielle Risiken zu decken, die nach Auffassung der CCP bis zur Liquidierung der relevanten Positionen eintreten werden. Die Einschusszahlungen müssen auch ausreichend sein, um Verluste aus mindestens 99 % der Forderungsveränderungen über einen angemessenen Zeithorizont zu decken, und sie müssen gewährleisten, dass eine CCP ihre Risikopositionen gegenüber allen ihren Clearingmitgliedern und gegebenenfalls gegenüber anderen CCPs, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen bestehen, in vollem Umfang mindestens auf Tagesbasis besichert. Eine CCP überwacht kontinuierlich die Höhe der von ihr zu fordernden Einschusszahlungen und passt sie den aktuellen Marktbedingungen an; sie trägt dabei den potenziell prozyklischen Wirkungen solcher Anpassungen Rechnung.

(2)   Bei der Festlegung der von ihr eingeforderten Einschusszahlungen gibt eine CCP Modelle und Parameter vor, die die Risikomerkmale der geclearten Produkte berücksichtigen und dem Intervall der Einforderung der Einschusszahlungen, der Marktliquidität und der Möglichkeit von Veränderungen während der Laufzeit der Transaktion Rechnung tragen. Die Modelle und Parameter werden von der zuständigen Behörde validiert und sind Gegenstand einer Stellungnahme des in Artikel 18 genannten Kollegiums gemäß Artikel 19 und einer Stellungnahme der ESMA gemäß Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 17b abgegeben werden.

(3)   Eine CCP fordert Einschusszahlungen untertägig ein, und zwar mindestens dann, wenn zuvor festgelegte Schwellenwerte überschritten werden. Dabei berücksichtigt die CCP so weit wie möglich die potenziellen Auswirkungen ihrer untertägigen Einschussforderungen und Zahlungen auf die Liquidität ihrer Teilnehmer und die Resilienz der CCP. Eine CCP verzichtet so weit wie möglich auf untertägige Nachschusszahlungen, nachdem sie alle derartigen fälligen Zahlungen entgegengenommen hat.“

44.

Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Eine CCP ermittelt täglich ihren potenziellen Liquiditätsbedarf. Sie berücksichtigt dabei das Liquiditätsrisiko im Fall eines Ausfalls von mindestens den beiden Parteien, gegenüber denen sie die höchste Risikoposition hält und bei denen es sich um Clearingmitglieder oder Liquiditätsgeber handelt, ausgenommen Zentralbanken.“

45.

Artikel 46 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Zur Deckung ihrer anfänglichen und laufenden Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern akzeptiert eine CCP nur hochliquide Sicherheiten mit minimalem Kredit- und Marktrisiko.

Eine CCP kann, vorbehaltlich der Erfüllung der relevanten Bedingungen, öffentliche Garantien oder Garantien von öffentlichen Banken oder Garantien von Geschäftsbanken akzeptieren, sofern diese innerhalb der in Artikel 41 genannten Liquidierungsfrist auf Abruf uneingeschränkt zur Verfügung stehen.

Eine CCP legt in ihren Betriebsvorschriften den annehmbaren Mindestgrad an Besicherung für die von ihr akzeptierten Garantien fest und kann festlegen, dass sie vollständig unbesicherte Garantien von öffentlichen Banken oder Garantien von Geschäftsbanken akzeptieren kann. Eine CCP darf öffentliche Garantien, Garantien von öffentlichen Banken oder Garantien von Geschäftsbanken lediglich zur Deckung ihrer anfänglichen und laufenden Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern, bei denen es sich um nichtfinanzielle Gegenparteien handelt, oder gegenüber Kunden von Clearingmitgliedern akzeptieren, sofern es sich bei diesen Kunden um nichtfinanzielle Gegenparteien handelt.

Werden einer CCP Vermögenswerte, öffentliche Garantien, Garantien von öffentlichen Banken oder Garantien von Geschäftsbanken zur Verfügung gestellt,

a)

berücksichtigt die CCP die Garantien von öffentlichen Banken oder Garantien von Geschäftsbanken bei der Berechnung ihrer Risikoposition gegenüber der Bank, die ebenfalls ein Clearingmitglied ist, die diese ausstellt;

b)

unterwirft die CCP unbesicherte Garantien von öffentlichen Banken und Garantien von Geschäftsbanken Konzentrationsgrenzen;

c)

nimmt die CCP auf Vermögenswerte, öffentliche Garantien, Garantien von öffentlichen Banken und Garantien von Geschäftsbanken angemessene Abschläge vor, die dem Wertminderungspotenzial in dem Zeitraum zwischen ihrer letzten Neubewertung und dem Zeitpunkt, bis zu dem vernünftigerweise von ihrer Liquidation bzw. Inanspruchnahme auszugehen ist, entsprechen;

d)

trägt die CCP dabei dem Liquiditätsrisiko nach Ausfall eines Marktteilnehmers sowie dem Konzentrationsrisiko bei bestimmten Vermögenswerten durch Forderung ausreichender Sicherheiten und Vornahme entsprechender Abschläge für die CCP Rechnung;

e)

berücksichtigt die CCP bei der Überprüfung der Höhe der Abschläge, die sie auf die von ihr als Sicherheit akzeptierten Vermögenswerte und öffentlichen Garantien, Garantien von öffentlichen Banken und Garantien von Geschäftsbanken anwendet, die Notwendigkeit, alle etwaigen prozyklischen Auswirkungen solcher Überprüfungen zu minimieren.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die ESMA arbeitet zusammen mit der EBA und nach Konsultation des ESRB und der Mitglieder des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Arten der Sicherheiten, die als hochliquide angesehen werden können, wie etwa Barmittel, Gold, Staatsanleihen sowie Unternehmensanleihen von sehr guter Bonität und gedeckte Schuldverschreibungen,

b)

die in Absatz 1 genannten Abschläge unter Berücksichtigung der angestrebten Begrenzung ihrer prozyklischen Auswirkungen und

c)

die relevanten Bedingungen, zu denen öffentliche Garantien, Garantien von öffentlichen Banken und Garantien von Geschäftsbanken als Sicherheiten gemäß Absatz 1 akzeptiert werden können, einschließlich angemessener Konzentrationsgrenzen, Anforderungen an die Kreditqualität und strenger Anforderungen an das Korrelationsrisiko für Garantien von öffentlichen Banken und Garantien von Geschäftsbanken.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.“

46.

Artikel 48 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„Wenn Vermögenswerte und Positionen in den Aufzeichnungen und Abrechnungskonten einer CCP im Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 als für die Rechnung der Kunden eines ausfallenden Clearingmitglieds geführt werden, verpflichtet sich die CCP zumindest vertraglich dazu, die Verfahren zur Übertragung der Vermögenswerte und Positionen, die das ausfallende Clearingmitglied für Rechnung all seiner Kunden hält, auf ein anderes, von all diesen Kunden benanntes Clearingmitglied einzuleiten, und überträgt diese Vermögenswerte und Positionen ohne Zustimmung des ausfallenden Clearingmitglieds, sofern nicht alle Kunden vor Abschluss der Übertragung Einwände dagegen erheben. Dieses andere Clearingmitglied muss der Übertragung solcher Vermögenswerte und Positionen nur zustimmen, soweit es sich zuvor gegenüber den entsprechenden Kunden hierzu vertraglich verpflichtet hat. Findet die Übertragung auf das andere Clearingmitglied, gleich aus welchen Gründen, nicht innerhalb eines in den Betriebsvorschriften der CCP vorab festgelegten Übertragungszeitraums statt, kann die CCP alle nach ihren Vorschriften zulässigen Vorkehrungen treffen, um ihre Risiken in Bezug auf die betreffenden Positionen aktiv zu verwalten, wozu auch die Liquidierung der Vermögenswerte und Positionen zählt, die das ausfallende Clearingmitglied für Rechnung seiner Kunden hält.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(8)   Fällt ein Clearingmitglied aus und führt dieser Ausfall gemäß den Absätzen 5 und 6 zur vollständigen oder teilweisen Übertragung der von Kunden gehaltenen Vermögenswerte und Positionen von dem ausfallenden Clearingmitglied auf ein anderes Clearingmitglied, so kann sich dieses andere Clearingmitglied für einen Zeitraum von drei Monaten ab dem Zeitpunkt dieser Übertragung auf die vom ausfallenden Clearingmitglied gemäß Kapitel II Abschnitt 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 erfüllte Sorgfaltspflicht stützen, um die Anforderungen der genannten Richtlinie zu erfüllen.

Unterliegt das Clearingmitglied, auf das die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Übertragung von Vermögenswerten und Positionen erfolgt ist, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, so muss es die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen von Clearingmitgliedern gegenüber Kunden gemäß der genannten Verordnung innerhalb einer mit seiner zuständigen Behörde vereinbarten Frist erfüllen, die drei Monate ab dem Datum dieser Übertragung nicht überschreiten darf.“

47.

Artikel 49 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 bis 1e erhalten folgende Fassung:

„(1)   Eine CCP überprüft regelmäßig die Modelle und Parameter, die bei der Berechnung ihrer Einschussanforderungen, der Beiträge zum Ausfallfonds und der Anforderungen an die Sicherheiten zugrunde gelegt werden, sowie andere Risikokontrollmechanismen. Sie unterwirft die Modelle häufigen, strikten Stresstests, um ihre Belastbarkeit unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen zu bewerten, und sie führt Backtests durch, um die Zuverlässigkeit der angewandten Methodik zu beurteilen. Die CCP lässt eine unabhängige Validierung vornehmen, unterrichtet die für sie zuständige Behörde und die ESMA über die Ergebnisse der durchgeführten Tests und holt von ihnen vor jeder wesentlichen Änderung der Modelle und Parameter eine Validierung gemäß den Absätzen 1a bis 1e ein.

Beabsichtigt eine CCP, eine Änderung eines Modells oder Parameters gemäß Unterabsatz 1 vorzunehmen, so ergreift sie eine der folgenden Maßnahmen:

a)

Ist die CCP der Auffassung, dass die beabsichtigte Änderung gemäß Absatz 1i wesentlich ist, so beantragt sie die Validierung der Änderung nach dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren.

b)

Ist die CCP der Auffassung, dass die beabsichtigte Änderung gemäß Absatz 1i des vorliegenden Artikels nicht wesentlich ist, so beantragt sie die Validierung der Änderung nach dem Verfahren gemäß Artikel 49a.

(1a)   Jede Änderung an Modellen und Parametern, die nicht gemäß Artikel 49a bewertet wird, wird nach dem im vorliegenden Artikel festgelegten Verfahren bewertet.

Die angenommenen Modelle und Parameter sowie jede wesentliche Änderung daran werden gemäß diesem Artikel dem in Artikel 18 genannten Kollegium zur Stellungnahme vorgelegt.

Die ESMA stellt sicher, dass die Informationen über die Ergebnisse der Stresstests an die ESA, das ESZB und den Einheitlichen Abwicklungsausschuss weitergeleitet werden, damit diese das Risiko von Finanzunternehmen gegenüber dem Ausfall von CCPs bewerten können.

(1b)   Will eine CCP eine Änderung an den in Absatz 1 genannten Modellen und Parametern vornehmen, beantragt sie in elektronischer Form die Validierung dieser Änderung und nutzt hierfür die zentrale Datenbank. Der Antrag wird unverzüglich an die für die CCP zuständige Behörde, die ESMA und das in Artikel 18 genannte Kollegium weitergeleitet. Die CCP fügt ihrem Antrag eine unabhängige Validierung der beabsichtigten Änderung bei.

Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt eines solchen Antrags wird der CCP über die zentrale Datenbank bestätigt, dass der Antrag eingegangen ist.

(1c)   Die für die CCP zuständige Behörde und die ESMA bewerten innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Bestätigung des Eingangs des Antrags, ob der Antrag die erforderlichen Unterlagen enthält und ob diese Unterlagen alle gemäß Absatz 5 Buchstabe d erforderlichen Informationen enthalten.

Gelangt die für die CCP zuständige Behörde oder die ESMA zu dem Schluss, dass nicht alle erforderlichen Unterlagen oder Informationen vorgelegt wurden, fordert die für die CCP zuständige Behörde die antragstellende CCP auf, über die zentrale Datenbank zusätzliche Unterlagen oder Informationen vorzulegen, die sie oder die ESMA als fehlend ermittelt hat. Der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Zeitrahmen kann in diesem Fall um höchstens zehn Arbeitstage verlängert werden. Der Antrag wird abgelehnt, wenn die für die CCP zuständige Behörde oder die ESMA zu dem Schluss kommt, dass die CCP einer solchen Aufforderung nicht nachgekommen ist; in diesem Fall setzt die Behörde, die zu dem Ergebnis kam, den Antrag abzulehnen, die andere Behörde davon in Kenntnis. Die für die CCP zuständige Behörde setzt die CCP über die zentrale Datenbank von den Entscheidungen, den Antrag abzulehnen, in Kenntnis und unterrichtet die CCP auch über die Unterlagen oder Informationen, die als fehlend eingestuft wurden.

(1d)   Innerhalb von 40 Arbeitstagen, nachdem festgestellt wurde, dass alle Unterlagen und Informationen gemäß Absatz 1c übermittelt wurden,

a)

führt die zuständige Behörde für die wesentliche Änderung eine Risikobewertung durch und legt ihren Bericht der ESMA und dem in Artikel 18 genannten Kollegium vor und

b)

führt die ESMA für die wesentliche Änderung eine Risikobewertung durch und legt ihren Bericht der für die CCP zuständigen Behörde und dem in Artikel 18 genannten Kollegium vor.

Während des in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Zeitraums können die für die CCP zuständige Behörde, die ESMA oder eines der Mitglieder des in Artikel 18 genannten Kollegiums über die zentrale Datenbank Fragen direkt an die antragstellende CCP richten und ergänzende Informationen von ihr anfordern, und sie legen eine Frist fest, innerhalb deren die antragstellende CCP diese Informationen vorlegen muss.

Innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt der in Unterabsatz 1 genannten Berichte nimmt das in Artikel 18 genannte Kollegium eine Stellungnahme gemäß Artikel 19 an und übermittelt sie der ESMA und der zuständigen Behörde. Ungeachtet einer vorläufigen Annahme gemäß Absatz 1g nehmen die zuständige Behörde und die ESMA keinen Beschluss über die Erteilung oder Verweigerung der Validierung wesentlicher Änderungen an den Modellen oder Parametern an, bis das in Artikel 18 genannte Kollegium eine solche Stellungnahme angenommen hat, es sei denn, das Kollegium hat diese Stellungnahme nicht innerhalb der Frist angenommen.

(1e)   Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Stellungnahme des in Artikel 18 genannten Kollegiums oder — je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt — nach Ablauf der Frist für die Abgabe dieser Stellungnahme erteilen oder verweigern die für die CCP zuständige Behörde und die ESMA unter Berücksichtigung der in Absatz 1d Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Berichte und dieser Stellungnahme die Validierung und teilen dies einander schriftlich mit, wobei die Erteilung oder Verweigerung ausführlich begründet wird. Hat die für die CCP zuständige Behörde oder die ESMA die Änderung nicht validiert, wird die Validierung abgelehnt.

Folgt die für die CCP zuständige Behörde oder die ESMA der Stellungnahme des in Artikel 18 genannten Kollegiums, einschließlich der darin enthaltenen Bedingungen oder Empfehlungen, nicht, so muss ihre jeweilige Entscheidung mit einer ausführlichen Begründung und einer Erläuterung etwaiger erheblicher Abweichungen von dieser Stellungnahme oder diesen Bedingungen oder Empfehlungen versehen sein.

(1f)   Die für die CCP zuständige Behörde teilt der CCP innerhalb der in Absatz 1e genannten Frist mit, ob die Validierungen erteilt oder verweigert wurden, und begründet dies ausführlich.

(1g)   Die CCP darf vor der Validierung durch sowohl die für sie zuständige Behörde als auch die ESMA keine wesentliche Änderung an einem Modell oder Parameter gemäß Absatz 1 vornehmen.

Abweichend von Unterabsatz 1 und, wenn die CCP dies beantragt, kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der ESMA gestatten, dass eine wesentliche Änderung eines Modells oder eines Parameters vor ihrer Validierung vorläufig angewandt wird, wenn dies ausreichend gerechtfertigt ist. Eine solche vorübergehende Änderung ist nur für einen begrenzten Zeitraum zulässig, der von der für die CCP zuständigen Behörde und der ESMA gemeinsam festgelegt wird. Nach Ablauf dieses Zeitraums darf die CCP diese Änderung nur dann verwenden, wenn sie nach diesem Artikel validiert wurde.

(1h)   Änderungen von Parametern, die das Ergebnis der Anwendung einer Methode sind, die Teil eines validierten Modells ist, entweder aufgrund externer Eingaben oder aufgrund einer regelmäßigen Überprüfung oder Kalibrierung, gelten für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 49a nicht als Änderungen an Modellen und Parametern.

(1i)   Eine Änderung ist als wesentlich anzusehen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Die Änderung führt zu einer wesentlichen Ab- oder Zunahme der gesamten vorfinanzierten Finanzmittel der CCP, einschließlich Einschussanforderungen, Ausfallfonds und Eigenmittelbeträge gemäß Artikel 45 Absatz 4.

b)

Die Änderung betrifft die Struktur oder die strukturellen Elemente des Modells für die Berechnung von Einschusszahlungen.

c)

Eine Komponente des Modells für die Berechnung von Einschusszahlungen, einschließlich eines Einschussparameters oder eines Aufschlags, wird in einer Weise eingeführt, abgeschafft oder geändert, die zu einer wesentlichen Verringerung oder Erhöhung des Ergebnisses des Modells für die Berechnung von Einschusszahlungen auf CCP-Ebene führt.

d)

Die Methode zur Berechnung von Portfoliosaldierungen wird so geändert, dass sich eine wesentliche Verringerung oder Erhöhung der Gesamteinschussanforderungen für die Finanzinstrumente innerhalb des Portfolios ergibt.

e)

Die Methode zur Festlegung und Kalibrierung von Stresstestszenarien für die Bestimmung des Umfangs der Ausfallfonds der CCP und des Umfangs der Beiträge der einzelnen Clearingmitglieder zu diesen Ausfallfonds wird geändert, sodass sich eine wesentliche Verkleinerung oder Vergrößerung eines der Ausfallfonds oder eines individuellen Ausfallfondsbeitrags ergibt.

f)

Die Methode zur Bewertung des Liquiditätsrisikos wird geändert, sodass sich eine wesentliche Erhöhung oder Verringerung des geschätzten Liquiditätsbedarfs pro Währung oder des Gesamtliquiditätsbedarfs ergibt.

g)

Die Methode zur Bestimmung des Konzentrationsrisikos einer CCP gegenüber einer einzelnen Gegenpartei wird so geändert, dass sich das Gesamtrisiko der CCP gegenüber dieser Gegenpartei erheblich verringert oder erhöht.

h)

Die Methode zur Bewertung von Sicherheiten oder zur Kalibrierung der Abschläge auf Sicherheiten wird so geändert, sodass der Gesamtwert der Sicherheiten wesentlich abnimmt oder ansteigt.

i)

Die Änderung könnte sich wesentlich auf das Gesamtrisiko der CCP auswirken.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes näher bestimmt wird:

a)

was für die Zwecke von Absatz 1i Buchstaben a und c bis h unter einer wesentlichen Erhöhung oder Verringerung bzw. Zu- oder Abnahme bzw. Vergrößerung oder Verkleinerung zu verstehen ist;

b)

die Elemente, die im Rahmen der Bewertung, ob eine der in Absatz 1i genannten Bedingungen erfüllt ist, zu berücksichtigen sind;

c)

sonstige Änderungen an Modellen, die als bereits von dem genehmigten Modell abgedeckt angesehen werden können und daher nicht als Modelländerung gelten und nicht den in diesem Artikel oder in Artikel 49a festgelegten Verfahren unterliegen; und

d)

die Listen der erforderlichen Unterlagen, die einem Antrag auf Validierung gemäß Absatz 1c des vorliegenden Artikels und Artikel 49a beizufügen sind, und die Informationen, die diese Unterlagen enthalten müssen, um nachzuweisen, dass die CCP alle einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

Die erforderlichen Unterlagen und die erforderliche Menge an Informationen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Art der Modellvalidierung stehen, jedoch hinreichend detailliert sein, um eine ordnungsgemäße Analyse der Änderung zu gewährleisten.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a kann die ESMA für die verschiedenen Buchstaben des Absatzes 1i jeweils unterschiedliche Werte festlegen.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.“

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(6)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen das elektronische Format festgelegt wird, in dem der Antrag auf die in Absatz 1b des vorliegenden Artikels und in Artikel 49a genannte Zulassung an die zentrale Datenbank zu übermitteln ist.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

48.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 49a

Beschleunigtes Verfahren für nicht wesentliche Änderungen an den Modellen und Parametern einer CCP

(1)   Ist eine CCP der Auffassung, dass eine Änderung eines Modells oder Parameters nach Artikel 49 Absatz 1, die sie anzunehmen beabsichtigt, die in Absatz 1i des genannten Artikels genannten Bedingungen nicht erfüllt, so kann sie beantragen, dass bei dem Antrag auf Validierung der Änderung das beschleunigte Verfahren gemäß dem vorliegenden Artikel angewandt wird.

(2)   Das beschleunigte Verfahren gilt für eine vorgeschlagene Änderung an einem Modell oder Parameter, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die CCP hat eine Validierung einer gemäß diesem Artikel zu bewertenden Änderung beantragt, und

b)

die für die CCP zuständige Behörde und die ESMA sind gemäß Absatz 4 jeweils zu dem Schluss gelangt, dass die vorgeschlagene Änderung nicht wesentlich ist.

(3)   Die CCP reicht ihren Antrag einschließlich aller gemäß Artikel 49 Absatz 5 Buchstabe d erforderlichen Unterlagen und Informationen in elektronischer Form über die zentrale Datenbank ein. Die CCP legt alle Informationen vor, die erforderlich sind, um nachzuweisen, warum die vorgeschlagene Änderung als nicht wesentlich anzusehen ist und daher für eine Bewertung im beschleunigten Verfahren gemäß dem vorliegenden Artikel in Frage kommt.

Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Einreichung des Antrags wird der CCP über die zentrale Datenbank eine entsprechende Empfangsbestätigung übermittelt.

(4)   Die für die CCP zuständige Behörde und die ESMA entscheiden innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, ob die vorgeschlagene Änderung wesentlich oder nicht wesentlich ist.

(5)   Hat die für die CCP zuständige Behörde oder die ESMA gemäß Absatz 4 entschieden, dass die Änderung wesentlich ist, so unterrichten sie einander schriftlich davon, und der Antrag auf Validierung dieser Änderung unterliegt nicht dem beschleunigten Verfahren gemäß dem vorliegenden Artikel.

Die für die CCP zuständige Behörde teilt der antragstellenden CCP die Entscheidung gemäß Absatz 4 innerhalb von zwei Arbeitstagen über die zentrale Datenbank mit und begründet diese Entscheidung ausführlich. Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang dieser Mitteilung zieht die CCP den Antrag entweder zurück oder ergänzt ihn entsprechend, damit er die in Artikel 49 festgelegten Anforderungen an einen Antrag erfüllt.

(6)   Haben die für die CCP zuständige Behörde und die ESMA gemäß Absatz 4 entschieden, dass die Änderung nicht wesentlich ist, so verfahren sie innerhalb von drei Arbeitstagen nach dieser Entscheidung jeweils folgendermaßen:

a)

Sie erteilen die Validierung, wenn die CCP die vorliegende Verordnung einhält, oder verweigern sie, wenn die CCP die vorliegende Verordnung nicht einhält, und

b)

sie teilen einander schriftlich mit einer ausführlichen Begründung mit, ob die Validierung erteilt oder verweigert wurde.

Hat eine von ihnen die Modellvalidierung nicht erteilt, wird die Validierung verweigert.

(7)   Die für die CCP zuständige Behörde teilt der antragstellenden CCP die gemäß Absatz 6 getroffene Entscheidung darüber, ob die Validierung erteilt oder verweigert wurde, innerhalb von zwei Arbeitstagen schriftlich über die zentrale Datenbank mit und begründet diese Entscheidung ausführlich.“

49.

Artikel 54 erhält folgende Fassung:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Eine Interoperabilitätsvereinbarung oder eine wesentliche Änderung an einer genehmigten Interoperabilitätsvereinbarung gemäß Titel V muss vorab von den für die beteiligten CCPs zuständigen Behörden genehmigt werden. Die für die CCPs zuständigen Behörden holen gemäß Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc die Stellungnahme der ESMA und gemäß Artikel 19 die Stellungnahme des in Artikel 18 genannten Kollegiums ein, die nach dem Verfahren des Artikels 17b abgegeben werden.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Bis zum 25. Juni 2026 gibt die ESMA gemäß dem Verfahren nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien oder Empfehlungen für die Erstellung kohärenter, effizienter und wirksamer Bewertungen von Interoperabilitätsvereinbarungen heraus. Die ESMA arbeitet nach Konsultation der Mitglieder des ESZB Entwürfe für diese Leitlinien oder Empfehlungen aus.

(5)   Die ESMA arbeitet nach Konsultation der Mitglieder des ESZB und des ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Anforderungen an CCP im Hinblick auf eine angemessene Steuerung der Risiken, die sich aus Interoperabilitätsvereinbarungen ergeben, näher bestimmt werden. Zu diesem Zweck berücksichtigt die ESMA die gemäß Absatz 4 herausgegebenen Leitlinien und bewertet, ob die darin enthaltenen Bestimmungen im Falle von Interoperabilitätsvereinbarungen, die alle Arten von Produkten oder Kontrakten, einschließlich Derivatekontrakte und Nichtfinanzinstrumente, abdecken, angemessen sind.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.“

50.

In Artikel 81 Absatz 3 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„t)

den mit der Durchführung der makroprudenziellen Politik betrauten nationalen Behörden.“

51.

Artikel 82 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 6, Artikel 3 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 3a, Artikel 7a Absatz 7, Artikel 11 Absatz 3a, Artikel 11 Absatz 12a, Artikel 25 Absatz 2a, Artikel 25 Absatz 6a, Artikel 25a Absatz 3, Artikel 25d Absatz 3, Artikel 25i Absatz 7, Artikel 25o, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 70 und Artikel 72 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 24. Dezember 2024 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 6, Artikel 3 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 3a, Artikel 7a Absatz 7, Artikel 11 Absatz 3a, Artikel 11 Absatz 12a, Artikel 25 Absatz 2a, Artikel 25 Absatz 6a, Artikel 25a Absatz 3, Artikel 25d Absatz 3, Artikel 25i Absatz 7, Artikel 25o, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 70 und Artikel 72 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 6, Artikel 3 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 3a, Artikel 7a Absatz 7, Artikel 11 Absatz 3a, Artikel 11 Absatz 12a, Artikel 25 Absatz 2a, Artikel 25 Absatz 6a, Artikel 25a Absatz 3, Artikel 25d Absatz 3, Artikel 25i Absatz 7, Artikel 25o, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 70 oder Artikel 72 Absatz 3 erlassen worden ist, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.“

52.

Artikel 85 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Bis zum 25. Dezember 2029 überprüft die Kommission die Anwendung dieser Verordnung und erstellt einen allgemeinen Bericht. Die Kommission legt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.“

b)

Absatz 2 wird gestrichen.

c)

Absatz 4 wird gestrichen.

d)

Absatz 7 wird gestrichen.

e)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(7)   Bis zum 25. Dezember 2026 legt die ESMA der Kommission einen Bericht über die Möglichkeit und Durchführbarkeit der Einführung einer Pflicht zur Kontentrennung für nichtfinanzielle und finanzielle Gegenparteien in der gesamten Clearing-Kette vor. Diesem Bericht ist eine Kosten-Nutzen-Analyse beizufügen.

(8)   Bis zum 25. Dezember 2026 legt die ESMA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Angemessenheit und die Auswirkungen einer Ausweitung der Bestimmung des Begriffs ‚CCP‘ im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der vorliegenden Verordnung auf andere Märkte als Finanzmärkte, wie Rohstoffmärkte, einschließlich Energiegroßhandelsmärkte, oder Märkte für Kryptowerte gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) vor.

(9)   Bis zum 25. Dezember 2026 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die gleichen Wettbewerbsbedingungen und die Erwägungen zur Finanzstabilität im Zusammenhang mit dem allgemeinen Zugang zu Zentralbanken von CCP in der Union ohne die Bedingung des Haltens einer Banklizenz bewertet werden. In diesem Zusammenhang berücksichtigt die Kommission auch die Situation im Rechtssystem von Drittstaaten.

(10)   Bis zum 25. Dezember 2027 legt die ESMA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Gesamtaktivität in Derivattransaktionen von finanziellen Gegenparteien und nichtfinanziellen Gegenparteien, die Gegenstand dieser Verordnung sind, vor, der unter anderem folgende Angaben über diese finanziellen Gegenparteien und nichtfinanziellen Gegenparteien enthält, wobei zu unterscheiden ist, ob sie finanzieller oder nicht finanzieller Natur sind:

a)

die potenziellen Risiken für die Finanzstabilität der Union, die aus dieser Art von Tätigkeit erwachsen können;

b)

die Positionen in OTC-Rohstoffderivaten in Höhe von mehr als 1 Mrd. EUR, wobei der genaue Betrag der betreffenden Positionen anzugeben ist;

c)

das Gesamtvolumen der gehandelten Energiederivatekontrakte, wobei gegebenenfalls zwischen den Energiederivatekontrakte, die zu Absicherungszwecken verwendet werden, und den Energiederivatekontrakte, die nicht zu Absicherungszwecken verwendet werden, zu unterscheiden ist;

d)

das Gesamtvolumen der gehandelten Agrarderivatekontrakte, wobei gegebenenfalls zwischen den zur Absicherung gehandelten Agrarderivatekontrakte und den nicht zur Absicherung gehandelten landwirtschaftlichen Derivatekontrakten zu unterscheiden ist;

e)

der Anteil der OTC- und börsengehandelten Energie- oder Agrarderivatekontrakte, die physisch abgewickelt werden, am Gesamtvolumen der gehandelten Energiederivatekontrakte oder Agrarderivatekontrakte.

(11)   Bis zum 25. Dezember 2026 legt die ESMA der Kommission in Zusammenarbeit mit dem ESRB einen Bericht vor. In dem Bericht

a)

wird der Begriff der Prozyklizität im Zusammenhang mit Artikel 41 für von einer CCP geforderte Nachschusszahlungen und Artikel 46 für Abschläge auf von einer CCP gehaltene Sicherheiten detailliert bestimmt;

b)

wird bewertet, wie die Antiprozyklizitätsbestimmungen dieser Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission (*6) im Laufe der Jahre angewandt wurden und ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um den Einsatz von Antiprozyklizitätsinstrumenten zu verbessern;

c)

wird darüber informiert, wie Antiprozyklizitätsinstrumente zu Erhöhungen der Nachschusszahlungen führen könnten oder nicht, die höher wären als diejenigen, die ohne die Anwendung dieser Instrumente erreicht würden, wobei die potenziellen Aufschläge oder Kompensationen zu berücksichtigen sind, die eine CCP nach dieser Verordnung anwenden darf.

Bei der Erstellung des Berichts bewertet die ESMA auch die für Drittstaaten-CCP geltenden Vorschriften und deren Verfahrensweisen sowie die internationalen Entwicklungen in Bezug auf die Prozyklizität.

(12)   Bis zum 25. Dezember 2027 bewertet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit dem ESRB und dem Gemeinsamen Überwachungsmechanismus, wie die Artikel 15a, 17, 17a, 17b, 49 und 49a angewandt werden.

Im Rahmen dieser Bewertung wird insbesondere festgestellt,

a)

ob die mit der Verordnung (EU) 2024/2987 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) eingeführten Änderungen die gewünschte Wirkung in Bezug auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von Unions-CCP und die Verringerung des regulierungsbedingten Aufwands, mit dem sie konfrontiert sind, erzielt haben;

b)

ob mit den im Zuge der Verordnung (EU) 2024/2987 eingeführten Änderungen die Zeit bis zur Markteinführung neuer Clearingdienstleistungen und -produkte verkürzt werden konnte, ohne dass sich dies negativ auf das Risiko für die CCP oder ihre Clearingmitglieder oder deren Kunden ausgewirkt hat;

c)

ob sich die Einführung der Möglichkeit für CCP, Änderungen im Sinne von Artikel 15a unmittelbar umzusetzen, negativ auf ihr Risikoprofil ausgewirkt oder die Gesamtrisiken für die Finanzstabilität in der Union erhöht hat, und ob diese Möglichkeit geändert werden sollte.

Die ESMA übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Ergebnisse dieser Bewertung.

(13)   Bis zum 25. Dezember 2026 legt die ESMA der Kommission einen Bericht darüber vor, ob die Änderungen von Artikel 9, die mit der Verordnung (EU) 2024/2987 eingeführt wurden, zu einer hinreichend deutlichen Verbesserung bei der Wahrnehmung der Aufgaben der ESMA geführt haben und ob sie übermäßig negative Auswirkungen auf die Marktteilnehmer hatten. Diesem Bericht ist eine Kosten-Nutzen-Analyse beizufügen.

(14)   Die ESMA legt der Kommission bis zum 25. Dezember 2028 einen Bericht vor. In diesem Bericht wird in Zusammenarbeit mit dem ESRB bewertet, ob

a)

PTRR-Dienstleistungen als systemrelevant betrachtet werden sollten;

b)

die Erbringung von PTRR-Dienstleistungen durch PTRR-Dienstleister zu einem erhöhten Risiko für das Finanzökosystem der Union geführt hat; und

c)

die Ausnahme zu einer Umgehung der Clearingpflicht gemäß Artikel 4 geführt hat.

Innerhalb von 18 Monaten nach Übermittlung des in Unterabsatz 1 genannten Berichts bereitet die Kommission einen Bericht über die von der ESMA in ihrem Bericht dargelegten Aspekte vor. Die Kommission legt ihren Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.

(*5)  Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40)."

(*6)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für Anforderungen an zentrale Gegenparteien (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 41)."

(*7)  Verordnung (EU) 2024/2987 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union (ABl. L, 2024/2987, 4.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2987/oj).“ "

53.

In Artikel 89 werden folgende Absätze angefügt:

„(10)   Wenn eine CCP vor dem 24. Dezember 2024 Clearingmitglied oder Kunde einer anderen CCP ist oder indirekte Clearingvereinbarungen getroffen hat, wird sie am 25. Dezember 2026 Gegenstand von Artikel 26 Absatz 1.

Abweichend von Artikel 37 Absatz 1 kann eine CCP anderen CCP oder Clearingstellen, die seit dem 31. Dezember 2023 direkt oder indirekt Clearingmitglieder waren, gestatten, bis zum 25. Dezember 2026 ihre Clearingmitglieder zu bleiben.

(11)   Bis zum 25. Dezember 2025 oder, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, 30 Tage nach der in Artikel 17c Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Bekanntmachung werden der Informationsaustausch, die Übermittlung von Informationen und Unterlagen und die Mitteilungen, die für die Nutzung der zentralen Datenbank erforderlich sind, mittels alternativer Vorkehrungen durchgeführt.

(12)   Eine gemäß Artikel 14 zugelassene CCP, die vor dem 24. Dezember 2024 eine Interoperabilitätsvereinbarung in Bezug auf andere Finanzinstrumente als Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU und Geldmarktinstrumente mit einer anderen gemäß Artikel 14 zugelassenen CCP oder einer gemäß Artikel 25 anerkannten Drittstaaten-CCP geschlossen hat, muss gemäß Artikel 54 vor dem 25. Dezember 2026 die Genehmigung ihrer zuständigen Behörden einholen.

Eine Interoperabilitätsvereinbarung zwischen einer gemäß Artikel 14 zugelassenen CCP und einer CCP, die weder nach Artikel 14 zugelassen noch nach Artikel 25 anerkannt ist, wird vor dem 25. Juni 2025 beendet. Wird die CCP, mit der diese Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen wurde, vor dem 25. Juni 2025 gemäß Artikel 14 zugelassen oder gemäß Artikel 25 anerkannt, müssen die CCP, die Parteien dieser Interoperabilitätsvereinbarung sind, gemäß Artikel 54 vor dem 25. Juni 2027 die Genehmigung der für sie zuständigen Behörden einholen.

(13)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 13 Unterabsatz 4 und 5 und Absatz 12a werden Pro-forma-Modelle von den zuständigen Behörden validiert, bis die EBA öffentlich bekannt gegeben hat, dass sie ihre zentrale Validierungsfunktion eingerichtet hat.“

54.

Artikel 90 erhält folgende Fassung:

„Artikel 90

Personal und Ressourcen der ESMA

Bis zum 25. Dezember 2027 bewertet die ESMA ihren Personal- und Ressourcenbedarf für die Wahrnehmung der aus dieser Verordnung erwachsenden Befugnisse und Aufgaben und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht vor.“

55.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt II wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

eine Tier-2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 1, wenn sie nicht über solide Regelungen zur Unternehmensführung verfügt, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, wirksamen Ermittlungs-, Steuerungs-, Überwachungs- und Berichterstattungsverfahren für die Risiken, denen sie ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, sowie angemessene interne Kontrollmechanismen einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren zählen, oder wenn sie ein Clearingmitglied oder ein Kunde wird oder mit einem Clearingmitglied indirekte Clearingvereinbarungen mit dem Ziel trifft, Clearingtätigkeiten bei einer anderen CCP auszuüben, es sei denn, diese Clearingtätigkeiten werden im Rahmen einer Interoperabilitätsvereinbarung gemäß Titel V durchgeführt oder wenn sie ihre Anlagestrategie gemäß Artikel 47 durchführt;“.

ii)

Buchstabe ab erhält folgende Fassung:

„ab)

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 37 Absatz 1 oder Absatz 2, wenn sie dauerhaft diskriminierende, undurchsichtige oder subjektive Kriterien anwendet, oder wenn sie nicht dauerhaft einen fairen und offenen Zugang zu dieser CCP gewährleistet, oder wenn sie nicht dauerhaft sicherstellt, dass ihre Clearingmitglieder über ausreichende finanzielle Mittel und operationelle Kapazitäten verfügen, um den aus der Beteiligung an dieser CCP erwachsenden Verpflichtungen nachkommen zu können, oder wenn sie nicht über die entsprechenden Zulassungskriterien verfügt, mit denen sichergestellt wird, dass CCP oder Clearinghäuser weder direkt noch indirekt Clearingmitglieder dieser CCP werden können, oder wenn sie nicht mindestens einmal jährlich eine umfassende Überprüfung vornimmt, um festzustellen, ob die Clearingmitglieder ihren Verpflichtungen nachkommen;“.

iii)

Der folgende Buchstabe wird eingefügt:

„aba) eine Tier-2-CCP verstößt gegen Artikel 37 Absatz 1a, wenn sie nichtfinanzielle Gegenparteien als Clearingmitglieder akzeptiert, wenn diese Gegenparteien nicht nachgewiesen haben, wie sie beabsichtigen, die Einschussanforderungen und die Beiträge zum Ausfallfonds zu erfüllen, oder wenn sie es versäumt, die Vorkehrungen zu überprüfen, die getroffen wurden, um zu überwachen, ob die Bedingung für diese nichtfinanziellen Gegenparteien, als Clearingmitglieder zu agieren, erfüllt ist;“.

b)

Abschnitt III wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

eine Tier-2-CCP verstößt gegen Artikel 41 Absatz 1, wenn sie keine Einschusszahlungen vorschreibt, einfordert oder einzieht, um ihre von ihren Clearingmitgliedern oder gegebenenfalls von anderen CCP, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen bestehen, ausgehenden Kreditrisiken zu begrenzen, oder wenn sie Einschusszahlungen vorschreibt, einfordert oder einzieht, die nicht ausreichen, um potenzielle Risiken zu decken, die nach Einschätzung der CCP bis zur Liquidierung der relevanten Positionen eintreten können, oder um Verluste aus mindestens 99 % der Forderungsveränderungen über einen angemessenen Zeithorizont zu decken, oder die nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass die CCP ihre Risikopositionen gegenüber allen ihren Clearingmitgliedern und gegebenenfalls gegenüber allen anderen CCPs, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen bestehen, in vollem Umfang zumindest auf Tagesbasis besichert, oder wenn sie es versäumt, die Höhe der von ihr zu fordernden Einschusszahlungen kontinuierlich zu überwachen und den aktuellen Marktbedingungen anzupassen, wobei sie etwaigen potenziell prozyklischen Wirkungen Rechnung trägt;“.

ii)

Buchstabe j erhält folgende Fassung:

„j)

eine Tier-2-CCP verstößt gegen Artikel 41 Absatz 3, wenn sie nicht untertägig Einschusszahlungen einfordert und einzieht, zumindest wenn vorab festgelegte Schwellenwerte überschritten werden, oder wenn sie untertägige Nachschusszahlungen einbehält, nachdem sie alle fälligen Zahlungen entgegengenommen hat, anstatt sie nach Möglichkeit weiterzugeben;“.

iii)

Der folgende Buchstabe wird eingefügt:

„oa)

eine Tier-2-CCP verstößt gegen Artikel 45a Absatz 1, wenn sie eine der unter den Buchstaben a, b und c des genannten Absatzes aufgeführten Maßnahmen ergreift, obwohl die ESMA die CCP aufgefordert hat, für einen von der ESMA festgelegten Zeitraum davon abzusehen;“.

iv)

Der folgende Buchstabe wird eingefügt:

„pa)

eine Tier-2-CCP verstößt gegen Artikel 46 Absatz 1, wenn sie öffentliche Garantien, Garantien von öffentlichen Banken oder Garantien von Geschäftsbanken akzeptiert, wenn diese Garantien nicht auf Antrag innerhalb der in Artikel 41 genannten Liquidationsfrist uneingeschränkt verfügbar sind, oder wenn sie in ihren Betriebsvorschriften für die von ihr übernommenen Garantien kein akzeptables Mindestmaß an Besicherung festsetzt, oder wenn sie öffentliche Garantien, Garantien von öffentlichen Banken oder Garantien von Geschäftsbanken zur Deckung anderer Risikopositionen als ihrer ursprünglichen und laufenden Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern, bei denen es sich um nichtfinanzielle Gegenparteien handelt, oder gegenüber Kunden von Clearingmitgliedern akzeptiert, sofern es sich bei diesen Kunden von Clearingmitgliedern um nichtfinanzielle Gegenparteien handelt, oder wenn der CCP öffentliche Garantien, Garantien von öffentlichen Banken oder Garantien von Geschäftsbanken gewährt werden, die die Anforderungen des Unterabsatzes 3 Buchstaben a bis e des genannten Absatzes nicht erfüllen;“.

v)

Buchstabe ai erhält folgende Fassung:

„ai)

eine Tier-2-CCP verstößt gegen Artikel 54 Absatz 1, wenn sie ohne vorherige Genehmigung durch die ESMA eine Interoperabilitätsvereinbarung schließt oder eine wesentliche Änderung an einer genehmigten Interoperabilitätsvereinbarung gemäß Titel V vornimmt;“.

c)

Abschnitt IV wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

eine Tier-2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 6, wenn sie ihren Clearingmitgliedern kein Simulationsinstrument zur Verfügung stellt, das es ihnen ermöglicht, den Betrag auf Portfolioebene zu ermitteln, den die CCP beim Clearing eines neuen Geschäfts zusätzlich als Ersteinschusszahlung verlangen kann, einschließlich einer Simulation der Einschussanforderungen, denen sie unter verschiedenen Szenarien unterliegen könnten, oder wenn sie dieses Instrument nicht über einen gesicherten Zugang zur Verfügung stellt;“.

ii)

Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

eine Tier-2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 7, wenn sie ihren Clearingmitgliedern nicht in klarer und transparenter Weise Informationen über die von ihr verwendeten Modelle für die Berechnung von Ersteinschusszahlungen zur Verfügung stellt, die den in den Buchstaben a, b und c des genannten Absatzes aufgeführten Einzelheiten entsprechen;“.

iii)

Der folgende Buchstabe wird eingefügt:

„ha)

eine Tier-2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 8, wenn sie auf Ersuchen eines Clearingmitglieds die Informationen, die dieses Clearingmitglied in die Lage versetzt Unterabsatz 1 des genannten Absatzes einzuhalten, nicht oder erst mit erheblicher Verzögerung zur Verfügung stellt, sofern diese Informationen noch nicht übermittelt wurden;“.

d)

Abschnitt V wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

eine Tier-2-CCP oder deren Vertreter begehen einen Verstoß, wenn sie sachlich falsche oder irreführende Antworten auf Fragen erteilen, die nach Artikel 25g Absatz 1 Buchstabe c gestellt werden;“.

ii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

eine Tier-2-CCP verstößt gegen Artikel 25g Absatz 1 Buchstabe e, wenn sie der Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen durch die ESMA nicht nachkommt;“.

Artikel 2

Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 382 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)

Der folgende Buchstabe wird eingefügt:

„aa)

gruppeninterne Geschäfte mit nichtfinanziellen Gegenparteien im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, die derselben Gruppe angehören, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

das Institut und die nichtfinanziellen Gegenparteien sind in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen und unterliegen der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2;

ii)

sie unterliegen geeigneten zentralisierten Verfahren für die Risikobewertung, -messung und -kontrolle; und

iii)

die nichtfinanziellen Gegenparteien sind in der Union ansässig; wenn die finanziellen Gegenparteien in einem Drittstaat ansässig sind, hat die Kommission in Bezug auf den Drittstaat einen Durchführungsrechtsakt nach Absatz 4c in Bezug auf diesen Drittstaat erlassen;“.

b)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

gruppeninterne Geschäfte mit finanziellen Gegenparteien im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, Finanzinstituten oder Anbietern von Nebendienstleistungen, die in der Union niedergelassen sind oder in einem Drittstaat niedergelassen sind, in dem für diese finanziellen Gegenparteien, Finanzinstitute oder Nebendienstleistungsanbieter aufsichtliche und rechtliche Anforderungen gelten, die jenen der Union zumindest gleichwertig sind, sofern die Mitgliedstaaten nicht nationale Rechtsvorschriften erlassen, die eine strukturelle Trennung innerhalb einer Bankengruppe gebieten, in welchem Fall die zuständigen Behörden vorschreiben können, dass solche gruppeninternen Geschäfte zwischen strukturell getrennten Unternehmen in die Eigenmittelanforderungen einfließen;“.

2.

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(4c)   Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstaben aa und b kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten und vorbehaltlich des in Artikel 464 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens einen Beschluss dazu erlassen, ob die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen eines Drittstaats denen der Union zumindest gleichwertig sind.“

Artikel 3

Änderungen der Verordnung (EU) 2017/1131

Die Verordnung (EU) 2017/1131 wird wie folgt geändert:

1.

in Artikel 2 wird folgende Nummer angefügt:

„24.

‚CCP‘ eine CCP im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8).

(*8)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).“ "

2.

Artikel 14 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

die im Rahmen des Pensionsgeschäfts erzielten Mittelzuflüsse des Geldmarktfonds, die nicht von einer gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen oder gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten CCP zentral gecleart werden, machen nicht mehr als 10 % seines Vermögens aus;

da)

die im Rahmen des Pensionsgeschäfts erzielten Mittelzuflüsse des Geldmarktfonds, die von einer gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen oder gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten CCP zentral gecleart werden, machen nicht mehr als 15 % seines Vermögens aus;“.

3.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Das Engagement eines Geldmarktfonds gegenüber einer einzigen Gegenpartei macht bei Derivatgeschäften, die die in Artikel 13 festgelegten Bedingungen erfüllen und nicht von einer gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen oder gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten CCP zentral gecleart werden, zusammengenommen nicht mehr als 5 % seines Vermögens aus.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   „Die Barmittel, die ein Geldmarktfonds bei umgekehrten Pensionsgeschäften, die nicht durch eine gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene oder gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannte CCP zentral gecleart werden, ein und derselben Gegenpartei liefert, gehen nicht über 15 % des Vermögens des Geldmarktfonds hinaus.

Wird ein umgekehrtes Pensionsgeschäft von einer gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen oder gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten CCP zentral gecleart, gehen die Barmittel, die ein Geldmarktfonds im Rahmen eines jeden umgekehrten Pensionsgeschäfts entgegennimmt, nicht über 15 % des Vermögens des Geldmarktfonds hinaus.“

c)

Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Finanzderivate, die nicht von einer gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen oder gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten CCP zentral gecleart werden und die für diese Stelle mit einem Gegenparteirisiko verbunden sind.“

Artikel 4

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erhält folgende Fassung:

„Die Behörde handelt im Rahmen der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse und innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinien 97/9/EG, 98/26/EG, 2001/34/EG, 2002/47/EG, 2004/109/EG, 2009/65/EG, der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*9), der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 und der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*10), der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*11), der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates (*12), der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates (*13) und soweit diese Rechtsakte sich auf Firmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, auf Organismen für gemeinsame Anlagen, die ihre Anteilsscheine oder Anteile vertreiben, auf Emittenten oder Anbieter von Kryptowerten, Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, oder Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sowie auf die zuständigen Behörden, die sie beaufsichtigen, beziehen, im Rahmen der einschlägigen Teile der Richtlinien 2002/87/EG und 2002/65/EG, einschließlich sämtlicher Richtlinien, Verordnungen und Beschlüsse, die auf der Grundlage dieser Gesetzgebungsakte angenommen wurden, sowie aller weiteren verbindlichen Rechtsakte der Union, die der Behörde Aufgaben übertragen.

Artikel 5

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 24. Dezember 2024 mit Ausnahme von Artikel 1 Nummern 4 und 9 zur Änderung von Artikel 4a Absätze 1, 2 und 3 bzw. Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, die erst ab dem Datum des Inkrafttretens der in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der durch Artikel 1 Nummer 9 der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung genannten technischen Regulierungsstandards gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 27. November 2024.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

BÓKA J.


(1)   ABl. C 204 vom 12.6.2023, S. 3.

(2)   ABl. C 184 vom 25.5.2023, S. 49.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. November 2024.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(6)  Verordnung (EU) 2019/2099 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten (ABl. L 322 vom 12.12.2019, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (ABl. L, 2024/1624, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1624/oj)

(9)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission vom 6. August 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 13).

(10)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission vom 10. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 195 vom 20.7.2016, S. 3).

(11)  Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).

(12)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(14)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(15)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(16)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/1304 der Kommission vom 14. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die von der ESMA bei der Beurteilung von Anträgen von Drittstaaten-CCPs auf Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips mindestens zu bewertenden Elemente sowie in Bezug auf die Modalitäten und Bedingungen dieser Beurteilung (ABl. L 305 vom 21.9.2020, S. 13).

(17)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(18)  Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8).

(19)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2987/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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