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Document 32024R2987
Regulation (EU) 2024/2987 of the European Parliament and of the Council of 27 November 2024 amending Regulations (EU) No 648/2012, (EU) No 575/2013 and (EU) 2017/1131 as regards measures to mitigate excessive exposures to third-country central counterparties and improve the efficiency of Union clearing markets (Text with EEA relevance)
Verordnung (EU) 2024/2987 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) 2024/2987 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union (Text von Bedeutung für den EWR)
PE/41/2024/REV/1
ABl. L, 2024/2987, 4.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2987/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/2987 |
4.12.2024 |
VERORDNUNG (EU) 2024/2987 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 27. November 2024
zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) trägt dazu bei, das Systemrisiko zu verringern, indem sie den Markt für die außerbörslich gehandelten (im Folgenden: „OTC-“)Derivate transparenter macht und die mit OTC-Derivaten verbundenen Gegenparteiausfallrisiken und operationellen Risiken mindert. |
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(2) |
Nachhandelsinfrastrukturen sind ein grundlegender Aspekt der Kapitalmarktunion und für eine Reihe von Nachhandelsprozessen, insbesondere auch das Clearing, verantwortlich. Ein effizientes und wettbewerbsfähiges Clearingsystem in der Union ist für das Funktionieren der Kapitalmärkte der Union von wesentlicher Bedeutung und ein Eckpfeiler der Finanzstabilität der Union. Deshalb ist es notwendig, weitere Vorschriften festzulegen, um in der Union Clearingdienstleistungen im Allgemeinen und jene der zentralen Gegenparteien (CCPs) im Besonderen effizienter zu machen, indem die Verfahren, insbesondere für die Erbringung zusätzlicher Dienstleistungen oder die Ausführung zusätzlicher Tätigkeiten und für die Änderung der Risikomodelle der CCPs, verschlankt werden und indem die Liquidität erhöht, das Clearing bei CCPs in der Union gefördert, der Rahmen für die Tätigkeit von CCPs modernisiert und CCPs sowie anderen Finanzakteuren die nötige Flexibilität gegeben wird, damit sie im Binnenmarkt konkurrieren können. |
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(3) |
Die Marktteilnehmer aus der Union müssen mehr Optionen für den Zugang zu sicheren und effizienten Clearingdienstleistungen haben. Um Geschäfte auf sich ziehen zu können, müssen CCPs sicher und belastbar sein. In der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind Maßnahmen festgelegt, um die Transparenz der Derivatemärkte zu erhöhen und Risiken durch Clearing und den Austausch von Nachschusszahlungen zu mindern. Somit spielen CCPs bei der Minderung finanzieller Risiken eine wichtige Rolle. Daher sollten Vorschriften festgelegt werden, um die Stabilität von Unions-CCPs weiter zu verbessern, insbesondere indem bestimmte Aspekte des Rechtsrahmens geändert werden. In Anerkennung der Rolle der Unions-CCPs bei der Wahrung der Finanzstabilität der Union gilt es außerdem, die Beaufsichtigung von Unions-CCPs weiter zu verstärken, wobei das Augenmerk insbesondere ihrer Rolle im Finanzsystem im Allgemeinen und dem Umstand gelten sollte, dass sie grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen. |
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(4) |
Das zentrale Clearing ist ein globales Geschäft, und die Marktteilnehmer aus der Union sind international tätig. Seit der Annahme der Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten wurden jedoch unter anderem auch von der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) errichtete Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) wiederholt Bedenken hinsichtlich der anhaltenden Risiken für die Finanzstabilität der Union geäußert, die aus der übermäßigen Konzentration des Clearings in einigen Drittstaaten-CCPs erwachsen, insbesondere aufgrund der potenziellen Risiken, die in einem Stressszenario entstehen können. Um kurzfristig das Risiko von Klippeneffekten zu mindern, die mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und der darauf folgenden abrupten Unterbrechung des Zugangs von Unionsmarktteilnehmern zu CCPs im Vereinigten Königreich einhergingen, erließ die Kommission eine Reihe von Gleichwertigkeitsbeschlüssen, wodurch der Zugang zu CCPs im Vereinigten Königreich erhalten blieb. Jedoch rief die Kommission die Marktteilnehmer in der Union auf, auf mittlere Sicht ihre übermäßigen Risikopositionen gegenüber systemrelevanten Drittstaaten-CCPs abzubauen. Die Kommission wiederholte diesen Aufruf in ihrer Mitteilung vom 19. Januar 2021 mit dem Titel „Das europäische Wirtschafts- und Finanzsystem: Mehr Offenheit, Stärke und Resilienz“. Die Risiken und Auswirkungen übermäßiger Risikopositionen gegenüber systemrelevanten Drittstaaten-CCPs waren Gegenstand des Berichts, den die ESMA im Dezember 2021 im Anschluss an eine Bewertung nach Artikel 25 Absatz 2c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 veröffentlichte. In dem entsprechenden Bericht wurde geschlussfolgert, dass einige Dienstleistungen dieser systemrelevanten CCPs im Vereinigten Königreich von so wesentlicher Systemrelevanz seien, dass die derzeitigen Regelungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nicht mehr ausreichten, um die Risiken für die Finanzstabilität der Union zu steuern. Um die aus der fortbestehenden übermäßigen Abhängigkeit von systemrelevanten Drittstaaten-CCPs erwachsenden potenziellen Risiken für die Finanzstabilität der Union zu mindern, aber auch um die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen für die Drittstaaten-CCPs zu verbessern, die weniger Risiken für die Finanzstabilität der Union mit sich bringen, ist es notwendig, den mit der Verordnung (EU) 2019/2099 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingeführten Rahmen passgenauer auf die von den verschiedenen Drittstaaten-CCPs ausgehenden Risiken zuzuschneiden. |
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(5) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind gruppeninterne Geschäfte von der Clearingpflicht und den Einschussanforderungen freigestellt. Um mehr Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit in Bezug auf den Rahmen für gruppeninterne Geschäfte zu schaffen, sollten die Regelung für Gleichwertigkeitsbeschlüsse nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durch einen einfacheren Rahmen ersetzt werden. Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollte daher so geändert werden, dass anstelle eines Gleichwertigkeitsbeschlusses eine Liste der Drittstaaten maßgeblich ist, für die keine Freistellung gewährt werden sollte. Darüber hinaus sollte Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dahingehend geändert werden, dass Gleichwertigkeitsbeschlüsse nur im Zusammenhang mit Artikel 11 der genannten Verordnung vorgesehen sind. Da Artikel 382 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) auf gruppeninterne Geschäfte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verweist, sollte der Artikel 382 der der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ebenfalls entsprechend geändert werden. |
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(6) |
Da Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten, die in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) aufweisen (im Folgenden „Drittstaaten mit hohem Risiko“), oder mit Sitz in Drittstaaten, die in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt sind, weniger strengen regulatorischen Rahmenbedingungen unterliegen, können deren Tätigkeiten das Risiko für die Finanzstabilität der Union, auch aufgrund eines größeren Gegenparteiausfallrisikos und eines höheren rechtlichen Risikos, erhöhen. Deshalb sollten diese Unternehmen im Rahmen für gruppeninterne Geschäfte nicht berücksichtigt werden dürfen. |
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(7) |
Strategische Mängel in den nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder eine mangelnde Kooperationsbereitschaft mit Blick auf Steuerzwecke sind nicht unbedingt die einzigen Faktoren, die die mit Derivatekontrakten verbundene Risiken, insbesondere auch das Gegenparteiausfallrisiko und das rechtliche Risiko, beeinflussen können. Andere Faktoren, wie beispielsweise der Aufsichtsrahmen, spielen ebenfalls eine Rolle. Deshalb sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Drittstaaten zu ermitteln, deren Unternehmen keine gruppeninternen Befreiungen in Anspruch nehmen dürfen, obwohl diese Drittstaaten nicht als Drittstaaten mit hohem Risiko eingestuft oder in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt sind. Da gruppeninterne Geschäfte geringeren regulatorischen Anforderungen unterliegen, sollten die Regulierungs- und Aufsichtsbehörden die Risiken bei Geschäften, an denen Unternehmen aus Drittstaaten beteiligt sind, sorgfältig überwachen und bewerten. |
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(8) |
Um für Kreditinstitute aus der Union und aus Drittstaaten, die Clearingdienstleistungen für Altersversorgungssysteme anbieten, gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen, sollte eine Ausnahme von der Clearingpflicht nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den Fall eingeführt werden, dass eine finanzielle Gegenpartei der Union, die der Clearingpflicht unterliegt, oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die der Clearingpflicht unterliegt, ein Geschäft mit einem in einem Drittstaat niedergelassenen Altersversorgungssystem eingeht, das nach dem nationalen Recht dieses Drittstaats von der Clearingpflicht befreit ist. |
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(9) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird das zentrale Clearing als wichtigstes Risikominderungsverfahren für OTC-Derivate gefördert. Die mit einem OTC-Derivatekontrakt verbundenen Risiken werden daher am besten gemindert, wenn der betreffende OTC-Derivatekontrakt durch eine CCP gecleart wird, die nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen oder anerkannt ist (im Folgenden „zugelassene oder anerkannte CCP“). Folglich sollten bei der Berechnung der Position, die mit den nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Clearingschwellen abgeglichen wird, nur jene OTC-Derivatekontrakte berücksichtigt werden, die nicht durch eine zugelassene oder anerkannte CCP gecleart werden. Damit die derzeitige umsichtige Abdeckung der Clearingpflicht durch die neue Methode nicht beeinträchtigt wird, sollte die ESMA ermächtigt werden, erforderlichenfalls auch eine aggregierte Clearingschwelle festzulegen. |
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(10) |
Durch die Dienstleistungen zur Verringerung von Nachhandelsrisiken (im Folgenden „PTRR“) werden die Risiken wie Kreditrisiken und operationellen Risiken von Derivateportfolios gemindert, weshalb sie ein wertvolles Instrument sind, um die Resilienz des OTC-Derivatemarkts zu verbessern. Teil der Dienstleistungen sind u. a. die Portfoliokomprimierung, die Portfoliooptimierung und die Portfolioanpassung. Die PTRR-Dienstleister setzen häufig komplexe Finanzinstrumente ein, um sicherzustellen, dass die aus der Verringerung von Nachhandelsrisiken resultierenden Geschäfte nicht der Clearingpflicht unterliegen. Hierdurch werden die Nutzbarkeit und Zugänglichkeit von PTRR-Dienstleistungen für die Teilnehmer fortgeschrittener Finanzmärkte eingeschränkt und die Vorteile, die sich aus der Nutzung der PTRR-Dienstleistungen ergeben, verringert, da die Verwendung komplexer Produkte, die nicht der Clearingpflicht unterliegen, das Risiko im Finanzsystem erhöht. Angesichts der Vorteile von PTRR-Dienstleistungen sollte deren Nutzung erleichtert werden, sie sollten zudem einer größeren Gruppe von Marktteilnehmern zur Verfügung gestellt werden. Daher sollten Geschäfte, die aus PTRR-Dienstleistungen resultieren, von der Clearingpflicht ausgenommen werden. Um die sichere und effiziente Nutzung von PTRR-Dienstleistungen zu gewährleisten, sollte die Ausnahme an angemessene Bedingungen geknüpft werden, die von der ESMA eingehender präzisiert und ergänzt werden müssen. |
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(11) |
Es ist notwendig, die Risiken für die Finanzstabilität anzugehen, die mit übermäßigen Risikopositionen von Clearingmitgliedern und Kunden aus der Union gegenüber systemrelevanten Drittstaaten-CCPs (im Folgenden „Tier-2-CCPs“) verbunden sind, welche Clearingdienstleistungen erbringen, die von der ESMA nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als Clearingdienstleistungen von wesentlicher Systemrelevanz eingestuft werden. Im Dezember 2021 gelangte die ESMA zu dem Schluss, dass bestimmte Clearingdienstleistungen, die von zwei Tier-2-CCPs, namentlich für auf Euro lautende Zinsderivate, auf polnische Zloty lautende Zinsderivate, auf Euro lautende Kreditausfallswaps und auf Euro lautende kurzfristige Zinsderivate erbracht würden, von wesentlicher Systemrelevanz für die Union oder für einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten seien. Wie die ESMA in ihrem Bewertungsbericht vom Dezember 2021 feststellte, könnten sich, falls diese Tier-2-CCPs in eine finanzielle Notlage geraten sollten, Veränderungen bei den anerkennungsfähigen Sicherheiten, Einschüssen oder Abschlägen dieser CCPs negativ auf die Anleihemärkte eines oder mehrerer Mitgliedstaaten und ganz allgemein auf die Finanzstabilität der Union auswirken. Darüber hinaus könnten Verwerfungen an den für die Umsetzung der Geldpolitik relevanten Märkten den für die emittierenden Zentralbanken entscheidenden Transmissionsmechanismus behindern. Deshalb ist es angemessen, von clearingpflichtigen finanziellen Gegenparteien und clearingpflichtigen nichtfinanziellen Gegenparteien zu verlangen, dass sie direkt oder indirekt Konten bei Unions- CCPs unterhalten und eine repräsentative Anzahl von Geschäfte clearen. Diese Anforderung sollte dazu beitragen, dass diese Tier-2-CCPs weniger Clearingdienstleistungen von wesentlicher Systemrelevanz erbringen. Angesichts der jüngsten Marktentwicklungen, insbesondere im Zusammenhang mit auf Euro lautende Kreditausfallswaps, ist es zudem angemessen, dass die Anforderung nur für auf Euro und polnische Zloty lautende OTC-Zinsderivate und auf Euro lautende kurzfristige Zinsderivate sowie zudem für andere Clearingdienstleistungen gilt, die in künftigen Bewertungen nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als von wesentlicher Systemrelevanz eingestuft werden. |
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(12) |
Die Anforderung bezüglich eines aktiven Kontos sollte für finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien gelten, die der Clearingpflicht unterliegen und die Clearingschwellen in einer der Kategorien von Derivatekontrakten überschreiten, die von der ESMA als von wesentlicher Systemrelevanz eingestuft wurden. Bei der Überprüfung, ob sie der Anforderung bezüglich eines aktiven Kontos unterliegen, sollten Gegenparteien, die Teil von Gruppen mit Sitz in der Union sind, die Derivatekontrakte berücksichtigen, die zu den Clearingdienstleistungen von wesentlicher Systemrelevanz gehören und von einem beliebigen Unternehmen innerhalb der Gruppe, einschließlich in Drittstaaten niedergelassener Unternehmen, gecleart werden, da diese Kontrakte zu einem übermäßigen Risiko der Gruppe als Ganzes beitragen könnten. Derivatekontrakte von in Drittstaaten gelegenen Tochterunternehmen von Unionsgruppen sollten ebenfalls einbezogen werden, um zu verhindern, dass diese Gruppen ihre Clearingtätigkeiten außerhalb der Union verlagern, um die Anforderung bezüglich eines aktiven Kontos zu umgehen. Eine Gegenpartei, die der Anforderung bezüglich eines aktiven Kontos unterliegt und einer Gruppe angehört, sollte die Repräsentativitätspflicht auf der Basis ihrer eigenen Geschäfte erfüllen müssen. Unternehmen aus Drittstaaten, die nach Unionsrecht nicht der Clearingpflicht unterliegen, sind nicht verpflichtet, ein aktives Konto zu führen. |
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(13) |
Bei der Anforderung bezüglich eines aktiven Kontos handelt es sich um eine neue Anforderung. Es sollte angemessen berücksichtigt werden, dass die Anforderung neu ist und die Marktteilnehmer sich schrittweise darauf einrichten müssen. Deshalb ist es zweckmäßig, dass die Marktteilnehmer die Anforderung bezüglich eines aktiven Kontos erfüllen können, indem sie dauerhaft funktionale Konten bei Unions-CCPs einrichten. Die Anforderung bezüglich eines aktiven Kontos sollte operative Elemente umfassen. Das Konto sollte für das rasche Clearing einer erheblichen Anzahl von Geschäften, die von einer Tier-2-CCP übertragen wurden, und für das Clearing aller neuen Geschäfte in den Kategorien von Derivatekontrakten, die als von wesentlicher Systemrelevanz eingestuft wurden, geeignet sein. Diese operativen Elemente sollten auch dazu beitragen, Gegenparteien anzuregen, Geschäfte in die Union zu verlagern. In diesem Zusammenhang ist es sinnvoll, die Situation von Gegenparteien zu berücksichtigen, die bereits einen erheblichen Teil ihrer Geschäfte mit auf Euro und polnische Zloty lautenden Zinsderivaten und mit auf Euro lautenden kurzfristigen Zinsderivaten bei Unions-CCPs clearen. Diese Gegenparteien sollten nicht den operativen Anforderungen im Zusammenhang mit der Anforderung bezüglich eines aktiven Kontos unterliegen. |
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(14) |
Um sicherzustellen, dass die Anforderung bezüglich eines aktiven Kontos zu dem übergeordneten Ziel beiträgt, übermäßige Risikopositionen gegenüber Clearingdienstleistungen von wesentlicher Systemrelevanz, die von Drittstaaten-CCPs erbracht werden, zu verringern, und dass das Konto nicht ruht, sollte eine Mindestanzahl von Derivatekontrakten auf den aktiven Konten gecleart werden. Diese Kontrakte sollten für die verschiedenen Unterkategorien von Derivatekontrakten repräsentativ sein, die zu Clearingdienstleistungen von wesentlicher Systemrelevanz gehören (im Folgenden „Repräsentativitätspflicht“). Im Rahmen der Repräsentativitätspflicht sollte die Vielfalt der Portfolios finanzieller und nichtfinanzieller Gegenparteien abgebildet werden, die der Anforderung bezüglich eines aktiven Kontos unterliegen. Kontrakte mit unterschiedlicher Laufzeit und unterschiedlicher Größe sollten über aktive Konten gecleart werden, sowie auch Kontrakte unterschiedlicher wirtschaftlicher Art, einschließlich aller Kategorien von Zinsderivaten, die gemäß den Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205 (9) und (EU) 2016/1178 (10) der Kommission der Clearingpflicht unterliegen, soweit sie auf polnische Zloty lauten. Für die Festlegung der Mindestanzahl von Derivatekontrakten, die über aktive Konten gecleart werden sollten, sollte die ESMA unter den Derivatekontrakten, die zu den Clearingdienstleistungen mit wesentlicher Systemrelevanz gehören, bis zu drei Derivatekategorien ermitteln. Die ESMA sollte ferner bis zu fünf der relevantesten Unterkategorien von Geschäften pro Derivatekategorie auf der Grundlage einer Kombination von Geschäftsgröße und Laufzeit ermitteln. Die Gegenparteien sollten dann verpflichtet werden, mindestens fünf Geschäfte im Referenzzeitraum in jeder relevanten Unterkategorie zu clearen. Die Zahl der zu clearenden Derivatekontrakte sollte mindestens fünf Geschäfte im Referenzzeitraum im Jahresdurchschnitt betragen, woraus folgt, dass die zuständigen Behörden bei der Beurteilung der Frage, ob die Gegenparteien die Repräsentativitätspflicht erfüllen, die Gesamtzahl der Geschäfte während eines Jahres berücksichtigen sollten. Im Interesse eines ausgewogenen Vorgehens und zur Vermeidung einer übermäßigen Belastung von Gegenparteien, die nur in begrenztem Umfang in den verschiedenen von der ESMA festgelegten Unterkategorien von Derivatekontrakten tätig sind, sollte für die Repräsentativitätspflicht ein De-minimis-Schwellenwert gelten. Darüber hinaus muss das spezifische Geschäftsmodell der Altersversorgungssysteme der Union angemessen berücksichtigt werden. In etlichen Fällen umfassen solche Systeme eine begrenzte Anzahl von Geschäften mit Zinsderivaten, die konzentriert, langfristig und mit einem hohen Nominalwert abgeschlossen werden. Deshalb ist es angebracht, eine verminderte Repräsentativitätspflicht vorzusehen, bei der in den wichtigsten Unterkategorien im Referenzzeitraum ein Geschäft anstelle von fünf gecleart werden muss. Die Mitgliedstaaten sollten angemessene Zwangsgelder für die Fälle festlegen, in denen eine Gegenpartei, die der Anforderung bezüglich eines aktiven Kontos unterliegt, ihren Verpflichtungen in Bezug auf die operativen Kriterien oder die Repräsentativitätspflicht nicht nachkommt. |
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(15) |
Die ESMA spielt eine wichtige Rolle bei der Bewertung der wesentlichen Systemrelevanz von Drittstaaten-CCPs und von deren Clearingdienstleistungen. Bis 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder bei Auftreten eines Risikos für die Finanzstabilität sollte die ESMA die Auswirkungen dieser Verordnung hinsichtlich der Verringerung der Risikopositionen gegenüber systemrelevanten Tier-2-CCPs bewerten und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission darüber Bericht erstatten. Die ESMA sollte alle von ihr für notwendig erachteten Maßnahmen sowie quantitative Schwellenwerte vorschlagen und ihnen eine Folgenabschätzung und eine Kosten-Nutzen-Analyse beifügen. Die ESMA sollte bei der Erstellung ihrer Bewertung und ihres Berichts mit dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB), dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und dem durch diese Verordnung eingerichteten gemeinsamen Überwachungsmechanismus zusammenarbeiten. Binnen sechs Monaten nach Erhalt des ESMA-Berichts sollte die Kommission einen eigenen Bericht erstellen, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt werden kann. |
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(16) |
Mit dem Ziel, das Clearing in der Union zu fördern und die finanzielle Stabilität der Union zu sichern, und dafür zu sorgen, dass die Kunden ihre Optionen kennen und in voller Kenntnis der Sachlage entscheiden können, wo sie ihre Derivatekontrakte clearen wollen, sollten Clearingmitglieder und Kunden, die Clearingdienstleistungen über zugelassene oder anerkannte CCPs erbringen, ihre Kunden über die Möglichkeit informieren, einen Derivatekontrakt über eine Unions-CCP zu clearen. Die bereitgestellten Informationen sollten Informationen über alle Kosten umfassen, die den Kunden von Clearingmitgliedern und Kunden, die Clearingdienstleistungen erbringen, in Rechnung gestellt werden. Die Informationen über die Kosten, die Clearingmitglieder und Kunden, die Clearingdienstleistungen erbringen, offenlegen sollten, sollten auf die Unions-CCPs beschränkt sein, über die sie Clearingdienstleistungen erbringen. Die Verpflichtung, die Kunden über die Möglichkeit des Clearings eines Derivatekontrakts über eine Unions-CCP zu informieren, unterscheidet sich von der Anforderung bezüglich eines aktiven Kontos und soll allgemeiner gelten, um sicherzustellen, dass das Clearingangebot der Unions-CCPs bekannt ist. |
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(17) |
Um sicherzugehen, dass die zuständigen Behörden über die notwendigen Informationen über die Clearingtätigkeiten von Clearingmitgliedern bzw. Kunden bei anerkannten Drittstaaten-CCPs verfügen, sollte für diese Clearingmitglieder bzw. Kunden eine Meldepflicht eingeführt werden. Bei den meldepflichtigen Informationen sollte zwischen Wertpapiergeschäften, Derivategeschäften an geregelten Märkten und OTC-Derivategeschäften unterschieden werden. Die ESMA sollte den genauen Inhalt und das Format der meldepflichtigen Informationen präzisieren und dabei sicherstellen, dass mit der Verpflichtung nur dann zusätzliche Meldepflichten geschaffen werden, wenn dies erforderlich ist, damit der Verwaltungsaufwand für Clearingmitglieder oder Kunden möglichst gering gehalten wird. |
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(18) |
Nach dem derzeitigen Rahmen erhält die ESMA Geschäftsdaten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates (11), die einen unionsweiten Überblick über die Märkte, jedoch nicht über das Risikomanagement der CCPs bieten. Die ESMA sollte daher zusätzlich zu diesen Daten zeitnahe und verlässliche Informationen über die Tätigkeiten und Verfahrensweisen der CCPs verlangen, damit sie ihr Mandat hinsichtlich der Finanzstabilität erfüllen kann. Dementsprechend sollte eine förmliche Pflicht zur Meldung von CCP-Risikomanagementdaten durch Unions-CCPs an die ESMA geschaffen werden. Die Einführung einer solchen Anforderung würde auch dazu beitragen, die Standardisierung und Vergleichbarkeit der Daten weiter zu erhöhen und sicherzustellen, dass die Daten regelmäßig geliefert werden. |
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(19) |
Die neuerlichen Stresssituationen auf den Rohstoffmärkten haben deutlich gemacht, dass die Behörden ein umfassendes Bild von den Derivatetätigkeiten und den Risikopositionen der nichtfinanziellen Gegenparteien, die der Clearingpflicht unterliegen, benötigen. Der Clearingpflicht unterliegende nichtfinanzielle Gegenparteien, die Teil einer Gruppe sind, deren gruppeninterne Geschäfte von der Meldepflicht ausgenommen sind, sollten ihre Derivatepositionen von ihrem Unionsmutterunternehmen in aggregierter Form melden lassen. Die Meldung sollte wöchentlich auf Unternehmensebene erfolgen und nach Art der Derivate aufgeschlüsselt werden. Die entsprechenden Angaben sollten der ESMA und der für die einzelnen Unternehmen der Gruppe jeweils zuständigen Behörde übermittelt werden. Ferner sollten die von den Aufsichtsbehörden geäußerten Bedenken hinsichtlich der Qualität der von finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gemeldeten Daten berücksichtigt werden. Die Unternehmen, die der Meldepflicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen, sollten daher verpflichtet sein, die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen, indem sie geeignete Verfahren und Vorkehrungen festlegen, um vor Übermittlung der Daten deren Qualität zu sichern. Die ESMA sollte Leitlinien herausgeben, um solche Verfahren und Regelungen näher zu bestimmen, und dabei die Frage der Verhältnismäßigkeit bei der Anwendung der Anforderungen berücksichtigen. Damit die Anforderungen an die Datenqualität erfüllt werden, sollten die Mitgliedstaaten angemessene Sanktionen verhängen, wenn die gemeldeten Daten systematische offensichtliche Fehler aufweisen. Die ESMA sollte Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um zu präzisieren, was für die Zwecke der Verhängung dieser Sanktionen einen systematischen offensichtlichen Fehler darstellt. Auch wenn die Unternehmen die Möglichkeit haben, ihre Berichterstattung zu delegieren, bleiben sie verantwortlich, wenn die Daten, die von dem Unternehmen, an das sie ihre Berichterstattung delegiert haben, gemeldet werden, unrichtig sind oder doppelt vorkommen. |
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(20) |
Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden jederzeit um die Risikopositionen auf Unternehmens- und Gruppenebene wissen und in der Lage sind, diese Risikopositionen zu überwachen, sollten die zuständigen Behörden wirksame Verfahren für die Zusammenarbeit einrichten, um die Positionen in Kontrakten, die nicht über eine zugelassene oder anerkannte CCP gecleart werden, berechnen und die Höhe der Risikopositionen in OTC-Derivatekontrakten auf Unternehmens- und Gruppenebene aktiv bewerten und einschätzen zu können. Damit die ESMA einen Gesamtüberblick über das Geschäft mit OTC-Derivaten von in der Union niedergelassenen nichtfinanziellen Gegenparteien und deren Mutterunternehmen erhält, sollten die für diese nichtfinanziellen Gegenparteien und Mutterunternehmen zuständigen Behörden der ESMA regelmäßig Bericht erstatten. Diese Meldungen sollten nicht die bereits im Rahmen anderer Meldepflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 übermittelten Angaben wiederholen, sondern stattdessen Informationen über die Entwicklung der Portfolios dieser nichtfinanziellen Gegenparteien zwischen zwei Meldestichtagen sowie eine Bewertung der Risiken liefern, denen diese Gegenparteien ausgesetzt sein könnten. Die Behörden, die für die nichtfinanziellen Gegenparteien, die Teil einer Gruppe sind, zuständig sind, sollten zusammenarbeiten, um den Meldeaufwand möglichst gering zu halten und die Intensität und Art der Tätigkeit dieser nichtfinanziellen Gegenparteien im Bereich der OTC-Derivate zu bewerten. |
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(21) |
Es muss sichergestellt werden, dass die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission (12) hinsichtlich der Kriterien, anhand derer festgestellt wird, welche OTC-Derivatekontrakte objektiv messbar zur Reduzierung der Risiken beitragen, angesichts der Marktentwicklungen weiterhin angemessen ist. Auch muss sichergestellt werden, dass die in der genannten Delegierten Verordnung festgelegten Werte für die Clearingschwellen die verschiedenen Risiken und Merkmale von anderen Derivaten als Zins-, Devisen-, Kredit- und Aktienderivaten adäquat und korrekt abbilden. Die ESMA sollte diese Delegierte Verordnung daher überprüfen und gegebenenfalls präzisieren und Änderungen daran vorschlagen. Die ESMA wird aufgerufen, unter anderem mehr Granularität bei Warenderivaten zu erwägen und vorzusehen. Diese Granularität könnte erreicht werden, indem die Clearingschwellen nach Sektor und Typ getrennt werden, etwa indem zwischen Agrar-, Energie- oder Metallrohstoffen unterschieden oder nach anderen Merkmalen, wie Umwelt-, Sozial- und Governance-Kriterien, ökologisch nachhaltigen Investitionen oder kryptobezogenen Merkmalen differenziert wird. Bei der Überprüfung sollte sich die ESMA bemühen, einschlägige Interessenträger zu konsultieren, die über spezifische Kenntnisse zu bestimmten Rohstoffen bzw. Waren verfügen. |
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(22) |
Nichtfinanzielle Gegenparteien, die für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte Sicherheiten austauschen, sollten genügend Zeit haben, die Vereinbarungen für den Austausch solcher Sicherheiten auszuhandeln und zu testen. |
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(23) |
Zur Verhinderung einer Marktfragmentierung und zur Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen und in Anbetracht der Tatsache, dass in einigen Drittstaaten keine gleichwertigen Anforderungen für den Austausch von Nachschuss- und Ersteinschusszahlungen für Optionen auf Einzelaktien und Aktienindizes gelten, sollte für diese Produkte keine Anforderung in Bezug auf Risikomanagementverfahren für den rechtzeitigen und genauen Austausch von Sicherheiten, die angemessen von den eigenen Vermögenswerten getrennt sind, gelten, solange keine ausreichende internationale Konvergenz in Bezug auf ihre Behandlung besteht. Die ESMA sollte in Zusammenarbeit mit der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde — EBA) und der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung — EIOPA) (im Folgenden zusammen „ESA“) die aufsichtsrechtlichen Entwicklungen in Drittstaaten und die Entwicklung der Risikopositionen von der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegenden Gegenparteien in Bezug auf Optionen auf Einzelaktien und Aktienindizes, die nicht durch eine CCP gecleart werden, überwachen und der Kommission mindestens alle drei Jahre über die Ergebnisse dieser Überwachung berichten. Wenn die Kommission einen solchen Bericht erhalten hat, sollte sie prüfen, ob internationale Entwicklungen zu einer stärkeren Konvergenz bei der Behandlung von Optionen auf Einzelaktien und Aktienindizes geführt haben und ob die Ausnahmeregelung die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten gefährdet. In einem solchen Fall sollte die Kommission befugt sein, die Ausnahmeregelung in Bezug auf die Behandlung von Optionen auf Einzelaktien und Aktienindizes zu widerrufen. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass in der Union adäquate Anforderungen gelten, um das Gegenparteiausfallrisiko in Bezug auf solche Kontrakte zu mindern, während zugleich jeglicher Spielraum für Aufsichtsarbitrage ausgeräumt wird. |
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(24) |
Um die in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen an Ersteinschusszahlungen zu erfüllen, verwenden zahlreiche Marktteilnehmer in der Union branchenweit Pro-forma-Modelle für die Berechnung von Ersteinschusszahlungen. Da diese Modelle branchenweit verwendet werden, ist es unwahrscheinlich, dass sie durch die Präferenzen jedes einzelnen Anwenders oder durch die unterschiedlichen Bewertungen jeder einzelnen zuständigen Behörde, die die Verwendung dieser Modelle durch die von ihr beaufsichtigten Unternehmen genehmigt, wesentlich verändert werden. In der Praxis führt die Verwendung ein und desselben Modells durch eine Vielzahl von Gegenparteien in der Union zu einem Koordinierungsproblem, da dieses Modell von einer Vielzahl von zuständigen Behörden validiert werden muss. Zur Lösung dieses Problems sollte die EBA mit der Aufgabe betraut werden, als zentrale Validierungsstelle für solche Pro-forma-Modelle zu fungieren. Die EBA sollte in ihrer Rolle als zentrale Validierungsstelle die Elemente und allgemeinen Aspekte dieser Pro-forma-Modelle validieren, einschließlich ihrer Kalibrierung, Gestaltung und Abdeckung von Instrumenten, Anlageklassen und Risikofaktoren. Zur Unterstützung ihrer Arbeit sollte die EBA Rückmeldungen von den zuständigen Behörden, der ESMA und der EIOPA einholen und deren gemeinsame Standpunkte koordinieren. Da die zuständigen Behörden weiterhin für die Genehmigung der Verwendung dieser Pro-forma-Modelle und für die Überwachung ihrer Umsetzung auf der Ebene der beaufsichtigten Unternehmen verantwortlich wären, sollte die EBA die zuständigen Behörden bei ihren Genehmigungsverfahren hinsichtlich der allgemeinen Aspekte der Umsetzung dieser Pro-forma-Modelle unterstützen. Außerdem sollte die EBA als zentrale Anlaufstelle für Gespräche mit der Branche dienen, um eine wirksamere Koordinierung der Union hinsichtlich der Gestaltung dieser Modelle sicherzustellen. Die zuständigen Behörden sind weiterhin für die Genehmigung der Verwendung solcher Modelle und für die Überwachung der Umsetzung dieser Modelle auf der Ebene der beaufsichtigten Unternehmen verantwortlich. |
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(25) |
Zentralbanken, öffentliche Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, und öffentliche Einrichtungen können frei entscheiden, ob sie für das Clearing ihrer Derivatekontrakte Clearingdienstleistungen von CCPs in Anspruch nehmen wollen. Entscheiden sie sich für die Inanspruchnahme solcher Dienstleistungen, wird ihnen nahegelegt, das Clearing grundsätzlich über die Unions-CCPs vorzunehmen, bei denen die gesuchten Produkte verfügbar sind. Da die Modalitäten der Teilnahme dieser Einrichtungen an CCPs in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind und es unterschiedliche Vorgehensweisen bei der Berechnung der Risikopositionen dieser Einrichtungen gegenüber Unions-CCPs und ihres Beitrags zu den Finanzmitteln dieser CCPs gibt, wäre eine weitere Harmonisierung dieser Aspekte mittels ESMA-Leitlinien wünschenswert. |
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(26) |
Die EBA sollte in Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA technische Regulierungsstandards zur Festlegung von Aufsichtsverfahren ausarbeiten, mit denen die anfängliche und laufende Validierung der Risikomanagementverfahren sichergestellt wird. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten nur die finanziellen Gegenparteien, die besonders aktiv im Handel mit nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivaten sind, den in diesen technischen Regulierungsstandards festgelegten Verfahren unterliegen. |
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(27) |
Um ein unionsweit stimmiges und konvergentes Vorgehen der zuständigen Behörden sicherzustellen, sollten zugelassene CCPs oder in der Union niedergelassene juristische Personen, die eine Zulassung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für Clearingdienstleistungen und -tätigkeiten mit Finanzinstrumenten anstreben, auch für Clearingdienstleistungen und andere Tätigkeiten mit Nichtfinanzinstrumenten zugelassen werden können. Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gilt für CCPs als Unternehmen und nicht für bestimmte Dienstleistungen. Cleart eine CCP neben Finanzinstrumenten auch Nichtfinanzinstrumente, sollte die für die CCP zuständige Behörde sicherstellen können, dass die CCP bei allen von ihr angebotenen Dienstleistungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genügt. |
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(28) |
Wenn Unions-CCPs ihr Produktangebot um Clearingdienstleistungen erweitern und neue Produkte für Clearingdienstleistungen auf den Markt bringen wollen, sind sie mit Herausforderungen und Schwierigkeiten konfrontiert. Vor dem Hintergrund dieser Herausforderungen und Schwierigkeiten und im Einklang mit dem Ziel, die Attraktivität des Clearingsystems der Union zu erhöhen, sollte das Verfahren für die Zulassung von Unions-CCPs oder zur Ausweitung ihrer Zulassung daher vereinfacht werden und konkrete Fristen umfassen, wobei zugleich für eine angemessene Einbeziehung der ESMA und des Kollegiums von Unions-CCP gesorgt werden sollte. Erstens sollte, um erhebliche und möglicherweise unbestimmte Verzögerungen zu verhindern, der Eingang des Antrags zügig bestätigt werden, und die zuständigen Behörden sollten danach die Vollständigkeit eines Zulassungsantrags prüfen. Um sicherzustellen, dass in der Union niedergelassene juristische Personen, die eine Zulassung als CCP anstreben, und Unions-CCP, die ihre Zulassung ausweiten möchten, mit ihren Anträgen alle erforderlichen Unterlagen und Angaben übermitteln, sollte die ESMA Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards ausarbeiten, in denen festgelegt wird, welche Unterlagen bereitzustellen sind, welche Informationen diese Unterlagen enthalten sollten und in welchem Format sie zu übermitteln sind. Bei der Ausarbeitung der Entwürfe technischer Regulierungsstandards sollte die ESMA die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehenden Anforderungen und Verfahren für die Dokumentation berücksichtigen und deren Einreichung nach Möglichkeit straffen, um eine übermäßig lange Markteinführungszeit zu verhindern und sicherzustellen, dass die Informationen, die von der eine Zulassungsausweitung beantragenden CCP vorzulegen sind, in einem angemessenen Verhältnis zur Wesentlichkeit der Änderung stehen, für die die CCP einen Antrag stellt, wobei darauf zu achten ist, dass der Gesamtprozess nicht übermäßig komplex, aufwändig und unverhältnismäßig wird. Zweitens sollten die in der Union niedergelassene juristische Personen, die eine Zulassung als CCP anstreben, und Unions-CCP, die ihre Zulassung ausweiten möchten, sämtliche Unterlagen über eine zentrale Datenbank einreichen können, um eine effiziente und zeitgleiche Prüfung der Anträge sicherzustellen. Drittens sollte die für eine CCP zuständige Behörde während der Prüfung Fragen dieser zuständigen Behörde, der ESMA oder des Kollegiums an die in der Union niedergelassene juristische Person, die eine Zulassung als CCP anstrebt, und Unions-CCP, die ihre Zulassung ausweiten möchten, koordinieren und übermitteln, um für einen schnellen, flexiblen und kooperativen Ablauf mit Blick auf eine umfassende Überprüfung sicherzustellen. Um Doppelaufwand und unnötige Verzögerungen zu verhindern, sollten alle Fragen und darauffolgenden Klarstellungen ebenfalls zeitgleich zwischen der für die CCP zuständigen Behörde, der ESMA und dem Kollegium weitergeleitet werden. |
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(29) |
Derzeit herrscht Unsicherheit darüber, wann eine zusätzliche Dienstleistung oder Tätigkeit durch die bestehende Zulassung einer CCP gedeckt ist. Diese Unsicherheit muss unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit beseitigt werden, sofern die geplante zusätzliche Dienstleistung oder Tätigkeit, die nicht durch die bestehende Zulassung einer CCP abgedeckt ist, die Risiken für die CCP nicht wesentlich erhöht. In einem solchen Fall sollte die zusätzliche Dienstleistung oder Tätigkeit nicht das gesamte Prüfverfahren durchlaufen, sondern in den Genuss eines beschleunigten Verfahrens kommen. Für das beschleunigte Verfahren sollte keine gesonderte Stellungnahme der ESMA und des Kollegiums erforderlich sein, da eine solche Anforderung unverhältnismäßig wäre; vielmehr sollten die ESMA und die Mitglieder des Kollegiums die für die CCP zuständige Behörde mit einem Beitrag bei der Beurteilung der Frage unterstützen, ob die Ausweitung für das beschleunigte Verfahren in Frage kommt. Zur Sicherstellung der aufsichtlichen Konvergenz sollte die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens sowie das Verfahren für die Übermittlung ihrer Beiträge und der Beiträge des Kollegiums näher zu bestimmen. |
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(30) |
Um den Verwaltungsaufwand für CCPs und die zuständigen Behörden zu verringern, ohne das Gesamtrisikoprofil einer CCP zu verändern, sollten CCPs Ausweitungen von Dienstleistungen für geringfügige Änderungen im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit ohne Zulassung vornehmen können, wenn eine CCP der Auffassung ist, dass die geplante zusätzliche Dienstleistung oder Tätigkeit keine wesentlichen Auswirkungen auf ihr Risikoprofil hat, insbesondere wenn die neue Clearingdienstleistungen oder die neue Clearingtätigkeit den Dienstleistungen stark ähnelt, für die die CCP bereits zugelassen ist. Damit CCPs solche geringfügigen Änderungen im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit rasch umsetzen können, sollten CCPs im Zusammenhang mit solchen Änderungen von den Verfahren für die Zulassung der Ausweitung von Tätigkeiten und Dienstleistungen befreit werden. Die CCPs sollten die zuständige Behörde und die ESMA unterrichten, wenn sie beschließen, von einer solchen Ausnahme Gebrauch zu machen. Die zuständige Behörde sollte die vorgenommenen Änderungen im Rahmen ihres jährlichen Überprüfungs- und Evaluierungsprozesses überprüfen. |
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(31) |
Um eine übereinstimmende Arbeitsweise aller Kollegien sicherzustellen und die aufsichtliche Konvergenz weiter zu stärken, sollte der Vorsitz im Kollegium von der zuständigen nationalen Behörde und einem der unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses gemeinsam geführt werden. Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen der ESMA und den zuständigen Behörden sollten die Ko-Vorsitzenden gemeinsam die Termine und die Tagesordnung der Sitzungen des Kollegiums festlegen. Im Sinne einer kohärenten Entscheidungsfindung und der Sicherstellung, dass die für die CCP zuständige Behörde in letzter Instanz verantwortlich bleibt, sollte die endgültige Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ko-Vorsitzenden jedoch in jedem Fall von der zuständigen Behörde getroffen werden, die der ESMA eine begründete Erklärung ihrer Entscheidung übermitteln sollte. |
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(32) |
Die ESMA sollte effektiver dazu beitragen können, dass Unions-CCPs bei der unionsweiten Erbringung ihrer Dienstleistungen sicher, solide und wettbewerbsfähig sind. Daher sollte sie zusätzlich zu den aktuell in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Aufsichtsbefugnissen eine an die zuständige Behörde der CCP gerichtete Stellungnahme zum Entzug der Zulassung einer CCP abgeben, es sei denn, eine Entscheidung ist dringend erforderlich, d. h. innerhalb eines Zeitraums, der kürzer ist als der Zeitraum, der der ESMA für die Abgabe ihrer Stellungnahmen eingeräumt wurde. Die ESMA sollte auch Stellungnahmen zur Überprüfung und Bewertung, zu Einschussanforderungen und zu Anforderungen für die Teilnahme abgeben. Die zuständigen Behörden sollten etwaige erhebliche Abweichungen von den Stellungnahmen der ESMA erläutern, und die ESMA sollte ihren Rat der Aufseher unterrichten, wenn eine zuständige Behörde der Stellungnahme der ESMA und den darin enthaltenen Bedingungen oder Empfehlungen nicht nachkommt oder nicht nachzukommen beabsichtigt. Die Unterrichtung sollte auch die von der zuständigen Behörde angegebenen Gründe für die Nichtbefolgung der ESMA-Stellungnahme oder etwaiger darin enthaltener Bedingungen oder Empfehlungen umfassen. |
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(33) |
Um einen raschen und effizienten Austausch von Informationen und Unterlagen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sicherzustellen, eine engere Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, die an der Beaufsichtigung der der genannten Verordnung unterliegenden Unternehmen beteiligt sind, zu fördern und die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden und den von ihnen beaufsichtigten Unternehmen im Zusammenhang mit den nach der genannten Verordnung vorgeschriebenen Verfahren zu vereinfachen, sollte die ESMA eine zentrale elektronische Datenbank einrichten und pflegen. Alle einschlägigen zuständigen Behörden und Einrichtungen sollten Zugang zu dieser zentralen Datenbank haben, um Informationen zu erhalten, die für ihre Aufgaben und Zuständigkeiten relevant sind. Ebenso sollten Unternehmen, die den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen, Zugang zu den von ihnen vorgelegten Informationen und Unterlagen sowie zu allen an sie gerichteten Unterlagen haben. Die zentrale Datenbank sollte genutzt werden, um möglichst viele Informationen und Unterlagen auszutauschen, einschließlich zumindest der Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit Zulassungen, Ausweitungen von Dienstleistungen und Modellvalidierungen. |
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(34) |
Es muss sichergestellt werden, dass die CCPs die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 kontinuierlich einhalten, insbesondere in Bezug auf die Erbringung zusätzlicher Clearingdienstleistungen oder die Ausführung zusätzlicher Clearingtätigkeiten, die im beschleunigten Verfahren zugelassen werden oder aufgrund der Durchführung von geringfügigen Änderungen im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit von der Zulassung ausgenommen sind, sowie bei der Umsetzung von Modelländerungen nach einem beschleunigten Verfahren für die Validierung einer solchen Modelländerung, da die ESMA und das Kollegium in solchen Fällen keine gesonderten Stellungnahmen abgeben. Bei der mindestens jährlich anstehenden Überprüfung durch die für die CCP zuständige Behörde sollten daher insbesondere solche neuen Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten sowie Modelländerungen geprüft werden. Um für aufsichtliche Konvergenz und Abstimmung zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA zu sorgen und sicherzustellen, dass Unions-CCPs bei der unionsweiten Erbringung ihrer Dienstleistungen sicher, solide und wettbewerbsfähig sind, sollte die zuständige Behörde der ESMA und dem Kollegium ihren Bericht zu ihrer Überprüfung und Bewertung einer CCP zumindest jährlich für deren Stellungnahme vorlegen. In der Stellungnahme der ESMA sollten die im Bericht der zuständigen Behörde behandelten Aspekte bewertet werden, darunter Folgemaßnahmen zur Erbringung von Dienstleistungen oder Tätigkeiten durch die CCP unter besonderer Berücksichtigung beschleunigter Verfahren und geringfügiger Änderungen im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit sowie der grenzüberschreitenden Risiken, denen die CCP ausgesetzt sein könnte, wobei auch die Position der CCP als Clearingdienstleister in der Union insgesamt zu berücksichtigen ist. Die Prüfungen vor Ort haben eine zentrale Funktion bei der Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben, da sie den zuständigen Behörden unschätzbare Informationen verschaffen. Daher sollten sie mindestens einmal jährlich durchgeführt werden; um einen raschen Informationsaustausch, die Weitergabe von Erkenntnissen und eine wirksame Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und der ESMA sicherzustellen, sollte die ESMA sowohl über geplante als auch über kurzfristig erforderliche Prüfungen vor Ort unterrichtet werden, die Möglichkeit haben, um eine Teilnahme an solchen Prüfungen zu bitten und alle sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit solchen Prüfungen vor Ort anzufordern, sowie eine begründete Erklärung für die Ablehnung der Erlaubnis der Teilnahme der ESMA zu erhalten. Um die Koordinierung zwischen der ESMA und den zuständigen Behörden weiter zu verbessern, kann die ESMA unter bestimmten Umständen und im Rahmen der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung um eine Ad-hoc-Sitzung mit der betreffenden CCP und der betreffenden zuständigen Behörde bitten. Das Kollegium sollte über das Ergebnis einer solchen Sitzung unterrichtet werden. Um den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA zu verbessern, sollte die ESMA auch die Möglichkeit haben, von den zuständigen Behörden die Informationen anzufordern, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung benötigt. |
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(35) |
Die ESMA sollte die Mittel haben, potenzielle Risiken für die Finanzstabilität der Union zu identifizieren. Deshalb sollte sie in Zusammenarbeit mit dem ESRB, der EBA, der EIOPA und der Europäischen Zentralbank (EZB) in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde für Kreditinstitute im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus, die ihr mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (15) übertragen wurde, die Verflechtungen und gegenseitigen Abhängigkeiten zwischen verschiedenen CCPs und juristischen Personen ermitteln, was — soweit möglich — gemeinsame Clearingmitglieder, Kunden und indirekte Kunden, gemeinsame wesentliche Dienstleister, gemeinsame wesentliche Liquiditätsgeber, gegenseitige Sicherungsvereinbarungen, Cross-Default-Klauseln und Cross-CCP-Netting, wechselseitige Bürgschaftsvereinbarungen und Risikotransfers sowie Vereinbarungen über Back-to-back-Transaktionen einschließen sollte. |
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(36) |
Die emittierenden Zentralbanken der Unionswährungen der von zugelassenen CCPs geclearten Finanzinstrumente, die die Mitgliedschaft im CCP-Aufsichtsausschuss beantragt haben, sind nicht stimmberechtigte Mitglieder dieses CCP-Aufsichtsausschusses. Sie nehmen an den Ausschusssitzungen nur teil, wenn es um Unions-CCPs geht und unionsweite Bewertungen der Belastbarkeit von Unions-CCPs bei ungünstigen Marktentwicklungen und relevanten Marktentwicklungen erörtert werden. Im Gegensatz zu ihrer Beteiligung an der Beaufsichtigung von Drittstaaten-CCPs sind die emittierenden Zentralbanken also ungenügend in aufsichtliche Angelegenheiten in Bezug auf Unions-CCPs eingebunden, die für die Durchführung der Geldpolitik und das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme von unmittelbarer Bedeutung sind, was eine unzureichende Berücksichtigung grenzüberschreitender Risiken zur Folge hat. Daher ist es angemessen, dass diese emittierenden Zentralbanken die Möglichkeit erhalten, als nicht stimmberechtigte Mitglieder an allen Sitzungen des CCP-Aufsichtsausschusses teilzunehmen, wenn dieser zusammentritt, um sich mit Unions-CCPs zu befassen. |
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(37) |
Um die Einrichtungen der Union besser in die Lage zu versetzen, sich einen umfassenden Überblick über die für das Clearing in der Union relevanten Marktentwicklungen zu verschaffen, die Umsetzung bestimmter clearingbezogener Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu überwachen und die aus der Verflechtung verschiedener Finanzakteure erwachsenden potenziellen Risiken und andere Fragen der Finanzstabilität gemeinsam zu erörtern, ist es notwendig, einen sektorübergreifenden Überwachungsmechanismus einzurichten, der die einschlägigen an der Beaufsichtigung von Unions-CCPs, Clearingmitgliedern und Kunden beteiligten Einrichtungen der Union zusammenbringt (im Folgenden „Gemeinsamer Überwachungsmechanismus“). Die Leitung und der Vorsitz dieses Gemeinsamen Überwachungsmechanismus sollten von der ESMA übernommen werden, die als Behörde an der Beaufsichtigung von Unions-CCP beteiligt und für die Beaufsichtigung systemrelevanter Drittstaaten-CCPs zuständig ist. Zu den weiteren Teilnehmern gehören sollten Vertreter der Kommission, der EBA, der EIOPA, des ESRB, der emittierenden Zentralbanken der Währungen, auf die die Kontrakte lauten, die den Clearingdienstleistungen von wesentlicher Systemrelevanz zuzuordnen sind, der zuständigen nationalen Behörden und der EZB in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde für Kreditinstitute im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus, die ihr mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragen wurde. |
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(38) |
Als Grundlage für künftige politische Entscheidungen sollte die ESMA in Zusammenarbeit mit den anderen Teilnehmern des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen jährlichen Bericht über die Ergebnisse ihrer Tätigkeiten vorlegen. Die ESMA kann nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ein Verfahren wegen Verletzung des Unionsrechts einleiten, wenn sie auf Basis der im Rahmen des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus erhaltenen Informationen und im Anschluss an die in diesem Rahmen geführten Erörterungen zu der Auffassung gelangt, dass die zuständigen Behörden nicht sicherstellen, dass die Clearingmitglieder und Kunden die Anforderung, wonach mindestens eine bestimmte Anzahl der ermittelten Kontrakte auf Konten bei Unions-CCPs gecleart werden muss, erfüllen, oder wenn sie wegen einer mutmaßlichen Verletzung oder Nichtanwendung des Unionsrechts ein Risiko für die Finanzstabilität der Union feststellt. Bevor die ESMA ein solches Verfahren wegen Verletzung des Unionsrechts in Gang setzt, kann sie Leitlinien und Empfehlungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 herausgeben. Gelangt die ESMA auf Basis der im Rahmen des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus erhaltenen Informationen und im Anschluss an die in diesem Rahmen geführten Erörterungen zu der Auffassung, dass durch die Erfüllung der Anforderung, wonach mindestens eine bestimmte Anzahl der ermittelten Kontrakte auf Konten bei Unions-CCPs gecleart werden muss, nicht wirksam sichergestellt ist, dass die übermäßigen Risikopositionen von Clearingmitgliedern und Kunden aus der Union gegenüber Tier-2-CCPs reduziert werden, so sollte sie den einschlägigen delegierten Rechtsakt der Kommission überprüfen und Änderungen daran unterbreiten, um diese Anforderung genauer zu spezifizieren, und, falls notwendig, einen angemessenen Anpassungszeitraum vorschlagen. |
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(39) |
Die durch die COVID-19-Pandemie verursachten Marktturbulenzen im Jahr 2020 und die hohen Preise an den Energiegroßhandelsmärkten nach dem grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine im Jahr 2022 haben gezeigt, dass Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden bei Ereignissen mit grenzüberschreitender Auswirkung unerlässlich sind, um entstehende Risiken angehen zu können, die ESMA aber immer noch nicht über die erforderlichen Instrumente verfügt, um eine solche Koordinierung und ein konvergentes Vorgehen auf Unionsebene sicherzustellen. Die ESMA sollte daher ermächtigt werden, in einer Krisensituationen bei einer oder mehreren CCPs tätig zu werden, die destabilisierende Auswirkungen auf grenzüberschreitende Märkte haben oder wahrscheinlich haben werden. In solchen Krisensituationen sollte die ESMA mit einer Koordinierungsfunktion gegenüber den zuständigen Behörden, den Kollegien und den Abwicklungsbehörden betraut werden, um auf eine abgestimmte Reaktion hinzuwirken. Die ESMA sollte die Möglichkeit haben, Sitzungen des CCP-Aufsichtsausschusses von Amts wegen oder auf Antrag, unter Umständen in erweiterter Zusammensetzung, einzuberufen, um die Reaktion der zuständigen Behörden im Krisenfall wirksam zu koordinieren. Die ESMA sollte auch die Möglichkeit haben, Informationen von den jeweils zuständigen Behörden anzufordern, wenn dies erforderlich ist, damit die ESMA ihre Koordinierungsfunktion in solchen Fällen erfüllen und Empfehlungen an die zuständige Behörde richten kann; die ESMA sollte diese Informationen direkt von der CCP oder den Marktteilnehmern anfordern können, wenn die zuständige Behörde innerhalb der angemessenen Frist nicht antwortet. Die Rolle der ESMA in Krisensituationen sollte die Letztverantwortung der für die CCP zuständigen Behörde unberührt lassen, Aufsichtsbeschlüsse in Bezug auf die von ihr beaufsichtigte CCP, einschließlich Notfallmaßnahmen, zu fassen. Außerdem ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitglieder des Kollegiums die Möglichkeit haben, die Informationen, die sie in einer Krisensituation erhalten, an die für die Finanzstabilität ihrer Märkte zuständigen öffentlichen Stellen, einschließlich Ministerien, weiterzuleiten. |
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(40) |
Um die CCPs und die ESMA zu entlasten, sollte präzisiert werden, dass eine Drittstaaten-CCP in dem Fall, dass die ESMA eine Überprüfung der Anerkennung dieser Drittstaaten-CCP durchführt, nicht verpflichtet sein sollte, einen neuen Antrag auf Anerkennung zu stellen. Sie sollte der ESMA jedoch alle für eine solche Überprüfung erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Folglich sollte die Überprüfung der Anerkennung einer Drittstaaten-CCP durch die ESMA nicht als neue Anerkennung dieser Drittstaaten-CCP behandelt werden. |
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(41) |
Die Kommission sollte bei der Annahme eines Gleichwertigkeitsbeschlusses von der Anforderung absehen können, dass der betreffende Drittstaat über ein wirksames gleichwertiges System für die Anerkennung von Drittstaaten-CCPs verfügen muss. Bei der Prüfung der Frage, in welchen Fällen ein solches Vorgehen verhältnismäßig wäre, könnte die Kommission eine Reihe verschiedener Faktoren berücksichtigen, insbesondere auch die Einhaltung der vom Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden veröffentlichten Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen, die Größe der im betreffenden Rechtsraum niedergelassenen Drittstaaten-CCPs und, soweit bekannt, die erwartete Tätigkeit der in der Union niedergelassenen Clearingmitglieder und Handelsplätze bei diesen Drittstaaten-CCPs. |
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(42) |
Um sicherzustellen, dass die Kooperationsvereinbarungen zwischen der ESMA und den jeweils zuständigen Behörden von Drittstaaten verhältnismäßig sind, sollten diese Vereinbarungen einer Reihe verschiedener Aspekte Rechnung tragen, darunter der Einstufung von Drittstaaten-CCPs als Tier-1- oder Tier-2-CCPs, den spezifischen Merkmalen des Umfangs der Dienstleistungen, die in der Union erbracht werden oder erbracht werden sollen, der Frage, ob diese Dienstleistungen spezifische Risiken für die Union oder einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten mit sich bringen, sowie der Einhaltung internationaler Standards durch die Drittstaaten-CCPs. Bei den Kooperationsvereinbarungen zwischen der ESMA und den einschlägigen zuständigen Behörden von Drittstaaten sollte also berücksichtigt werden, in welchem Maß von den in einem Drittstaat niedergelassenen CCPs ein Risiko für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten ausgehen könnte. |
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(43) |
Die ESMA sollte ihre Kooperationsvereinbarungen daher ausgehend von den im jeweiligen Drittstaat niedergelassenen CCPs auf die verschiedenen drittstaatlichen Rahmenbedingungen zuschneiden. So decken insbesondere Tier-1-CCPs ein breites Spektrum von CCP-Profilen ab, weshalb die ESMA sicherstellen sollte, dass eine Kooperationsvereinbarung bezogen auf die im jeweiligen Drittstaat niedergelassenen CCPs verhältnismäßig ist. Konkret sollte die ESMA unter anderem die Liquidität der betreffenden Märkte berücksichtigen sowie inwieweit die Clearingtätigkeiten der CCPs auf Euro oder andere Währungen der Union lauten und in welchem Umfang Unternehmen der Union die Dienstleistungen dieser CCPs in Anspruch nehmen. Da die überwiegende Mehrheit der Tier-1-CCPs für in der Union niedergelassene Clearingmitglieder und Handelsplätze Clearingdienstleistungen in begrenztem Umfang erbringt und unter Umständen Produkte cleart, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 fallen, sollte auch der Umfang der von der ESMA angestellten Bewertung und eingeholten Informationen in allen diesen Staaten begrenzt sein. Um die Informationsersuchen an Tier-1-CCPs in Grenzen zu halten, sollte die ESMA grundsätzlich jedes Jahr bestimmte im Voraus festgelegte Informationen einholen. Gehen von einer Tier-1-CCP oder einem Drittstaat potenziell größere Risiken aus, wären zusätzliche und mindestens vierteljährliche Informationsersuchen und ein breiteres Spektrum an Informationen, die eingeholt werden, gerechtfertigt. Die Kooperationsvereinbarungen sollten so zugeschnitten sein, dass sie einer solchen Differenzierung im Risikoprofil der verschiedenen Tier-1-CCPs Rechnung tragen, und Bestimmungen umfassen, die einen geeigneten Rahmen für den Informationsaustausch vorsehen. Jedoch sollten bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehende Kooperationsvereinbarungen nicht angepasst werden müssen, es sei denn, die betreffenden Drittstaatsbehörden ersuchen darum. |
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(44) |
Im Falle der Anerkennung einer CCP als Tier-2-CCP nach Artikel 25 Absatz 2b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollten die Kooperationsvereinbarungen zwischen der ESMA und den betreffenden Drittstaatsbehörden in Anbetracht der Tatsache, dass die CCPs für die Union oder für einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten als systemrelevant angesehen werden, den Informationsaustausch für ein breiteres Spektrum von Informationen und mit größerer Häufigkeit vorsehen. In diesem Fall sollten die Kooperationsvereinbarungen auch Verfahren beinhalten, mit denen sichergestellt wird, dass eine solche Tier-2-CCP gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung beaufsichtigt wird. Die ESMA sollte sicherstellen, dass sie sämtliche für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der genannten Verordnung erforderlichen Informationen einholen kann, einschließlich der Informationen, die notwendig sind, um die Einhaltung von Artikel 25 Absatz 2b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die entsprechenden Informationen weitergegeben werden, wenn bei einer CCP die teilweise oder vollständige Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips festgestellt wurde. Um die ESMA zu einer uneingeschränkten und wirksamen Beaufsichtigung von Tier-2-CCPs zu befähigen, sollte klargestellt werden, dass diese CCPs der ESMA regelmäßig Informationen übermitteln müssen. |
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(45) |
Wenn die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips festgestellt wird, sollte die ESMA auch regelmäßig bewerten, ob die Tier-2-CCPs die Bedingungen für ihre Anerkennung im Rahmen des Vergleichbarkeitsprinzips weiterhin erfüllen, indem sie die Einhaltung der in Artikel 16 und den Titeln IV und V der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1304 der Kommission festgelegten Anforderungen durch die CCPs überwacht (16). Im Rahmen dieser Bewertung sollte die ESMA nicht nur die einschlägigen Informationen und Bestätigungen von den Tier-2-CCPs erhalten, sondern auch mit der Drittstaatsbehörde zusammenzuarbeiten und Verwaltungsverfahren vereinbaren, um sicherzustellen, dass die ESMA über die einschlägigen Informationen verfügt, um zu überwachen, dass die Bedingungen für das Vergleichbarkeitsprinzip erfüllt sind, und um den Verwaltungs- und Regulierungsaufwand für diese Tier-2-CCPs so weit wie möglich zu verringern. |
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(46) |
Um sicherzustellen, dass die ESMA auch darüber informiert ist, wie eine Tier-2-CCP auf eine finanzielle Notlage vorbereitet ist, diese abmildern und sich davon erholen kann, sollten die Kooperationsvereinbarungen auch beinhalten, dass die ESMA das Recht hat, bei der Ausarbeitung und Bewertung von Sanierungsplänen und bei der Ausarbeitung von Abwicklungsplänen konsultiert zu werden sowie unterrichtet zu werden, wenn eine Tier-2-CCP einen Sanierungsplan erstellt oder wenn eine Drittstaatsbehörde Abwicklungspläne erstellt. Die ESMA sollte auch über die für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten relevanten Aspekte und darüber informiert werden, wie einzelne Clearingmitglieder und — soweit bekannt — Kunden und indirekte Kunden von der Umsetzung solcher Sanierungs- oder Abwicklungspläne wesentlich betroffen sein könnten. Die Kooperationsvereinbarungen sollten auch den Hinweis enthalten, dass die ESMA zu informieren ist, wenn eine Tier-2-CCP ihren Sanierungsplan zu aktivieren beabsichtigt oder wenn die Drittstaatsbehörden festgestellt haben, dass Hinweise auf eine sich abzeichnende Krise vorliegen, die sich auf die Tätigkeiten der CCP und ihre Fähigkeit zur Erbringung von Clearingdienstleistungen auswirken könnte, oder wenn die Drittstaatsbehörden beabsichtigen, in naher Zukunft eine Abwicklungsmaßnahme zu ergreifen. |
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(47) |
Die ESMA sollte einer Drittstaaten-CCP die Anerkennung entziehen können, wenn diese Drittstaaten-CCP in schwerwiegender und systematischer Weise gegen die geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verstoßen hat, einschließlich der Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit der Anerkennung dieser Drittstaaten-CCP an die ESMA, der Zahlung von Gebühren an die ESMA oder der Beantwortung von Informationsersuchen der ESMA, die die ESMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf Drittstaaten-CCPs benötigt, und wenn sie die von der ESMA geforderten Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb einer angemessenen gesetzten Frist ergriffen hat. |
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(48) |
Um potenzielle Risiken für die Finanzstabilität der Union zu mindern, sollte es CCPs und Clearinghäusern weder gestattet sein, Clearingmitglied anderer CCPs zu werden, noch sollten CCPs andere CCPs und Clearinghäuser als Clearingmitglieder oder indirekte Clearingmitglieder aufnehmen dürfen. Die Marktteilnehmer, die derzeit im Rahmen solcher Vereinbarungen tätig sind, sollten verpflichtet werden, andere Wege für ein zentrales Clearing zu finden. Ein solches Verbot sollte sich nicht auf Interoperabilitätsvereinbarungen auswirken, die unter Titel V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 fallen, und Vereinbarungen, die zwischen CCPs getroffen wurden, damit eine CCP ihre Anlagepolitik im Rahmen der genannten Verordnung verfolgen kann, wie etwa gesponserte Mitgliedschaften oder bezüglich eines direktes Zugangs zu geclearten Repomärkten. Damit genügend Zeit für eine Anpassung bleibt, sollten bestehende Regelungen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung auslaufen. Die Marktteilnehmer und die Behörden sollten verschiedene Lösungen prüfen, einschließlich der Einrichtung von Interoperabilitätsvereinbarungen. |
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(49) |
Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollte für Interoperabilitätsvereinbarungen für alle Arten von Finanzinstrumenten und Nichtfinanzinstrumenten, wie Derivatekontrakten, zusätzlich zu Geldmarktinstrumenten und übertragbaren Wertpapieren im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (17) gelten. Die ESMA sollte daher nach Konsultation der Mitglieder des ESZB und des ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um für kohärente, effiziente und wirksame Bewertungen der Interoperabilitätsvereinbarungen zu sorgen. |
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(50) |
Damit der Aufsichtsrahmen für Unions-CCPs zu sicheren und widerstandsfähigen CCPs führt und sich auf die Zusammenarbeit zwischen der für die CCP zuständigen Behörde und der ESMA stützt, sollten die Ergebnisse unabhängiger Prüfungen dem Leitungsorgan der CCP mitgeteilt und auch der ESMA und der für die CCP zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus sollten sowohl die ESMA als auch die zuständige Behörde der CCP beantragen können, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Risikoausschusses der CCP teilzunehmen und über die Tätigkeiten und Beschlüsse des Risikoausschusses informiert zu werden. Die ESMA sollte auch unverzüglich alle Entscheidungen erhalten, bei denen das Leitungsorgan der CCP beschließt, dem Rat des Risikoausschusses nicht zu folgen, sowie Erläuterungen der CCP zu diesen Entscheidungen. |
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(51) |
Die jüngsten Ereignisse mit ihrer extremen Volatilität auf den Rohstoffmärkten machen deutlich, dass nichtfinanzielle Gegenparteien nicht denselben Zugang zu Liquidität haben wie finanzielle Gegenparteien. Deshalb sollten nichtfinanzielle Gegenparteien Clearingdienstleistungen nur für nichtfinanziellen Gegenparteien anbieten dürfen, die derselben Gruppe angehören. Hat eine CCP nichtfinanzielle Gegenparteien als Clearingmitglieder aufgenommen oder beabsichtigt sie, nichtfinanzielle Gegenparteien als Clearingmitglieder aufzunehmen, sollte sie sicherstellen, dass die nichtfinanziellen Gegenparteien zeigen können, dass sie — auch unter Stressbedingungen — in der Lage sind, die Einschussanforderungen zu erfüllen und die Beiträge zum Ausfallfonds zu leisten. Da nichtfinanzielle Gegenparteien nicht denselben Aufsichtsanforderungen und Liquiditätssicherungen unterliegen wie finanzielle Gegenparteien, sollte der direkte Zugang nichtfinanzieller Gegenparteien zu CCPs von den zuständigen Behörden der CCPs überwacht werden, von denen sie als Clearingmitglieder aufgenommen wurden. Die für die CCP zuständige Behörde sollte der ESMA und dem Kollegium regelmäßig über die von nichtfinanziellen Gegenparteien geclearte Produkte, die Gesamtexposition und alle etwaigen ermittelten Risiken Bericht erstatten. Diese Verordnung zielt nicht darauf ab, die Möglichkeit nichtfinanzieller Gegenparteien einzuschränken, direkte Clearingmitglieder einer CCP auf aufsichtsrechtlich solide Weise zu werden. |
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(52) |
Damit Kunden und indirekte Kunden eine bessere Sichtbarkeit und Berechenbarkeit von Nachschussforderungen geboten wird und sie somit ihre Strategien für das Liquiditätsmanagement weiterentwickeln können, sollten Clearingmitglieder und Kunden, die Clearingdienstleistungen erbringen, für Transparenz gegenüber ihren Kunden sorgen. Aufgrund der Erbringung von Clearingdienstleistungen und ihrer professionellen Erfahrung mit dem zentralen Clearing und dem Liquiditätsmanagement sind die Clearingmitglieder am besten in der Lage, den Kunden klar und transparent zu vermitteln, wie Modelle für die Berechnung von Einschusszahlungen, insbesondere auch bei Stressereignissen, funktionieren und wie sich solche Ereignisse auf die Einschusszahlungen, die von Kunden verlangt werden, auswirken können, einschließlich etwaiger Nachschussforderungen vonseiten der Clearingmitglieder selbst gegenüber ihren Kunden. Ein besseres Verständnis der Modelle für die Berechnung von Einschusszahlungen kann die Fähigkeit der Kunden verbessern, Nachschussforderungen nach vernünftigem Ermessen vorherzusehen und sich auf Forderungen nach Sicherheiten — insbesondere bei Stressereignissen — einzustellen. Damit Clearingmitglieder in der Lage sind, ihren Kunden das erforderliche Maß an Transparenz in Bezug auf Nachschussforderungen und Modelle für die Berechnung von Einschusszahlungen der CCPs zu bieten, sollten CCPs ihnen auch alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Die ESMA sollte in Absprache mit der EBA und dem ESZB den Umfang und das Format des Informationsaustauschs zwischen CCPs und Clearingmitgliedern sowie zwischen Clearingmitgliedern und ihren Kunden genauer festlegen. |
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(53) |
Um sicherzustellen, dass die Modelle für die Berechnung von Einschusszahlungen die jeweiligen Marktbedingungen abbilden, sollten die CCPs die Höhe ihrer Einschusszahlungen nicht nur regelmäßig, sondern auch laufend überprüfen, wobei etwaige prozyklische Effekte dieser Überprüfungen zu berücksichtigen sind. Wenn CCPs Einschüsse untertägig einfordern und entgegennehmen, sollten sie darüber hinaus die potenziellen Auswirkungen ihrer untertägigen Einschussforderungen und -zahlungen auf die Liquiditätspositionen ihrer Teilnehmer berücksichtigen. |
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(54) |
Um sicherzustellen, dass das entsprechende Liquiditätsrisiko richtig definiert wird, sollte der Kreis der Unternehmen, deren Ausfall eine CCP bei der Ermittlung dieses Risikos berücksichtigen sollte, so erweitert werden, dass nicht nur das Liquiditätsrisiko aus dem Ausfall von Clearingmitgliedern, sondern auch von Liquiditätsgebern mit Ausnahme von Zentralbanken berücksichtigt wird. |
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(55) |
Um den Zugang zum Clearing für nichtfinanzielle Unternehmen, die nicht über hochliquide Vermögenswerte in ausreichender Höhe verfügen, und insbesondere für Energieunternehmen unter Bedingungen zu erleichtern, die von der ESMA festzulegen sind, und um sicherzustellen, dass eine CCP diesen Bedingungen Rechnung trägt, wenn sie ihr Gesamtrisiko gegenüber einer Bank, die auch Clearingmitglied ist, berechnet, sollten Garantien von öffentlichen Banken und Garantien von Geschäftsbanken als anrechenbare Sicherheiten gelten. Bei der Festlegung der Bedingungen, unter denen diese Garantien als Sicherheiten akzeptiert werden können, sollte die ESMA der CCP die Möglichkeit geben, auf der Grundlage ihrer Risikobewertung über den Grad der Besicherung dieser Garantien zu entscheiden, was auch die mögliche Nichtbesicherung dieser Garantien einschließt, wobei angemessene Konzentrationsgrenzen, Anforderungen an die Kreditqualität und strenge Anforderungen an das Korrelationsrisiko gelten. Zudem sollte angesichts des niedrigen Kreditrisikoprofils von öffentlichen Garantien festgelegt werden, dass öffentliche Garantien ebenfalls anrechenbare Sicherheiten sind. Schließlich sollte eine CCP bei der Überprüfung der Höhe der Abschläge (Haircuts), die sie auf die von ihr als Sicherheit akzeptierten Vermögenswerte anwendet, etwaige prozyklische Auswirkungen solcher Überprüfungen berücksichtigen. |
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(56) |
Um die Übertragung der Positionen eines Kunden im Falle des Ausfalls eines Clearingmitglieds zu erleichtern, sollte dem Clearingmitglied, das solche Positionen erhält, Zeit eingeräumt werden, um bestimmte Anforderungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Clearingdienstleistungen für Kunden zu erfüllen. Da die Übertragung der Positionen des Kunden unter außergewöhnlichen Umständen und über einen kurzen Zeitraum erfolgt, sollte das empfangende Clearingmitglied daher drei Monate Zeit haben, um seine Verfahren im Rahmen der Sorgfaltspflicht durchzuführen und abzuschließen, damit die Einhaltung der Anforderungen des Unionsrechts zur Bekämpfung der Geldwäsche sichergestellt wird. Darüber hinaus sollte das empfangende Clearingmitglied die Eigenkapitalanforderungen für Risikopositionen von Clearingmitgliedern gegenüber Kunden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 innerhalb eines mit seiner zuständigen Behörde vereinbarten Zeitraums von höchstens drei Monaten erfüllen. Der Beginn dieses vereinbarten Zeitraums sollte das Datum sein, an dem die Positionen des Kunden vom ausfallenden Clearingmitglied auf das empfangende Clearingmitglied übertragen werden. |
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(57) |
In Bezug auf die Validierung von Änderungen an den Modellen und Parametern von CCPs sollten Veränderungen zur Vereinfachung des Verfahrens aufgenommen werden, um eine umgehende Reaktion der CCPs auf Marktentwicklungen, die Änderungen an ihren Risikomodellen und -parametern erfordern könnten, zu erleichtern. Im Interesse der aufsichtlichen Konvergenz sollten in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die Bedingungen festgelegt werden, die bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Änderung wesentlich ist, zu berücksichtigen sind, und die ESMA wird ersucht, diese Bedingungen in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB durch die Festlegung quantitativer Schwellenwerte und spezifischer zu berücksichtigender Elemente weiter zu präzisieren. Insbesondere sollte die ESMA die Kriterien für Änderungen festlegen, die als wesentlich anzusehen sind, und auch angeben, welche strukturellen Elemente von Risikomodellen zu den Änderungen gehören sollten, die als wesentlich angesehen werden. Zu diesen strukturellen Elementen von Risikomodellen sollten beispielsweise die von den CCPs eingesetzten Antiprozyklizitätsinstrumente gehören. Alle wesentlichen Änderungen sollten vor ihrer Annahme vollständig validiert werden. Wenn eine CCP aufgrund externer Faktoren wie Preisänderungen auf dem Markt ein zuvor validiertes Modell einsetzt und verwendet oder nur geringfügige Änderungen daran vornimmt, wie etwa die Anpassung der Parameter innerhalb eines erlaubten Bereichs, der Teil des validierten Modells ist, sollte das nicht als Modelländerung betrachtet werden und muss daher nicht validiert werden. |
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(58) |
Nicht wesentliche Änderungen an Modellen und Parametern, die die Risiken für eine CCP der Union nicht erhöhen, sollten rasch genehmigt werden können. Im Einklang mit dem Ziel, sichere und widerstandsfähige CCPs in der Union zu schaffen und gleichzeitig ein modernes und wettbewerbsfähiges Clearingumfeld in der Union aufzubauen, das attraktiv für Unternehmen ist, sollte daher ein beschleunigtes Verfahren für nicht wesentliche Änderungen an Modellen und Parametern eingeführt werden, damit die gegenwärtig im aufsichtlichen Validierungsverfahren für solche Änderungen bestehenden Herausforderungen und Unsicherheiten reduziert werden. Ist eine Änderung nicht wesentlich, sollte ein beschleunigtes Validierungsverfahren angewendet werden. Ein solches Verfahren soll es den CCPs erleichtern, umgehend auf Marktentwicklungen zu reagieren, die Änderungen an ihren Risikomodellen und -parametern erforderlich machen könnten. Daher sollte das Verfahren für die Validierung entsprechender Änderungen an Risikomodellen und -parametern vereinfacht werden. |
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(59) |
Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollte spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsverordnung überprüft werden, damit genügend Zeit bleibt, die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen anzuwenden. Wenngleich die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Gänze überprüft werden sollte, sollten bei dieser Überprüfung die Wirksamkeit und Effizienz jener Verordnung im Hinblick auf die Erreichung ihrer Ziele, die Verbesserung der Effizienz und Sicherheit der Clearingmärkte der Union und die Wahrung der Finanzstabilität der Union im Mittelpunkt stehen. Betrachtet werden sollten bei der Überprüfung auch die Attraktivität von Unions-CCPs, die Auswirkungen dieser Änderungsverordnung auf die Förderung des Clearings in der Union und der Nutzen der verstärkten Bewertung und Steuerung grenzüberschreitender Risiken für die Union. |
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(60) |
Um die Stimmigkeit zwischen der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sicherzustellen und die Integrität und Stabilität des Binnenmarkts zu wahren, ist es notwendig, in der Verordnung (EU) 2017/1131 einheitliche Vorschriften für das Gegenparteiausfallrisiko bei Finanzderivategeschäften von Geldmarktfonds festzulegen, die von einer zugelassenen oder anerkannten CCP gecleart wurden. Da zentrale Clearingvereinbarungen das mit Finanzderivatekontrakten verbundene Gegenparteiausfallrisiko mindern, muss bei der Festlegung der anwendbaren Obergrenzen für das Gegenparteiausfallrisiko berücksichtigt werden, ob ein Derivat von einer zugelassenen oder anerkannten CCP zentral gecleart wurde. Für Regulierungs- und Harmonisierungszwecke ist es außerdem notwendig, dass die Obergrenzen für das Gegenparteiausfallrisiko nur dann angehoben werden, wenn die Gegenparteien zugelassene oder anerkannte CCPs nutzen, um Clearingdienstleistungen für Clearingmitglieder und deren Kunden zu erbringen. |
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(61) |
Um eine stimmige Harmonisierung der mit dieser Verordnung eingeführten Vorschriften zu sicherzustellen, sollten technische Standards ausgearbeitet werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, von der ESMA ausgearbeitete technische Regulierungsstandards zu erlassen, in denen Folgendes präzisiert wird: der Wert der für aggregierte Positionen geltenden Clearingschwellen; die Elemente und Bedingungen der Vornahme einer Verringerung von Nachhandelsrisiken und die Elemente und Anforderungen eines PTRR-Dienstleisters; die operationellen Kriterien und die Kriterien hinsichtlich der Repräsentativität, die für die Anforderung bezüglich eines aktiven Kontos bestehen; die Einzelheiten der entsprechenden Berichterstattung; die Art der Gebühren und sonstigen Kosten, die gegenüber den Kunden bei der Erbringung von Clearingdienstleistungen offengelegt werden sollten; der Inhalt der zu meldenden Informationen und der Detailgrad dieser Informationen für nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannte Drittstaaten-CCPs; die Einzelheiten und der Inhalt der Informationen, die von in der Union niedergelassenen CCPs bereitzustellen sind; der Umfang und die Einzelheiten der Meldungen der Clearingmitglieder und Kunden in der Union an die für sie zuständigen Behörden über ihre Clearingtätigkeit bei Drittstaaten-CCPs und — bei Festlegung der Verfahren, die eine Überprüfung der Werte für die Clearingschwellen nach signifikanten Preisschwankungen in der zugrunde liegenden Kategorie von OTC-Derivaten auslösen — auch die Überprüfung des Umfangs der Ausnahme für Sicherungsgeschäfte und der Schwellenwerte für die Anwendung der Clearingpflicht; offensichtliche systematische Fehler bei der Berichterstattung; die Unterlagen und die Informationen, die CCPs übermitteln müssen, wenn sie eine Zulassung oder eine Ausweitung der Zulassung beantragen; die Art der Ausweitung, die sich nicht wesentlich auf das Risikoprofil einer CCP auswirken darf, und die Meldehäufigkeit für die Inanspruchnahme der Ausnahme; die Bedingungen für die Feststellung, ob das beschleunigte Verfahren für eine Ausweitung der Zulassung Anwendung findet, und das Verfahren für die Einholung von Beiträgen der ESMA und des Kollegiums; die Elemente, die bei der Festlegung der Zulassungskriterien für eine CCP und bei der Bewertung der Fähigkeit nichtfinanzieller Gegenparteien, die einschlägigen Anforderungen zu erfüllen, zu berücksichtigen sind; Transparenzanforderungen; Anforderungen hinsichtlich der Sicherheiten; die Aspekte der Modellvalidierung und die Anforderungen an CCPs, die Risiken, die sich aus Interoperabilitätsvereinbarungen ergeben, adäquat zu steuern. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungsstandards mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erlassen. |
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(62) |
Um für einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu sorgen, sollte der Kommission auch die Befugnis übertragen werden, von der ESMA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards zu erlassen, in denen das Format der Berichterstattung der Clearingmitglieder und Kunden der Union an ihre zuständigen Behörden über ihre Clearingtätigkeiten bei gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannten Drittstaaten-CCPs, die Datenstandards und -formate für die Meldung von Informationen von Unions-CCPs an die ESMA und das Format der für Zulassungsanträge, die Ausweitung der Zulassung und die Validierung von Änderungen an Modellen und Parametern erforderlichen Unterlagen festgelegt werden. Die Kommission sollte diese technischen Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erlassen. |
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(63) |
Um für die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung zu sorgen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (19) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
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(64) |
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Erhöhung der Sicherheit und Effizienz von Unions-CCPs durch die Steigerung ihre Attraktivität, die Förderung des Clearing in der Union und die verstärkte grenzübergreifende Berücksichtigung von Risiken, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
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(65) |
Die Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 sollten daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 1 Absatz 3 wird gestrichen. |
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2. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Gruppeninterne Geschäfte (1) In Bezug auf eine nichtfinanzielle Gegenpartei ist ein gruppeninternes Geschäft ein OTC-Derivatekontrakt, der mit einer anderen Gegenpartei, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe ist, geschlossen wird, sofern die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) In Bezug auf eine finanzielle Gegenpartei ist ein gruppeninternes Geschäft
(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten Gegenparteien als in dieselbe Konsolidierung einbezogen, wenn beide Gegenparteien Folgendes sind:
(4) Für die Zwecke dieses Artikels gelten für Geschäfte mit Gegenparteien, die in einem Drittstaat ansässig sind, keine der Ausnahmen für gruppeninterne Geschäfte, wenn einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, infolge von in den Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaats festgestellten Problemen und sofern diese Probleme zu höheren Risiken einschließlich Gegenparteiausfallrisiken und Rechtsrisiken führen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 82 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen und die Drittstaaten festzulegen, deren Unternehmen es nicht gestattet ist, eine der Ausnahmen für gruppeninterne Geschäfte in Anspruch zu nehmen, auch wenn diese Drittstaaten keine Drittstaaten im Sinne von Absatz 4 des vorliegenden Artikels sind. (*1) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19)." (*2) Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 66)." (*3) Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L, 2024/1624, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1624/oj).“ " |
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3. |
In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Clearingpflicht für alle OTC-Derivatekontrakte gilt nicht für Kontrakte, die in den in Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iv genannten Situationen zwischen einer finanziellen Gegenpartei, die die in Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt, oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die die in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt, einerseits und einem in einem Drittstaat ansässigen Altersversorgungssystem, das auf nationaler Ebene tätig ist, andererseits geschlossen werden, sofern diese Einrichtung oder dieses System nach nationalem Recht zugelassen, beaufsichtigt und anerkannt ist und ihr bzw. sein Hauptzweck in der Bereitstellung von Altersversorgungsleistungen besteht und sie bzw. es nach nationalem Recht von der Clearingpflicht befreit ist.“ |
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4. |
Artikel 4a erhält folgende Fassung: „Artikel 4a Clearingpflichtige finanzielle Gegenparteien (1) Alle zwölf Monate darf eine finanzielle Gegenpartei, die Positionen in OTC-Derivatekontrakten eingeht, die folgenden Positionen berechnen:
Wenn eine finanzielle Gegenpartei
so muss diese finanzielle Gegenpartei
Die finanzielle Gegenpartei kann jedem anderen Unternehmen der Gruppe, der diese finanzielle Gegenpartei angehört, die in Unterabsatz 2 Ziffer i genannte Pflicht zur Unterrichtung der ESMA übertragen. Die finanzielle Gegenpartei trägt weiter die gesetzliche Haftung dafür, dass sie sicherstellt, dass die ESMA unterrichtet wird. (2) Eine finanzielle Gegenpartei, die der in Artikel 4 genannten Clearingpflicht unterliegt oder die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels clearingpflichtig wird, bleibt clearingpflichtig und führt das Clearing weiterhin durch, bis diese finanzielle Gegenpartei gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweist, dass ihre aggregierten Positionen oder nicht geclearten Positionen die gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels oder Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten Clearingschwellen nicht überschreiten. Die finanzielle Gegenpartei muss gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweisen können, dass die Berechnung der aggregierten Positionen bzw. der nicht geclearten Positionen keine systematische Unterschätzung dieser aggregierten Positionen oder nicht geclearten Positionen zur Folge hat. (3) Bei der Berechnung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten nicht geclearten Positionen kalkuliert die finanzielle Gegenpartei alle OTC-Derivatekontrakte ein, die nicht von einer nach Artikel 14 zugelassenen oder nach Artikel 25 anerkannten CCP gecleart werden und von dieser finanziellen Gegenpartei oder von anderen Unternehmen der Gruppe, der diese finanzielle Gegenpartei angehört, geschlossen wurden. Bei der Berechnung der aggregierten Positionen kalkuliert die finanzielle Gegenpartei alle OTC-Derivatekontrakte ein, die von dieser finanziellen Gegenpartei oder von anderen Unternehmen der Gruppe, der diese finanzielle Gegenpartei angehört, geschlossen wurden. Ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 werden die nicht geclearten Positionen und die aggregierten Positionen für OGAW und AIF auf der Ebene des Fonds berechnet. OGAW-Verwaltungsgesellschaften, die mehr als einen OGAW verwalten, und AIFMs, die mehr als einen AIF verwalten, müssen gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweisen können, dass die Berechnung der Positionen auf der Fondsebene nicht dazu führt,
Die für die finanzielle Gegenpartei und die anderen Unternehmen der Gruppe jeweils zuständigen Behörden legen Kooperationsverfahren fest, damit die effektive Berechnung der Positionen auf der Gruppenebene sichergestellt ist. (4) Die ESMA arbeitet nach Anhörung des ESRB und anderer einschlägiger Behörden Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen der Wert der für aggregierte Positionen geltenden Clearingschwellen festgelegt wird, wo es erforderlich ist, um die umsichtige Deckung der der Clearingpflicht unterliegenden finanziellen Gegenparteien sicherzustellen. Überprüft die ESMA im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4a die gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten Clearingschwellen, so überprüft die ESMA auch die gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegten Clearingschwellen. Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen. (5) Für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 10 bezeichnet ‚nicht geclearte Position‘ die aggregierte durchschnittliche Monatsendposition für die vorausgegangenen zwölf Monate in OTC-Derivatekontrakten, die nicht von einer nach Artikel 14 zugelassenen oder nach Artikel 25 anerkannten CCP gecleart werden.“ |
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5. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 4b Dienstleistungen zur Verringerung von Nachhandelsrisiken (1) Unbeschadet der Risikominderungsverfahren nach Artikel 11 gilt die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Clearingpflicht nicht für einen OTC-Derivatekontrakt, der im Rahmen einer gemäß den Absätzen 2 und 4 des vorliegenden Artikels durchgeführten anrechenbaren Maßnahme zur Verringerung von Nachhandelsrisiken (‚PTRR-Transaktion‘) initiiert und abgeschlossen wird. (2) Eine PTRR-Transaktion darf nur von der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Clearingpflicht ausgenommen werden, wenn
(3) Eine anrechenbare PTRR-Maßnahme
(4) Ein PTRR-Dienstleister muss
(5) Die zuständige Behörde, die den PTRR-Dienstleister gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen hat, führt die folgenden Maßnahmen unverzüglich durch, bevor eine PTRR-Transaktion, die sich aus einer von einem PTRR-Dienstleister durchgeführten PTRR-Maßnahme ergibt, von der Clearingpflicht gemäß Absatz 1 ausgenommen werden kann:
Die in Unterabsatz 1 genannte zuständige Behörde bestätigt der ESMA mindestens einmal jährlich, dass der PTRR-Dienstleister weiter die in den Absätzen 3 und 4 genannten Anforderungen erfüllt oder dass der PTRR-Dienstleister keine PTRR-Dienstleistungen mehr erbringt. Die ESMA übermittelt den Behörden jedes Mitgliedstaats, die in Bezug auf die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Clearingpflicht über Aufsichtsbefugnisse verfügen, die gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes erhaltenen Informationen. Die in Unterabsatz 1 genannte zuständige Behörde unterrichtet die ESMA unverzüglich, wenn ein PTRR-Dienstleister die in den Absätzen 3 und 4 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt. Nach einer solchen Unterrichtung streicht die ESMA den PTRR-Dienstleister aus dem in Unterabsatz 5 dieses Absatzes genannten Verzeichnis. Ab dem Tag, an dem der PTRR-Dienstleister von dieser Liste gestrichen wurde, sind PTRR-Transaktionen, die sich aus einer von diesem PTRR-Dienstleister durchgeführten PTRR-Maßnahme ergeben, nicht mehr von der Clearingpflicht gemäß Absatz 1 ausgenommen. Die ESMA veröffentlicht jährlich eine Liste der PTRR-Dienstleister, die der ESMA gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a gemeldet wurden. (6) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Elemente und Anforderungen sowie die folgenden sonstigen Bedingungen oder Merkmale der PTRR-Maßnahmen zu präzisieren:
Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.“ |
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6. |
In Artikel 6 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
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7. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 7a Aktives Konto (1) Finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien, die nach den Artikeln 4a und 10 am 24. Dezember 2024 der Clearingpflicht unterliegen oder danach der Clearingpflicht unterworfen werden und die Clearingschwelle in einer der in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien von Derivatekontrakten, in einer einzelnen in dem genannten Absatz aufgeführten Kategorie oder über alle in dem genannten Absatz aufgeführten Kategorien hinweg aggregiert überschreiten, führen für in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien von Derivatekontrakten mindestens ein aktives Konto bei einer nach Artikel 14 zugelassenen CCP, wenn die Clearingdienstleistungen für die betreffenden Derivate von dieser CCP erbracht werden, und clearen mindestens eine repräsentative Anzahl von Geschäften auf diesem Konto. Wird eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei gemäß Unterabsatz 1 verpflichtet, ein aktives Konto zu führen, so teilt diese finanzielle Gegenpartei oder nichtfinanzielle Gegenpartei dies der ESMA und ihrer jeweils zuständigen Behörde mit und richtet innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie dieser Verpflichtung unterworfen worden ist, ein solches aktives Konto ein. (2) Im Rahmen der Festlegung ihrer Pflichten in Bezug auf Absatz 1 berücksichtigt eine Gegenpartei, die einer Gruppe angehört, die in der Union einer konsolidierten Beaufsichtigung unterliegt, mit Ausnahme gruppeninterner Geschäfte alle in Absatz 6 genannten Derivatekontrakte, die von dieser Gegenpartei oder von anderen Unternehmen der Gruppe, der diese Gegenpartei angehört, gecleart werden. (3) Gegenparteien, die der in Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegten Verpflichtung unterworfen werden, stellen sicher, dass alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:
(4) Die in Absatz 3 Buchstabe d genannte Repräsentativitätspflicht wird anhand folgender Kriterien bewertet:
Die in Absatz 3 Buchstabe d genannte Repräsentativitätspflicht gilt nicht für Gegenparteien mit einem ausstehenden nominalen Clearingvolumen von weniger als 6 Mrd. EUR in den in Absatz 6 genannten Derivatekontrakten. Die Bewertung der Einhaltung der in Absatz 3 Buchstabe d genannten Repräsentativitätspflicht erfolgt auf der Grundlage von Unterkategorien. Für jede Kategorie von Derivatekontrakten ergibt sich die Anzahl der Unterkategorien aus der Kombination der unterschiedlichen Geschäftsgrößen und der verschiedenen Laufzeitbänder. Die in Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen sind von der Gegenpartei innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Verpflichtung unterworfen worden ist, zu erfüllen, und diese Gegenpartei muss gemäß Artikel 7b regelmäßig Bericht erstatten. Die Anforderungen werden regelmäßig und mindestens einmal jährlich einem Stresstest unterzogen. Damit die in Absatz 3 Buchstabe d genannte Repräsentativitätspflicht erfüllt werden kann, clearen die Gegenparteien im Jahresdurchschnitt mindestens fünf Geschäfte in jeder der wichtigsten Unterkategorien je Kategorie von Derivatekontrakten und je Referenzzeitraum, der in Absatz 8 Unterabsatz 3 festgelegt wurde. Übersteigt die daraus resultierende Anzahl von Geschäften die Hälfte der gesamten Geschäfte dieser Gegenpartei in den vorausgegangenen zwölf Monaten, so gilt die in Absatz 3 Buchstabe d genannte Repräsentativitätspflicht als erfüllt, wenn diese Gegenpartei mindestens ein Geschäft in jeder der wichtigsten Unterkategorien je Kategorie von Derivatekontrakten je Referenzzeitraum cleart. Die in Absatz 3 Buchstabe d genannte Repräsentativitätspflicht gilt nicht für die Erbringung von Clearingdienstleistungen für Kunden. Bei der Berechnung des in Absatz 8 Unterabsatz 4 genannten ausstehenden nominalen Clearingvolumen einer Gegenpartei werden deren Clearingtätigkeiten für Kunden nicht berücksichtigt. (5) Finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien, die der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Verpflichtung unterliegen und die mindestens 85 % ihrer Derivatekontrakte, die zu den in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien gehören, bei einer nach Artikel 14 zugelassenen CCP clearen, sind von den in Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen, der in Absatz 4 Unterabsatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Anforderung und der in Artikel 7b Absatz 2 genannten zusätzlichen Meldepflicht ausgenommen. (6) Die Kategorien von Derivatekontrakten, die der in Absatz 1 genannten Pflicht unterliegen, umfassen:
(7) Sollte die ESMA nach einer Bewertung gemäß Artikel 25 Absatz 2c zu dem Schluss kommen, dass bestimmte von Tier-2-CCPs erbrachte Dienstleistungen oder Tätigkeiten von wesentlicher Systemrelevanz für die Union oder für einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten sind oder Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die von der ESMA früher als von wesentlicher Systemrelevanz für die Union oder für einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten eingestuft wurden, nicht mehr von wesentlicher Systemrelevanz sind, so kann die Liste der Kontrakte, die der Pflicht zur Führung eines aktiven Kontos unterliegen, geändert werden. Zur Änderung der Liste der Kontrakte, die der Pflicht zur Führung eines aktiven Kontos unterliegen, übermittelt die ESMA der Kommission nach Anhörung des ESRB und im Einvernehmen mit den emittierenden Zentralbanken eine gründliche und umfassende Kosten-Nutzen-Analyse im Einklang mit der in Artikel 25 Absatz 2c Unterabsatz 1 Buchstabe c angegebenen quantitativen technischen Bewertung, einschließlich, sofern relevant, der Auswirkungen auf andere Währungen der Union, eine Bewertung der möglichen Auswirkungen einer Ausweitung der Pflicht zur Führung eines aktiven Kontos auf die neuen Arten von Kontrakten und eine Stellungnahme im Zusammenhang mit dieser Bewertung. Die Zustimmung der emittierenden Zentralbanken bezieht sich nur auf die Kontrakte, die auf die von ihnen emittierte Währung lauten. Wenn die ESMA die Bewertung vornimmt und eine Stellungnahme abgibt, in der sie zu dem Schluss kommt, dass die Liste der Kontrakte geändert werden sollte, wird der Kommission die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 82 zu erlassen, um die Liste der Derivatekontrakte gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes zu ändern. (8) Die ESMA arbeitet in Zusammenarbeit mit der EBA, der EIOPA und dem ESRB und nach Anhörung des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Anforderungen nach Absatz 3 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels, die Bedingungen für die entsprechenden Stresstests und die Einzelheiten der Meldung gemäß Artikel 7b zu präzisieren. Bei der Ausarbeitung dieser technischen Regulierungsstandards berücksichtigt die ESMA die Größe der Portfolios der verschiedenen Gegenparteien gemäß Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes, sodass Gegenparteien mit mehr Geschäften in ihren Portfolios strengeren operativen Bedingungen und Meldepflichten unterliegen als Gegenparteien mit weniger Geschäften. In Bezug auf die in Absatz 3 Buchstabe d genannte Repräsentativitätspflicht legt die ESMA die verschiedenen Kategorien von Derivatekontrakten mit einer Obergrenze von drei Klassen, die unterschiedlichen Laufzeitbänder mit einer Obergrenze von vier Laufzeitbändern und die unterschiedlichen Spannen für die Geschäftsgröße mit einer Obergrenze von drei Spannen fest, um die Repräsentativität der über die aktiven Konten zu clearenden Derivatekontrakte sicherzustellen. Die ESMA legt die Anzahl der wichtigsten Unterkategorien pro Kategorie von Derivatekontrakten fest, die auf dem aktiven Konto vertreten sein müssen, wobei diese Anzahl nicht größer als fünf sein darf. Die wichtigsten Unterkategorien sind jene mit der höchsten Anzahl von Geschäften während des Referenzzeitraums. Die ESMA legt ferner die Dauer des Referenzzeitraums fest, die bei Gegenparteien mit einem ausstehenden nominalen Clearingvolumen von weniger als 100 Mrd. EUR in den in Absatz 6 genannten Derivatekontrakten nicht kürzer als sechs Monate und bei Gegenparteien mit einem ausstehenden nominalen Clearingvolumen von mehr als 100 Mrd. EUR in den in Absatz 6 genannten Derivatekontrakten nicht kürzer als ein Monat sein darf. Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Juni 2025 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen. (9) Die zuständigen Behörden überwachen und berechnen nach Unternehmen, Gruppe und auf der Grundlage des aggregierten Durchschnitts den Umfang der Tätigkeit in den in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Derivatekontrakten und leiten dem Gemeinsamen Überwachungsmechanismus diese Informationen weiter. Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, wenn festgestellt wird, dass eine finanzielle oder nichtfinanzielle Gegenpartei gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Artikel verstößt, verhängt ihre zuständige Behörde per Beschluss Verwaltungssanktionen oder Zwangsgelder oder fordert die zuständigen Justizbehörden auf, Sanktionen oder Zwangsgelder zu verhängen, um diese Gegenpartei dazu zu veranlassen, ihren Verstoß abzustellen. Das in Unterabsatz 2 genannte Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein und darf 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorausgegangenen Geschäftsjahr nicht übersteigen. Es wird für jeden Tag des Verzugs verhängt und ab dem in dem Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Termin berechnet. Das in Unterabsatz 2 genannte Zwangsgeld wird für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab Bekanntgabe des Beschlusses der zuständigen Behörde verhängt. Nach Ende dieses Zeitraums überprüft die zuständige Behörde diese Maßnahme und verlängert sie erforderlichenfalls. (10) Bis zum 25. Juni 2026 bewertet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB und dem ESRB und nach Anhörung des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus die Wirksamkeit des vorliegenden Artikels bei der Minderung der Risiken für die Finanzstabilität der Union, die sich aus den Risikopositionen von Gegenparteien der Union gegenüber Tier-2-CCPs ergeben, die gemäß Artikel 25 Absatz 2c Dienstleistungen von erheblicher Systemrelevanz anbieten. Die ESMA fügt der in Unterabsatz 1 genannten Bewertung einen Bericht an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission bei, der eine umfassend begründete Folgenabschätzung in Bezug auf ergänzende Maßnahmen einschließlich quantitativer Schwellenwerte enthält. Ungeachtet des Unterabsatzes 1 legt die ESMA ihre Bewertung und ihre Empfehlungen jederzeit nach Eingang einer förmlichen Mitteilung durch den Gemeinsamen Überwachungsmechanismus vor, wobei sie auf das wahrscheinliche Eintreten von Risiken für die Finanzstabilität der Union infolge bestimmter Umstände hinweist, die ein Ereignis mit systemischen Auswirkungen auslösen. Innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des in Unterabsatz 2 genannten Berichts der ESMA erstellt die Kommission einen eigenen Bericht, dem sie, falls zweckmäßig, einen Gesetzgebungsvorschlag beifügt. Artikel 7b Überwachung der Pflicht zur Führung eines aktiven Kontos (1) Eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die der in Artikel 7a genannten Verpflichtung unterliegt, berechnet ihre Tätigkeiten und Risikopositionen in den in Absatz 6 des genannten Artikels genannten Kategorien von Derivatekontrakten und übermittelt der für sie zuständigen Behörde alle sechs Monate die Informationen, die erforderlich sind, damit die Einhaltung dieser Verpflichtung beurteilt werden kann. Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA diese Informationen unverzüglich. Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Gegenparteien verwenden die nach Artikel 9 gemeldeten Informationen, sofern diese Informationen relevant sind. Die Meldung umfasst auch einen Nachweis gegenüber der zuständigen Behörde, dass eine rechtliche Dokumentation vorliegt, die IT-Konnektivität vorhanden ist und die mit dem Konto verbundenen internen Prozesse funktionieren. (2) Finanzielle Gegenparteien und der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Verpflichtung unterliegende nichtfinanzielle Gegenparteien, die für die in Artikel 7a Absatz 6 genannten Derivatekontrakte zusätzlich zu aktiven Konten bei einer Tier-2-CCP Konten führen, melden der für sie zuständigen Behörde alle sechs Monate Informationen über die Ressourcen und Systeme, mit deren Einrichtung sie sicherstellen, dass die in Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe b genannte Bedingung erfüllt ist. Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA diese Informationen unverzüglich. (3) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten zuständigen Behörden stellen sicher, dass die der in Artikel 7a genannten Verpflichtung unterliegenden finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien die geeigneten Schritte unternehmen, um dieser Verpflichtung nachzukommen, wozu, falls zweckmäßig, auch die Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse nach ihren sektoralen Rechtsvorschriften gehört oder erforderlichenfalls die in Artikel 12 genannten Sanktionen verhängt werden. Die zuständigen Behörden können häufigere Meldungen verlangen, insbesondere wenn auf der Grundlage der gemeldeten Informationen nicht genügend Schritte unternommen wurden, um die Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf aktive Konten zu erfüllen. Artikel 7c Informationen über die Erbringung von Clearingdienstleistungen (1) Clearingmitglieder und Kunden, die sowohl bei einer nach Artikel 14 zugelassenen CCP als auch bei einer nach Artikel 25 anerkannten CCP Clearingdienstleistungen erbringen, informieren ihre Kunden, sofern das Angebot verfügbar ist, über die Möglichkeit, ihre Kontrakte über eine nach Artikel 14 zugelassene CCP zu clearen. (2) Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 3a legen Clearingmitglieder und Kunden, die Clearingdienstleistungen für Kunden erbringen, für jede CCP, bei der sie Clearingdienstleistungen erbringen, in klarer und verständlicher Weise die Gebühren offen, die diesen Kunden für die Erbringung von Clearingdienstleistungen in Rechnung zu stellen sind; diese Offenlegungspflicht gilt auch für alle anderen Gebühren, einschließlich Gebühren, die den Kunden, die die Kosten weitergeben, in Rechnung gestellt werden, und sonstige mit der Erbringung von Clearingdienstleistungen verbundene Kosten. (3) Clearingmitglieder und Kunden, die Clearingdienstleistungen erbringen, stellen die in Absatz 1 genannten Informationen zur Verfügung,
(4) Die ESMA arbeitet in Absprache mit der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Art der in Absatz 2 genannten Informationen präzisiert wird. Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen. Artikel 7d Informationen über die Clearingtätigkeit in nach Artikel 25 anerkannten CCPs (1) Clearingmitglieder und Kunden, die Kontrakte über eine gemäß Artikel 25 anerkannte CCP clearen, melden diese Clearingtätigkeit wie folgt:
Die in Unterabsatz 1 genannten Meldungen müssen Informationen über den Umfang der Clearingtätigkeit in der anerkannten CCP auf jährlicher Basis und folgende Angaben enthalten:
Die zuständige Behörde leitet der ESMA und dem Gemeinsamen Überwachungsmechanismus die in Unterabsatz 2 genannten Informationen unverzüglich weiter. (2) Die ESMA arbeitet zusammen mit der EBA, der EIOPA und dem ESRB und nach Anhörung der Mitglieder des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen der Inhalt der zu meldenden Informationen und der Detaillierungsgrad der gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu übermittelnden Informationen präzisiert werden, wobei die bestehenden Meldekanäle und zudem berücksichtigt wird, welche Informationen der ESMA bereits nach dem bestehenden Rahmen für die Berichterstattung einschließlich der Meldepflicht nach Artikel 9 zur Verfügung stehen. Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen. (3) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen das Format festgelegt wird, in dem die Informationen der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörde zu übermitteln sind, und berücksichtigt dabei die bestehenden Meldekanäle. Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. Artikel 7e Informationen über CCPs in der Union (1) Die nach Artikel 14 zugelassenen CCPs melden der ESMA monatlich über die von der ESMA gemäß Artikel 17c eingerichtete zentrale Datenbank (‚zentrale Datenbank‘) mindestens die folgenden Informationen:
Die Mitglieder des in Artikel 18 genannten Kollegiums der CCP haben über die zentrale Datenbank Zugang zu den gemäß dem vorliegenden Artikel bereitgestellten Informationen. (2) Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA und dem ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten und der Inhalt der gemäß Absatz 1 zu übermittelnden Informationen präzisiert werden. Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen. (3) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die Datenstandards und -formate für die gemäß Absatz 1 zu meldenden Informationen festzulegen. Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“ |
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8. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
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9. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
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10. |
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
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11. |
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
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12. |
Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Mechanismen zur Vermeidung von doppelten oder sich widersprechenden Vorschriften in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte, die nicht von einer zentralen Gegenpartei gecleart werden (1) Die Kommission wird von den europäischen Aufsichtsbehörden bei der Überwachung der internationalen Anwendung der in Artikel 11 festgelegten Grundsätze, insbesondere in Bezug auf etwaige doppelte oder sich widersprechende Anforderungen an die Marktteilnehmer unterstützt, und sie empfiehlt mögliche Maßnahmen. (2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie erklärt, dass die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaats
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach Maßgabe des in Artikel 86 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens erlassen. (3) Ein Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 impliziert, dass davon ausgegangen wird, dass Gegenparteien, die einen OTC-Derivatekontrakt eingehen, der nicht durch eine dieser Verordnung unterliegende CCP gecleart wurde, die in Artikel 11 vorgesehenen Pflichten nur dann als erfüllt gelten, wenn mindestens eine der Gegenparteien den Bedingungen unterliegt, die gemäß dem Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit als gleichwertig gelten.“ |
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13. |
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
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14. |
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
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15. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 15a Ausnahmeregelung von der Zulassung für eine Ausweitung der Clearingdienstleistungen und -tätigkeiten Dienstleistungen (1) Ungeachtet Artikel 15 benötigt eine CCP, die beabsichtigt, ihre Geschäftstätigkeit auf eine zusätzliche Dienstleistung oder eine zusätzliche Tätigkeit auszuweiten, der bzw. die nicht unter ihre bestehende Zulassung fällt, keine Zulassung für eine solche Ausweitung, wenn diese zusätzliche Dienstleistung oder diese zusätzliche Tätigkeit keine wesentlichen Auswirkungen auf das Risikoprofil der CCP hätte. Die CCP unterrichtet die registrierten Empfänger über die zentrale Datenbank, wenn sie beschließt, von der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen, einschließlich der Dienstleistung oder der Tätigkeit, den bzw. die sie zu erbringen beabsichtigt. Die von einer CCP gemäß diesem Artikel vorgenommenen Änderungen unterliegen der Überprüfung und Bewertung gemäß Artikel 21. Die ESMA kann die Erbringung von Clearingdienstleistungen und -tätigkeiten überprüfen und dem in Artikel 18 genannten Kollegium und der Kommission über die Risiken, die sich aus der Erbringung von Dienstleistungen und Tätigkeiten von CCPs gemäß diesem Artikel ergeben, sowie über deren Angemessenheit Bericht erstatten. (2) Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes spezifiziert wird:
Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.“ |
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Artikel 17 wird wie folgt geändert:
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17. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 17a Beschleunigtes Verfahren für die Genehmigung einer Ausweitung der Zulassung (1) Ein beschleunigtes Verfahren für die Genehmigung einer Ausweitung der Zulassung findet Anwendung, wenn eine CCP beabsichtigt, gemäß Artikel 15 ihre Geschäftstätigkeit auf zusätzliche Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten auszuweiten und wenn eine solche Ausweitung alle folgenden Bedingungen erfüllt:
(2) Eine CCP, die nach dem in diesem Artikel festgelegten beschleunigten Verfahren einen Antrag auf Ausweitung ihrer bestehenden Zulassung auf zusätzliche Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten stellt, muss nachweisen, dass die geplante Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit auf zusätzliche Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten für die Bewertung im Rahmen eines solchen Verfahrens infrage kommt. Die CCP übermittelt ihren Antrag auf Ausweitung im elektronischen Format über die zentrale Datenbank und liefert sämtliche notwendigen Informationen gemäß Artikel 15 Absätze 3 und 4, um nachzuweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Zulassung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu genügen. Gemäß Artikel 17c wird innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Einreichung dieses Antrags über die zentrale Datenbank eine Empfangsbestätigung übermittelt. (3) Innerhalb von 15 Arbeitstagen nach einer Empfangsbestätigung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels entscheidet die für die CCP zuständige Behörde nach Berücksichtigung der Beiträge der ESMA und des in Artikel 18 genannten Kollegiums,
Beantragt eine CCP eine Ausweitung der Zulassung gemäß Artikel 15, so kann sich die für die CCP zuständige Behörde auf einen Teil der zuvor gemäß diesem Artikel vorgenommenen Bewertung stützen, soweit der Antrag auf Ausweitung nicht zu einer Änderung führt oder die vorherige Bewertung für diesen Teil in anderer Weise beeinträchtigt. Die CCP bestätigt der für die CCP zuständigen Behörde, dass sich der zugrunde liegende Sachverhalt dieses Teils der Bewertung nicht geändert hat. Hat die zuständige Behörde entschieden, dass die Ausweitung der Zulassung nicht für eine Bewertung im beschleunigten Verfahren infrage kommt, wird der Antrag der CCP abgelehnt. Hat die zuständige Behörde entschieden, die Ausweitung der Zulassung nicht zu gewähren, so wird die Ausweitung der Zulassung verweigert. (4) Die für die CCP zuständige Behörde unterrichtet die antragstellende CCP innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist schriftlich über die zentrale Datenbank über ihre Entscheidung nach jenem Absatz. (5) Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in Absatz 1 Buchstaben a bis e des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen weiter zu präzisieren und das Verfahren für die Konsultation der ESMA und des in Artikel 18 genannten Kollegiums im Einklang mit Absatz 3 dieses Artikels zu der Frage, ob diese Bedingungen erfüllt sind, festzulegen. Bei der Präzisierung der Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 legt die ESMA die zu verwendende Methode und die Parameter fest, die für die Entscheidung, wann eine Bedingung als erfüllt gilt, anzuwenden sind. Die ESMA erstellt ferner eine Liste und präzisiert, ob es typische Ausweitungen von Dienstleistungen und Tätigkeiten gibt, bei denen grundsätzlich davon ausgegangen werden könnte, dass sie unter das beschleunigte Verfahren nach diesem Artikel fallen. Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen. Artikel 17b Verfahren für die Annahme von Entscheidungen, Berichten oder anderen Maßnahmen (1) Die für eine CCP zuständige Behörde übermittelt im elektronischen Format über die zentrale Datenbank ein Ersuchen um Stellungnahme
Das in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Ersuchen um Stellungnahme wird zusammen mit allen einschlägigen Dokumenten umgehend an die ESMA und das in Artikel 18 genannte Kollegium weitergeleitet. (2) Sofern in dem einschlägigen Artikel nichts anderes bestimmt ist, bewertet die für die CCP zuständige Behörde binnen 30 Arbeitstagen nach der Einreichung des in Absatz 1 genannten Ersuchens (im Folgenden ‚Bewertungszeitraum‘) die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen durch die CCP. Bis zum Ende des Bewertungszeitraums übermittelt die für die CCP zuständige Behörde der ESMA und dem in Artikel 18 genannten Kollegium ihren Entwurf einer Entscheidung, eines Berichts oder einer anderen Maßnahme. (3) Sofern in einem einschlägigen Artikel nichts anderes bestimmt ist, gilt nach Eingang sowohl des Ersuchens um Stellungnahme gemäß Absatz 1 als auch der Entwürfe von Entscheidungen, Berichten oder anderen Maßnahmen gemäß Absatz 2 Folgendes:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes gibt die ESMA, wenn der Entwurf einer Entscheidung, eines Berichts oder einer anderen Maßnahme, der der ESMA gemäß Absatz 2 vorgelegt wurde, mangelnde Konvergenz oder Kohärenz bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung aufweist, Leitlinien oder Empfehlungen heraus, um die erforderliche Einheitlichkeit und Kohärenz bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu fördern. Nimmt die ESMA eine Stellungnahme gemäß Buchstabe b an, so berücksichtigt die zuständige Behörde diese Stellungnahme gebührend und unterrichtet die ESMA über die daraufhin getroffenen oder unterlassenen Folgemaßnahmen. Die ESMA und das in Artikel 18 genannte Kollegium nehmen ihre Stellungnahmen jeweils innerhalb der von der für die CCP zuständigen Behörde gesetzten Frist an, die mindestens 15 Arbeitstage nach Eingang der einschlägigen Unterlagen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels beträgt. (4) Binnen zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Stellungnahme der ESMA und des in Artikel 18 genannten Kollegiums und, falls abgegeben, der gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels abgegebenen Stellungnahme der ESMA oder innerhalb der in dieser Verordnung anderweitig festgelegten Frist nimmt die für die CCP zuständige Behörde nach gebührender Berücksichtigung der Stellungnahmen der ESMA und des Kollegiums, einschließlich etwaiger darin enthaltener Bedingungen und Empfehlungen, ihre Entscheidung, ihren Bericht oder eine andere Maßnahme gemäß einem einschlägigen Artikel an und übermittelt sie der ESMA und dem Kollegium. Entspricht die Entscheidung, der Bericht oder die andere Maßnahme einer Stellungnahme der ESMA oder des in Artikel 18 genannten Kollegiums, einschließlich der darin enthaltenen Bedingungen oder Empfehlungen, nicht, so muss die Entscheidung, der Bericht oder die andere Maßnahme mit einer ausführlichen Begründung und einer Erläuterung etwaiger erheblicher Abweichungen von dieser Stellungnahme oder den Bedingungen oder Empfehlungen versehen sein. Für die Zwecke von Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels unterrichtet die ESMA, wenn die für die CCP zuständige Behörde der Stellungnahme der ESMA oder den darin enthaltenen Bedingungen oder Empfehlungen nicht nachkommt oder beabsichtigt, ihnen nicht nachzukommen, den Rat der Aufseher gemäß Artikel 24a. Die Informationen umfassen auch die Begründung der für die CCP zuständigen Behörde für die Nichteinhaltung oder die beabsichtigte Nichteinhaltung. Die für die CCP zuständige Behörde nimmt ihre Entscheidungen, Berichte oder sonstigen Maßnahmen im Einklang mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten einschlägigen Artikeln an. Artikel 17c Zentrale Datenbank (1) Die ESMA richtet eine zentrale Datenbank ein und pflegt sie, die den für die CCP zuständigen Behörden und der ESMA (‚registrierte Empfänger‘) sowie den Mitgliedern des in Artikel 18 genannten Kollegiums und den einschlägigen CCP, sofern gemäß einem einschlägigen Artikel erforderlich, Zugang zu allen in der Datenbank für diese CCP erfassten Dokumenten, und anderen in dieser Verordnung benannten Empfängern, gibt. Die ESMA stellt sicher, dass die zentrale Datenbank die in diesem Artikel vorgesehenen Aufgaben erfüllt. Die ESMA gibt die Einrichtung der zentralen Datenbank auf ihrer Website bekannt. (2) Eine CCP übermittelt die in Artikel 14, Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 49 und Artikel 49a genannten Anträge über die zentrale Datenbank. Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Einreichung des Antrags wird über die zentrale Datenbank eine Empfangsbestätigung übermittelt. Eine CCP lädt alle Unterlagen, die sie im Rahmen der in den Artikeln 14 und 15 genannten Zulassungsverfahren oder der in den Artikeln 49 bzw. 49a genannten Validierungsverfahren vorzulegen hat, umgehend in die zentrale Datenbank hoch. Die registrierten Empfänger laden umgehend alle Dokumente hoch, die sie von der CCP im Zusammenhang mit einem Antrag gemäß Unterabsatz 1 erhalten, es sei denn, die CCP hat diese Dokumente bereits hochgeladen. Eine CCP hat Zugang zur zentralen Datenbank in Bezug auf die Dokumente, die sie an diese zentrale Datenbank übermittelt hat, oder die Dokumente, die der CCP von einem der registrierten Empfänger oder des in Artikel 18 genannten Kollegiums über diese zentrale Datenbank übermittelt werden. (3) Die zuständige Behörde übermittelt ihr Ersuchen um Stellungnahme gemäß Artikel 17b über die zentrale Datenbank. (4) Fragen, die einer CCP von der ESMA, der für die CCP zuständigen Behörde oder den Mitgliedern des in Artikel 18 genannten Kollegiums während der Bewertungszeiträume gemäß den Artikeln 17, 17a, 17b, 49 und 49a vorgelegt oder Informationen, die von ihr gemäß diesen Artikeln angefordert werden, werden von der CCP über die zentrale Datenbank übermittelt und beantwortet. (5) Die für die CCP zuständige Behörde unterrichtet die betroffene CCP über die zentrale Datenbank, wenn eine Entscheidung, ein Bericht oder eine andere Maßnahme gemäß den Artikeln 14, 15, 15a, 17a, 17a, 17b, 20, 21, 30bis 33, 35, 37, 41, 49, 49a, 51 und 54 angenommen wurde, sowie über alle Entscheidungen, die die für die CCP zuständige Behörde freiwillig über die zentrale Datenbank an die CCP weitergibt. (6) Die zentrale Datenbank ist so konzipiert, dass die registrierten Empfänger automatisch über Änderungen ihres Inhalts informiert werden, einschließlich des Hochladens, Löschen oder Ersetzens von Dokumenten, der Einreichung von Fragen und Informationsersuchen. (7) Die Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses haben zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel 24a Absatz 7 Zugang zur zentralen Datenbank. Der Vorsitz des CCP-Aufsichtsausschusses kann den Zugang zu einigen der Unterlagen für die Mitglieder des in Artikel 24a Absatz 2 Buchstabe c und Buchstabe d Ziffer ii genannten CCP-Aufsichtsausschusses beschränken, wenn dies aus Vertraulichkeitsgründen gerechtfertigt ist.“ |
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18. |
Artikel 18 wird wie folgt geändert:
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19. |
Artikel 19 wird wie folgt geändert:
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20. |
Artikel 20 erhält folgende Fassung: „Artikel 20 Entzug der Zulassung (1) Unbeschadet des Artikels 22 Absatz 3 entzieht die für die CCP zuständige Behörde vollständig oder teilweise die Zulassung, wenn diese CCP
(2) Entzieht die für die CCP zuständige Behörde der CCP die Zulassung gemäß Absatz 1, so kann sie den Entzug der Zulassung auf eine bestimmte Clearingdienstleistung oder eine bestimmte Clearingtätigkeit in einer oder mehreren Kategorien von Derivaten, Wertpapieren, anderen Finanzinstrumenten oder Nichtfinanzinstrumenten beschränken. (3) Bevor die für die CCP zuständige Behörde beschließt, der CCP die Zulassung ganz oder teilweise zu entziehen, auch für eine oder mehrere Clearingdienstleistungen oder Clearingtätigkeiten im Zusammenhang mit einer oder mehreren Kategorien von Derivaten, Wertpapieren, anderen Finanzinstrumenten oder Nichtfinanzinstrumenten gemäß Absatz 1, ersucht sie gemäß Artikel 17b die ESMA und das in Artikel 18 genannte Kollegium um Stellungnahme zur Notwendigkeit eines vollständigen oder teilweisen Entzugs der Zulassung der CCP, es sei denn, eine Entscheidung ist dringend geboten. (4) Die ESMA und jedes Mitglied des in Artikel 18 genannten Kollegiums kann die für die CCP zuständige Behörde jederzeit ersuchen, zu prüfen, ob die CCP nach wie vor die Voraussetzungen erfüllt, aufgrund deren die Zulassung erteilt wurde. (5) Entscheidet die für die CCP zuständige Behörde, der CCP die Zulassung ganz oder teilweise zu entziehen, auch für eine(n) oder mehrere Clearingdienstleistungen oder Clearingtätigkeiten im Zusammenhang mit einer oder mehreren Kategorien von Derivaten, Wertpapieren, anderen Finanzinstrumenten oder Nichtfinanzinstrumenten, so wird dieser Beschluss in der gesamten Union wirksam, und die für die CCP zuständige Behörde unterrichtet die CCP unverzüglich über die zentrale Datenbank.“ |
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21. |
In Artikel 21 erhalten die Absätze 1 bis 4 folgende Fassung: „(1) Die in Artikel 22 genannten zuständigen Behörden nehmen mit Blick auf eine CCP mindestens sämtliche der folgenden Schritte vor:
(2) Die in Absatz 1 genannte Überprüfung und Bewertung erstreckt sich auf alle Anforderungen, die CCPs gemäß dieser Verordnung zu erfüllen haben. Die für die CCP zuständige Behörde kann bei all ihren Aufsichtstätigkeiten einschließlich der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten um Unterstützung durch die ESMA ersuchen. (3) Die zuständigen Behörden legen nach Prüfung der Beiträge der ESMA und des in Artikel 18 genannten Kollegiums die Häufigkeit und die Tiefe der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels fest, wobei sie insbesondere der Größe, der Systemrelevanz, der Art, dem Umfang, der Komplexität der Tätigkeiten sowie der Verflechtung der betreffenden CCPs mit anderen Finanzmarktinfrastrukturen und den von der ESMA im Einklang mit Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe ba festgelegten Aufsichtsprioritäten Rechnung tragen. Die zuständigen Behörden aktualisieren die Überprüfung und Bewertung mindestens einmal jährlich. Die für die CCPs zuständige Behörde führt mindestens einmal jährlich Prüfungen vor Ort bei den CCPs durch. Die für die CCP zuständige Behörde informiert die ESMA einen Monat, bevor eine Prüfung vor Ort stattfinden soll, über die geplante Prüfung, es sei denn, der Beschluss, eine Prüfung vor Ort durchzuführen, wird in einer Krisensituation gefasst; in diesem Fall informiert die für die CCP zuständige Behörde die ESMA unmittelbar nach der Beschlussfassung. Die ESMA kann um eine Einladung zu Prüfungen vor Ort ersuchen. Weigert sich die für die CCP zuständige Behörde im Anschluss an ein Ersuchen der ESMA gemäß Unterabsatz 2, die ESMA zu einer Prüfung vor Ort einzuladen, so legt sie eine begründete Erläuterung für diese Weigerung vor. Unbeschadet der Unterabsätze 2 und 3 übermittelt die für die CCP zuständige Behörde der ESMA und den Mitgliedern des in Artikel 18 genannten Kollegiums alle einschlägigen Informationen, die sie von der CCP bezüglich aller von ihr durchzuführenden bzw. durchgeführten Prüfungen vor Ort erhält. (4) Die für die CCP zuständige Behörde übermittelt der ESMA und dem in Artikel 18 genannten Kollegium regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, einen Bericht über die Analyse und die Ergebnisse der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1, einschließlich Informationen darüber, ob die für die CCP zuständige Behörde Abhilfemaßnahmen verlangt oder Sanktionen verhängt hat. Der Bericht umfasst ein Kalenderjahr und wird der ESMA und dem in Artikel 18 genannten Kollegium bis zum 30. März des folgenden Kalenderjahres übermittelt. Dieser Bericht ist Gegenstand einer Stellungnahme des in Artikel 18 genannten Kollegiums nach Artikel 19 und einer Stellungnahme der ESMA nach Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc, die nach dem Verfahren des Artikels 17b abgegeben werden. Die ESMA kann die Durchführung einer Ad-hoc-Sitzung mit der CCP und der für diese zuständigen Behörde beantragen. Die ESMA kann in den folgenden Fällen eine solche Sitzung beantragen:
Das in Artikel 18 genannte Kollegium wird davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Sitzung stattfinden wird, und erhält eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse der Sitzung. (4a) Die ESMA kann die zuständigen Behörden nach Maßgabe des in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahrens ersuchen, ihr die Informationen zukommen zu lassen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dem vorliegenden Artikel benötigt.“ |
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22. |
Artikel 23a erhält folgende Fassung: „Artikel 23a Aufsichtsrechtliche Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA hinsichtlich zugelassener CCPs (1) Die ESMA erfüllt eine Koordinierungsfunktion zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den Kollegien, damit
(2) Die zuständigen Behörden legen der ESMA ihre Beschlussentwürfe, Berichte oder anderen Maßnahmen zur Stellungnahme vor, bevor sie einen Rechtsakt oder eine Maßnahme nach den Artikeln 7, 8 und 14, Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 21, den Artikeln 29 bis 33 und den Artikeln 35, 36, 37, 41 und 54 sowie, außer wenn umgehend ein Beschluss gefasst werden muss, nach Artikel 20 annehmen. Die zuständigen Behörden können der ESMA Beschlussentwürfe zur Stellungnahme auch vorlegen, bevor sie einen anderen Rechtsakt oder eine andere Maßnahme im Einklang mit ihren Pflichten gemäß Artikel 22 Absatz 1 annehmen.“ |
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23. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 23b Gemeinsamer Überwachungsmechanismus (1) Zur Wahrnehmung der in Absatz 2 genannten Aufgaben richtet die ESMA einen Gemeinsamen Überwachungsmechanismus ein. Dieser Gemeinsame Überwachungsmechanismus besteht aus:
Zusätzlich zu den in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Einrichtungen können auch die die Währungen, auf die die in Artikel 7a Absatz 6 genannten Derivatekontrakte lauten, emittierenden Zentralbanken, bei denen es sich nicht um die in Unterabsatz 2 Buchstabe d genannten Zentralbanken handelt, die zuständigen nationalen Behörden, die die Einhaltung der Verpflichtung gemäß Artikel 7a überwachen — höchstens eine je Mitgliedstaat —, und die Kommission als Beobachter am Gemeinsamen Überwachungsmechanismus teilnehmen. Die ESMA leitet den Gemeinsamen Überwachungsmechanismus und führt den Vorsitz bei dessen Sitzungen. Der Vorsitz des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus kann auf Antrag der anderen Mitglieder des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus oder auf eigene Initiative des Vorsitzes andere Behörden zu den Sitzungen einladen, wenn dies für die zu erörternden Themen relevant ist. (2) Der Gemeinsame Überwachungsmechanismus
Die am Gemeinsamen Überwachungsmechanismus beteiligten Einrichtungen, das in Artikel 18 genannte Kollegium und die zuständigen nationalen Behörden arbeiten zusammen und stellen einander die für die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. Stehen diese Informationen, einschließlich der in Artikel 7a Absatz 9 genannten Informationen, dem Gemeinsamen Überwachungsmechanismus nicht zur Verfügung, stellen die einschlägige für zugelassene CCPs zuständige Behörde, die Clearingmitglieder und die Kunden der CCP die Informationen zur Verfügung, die die ESMA und die anderen am Gemeinsamen Überwachungsmechanismus beteiligten Einrichtungen für die Wahrnehmung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Aufgaben benötigen. (3) Verfügt eine einschlägige zuständige Behörde nicht über die angeforderten Informationen, so fordert sie zugelassene CCPs, deren Clearingmitglieder oder deren Kunden auf, diese Informationen bereitzustellen. Die einschlägige zuständige Behörde übermittelt diese Informationen unverzüglich der ESMA. (4) Vorbehaltlich des Einverständnisses der einschlägigen zuständigen Behörde kann die ESMA die Informationen auch direkt bei der jeweiligen Einrichtung anfordern. Die ESMA übermittelt alle von dieser Einrichtung erhaltenen Informationen unverzüglich an die einschlägige zuständige Behörde. (5) An CCPs gerichtete Informationsersuchen werden über die zentrale Datenbank übermittelt. (6) Die ESMA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission in Zusammenarbeit mit den anderen am Gemeinsamen Überwachungsmechanismus beteiligten Einrichtungen einen jährlichen Bericht über die Ergebnisse ihrer nach Absatz 2 durchgeführten Tätigkeiten vor. Der in Unterabsatz 1 genannte Bericht kann Empfehlungen für potenzielle Maßnahmen auf Unionsebene zur Bewältigung ermittelter horizontaler Risiken umfassen. (7) Die ESMA verfährt nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, wenn sie ausgehend von den Informationen, die sie im Rahmen des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus erhalten hat, und im Anschluss an die dort geführten Diskussionen
Bevor die ESMA gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes verfährt, kann sie Leitlinien oder Empfehlungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ausgeben. (8) Gelangt die ESMA ausgehend von den im Rahmen des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus empfangenen Informationen und im Anschluss an die dort geführten Diskussionen zu der Auffassung, dass die Einhaltung der in Artikel 7a festgelegten Anforderungen keinen wirksamen Abbau übermäßiger Risikopositionen von Clearingmitgliedern und Kunden aus der Union gegenüber Tier-2-CCPs gewährleistet, überprüft sie die in Artikel 7a Absatz 8 genannten technischen Regulierungsstandards und legt erforderlichenfalls einen angemessenen Übergangszeitraum fest, der zwölf Monate nicht überschreitet.“ |
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24. |
Artikel 24 erhält folgende Fassung: „Artikel 24 Krisensituationen (1) Die für die CCP zuständige Behörde oder eine andere einschlägige Behörde informiert die ESMA, das in Artikel 18 genannte Kollegium, die einschlägigen Mitglieder des ESZB, die Kommission und andere einschlägige Behörden unverzüglich über etwaige eine CCP betreffende Krisensituation, einschließlich
(2) In einer Krisensituation werden Informationen unverzüglich bereitgestellt und aktualisiert, damit die Mitglieder des in Artikel 18 genannten Kollegiums die Auswirkungen dieser Krisensituation insbesondere auf ihre Clearingmitglieder und ihre Kunden analysieren können. Die Mitglieder des in Artikel 18 genannten Kollegiums können die Informationen vorbehaltlich der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 83 an die öffentlichen Stellen weiterleiten, die für die Finanzstabilität ihrer Märkte zuständig sind. Die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 83 gilt für alle Stellen, die diese Informationen erhalten. (3) Im Falle einer Krisensituation in einer oder mehrerer CCPs, die sich destabilisierend auf grenzüberschreitende Märkte auswirkt oder vermutlich auswirken wird, koordiniert die ESMA die zuständigen Behörden, die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 benannten Abwicklungsbehörden und die in Artikel 18 dieser Verordnung genannten Kollegien, um sich in Krisensituationen, die eine CCP betreffen, auf eine abgestimmte Vorgehensweise zu verständigen und einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, den in Artikel 18 dieser Verordnung genannten Kollegien und den Abwicklungsbehörden sicherzustellen. (4) Um in einer Krisensituation, außer in Fällen, in denen eine Abwicklungsbehörde in Bezug auf eine CCP nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/23 eine Abwicklungsmaßnahme einleitet oder eingeleitet hat, die Vorgehensweisen der zuständigen Behörden zu koordinieren,
(5) Zu der in Absatz 4 genannten Ad-hoc-Sitzung werden auch folgende Behörden eingeladen, wenn dies für die in der Sitzung zu erörternden Themen von Belang ist:
(6) Wird eine Ad-hoc-Sitzung des CCP-Aufsichtsausschusses gemäß Absatz 4 einberufen, unterrichtet der Vorsitz dieses Ausschusses die EBA, die EIOPA, den ESRB, den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) eingerichteten Einheitlichen Abwicklungsausschuss und die Kommission, die auf Antrag ebenfalls zu dieser Sitzung eingeladen werden sollen. Wird eine Sitzung aufgrund einer Krisensituation gemäß Absatz 1 Buchstabe c abgehalten, lädt der Vorsitz des CCP-Aufsichtsausschusses die einschlägigen emittierenden Zentralbanken ein, an dieser Sitzung teilzunehmen. (7) Die ESMA kann alle einschlägigen zuständigen Behörden auffordern, ihr die für die Wahrnehmung ihrer koordinierenden Funktion gemäß diesem Artikel erforderlichen Informationen bereitzustellen. Wenn eine einschlägige zuständige Behörde über die angeforderten Informationen verfügt, leitet sie diese unverzüglich an die ESMA weiter. Verfügt eine einschlägige zuständige Behörde nicht über die angeforderten Informationen, so fordert sie die gemäß Artikel 14 zugelassenen CCPs, deren Clearingmitglieder oder deren Kunden, verbundenen Finanzmarktinfrastrukturen bzw. verbundenen Dritten, an die diese CCPs betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, auf, ihr die Informationen bereitzustellen, und setzt die ESMA davon in Kenntnis. Sobald die einschlägige zuständige Behörde die angeforderten Informationen erhält, leitet sie sie unverzüglich an die ESMA weiter. Anstatt die in Unterabsatz 3 genannten Informationen anzufordern, kann die einschlägige zuständige Behörde der ESMA gestatten, die Informationen direkt bei der jeweiligen Einrichtung anzufordern. Die ESMA übermittelt alle von dieser Einrichtung erhaltenen Informationen unverzüglich an die einschlägige zuständige Behörde. Hat die ESMA die gemäß Unterabsatz 1 von ihr angeforderten Informationen nicht binnen 48 Stunden erhalten, so kann sie die zugelassenen CCPs, deren Clearingmitglieder und deren Kunden, angeschlossenen Finanzmarktinfrastrukturen und verbundenen Dritten, an die diese CCPs operationelle Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, durch einfaches Ersuchen auffordern, ihr die Informationen unverzüglich bereitzustellen. Die ESMA übermittelt alle von diesen Einrichtungen erhaltenen Informationen unverzüglich an die einschlägige zuständige Behörde. (8) Auf Vorschlag des CCP-Aufsichtsausschusses kann die ESMA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Empfehlungen an eine oder mehrere zuständige Behörden richten und diesen raten, befristete oder dauerhafte Aufsichtsbeschlüsse im Einklang mit den Anforderungen von Artikel 16 und den Titeln IV und V der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität der Union zu verhindern oder abzumildern. Die ESMA darf solche Empfehlungen nur dann aussprechen, wenn mehr als eine gemäß Artikel 14 zugelassene CCP betroffen ist oder unionsweite Ereignisse die grenzüberschreitenden Clearingmärkte destabilisieren. (*4) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).“ " |
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25. |
Artikel 24a wird wie folgt geändert:
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26. |
In Artikel 24b erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: „(1) Bei aufsichtlichen Bewertungen, die zu den Artikeln 41, 44, 46, 50 und 54 bezüglich Tier-2-CCPs durchgeführt werden, bzw. bei Beschlüssen gemäß diesen Artikeln konsultiert der CCP-Aufsichtsausschuss die in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken. Jede emittierende Zentralbank kann antworten. Wenn sich die emittierende Zentralbank zu einer Antwort entschließt, erfolgt diese Antwort binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang des Beschlussentwurfs. In Krisensituationen beträgt diese Frist höchstens 24 Stunden. Schlägt eine emittierende Zentralbank Änderungen vor oder lehnt sie Bewertungen zu oder Beschlussentwürfe gemäß den Artikeln 41, 44, 46, 50 und 54 ab, so begründet sie dies umfassend und ausführlich in schriftlicher Form. Nach Ablauf des Konsultationszeitraums prüft der CCP-Aufsichtsausschuss die Antwort der emittierenden Zentralbanken und die von diesen vorgeschlagenen Änderungen sorgfältig und übermittelt seine Bewertung an die emittierende Zentralbank. (2) Übernimmt der CCP-Aufsichtsausschuss die von einer emittierenden Zentralbank vorgeschlagenen Änderungen nicht in seinem Beschlussentwurf, so unterrichtet er diese emittierende Zentralbank schriftlich darüber, wobei er ausführlich seine Gründe dafür erläutert, warum die von dieser emittierenden Zentralbank vorgeschlagenen Änderungen nicht übernommen wurden, und die Abweichungen von diesen Änderungen erläutert. Der CCP-Aufsichtsausschuss übermittelt dem Rat der Aufseher die eingegangenen Antworten der emittierenden Zentralbanken und die von diesen vorgeschlagenen Änderungen sowie seine Erläuterung der Gründe, aus denen diese vorgeschlagenen Änderungen nicht übernommen wurden, sowie seinen Beschlussentwurf.“ |
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27. |
Artikel 25 wird wie folgt geändert:
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28. |
Artikel 25a Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Ein in Absatz 1 dieses Artikels genannter Antrag enthält eine faktengestützte Feststellung der Vergleichbarkeit sowie die Begründung, weshalb die Erfüllung der in dem Drittstaat anwendbaren Anforderungen der Erfüllung der in Artikel 16 sowie in den Titeln IV und V festgelegten Anforderungen genügt. Die Tier-2-CCP übermittelt ihren in Absatz 1 genannten begründeten Antrag in elektronischem Format über die zentrale Datenbank. Die ESMA stellt die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips ganz oder teilweise fest, wenn sie auf der Grundlage des in Absatz 1 dieses Artikels genannten begründeten Antrags entscheidet, dass die Tier-2-CCP hinsichtlich ihrer Erfüllung der in dem Drittstaat geltenden einschlägigen Anforderungen als mit den Anforderungen des Artikels 16 und der Titel IV und V konform gilt und damit die Voraussetzung für die Anerkennung gemäß Artikel 25 Absatz 2b Buchstabe a erfüllt. Die ESMA entzieht die Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips in vollem Umfang oder in Bezug auf eine bestimmte Anforderung, wenn die Tier-2-CCP die Bedingungen für die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips nicht mehr erfüllt und die CCP die von der ESMA geforderten Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb des festgelegten Zeitrahmens getroffen hat. Bei der Festlegung des Datums, an dem der Beschluss über den Entzug der Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips in Kraft tritt, bemüht sich die ESMA, einen angemessenen Übergangszeitraum von höchstens sechs Monaten vorzusehen. Stellt die ESMA die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips fest, so ist sie weiterhin für die Wahrnehmung ihrer Pflichten und Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung, insbesondere gemäß den Artikeln 25 und 25b, verantwortlich und übt weiterhin ihre Befugnisse gemäß den Artikeln 25c, 25d, 25f bis 25m, 25p und 25q aus. Unbeschadet der Möglichkeiten der ESMA, ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen, trifft die ESMA in den Fällen, in denen sie die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips feststellt, Verwaltungsvereinbarungen mit der Drittstaatsbehörde, um einen angemessenen Informationsaustausch und eine angemessene Zusammenarbeit sicherzustellen, damit die ESMA laufend überwachen kann, ob die Anforderungen mit Blick auf die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips erfüllt sind.“ |
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29. |
Artikel 25b Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die ESMA verlangt von jeder Tier-2-CCP Folgendes:
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30. |
Artikel 25f Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die ESMA kann durch einfaches Ersuchen oder durch Beschluss von anerkannten CCPs und mit diesen verbundenen Dritten, an die die CCPs betriebliche Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die die ESMA benötigt, um die Erbringung von Clearingdienstleistungen und -tätigkeiten durch diese CCPs in der Union zu beaufsichtigen und um ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung wahrzunehmen. Bei den in Unterabsatz 1 genannten und durch einfaches Ersuchen verlangten Informationen handelt es sich um regelmäßig oder um einmalig vorzulegende Informationen.“ |
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31. |
Artikel 25o erhält folgende Fassung: „Artikel 25o Änderungen der Anhänge III und IV Um Änderungen des Artikels 16 und der Titel IV und V Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um sicherzustellen, dass bei den Verstößen gemäß Anhang III die Bedingungen gemäß Artikel 16 und gemäß den Titeln IV und V erfüllt sind. Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 in Bezug auf Maßnahmen zur Änderung des Anhangs IV delegierte Rechtsakte zu erlassen.“ |
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32. |
Artikel 25p wird wie folgt geändert:
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33. |
Artikel 26 wird wie folgt geändert:
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34. |
In Artikel 27 wird folgender Absatz eingefügt: „(2a) Bei der Zusammensetzung des Leitungsorgans der CCP ist dem Grundsatz eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses gebührend Rechnung zu tragen.“ |
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35. |
Artikel 28 wird wie folgt geändert:
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36. |
Artikel 30 erhält folgende Fassung: „Artikel 30 Aktionäre und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen (1) Die zuständige Behörde erteilt einer CCP die Zulassung nicht, bevor sie nicht über die Identität und die Höhe der Beteiligung der natürlichen oder juristischen Personen, die als direkte oder indirekte Aktionäre oder Gesellschafter eine qualifizierte Beteiligung an der CCP halten, und über die Höhe dieser Beteiligung unterrichtet worden ist. (2) Die zuständige Behörde erteilt einer CCP die Zulassung nicht, wenn sie der Auffassung ist, dass die Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen an der CCP halten, den zur Gewährleistung eines soliden und umsichtigen Managements einer CCP zu stellenden Ansprüchen nicht genügen. Sofern ein in Artikel 18 genanntes Kollegium eingerichtet wurde, gibt dieses Kollegium gemäß Artikel 19 und nach dem Verfahren in Artikel 17b eine Stellungnahme dazu ab, ob die Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen an der CCP halten, den zu stellenden Ansprüchen genügen. (3) Besteht zwischen der CCP und anderen natürlichen oder juristischen Personen eine enge Verbindung, so erteilt die zuständige Behörde die Zulassung nur, wenn diese Verbindung die zuständige Behörde nicht an der wirksamen Ausübung der Aufsichtsfunktionen hindert. (4) Im Falle einer Einflussnahme der in Absatz 1 genannten Personen, die sich voraussichtlich zum Nachteil eines soliden und umsichtigen Managements der CCP auswirken wird, ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, um diesen Zustand zu beenden; dazu kann der Entzug der Zulassung der CCP gehören. Das in Artikel 18 genannte Kollegium gibt gemäß Artikel 19 und nach dem Verfahren in Artikel 17b eine Stellungnahme dazu ab, ob sich der Einfluss voraussichtlich zum Nachteil eines soliden und umsichtigen Managements der CCP auswirken wird, und zu den zur Beendigung dieses Zustands vorgesehenen Maßnahmen. (5) Die zuständige Behörde lässt die CCP nicht zu, wenn die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaats, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterliegen, zu der bzw. denen die CCP eine enge Verbindung hat, oder Schwierigkeiten bei der Durchsetzung solcher Vorschriften die wirksame Ausübung der Aufsichtsfunktionen behindern.“ |
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37. |
Artikel 31 wird wie folgt geändert:
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38. |
Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung: „Die Beurteilung der in Artikel 31 Absatz 2 vorgesehenen Meldung und der in Artikel 31 Absatz 3 genannten Informationen durch die zuständige Behörde wird dem in Artikel 18 genannten Kollegium zur Stellungnahme gemäß Artikel 19 und der ESMA zur Stellungnahme gemäß Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc vorgelegt; die Stellungnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 17b abgegeben.“ |
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39. |
Artikel 35 wird wie folgt geändert:
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40. |
Artikel 37 wird wie folgt geändert:
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41. |
Artikel 38 erhält folgende Fassung: „Artikel 38 Transparenz (1) Eine CCP und ihre Clearingmitglieder machen die im Zusammenhang mit den erbrachten Dienstleistungen zu zahlenden Preise und Entgelte öffentlich bekannt. Sie legen die Preise und Entgelte für jede separat erbrachte Dienstleistung und Aufgabe offen, einschließlich der Abschläge und Rabatte sowie der Bedingungen für die Gewährung entsprechender Nachlässe. Eine CCP ermöglicht ihren Clearingmitgliedern und gegebenenfalls deren Kunden einen separaten Zugang zu den erbrachten spezifischen Dienstleistungen. Eine CCP rechnet die Aufwendungen für die erbrachten Dienstleistungen und daraus resultierenden Einkünfte getrennt ab und legt diese Informationen der ESMA und der zuständigen Behörde gegenüber offen. (2) Eine CCP legt den Clearingmitgliedern und Kunden gegenüber offen, welche Risiken mit den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind. (3) Eine CCP legt die Preisinformationen, die bei der Berechnung ihrer Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern am Tagesende zugrunde gelegt werden, gegenüber der ESMA, ihren Clearingmitgliedern und der für sie zuständigen Behörde offen. Eine CCP macht bei jeder durch die CCP geclearten Kategorie von Instrumenten das Volumen der geclearten Transaktionen auf aggregierter Basis öffentlich. (4) Eine CCP macht die betrieblichen und technischen Vorschriften in Zusammenhang mit den Nachrichtenprotokollen öffentlich bekannt, die sich auf die Inhalts- und Nachrichtenformate erstrecken, die sie für die Kommunikation mit Dritten verwendet, einschließlich der operativen und technischen Anforderungen, die gemäß Artikel 7 vorgesehen sind. (5) Eine CCP macht Verstöße von Clearingmitgliedern gegen die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Kriterien und die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen öffentlich bekannt, es sei denn, die zuständige Behörde gelangt zu dem Schluss, dass eine solche Veröffentlichung eine Bedrohung für die Stabilität der Finanzmärkte oder das Vertrauen in die Märkte schaffen würde oder die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen würde. (6) Eine CCP stellt ihren Clearingmitgliedern ein Simulationsinstrument zur Verfügung, das es ihnen ermöglicht, den Betrag auf Portfolioebene zu ermitteln, den die CCP beim Clearing eines neuen Geschäfts zusätzlich als Ersteinschusszahlung verlangen kann, einschließlich einer Simulation der Einschussanforderungen, denen sie unter verschiedenen Szenarien unterliegen könnten. Dieses Instrument ist nur über einen gesicherten Zugang verfügbar, und die Ergebnisse der Simulation sind unverbindlich. (7) Eine CCP stellt ihren Clearingmitgliedern Informationen über die von ihr verwendeten Modelle für die Berechnung von Ersteinschusszahlungen, einschließlich Methoden für die Berechnung etwaiger Aufschläge, in klarer und transparenter Weise zur Verfügung. Diese Informationen
(8) Clearingmitglieder, die Clearingdienstleistungen erbringen, und Kunden, die Clearingdienstleistungen erbringen, stellen ihren Kunden mindestens Folgendes zur Verfügung:
Für die Zwecke von Buchstabe d umfasst die Simulation der Einschussanforderungen die von der CCP verlangten Einschüsse sowie alle etwaigen zusätzlichen Einschüsse, die von den Clearingmitgliedern und Kunden, die Clearingdienstleistungen erbringen, verlangt werden. Die Ergebnisse einer derartigen Simulation sind nicht verbindlich. Auf Ersuchen eines Clearingmitglieds stellt eine CCP diesem Clearingmitglied unverzüglich die Informationen zur Verfügung, die es diesem Clearingmitglied ermöglichen, Unterabsatz 1 dieses Absatzes nachzukommen, es sei denn, diese Informationen werden bereits gemäß den Absätzen 1 bis 7 zur Verfügung gestellt. Erbringt das Clearingmitglied oder ein Kunde Clearingdienstleistungen, so leiten sie diese Informationen gegebenenfalls an ihre jeweiligen Kunden weiter. (9) Die Clearingmitglieder der CCP und die Kunden, die Clearingdienstleistungen erbringen, unterrichten ihre derzeitigen und potenziellen Kunden klar und deutlich über die potenziellen Verluste oder sonstigen Kosten, die diese infolge der Anwendung von Ausfallmanagementverfahren sowie Verlust- und Positionszuweisungsvereinbarungen gemäß den Betriebsvorschriften der CCP zu tragen haben könnten, einschließlich der Art der Entschädigung, die sie unter Berücksichtigung von Artikel 48 Absatz 7 erhalten könnten. Den Kunden sind hinreichend detaillierte Informationen bereitzustellen, um zu gewährleisten, dass ihnen die schlimmstenfalls möglichen Verluste und andere Kosten, die sie im Falle von Sanierungsmaßnahmen seitens der CCP womöglich zu tragen haben, bewusst sind. (10) Die ESMA arbeitet in Absprache mit der EBA und dem ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes weiter präzisiert wird:
Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.“ |
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42. |
In Artikel 40 wird folgender Absatz angefügt: „Unbeschadet des Artikels 1 Absätze 4 und 5 und mit dem Ziel, das zentrale Clearing durch öffentliche Stellen zu erleichtern, gibt die ESMA bis zum 25. Juni 2026 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien heraus, in denen die Methode festgelegt wird, die von den gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung zugelassenen CCP anzuwenden ist, um die Risikopositionen und die etwaigen Beiträge zu den Finanzmitteln der CCP durch die an diesen CCP beteiligten öffentlichen Stellen zu berechnen, wobei das Mandat der öffentlichen Stellen gebührend zu berücksichtigen ist.“ |
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43. |
In Artikel 41 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung: „(1) Eine CCP schreibt Einschusszahlungen (margins) vor, fordert sie an und zieht sie ein, um ihre von ihren Clearingmitgliedern und gegebenenfalls von anderen CCPs, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen bestehen, ausgehenden Kreditrisiken zu begrenzen. Die entsprechenden Einschusszahlungen müssen ausreichen, um potenzielle Risiken zu decken, die nach Auffassung der CCP bis zur Liquidierung der relevanten Positionen eintreten werden. Die Einschusszahlungen müssen auch ausreichend sein, um Verluste aus mindestens 99 % der Forderungsveränderungen über einen angemessenen Zeithorizont zu decken, und sie müssen gewährleisten, dass eine CCP ihre Risikopositionen gegenüber allen ihren Clearingmitgliedern und gegebenenfalls gegenüber anderen CCPs, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen bestehen, in vollem Umfang mindestens auf Tagesbasis besichert. Eine CCP überwacht kontinuierlich die Höhe der von ihr zu fordernden Einschusszahlungen und passt sie den aktuellen Marktbedingungen an; sie trägt dabei den potenziell prozyklischen Wirkungen solcher Anpassungen Rechnung. (2) Bei der Festlegung der von ihr eingeforderten Einschusszahlungen gibt eine CCP Modelle und Parameter vor, die die Risikomerkmale der geclearten Produkte berücksichtigen und dem Intervall der Einforderung der Einschusszahlungen, der Marktliquidität und der Möglichkeit von Veränderungen während der Laufzeit der Transaktion Rechnung tragen. Die Modelle und Parameter werden von der zuständigen Behörde validiert und sind Gegenstand einer Stellungnahme des in Artikel 18 genannten Kollegiums gemäß Artikel 19 und einer Stellungnahme der ESMA gemäß Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 17b abgegeben werden. (3) Eine CCP fordert Einschusszahlungen untertägig ein, und zwar mindestens dann, wenn zuvor festgelegte Schwellenwerte überschritten werden. Dabei berücksichtigt die CCP so weit wie möglich die potenziellen Auswirkungen ihrer untertägigen Einschussforderungen und Zahlungen auf die Liquidität ihrer Teilnehmer und die Resilienz der CCP. Eine CCP verzichtet so weit wie möglich auf untertägige Nachschusszahlungen, nachdem sie alle derartigen fälligen Zahlungen entgegengenommen hat.“ |
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44. |
Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Eine CCP ermittelt täglich ihren potenziellen Liquiditätsbedarf. Sie berücksichtigt dabei das Liquiditätsrisiko im Fall eines Ausfalls von mindestens den beiden Parteien, gegenüber denen sie die höchste Risikoposition hält und bei denen es sich um Clearingmitglieder oder Liquiditätsgeber handelt, ausgenommen Zentralbanken.“ |
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45. |
Artikel 46 wird wie folgt geändert:
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46. |
Artikel 48 wird wie folgt geändert:
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47. |
Artikel 49 wird wie folgt geändert:
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48. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 49a Beschleunigtes Verfahren für nicht wesentliche Änderungen an den Modellen und Parametern einer CCP (1) Ist eine CCP der Auffassung, dass eine Änderung eines Modells oder Parameters nach Artikel 49 Absatz 1, die sie anzunehmen beabsichtigt, die in Absatz 1i des genannten Artikels genannten Bedingungen nicht erfüllt, so kann sie beantragen, dass bei dem Antrag auf Validierung der Änderung das beschleunigte Verfahren gemäß dem vorliegenden Artikel angewandt wird. (2) Das beschleunigte Verfahren gilt für eine vorgeschlagene Änderung an einem Modell oder Parameter, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(3) Die CCP reicht ihren Antrag einschließlich aller gemäß Artikel 49 Absatz 5 Buchstabe d erforderlichen Unterlagen und Informationen in elektronischer Form über die zentrale Datenbank ein. Die CCP legt alle Informationen vor, die erforderlich sind, um nachzuweisen, warum die vorgeschlagene Änderung als nicht wesentlich anzusehen ist und daher für eine Bewertung im beschleunigten Verfahren gemäß dem vorliegenden Artikel in Frage kommt. Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Einreichung des Antrags wird der CCP über die zentrale Datenbank eine entsprechende Empfangsbestätigung übermittelt. (4) Die für die CCP zuständige Behörde und die ESMA entscheiden innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, ob die vorgeschlagene Änderung wesentlich oder nicht wesentlich ist. (5) Hat die für die CCP zuständige Behörde oder die ESMA gemäß Absatz 4 entschieden, dass die Änderung wesentlich ist, so unterrichten sie einander schriftlich davon, und der Antrag auf Validierung dieser Änderung unterliegt nicht dem beschleunigten Verfahren gemäß dem vorliegenden Artikel. Die für die CCP zuständige Behörde teilt der antragstellenden CCP die Entscheidung gemäß Absatz 4 innerhalb von zwei Arbeitstagen über die zentrale Datenbank mit und begründet diese Entscheidung ausführlich. Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang dieser Mitteilung zieht die CCP den Antrag entweder zurück oder ergänzt ihn entsprechend, damit er die in Artikel 49 festgelegten Anforderungen an einen Antrag erfüllt. (6) Haben die für die CCP zuständige Behörde und die ESMA gemäß Absatz 4 entschieden, dass die Änderung nicht wesentlich ist, so verfahren sie innerhalb von drei Arbeitstagen nach dieser Entscheidung jeweils folgendermaßen:
Hat eine von ihnen die Modellvalidierung nicht erteilt, wird die Validierung verweigert. (7) Die für die CCP zuständige Behörde teilt der antragstellenden CCP die gemäß Absatz 6 getroffene Entscheidung darüber, ob die Validierung erteilt oder verweigert wurde, innerhalb von zwei Arbeitstagen schriftlich über die zentrale Datenbank mit und begründet diese Entscheidung ausführlich.“ |
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49. |
Artikel 54 erhält folgende Fassung:
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50. |
In Artikel 81 Absatz 3 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
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51. |
Artikel 82 wird wie folgt geändert:
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52. |
Artikel 85 wird wie folgt geändert:
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53. |
In Artikel 89 werden folgende Absätze angefügt: „(10) Wenn eine CCP vor dem 24. Dezember 2024 Clearingmitglied oder Kunde einer anderen CCP ist oder indirekte Clearingvereinbarungen getroffen hat, wird sie am 25. Dezember 2026 Gegenstand von Artikel 26 Absatz 1. Abweichend von Artikel 37 Absatz 1 kann eine CCP anderen CCP oder Clearingstellen, die seit dem 31. Dezember 2023 direkt oder indirekt Clearingmitglieder waren, gestatten, bis zum 25. Dezember 2026 ihre Clearingmitglieder zu bleiben. (11) Bis zum 25. Dezember 2025 oder, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, 30 Tage nach der in Artikel 17c Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Bekanntmachung werden der Informationsaustausch, die Übermittlung von Informationen und Unterlagen und die Mitteilungen, die für die Nutzung der zentralen Datenbank erforderlich sind, mittels alternativer Vorkehrungen durchgeführt. (12) Eine gemäß Artikel 14 zugelassene CCP, die vor dem 24. Dezember 2024 eine Interoperabilitätsvereinbarung in Bezug auf andere Finanzinstrumente als Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU und Geldmarktinstrumente mit einer anderen gemäß Artikel 14 zugelassenen CCP oder einer gemäß Artikel 25 anerkannten Drittstaaten-CCP geschlossen hat, muss gemäß Artikel 54 vor dem 25. Dezember 2026 die Genehmigung ihrer zuständigen Behörden einholen. Eine Interoperabilitätsvereinbarung zwischen einer gemäß Artikel 14 zugelassenen CCP und einer CCP, die weder nach Artikel 14 zugelassen noch nach Artikel 25 anerkannt ist, wird vor dem 25. Juni 2025 beendet. Wird die CCP, mit der diese Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen wurde, vor dem 25. Juni 2025 gemäß Artikel 14 zugelassen oder gemäß Artikel 25 anerkannt, müssen die CCP, die Parteien dieser Interoperabilitätsvereinbarung sind, gemäß Artikel 54 vor dem 25. Juni 2027 die Genehmigung der für sie zuständigen Behörden einholen. (13) Abweichend von Artikel 11 Absatz 13 Unterabsatz 4 und 5 und Absatz 12a werden Pro-forma-Modelle von den zuständigen Behörden validiert, bis die EBA öffentlich bekannt gegeben hat, dass sie ihre zentrale Validierungsfunktion eingerichtet hat.“ |
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54. |
Artikel 90 erhält folgende Fassung: „Artikel 90 Personal und Ressourcen der ESMA Bis zum 25. Dezember 2027 bewertet die ESMA ihren Personal- und Ressourcenbedarf für die Wahrnehmung der aus dieser Verordnung erwachsenden Befugnisse und Aufgaben und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht vor.“ |
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55. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Artikel 382 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird wie folgt geändert:
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1. |
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
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2. |
Folgender Absatz wird eingefügt: „(4c) Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstaben aa und b kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten und vorbehaltlich des in Artikel 464 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens einen Beschluss dazu erlassen, ob die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen eines Drittstaats denen der Union zumindest gleichwertig sind.“ |
Artikel 3
Änderungen der Verordnung (EU) 2017/1131
Die Verordnung (EU) 2017/1131 wird wie folgt geändert:
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1. |
in Artikel 2 wird folgende Nummer angefügt:
(*8) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).“ " |
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2. |
Artikel 14 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
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3. |
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
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Artikel 4
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erhält folgende Fassung:
„Die Behörde handelt im Rahmen der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse und innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinien 97/9/EG, 98/26/EG, 2001/34/EG, 2002/47/EG, 2004/109/EG, 2009/65/EG, der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*9), der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 und der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*10), der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*11), der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates (*12), der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates (*13) und soweit diese Rechtsakte sich auf Firmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, auf Organismen für gemeinsame Anlagen, die ihre Anteilsscheine oder Anteile vertreiben, auf Emittenten oder Anbieter von Kryptowerten, Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, oder Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sowie auf die zuständigen Behörden, die sie beaufsichtigen, beziehen, im Rahmen der einschlägigen Teile der Richtlinien 2002/87/EG und 2002/65/EG, einschließlich sämtlicher Richtlinien, Verordnungen und Beschlüsse, die auf der Grundlage dieser Gesetzgebungsakte angenommen wurden, sowie aller weiteren verbindlichen Rechtsakte der Union, die der Behörde Aufgaben übertragen.
Artikel 5
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 24. Dezember 2024 mit Ausnahme von Artikel 1 Nummern 4 und 9 zur Änderung von Artikel 4a Absätze 1, 2 und 3 bzw. Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, die erst ab dem Datum des Inkrafttretens der in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der durch Artikel 1 Nummer 9 der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung genannten technischen Regulierungsstandards gelten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 27. November 2024.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Der Präsident
BÓKA J.
(1) ABl. C 204 vom 12.6.2023, S. 3.
(2) ABl. C 184 vom 25.5.2023, S. 49.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. November 2024.
(4) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
(6) Verordnung (EU) 2019/2099 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten (ABl. L 322 vom 12.12.2019, S. 1).
(7) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(8) Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (ABl. L, 2024/1624, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1624/oj)
(9) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission vom 6. August 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 13).
(10) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission vom 10. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 195 vom 20.7.2016, S. 3).
(11) Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).
(12) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11).
(13) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(14) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).
(15) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
(16) Delegierte Verordnung (EU) 2020/1304 der Kommission vom 14. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die von der ESMA bei der Beurteilung von Anträgen von Drittstaaten-CCPs auf Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips mindestens zu bewertenden Elemente sowie in Bezug auf die Modalitäten und Bedingungen dieser Beurteilung (ABl. L 305 vom 21.9.2020, S. 13).
(17) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
(18) Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2987/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)